{"id":"bgbl1-2016-52-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":52,"date":"2016-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/52#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_52.pdf#page=8","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2016-11-04T00:00:00Z","page":2456,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["2456          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\nGesetz\nzur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften\nVom 4. November 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-\nsen:                                                                 verhältnissen lebt,\n3. der Antragsteller nicht durch eine vor der In-\nArtikel 1                                    dustrie- und Handelskammer erfolgreich abge-\nÄnderung der                                    legte Prüfung nachweist, dass er die für die\nGewerbeordnung                                   Ausübung des Bewachungsgewerbes notwen-\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                    dige Sachkunde über die rechtlichen und fach-\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die                   lichen Grundlagen besitzt, oder\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Oktober              4. der Antragsteller den Nachweis einer Haft-\n2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, wird wie                 pflichtversicherung nicht erbringt.\nfolgt geändert:                                                   Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34a wie           nicht vor, wenn der Antragsteller\nfolgt gefasst:                                                 1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereins-\n„§ 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermäch-                      gesetz als Organisation unanfechtbar verboten\ntigung“.                                                 wurde oder der einem unanfechtbaren Be-\n2. § 34a wird wie folgt geändert:                                    tätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unter-\nliegt, war und seit der Beendigung der Mitglied-\na) In der Überschrift wird dem Wort „Bewachungs-                  schaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,\ngewerbe“ das Wort „; Verordnungsermächtigung“\nangefügt.                                                   2. Mitglied in einer Partei, deren Verfassungs-\nwidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach\nb) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                    § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes\nund 1a ersetzt:                                                in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum                   11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt\nfremder Personen bewachen will (Bewachungs-                    durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August\ngewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen                 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nBehörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen ver-                  festgestellt hat, war und seit der Beendigung\nbunden werden, soweit dies zum Schutz der All-                 der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht ver-\ngemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist;             strichen sind,\nunter denselben Voraussetzungen sind auch die               3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Be-\nnachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergän-                    strebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3\nzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu               Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgeset-\nversagen, wenn                                                 zes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954,\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass                   2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nder Antragsteller die für den Gewerbebetrieb                vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert\nerforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,                worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016              2457\nden letzten fünf Jahren verfolgt oder unter-              werden, so ist die Erlaubnis nach Satz 1 zu ver-\nstützt hat,                                               sagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbe-\n4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des An-            treibenden in regelmäßigen Abständen, spätes-\ntrags wegen Versuchs oder Vollendung einer                tens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren auf seine\nder nachstehend aufgeführten Straftaten zu                Zuverlässigkeit zu prüfen.\neiner Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe              (1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durch-\nvon mindestens 90 Tagessätzen oder mindes-                führung von Bewachungsaufgaben nur Personen\ntens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe               beschäftigen, die\nrechtskräftig verurteilt worden ist oder bei\n1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und\ndem die Verhängung von Jugendstrafe ausge-\nsetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der              2. durch eine Bescheinigung der Industrie- und\nRechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre               Handelskammer nachweisen, dass sie über\nnoch nicht verstrichen sind:                                  die für die Ausübung des Gewerbes notwen-\na) Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des                  digen rechtlichen und fachlichen Grundlagen\nStrafgesetzbuches,                                        unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut\nsind.\nb) Straftat gegen die sexuelle Selbstbestim-\nmung, des Menschenhandels oder der För-               Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der\nderung des Menschenhandels, der vorsätz-              Nachweis einer vor der Industrie- und Handels-\nlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung,          kammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung\ndes Diebstahls, der Unterschlagung, Er-               erforderlich:\npressung, des Betrugs, der Untreue, Hehle-            1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum\nrei, Urkundenfälschung, des Landfriedens-                 oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich\nbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des                   öffentlichem Verkehr,\nWiderstands gegen Vollstreckungsbeamte,\n2. Schutz vor Ladendieben,\nc) Vergehen gegen das Betäubungsmittel-\ngesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz,             3. Bewachungen im Einlassbereich von gast-\nSprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Ar-                 gewerblichen Diskotheken,\nbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das                 4. Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder                      § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Be-\nd) staatsschutzgefährdende oder gemeinge-                     kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I\nfährliche Straftat.                                       S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-\nsetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939)\nZur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zu-\ngeändert worden ist, von Gemeinschaftsunter-\nständige Behörde mindestens ein:\nkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder an-\n1. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister                   deren Immobilien und Einrichtungen, die der\nnach § 150 Absatz 1,                                          auch vorübergehenden amtlichen Unterbrin-\n2. eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Ab-                      gung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen\nsatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregister-                    dienen, in leitender Funktion,\ngesetzes sowie                                            5. Bewachungen von zugangsgeschützten Groß-\n3. eine Stellungnahme der für den Wohnort zu-                     veranstaltungen in leitender Funktion.\nständigen Behörde der Landespolizei, einer zen-\nZur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die\ntralen Polizeidienststelle oder des jeweils zu-\nzuständige Behörde mindestens eine unbe-\nständigen Landeskriminalamts, ob und welche\nschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9\ntatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die\ndes Bundeszentralregistergesetzes sowie eine\nBedenken gegen die Zuverlässigkeit begrün-\nStellungnahme der für den Wohnort zuständigen\nden können, soweit Zwecke der Strafverfol-\nBehörde der Landespolizei, einer zentralen Poli-\ngung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung\nzeidienststelle oder des jeweils zuständigen Lan-\nder tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen-\ndeskriminalamts ein, ob und welche tatsächlichen\nstehen.\nAnhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen\nDarüber hinaus kann die zuständige Behörde zu-                die Zuverlässigkeit begründen können, soweit\nsätzlich zum Zweck der Überprüfung der Zuver-                 Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr\nlässigkeit bei der für den Sitz der Behörde zu-               einer Übermittlung der tatsächlichen Anhalts-\nständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz                 punkte nicht entgegenstehen. Darüber hinaus kann\ndie Abfrage des nachrichtendienstlichen Informa-              die zuständige Behörde zusätzlich bei der für den\ntionssystems veranlassen. § 1 des Sicherheits-                Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für\nüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I              Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichten-\nS. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes             dienstlichen Informationssystems veranlassen bei\nvom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert\n1. Wachpersonen, die mit Bewachungen nach\nworden ist, bleibt unberührt. Hat sich der Gewerbe-\nSatz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender\ntreibende während der letzten drei Jahre vor der\nFunktion, beauftragt werden sollen,\nZuverlässigkeitsprüfung nicht im Inland oder einem\nanderen EU-/EWR-Staat aufgehalten und kann                    2. Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben im\ndessen erforderliche Zuverlässigkeit deshalb nicht                befriedeten Besitztum bei Objekten, von de-\noder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt                   nen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine be-","2458         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\nsondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen             des Bewacherregisters einschließlich der Bestim-\nkann, beauftragt werden sollen.                           mung der Registerbehörde zu regeln, aus dem\nDies gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer             die für die Erlaubniserteilung und für die Über-\nWachperson. Absatz 1 Satz 4, 7 bis 9 ist entspre-            wachung von Gewerbetreibenden nach Absatz 1\nchend anzuwenden.“                                           Satz 1 und deren Bewachungspersonal zustän-\ndigen Behörden die erforderlichen personenbezo-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            genen Daten automatisiert abrufen können. Die\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1                  Industrie- und Handelskammern stellen die Daten\nSatz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „Absatz 1a               nach Satz 2 Nummer 5 zum Abruf über die in § 32\nSatz 1“ ersetzt.                                        Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichnete\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1                  gemeinsame Stelle (gemeinsame Stelle) elektro-\nSatz 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3               nisch zum Abruf bereit. Dabei unterliegen sie der\nNummer 3 und Absatz 1a Satz 2“ ersetzt.                 Aufsicht der obersten Landesbehörde.“\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „(ABl. EU              3. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34a\nNr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“ durch        Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5“ durch die\ndie Wörter „(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22),       Wörter „34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5“\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU          ersetzt.\n(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert      4. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34a\nworden ist,“ ersetzt.                                Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5“ durch die Wör-\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                         ter „§ 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5“\nersetzt.\n„(6) Bis zum 31. Dezember 2018 ist ein Be-\nwacherregister zu errichten, in dem bundesweit                                 Artikel 2\nDaten zu Bewachungsgewerbetreibenden nach\nAbsatz 1 Satz 1 und Bewachungspersonal nach                             Weitere Änderung der\nAbsatz 1a Satz 1 elektronisch auswertbar zu er-                Gewerbeordnung zum 1. Januar 2019\nfassen und auf dem aktuellen Stand zu halten              § 34a der Gewerbeordnung, die zuletzt durch Arti-\nsind. In dem Bewacherregister dürfen nur folgende      kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\npersonenbezogene Daten gespeichert werden:             folgt geändert:\n1. erforderliche Daten zur Identifizierung und        1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nErreichbarkeit des Gewerbetreibenden nach\nAbsatz 1 Satz 1,                                     a) Satz 5 wird wie folgt geändert:\n2. erforderliche Daten zur Identifizierung und              aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein\nErreichbarkeit der mit der Leitung des Ge-                  Komma ersetzt.\nwerbebetriebs betrauten Personen,                       bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\n3. erforderliche Daten zur Identifizierung und                  das Wort „und“ ersetzt.\nErreichbarkeit der Wachpersonen nach Ab-                cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nsatz 1a Satz 1,\n„4. über das Bewacherregister nach Absatz 6\n4. der Inhalt der Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1                    eine Stellungnahme der für den Sitz der\neinschließlich des Datums der Erlaubnisertei-                   zuständigen Behörde zuständigen Lan-\nlung und der Angabe der Kontaktdaten der                        desbehörde für Verfassungsschutz zu Er-\nzuständigen Erlaubnisbehörde,                                   kenntnissen, die für die Beurteilung der\n5. die Sachkunde- und Unterrichtungsnachweise                       Zuverlässigkeit von Bedeutung sein kön-\neinschließlich des Ausstellungsdatums und                       nen. Die zuständige Behörde darf die\nder Angabe der Kontaktdaten der ausstellen-                     übermittelten Daten speichern und nutzen,\nden Industrie- und Handelskammer,                               soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetz-\nlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermitt-\n6. sonstige dem Sachkunde- oder Unterrich-                          lungsregelungen nach anderen Gesetzen\ntungsnachweis gleichgestellte Qualifikations-                   bleiben unberührt.“\nnachweise,\nb) Satz 6 wird aufgehoben.\n7. das Datum und das Ergebnis der Zuverlässig-\nkeitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Num-        2. Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nmer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a              a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nummer 1,\n„Darüber hinaus ist Absatz 1 Satz 5 Nummer 4\n8. den Gewerbetreibenden, der eine Wachperson               entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen,\nzur Überprüfung der Zuverlässigkeit anmeldet,           die mit einer der folgenden Aufgaben beauftragt\n9. Angabe des Einsatzbereiches der Wachperson               werden sollen:\nnach Absatz 1a Satz 2 und 4 und                         1. Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5,\n10. Beschäftigungsverbote nach Absatz 4.                        auch in nicht leitender Funktion, oder\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                   2. Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                     Objekten, von denen im Fall eines kriminellen\nrates die Einzelheiten der Datenerhebung und                    Eingriffs eine besondere Gefahr für die All-\n-verwendung sowie der Einrichtung und Führung                   gemeinheit ausgehen kann.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016              2459\nb) In Satz 6 werden die Wörter „Satz 4, 7 bis 9“               Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der\ndurch die Wörter „Satz 4, 6 bis 8“ ersetzt.                 Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die\n3. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:             Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Ver-\nsagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf\n„(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für              der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kennt-\nVerfassungsschutz im Nachhinein Informationen be-              nis erlangen, hat sie die im Rahmen der Zuverlässig-\nkannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit             keitsüberprüfung gespeicherten personenbezoge-\neiner der in den Absätzen 1 und 1a Satz 4 Nummer 1             nen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spä-\nund 2 genannten Personen von Bedeutung sind,                   testens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu\nübermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach             löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzu-\nden für die Informationsübermittlung geltenden Re-             wenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und\ngelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbe-                 Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.“\nricht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutz-\nbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburts-\ndatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit (aktuelle,                                    Artikel 3\nDoppel- und frühere Staatsangehörigkeiten) der be-                                 Inkrafttreten\ntroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern,\neinschließlich einer Speicherung mit ihrer Akten-             (1) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt § 34a\nfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Ab-          Absatz 1 Satz 9 am 1. Januar 2019 in Kraft.\nsatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die               (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.\nim Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung gespei-\ncherten personenbezogenen Daten der in den Ab-                (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember\nsätzen 1 und 1a Satz 4 Nummer 1 und 2 genannten             2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. November 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}