{"id":"bgbl1-2016-52-7","kind":"bgbl1","year":2016,"number":52,"date":"2016-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/52#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_52.pdf#page=25","order":7,"title":"Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)","law_date":"2016-11-04T00:00:00Z","page":2473,"pdf_page":25,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016             2473\nGesetz\nzur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze\n(DigiNetzG)\nVom 4. November 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   Unterabschnitt 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze\nArtikel 1                                § 77a   Infrastrukturatlas der zentralen Informa-\ntionsstelle des Bundes\nÄnderung des\nTelekommunikationsgesetzes                           § 77b   Informationen über passive Netzinfra-\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004                         strukturen\n(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-\n§ 77c   Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzin-\nzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert wor-\nfrastrukturen\nden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 § 77d   Mitnutzung öffentlicher Versorgungs-\nnetze\na) Die Überschriften des Teils 5 Abschnitt 3 werden\nwie folgt gefasst:                                         § 77e   Umfang des Mitnutzungsanspruchs\n„Abschnitt 3                            § 77f   Einnahmen aus Mitnutzungen\nWegerechte und Mitnutzung\n§ 77g   Ablehnung der Mitnutzung, Versagungs-\nUnterabschnitt 1                                  gründe\nWegerechte                              § 77h   Informationen über Bauarbeiten an öf-\nfentlichen Versorgungsnetzen\n§ 68      Grundsatz der Benutzung öffentlicher\nWege                                             § 77i   Koordinierung von Bauarbeiten und Mit-\nverlegung\n§ 69      Übertragung des Wegerechts\n§ 70      Mitnutzung und Wegerecht                         § 77j   Allgemeine Informationen über Verfah-\nrensbedingungen bei Bauarbeiten\n§ 71      Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung\nund Widmungszweck                                § 77k   Netzinfrastruktur von Gebäuden\n§ 72      Gebotene Änderung                                § 77l   Antragsform und Reihenfolge der Ver-\nfahren\n§ 73      Schonung der Baumpflanzungen\n§ 77m   Vertraulichkeit der Verfahren\n§ 74      Besondere Anlagen\n§ 75      Spätere besondere Anlagen                        § 77n   Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulie-\nrungsziele der nationalen Streitbeilegung\n§ 76      Beeinträchtigung von Grundstücken und\nGebäuden                                         § 77o   Verordnungsermächtigungen\n§ 77      Ersatzansprüche                                  § 77p   Genehmigungsfristen für Bauarbeiten“.","2474          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\nb) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:                                strukturen zur Abwasserbehand-\nlung und -entsorgung sowie die\n„§ 117     Veröffentlichung von Weisungen“.                                Kanalisationssysteme;\nc) Nach der Angabe zu § 134 wird folgende An-                         b) Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastruk-\ngabe eingefügt:                                                        turen gehören insbesondere Schienen-\nwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken,\n„§ 134a Verfahren der nationalen Streitbeilegung“.                     Häfen und Flugplätze;“.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                 e) Nach Nummer 17a wird folgende Nummer 17b\na) Nach der Nummer 2a wird folgende Nummer 2b                   eingefügt:\neingefügt:                                                   „17b. „passive Netzinfrastrukturen“ Komponen-\n„2b. „Baudenkmäler“ nach Landesrecht ge-                           ten eines Netzes, die andere Netzkompo-\nschützte Gebäude oder Gebäudemehr-                          nenten aufnehmen sollen, selbst jedoch\nheiten;“.                                                   nicht zu aktiven Netzkomponenten werden;\nb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-                         hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen,\ngefügt:                                                            Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle,\nKontrollkammern, Einstiegsschächte, Ver-\n„7a.   „digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein                    teilerkästen, Gebäude und Gebäudeein-\nTelekommunikationsnetz, das die Möglich-                    gänge, Antennenanlagen und Trägerstruk-\nkeit bietet, Datendienste mit Geschwindig-                  turen wie Türme, Ampeln und Straßenlater-\nkeiten von mindestens 50 Megabit pro                        nen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließ-\nSekunde bereitzustellen;“.                                  lich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind\nc) Die bisherige Nummer 7a wird Nummer 7b und                         keine passiven Netzinfrastrukturen;“.\nwie folgt geändert:                                       f) Die bisherige Nummer 17b wird Nummer 17c.\naa) In Buchstabe c wird das Wort „, und“ durch            g) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:\nein Semikolon ersetzt.\n„26. „Telekommunikationslinien“ unter- oder\nbb) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende                      oberirdisch geführte Telekommunikations-\ndurch ein Komma und das Wort „und“ er-                         kabelanlagen, einschließlich ihrer zuge-\nsetzt.                                                         hörigen Schalt- und Verzweigungseinrich-\ncc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:                           tungen, Masten und Unterstützungen, Ka-\nbelschächte und Kabelkanalrohre, sowie\n„e) die Richtlinie 2014/61/EU des Euro-\nweitere technische Einrichtungen, die für\npäischen Parlaments und des Rates\ndas Erbringen von öffentlich zugänglichen\nvom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur\nTelekommunikationsdiensten erforderlich\nReduzierung der Kosten des Ausbaus\nsind;“.\nvon Hochgeschwindigkeitsnetzen für\ndie elektronische Kommunikation (Kos-            h) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a\ntensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom              eingefügt:\n23.5.2014, S. 1);“.                                 „27a. „Überbau“ die nachträgliche Dopplung\nd) Nach Nummer 16a wird folgende Nummer 16b                           von      Telekommunikationsinfrastrukturen\neingefügt:                                                         durch parallele Errichtung, soweit damit\ndasselbe Versorgungsgebiet erschlossen\n„16b. „öffentliche Versorgungsnetze“ entstehen-\nwerden soll;“.\nde, betriebene oder stillgelegte physische\nInfrastrukturen für die öffentliche Bereit-        i) Nach der Nummer 28 wird folgende Nummer 28a\nstellung von                                          eingefügt:\na) Erzeugungs-, Leitungs- oder Vertei-                „28a. „umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder\nlungsdiensten für                                       Hochbauarbeiten am Standort des End-\nnutzers, die strukturelle Veränderungen\naa) Telekommunikation,\nan den gesamten gebäudeinternen passi-\nbb) Gas,                                                ven Netzinfrastrukturen oder einem we-\ncc) Elektrizität, einschließlich der Elek-              sentlichen Teil davon umfassen;“.\ntrizität für die öffentliche Straßen-      j) Nach Nummer 33 wird eine neue Nummer 33a\nbeleuchtung,                                  eingefügt:\ndd) Fernwärme oder                                „33a. „Zugangspunkt zu passiven gebäudeinter-\nee) Wasser, ausgenommen Trinkwas-                       nen Netzkomponenten“ ein physischer\nser im Sinne des § 3 Nummer 1                       Punkt innerhalb oder außerhalb des Ge-\nder Trinkwasserverordnung in der                    bäudes, der für Eigentümer und Betreiber\nFassung der Bekanntmachung                          öffentlicher Telekommunikationsnetze zu-\nvom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459),                 gänglich ist und den Anschluss an die\ndie durch Artikel 4 Absatz 21 des                   hochgeschwindigkeitsfähigen gebäude-\nGesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I                 internen passiven Netzinfrastrukturen er-\nS. 1666) geändert worden ist; zu                    möglicht;“.\nden öffentlichen Versorgungsnet-           k) Die bisherigen Nummern 33a und 33b werden\nzen zählen auch physische Infra-              Nummern 33b und 33c.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016               2475\n3. § 12 Absatz 2 Nummer 3 Satz 4 wird wie folgt ge-              c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nfasst:                                                               „(3) Für die Verlegung oder die Änderung von\n„Zieht die Bundesnetzagentur den Entwurf zurück,                  Telekommunikationslinien ist die schriftliche\nso unterrichtet sie das Bundesministerium für Wirt-               oder elektronische Zustimmung des Trägers der\nschaft und Energie und die weiteren betroffenen                   Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt\nRessorts über die Entscheidung der Kommission.“                   nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach\nEingang des vollständigen Antrags als erteilt.\n4. § 45n wird wie folgt geändert:                                    Die Frist kann um einen Monat verlängert wer-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               den, wenn dies wegen der Schwierigkeit der\nAngelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlän-\n„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft                  gerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzu-\nund Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen                  teilen. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen\nmit dem Bundesministerium des Innern, dem                     sind die Interessen der Wegebaulastträger, der\nBundesministerium der Justiz und für Verbrau-                 Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze\ncherschutz sowie dem Bundesministerium für                    und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In\nVerkehr und digitale Infrastruktur durch Rechts-              die Abwägung kann zugunsten einer Verlegung\nverordnung mit Zustimmung des Bundestages                     oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen,\nRahmenvorschriften zur Förderung der Transpa-                 dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäu-\nrenz sowie zur Veröffentlichung von Informatio-               deansammlungen erschlossen werden sollen.\nnen und zusätzlichen Dienstemerkmalen zur                     Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamt-\nKostenkontrolle auf dem Telekommunikations-                   baumaßnahme koordiniert werden kann, die in\nmarkt zu erlassen.“                                           engem zeitlichen Zusammenhang nach der An-\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                               tragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird,\nsoll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfol-\n„(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft                  gen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestim-\nund Energie kann im Einvernehmen mit dem                      mungen versehen werden, die diskriminierungs-\nBundesministerium für Verkehr und digitale In-                frei zu gestalten sind; die Zustimmung kann au-\nfrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1                    ßerdem von der Leistung einer angemessenen\ndurch Rechtsverordnung an die Bundesnetz-                     Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Ne-\nagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der                 benbestimmungen dürfen nur die Art und Weise\nBundesnetzagentur bedarf des Einvernehmens                    der Errichtung der Telekommunikationslinie so-\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und                  wie die dabei zu beachtenden Regeln der Tech-\nEnergie, dem Bundesministerium des Innern,                    nik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,\ndem Bundesministerium der Justiz und für Ver-                 die im Bereich des jeweiligen Wegebaulast-\nbraucherschutz, dem Bundesministerium für                     trägers übliche Dokumentation der Lage der\nVerkehr und digitale Infrastruktur und dem Bun-               Telekommunikationslinie nach geographischen\ndestag.“                                                      Koordinaten und die Verkehrssicherungspflich-\n5. In § 52 Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und                ten regeln.“\nTechnologie“ durch die Wörter „Verkehr und digitale        9. § 69 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nInfrastruktur“ ersetzt.\n„(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberech-\n6. Die Überschrift des Teils 5 Abschnitt 3 wird wie              tigung nach § 68 Absatz 1 durch die Bundesnetz-\nfolgt gefasst:                                                agentur auf Antrag an die Eigentümer oder Be-\ntreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder\n„Abschnitt 3\nöffentlichen Zwecken dienender Telekommunika-\nWegerechte und Mitnutzung“.                       tionslinien.“\n7. Nach der Überschrift des Teils 5 Abschnitt 3 wird         10. § 70 wird wie folgt gefasst:\nfolgende Überschrift des Unterabschnitts 1 einge-                                       „§ 70\nfügt:\nMitnutzung und Wegerecht\n„Unterabschnitt 1\n(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-\nWegerechte“.                              gungsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen\n8. § 68 wird wie folgt geändert:                                 Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekom-\nmunikationsnetze für den Ausbau digitaler Hoch-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Plätze“             geschwindigkeitsnetze zur Mitnutzung anbieten.\ndas Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und                Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommu-\nwerden nach dem Wort „Brücken“ die Wörter                 nikationsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastruk-\n„und Tunnel“ eingefügt.                                   turen Eigentümern oder Betreibern anderer öffent-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern                 licher Versorgungsnetze für deren Netzausbau zur\n„Allgemeinen Technischen Bestimmungen für                 Mitnutzung anbieten.\ndie Benutzung von Straßen durch Leitungen                    (2) Soweit die Ausübung der Nutzungsberech-\nund Telekommunikationslinien (ATB)“ die Wörter            tigung nach § 68 für die Verlegung weiterer Tele-\n„in geringerer Verlegetiefe, wie“ und wird nach           kommunikationslinien nicht oder nur mit einem un-\nden Wörtern „Micro- und Minitrenching“ ein                verhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, kön-\nKomma eingefügt.                                          nen andere passive Netzinfrastrukturen öffentlicher","2476            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\nVersorgungsnetzbetreiber unter den Voraussetzun-                                         „§ 77a\ngen der §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden.                                   Infrastrukturatlas der\nDies gilt unabhängig davon, ob die Telekommu-                         zentralen Informationsstelle des Bundes\nnikationslinie zum Aufbau eines digitalen Hochge-\nschwindigkeitsnetzes genutzt werden kann.                         (1) Die Bundesnetzagentur führt als zentrale In-\nformationsstelle des Bundes einen Infrastruktur-\n(3) Soweit die Nutzungsberechtigung nach § 68              atlas, der Folgendes bereitstellt:\nfür die Verlegung weiterer Telekommunikations-\n1. eine gebietsbezogene, Planungszwecken die-\nlinien auf die Eisenbahninfrastruktur nicht anwend-\nnende Übersicht über Einrichtungen, die zu Tele-\nbar ist und es sich bei der Eisenbahninfrastruktur\nkommunikationszwecken genutzt werden kön-\nnicht um eine passive Netzinfrastruktur handelt,\nnen, nach den Absätzen 2 bis 4,\nkönnen Teile der Eisenbahninfrastruktur nach den\n§§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden, soweit                  2. detaillierte Informationen nach § 77b Absatz 3\nsie zum Ausbau von digitalen Hochgeschwindig-                      für die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen\nkeitsnetzen geeignet sind. Die §§ 77a bis 77c gel-                 öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 77d\nten entsprechend.“                                                 bis 77g, soweit sie der Bundesnetzagentur ge-\nmäß § 77b Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfü-\n11. § 75 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              gung gestellt wurden,\n„(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren             3. Informationen nach § 77h Absatz 3 für die Koor-\nbesonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtig-                      dination von Bauarbeiten an öffentlichen Versor-\nten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie                   gungsnetzen gemäß § 77i, soweit sie der Bun-\nauf dessen Kosten verlegt oder verändert wird,                     desnetzagentur nach § 77h Absatz 5 und 6 für\nwenn                                                               diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.\n1. ohne die Verlegung oder Veränderung die Errich-                (2) Die Bundesnetzagentur kann von Eigentü-\ntung der späteren besonderen Anlage unterblei-            mern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnet-\nben müsste oder wesentlich erschwert würde,               ze, die über Einrichtungen verfügen, die zu Tele-\nkommunikationszwecken genutzt werden können,\n2. die Errichtung der späteren besonderen Anlage               diejenigen Informationen verlangen, die für die Er-\naus Gründen des öffentlichen Interesses, insbe-           stellung einer detaillierten Übersicht nach Absatz 1\nsondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder            Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nutzung und\nwegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeun-                geografische Lage des Standortes und der Lei-\nterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegen-          tungswege dieser Einrichtungen erforderlich sind.\nden Beteiligung vollständig oder überwiegend              § 127 Absatz 2 bis 10 gilt entsprechend. Zu den\nausgeführt werden soll und                                Einrichtungen gemäß Satz 1 zählen insbesondere\nalle passiven Netzinfrastrukturen.\n3. die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht un-\nverhältnismäßig sind.                                        (3) Die Bundesnetzagentur kann den am Ausbau\nvon öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Ein-\nLiegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Num-                sicht in die Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 ge-\nmer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung                 währen, soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrich-\noder Veränderung auch dann verlangt werden,                    tungen geschaffen werden sollen, die zu Telekom-\nwenn der Inhaber oder Betreiber der späteren be-               munikationszwecken genutzt werden können. Zu\nsonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so             den am Ausbau von öffentlichen Versorgungs-\ndass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden                 netzen Beteiligten gehören insbesondere Gebiets-\nKosten verhältnismäßig ausfallen.“                             körperschaften, Eigentümer und Betreiber öffent-\n12. § 76 wird wie folgt geändert:                                  licher Versorgungsnetze sowie deren Auftragneh-\nmer. Gebietskörperschaften haben für allgemeine\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                  Planungs- und Förderzwecke einen Anspruch auf\n„den Anschluss der auf dem Grundstück befind-             Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas nach Ab-\nlichen Gebäude an“ die Wörter „öffentliche digi-          satz 1. Näheres regelt die Bundesnetzagentur in\ntale Hochgeschwindigkeitsnetze und“ eingefügt.            Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zu-\nstimmung des Bundesministeriums für Verkehr und\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           digitale Infrastruktur bedürfen. Die Einsichtnahme-\n„(3) Soweit die Durchführung von nach Ab-              bedingungen haben insbesondere der Sensitivität\nsatz 1 zu duldenden Maßnahmen nicht oder                  der erfassten Daten und dem zu erwartenden Ver-\nnur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand             waltungsaufwand Rechnung zu tragen. Die Ein-\nmöglich ist, können bestehende passive Netz-              sichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit\ninfrastrukturen Dritter unter den Voraussetzun-           nach § 77m zu wahren.\ngen der §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt wer-                  (4) Von einer Aufnahme der nach Absatz 2 erhal-\nden.“                                                     tenen Informationen in die Übersicht nach Absatz 1\nNummer 1 ist abzusehen, soweit konkrete Anhalts-\n13. Nach § 77 wird folgende Überschrift eingefügt:\npunkte dafür vorliegen, dass\n„Unterabschnitt 2                         1. die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Sicherheit\nMitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze“.                  und Integrität der Einrichtung oder die öffent-\nliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit\n14. Die §§ 77a bis 77e werden wie folgt gefasst:                       gefährdet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016               2477\n2. die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Vertrau-                    durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auf-\nlichkeit gemäß § 77m verletzt,                                erlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder\n3. Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch         4. ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach\nGesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kriti-                § 77g Absatz 2 vorliegt.\nsche Infrastrukturen bestimmt worden und nach-\n(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informatio-\nweislich besonders schutzbedürftig und für die\nnen bereits von der Bundesnetzagentur als zentra-\nFunktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur\nler Informationsstelle gemäß § 77a Absatz 1 bereit-\nmaßgeblich sind, oder\ngestellt, genügt anstelle einer Erteilung der Informa-\n4. Teile öffentlicher Versorgungsnetze betroffen               tionen durch den Eigentümer oder Betreiber des öf-\nsind, die durch den Bund zur Verwirklichung ei-           fentlichen Versorgungsnetzes ein Hinweis an den\nner sicheren Behördenkommunikation genutzt                Antragsteller, dass die Informationen nach Absatz 6\nwerden.                                                   einsehbar sind. Der Eigentümer oder Betreiber des\nIn diesen Fällen sind für die jeweiligen Gebiete, in           öffentlichen Versorgungsnetzes kann der Bundes-\ndenen sich die Einrichtungen befinden, Informatio-             netzagentur die Informationen über die passiven\nnen im Sinne des § 77b Absatz 3 Nummer 3 auf-                  Netzinfrastrukturen seines Versorgungsnetzes zur\nzunehmen.                                                      Bereitstellung gemäß § 77a Absatz 1 im Rahmen\nder hierfür von der Bundesnetzagentur vorgegebe-\n§ 77b                                nen Bedingungen zur Verfügung stellen.\nInformationen über passive Netzinfrastrukturen                 (6) Die Bundesnetzagentur macht die nach Ab-\n(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-           satz 5 erhaltenen Informationen den Eigentümern\nkommunikationsnetze können bei Eigentümern                     oder Betreibern öffentlicher Telekommunikations-\noder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze für              netze, dem Bund, den Gebietskörperschaften der\nZwecke des Ausbaus digitaler Hochgeschwindig-                  Länder und der Kommunen sowie dem Bundes-\nkeitsnetze die Erteilung von Informationen über die            ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\npassive Netzinfrastruktur ihrer öffentlichen Versor-           unverzüglich zugänglich. Dies erfolgt elektronisch\ngungsnetze beantragen. Im Antrag ist das Gebiet                unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und\nanzugeben, das mit digitalen Hochgeschwindig-                  transparenten Bedingungen. Näheres regelt die\nkeitsnetzen erschlossen werden soll.                           Bundesnetzagentur in Einsichtnahmebedingungen,\ndie der vorherigen Zustimmung des Bundesminis-\n(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-            teriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedür-\nsorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1            fen. Die Einsichtnahmebedingungen haben insbe-\ninnerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des An-                sondere der Sensitivität der erfassten Daten und\ntragseingangs die beantragten Informationen. Die               dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rech-\nErteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskrimi-           nung zu tragen.\nnierungsfreien und transparenten Bedingungen.\n(7) Die Bundesnetzagentur kann die nach Ab-\n(3) Die Informationen über passive Netzinfra-\nsatz 5 erhaltenen Informationen auch für die Bereit-\nstrukturen öffentlicher Versorgungsnetze nach Ab-\nstellung einer gebietsbezogenen Übersicht gemäß\nsatz 2 müssen mindestens folgende Angaben ent-\n§ 77a Absatz 1 Nummer 1 verwenden.\nhalten:\n1. die geografische Lage des Standortes und der                                        § 77c\nLeitungswege der passiven Netzinfrastrukturen,\nVor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen\n2. die Art und gegenwärtige Nutzung der passiven\nNetzinfrastrukturen und                                      (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-\nkommunikationsnetze können bei den Eigentümern\n3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprech-\noder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine\npartner beim Eigentümer oder Betreiber des öf-\nVor-Ort-Untersuchung der passiven Netzinfrastruk-\nfentlichen Versorgungsnetzes.\nturen beantragen. Aus dem Antrag muss hervorge-\n(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder                hen, welche Netzkomponenten von dem Ausbau\nteilweise abgelehnt werden, soweit konkrete An-                digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze betroffen sind.\nhaltspunkte dafür vorliegen, dass\n(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-\n1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit             sorgungsnetze müssen zumutbaren Anträgen nach\noder Integrität der Versorgungsnetze, die öffent-         Absatz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des\nliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit          Antragseingangs entsprechen. Ein Antrag ist insbe-\ngefährdet,                                                sondere dann zumutbar, wenn die Untersuchung\n2. durch die Erteilung der Informationen die Ver-              für eine gemeinsame Nutzung passiver Netzinfra-\ntraulichkeit gemäß § 77m verletzt wird,                   strukturen oder die Koordinierung von Bauarbeiten\n3. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruk-           erforderlich ist. Die Gewährung hat unter verhältnis-\ntur, insbesondere deren Informationstechnik, be-          mäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten\ntroffen sind, die nachweislich besonders schutz-          Bedingungen zu erfolgen. Dabei sind die jeweiligen\nbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kriti-       besonderen Sicherheitserfordernisse des öffent-\nschen Infrastruktur maßgeblich sind, und der              lichen Versorgungsnetzes zu beachten.\nBetreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes                 (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder\nbei Erteilung der Informationen unverhältnismä-           teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete An-\nßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm               haltspunkte dafür vorliegen, dass","2478          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\n1. eine Vor-Ort-Untersuchung die Sicherheit oder                  tationspflichten und den Zeitpunkt oder den\nIntegrität der öffentlichen Versorgungsnetze                  Zeitraum der Bauarbeiten,\noder die öffentliche Sicherheit oder die öffent-          3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Mög-\nliche Gesundheit gefährdet,                                   lichkeit, Dritte zu beauftragen.\n2. durch die Vor-Ort-Untersuchung die Vertraulich-            Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur\nkeit gemäß § 77m verletzt wird,                           Haftung beim Einbau der Netzkomponenten und\n3. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruk-          zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen,\ntur, insbesondere deren Informationstechnik, be-          Verlegungen und Störungen enthalten.\ntroffen sind, die nachweislich besonders schutz-             (3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass\nbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kriti-       sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit\nschen Infrastruktur maßgeblich sind, und der              und der öffentlichen Gesundheit sowie den aner-\nBetreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes              kannten Regeln der Technik genügt.\nzur Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung un-\nverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste,                 (4) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-\num die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines               sorgungsnetze haben geschlossene Verträge über\nGesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfül-            Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach\nlen, oder                                                 deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur\nKenntnis zu geben.\n4. ein Versagungsgrund für eine Mitnutzung nach\n§ 77g Absatz 2 oder eine Koordinierung von Bau-              (5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-\narbeiten nach § 77i Absatz 5 vorliegt oder die            sorgungsnetze können Standardangebote für Mit-\nKoordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist.             nutzungen über die Bundesnetzagentur als zentrale\nInformationsstelle veröffentlichen.\n(4) Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforder-\nlichen und angemessenen Kosten trägt der Antrag-                                        § 77e\nsteller. Dazu zählen insbesondere die Kosten der\nVorbereitung, der Absicherung und der Durchfüh-                        Umfang des Mitnutzungsanspruchs\nrung der Vor-Ort-Untersuchung.                                   (1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversor-\ngungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebel-\n§ 77d                                anschlüsse und die Hauseinführung.\nMitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze                  (2) Soweit es für den Betrieb des öffentlich zu-\ngänglichen Telekommunikationsnetzes notwendig\n(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-\nist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversor-\nkommunikationsnetze können bei den Eigentümern\ngungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Be-\noder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die\nzug des Betriebsstroms für die eingebauten Kom-\nMitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der öf-\nponenten des digitalen Hochgeschwindigkeits-\nfentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von\nnetzes zur Verfügung stellen.“\nKomponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze\nbeantragen. Der Antrag muss folgende Angaben              15. Nach § 77e werden die folgenden §§ 77f bis 77p\nenthalten:                                                    eingefügt:\n1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und                                      „§ 77f\nder Komponenten des öffentlichen Versorgungs-                          Einnahmen aus Mitnutzungen\nnetzes, für die die Mitnutzung beantragt wird,\nEigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-\n2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der               gungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen,\nbeantragten Mitnutzung und                                die über die Kosten im Sinne des § 77n Absatz 2\n3. die Angabe des Gebiets, das mit digitalen Hoch-            Satz 2 hinausgehen und sich für den Eigentümer\ngeschwindigkeitsnetzen erschlossen werden                 oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes\nsoll.                                                     durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner pas-\nsiven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berech-\n(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-            nungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupt-\nsorgungsnetze müssen Antragstellern nach Ab-                  tätigkeit ausnehmen.\nsatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antrags-\neingang ein Angebot über die Mitnutzung ihrer                                           § 77g\npassiven Netzinfrastrukturen für den Einbau von\nKomponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze                  Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe\nunterbreiten. Das Angebot über die Mitnutzung hat                (1) Gibt der Eigentümer oder Betreiber des öf-\ninsbesondere Folgendes zu enthalten:                          fentlichen Versorgungsnetzes kein Angebot über\n1. faire und angemessene Bedingungen für die Mit-             die Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in\nnutzung, insbesondere in Bezug auf den Preis              § 77d Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antrag-\nfür die Bereitstellung und Nutzung des Versor-            steller nachzuweisen, dass einer Mitnutzung objek-\ngungsnetzes sowie in Bezug auf die zu leisten-            tive, transparente und verhältnismäßige Gründe\nden Sicherheiten und Vertragsstrafen,                     entgegenstehen.\n2. die operative und organisatorische Umsetzung                  (2) Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt\nder Mitnutzung; die Umsetzung umfasst die Art             werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:\nund Weise des Einbaus der Komponenten digi-               1. die fehlende technische Eignung der passiven\ntaler Hochgeschwindigkeitsnetze, die Dokumen-                 Netzinfrastrukturen für die beabsichtigte Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016              2479\nbringung der Komponenten digitaler Hochge-                Erteilung von Informationen über geplante oder lau-\nschwindigkeitsnetze,                                      fende Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnet-\n2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs feh-                 zen beantragen, um eine Koordinierung dieser Bau-\nlende oder der zukünftig fehlende Platz für die           arbeiten mit Bauarbeiten zum Ausbau digitaler\nbeabsichtigte Unterbringung der Komponenten               Hochgeschwindigkeitsnetze zu prüfen. Der Antrag\ndigitaler Hochgeschwindigkeitsnetze im öffent-            muss erkennen lassen, in welchem Gebiet der Ein-\nlichen Versorgungsnetz; den zukünftig fehlenden           bau von Komponenten digitaler Hochgeschwindig-\nPlatz hat der Eigentümer oder Betreiber des öf-           keitsnetze vorgesehen ist.\nfentlichen Versorgungsnetzes anhand der Inves-               (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-\ntitionsplanung für die nächsten fünf Jahre ab An-         sorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1\ntragstellung konkret darzulegen,                          innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des An-\ntragseingangs die beantragten Informationen. Die\n3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bean-\nErteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskrimi-\ntragte Mitnutzung die öffentliche Sicherheit oder\nnierungsfreien und transparenten Bedingungen.\ndie öffentliche Gesundheit gefährdet, wobei von\nkonkreten Anhaltspunkten für die Gefährdung                  (3) Die Informationen müssen folgende Angaben\nder öffentlichen Sicherheit auszugehen ist, so-           zu laufenden und geplanten Bauarbeiten an passi-\nweit es sich bei den mitzunutzenden Teilen eines          ven Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungs-\nöffentlichen Versorgungsnetzes um solche han-             netze enthalten, für die bereits eine Genehmigung\ndelt, die durch den Bund zur Verwirklichung ei-           erteilt wurde oder ein Genehmigungsverfahren an-\nner sicheren Behördenkommunikation genutzt                hängig ist:\nwerden,                                                   1. die geografische Lage des Standortes und die\n4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bean-                   Art der Bauarbeiten,\ntragte Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit          2. die betroffenen Netzkomponenten,\nbereits bestehender öffentlicher Versorgungs-\n3. den geschätzten Beginn und die geplante Dauer\nnetze, insbesondere nationaler kritischer Infra-\nder Bauarbeiten und\nstrukturen, gefährdet; bei kritischen Infrastruktu-\nren liegen konkrete Anhaltspunkte für eine sol-           4. Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprech-\nche Gefährdung vor, soweit von dem Antrag                     partner des Eigentümers oder Betreibers des öf-\nTeile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere            fentlichen Versorgungsnetzes.\ndie Informationstechnik kritischer Infrastruktu-          Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des\nren, betroffen sind, die nachweislich besonders           Antrages auf Erteilung der Informationen ein Antrag\nschutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit            auf Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so\nder kritischen Infrastruktur maßgeblich sind,             müssen auch zu diesen Bauarbeiten die Informatio-\nund der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen                nen nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden.\nder ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Ge-\nsetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch               (4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder\nverhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann,              teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete An-\nhaltspunkte dafür vorliegen, dass\n5. Anhaltspunkte für eine zu erwartende erhebliche\nStörung des Versorgungsdienstes durch die ge-             1. die Sicherheit oder Integrität der Versorgungs-\nplanten Telekommunikationsdienste,                            netze oder die öffentliche Sicherheit oder die öf-\nfentliche Gesundheit durch Erteilung der Infor-\n6. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur be-             mationen gefährdet wird,\nantragten Mitnutzung passiver Netzinfrastruktu-\n2. durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß\nren, soweit der Eigentümer oder Betreiber des\n§ 77m verletzt wird,\nöffentlichen Versorgungsnetzes diese Alternati-\nven anbietet, sie sich für die Bereitstellung digi-       3. Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich ge-\ntaler Hochgeschwindigkeitsnetze eignen und die                plante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,\nMitnutzung zu fairen und angemessenen Bedin-              4. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruk-\ngungen gewährt wird; als Alternativen können                  tur, insbesondere deren Informationstechnik, be-\ngeeignete Vorleistungsprodukte für Telekommu-                 troffen sind, die nachweislich besonders schutz-\nnikationsdienste, der Zugang zu bestehenden                   bedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kriti-\nTelekommunikationsnetzen oder die Mitnutzung                  schen Infrastruktur maßgeblich sind, und der\nanderer als der beantragten passiven Netzinfra-               Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes\nstrukturen angeboten werden,                                  bei Erteilung der Informationen unverhältnismä-\n7. der Überbau von bestehenden Glasfasernetzen,                   ßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm\ndie einen diskriminierungsfreien, offenen Netz-               durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auf-\nzugang zur Verfügung stellen.                                 erlegten Schutzpflichten zu erfüllen,\n5. die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar\n§ 77h                                    ist oder\nInformationen über                         6. ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von\nBauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen                   Bauarbeiten nach § 77i Absatz 5 vorliegt.\n(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-              (5) Anstelle einer Erteilung der Informationen ge-\nkommunikationsnetze können bei den Eigentümern                nügt ein Verweis auf eine bereits erfolgte Veröffent-\noder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die             lichung, wenn","2480         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\n1. der Bauherr die beantragten Informationen be-             1. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruk-\nreits selbst elektronisch öffentlich zugänglich              tur, insbesondere deren Informationstechnik, be-\ngemacht hat oder                                             troffen sind, die nachweislich besonders schutz-\n2. der Zugang zu diesen Informationen bereits über               bedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kriti-\ndie Bundesnetzagentur als zentrale Informa-                  schen Infrastruktur maßgeblich sind, und\ntionsstelle nach § 77a Absatz 1 Nummer 3 ge-             2. der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes\nwährleistet ist.                                             zur Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnis-\n(6) Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist                 mäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die\nsind die Informationen auch der Bundesnetzagen-                  ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes\ntur als zentraler Informationsstelle zu übermitteln.             auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen.\nDie Bundesnetzagentur macht diese Informationen                 (6) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-\nanderen Interessenten, die ein berechtigtes Inte-            sorgungsnetze können im Rahmen von Bauarbeiten\nresse an der Einsichtnahme haben, in geeigneter              passive Netzinfrastrukturen sowie Glasfaserkabel\nForm zugänglich. Näheres regeln die Einsichtnah-             mitverlegen, um eine Mitnutzung im Sinne dieses\nmebedingungen der Bundesnetzagentur.                         Abschnitts oder den Betrieb eines digitalen Hoch-\ngeschwindigkeitsnetzes zu ermöglichen.\n§ 77i                                  (7) Im Rahmen von ganz oder teilweise aus öf-\nKoordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung             fentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die\n(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-        Bereitstellung von Verkehrsdiensten, deren anfäng-\ngungsnetze können mit Eigentümern oder Betrei-               lich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, ist\nbern öffentlicher Telekommunikationsnetze im Hin-            sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfra-\nblick auf den Ausbau der Komponenten von digita-             strukturen, ausgestattet mit Glasfaserkabeln, be-\nlen Hochgeschwindigkeitsnetzen Vereinbarungen                darfsgerecht mitverlegt werden, um den Betrieb\nüber die Koordinierung von Bauarbeiten schließen.            eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch\nprivate Betreiber öffentlicher Telekommunikations-\n(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-\nnetze zu ermöglichen. Im Rahmen der Erschließung\nkommunikationsnetze können bei den Eigentümern\nvon Neubaugebieten ist stets sicherzustellen, dass\noder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die\ngeeignete passive Netzinfrastrukturen, ausgestattet\nKoordinierung von Bauarbeiten beantragen. Im An-\nmit Glasfaserkabeln, mitverlegt werden.\ntrag sind Art und Umfang der zu koordinierenden\nBauarbeiten und die zu errichtenden Komponenten\n§ 77j\ndigitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zu benennen.\nAllgemeine Informationen\n(3) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-\nüber Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten\nsorgungsnetze, die ganz oder teilweise aus öffent-\nlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder in-          Die Bundesnetzagentur als zentrale Informa-\ndirekt ausführen, haben zumutbaren Anträgen nach             tionsstelle macht die relevanten Informationen zu-\nAbsatz 2 zu transparenten und diskriminierungs-              gänglich, welche die allgemeinen Bedingungen und\nfreien Bedingungen stattzugeben. Anträge sind ins-           Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für\nbesondere zumutbar, sofern                                   Bauarbeiten betreffen, die zum Zweck des Aufbaus\nder Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeits-\n1. dadurch keine zusätzlichen Kosten für die ur-\nnetze notwendig sind. Diese Informationen schlie-\nsprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht\nßen Angaben über Ausnahmen von Genehmi-\nwerden; eine geringfügige zeitliche Verzögerung\ngungspflichten ein.\nder Planung und geringfügige Mehraufwendun-\ngen für die Bearbeitung des Koordinierungsan-\n§ 77k\ntrags gelten nicht als zusätzliche Kosten der ur-\nsprünglich geplanten Bauarbeiten,                                    Netzinfrastruktur von Gebäuden\n2. die Kontrolle über die Koordinierung der Arbei-              (1) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze\nten nicht behindert wird,                                dürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in\n3. der Koordinierungsantrag so früh wie möglich,             den Räumen des Teilnehmers abschließen. Der Ab-\nspätestens aber einen Monat vor Einreichung              schluss ist nur statthaft, wenn der Teilnehmer zu-\ndes endgültigen Projektantrags bei der zustän-           stimmt und Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter so\ndigen Genehmigungsbehörde gestellt wird und              geringfügig wie möglich erfolgen. Die Verlegung\nBauarbeiten betrifft, deren anfänglich geplante          neuer Netzinfrastruktur ist nur statthaft, soweit\nDauer acht Wochen überschreitet.                         keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur nach\nden Absätzen 2 und 3 möglich ist, mit der der\n(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Grund-           Betreiber seinen Telekommunikationsdienst ohne\nsätze dafür, wie die Kosten, die mit der Koordinie-          spürbare Qualitätseinbußen bis zum Teilnehmer be-\nrung von Bauarbeiten verbunden sind, auf den Ei-             reitstellen kann. Soweit dies zum Netzabschluss\ngentümer oder Betreiber des öffentlichen Telekom-            erforderlich ist, ist der Gebäudeeigentümer dazu\nmunikationsnetzes umgelegt werden sollen. Die                verpflichtet, dem Telekommunikationsnetzbetreiber\nBundesnetzagentur ist im Rahmen der Streitbeile-             auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile\ngung nach § 77n an die veröffentlichten Grundsätze           an das Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den\ngebunden.                                                    Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Strom-\n(5) Der Antrag nach Absatz 2 kann ganz oder               netz entstehenden Kosten hat der Telekommunika-\nteilweise abgelehnt werden, soweit                           tionsnetzbetreiber zu tragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016               2481\n(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-                                     § 77m\nkommunikationsnetze können, um ihr Netz in den\nVertraulichkeit der Verfahren\nRäumlichkeiten des Teilnehmers abzuschließen,\nbei den Eigentümern oder Betreibern von gebäude-                 Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren\ninternen Komponenten öffentlicher Telekommuni-                dieses Unterabschnittes oder bei oder nach Ver-\nkationsnetze oder von gebäudeinternen passiven                handlungen oder Vereinbarungen gewonnen wer-\nNetzinfrastrukturen am Standort des Teilnehmers               den, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden,\ndie Mitnutzung der gebäudeinternen Netzinfra-                 für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen\nstruktur beantragen. Liegt der erste Konzentra-               dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, ins-\ntions- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Tele-           besondere nicht an andere Abteilungen, Tochter-\nkommunikationsnetzes außerhalb des Gebäudes,                  gesellschaften oder Geschäftspartner der an den\nso gilt Absatz 1 ab diesem Punkt entsprechend.                Verhandlungen Beteiligten. Die Verfahrensbeteilig-\nten haben die aus den Verhandlungen oder Verein-\n(3) Wer über Netzinfrastrukturen in Gebäuden               barungen gewonnenen Betriebs- und Geschäfts-\noder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteiler-           geheimnisse zu wahren.\npunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes\nverfügt, hat allen zumutbaren Mitnutzungsanträgen                                        § 77n\nnach Absatz 2 zu fairen und diskriminierungsfreien\nBedingungen, einschließlich der Mitnutzungsent-                           Fristen, Entgeltmaßstäbe und\ngelte, stattzugeben, wenn eine Dopplung der Netz-               Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung\ninfrastrukturen technisch unmöglich oder wirt-                   (1) Gibt der Eigentümer oder Betreiber eines öf-\nschaftlich ineffizient ist.                                   fentlichen Versorgungsnetzes innerhalb der in § 77d\nAbsatz 2 genannten Frist kein Angebot zur Mitnut-\n(4) Neu errichtete Gebäude, die über Anschlüsse            zung ab oder kommt keine Einigung über die Be-\nfür Endnutzer von Telekommunikationsdienstleis-               dingungen der Mitnutzung zustande, so kann jede\ntungen verfügen sollen, sind gebäudeintern bis zu             Partei eine Entscheidung durch die Bundesnetz-\nden Netzabschlusspunkten mit hochgeschwindig-                 agentur als nationale Streitbeilegungsstelle nach\nkeitsfähigen passiven Netzinfrastrukturen sowie               § 132 in Verbindung mit § 134a beantragen. Die\neinem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäude-                Bundesnetzagentur entscheidet verbindlich über\ninternen Netzkomponenten auszustatten.                        die Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe aus\nden §§ 77d, 77e und 77g innerhalb von vier Mona-\n(5) Gebäude, die umfangreich renoviert werden\nten nach Eingang des vollständigen Antrags.\nund über Anschlüsse für Endnutzer von Telekom-\nmunikationsdienstleistungen verfügen sollen, sind                (2) Setzt die Bundesnetzagentur im Rahmen der\ngebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten                 Streitbeilegung nach Absatz 1 ein Mitnutzungsent-\nmit hochgeschwindigkeitsfähigen passiven Netzin-              gelt fest, so hat sie dieses fair und angemessen zu\nfrastrukturen sowie einem Zugangspunkt zu diesen              bestimmen. Grundlage für die Höhe des Mitnut-\npassiven gebäudeinternen Netzkomponenten aus-                 zungsentgelts sind die zusätzlichen Kosten, die\nzustatten.                                                    sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffent-\nlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung\n(6) Einfamilienhäuser, Baudenkmäler, Ferienhäu-            der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen\nser, Militärgebäude und Gebäude, die für Zwecke               ergeben. Auf diese Kosten gewährt die Bundes-\nder nationalen Sicherheit genutzt werden, fallen              netzagentur einen angemessenen Aufschlag als\nnicht unter die Absätze 4 und 5.                              Anreiz für Eigentümer oder Betreiber öffentlicher\nVersorgungsnetze zur Gewährung der Mitnutzung.\n(7) Die zuständigen Behörden haben darüber zu\nwachen, dass die nach Absatz 4 bis 6 festgesetzten               (3) Betrifft die Streitigkeit nach Absatz 1 die Mit-\nAnforderungen erfüllt werden. Soweit von der Ver-             nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnet-\nordnungsermächtigung des § 77o Absatz 4 Ge-                   zes, so berücksichtigt die Bundesnetzagentur ne-\nbrauch gemacht wurde, berücksichtigen sie dabei               ben Absatz 2 auch die in § 2 Absatz 2 genannten\ndie in der Rechtsverordnung festgesetzten Ausnah-             Regulierungsziele. Dabei stellt die Bundesnetz-\nmen.                                                          agentur sicher, dass Eigentümer und Betreiber des\nmitzunutzenden öffentlichen Telekommunikations-\nnetzes die Möglichkeit haben, ihre Kosten zu\n§ 77l                               decken; sie berücksichtigt hierfür über die zusätz-\nlichen Kosten und eine angemessene Verzinsung\nAntragsform und Reihenfolge der Verfahren                gemäß Absatz 2 hinaus auch die Folgen der bean-\ntragten Mitnutzung auf deren Geschäftsplan ein-\n(1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber                  schließlich der Investitionen in das mitgenutzte öf-\nöffentlicher Telekommunikationsnetze nach den                 fentliche Telekommunikationsnetz.\n§§ 77a bis 77d, 77h und 77i können schriftlich oder\nelektronisch gestellt werden.                                    (4) Sind Rechte, Pflichten oder Versagungs-\ngründe streitig, die in den §§ 77b, 77c oder § 77h\n(2) Über vollständige Anträge hat der Verpflich-           festgelegt sind, so kann jede Partei eine Entschei-\ntete in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die            dung durch die Bundesnetzagentur als nationale\nAnträge bei ihm eingehen. Ein vollständiger Antrag            Streitbeilegungsstelle nach § 132 in Verbindung\nliegt vor, wenn der Antragsteller alle entscheidungs-         mit § 134a beantragen. Die Bundesnetzagentur ent-\nrelevanten Informationen dargelegt hat.                       scheidet verbindlich innerhalb von zwei Monaten.","2482         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\n(5) Kommt in den Fällen des § 77i Absatz 2 und 3             (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\ninnerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs               tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-\ndes Antrages bei dem Eigentümer oder Betreiber               ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates be-\ndes öffentlichen Versorgungsnetzes keine Verein-             darf, über die in § 77h Absatz 4 vorgesehenen Aus-\nbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten zu-            nahmen von den in § 77h festgelegten Rechten und\nstande, so kann jede Partei die Bundesnetzagentur            Pflichten hinausgehende Ausnahmen vorzusehen\nals nationale Streitbeilegungsstelle anrufen. Die            und Kategorien von Bauarbeiten zu benennen, die\nBundesnetzagentur legt in ihrer Entscheidung ver-            der Bundesnetzagentur zu melden sind. Solche Ka-\nbindlich faire und diskriminierungsfreie Bedingun-           tegorien dürfen nur Bauarbeiten enthalten, deren\ngen einschließlich der Entgelte der Koordinierungs-          anfänglich geplante Dauer acht Wochen über-\nvereinbarung fest. Sie entscheidet unverzüglich,             schreitet. Die Rechtsverordnung ist hinreichend zu\nspätestens aber innerhalb von zwei Monaten.                  begründen und kann im Umfang oder Wert gering-\nfügige Bauarbeiten oder kritische Infrastrukturen\n(6) Kommt innerhalb von zwei Monaten keine\nausnehmen. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz\nVereinbarung über die Mitnutzung nach § 77k Ab-\nvon Teilen kritischer Infrastrukturen gestützt wer-\nsatz 2 und 3 zustande, kann jede Partei eine Ent-\nden, bedarf die Rechtsverordnung des Einverneh-\nscheidung durch die Bundesnetzagentur als natio-\nmens mit dem Bundesministerium des Innern.\nnale Streitbeilegungsstelle nach § 132 in Verbin-\ndung mit § 134a beantragen. Grundlage für die Be-               (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\nstimmung der Höhe eines Entgelts sind dabei die              tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nzusätzlichen Kosten, die sich für den Gebäude-               ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates be-\neigentümer durch die Ermöglichung der Mitnutzung             darf, Ausnahmen von den in § 77i festgelegten\nder Netzinfrastruktur des Gebäudes ergeben. So-              Rechten und Pflichten vorzusehen. Die Ausnahmen\nweit der die Mitnutzung begehrende Telekommu-                können auf dem geringen Umfang und Wert der\nnikationsnetzbetreiber Investitionen zur Herstellung         Bauarbeiten oder auf dem Schutz von Teilen kriti-\ndieser Infrastruktur getätigt hat, kann er die Mitnut-       scher Infrastrukturen beruhen. Soweit die Ausnah-\nzung entgeltfrei beanspruchen, es sei denn, dass             men auf den Schutz von Teilen kritischer Infrastruk-\ndie Mitnutzung aufgrund besonderer technischer               turen gestützt werden, bedarf die Rechtsverord-\noder baulicher Gegebenheiten einen außergewöhn-              nung des Einvernehmens mit dem Bundesministe-\nlichen Aufwand verursacht. Der Maßstab nach                  rium des Innern.\nSatz 3 gilt nur für solche Investitionen, die erstmalig\nab Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt werden.               (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\nDie Bundesnetzagentur entscheidet verbindlich                tale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen\nund unverzüglich, spätestens aber innerhalb von              mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nzwei Monaten.                                                schutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechts-\nverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates\n(7) Die Bundesnetzagentur kann die ihr in Ab-             bedarf, Ausnahmen vom § 77k Absatz 4 und Ab-\nsatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3              satz 5 vorzusehen. Die Rechtsverordnung ist hin-\nund Absatz 6 Satz 2 gesetzten Fristen für die Streit-        reichend zu begründen und kann bestimmte Ge-\nbeilegung bei außergewöhnlichen Umständen um                 bäudekategorien und umfangreiche Renovierungen\nhöchstens zwei Monate verlängern; diese Umstände             ausnehmen, falls die Erfüllung der Pflichten unver-\nsind besonders und hinreichend zu begründen.                 hältnismäßig wäre. Die Unverhältnismäßigkeit kann\ninsbesondere auf den voraussichtlichen Kosten für\n§ 77o                               einzelne Eigentümer oder auf der spezifischen Art\ndes Gebäudes beruhen.\nVerordnungsermächtigungen\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-              (5) Eigentümern und Betreibern öffentlicher Ver-\ntale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-         sorgungsnetze und interessierten Parteien ist die\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im                   Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                 zum Entwurf einer Rechtsverordnung nach den Ab-\nschaft und Energie passive Netzinfrastrukturen zu            sätzen 1 bis 4 Stellung zu nehmen.\nbenennen, die von den in den §§ 77a bis 77c ge-                 (6) Die Rechtsverordnungen der Absätze 1 bis 4\nnannten Rechten und Pflichten ausgenommen sind.              sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.\nDie Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Sie\ndürfen nur darauf gestützt werden, dass der Schutz\nvon Teilen kritischer Infrastrukturen betroffen ist                                   § 77p\noder dass die passiven Netzinfrastrukturen für die                   Genehmigungsfristen für Bauarbeiten\nelektronische Kommunikation technisch ungeeig-\nnet sind. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz                   Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zwecke\nvon Teilen kritischer Infrastrukturen gestützt wer-          des Aufbaus der Komponenten von digitalen Hoch-\nden, bedarf die Rechtsverordnung des Einverneh-              geschwindigkeitsnetzen notwendig sind, sind in-\nmens mit dem Bundesministerium des Innern. Das               nerhalb von drei Monaten nach Eingang eines voll-\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-            ständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. Die\nstruktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch             Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn\nRechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur über-             dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit\ntragen. Für eine Rechtsverordnung der Bundesnetz-            gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu be-\nagentur gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.               gründen und rechtzeitig mitzuteilen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016               2483\n16. § 89 wird wie folgt geändert:                                          tige Entwicklungen der Netze und Dienste\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „abgehört“ die                       verlangen, soweit sich diese Entwicklungen\nWörter „oder in vergleichbarer Weise zur Kennt-                    auf die Mitnutzung der passiven Netzinfra-\nnis genommen“ eingefügt.                                           strukturen der Eigentümer und Betreiber öf-\nfentlicher Versorgungsnetze auswirken kön-\nb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Das Abhö-                        nen, und\nren“ die Wörter „oder die in vergleichbarer Weise\nerfolgende Kenntnisnahme“ eingefügt.                           3. in den Fällen von § 77a Absatz 4, § 77b Ab-\nsatz 4, § 77c Absatz 3, § 77g Absatz 2, § 77h\n17. In § 108 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirt-                      Absatz 4 und § 77i Absatz 5 Einsicht nehmen\nschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-                        in die von den Betreibern öffentlicher Versor-\nschaft und Energie“ ersetzt und werden nach den                        gungsnetze erstellten Sicherheitskonzepte,\nWörtern „Bundesministerium des Innern“ die Wör-                        sonstigen Konzepte, Nachweisdokumente\nter „, dem Bundesministerium für Verkehr und digi-                     oder in Teile davon.“\ntale Infrastruktur“ eingefügt.\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n18. In § 112 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirt-\nschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt-                    „Die Bundesnetzagentur fordert die Auskünfte\nschaft und Energie“ und die Wörter „Bundesminis-                   nach den Absätzen 1, 2 und 2a und ordnet die\nterium der Justiz“ durch die Wörter „Bundesminis-                  Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 und 2a durch\nterium der Justiz und für Verbraucherschutz“ er-                   schriftliche Verfügung an.“\nsetzt und werden nach den Wörtern „Bundesminis-                d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Ab-\nterium der Finanzen“ die Wörter „, dem Bundes-                     sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach den Ab-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“                sätzen 1, 2 und 2a“ ersetzt.\neingefügt.                                                 22. § 132 wird wie folgt geändert:\n19. § 117 wird wie folgt gefasst:                                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 117                                       „(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch\nVeröffentlichung von Weisungen                         Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des\nSoweit das Bundesministerium für Wirtschaft                     § 55 Absatz 10, der §§ 61 und 62 sowie des § 81.\nund Energie oder das Bundesministerium für Ver-                    Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entschei-\nkehr und digitale Infrastruktur Weisungen erteilt,                 dung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Be-\nsind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröf-                   schlusskammern werden mit Ausnahme der Ab-\nfentlichen. Dies gilt nicht für Aufgaben, die von die-             sätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundes-\nsen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes                     ministeriums für Wirtschaft und Energie im Be-\noder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit                      nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr\nwahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie                      und digitale Infrastruktur gebildet.“\ndie Bundesnetzagentur beauftragt haben.“                       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n20. Dem § 126 wird folgender Absatz 6 angefügt:                        fügt:\n„(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für die                      „(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch\nDurchsetzung von Verpflichtungen von Eigentü-                      Beschlusskammern als nationale Streitbeile-\nmern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze,                 gungsstelle in den Fällen des § 77n. Die Entschei-\ndie keine Unternehmen sind, entsprechend.“                         dung ergeht durch Verwaltungsakt. Nationale\nStreitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung\n21. § 127 wird wie folgt geändert:                                     des Bundesministeriums für Verkehr und digitale\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         Infrastruktur gebildet.“\n„Ungeachtet anderer nationaler Berichts- und               c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-\nInformationspflichten sind die Betreiber öffent-               sätze 3 bis 5.\nlicher Telekommunikationsnetze, die Anbieter           23. Nach § 134 wird folgender § 134a eingefügt:\nvon öffentlich zugänglichen Telekommunika-\ntionsdiensten sowie die Eigentümer und Betrei-                                      „§ 134a\nber öffentlicher Versorgungsnetze verpflichtet,                   Verfahren der nationalen Streitbeilegung\nder Bundesnetzagentur im Rahmen der Rechte                    (1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein\nund Pflichten aus diesem Gesetz auf Verlangen              Verfahren auf Antrag ein.\nAuskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses\nGesetzes erforderlich sind.“                                  (2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeile-\ngungsstelle sind beteiligt:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                      1. bei einem Verfahren nach § 77n Absatz 1 bis 5\nder Antragsteller und die Eigentümer oder Be-\n„(2a) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben er-              treiber öffentlicher Versorgungsnetze, gegen die\nforderlich ist, die der Bundesnetzagentur in die-              sich das Verfahren richtet,\nsem Gesetz übertragen werden, kann die Bun-\ndesnetzagentur im Streitfall                               2. bei einem Verfahren nach § 77n Absatz 6 der\nAntragsteller und der Verfügungsberechtigte\n1. passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Ver-               über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis\nsorgungsnetze vor Ort untersuchen,                         zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt\n2. von den Eigentümern und Betreibern öffent-                  eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,\nlicher Versorgungsnetze Auskünfte über künf-               gegen den sich das Verfahren richtet,","2484           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\n3. die Personen und Personenvereinigungen, deren                   desministerium für Verkehr und digitale Infra-\nInteressen durch die Entscheidung berührt wer-                 struktur.“\nden und die die Bundesnetzagentur auf ihren\n26. § 143 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nAntrag zu dem Verfahren beigeladen hat,\n„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\n4. bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfra-\nEnergie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nstrukturunternehmen die zuständige Eisenbahn-\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem\naufsichtsbehörde.\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\n(3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen ei-          struktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nnes Ablehnungsgrundes nach § 77b Absatz 4 Num-                 stimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe\nmer 3, § 77c Absatz 3 Nummer 3, § 77g Absatz 2                 der vorstehenden Absätze das Nähere über den\nNummer 4, § 77h Absatz 4 Nummer 4 oder § 77i                   Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze,\nAbsatz 5 kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2            die Beitragskalkulation und das Verfahren der Bei-\nAbsatz 10 des Gesetzes über das Bundesamt für                  tragserhebung einschließlich der Zahlungsweise\nSicherheit in der Informationstechnik betroffen, so            festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse entfal-\nentscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen                  lende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berück-\nmit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informati-             sichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft\nonstechnik.“                                                   und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1\n24. § 140 wird wie folgt geändert:                                 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der\nEinvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft            übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundes-\nund Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft              netzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung\nund Energie oder des Bundesministeriums für                bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-\nVerkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.               ministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bun-\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter                  desministerium der Finanzen und dem Bundes-\n„Wirtschaft und Technologie“ jeweils durch die             ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.“\nWörter „Wirtschaft und Energie oder das Bun-\n27. In § 148 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem\ndesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nWort „abhört“ die Wörter „oder in vergleichbarer\nstruktur“ ersetzt.\nWeise zur Kenntnis nimmt“ eingefügt.\n25. § 142 wird wie folgt geändert:\n28. In § 149 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b werden\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    nach den Wörtern „Satz 1, 2, 6 oder 7“ die Wörter\naa) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch              „, § 77n Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5\nein Komma ersetzt.                                    Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2“ eingefügt.\nbb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\nArtikel 2\n„12. Entscheidungen     der   Streitbeilegung\nÄnderung des\nnach § 77n.“\nGesetzes über die\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   Bundesnetzagentur für Elektrizität,\n„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft             Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen\nund Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen              Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elek-\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und            trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbah-\ndem Bundesministerium für Verkehr und digitale        nen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zu-\nInfrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht       letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2016\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf,                (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt\n1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach           geändert:\nAbsatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhe-      1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und\nbenden Gebühren näher zu bestimmen und                Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Ener-\ndabei feste Sätze, auch in Form von Gebüh-            gie“ ersetzt.\nren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze\nvorzusehen,                                       2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft\nund Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und\n2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren              Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium\nanzuordnen und                                        für Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\n3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungs-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\naufwands nach Absatz 2 zu bestimmen.\na) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3, 5 und 7\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nwerden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Tech-\ngie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch\nnologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Ener-\nRechtsverordnung unter Sicherstellung der Ein-\ngie“ ersetzt.\nvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur\nübertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundes-             b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft\nnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung                 und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft\nbedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-                    und Energie im Benehmen mit dem Bundesminis-\nministerium für Wirtschaft und Energie, dem                   terium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-\nBundesministerium der Finanzen und dem Bun-                   setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016               2485\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft      und digitale Infrastruktur feststellt, dass für diese Leis-\nund Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft         tungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.“\nund Energie“ ersetzt.\n4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft                              Artikel 7\nund Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und                        Änderung des Post- und\nEnergie“ ersetzt.                                             Telekommunikationssicherstellungsgesetzes\n5. In § 6 Absatz 1 und 8 werden jeweils die Wörter\nIn § 8 Absatz 2 des Post- und Telekommunikations-\n„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter\nsicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I\n„Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bun-\nS. 506, 941) werden die Wörter „Bundesministeriums\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“\nfür Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Bun-\nersetzt.\ndesministeriums für Wirtschaft und Energie oder des\nBundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-\nArtikel 3\ntur“ ersetzt.\nÄnderung der\nFrequenznutzungsplanaufstellungsverordnung                                       Artikel 8\nDie Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung\nÄnderung des\nvom 26. April 2001 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch\nAmateurfunkgesetzes\nArtikel 464 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.         In § 3 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 6 Satz 1\nund § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni\nArtikel 4                           1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-\nÄnderung des                           satz 108 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I\nBundesverfassungsschutzgesetzes                    S. 1666) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter\n„Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Verkehr\nIn § 8b Absatz 8 Satz 1 des Bundesverfassungs-            und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\nschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I\nS. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nArtikel 9\nvom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden\nist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“                                Änderung des\ndurch die Wörter „Wirtschaft und Energie, dem Bun-                    Gesetzes zu der Konstitution und der\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“          Konvention der Internationalen Fernmeldeunion\nersetzt und wird das Wort „Justiz“ durch die Wörter                   vom 22. Dezember 1992 sowie zu den\n„Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.                   Änderungen der Konstitution und der Konvention der\nInternationalen Fernmeldeunion vom 14. Oktober 1994\nArtikel 5                              Artikel 2 des Gesetzes zu der Konstitution und der\nÄnderung der                           Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom\nFrequenzschutzbeitragsverordnung                   22. Dezember 1992 sowie zu den Änderungen der Kon-\n§ 2 Absatz 7 der Frequenzschutzbeitragsverordnung         stitution und der Konvention der Internationalen Fern-\nvom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch         meldeunion vom 14. Oktober 1994 vom 20. August\nArtikel 1 der Verordnung vom 24. Mai 2016 (BGBl. I           1996 (BGBl. 1996 II S. 1306), das durch Artikel 231\nS. 1232) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:        der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„(7) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\n„Artikel 2\nterium der Finanzen und dem Bundesministerium für\nVerkehr und digitale Infrastruktur festgestellt hat, dass       Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nan der Nutzung von Frequenzen ein besonderes Inte-           wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nresse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann           mung des Bundesrates die Vollzugsordnung für inter-\nBeitragsbefreiung gewährt werden.“                           nationale Fernmeldedienste, die die Konstitution und\ndie Konvention gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Konstitu-\nArtikel 6                           tion ergänzt, sowie Änderungen zu dieser Vollzugsord-\nÄnderung der                           nung, die die weltweiten Konferenzen für internationale\nTelekommunikationsgebührenverordnung                  Fernmeldedienste der Internationalen Fernmeldeunion\nbeschließen, in Kraft zu setzen und Regelungen über\n§ 2 Absatz 2 der Telekommunikationsgebührenver-           die Verkündung der Vollzugsordnungen sowie ihre Än-\nordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477), die durch       derungen zu treffen. Das Bundesministerium für Ver-\nArtikel 2 Absatz 134 des Gesetzes vom 7. August 2013         kehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch\n(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ngefasst:                                                     die Vollzugsordnung für den Funkdienst, die die Konsti-\n„(2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen      tution und die Konvention gemäß Artikel 4 Absatz 3 der\nnach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4,          Konstitution ergänzt, sowie Änderungen zu dieser Voll-\nB.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebühren-        zugsordnung, die die weltweiten Funkkonferenzen der\nfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und        Internationalen Fernmeldeunion beschließen, in Kraft zu\nEnergie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium            setzen und Regelungen über die Verkündung der Voll-\nder Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr           zugsordnungen sowie ihrer Änderungen zu treffen.“","2486          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\nArtikel 10                               1. des Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55\nund\nÄnderung des\nGesetzes zu den                             2. eines Nutzungsrechts an Nummern aufgrund ei-\nÄnderungsurkunden vom                                ner Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4\n24. November 2006 zur Konstitution                    sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundes-\nund zur Konvention der Internationalen                  gebührengesetzes so zu bestimmen, dass sie als\nFernmeldeunion vom 22. Dezember 1992                     Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den\nZielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Ver-\nArtikel 2 des Gesetzes zu den Änderungsurkunden              wendung dieser Güter sicherstellen. Satz 1 findet\nvom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Kon-             keine Anwendung, wenn Frequenzen oder Nummern\nvention der Internationalen Fernmeldeunion vom                  von außerordentlich wirtschaftlichem Wert im Wege\n22. Dezember 1992 vom 14. Juni 2010 (BGBl. 2010 II              wettbewerbsorientierter oder vergleichender Aus-\nS. 397) wird wie folgt gefasst:                                 wahlverfahren vergeben werden.\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\n„Artikel 2                              Energie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\ndie Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nLeistungen der Bundesnetzagentur nach diesem\nmung des Bundesrates die Vollzugsordnung für inter-\nGesetz, mit Ausnahme der Gebühren und Auslagen\nnationale Fernmeldedienste, die die Konstitution und\nnach § 145, durch die Besondere Gebührenverord-\ndie Konvention gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Konstitu-\nnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührenge-\ntion ergänzt, sowie Änderungen zu dieser Vollzugsord-\nsetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nnung, die die weltweiten Konferenzen für internationale\nEnergie kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nFernmeldedienste der Internationalen Fernmeldeunion\nnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nbeschließen, in Kraft zu setzen und Regelungen über\nder Finanzen und dem Bundesministerium für Ver-\ndie Verkündung der Vollzugsordnungen sowie ihre Än-\nkehr und digitale Infrastruktur auf die Bundesnetz-\nderungen zu treffen. Das Bundesministerium für Ver-\nagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach\nkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch\nSatz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ndes Einvernehmens mit dem Bundesministerium für\ndie Vollzugsordnung für den Funkdienst, die die Konsti-\nWirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der\ntution und die Konvention gemäß Artikel 4 Absatz 3 der\nFinanzen und dem Bundesministerium für Verkehr\nKonstitution ergänzt, sowie Änderungen zu dieser Voll-\nund digitale Infrastruktur.\nzugsordnung, die die weltweiten Funkkonferenzen der\nInternationalen Fernmeldeunion beschließen, in Kraft zu            (3) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zu-\nsetzen und Regelungen über die Verkündung der Voll-             ständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach de-\nzugsordnungen sowie ihrer Änderungen zu treffen.“               nen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende\nGebühren und Auslagen für die Erteilung von Zu-\nstimmungsbescheiden nach § 68 Absatz 3 zur Nut-\nArtikel 11\nzung öffentlicher Wege erhoben werden können.\nÄnderung des                               Eine Pauschalierung ist zulässig.“\nGesetzes zur Strukturreform                    2. § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndes Gebührenrechts des Bundes\n„(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten\nArtikel 4 Absatz 108 Nummer 1 und 2 des Gesetzes             sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits\nzur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes                1. Gebühren nach § 142 erhoben werden,\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I               2. Gebühren nach der Besonderen Gebührenverord-\nS. 1666) geändert worden ist, wird aufgehoben.                      nung des Bundesministeriums für Wirtschaft und\nEnergie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach\nArtikel 12                                   § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes er-\nhoben werden oder\nWeitere Änderung\ndes Telekommunikationsgesetzes                       3. Beiträge nach § 19 des Gesetzes über die elek-\ntromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmit-\nDas Telekommunikationsgesetz, das zuletzt durch                  teln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) und\nArtikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird                 der auf dieser Vorschrift beruhenden Rechtsver-\nwie folgt geändert:                                                 ordnung erhoben werden.“\n1. § 142 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 13\n„§ 142                                                   Änderung der\nStromnetzentgeltverordnung\nGebühren und Auslagen\nNach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltver-\n(1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zu-       ordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt\nteilung                                                   durch Artikel 1b der Verordnung vom 14. September","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016                     2487\n2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird folgen-          2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird folgen-\nder Satz 2 eingefügt:                                             der Satz 2 eingefügt:\n„Einnahmen nach § 77f des Telekommunikations-                     „Einnahmen nach § 77f des Telekommunikations-\ngesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzu-                gesetzes sind sachlich nicht dem Netzbetrieb zuzu-\nrechnen.“                                                         rechnen.“\nArtikel 14                                                                 Artikel 15\nÄnderung der                                                                Inkrafttreten\nGasnetzentgeltverordnung\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nNach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Gasnetzentgeltverord-\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\nnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt\ndurch Artikel 1a der Verordnung vom 14. September                    (2) Artikel 12 tritt am 14. August 2018 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. November 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}