{"id":"bgbl1-2016-52-9","kind":"bgbl1","year":2016,"number":52,"date":"2016-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/52#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-52-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_52.pdf#page=41","order":9,"title":"Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2017 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2017  AELV 2017)","law_date":"2016-10-26T00:00:00Z","page":2489,"pdf_page":41,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016               2489\nVerordnung\nzur Ermittlung des Arbeitseinkommens\naus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2017\n(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2017 – AELV 2017)\nVom 26. Oktober 2016\nAuf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters-            2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem\nsicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438             Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)               dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium               vielfältigt wird und\nfür Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem\n3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:\nniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen\nwird.\n§1\nDer sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-\nErmittlung des Arbeitseinkommens                    den.\n(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen               (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden\nfür das Jahr 2017 maßgebende Arbeitseinkommen aus              Wirtschaftswert von mehr als 35 000 Deutsche Mark\nLand- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von           ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und\nBeziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus               Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-\n1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch-             nehmens\nschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der           1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6\nBundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen             Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\nTestbetriebe und                                               rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\n2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord-                  aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-\nnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember               vielfältigt wird und\n1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem                2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6\nEuro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die                Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-\nden Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998,                 rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich\nS. 1).                                                         aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-\n(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-               vielfältigt wird.\nschaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Un-          Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-\nternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Geset-           schaftswert über 35 000 Deutsche Mark und unter\nzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu         500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den\nlegen ist                                                      Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6          einkommen ermittelt, indem\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-         1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich               und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der An-\naus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver-                lage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächst-\nvielfältigt wird und                                           höheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6              Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-         2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem\nrung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich               nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das\naus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver-                dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-\nvielfältigt wird.                                              spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-\nkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-\nFür Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu\nwert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und\n25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts-\nwert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für         3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-\neinen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2            einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-\naufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu         wert der Anlage entspricht, addiert wird.\nermitteln, indem\nFür Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-\n1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und          wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-\ndem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage           einkommen das 0,2151fache des Wirtschaftswerts. Für\ndurch den Wert 1 000 dividiert wird,                       Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert","2490           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\nüber 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-                mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße die-\nkommen das 0,1931fache des Wirtschaftswerts.                      ses Jahres dividiert wird,\n(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab-          3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-\nsatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters-              beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2\nsicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar-             vervielfältigt wird und\nbeitseinkommen ermittelt, indem\n4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-\n1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät-                  gen wird.\nzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung\n(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-\ndes Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1)\nwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.\nund bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Ar-\nbeitseinkommen 2) ergeben würden,\n§2\n2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-\ntrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen                                   Inkrafttreten\ndes Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu er-         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Oktober 2016\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016 2491\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert                           Beziehungswert\nin DM\nbis 25 000                                1,1976\n26 000                                    1,1906\n27 000                                    1,1827\n28 000                                    1,1741\n29 000                                    1,1650\n30 000                                    1,1554\n31 000                                    1,1455\n32 000                                    1,1355\n33 000                                    1,1252\n34 000                                    1,1149\n35 000                                    1,1044\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert                           Beziehungswert\nin DM\nbis 25 000                                0,7153\n26 000                                    0,7275\n27 000                                    0,7372\n28 000                                    0,7450\n29 000                                    0,7510\n30 000                                    0,7557\n31 000                                    0,7591\n32 000                                    0,7614\n33 000                                    0,7628\n34 000                                    0,7634\n35 000                                    0,7634","2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)\nWirtschaftswert                          Beziehungswert\nin DM\n35 000                                   1,1044\n100 000                                   0,6585\n150 000                                   0,5090\n200 000                                   0,4191\n250 000                                   0,3584\n300 000                                   0,3143\n350 000                                   0,2809\n400 000                                   0,2544\n450 000                                   0,2329\n500 000                                   0,2151\nAnlage 4\n(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)\nWirtschaftswert                          Beziehungswert\nin DM\n35 000                                   0,7634\n100 000                                   0,5428\n150 000                                   0,4328\n200 000                                   0,3624\n250 000                                   0,3133\n300 000                                   0,2771\n350 000                                   0,2491\n400 000                                   0,2267\n450 000                                   0,2084\n500 000                                   0,1931"]}