{"id":"bgbl1-2016-52-10","kind":"bgbl1","year":2016,"number":52,"date":"2016-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/52#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-52-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_52.pdf#page=45","order":10,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin","law_date":"2016-10-31T00:00:00Z","page":2493,"pdf_page":45,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2016               2493\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin\nVom 31. Oktober 2016\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                   b) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                   Rohbau und Ausbau;\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\n2. im Schwerpunkt Ingenieurbau:\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem                  a) Erstellen einer Rohbauzeichnung für ein Trag-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                           werk und\nb) Erstellen einer Bewehrungszeichnung;\nArtikel 1\nÄnderung der                                3. im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschafts-\nVerordnung über die Berufsausbildung                        bau:\nzum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin                         a) Erstellen von Planunterlagen für den Straßen-\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Bau-                   und Verkehrswegebau,\nzeichner/zur Bauzeichnerin vom 12. Juli 2002 (BGBl. I               b) Erstellen von Ausführungsunterlagen für die\nS. 2622; 2003 I S. 277), die durch Artikel 1 der Ver-                  Ver- und Entsorgung und\nordnung vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 931) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                c) Erstellen von Ausführungsunterlagen für den\nLandschaftsbau.\n1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in            Durch die Ausführung der Aufgabe, die Dokumenta-\nhöchstens insgesamt 14 Stunden zwei praktische                tion sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen,\nAufgaben, die sich auf ein Projekt beziehen sollen,           dass er Arbeitsabläufe selbständig, kunden- und ziel-\nbearbeiten. Mindestens eine Aufgabe ist rechner-              orientiert planen, umsetzen und präsentieren sowie\ngestützt zu fertigen. Eine der Aufgaben ist zu doku-          qualitätssichernde Maßnahmen durchführen kann.“\nmentieren sowie dem Prüfungsausschuss in einem             2. § 11 wird wie folgt gefasst:\nFachgespräch von höchstens 15 Minuten zu er-\n„§ 11\nläutern. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit\nzu geben, das System zur rechnergestützten Zeich-                          Weitere Übergangsregelung\nnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem\nBerufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August\nangemessenen Zeitraum kennen zu lernen. Die prak-\n2017 bereits bestehen, können nach den Vorschrif-\ntischen Aufgaben sind unter Berücksichtigung des\nten dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2017\nSchwerpunktes nach § 5 Absatz 1 Satz 1 aus zwei\ngeltenden Fassung unter Anrechnung der bisher ab-\nder nachfolgenden Bereiche zu entnehmen. Die Be-\nsolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn\nreiche, aus denen die Aufgaben entnommen werden,\ndie Vertragsparteien dies vereinbaren.“\nsind vom Prüfling festzulegen. Es kommen folgende\nBereiche in Betracht:\nArtikel 2\n1. im Schwerpunkt Architektur:\nInkrafttreten\na) Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe\nnach Entwurfsskizzen und                               Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.\nBerlin, den 31. Oktober 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig"]}