{"id":"bgbl1-2016-53-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":53,"date":"2016-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr","law_date":"2016-11-07T00:00:00Z","page":2498,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2498            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016\nGesetz\nzur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr*\nVom 7. November 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                 Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nÄnderung des\nEinkommensteuergesetzes\nArtikel 1\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nÄnderung des                                 kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nKraftfahrzeugsteuergesetzes                             3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist,\n§ 3d des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fas-\nwird wie folgt geändert:\nsung der Bekanntmachung vom 26. September 2002\n(BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-               1. § 3 Nummer 46 wird wie folgt gefasst:\nzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden\n„46. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-\nist, wird wie folgt geändert:\nlohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das\n1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                      elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder\nHybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Ab-\n„Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung                        satz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an\ndes Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011                          einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des\nbis 31. Dezember 2020 für zehn Jahre ab dem Tag                            Arbeitgebers oder eines verbundenen Unter-\nder erstmaligen Zulassung gewährt.“                                        nehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für\n2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuer-                             die zur privaten Nutzung überlassene betrieb-\nbefreiung“ die Wörter „nach Absatz 1 oder nach § 18                        liche Ladevorrichtung;“.\nAbsatz 4b“ eingefügt.                                              2. § 40 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                       a) In Nummer 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\ntechnisch umgerüstete Fahrzeuge, die ursprünglich                     b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nzum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen                        „6. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin\nZulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbst-                              geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder\nzündungsmotoren angetrieben wurden. Die Steuer-                              verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahr-\nbefreiung wird nach Maßgabe folgender Vorausset-                             zeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne\nzungen gewährt:                                                              des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter\n1. das Fahrzeug ist in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis                         Halbsatz übereignet. Das Gleiche gilt für Zu-\nzum 31. Dezember 2020 nachträglich zu einem                               schüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum\nElektrofahrzeug im Sinne des § 9 Absatz 2 umge-                           ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den\nrüstet worden und                                                         Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Er-\nwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung\n2. für die bei der Umrüstung verwendeten Fahrzeug-                           gezahlt werden.“\nteile ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach\n§ 22 in Verbindung mit § 20 der Straßenver-                     3. § 52 wird wie folgt geändert:\nkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt.                                  a) Nach Absatz 4 Satz 9 wird folgender Satz einge-\nfügt:\nDie Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem\ndie Zulassungsbehörde die Voraussetzungen nach                           „§ 3 Nummer 46 in der am 17. November 2016\nSatz 2 als erfüllt feststellt.“                                          geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf\nVorteile, die in einem nach dem 31. Dezember\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen            2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-            sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241       zugewendet werden, und letztmals anzuwenden\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                       auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2021","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 16. November 2016             2499\nendenden Lohnzahlungszeitraum oder als sons-                   dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden,\ntige Bezüge vor dem 1. Januar 2021 zugewendet                  und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in ei-\nwerden.“                                                       nem vor dem 1. Januar 2021 endenden Lohnzah-\nb) Nach Absatz 37b wird folgender Absatz 37c ein-                 lungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem\ngefügt:                                                        1. Januar 2021 zugewendet werden.“\n„(37c) § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der                                  Artikel 3\nam 17. November 2016 geltenden Fassung ist\nerstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem                                Inkrafttreten\nnach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohn-                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. November 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}