{"id":"bgbl1-2016-52-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":52,"date":"2016-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/52#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_52.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2016-11-01T00:00:00Z","page":2452,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["2452              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\nGesetz\nzur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften1, 2\nVom 1. November 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                          § 11a erstellten Kontrollplänen“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„(2) Die gemäß § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1\nÄnderung des\nzuständigen Behörden kontrollieren die Verbrin-\nAbfallverbringungsgesetzes\ngung von Abfällen und die damit verbundene\nDas Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007                              Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 50\n(BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 31                        Absatz 2 und 3 bis 4d der Verordnung (EG)\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-                            Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                     § 11a erstellten Kontrollplänen. Bei der Kontrolle\n1. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-                            von Verbringungen von Abfällen wirken die vom\nfasst:                                                                     Bundesministerium der Finanzen bestimmten\nZollbehörden sowie das Bundesamt für Güter-\n„1. hat der Notifizierende das Begleitformular an                          verkehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben\nden entsprechenden Stellen gemäß Anhang IC                          mit. Die Zollbehörden und das Bundesamt für\nder Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auszufüllen                       Güterverkehr arbeiten im Rahmen ihrer Möglich-\nund zu unterzeichnen sowie sicherzustellen,                         keiten mit den zuständigen Landesbehörden zu-\ndass das nach Artikel 16 Satz 1 und 2 Buch-                         sammen.“\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006\nvon ihm an den entsprechenden Stellen soweit                    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwie möglich ausgefüllte und unterzeichnete                          aa) Im Halbsatz nach Nummer 3 werden die\nBegleitformular sowie Kopien des Notifizie-                              Wörter „in schriftlicher Form“ durch die\nrungsformulars, die die von den betroffenen Be-                          Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.\nhörden erteilten schriftlichen Zustimmungen\nsowie die entsprechenden Auflagen enthalten,                        bb) Folgender Satz wird angefügt:\nmitgeführt werden,“.                                                     „Dies gilt nicht, falls das Bundesamt für\n2. § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                   Güterverkehr den alleinigen Verdacht eines\nVerstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht\n„1. hat die Person, die die Verbringung veranlasst,                             gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 hat und ent-\nsicherzustellen, dass das von ihr an den ent-                            weder für dessen Verfolgung nach § 18 Ab-\nsprechenden Stellen soweit wie möglich ausge-                            satz 5 zuständig ist oder den Vorgang an die\nfüllte und unterzeichnete in Anhang VII der Ver-                         zuständige Behörde des jeweiligen Landes\nordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Doku-                              abgibt.“\nment mitgeführt wird,“.\nd) In Absatz 4 werden im Halbsatz nach Nummer 3\n3. In § 9 Absatz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“                         nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder\ndie Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.                                  elektronisch“ eingefügt.\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                          e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Kontrollen von\n„(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nAnlagen und Unternehmen gemäß Artikel 50\nEntscheidungen betreffend die sichere Lagerung\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006“\nvon Abfällen oder die Sicherstellung nach Ab-\ndurch die Wörter „, die zuletzt durch die Richt-\nsatz 4 oder Absatz 5 haben keine aufschiebende\nlinie (EU) 2015/1127 (ABl. L 184 vom 11.7.2015,\nWirkung.“\nS. 13) geändert worden ist, Kontrollen von Ein-\nrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern                  5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\ngemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG)                                               „§ 11a\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des                                Kontrollpläne\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008\nüber den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom                  (1) Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum\n6.12.2008, S. 28).                                                        1. Januar 2017 Kontrollpläne gemäß Artikel 50\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen          Absatz 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG)\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-          Nr. 1013/2006 für Kontrollen gemäß § 11 Absatz 1\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241     und 2. Sie überprüfen diese Pläne mindestens alle\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                     drei Jahre und aktualisieren diese gegebenenfalls","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016                2453\ngemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 5 und 6 der Ver-                    Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe d, e\nordnung (EG) Nr. 1013/2006.                                         oder Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG)\n(2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der                    Nr. 1013/2006\nKontrollpläne                                                       1. von gefährlichen Abfällen im Sinne des Arti-\n1. beteiligen sich die Länder untereinander, soweit                      kels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG\ndie Inhalte der Kontrollpläne andere Länder be-                      oder\ntreffen, und                                                    2. von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Num-\n2. führen die Länder das Einvernehmen mit den                            mer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, die keine\nzuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt                           gefährlichen Abfälle im Sinne des Artikels 3\nfür Güterverkehr herbei bezüglich der Inhalte                        Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG sind,\nder Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das                 durchführt.“\nBundesamt für Güterverkehr betreffen; die Ge-\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-\nneralzolldirektion und das Bundesamt für Güter-\nsätze 3 bis 6.\nverkehr teilen den Ländern hierfür die jeweiligen\nKontaktstellen mit.“                                        d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                            „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „bilateral oder                    des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 10, 17 und 18 Buch-\nmultilateral bei der Verhinderung und Ermittlung                stabe a und b und des Absatzes 2 Nummer 1 mit\nillegaler Verbringungen“ durch die Wörter „bei                  einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in\nder Verhinderung und Ermittlung illegaler Ver-                  den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 9, 12, 13\nbringungen untereinander sowie bilateral und                    und 14 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer\nmultilateral“ ersetzt.                                          Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in\nden übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Einsicht                   zehntausend Euro geahndet werden.“\nnehmen in“ durch die Wörter „folgende Unter-\nlagen prüfen“ ersetzt.                                      e) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Gemein-\nschaft“ die Wörter „oder der Europäischen Union“\n7. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              eingefügt.\na) In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die              10. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a, 18b und 18c\nAngabe „Satz 1“ eingefügt.                                  eingefügt:\nb) In Satz 2 werden die Wörter „das Bundes-\n„§ 18a\nministerium der Finanzen“ durch die Wörter „die\nGeneralzolldirektion“ ersetzt.                                                Strafvorschriften im Fall\nillegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle\nc) Folgender Satz wird angefügt:\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n„Das Umweltbundesamt veröffentlicht den in\nGeldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Ver-\nArtikel 51 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG)\nbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35\nNr. 1013/2006 genannten Abschnitt dieses Be-\nrichts zusammen mit zweckmäßigen Erläuterun-                1. Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i\ngen dazu innerhalb eines Monats nach der Über-                  oder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006\nmittlung dieses Berichts an die Kommission auf                  oder\nseiner Webseite.“                                           2. Buchstabe f in Verbindung mit\n8. In § 17 werden die Wörter „dem Bundesministerium                    a) Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 3, Artikel 39,\nder Finanzen“ durch die Wörter „der Generalzoll-                         Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 erster\ndirektion“ ersetzt.                                                      Halbsatz oder Artikel 43 Absatz 1 der Verord-\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                            nung (EG) Nr. 1013/2006 oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                b) Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit\naa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „das                         Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG)\nBegleitformular nicht“ die Wörter „, nicht                     Nr. 1013/2006\nrichtig, nicht vollständig“ eingefügt.                von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3\nbb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a                   Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt.\neingefügt:                                               (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18\n„7a. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht             Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Hand-\nsicherstellt, dass ein dort genanntes           lung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere\nDokument mitgeführt wird,“.                     oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden\noder fremde Sachen von bedeutendem Wert ge-\ncc) In Nummer 18 werden nach dem Wort\nfährdet.\n„Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-\npäischen Union“ eingefügt und wird die                   (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nAngabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Ab-               fünf Jahren wird bestraft, wer\nsatz 6“ ersetzt.                                      1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharr-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                 lich wiederholt oder\n„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-               2. in den Fällen des Absatzes 1 aus Gewinnsucht\nlich oder fahrlässig eine illegale Verbringung im               handelt.","2454          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016\n(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn           (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nJahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-            Geldstrafe wird bestraft, wer\nzes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des                1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharr-\nTodes oder einer schweren Gesundheitsschädi-                      lich wiederholt oder\ngung oder eine große Zahl von Menschen in die\nGefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.                    2. in den Fällen des Absatzes 1 aus Gewinnsucht\nhandelt.\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist\n(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\ndie Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nJahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-\nfünf Jahren.\nzes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des\n(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren           Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi-\nwird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1               gung oder eine große Zahl von Menschen in die\nden Tod eines anderen Menschen verursacht.                    Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.\n(7) In minder schweren Fällen des Absatzes 6 ist             (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist\ndie Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu              die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nzehn Jahren.                                                  fünf Jahren.\n(8) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1           (6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren\noder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis      wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1\nzu drei Jahren oder Geldstrafe.                               den Tod eines anderen Menschen verursacht.\n(9) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1,            (7) In minder schweren Fällen des Absatzes 6 ist\n2 und 8 die Strafe nach § 49 Absatz 2 des Straf-              die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\ngesetzbuches mildern oder von Strafe absehen,                 zehn Jahren.\nwenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder               (8) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nden von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor             oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis\nein erheblicher Schaden entsteht. Wird ohne Zutun             zu einem Jahr oder Geldstrafe.\ndes Täters die Gefahr abgewendet oder der rechts-                (9) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1,\nwidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt ein           2 und 8 die Strafe nach § 49 Absatz 2 des Straf-\nfreiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu          gesetzbuches mildern oder von Strafe absehen,\nerreichen.                                                    wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder\n(10) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 bis 8          den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor\nstrafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche                 ein erheblicher Schaden entsteht. Wird ohne Zutun\nMenge von gefährlichen Abfällen betrifft.                     des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechts-\nwidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt ein\n§ 18b                              freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu\nerreichen.\nStrafvorschriften im Fall\nillegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle             (10) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 bis 8\nstrafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder           Menge von Abfällen betrifft.\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Ver-\nbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35                                             § 18c\n1. Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i                                   Verweisungen auf\noder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006               Vorschriften des Rechts der Europäischen\noder                                                          Gemeinschaft oder der Europäischen Union\n2. Buchstabe f in Verbindung mit                                 (1) Verweisungen in § 18 Absatz 2, § 18a Ab-\nsatz 1 und § 18b Absatz 1 dieses Gesetzes auf\na) Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 3, Artikel 39,\nVorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder\nArtikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 erster\nder Europäischen Union beziehen sich auf die in\nHalbsatz oder Artikel 43 Absatz 1 der Verord-\ndem Anhang zu dieser Vorschrift angegebenen\nnung (EG) Nr. 1013/2006 oder\nFassungen.\nb) Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, f oder                  (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nBuchstabe g, jeweils auch in Verbindung mit           schutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,\nArtikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG)              durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nNr. 1013/2006                                         Bundesrates das Fundstellenverzeichnis in dem\nvon Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der             Anhang zu dieser Vorschrift zu ändern.“\nRichtlinie 2008/98/EG, die keine gefährlichen Ab-         11. § 19 wird wie folgt gefasst:\nfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richt-\n„§ 19\nlinie 2008/98/EG sind, durchführt.\nEinziehung\n(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in § 18\nAbsatz 2 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Hand-                 Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine\nlung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere               Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Ab-\noder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden              satz 2 begangen worden, so können\noder fremde Sachen von bedeutendem Wert ge-                   1. Gegenstände, die durch die Straftat oder Ord-\nfährdet.                                                          nungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016               2455\nBegehung oder Vorbereitung gebraucht worden                                      Artikel 2\noder bestimmt gewesen sind, und                                               Änderung des\n2. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-                           Strafgesetzbuches\nnungswidrigkeit bezieht,\n§ 326 Absatz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung\neingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches             der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I\nund § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten            S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nsind anzuwenden.“                                          11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist,\n12. Nach § 20 wird folgender Anhang angefügt:                  wird wie folgt gefasst:\n„Anhang           „(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des\n(zu § 18c)      Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die er-\nFundstellenverzeichnis der                     forderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch\nVorschriften des Rechts der Europäischen                den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.“\nGemeinschaft oder der Europäischen Union\nArtikel 3\n1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 14. Juni 2006                                    Änderung der\nüber die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190                    Abfallverbringungsbußgeldverordnung\nvom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008,                 § 1 Absatz 2 Nummer 9 der Abfallverbringungs-\nS. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46, L 277 vom           bußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761),\n22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Verord-       die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Feb-\nnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015,         ruar 2016 (BGBl. I S. 240) geändert worden ist, wird\nS. 1) geändert worden ist,                              aufgehoben.\n2. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 19. November 2008                                        Artikel 4\nüber Abfälle und zur Aufhebung bestimmter\nRichtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3,                                 Inkrafttreten\nL 127 vom 26.5.2009, S. 24), die zuletzt durch             Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\ndie Richtlinie (EU) 2015/1127 (ABl. L 184 vom           nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 7\n11.7.2015, S. 13) geändert worden ist.“                 Buchstabe a und c tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. November 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}