{"id":"bgbl1-2016-52-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":52,"date":"2016-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/52#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-52-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_52.pdf#page=16","order":6,"title":"Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts","law_date":"2016-11-04T00:00:00Z","page":2464,"pdf_page":16,"num_pages":9,"content":["2464          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\nGesetz\nzur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\nan die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nVom 4. November 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 hin nach Satz 1 oder Absatz 10 als steuerfrei be-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          handelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die\nVergangenheit. Die Festsetzungsfrist für die Steuer\nArtikel 1                             der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf\nÄnderung des                             des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaft-\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes                  steuer zuständige Finanzamt von dem letzten Er-\nwerb Kenntnis erlangt.\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar                     (2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verblei-\n1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des          bende Teil des begünstigten Vermögens bleibt\nGesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert           außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugs-\nbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro ver-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens\na) Die Angabe zu § 13c wird wie folgt gefasst:              insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro über-\n„§ 13c Verschonungsabschlag bei Großerwer-              steigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze über-\nben von begünstigtem Vermögen“.                steigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann inner-\nb) Nach der Angabe zu § 13c wird folgende An-               halb von zehn Jahren für von derselben Person\ngabe eingefügt:                                         anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur\neinmal berücksichtigt werden.\n„§ 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken\nvermietete Grundstücke“.                          (3) Voraussetzung für die Gewährung des Ver-\nschonungsabschlags nach Absatz 1 ist, dass die\nc) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe             Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen\neingefügt:                                              (Sätze 6 bis 13) des Betriebs, bei Beteiligungen an\n„§ 28a Verschonungsbedarfsprüfung“.                     einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                               Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Ge-\nsellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Er-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 5, 13,\nwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der\n13a, 13c, 16, 17 und 18)“ durch die Angabe\nAusgangslohnsumme nicht unterschreitet (Min-\n„(§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18)“ ersetzt.\ndestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                        durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor\naa) In Satz 4 wird die Angabe „nach § 13a“              dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9)\ndurch die Wörter „nach den §§ 13a und 13c“          endenden Wirtschaftsjahre. Satz 1 ist nicht anzu-\nund die Angabe „des § 13a“ durch die Wör-           wenden, wenn\nter „der §§ 13a und 13c“ ersetzt.                   1. die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder\nbb) In Satz 5 wird jeweils die Angabe „§ 13c“\n2. der Betrieb unter Einbeziehung der in den Sät-\ndurch die Angabe „§ 13d“ ersetzt.\nzen 11 bis 13 genannten Beteiligungen und\n3. § 13a wird wie folgt gefasst:                                   Gesellschaften sowie der nach Maßgabe dieser\n„§ 13a                                 Bestimmung anteilig einzubeziehenden Be-\nschäftigten nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.\nSteuerbefreiung für\nBetriebsvermögen, Betriebe der Land- und               An die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Pro-\nForstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften        zent tritt bei\n(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b             1. mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäf-\nAbsatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze             tigten eine Mindestlohnsumme von 250 Prozent,\nzu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag),\n2. mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäf-\nwenn der Erwerb begünstigten Vermögens im\ntigten eine Mindestlohnsumme von 300 Prozent.\nSinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe\nim Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro           Unterschreitet die Summe der maßgebenden jähr-\nnicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstig-          lichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, ver-\nten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von               mindert sich der nach Absatz 1 zu gewährende\nderselben Person innerhalb von zehn Jahren                  Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergan-\nwerden bei der Anwendung des Satzes 1 die frühe-            genheit in demselben prozentualen Umfang, wie die\nren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten            Mindestlohnsumme unterschritten wird. Die Lohn-\nErwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Mil-          summe umfasst alle Vergütungen (Löhne und Ge-\nlionen Euro durch mehrere innerhalb von zehn Jah-           hälter und andere Bezüge und Vorteile), die im\nren von derselben Person anfallende Erwerbe über-           maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn-\nschritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis da-     und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016              2465\nwerden. Außer Ansatz bleiben Vergütungen an sol-               § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes\nche Beschäftigte,                                              stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Be-\n1. die sich im Mutterschutz im Sinne des Mutter-               schäftigten und die Summe der maßgebenden jähr-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-              lichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese\nchung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das            Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Ok-          Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeu-\ntober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden              tung sind. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die\nist, befinden oder                                        nach § 11 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zu\nbewerten sind, trifft die Feststellungen des Satzes 1\n2. die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden            das örtlich zuständige Finanzamt entsprechend\noder                                                      § 152 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes. Die Ent-\n3. die Krankengeld im Sinne des § 44 des Fünften               scheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt,\nBuches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-               das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom             die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Num-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das            mer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist.\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai          § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewer-\n2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, be-           tungsgesetzes sind auf die Sätze 1 bis 3 entspre-\nziehen oder                                               chend anzuwenden.\n4. die Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld-                  (5) Ein Erwerber kann den Verschonungsab-\nund Elternzeitgesetzes in der Fassung der Be-             schlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2)\nkanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I                 nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes\nS. 33) beziehen oder                                      Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf Grund\n5. die nicht ausschließlich oder überwiegend in                einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder\ndem Betrieb tätig sind (Saisonarbeiter);                  einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblas-\nsers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen\ndiese im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9)\nmuss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der\neinem Betrieb zuzurechnenden Beschäftigten blei-\nTeilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen im\nben bei der Anzahl der Beschäftigten des Betriebs\nSinne des § 13b Absatz 2 auf einen Miterben über-\nim Sinne der Sätze 3 und 4 unberücksichtigt. Zu\nträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes\nden Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleis-\nVermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 im Rahmen\ntungen für die von den Beschäftigten erbrachte\nder Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und\nArbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen\ngibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begüns-\nbezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige\ntigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erwor-\noder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den\nben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begüns-\nLöhnen und Gehältern gehören alle von den\ntigten Vermögens des Dritten um den Wert des hin-\nBeschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge,\ngegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den\nEinkommensteuern und Zuschlagsteuern auch\nWert des übertragenen Vermögens.\ndann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und\nvon ihm im Namen des Beschäftigten direkt an                      (6) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und\nden Sozialversicherungsträger und die Steuerbe-                der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe\nhörde abgeführt werden. Zu den Löhnen und                      des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit\nGehältern zählen alle von den Beschäftigten emp-               weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren\nfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifika-                (Behaltensfrist)\ntionen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshal-                   1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb,\ntungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teil-                   eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne\nnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen.                      des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und\nGehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei                     Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkom-\nBeteiligungen an einer Personengesellschaft und                    mensteuergesetzes, einen Anteil eines persön-\nAnteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs                 lich haftenden Gesellschafters einer Komman-\nder jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittel-              ditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil\nbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die                   daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die\nihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in                Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt,\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder                    wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines\nin einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums                   Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privat-\nhaben, sind die Lohnsummen und die Anzahl der                      vermögen überführt oder anderen betriebsfrem-\nBeschäftigten dieser Gesellschaften einzubeziehen                  den Zwecken zugeführt werden oder wenn\nzu dem Anteil, zu dem die unmittelbare oder mittel-                Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert\nbare Beteiligung besteht. Satz 11 gilt für Anteile an              werden, die der Veräußerer durch eine Sachein-\nKapitalgesellschaften entsprechend, wenn die un-                   lage (§ 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuer-\nmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als                    gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I\n25 Prozent beträgt. Im Fall einer Betriebsaufspal-                 S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 6\ntung sind die Lohnsummen und die Anzahl der Be-                    des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I\nschäftigten der Besitzgesellschaft und der Be-                     S. 1834), in der jeweils geltenden Fassung) aus\ntriebsgesellschaft zusammenzuzählen.                               dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13b er-\n(4) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen                 worben hat oder wenn eine Beteiligung an einer\nEinheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des                  Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1","2466         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\nNummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4                  investiert wird, das zum begünstigten Vermögen\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes oder ein               im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört.\nAnteil daran veräußert wird, den der Veräußerer              (7) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erb-\ndurch eine Einbringung des Betriebsvermögens              schaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer\nim Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft           Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsum-\n(§ 24 Absatz 1 des Umwandlungssteuergeset-                menfrist das Unterschreiten der Mindestlohnsumme\nzes) erworben hat;                                        (Absatz 3 Satz 1) anzuzeigen. In den Fällen des Ab-\n2. das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im            satzes 6 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die\nSinne des § 168 Absatz 1 Nummer 1 des Be-                 Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entspre-\nwertungsgesetzes und selbst bewirtschaftete               chenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem\nGrundstücke im Sinne des § 159 des Bewer-                 Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirk-\ntungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn              licht wurde, anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für\ndas land- und forstwirtschaftliche Vermögen               die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten\neinem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft               Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zustän-\nnicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder            dige Finanzamt von dem Unterschreiten der Min-\nwenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behal-           destlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) oder dem Verstoß\ntensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre         gegen die Behaltensregelungen (Absatz 6) Kenntnis\noder Grundstücke im Sinne des § 159 des Be-               erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im\nwertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirt-                Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzu-\nschaftet werden;                                          geben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn\nder Vorgang zu keiner Besteuerung führt.\n3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, als Gesell-\nschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15                (8) Soweit nicht inländisches Vermögen zum be-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder                günstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2\n§ 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuer-                 gehört, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen,\ngesetzes oder als persönlich haftender Gesell-            dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung\nschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien           im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) und\nbis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist           während der gesamten in den Absätzen 3 und 6\nfallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt,             genannten Zeiträume bestehen.\ndie die Summe seiner Einlagen und der ihm                    (9) Für begünstigtes Vermögen im Sinne des\nzuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile                 § 13b Absatz 2 wird vor Anwendung des Absatzes 1\nseit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro über-            ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsver-\nsteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Glei-         trag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die\nches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs         1. die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens\nder Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbe-              37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil\ntriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der                oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft\nLand- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen                 entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten\nan Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist               Betrages des steuerrechtlichen Gewinns be-\nsinngemäß zu verfahren;                                       schränken; Entnahmen zur Begleichung der auf\n4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des                 den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus\n§ 13b Absatz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise                   der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Ein-\nveräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in              kommen bleiben von der Beschränkung der Ent-\neine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung                nahme oder Ausschüttung unberücksichtigt und\nder Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Ka-           2. die Verfügung über die Beteiligung an der Perso-\npitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst               nengesellschaft oder den Anteil an der Kapital-\noder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn                  gesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehö-\ndiese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert                rige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung\nund das Vermögen an die Gesellschafter verteilt               oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1\nwird; Satz 1 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;               Nummer 4) beschränken und\n5. im Fall des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 die            3. für den Fall des Ausscheidens aus der Gesell-\nVerfügungsbeschränkung oder die Stimmrechts-                  schaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem\nbündelung aufgehoben wird.                                    gemeinen Wert der Beteiligung an der Personen-\nDer rückwirkende Wegfall des Verschonungsab-                     gesellschaft oder des Anteils an der Kapitalge-\nschlags beschränkt sich in den Fällen des Satzes 1               sellschaft liegt,\nNummer 1, 2, 4 und 5 auf den Teil, der dem Verhält-          und die Bestimmungen den tatsächlichen Verhält-\nnis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung ver-          nissen entsprechen. Gelten die in Satz 1 genannten\nbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres,         Bestimmungen nur für einen Teil des begünstigten\nin dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behal-            Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2, ist der\ntensfrist entspricht. In den Fällen des Satzes 1             Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Ver-\nNummer 1, 2 und 4 ist von einer rückwirkenden Be-            mögens zu gewähren. Die Höhe des Abschlags\nsteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös              entspricht der im Gesellschaftsvertrag oder in der\ninnerhalb der jeweils nach § 13b Absatz 1 begüns-            Satzung vorgesehenen prozentualen Minderung\ntigungsfähigen Vermögensart verbleibt. Hiervon ist           der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert\nauszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb             (Satz 1 Nummer 3) und darf 30 Prozent nicht über-\nvon sechs Monaten in entsprechendes Vermögen                 steigen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016              2467\nzwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der                   nahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7\nSteuer (§ 9) vorliegen. Die Steuerbefreiung entfällt              des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirt-\nmit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die                       schaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des\nVoraussetzungen des Satzes 1 nicht über einen                     Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes\nZeitraum von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der                     land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das\nEntstehung der Steuer (§ 9) eingehalten werden;                   einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der\ndie §§ 13c und 28a bleiben unberührt. In den Fällen               Europäischen Union oder in einem Staat des\ndes Satzes 1                                                      Europäischen Wirtschaftsraums dient;\n1. ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erb-            2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97\nschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Ände-                  Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) beim\nrungen der genannten Bestimmungen oder der                    Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teil-\ntatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist              betriebs, einer Beteiligung an einer Gesellschaft\nvon einem Monat anzuzeigen,                                   im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\n2. endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht               und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 des\nvor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das                Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines\nfür die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt                  persönlich haftenden Gesellschafters einer\nvon der Änderung einer der in Satz 1 genannten                Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Anteils\nBestimmungen oder der tatsächlichen Verhält-                  daran und entsprechendes Betriebsvermögen,\nnisse Kenntnis erlangt.                                       das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Union oder in einem Staat\n(10) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären,                des Europäischen Wirtschaftsraums dient;\ndass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 9\nin Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe                3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die\ngewährt wird:                                                     Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung\nder Steuer (§ 9) Sitz oder Geschäftsleitung im\n1. In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Verscho-            Inland oder in einem Mitgliedstaat der Euro-\nnungsabschlags von 85 Prozent ein Verscho-                    päischen Union oder in einem Staat des Euro-\nnungsabschlag von 100 Prozent;                                päischen Wirtschaftsraums hat und der Erb-\n2. in Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle der Lohn-               lasser oder Schenker am Nennkapital dieser Ge-\nsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummen-                  sellschaft unmittelbar zu mehr als 25 Prozent\nfrist von sieben Jahren;                                      beteiligt war (Mindestbeteiligung). Ob der Erb-\n3. in Absatz 3 Satz 1 und 4 tritt an die Stelle der               lasser oder Schenker die Mindestbeteiligung er-\nMindestlohnsumme von 400 Prozent eine Min-                    füllt, ist nach der Summe der dem Erblasser oder\ndestlohnsumme von 700 Prozent;                                Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile\nund der Anteile weiterer Gesellschafter zu be-\n4. in Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 tritt an die Stelle                stimmen, wenn der Erblasser oder Schenker\nder Mindestlohnsumme von 250 Prozent eine                     und die weiteren Gesellschafter untereinander\nMindestlohnsumme von 500 Prozent;                             verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich\n5. in Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle                zu verfügen oder ausschließlich auf andere der-\nder Mindestlohnsumme von 300 Prozent eine                     selben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner\nMindestlohnsumme von 565 Prozent;                             zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber\n6. in Absatz 6 tritt an die Stelle der Behaltensfrist             nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich\nvon fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben                auszuüben.\nJahren.                                                      (2) Das begünstigungsfähige Vermögen ist be-\nVoraussetzung für die Gewährung der Steuerbefrei-             günstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das\nung nach Satz 1 ist, dass das begünstigungsfähige             unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des\nVermögen nach § 13b Absatz 1 nicht zu mehr als                Absatzes 7 gekürzten Nettowert des Verwaltungs-\n20 Prozent aus Verwaltungsvermögen nach § 13b                 vermögens im Sinne des Absatzes 6 übersteigt (be-\nAbsatz 3 und 4 besteht. Der Anteil des Verwal-                günstigtes Vermögen). Abweichend von Satz 1 ist\ntungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs                  der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens\nbestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe                   vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwal-\nder gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des             tungsvermögen nach Absatz 4 vor der Anwendung\nVerwaltungsvermögens nach § 13b Absatz 3 und 4                des Absatzes 3 Satz 1, soweit das Verwaltungsver-\nzum gemeinen Wert des Betriebs.                               mögen nicht ausschließlich und dauerhaft der\nErfüllung von Schulden aus durch Treuhandverhält-\n(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten in den Fällen             nisse abgesicherten Altersversorgungsverpflichtun-\ndes § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.“                      gen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus\n4. § 13b wird wie folgt gefasst:                                 diesen Altersversorgungsverpflichtungen unmittel-\n„§ 13b                                bar berechtigten Gläubiger entzogen ist, sowie der\nSchuldenverrechnung und des Freibetrags nach\nBegünstigtes Vermögen                         Absatz 4 Nummer 5 sowie der Absätze 6 und 7\n(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehö-                mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des\nren                                                           begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.\n1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und                 (3) Teile des begünstigungsfähigen Vermögens,\nforstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1           die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von\nNummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Aus-                 Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen","2468           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\ndienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den                d) die überlassenen Grundstücke, Grundstücks-\nAltersversorgungsverpflichtungen unmittelbar be-                     teile, grundstücksgleichen Rechte und Bau-\nrechtigten Gläubiger entzogen sind, gehören bis                      ten zum Betriebsvermögen, zum gesamthän-\nzur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus                         derisch gebundenen Betriebsvermögen einer\nAltersversorgungsverpflichtungen nicht zum Ver-                      Personengesellschaft oder zum Vermögen\nwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 4                             einer Kapitalgesellschaft gehören und der\nNummer 1 bis 5. Soweit Finanzmittel und Schulden                     Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung\nbei Anwendung von Satz 1 berücksichtigt wurden,                      von Wohnungen im Sinne des § 181 Absatz 9\nbleiben sie bei der Anwendung des Absatzes 4                         des Bewertungsgesetzes besteht, dessen\nNummer 5 und des Absatzes 6 außer Betracht.                          Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbe-\ntrieb (§ 14 der Abgabenordnung) erfordert;\n(4) Zum Verwaltungsvermögen gehören\ne) die Grundstücke, Grundstücksteile, grund-\n1. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke,                      stücksgleichen Rechte und Bauten vorrangig\nGrundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte                      überlassen werden, um im Rahmen von\nund Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte                   Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen\nist nicht anzunehmen, wenn                                       Erzeugnissen und Produkten zu dienen;\na) der Erblasser oder Schenker sowohl im über-                f) die Grundstücke, Grundstücksteile, grund-\nlassenden Betrieb als auch im nutzenden                      stücksgleichen Rechte und Bauten an Dritte\nBetrieb allein oder zusammen mit anderen                     zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung\nGesellschaftern einen einheitlichen geschäft-                überlassen werden;\nlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte\noder als Gesellschafter einer Gesellschaft im          2. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmit-\nSinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                   telbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesell-\nund Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 des Ein-                  schaften 25 Prozent oder weniger beträgt und sie\nkommensteuergesetzes den Vermögensge-                     nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs\ngenstand der Gesellschaft zur Nutzung über-               eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleis-\nlassen hatte, und diese Rechtsstellung auf                tungsinstitutes im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a\nden Erwerber übergegangen ist, soweit keine               des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Be-\nNutzungsüberlassung an einen weiteren Drit-               kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nten erfolgt;                                              S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset-\nzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert\nb) die Nutzungsüberlassung im Rahmen der                      worden ist, oder eines Versicherungsunterneh-\nVerpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt,                mens, das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 Num-\nwelche beim Verpächter zu Einkünften nach                 mer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der\n§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des                    Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 2015\nEinkommensteuergesetzes führt und                         (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 13 des\naa) der Verpächter des Betriebs im Zusam-                 Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) ge-\nmenhang mit einer unbefristeten Ver-                 ändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind.\npachtung den Pächter durch eine letzt-               Ob diese Grenze unterschritten wird, ist nach der\nwillige Verfügung oder eine rechtsge-                Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurech-\nschäftliche Verfügung als Erben einge-               nenden Anteile und der Anteile weiterer Gesell-\nsetzt hat oder                                       schafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter\nuntereinander verpflichtet sind, über die Anteile\nbb) die Verpachtung an einen Dritten erfolgt,             nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich\nweil der Beschenkte im Zeitpunkt der Ent-            auf andere derselben Verpflichtung unterliegende\nstehung der Steuer (§ 9) den Betrieb noch            Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht\nnicht führen kann, und die Verpachtung               gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur\nauf höchstens zehn Jahre befristet ist;              einheitlich auszuüben;\nhat der Beschenkte das 18. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet, beginnt die Frist           3. Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissen-\nmit der Vollendung des 18. Lebensjahres.             schaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Ar-\nchive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine,\nDies gilt nicht für verpachtete Betriebe, so-             Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten,\nweit sie vor ihrer Verpachtung die Voraus-                Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise\nsetzungen als begünstigtes Vermögen nach                  der privaten Lebensführung dienende Gegen-\nAbsatz 2 nicht erfüllt haben und für verpach-             stände, wenn der Handel mit diesen Gegenstän-\ntete Betriebe, deren Hauptzweck in der Über-              den, deren Herstellung oder Verarbeitung oder\nlassung von Grundstücken, Grundstücks-                    die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte\nteilen, grundstücksgleichen Rechten und                   nicht der Hauptzweck des Betriebs ist;\nBauten an Dritte zur Nutzung besteht, die\n4. Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen,\nnicht unter Buchstabe d fallen;\nwenn sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbe-\nc) sowohl der überlassende Betrieb als auch der               betriebs eines Kreditinstitutes oder eines\nnutzende Betrieb zu einem Konzern im Sinne                Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des\ndes § 4h des Einkommensteuergesetzes ge-                  § 1 Absatz 1 und 1a des Kreditwesengesetzes\nhören, soweit keine Nutzungsüberlassung an                in der Fassung der Bekanntmachung vom\neinen weiteren Dritten erfolgt;                           9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016             2469\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Mai 2016             vestition auf Grund eines im Zeitpunkt der Entste-\n(BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, oder eines          hung der Steuer (§ 9) vorgefassten Plans des Erb-\nVersicherungsunternehmens, das der Aufsicht                lassers erfolgt und keine anderweitige Ersatzbe-\nnach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungs-              schaffung von Verwaltungsvermögen vorgenom-\naufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-              men wird oder wurde. Beim Erwerb von Todes we-\nmachung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das            gen entfällt die Zurechnung von Finanzmitteln zum\nzuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom                  Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 4\n10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden             Nummer 5 Satz 1 rückwirkend zum Zeitpunkt der\nist, unterliegt, zuzurechnen sind;                         Entstehung der Steuer (§ 9), soweit der Erwerber\ndiese Finanzmittel innerhalb von zwei Jahren ab\n5. der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen                dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) ver-\nWerts der Schulden verbleibenden Bestands an               wendet, um bei auf Grund wiederkehrender saiso-\nZahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforde-             naler Schwankungen fehlenden Einnahmen die Ver-\nrungen und anderen Forderungen (Finanzmittel),             gütungen im Sinne des § 13a Absatz 3 Satz 6 bis 10\nsoweit er 15 Prozent des anzusetzenden Werts               zu zahlen. Satz 2 gilt entsprechend. Der Erwerber\ndes Betriebsvermögens des Betriebs oder der                hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 1\nGesellschaft übersteigt. Der gemeine Wert der              bis 4 nachzuweisen.\nFinanzmittel ist um den positiven Saldo der einge-\nlegten und der entnommenen Finanzmittel zu ver-               (6) Der Nettowert des Verwaltungsvermögens\nringern, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Ent-          ergibt sich durch Kürzung des gemeinen Werts\nstehung der Steuer (§ 9) weniger als zwei Jahre            des Verwaltungsvermögens um den nach Anwen-\nzuzurechnen waren (junge Finanzmittel); junge              dung der Absätze 3 und 4 verbleibenden anteiligen\nFinanzmittel sind Verwaltungsvermögen. Satz 1              gemeinen Wert der Schulden. Die anteiligen Schul-\ngilt nicht, wenn die genannten Wirtschaftsgüter            den nach Satz 1 bestimmen sich nach dem Verhält-\ndem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines                   nis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermö-\nKreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungs-         gens zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens\ninstitutes im Sinne des § 1 Absatz 1 und 1a des            des Betriebs oder der Gesellschaft zuzüglich der\nKreditwesengesetzes in der Fassung der Be-                 nach Anwendung der Absätze 3 und 4 verbleiben-\nkanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                den Schulden.\nS. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 des Geset-             (7) Der Nettowert des Verwaltungsvermögens\nzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert            wird vorbehaltlich des Satzes 2 wie begünstigtes\nworden ist, oder eines Versicherungsunterneh-              Vermögen behandelt, soweit er 10 Prozent des um\nmens, das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 Num-              den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürz-\nmer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der            ten gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht\nFassung der Bekanntmachung vom 1. April 2015               übersteigt (unschädliches Verwaltungsvermögen).\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 13 des         Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeit-\nGesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) ge-            punkt der Entstehung der Steuer (§ 9) weniger als\nändert worden ist, unterliegt, zuzurechnen sind.           zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungs-\nVoraussetzung für die Anwendung des Prozent-               vermögen), und junge Finanzmittel im Sinne des\nsatzes von 15 Prozent des Satzes 1 ist, dass               Absatzes 4 Nummer 5 Satz 2 sind kein unschädli-\ndas nach Absatz 1 begünstigungsfähige Vermö-               ches Verwaltungsvermögen.\ngen des Betriebs oder der nachgeordneten Ge-                  (8) Eine Saldierung mit Schulden nach Absatz 6\nsellschaften nach seinem Hauptzweck einer Tä-              findet für junge Finanzmittel im Sinne des Absat-\ntigkeit im Sinne des § 13 Absatz 1, des § 15 Ab-           zes 4 Nummer 5 Satz 2 und junges Verwaltungsver-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1, des § 18 Absatz 1 Num-             mögen im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 nicht statt.\nmer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes dient.             Eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungs-\nDie Voraussetzungen des Satzes 4 sind auch er-             vermögen ist bei wirtschaftlich nicht belastenden\nfüllt, wenn die Tätigkeit durch Gesellschaften im          Schulden und darüber hinaus ausgeschlossen, so-\nSinne des § 13 Absatz 7, des § 15 Absatz 1 Satz 1          weit die Summe der Schulden den durchschnitt-\nNummer 2 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des                 lichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor\nEinkommensteuergesetzes ausgeübt wird.                     dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9)\n(5) Beim Erwerb von Todes wegen entfällt die                übersteigt; dies gilt nicht, soweit die Erhöhung des\nZurechnung von Vermögensgegenständen zum                       Schuldenstands durch die Betriebstätigkeit veran-\nVerwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 4                    lasst ist. Als Nettowert des Verwaltungsvermögens\nNummer 1 bis 5 rückwirkend zum Zeitpunkt der                   ist mindestens der gemeine Wert des jungen Ver-\nEntstehung der Steuer (§ 9), wenn der Erwerber in-             waltungsvermögens und der jungen Finanzmittel\nnerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ent-              anzusetzen.\nstehung der Steuer (§ 9) diese Vermögensgegen-                    (9) Gehören zum begünstigungsfähigen Ver-\nstände in Vermögensgegenstände innerhalb des                   mögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 3\nvom Erblasser erworbenen, begünstigungsfähigen                 unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Per-\nVermögens im Sinne des Absatzes 1 investiert hat,              sonengesellschaften oder Beteiligungen an ent-\ndie unmittelbar einer Tätigkeit im Sinne von § 13              sprechenden Gesellschaften mit Sitz oder Ge-\nAbsatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder                   schäftsleitung im Ausland oder unmittelbar oder\n§ 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommen-                    mittelbar Anteile an Kapitalgesellschaften oder An-\nsteuergesetzes dienen und kein Verwaltungsver-                 teile an entsprechenden Kapitalgesellschaften mit\nmögen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die In-            Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland, sind bei","2470           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\nder Anwendung der Absätze 2 bis 8 anstelle der                trag von 26 Millionen Euro übersteigt. Im Fall des\nBeteiligungen oder Anteile die gemeinen Werte der             § 13a Absatz 10 wird ab einem Erwerb von begüns-\ndiesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermö-                   tigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 in\ngensgegenstände nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5                Höhe von 90 Millionen Euro ein Verschonungsab-\nmit dem Anteil einzubeziehen, zu dem die un-                  schlag nicht mehr gewährt.\nmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht. Die              (2) § 13a Absatz 3 bis 9 findet auf Absatz 1 ent-\nunmittelbar oder mittelbar gehaltenen Finanzmittel,           sprechende Anwendung. Bei mehreren Erwerben\ndie Vermögensgegenstände des Verwaltungsver-                  begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Ab-\nmögens im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 bis 4                 satz 2 von derselben Person innerhalb von zehn\nsowie die Schulden sind jeweils zusammenzufas-                Jahren werden für die Bestimmung des Verscho-\nsen (Verbundvermögensaufstellung); junge Finanz-              nungsabschlags für den letzten Erwerb nach Ab-\nmittel und junges Verwaltungsvermögen sind ge-                satz 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren\nsondert aufzuführen. Soweit sich in der Verbund-              Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Der nach\nvermögensaufstellung Forderungen und Verbind-                 Satz 2 ermittelte Verschonungsabschlag für den\nlichkeiten zwischen den Gesellschaften untereinan-            letzten Erwerb findet auf die früheren Erwerbe An-\nder oder im Verhältnis zu dem übertragenen Betrieb            wendung, wenn die Steuerbefreiung für den frühe-\noder der übertragenen Gesellschaft gegenüberste-              ren Erwerb nach § 13a Absatz 1 Satz 3 wegfällt\nhen, sind diese nicht anzusetzen. Absatz 4 Num-               oder dies bei dem jeweiligen Erwerb zu einem ge-\nmer 5 und die Absätze 6 bis 8 sind auf die Werte              ringeren Verschonungsabschlag führt, es sei denn,\nin der Verbundvermögensaufstellung anzuwenden.                für den früheren Erwerb wurde ein Antrag nach\nDie Sätze 1 bis 4 sind auf Anteile im Sinne von Ab-           § 28a Absatz 1 gestellt. Die bis dahin für frühere\nsatz 4 Nummer 2 sowie auf wirtschaftlich nicht be-            Erwerbe gewährte Steuerbefreiung entfällt insoweit\nlastende Schulden nicht anzuwenden; diese Anteile             mit Wirkung für die Vergangenheit. § 13a Absatz 1\nsind als Verwaltungsvermögen anzusetzen.                      Satz 4 findet Anwendung. Der Antrag nach Absatz 1\n(10) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen           ist unwiderruflich und schließt einen Antrag nach\nEinheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des             § 28a Absatz 1 für denselben Erwerb aus.\n§ 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes                      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des\nstellt die Summen der gemeinen Werte der Finanz-              § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.“\nmittel im Sinne des Absatzes 4 Nummer 5 Satz 1,\nder jungen Finanzmittel im Sinne des Absatzes 4            6. Der bisherige § 13c wird § 13d.\nNummer 5 Satz 2, der Vermögensgegenstände                  7. § 19a wird wie folgt geändert:\ndes Verwaltungsvermögens im Sinne des Absat-                  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „§ 13b\nzes 4 Nummer 1 bis 4, der Schulden und des jun-                   Abs. 4“ durch die Wörter „§ 13a Absatz 1 oder\ngen Verwaltungsvermögens im Sinne des Absat-                      § 13c“ und die Angabe „§ 13b Abs. 1“ durch die\nzes 7 Satz 2 gesondert fest, wenn und soweit diese                Angabe „§ 13b Absatz 2“ ersetzt.\nWerte für die Erbschaftsteuer oder eine andere\nFeststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeu-            b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13a“ durch die\ntung sind. Dies gilt entsprechend, wenn nur ein An-               Angabe „§ 13a oder § 13c“ ersetzt.\nteil am Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1              c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nNummer 2 übertragen wird. Die Entscheidung, ob\naa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13a Absatz 8“\ndie Werte von Bedeutung sind, trifft das für die\ndurch die Angabe „§ 13a Absatz 10“ ersetzt.\nFestsetzung der Erbschaftsteuer oder für die Fest-\nstellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3                bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 13a Abs. 6\ndes Bewertungsgesetzes zuständige Finanzamt.                           Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 13a Ab-\nBei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach                        satz 7 Satz 4 bis 6“ ersetzt.\n§ 11 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zu bewer-             8. § 28 wird wie folgt geändert:\nten sind, trifft die Feststellungen des Satzes 1 das\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nörtlich zuständige Finanzamt entsprechend § 152\nNummer 3 des Bewertungsgesetzes. § 151 Ab-                           „(1) Gehört zum Erwerb von Todes wegen be-\nsatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsge-                   günstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Ab-\nsetzes sind auf die Sätze 1 bis 4 entsprechend an-                satz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende\nzuwenden.“                                                        Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre\nzu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr\n5. Nach § 13b wird folgender § 13c eingefügt:                        nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis\n„§ 13c                                   dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu\nentrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234\nVerschonungsabschlag\nund 238 der Abgabenordnung ab dem zweiten\nbei Großerwerben von begünstigtem Vermögen\nJahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwen-\n(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem                 den. § 222 der Abgabenordnung bleibt unbe-\nVermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze                   rührt. Die Stundung endet, sobald der Erwerber,\ndes § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro,                  ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der\nverringert sich auf Antrag des Erwerbers der Ver-                 Steuer (§ 9), den Tatbestand nach § 13a Absatz 3\nschonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 oder Ab-                    nicht einhält oder einen der Tatbestände nach\nsatz 10 um jeweils einen Prozentpunkt für jede vol-               § 13a Absatz 6 erfüllt. Wurde ein Antrag nach\nlen 750 000 Euro, die der Wert des begünstigten                   § 13a Absatz 10 oder nach § 28a Absatz 1 ge-\nVermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 den Be-                     stellt, ist bei der Anwendung des Satzes 3 § 13a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016               2471\nAbsatz 10 entsprechend anzuwenden. Satz 1 ist             1. die Summe der maßgebenden jährlichen Lohn-\nnicht auf die Erbschaftsteuer anzuwenden, die                 summen des Betriebs, bei Beteiligungen an ei-\nder Erwerber zu entrichten hat, weil er den Tat-              ner Personengesellschaft oder Anteilen an einer\nbestand nach § 13a Absatz 3 nicht eingehalten                 Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen\noder einen der Tatbestände nach § 13a Absatz 6                Gesellschaft, innerhalb von sieben Jahren nach\nerfüllt hat. Die Stundung endet, sobald der Er-               dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt die\nwerber den Betrieb oder den Anteil daran über-                Mindestlohnsumme nach § 13a Absatz 10 Num-\nträgt oder aufgibt.“                                          mer 3 bis 5 unterschreitet. § 13a Absatz 3 Satz 2\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13c Abs. 3“                     und 6 bis 13 gilt entsprechend. Unterschreitet\ndurch die Angabe „§ 13d Absatz 3“ ersetzt.                    die Summe der maßgebenden jährlichen Lohn-\nsummen die Mindestlohnsumme, vermindert\n9. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:                         sich der nach Absatz 1 Satz 1 zu gewährende\n„§ 28a                                   Erlass der Steuer mit Wirkung für die Vergangen-\nVerschonungsbedarfsprüfung                           heit in demselben prozentualen Umfang, wie die\nMindestlohnsumme unterschritten wird;\n(1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem\nVermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze               2. der Erwerber innerhalb von sieben Jahren (Be-\ndes § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen Euro, ist              haltensfrist) gegen die Behaltensbedingungen\ndie auf das begünstigte Vermögen entfallende                      entsprechend § 13a Absatz 6 Satz 1 verstößt.\nSteuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, so-                  § 13a Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend;\nweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der            3. der Erwerber innerhalb von zehn Jahren nach\nLage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermö-                dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9)\ngen im Sinne des Absatzes 2 zu begleichen. Ein                    weiteres Vermögen durch Schenkung oder von\nErwerber kann den Erlass nicht in Anspruch neh-                   Todes wegen erhält, das verfügbares Vermögen\nmen, soweit er begünstigtes Vermögen im Sinne                     im Sinne des Absatzes 2 darstellt. Der Erwerber\ndes § 13b Absatz 2 auf Grund einer letztwilligen                  kann erneut einen Antrag nach Absatz 1 stellen.\nVerfügung des Erblassers oder einer rechtsge-                     Das verfügbare Vermögen nach Absatz 2 ist um\nschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schen-                 50 Prozent des gemeinen Werts des weiteren er-\nkers auf einen Dritten übertragen muss. Satz 2 gilt               worbenen Vermögens zu erhöhen.\nentsprechend, wenn ein Erbe im Rahmen der Tei-                Der Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 1 steht un-\nlung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf                 ter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 120 Absatz 2\neinen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erwor-           Nummer 3 der Abgabenordnung). Der Verwaltungs-\nbenes begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b                akt über den Erlass nach Absatz 1 Satz 1 ist bei\nAbsatz 2 im Rahmen der Teilung des Nachlasses                 Eintritt der auflösenden Bedingung nach Satz 1\nauf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem            mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teil-\nErwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er              weise zu widerrufen; § 131 Absatz 4 der Abgaben-\nvom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit              ordnung gilt entsprechend.\nder Wert des begünstigten Vermögens des Dritten\num den Wert des hingegebenen Vermögens,                          (5) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erb-\nhöchstens jedoch um den Wert des übertragenen                 schaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer\nVermögens.                                                    Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohn-\nsummenfrist das Unterschreiten der Mindestlohn-\n(2) Zu dem verfügbaren Vermögen gehören 50 Pro-            summe (Absatz 4 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.\nzent der Summe der gemeinen Werte des                         In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2\n1. mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich                  und 3 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erb-\nübergegangenen Vermögens, das nicht zum be-               schaftsteuer zuständigen Finanzamt den entspre-\ngünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Ab-                chenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von ei-\nsatz 2 gehört, und                                        nem Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand ver-\n2. dem Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der               wirklicht wurde, anzuzeigen. Die Anzeige ist eine\nSteuer (§ 9) gehörenden Vermögens, das nicht              Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.\nzum begünstigten Vermögen im Sinne des                    Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch\n§ 13b Absatz 2 gehören würde.                             dann zu erfolgen, wenn der Vorgang nur teilweise\nzum Widerruf des Verwaltungsaktes nach Absatz 4\n(3) Die nach Anwendung des Absatzes 1 Satz 1               führt.\nverbleibende Steuer kann ganz oder teilweise bis\nzu sechs Monate gestundet werden, wenn die Ein-                  (6) Die Zahlungsverjährungsfrist für die nach\nziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den          Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verbleibende\nErwerber bedeuten würde und der Anspruch nicht                Steuer endet nicht vor dem Ablauf des fünften Jah-\ngefährdet erscheint. Eine erhebliche Härte liegt ins-         res, nachdem das für die Erbschaftsteuer zustän-\nbesondere vor, wenn der Erwerber einen Kredit auf-            dige Finanzamt von dem Unterschreiten der Min-\nnehmen oder verfügbares Vermögen im Sinne des                 destlohnsumme (Absatz 4 Satz 1 Nummer 1) oder\nAbsatzes 2 veräußern muss, um die Steuer entrich-             dem Verwirklichen eines Tatbestands nach Absatz 4\nten zu können. Die §§ 234 und 238 der Abgaben-                Satz 1 Nummer 2 und 3 Kenntnis erlangt.\nordnung sind anzuwenden. § 222 der Abgabenord-                   (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des\nnung und § 28 bleiben unberührt.                              § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.\n(4) Der Erlass der Steuer nach Absatz 1 Satz 1                (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn ein\nsteht unter der auflösenden Bedingung, dass                   Antrag nach § 13c gestellt wurde.“","2472         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\n10. Dem § 37 wird folgender Absatz 12 angefügt:                1. § 203 wird wie folgt gefasst:\n„(12) Die §§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a                                        „§ 203\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) finden auf Er-                               Kapitalisierungsfaktor\nwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem\n(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapi-\n30. Juni 2016 entsteht. § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4\ntalisierungsfaktor beträgt 13,75.\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) findet auf                     (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nfrühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer                 mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nnach dem 30. Juni 2016 entsteht. § 13c Absatz 2               des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die\nSatz 3 bis 5 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-            Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.“\nsetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) fin-\n2. Dem § 205 wird folgender Absatz 11 angefügt:\ndet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die\nSteuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht.“                          „(11) § 203 in der Fassung des Artikels 2 des Ge-\nsetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ist\nArtikel 2                                 auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember\nÄnderung des                                 2015 anzuwenden.“\nBewertungsgesetzes\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                                      Artikel 3\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das\nInkrafttreten\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. November\n2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie              Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in\nfolgt geändert:                                                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. November 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}