{"id":"bgbl1-2016-52-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":52,"date":"2016-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/52#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-52-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_52.pdf#page=12","order":5,"title":"Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches  Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung","law_date":"2016-11-04T00:00:00Z","page":2460,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["2460          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\nFünfzigstes Gesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches –\nVerbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung\nVom 4. November 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              oder Duldung sexueller Handlungen an oder von\nsen:                                                            einem Dritten bestimmt, wenn\n1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der\nArtikel 1                                  Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bil-\nÄnderung des                                 den oder zu äußern,\nStrafgesetzbuches                            2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                ihres körperlichen oder psychischen Zustands\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das                  in der Bildung oder Äußerung des Willens erheb-\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November                lich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich\n2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, wird wie                der Zustimmung dieser Person versichert,\nfolgt geändert:                                                 3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer\na) Die Angaben zu den §§ 177 und 178 werden wie                 bei Widerstand ein empfindliches Übel droht,\nfolgt gefasst:                                              oder\n„§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung;          5. der Täter die Person zur Vornahme oder Dul-\nVergewaltigung                                     dung der sexuellen Handlung durch Drohung\nmit einem empfindlichen Übel genötigt hat.\n§ 178    Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung\n(3) Der Versuch ist strafbar.\nund Vergewaltigung mit Todesfolge“.\n(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist\nb) Die Angabe zu § 179 wird aufgehoben.\nzu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu\nc) Nach der Angabe zu § 184h werden die folgen-             bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Be-\nden Angaben eingefügt:                                  hinderung des Opfers beruht.\n„§ 184i Sexuelle Belästigung                               (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist\n§ 184j Straftaten aus Gruppen“.                         zu erkennen, wenn der Täter\n1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,\n2. In § 5 Nummer 8 wird die Angabe „179“ durch die\nAngabe „178“ ersetzt.                                       2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben droht oder\n3. In § 66 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „179 Abs. 1\nbis 4“ durch die Wörter „177 Absatz 2 Nummer 1,             3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwir-\nAbsatz 3 und 6“ ersetzt.                                        kung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.\n4. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „179“               (6) In besonders schweren Fällen ist auf Frei-\ndurch die Angabe „178“ ersetzt.                             heitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.\nEin besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\n5. In § 140 werden die Wörter „nach den §§ 177                 wenn\nund 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6“ durch\ndie Wörter „nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach             1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht\n§ 178“ ersetzt.                                                 oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle\nHandlungen an dem Opfer vornimmt oder von\n6. § 177 wird wie folgt gefasst:                                   ihm vornehmen lässt, die dieses besonders er-\n„§ 177                                  niedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Ein-\ndringen in den Körper verbunden sind (Verge-\nSexueller Übergriff;\nwaltigung), oder\nsexuelle Nötigung; Vergewaltigung\n2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich began-\n(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer an-\ngen wird.\nderen Person sexuelle Handlungen an dieser Per-\nson vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder                 (7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist\ndiese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller            zu erkennen, wenn der Täter\nHandlungen an oder von einem Dritten bestimmt,              1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werk-\nwird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu               zeug bei sich führt,\nfünf Jahren bestraft.                                       2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um\n(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlun-              den Widerstand einer anderen Person durch Ge-\ngen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr               walt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern\nvornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme                  oder zu überwinden, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016               2461\n3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesund-             a) Nummer 1 wird aufgehoben.\nheitsschädigung bringt.                                   b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1\n(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist            und 2.\nzu erkennen, wenn der Täter\n1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefähr-                                  Artikel 2\nliches Werkzeug verwendet oder                                            Folgeänderungen\n2. das Opfer                                                (1) In § 17 Absatz 6 des Gendiagnostikgesetzes vom\na) bei der Tat körperlich schwer misshandelt         31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt durch\noder                                             Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2016\nb) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.     (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird die Angabe\n„179“ durch die Angabe „178“ ersetzt.\n(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1\nund 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis          (2) Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nzu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Ab-        chung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das\nsätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Mo-      zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016\nnaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fäl-        (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt\nlen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von      geändert:\neinem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“              1. § 8 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\n7. § 178 wird wie folgt gefasst:                                   „(1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens\n„§ 178                               zuständigen Stellen haben in Strafsachen gegen\nSexueller Übergriff, sexuelle                   den Betroffenen das Bundesamt unverzüglich zu un-\nNötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge               terrichten über\nVerursacht der Täter durch den sexuellen Über-            1. die Erhebung der öffentlichen Klage, wenn eine\ngriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung                Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu er-\n(§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers,             warten ist,\nso ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder           2. die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer\nFreiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.“                       oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das\n8. § 179 wird aufgehoben.                                          Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexu-\n9. Nach § 184h werden die folgenden §§ 184i und                    elle Selbstbestimmung, das Eigentum oder we-\n184j eingefügt:                                                 gen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,\nsofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung\n„§ 184i                                 von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder\nSexuelle Belästigung                            mit List begangen worden ist oder eine Straftat\n(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter             nach § 177 des Strafgesetzbuches ist, wenn\nWeise körperlich berührt und dadurch belästigt,                 eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder                einem Jahr zu erwarten ist, und\nmit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in ande-         3. die Erledigung eines Strafverfahrens\nren Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\na) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Frei-                   Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren,\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\nb) durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer\nEin besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nFreiheits- oder Jugendstrafe von mindestens\nwenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich be-\neinem Jahr wegen einer oder mehrerer vor-\ngangen wird.\nsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die kör-\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei                 perliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbe-\ndenn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen                        stimmung, das Eigentum oder wegen Wider-\ndes besonderen öffentlichen Interesses an der                       stands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern\nStrafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen                     die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von\nfür geboten hält.                                                   Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder\nmit List begangen worden ist oder eine Straftat\n§ 184j                                      nach § 177 des Strafgesetzbuches ist, oder\nStraftaten aus Gruppen                           c) in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegan-\nWer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an               genen Unterrichtung nach Nummer 1 oder 2.“\neiner Personengruppe beteiligt, die eine andere\n2. In § 44 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe\nPerson zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt,\n„182 bis 184g,“ die Angabe „184i, 184j,“ eingefügt.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der         (3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-\nGruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i           kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),\nbegangen wird und die Tat nicht in anderen Vor-          das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom\nschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“            11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n10. In § 218a Absatz 3 wird die Angabe „179“ durch die\nAngabe „178“ ersetzt.                                    1. § 54 wird wie folgt geändert:\n11. § 240 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:               a) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:","2462           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\n„1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher           vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert wor-\nStraftaten gegen das Leben, die körperliche       den ist, wird wie folgt geändert:\nUnversehrtheit, die sexuelle Selbstbestim-        1. In § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe\nmung, das Eigentum oder wegen Wider-                  „§§ 174 bis 176, 179“ durch die Wörter „§§ 174 bis\nstands gegen Vollstreckungsbeamte rechts-             176, 177 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.\nkräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe\nvon mindestens einem Jahr verurteilt worden       2. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f wird das\nist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter An-        Komma nach der Angabe „176b“ gestrichen und\nwendung von Drohung mit Gefahr für Leib               werden die Wörter „177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179\noder Leben oder mit List begangen worden              Abs. 5 Nr. 2“ durch die Wörter „und, unter den in\nist oder eine Straftat nach § 177 des Straf-          § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraus-\ngesetzbuches ist; bei serienmäßiger Bege-             setzungen, des § 177“ ersetzt.\nhung von Straftaten gegen das Eigentum            3. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird das\nwiegt das Ausweisungsinteresse auch dann              Komma nach Absatz 3 gestrichen und wird die An-\nbesonders schwer, wenn der Täter keine Ge-            gabe „§ 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5 Nr. 2“\nwalt, Drohung oder List angewendet hat,“.             durch die Wörter „und, unter den in § 177 Absatz 6\nb) Absatz 2 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:                 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des\n§ 177“ ersetzt.\n„1a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher\nStraftaten gegen das Leben, die körperliche       4. In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c\nUnversehrtheit, die sexuelle Selbstbestim-            wird das Komma nach der Angabe „176b“ gestri-\nmung, das Eigentum oder wegen Wider-                  chen und werden die Wörter „177 Absatz 2 Satz 2\nstands gegen Vollstreckungsbeamte rechts-             Nummer 2 und des § 179 Absatz 5 Nummer 2“\nkräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe         durch die Wörter „und, unter den in § 177 Absatz 6\nverurteilt worden ist, sofern die Straftat mit        Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des\nGewalt, unter Anwendung von Drohung mit               § 177“ ersetzt.\nGefahr für Leib oder Leben oder mit List be-      5. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die An-\ngangen worden ist oder eine Straftat nach             gabe „179“ durch die Angabe „178“ ersetzt.\n§ 177 des Strafgesetzbuches ist; bei serien-\nmäßiger Begehung von Straftaten gegen das         6. In § 255a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 174\nEigentum wiegt das Ausweisungsinteresse               bis 184h“ durch die Angabe „§§ 174 bis 184j“ er-\nauch dann schwer, wenn der Täter keine Ge-            setzt.\nwalt, Drohung oder List angewendet hat,“.         7. In § 395 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „182“\n2. § 60 Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   durch die Angabe „182, 184i und 184j“ ersetzt.\n„Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgese-            8. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nhen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die            a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-\nAllgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder                 fügt:\nmehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben,\n„1a. durch eine Straftat nach § 184j verletzt ist\ndie körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbst-\nund der Begehung dieser Straftat ein Verbre-\nbestimmung, das Eigentum oder wegen Wider-\nchen nach § 177 des Strafgesetzbuches zu-\nstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig\ngrunde liegt,“.\nzu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindes-\ntens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die             b) In Nummer 4 wird die Angabe „182“ durch die\nStraftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung                 Angabe „182, 184i, 184j“ ersetzt.\nmit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List began-          (6) Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung\ngen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des          der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I\nStrafgesetzbuches ist.“                                   S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des\n(4) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung           Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) ge-\nder Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I                   ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes            1. In § 32 Absatz 5 wird nach der Angabe „183 bis\nvom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden                184g,“ die Angabe „184i, 184j,“ eingefügt.\nist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 34 Absatz 2 wird nach der Angabe „183 bis\n1. § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  184g,“ die Angabe „184i, 184j,“ eingefügt.\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 41 Absatz 3 wird nach der Angabe „182 bis\n„2. des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nöti-          184g,“ die Angabe „184i, 184j,“ eingefügt.\ngung und Vergewaltigung mit Todesfolge\n4. In § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird nach\n(§ 178 des Strafgesetzbuches),“.\nder Angabe „183 bis 184g,“ die Angabe „184i, 184j,“\nb) Nummer 3 wird aufgehoben und die Nummern 4                 eingefügt.\nbis 30 werden die Nummern 3 bis 29.\n(7) Nach Artikel 316f des Einführungsgesetzes zum\n2. In § 171b Absatz 2 wird die Angabe „184h“ durch die        Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469;\nAngabe „184j“ ersetzt.                                    1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 1\n(5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-         des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2756)\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,              geändert worden ist, wird folgender Artikel 316g einge-\n1319), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes      fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016                  2463\n„Artikel 316g                                   (9) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Jugend-\nÜbergangsvorschrift                              arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I\nzum Gesetz zur Verbesserung                          S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ndes Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung                   3. März 2016 (BGBl. I S. 369) geändert worden ist, wird\ndie Angabe „184h“ durch die Angabe „184i“ ersetzt.\nAls Straftat im Sinne von § 66 Absatz 3 Satz 1 des\nStrafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur                     (10) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches\nVerbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbe-                  Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der\nstimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) gilt               Fassung der Bekanntmachung vom 11. September\nauch eine Straftat nach § 179 Absatz 1 bis 4 des Straf-            2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des\ngesetzbuches in der bis zum 9. November 2016 gelten-               Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) ge-\nden Fassung.“                                                      ändert worden ist, wird nach der Angabe „182 bis\n184g,“ die Angabe „184i,“ eingefügt.\n(8) In § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die freiwillige\nKastration und andere Behandlungsmethoden vom                                                   Artikel 3\n15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch\nArtikel 85 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008                                                Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n„179, 183“ durch die Angabe „178“ ersetzt.                         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. November 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig"]}