{"id":"bgbl1-2016-51-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":51,"date":"2016-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/51#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_51.pdf#page=11","order":2,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung","law_date":"2016-10-25T00:00:00Z","page":2403,"pdf_page":11,"num_pages":43,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016            2403\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung\nVom 25. Oktober 2016\nAuf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamten-                 die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3\ngesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-             des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bun-\nnet das Bundesministerium des Innern im Einverneh-                desbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6\nmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministe-                   des Postpersonalrechtsgesetzes.“\nrium der Finanzen, dem Bundesministerium der Vertei-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\ndigung und dem Bundesministerium für Gesundheit:\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nArtikel 1                                    fügt:\nÄnderung der                                       „(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden bei privat\nBundesbeihilfeverordnung                              krankenversicherten Versorgungsempfängerin-\nDie Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009                  nen und Versorgungsempfängern, die\n(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-             1. eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäf-\nzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert wor-                    tigte im öffentlichen Dienst ausüben und\nden ist, wird wie folgt geändert:\n2. auf Grund ihres dienstrechtlichen Status we-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nder einen Beitragszuschuss nach § 257 des\na) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgenden                      Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten\nAngaben ersetzt:                                                 noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialge-\n„§ 15 Implantologische Leistungen                                setzbuch versicherungspflichtig sind.“\n§ 15a Kieferorthopädische Leistungen                      b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n§ 15b Funktionsanalytische und funktionsthe-           4. § 6 wird wie folgt geändert:\nrapeutische Leistungen“.\na) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Angaben zu den §§ 26 und 27 werden durch\ndie folgenden Angaben ersetzt:                                „Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistun-\ngen, die auf Grund von Vereinbarungen oder\n„§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen\nVerträgen zwischen Leistungserbringerinnen\nKrankenhäusern\noder Leistungserbringern und gesetzlichen\n§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäu-                    Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozial-\nsern ohne Zulassung                                   gesetzbuch, Unternehmen der privaten Kranken-\n§ 27    Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege               versicherung oder Beihilfeträgern erbracht\nbei fehlender Pflegebedürftigkeit“.                   worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart\nwerden.“\nc) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgenden\nAngaben ersetzt:                                          b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Einzelfällen“\n„§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikati-                  durch das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt.\nonshilfe                                       5. In § 9 Absatz 2 wird nach den Wörtern „ist der“ das\n§ 45a Organspende und andere Spenden                      Wort „abstrakt“ eingefügt.\n§ 45b Klinisches Krebsregister“.                       6. In § 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das\nd) Folgende Angabe wird angefügt:                            Wort „begründeten“ gestrichen.\n„Anlage 15                   Heilbäder- und Kur-       7. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt:\n(zu § 35 Absatz 1 Nummer 4) orteverzeichnis“.\n„§ 15\n2. Nach § 2 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-                          Implantologische Leistungen\ngefügt:                                                         (1) Aufwendungen für implantologische Leistun-\n„Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne                gen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebühren-\nvon Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2,           ordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusam-","2404          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nmenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach                     kombinierte kieferchirurgische und kieferortho-\nder Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der                 pädische Behandlung erfolgt.\nAnlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind              Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle den\nbeihilfefähig bei                                            Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der\n1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre          Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenpla-\nUrsache haben in                                         nes zugestimmt hat. Die Aufwendungen für die Er-\na) Tumoroperationen,                                     stellung des Heil- und Kostenplanes nach Satz 2\nsind beihilfefähig.\nb) Entzündungen des Kiefers,\n(2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Er-\nc) Operationen infolge großer Zysten,                    wachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1\nd) Operationen infolge von Osteopathien, sofern          Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewil-\nkeine Kontraindikation für eine Implantatver-         ligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird,\nsorgung vorliegt,                                     dass\ne) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lip-           1. die Behandlung ausschließlich medizinisch indi-\npen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen                   ziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen\nDysplasien oder                                           werden können,\nf) Unfällen,                                             2. keine Behandlungsalternative vorhanden ist,\n2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie,                3. erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbeson-\ninsbesondere bei einer Tumorbehandlung,                      dere bei einer craniomandibulären Dysfunktion,\nund\n3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zäh-\nnen,                                                     4. eine sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Er-\nwachsenenalter erworben wurde.\n4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären\nFehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich                 (3) Bei einem Abbruch einer kieferorthopädi-\noder                                                     schen Behandlung, den die beihilfeberechtigte oder\ndie berücksichtigungsfähige Person zu vertreten\n5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen\nhat, oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin\nOber- oder Unterkiefer.\noder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwen-\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwen-               dungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kos-\ndungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, ein-         tenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt\nschließlich bereits vorhandener Implantate, zu de-           hatte, noch nicht abgerechnet sind.\nnen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öf-\n(4) Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall\nfentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig.\neines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch\nMaßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen\nnotwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf\nOber- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixie-\nder laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kos-\nrung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verord-\ntenplan vorgelegt werden. Pro Jahr der Weiterbe-\nnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.\nhandlung werden 25 Prozent der Aufwendungen\n(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten         für die kieferorthopädischen Leistungen nach den\nFälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens               Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebüh-\nzwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vor-       renordnung für Zahnärzte als beihilfefähig aner-\nhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder ver-            kannt. Aufwendungen für eine Behandlung, die vor\ngleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen ge-            Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde,\nwährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen,               sind auch bei einer medizinisch notwendigen Wei-\neinschließlich der Material- und Laborkosten nach            terbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjah-\nden §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärz-              res beihilfefähig.\nte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der\n(5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention\nnicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der\nsind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kiefer-\nImplantate zu kürzen.\northopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf\n(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen              Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Ab-\nauf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets bei-           satz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt\nhilfefähig.                                                  wurde.\n(6) Aufwendungen für kieferorthopädische Leis-\n§ 15a                               tungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahn-\nKieferorthopädische Leistungen                   wechsels sind nur beihilfefähig bei\n(1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leis-            1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen\ntungen sind beihilfefähig, wenn                                  Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer\n1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr                      Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,\nnoch nicht vollendet ist oder                            2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen\n2. bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei                offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe\nangeborenen Missbildungen des Gesichts oder                  von mehr als 4 Millimetern,\neines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder              3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen\nverletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine              Milchzahnverlustes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016              2405\n4. Frühbehandlung                                                 (2) Die beihilfeberechtigte Person hat der Fest-\na) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe          setzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Doku-\nmit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Milli-         mentation nach Nummer 8000 der Anlage 1 zur Ge-\nmetern,                                                bührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.“\nb) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei         8. Nach § 18a Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz\ntransversaler Abweichung mit einseitigem               eingefügt:\noder beidseitigem Kreuzbiss, der durch prä-            „Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleis-\nventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,            tungen sind nicht beihilfefähig.“\nc) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder             9. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nLingualokklusion permanenter Zähne bei                 a) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die Wör-\ntransversaler Abweichung,                                  ter „besonderen Fällen“ durch das Wort „Aus-\nd) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen                  nahmefällen“ ersetzt.\nKreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,               b) In Satz 2 werden die Wörter „besonderen Fällen“\ne) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlü-                    durch das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt und\ncken von mehr als 3 und höchstens 4 Millime-               die Angabe „Nummer 3 und 4“ gestrichen.\ntern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um         10. § 20 wird wie folgt geändert:\nmehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. früher Behandlung\naa) Vor dem Wort „Regelfall“ wird das Wort „im“\na) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder an-                      eingefügt.\nderer kraniofazialer Anomalien,\nbb) Die Wörter „besonderen Fällen“ werden\nb) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler                   durch das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt.\nStufe von mehr als 4 Millimetern,\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nc) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,\n„In Ausnahmefällen kann die oberste Dienst-\nd) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.\nbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwen-\nDie Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll                           dungen für die Behandlung auch für eine\nnicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres be-                      über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl\ngonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen                       von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die\nabgeschlossen werden; eine reguläre kieferortho-                       medizinische Notwendigkeit durch ein Gut-\npädische Behandlung kann sich anschließen, wenn                        achten belegt wird.“\ndie zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Auf-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „besonde-\nwendungen für den Einsatz individuell gefertigter\nren Fällen“ durch das Wort „Ausnahmefällen“ er-\nBehandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen\nsetzt.\nfür eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder\nNummer 5 gesondert beihilfefähig.                          11. In § 21 Absatz 3 werden nach dem Wort „sind“ die\nWörter „bis zu der Höhe der Vergütung, die von den\n§ 15b                                gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversi-\ncherungsträgern zu tragen ist,“ eingefügt.\nFunktionsanalytische und\nfunktionstherapeutische Leistungen               12. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Aufwendungen für funktionsanalytische und               a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nfunktionstherapeutische Leistungen sind nur beihil-                aa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ durch\nfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vor-                     ein Komma ersetzt und werden die Wörter\nliegt:                                                                 „auch, wenn das Arzneimittel auf Grund\n1. Kiefer- und Muskelerkrankungen,                                     einer ärztlichen Verordnung zuvor von der\nbeihilfeberechtigten oder berücksichtigungs-\n2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer sys-                        fähigen Person selbst beschafft werden\ntematischen Parodontalbehandlung,                                  musste,“ angefügt.\n3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjus-                     bb) Die folgenden Buchstaben d und e werden\ntierten Oberflächen nach den Nummern 7010                          angefügt:\nund 7020 der Anlage 1 zur Gebührenordnung\nfür Zahnärzte,                                                     „d) sind in der Fachinformation zum Haupt-\narzneimittel eines beihilfefähigen Arznei-\n4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen                              mittels als Begleitmedikation zwingend\neinschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgi-                      vorgeschrieben oder\nscher Operationen oder\ne) werden zur Behandlung unerwünschter\n5. umfangreiche Gebisssanierungen.                                         Arzneimittelwirkungen, die beim bestim-\nEine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in ei-                          mungsgemäßen Gebrauch eines bei-\nnem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahn-                           hilfefähigen Arzneimittels auftreten kön-\nersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei                           nen, eingesetzt; dabei muss die uner-\nfehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichste-                            wünschte Arzneimittelwirkung lebensbe-\nhen, und wenn die richtige Schlussbissstellung                             drohlich sein oder die Lebensqualität auf\nnicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.                               Dauer nachhaltig beeinträchtigen,“.","2406            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-                    2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2\nmern 4 und 5 eingefügt:                                        des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Ab-\nsatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),\n„4. traditionell angewendete Arzneimittel nach\n§ 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittel-           3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2\ngesetzes mit einem oder mehreren der fol-                 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen\ngenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung                 und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Kran-\noder der Packungsbeilage des Arzneimittels:               kenhausentgeltgesetzes),\na) zur Stärkung oder Kräftigung,                      4. die Unterbringung einer Begleitperson im Kran-\nkenhaus, sofern dies aus medizinischen Grün-\nb) zur Besserung des Befindens,                           den notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3\nc) zur Unterstützung der Organfunktion,                   des Krankenhausentgeltgesetzes), und\nd) zur Vorbeugung,                                    5. Wahlleistungen in Form\na) von gesondert berechneten wahlärztlichen\ne) als mild wirkendes Arzneimittel,\nLeistungen im Sinne des § 17 des Kranken-\n5. traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach                     hausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der\n§ 39a des Arzneimittelgesetzes,“.                             Bundespflegesatzverordnung,\nc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und der                   b) einer gesondert berechneten Unterkunft im\nPunkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.                        Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltge-\nsetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespfle-\nd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                                   gesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten\n„7. gesondert ausgewiesene Versandkosten.“                         eines Zweibettzimmers abzüglich eines Be-\ntrages von 14,50 Euro täglich und\n13. § 24 wird wie folgt geändert:\nc) anderer im Zusammenhang mit den Leistun-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3                     gen nach den Buchstaben a und b entstande-\nund § 23 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3                    ner Aufwendungen für ärztliche Leistungen\nSatz 1 und 2 und § 23 Absatz 1“ ersetzt.                           und Leistungen nach § 22.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 26a\n„(2) Aufwendungen für die ambulante sozial-\npädiatrische Behandlung von Kindern in sozial-                              Krankenhausleistungen\npädiatrischen Zentren, die zu einer solchen                           in Krankenhäusern ohne Zulassung\nBehandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünf-               (1) Aufwendungen für Behandlungen in Kranken-\nten Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden,             häusern, die die Voraussetzungen des § 107 Ab-\nsind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung,          satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfül-\ndie die Einrichtung mit dem Verband der privaten           len, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches So-\nKrankenversicherung e. V., mit einem Landes-               zialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt bei-\nverband der Krankenkassen, mit einem privaten              hilfefähig:\nKrankenversicherungsunternehmen oder mit So-               1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach\nzialversicherungsträgern in einer Vereinbarung ge-             dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet\ntroffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogi-                  werden können, die allgemeinen Krankenhaus-\nsche Leistungen sind nicht beihilfefähig.“                     leistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 140b des Fünften                dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fall-\nBuches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe                      pauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1\n„§ 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“                   Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für\nersetzt.                                                       die Hauptabteilung ergibt; bei der Ermittlung des\nBetrages wird die obere Grenze des einheit-\n14. In § 25 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort                      lichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt,\n„hat“ die Wörter „bei Aufwendungen von mehr als                   der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgelt-\n600 Euro“ eingefügt.                                              gesetzes vereinbart ist, sowie die mittlere Ver-\n15. Die §§ 26 und 27 werden durch die folgenden §§ 26                 weildauer gemäß des Fallpauschalenkataloges,\nbis 27 ersetzt:                                               2. bei Indikationen, die nicht mit Fallpauschalen\n„§ 26                                    nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerech-\nnet werden können, der Basispflegesatz und der\nKrankenhausleistungen                             Abteilungspflegesatz, sofern der tägliche Ge-\nin zugelassenen Krankenhäusern                         samtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt:\nBeihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistun-               a) bei vollstationärer Untersuchung\ngen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder                       und Behandlung von Personen,\nder Bundespflegesatzverordnung in zugelassenen                        die das 18. Lebensjahr\nKrankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches                          vollendet haben,                293,80 Euro,\nSozialgesetzbuch, vergütet werden, für\nb) bei teilstationärer Untersuchung\n1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhaus-                      und Behandlung von Personen,\nbehandlung nach § 115a des Fünften Buches                          die das 18. Lebensjahr\nSozialgesetzbuch,                                                  vollendet haben,                225,60 Euro,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016            2407\nc) bei vollstationärer Untersuchung                       nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und\nund Behandlung von Personen,                           die Pflege\ndie das 18. Lebensjahr noch                            1. nicht länger als vier Wochen dauert,\nnicht vollendet haben,            462,80 Euro,\n2. weder von der beihilfeberechtigten oder berück-\nd) bei teilstationärer Untersuchung                           sichtigungsfähigen Person noch von einer ande-\nund Behandlung von Personen,                               ren im Haushalt lebenden Person durchgeführt\ndie das 18. Lebensjahr noch                                werden kann und\nnicht vollendet haben,            345,80 Euro,\n3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen ge-\n3. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unter-                 eigneten Ort erbracht wird.\nkunft bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen\nAngemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwen-\nGrenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors,\ndungen bis zur Höhe des tariflichen oder orts-\nder nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgelt-\nüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen\ngesetzes vereinbart ist, abzüglich 14,50 Euro\noder frei gemeinnützigen Träger, die für die häus-\ntäglich,\nliche Krankenpflege in Betracht kommen. Bis zu\n4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgele-                dieser Höhe beihilfefähig sind auch die Aufwendun-\ngene Krankenhaus aufgesucht werden musste,                gen für eine Ersatzpflegekraft, die die Ärztin oder\nder Arzt für geeignet erklärt.\n5. die Unterbringung einer Begleitperson im Kran-\nkenhaus, soweit dies aus medizinischen Grün-                 (2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1\nden notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3           Satz 1 umfasst\ndes Krankenhausentgeltgesetzes).                          1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirt-\n(2) Gesondert in Rechnung gestellte Aufwen-                    schaftliche Versorgung,\ndungen für ärztliche Leistungen sind, sofern die Ab-          2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pfle-\nrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung                      gemaßnahmen,\nfür Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach\n3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und\nAbsatz 1 beihilfefähig.\n4. ambulante Palliativversorgung.\n(3) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Auf-\nwendungen für Leistungen abgegolten, die                      Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versor-\ngung sind beihilfefähig auch an geeigneten Orten\n1. von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung ge-              für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige\nstellt werden und                                         Personen wegen schwerer Krankheit oder wegen\n2. Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleis-              akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbeson-\ntungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausent-              dere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach ei-\ngeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespfle-             ner ambulanten Operation oder nach einer ambu-\ngesatzverordnung sind.                                    lanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pfle-\ngebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozial-\n(4) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach               gesetzbuch vorliegt.\nAbsatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine\n(3) In Ausnahmefällen können die Aufwendun-\nÜbersicht über die voraussichtlich entstehenden\ngen für die häusliche Krankenpflege für einen län-\nKosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht\ngeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärzt-\nwerden.\nliche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass\n(5) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt          häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeit-\nsind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten         raum notwendig ist. Die ambulante Palliativversor-\nPerson berücksichtigungsfähig sind, sind für Unter-           gung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmä-\nkunft und Verpflegung in ausländischen Kranken-               ßig als Ausnahmefall zu werten. Ist eine Behand-\nhäusern unter Berücksichtigung der besonderen                 lungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass\nVerhältnisse am Behandlungsort die entstandenen               das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird,\nAufwendungen abzüglich eines Betrages von                     ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.\n14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unter-              (4) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der\nbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im                Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehe-\nInland nach § 26 Nummer 5 Buchstabe b ent-                    gatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die\nspricht. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen            Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durch-\nGründen eine andere Unterbringung notwendig ist.              geführt, sind nur beihilfefähig:\nBeihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den\nEinsatz von Unternehmen entstehen, die bei der                1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche\nAbrechnung von im Ausland erbrachten stationären                  Krankenpflege durchführenden Person und\nLeistungen tätig werden.                                      2. eine an die die häusliche Krankenpflege durch-\nführende Person gezahlte Vergütung bis zur\n§ 27                                    Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege\nausgefallenen Arbeitseinkünfte.\nHäusliche Krankenpflege,\nKurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit              (5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1\n(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häus-              1. bei schwerer Krankheit oder\nliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und                2. wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,","2408           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\ninsbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt,                   den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekos-\nnach einer ambulanten Operation oder nach einer                  tengesetzes beihilfefähig.“\nambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausrei-            17. § 31 wird wie folgt geändert:\nchend und liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch vor, sind Auf-             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend                   aa) In Nummer 3 wird das Wort „besonderen“\n§ 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zuge-                      gestrichen.\nlassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch So-                  bb) In Nummer 7 wird das Wort „begründeten“\nzialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrich-                    gestrichen.\ntungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der\nKurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist.“                 cc) Folgender Satz wird angefügt:\n16. § 28 wird wie folgt geändert:                                         „Die Zustimmung der Festsetzungsstelle\nnach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n1. beihilfeberechtigten oder       berücksichti-\n„(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und                        gungsfähigen Personen\nHaushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von\na) mit einem Schwerbehindertenausweis\n0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Bu-\nmit dem Merkzeichen\nches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen\nBezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, bei-                             aa) „aG“,\nhilfefähig, wenn                                                          bb) „BI“,\n1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte                          cc) „H“, oder\noder berücksichtigungsfähige Person den\nb) der Pflegestufe II oder III oder\nHaushalt wegen ihrer notwendigen außer-\nhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1                        2. notwendigen Fahrten zur ambulanten\nund 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34                           Dialyse, onkologischen Strahlentherapie\nund 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und                          oder onkologischen Chemotherapie.“\n40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder              b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nverstorben ist,\naa) Nach dem Wort „Behandlungsort“ werden\n2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberech-                     die Wörter „einschließlich der Kosten für die\ntigte oder berücksichtigungsfähige Person                      Rückfahrt“ eingefügt.\nverbleibt, die pflegebedürftig ist oder das               bb) In Nummer 2 wird das Wort „begründeten“\nzwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,                   gestrichen.\nund\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n3. keine andere im Haushalt lebende Person den\nHaushalt weiterführen kann.                                    „Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine\nFahrt.“\nIn Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Für-\nsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtenge-            18. § 33 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsetzes mit Zustimmung der obersten Dienstbe-               „Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische\nhörde von diesen Voraussetzungen abgewichen                Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Er-\nwerden.                                                    krankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich ver-\nlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkran-\n(2) Aufwendungen für eine Familien- und\nkung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen\nHaushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich be-\nwertungsmäßig vergleichbar ist, wenn\nscheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 be-\nstimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig                1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen\nStandard entsprechende Behandlung nicht zur\n1. bei schwerer Krankheit oder\nVerfügung steht und\n2. bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,             2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf\ninsbesondere unmittelbar nach einem Kranken-                  Heilung oder auf eine spürbare positive Einwir-\nhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulan-               kung auf den Krankheitsverlauf besteht.“\nten Operation oder unmittelbar nach einer am-          19. § 34 wird wie folgt geändert:\nbulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt\nauch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsprechend.                                                    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rehabili-\ntationsmaßnahmen“ die Wörter „in Rehabili-\n(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Per-\ntationseinrichtungen, mit denen ein Versor-\nson sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für\ngungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1\nsechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Mo-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-\nnate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entspre-\nsteht,“ eingefügt.\nchend.“\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n„Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehand-\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                  lungen, wenn diese nach einer ambulanten\n„(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkos-                      Operation, Strahlen- oder Chemotherapie\nten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach                     notwendig sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016              2409\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-                     medizinische Notwendigkeit einer Begleitung\nwöhnungen“ die Wörter „in Rehabilitationsein-                     ärztlich bescheinigt worden ist,\nrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag\n3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Be-\nnach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches\ngleitpersonen,\nSozialgesetzbuch besteht,“ eingefügt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schluss-\nbericht,\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Art“ das\nKomma gestrichen, das Wort „und“ einge-                  5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpfle-\nfügt und werden nach dem Wort „Dauer“                        gung\ndie Wörter „und Inhalt“ gestrichen.                          a) bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen\nbb) In Satz 4 wird das Wort „begründeten“ ge-                        einschließlich der pflegerischen Leistun-\nstrichen.                                                       gen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes\nder Einrichtung für höchstens 21 Tage\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(ohne Tage der An- und Abreise), es sei\naa) Die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 3“ wer-                         denn, eine Verlängerung ist aus gesund-\nden durch die Wörter „§ 26 Nummer 5“ er-                        heitlichen Gründen dringend erforderlich,\nsetzt.\nb) für Begleitpersonen bei stationären Reha-\nbb) Nach der Angabe „§ 31 Absatz 2“ werden                           bilitationsmaßnahmen        für   höchstens\ndie Wörter „Nummer 6 und 7,“ eingefügt                          21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise)\nund das Wort „sowie“ gestrichen.                                70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei\ne) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                    denn, eine Verlängerung ist aus gesund-\n„(5) Werden unter den Voraussetzungen des                         heitlichen Gründen der oder des Begleite-\nAbsatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Ab-                         ten dringend erforderlich,\nsatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen                     c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabili-\ndurchgeführt, mit denen kein Versorgungsver-                         tationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage\ntrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften                          (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe\nBuches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwen-                        der Entgelte, die die Einrichtung einem So-\ndungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22                        zialleistungsträger in Rechnung stellt,\nbis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2,\n§ 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2                       d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnah-\nSatz 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe b ohne                         men nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in\nzeitliche Begrenzung beihilfefähig.“                                 Höhe von 16 Euro täglich für höchstens\n21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise)\n20. § 35 wird wie folgt geändert:                                           und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ne) der Begleitpersonen bei ambulanten Reha-\naa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „aner-                          bilitationsmaßnahmen nach Absatz 1\nkannten“ die Wörter „Heilbad oder“ einge-                       Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täg-\nfügt.                                                           lich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                                  An- und Abreise).\n„Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kur-               Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5\nort sind solche, die in Anlage 15 aufgeführt             gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendun-\nsind. Die Unterkunft muss sich am Heilbad                gen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-\noder Kurort befinden.“                                   mer 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Übungseinheit beihilfefähig.“\n„(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Ab-          21. § 36 wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den                   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n§§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Nummer 5 bei-\nhilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach                     „(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaß-\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:                        nahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,\n2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festset-\n1. Fahrtkosten für die An- und Abreise ein-                   zungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor\nschließlich Gepäckbeförderungskosten                      Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt\na) mit regelmäßig verkehrenden Beförde-                   hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärz-\nrungsmitteln in Höhe der tatsächlichen                 tin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten\nAufwendungen bis zu den in der niedrigs-               Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes ein-\nten Klasse anfallenden Kosten und                      zuholen, das Aussagen darüber enthält, dass\nb) mit privaten Kraftfahrzeugen in entspre-               1. die Rehabilitationsmaßnahme         medizinisch\nchender Anwendung des § 5 Absatz 1                         notwendig ist,\ndes Bundesreisekostengesetzes,\n2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für                  Anwendung von Heilmitteln am Wohnort we-\ndie Gesamtmaßnahme,                                           gen erheblich beeinträchtigter Gesundheit\n2. Aufwendungen und nachgewiesener Ver-                           nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele\ndienstausfall von Begleitpersonen, wenn die                   zu erreichen und","2410           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\n3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen            26. § 43 wird wie folgt geändert:\nnach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein                 a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\ngleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine\nfügt:\nambulante Rehabilitationsmaßnahme nach\n§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt wer-                    „(2) Aufwendungen, die über die künstliche\nden kann.                                                  Befruchtung hinausgehen, insbesondere die\nKryokonservierung von Samenzellen, impräg-\nFür die Anerkennung von Rehabilitationsmaß-                    nierten Eizellen oder noch nicht transferierten\nnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                      Embryonen, sind außer in den Fällen des Sat-\nist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die bei-               zes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine\nhilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige                  Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die\nPerson mit der Mitteilung der Entscheidung über                Kryokonservierung unmittelbar durch eine\ndie Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsemp-               Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbe-\nfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass                 hörde zugestimmt hat. Die oberste Dienstbe-\ndie Durchführung einer solchen Rehabilitations-                hörde hat vor ihrer Zustimmung das Einverneh-\nmaßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitati-                 men mit dem Bundesministerium des Innern her-\nonsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten                   zustellen.“\nnach Anerkennung begonnen, entfällt der An-\nspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabili-           b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-\ntationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die                    sätze 3 bis 5.\nAnerkennung auch nachträglich erfolgen.“               27. In § 44 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes“ durch die\nWörter „§ 22 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1“          ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1\nNummer 1“ ersetzt.                                28. § 45 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1                                     „§ 45\nbis 4“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1                               Erste Hilfe,\nNummer 1 bis 4“ ersetzt.                                        Entseuchung, Kommunikationshilfe\n22. § 38 wird wie folgt geändert:                                    (1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Erste\na) Nach Absatz 2 Satz 4 wird folgender Satz einge-            Hilfe und für eine behördlich angeordnete Entseu-\nfügt:                                                      chung sowie für die dabei verbrauchten Stoffe.\n(2) Aufwendungen für Kommunikationshilfen für\n„Die Hälfte der bisher gewährten Pauschalbei-\ngehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte\nhilfe wird fortgewährt\nbeihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige\n1. während einer Verhinderungspflege nach Ab-              Personen sind bei medizinisch notwendiger ambu-\nsatz 7 für bis zu sechs Wochen je Kalender-            lanter oder stationärer Untersuchung und Behand-\njahr und                                               lung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versor-\n2. während einer Kurzzeitpflege nach Absatz 7              gung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder\nfür bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.“               Pflegeleistungen beihilfefähig, wenn\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                    1. in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwen-\ndung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des\n„Anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt in                Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde\nHöhe der Hälfte der vor Beginn der Verhinde-                   und\nrungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Höhe\n2. im Einzelfall der Informationsfluss zwischen\nwährend\nLeistungserbringerin oder Leistungserbringer\n1. einer Verhinderungspflege nach Absatz 7 für                 und den beihilfeberechtigten oder berücksichti-\nbis zu sechs Wochen und                                    gungsfähigen Personen nur so gewährleistet\n2. einer Kurzzeitpflege nach Absatz 7 bis zu                   werden kann.“\nacht Wochen.“                                      29. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a und 45b\nc) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.                           eingefügt:\n„§ 45a\n23. Dem § 39 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nOrganspende und andere Spenden\n„Hat die beihilfeberechtigte Person im Kalenderjahr\nvor Antragstellung keine Einnahmen nach Satz 1 er-               (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei post-\nzielt, werden die voraussichtlichen Einnahmen für             mortalen Organspenden für die Vermittlung, Ent-\ndas laufende Jahr zugrunde gelegt.“                           nahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung\nund für den Transport des Organs zur Transplanta-\n24. In § 41 Absatz 3 wird das Wort „zugelassene“ durch\ntion, sofern es sich bei den Organempfängerinnen\ndas Wort „benannte“ ersetzt.\noder Organempfängern um beihilfeberechtigte oder\n25. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort                berücksichtigungsfähige Personen handelt. Die\n„Entbindungspfleger“ die Wörter „im Rahmen der                Höhe der Aufwendungen nach Satz 1 richtet sich\njeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung“                 nach den Entgelten, die die Vertragsparteien nach\nangefügt.                                                     § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes verein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016            2411\nbart haben. Das Bundesministerium des Innern gibt         30. § 47 wird wie folgt geändert:\nfolgende Pauschalen durch Rundschreiben be-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nkannt:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bemes-\n1. für die Organisation der Bereitstellung eines\nsungssatz“ die Wörter „für beihilfefähige\npostmortal gespendeten Organs,\nAufwendungen nach den Kapiteln 2 und 4“\n2. für die Aufwandserstattung der Entnahmekran-                      eingefügt.\nkenhäuser,\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n3. für die Finanzierung des Transplantationsbeauf-\ntragten,                                                         „Zu den maßgebenden Gesamteinkünften\nzählt das durchschnittliche Monatseinkom-\n4. für die Finanzierung des Betriebs der Geschäfts-                  men der zurückliegenden zwölf Monate aus\nstelle Transplantationsmedizin,                                  Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlun-\n5. für die Flugtransportkosten,                                      gen, Renten, Kapitalerträgen und aus sons-\ntigen laufenden Einnahmen der beihilfebe-\n6. für den Einsatz des Organ Care Systems je                         rechtigten Person und ihrer berücksichti-\ntransplantiertem Herz.                                           gungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1;\n(2) Aufwendungen für eine Spenderin oder einen                    unberücksichtigt bleiben Grundrenten nach\nSpender von Organen, Geweben, Blutstammzellen                        dem Bundesversorgungsgesetz, Blinden-\noder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend                     geld, Wohngeld und Leistungen für Kinderer-\nKapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder                   ziehung nach § 294 des Sechsten Buches\nder Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte                    Sozialgesetzbuch.“\noder berücksichtigungsfähige Person ist. Der                  b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „besonderen“\nSpenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch                  gestrichen.\nder nachgewiesene transplantationsbedingte Aus-\nfall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des               c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nBemessungssatzes der Empfängerin oder des                        „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen\nEmpfängers ausgeglichen. Dem Arbeitgeber der                     nach den §§ 37 bis 39.“\nSpenderin oder des Spenders wird auf Antrag das\nfortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemes-              d) In Absatz 5 werden die Wörter „für die Beförde-\nsungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers                  rung zum nächstgelegenen geeigneten Behand-\nerstattet. Den Spenderinnen und Spendern gleich-                 lungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort“\ngestellt sind Personen, die als Spenderin oder                   gestrichen.\nSpender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht          31. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkommen.\na) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze einge-\n(3) Aufwendungen für die Registrierung beihilfe-              fügt:\nberechtigter und berücksichtigungsfähiger Perso-\nnen für die Suche nach einer nicht verwandten Blut-              „Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Auf-\nstammzellspenderin oder einem nicht verwandten                   wendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu\nBlutstammzellspender im Zentralen Knochenmark-                   gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Die Aufwen-\nspender-Register sind beihilfefähig.                             dungen nach den §§ 35 bis 39 werden jeweils\ngetrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen\n§ 45b                                   abgerechnet. Dabei ist der Summe der Aufwen-\ndungen, die mit dem Antrag geltend gemacht\nKlinisches Krebsregister                          werden und die dem Grunde nach beihilfefähig\n(1) Der Bund beteiligt sich an den personenbe-                sind, die Gesamtsumme der hierauf entfallenden\nzogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfebe-                Leistungen gegenüberzustellen.“\nrechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen              b) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.\nunmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregis-\nter für                                                   32. In § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe\n„§ 35 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n1. jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an\neinem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4          33. § 51 wird wie folgt geändert:\nund Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-            a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „anonymisie-\ngesetzbuch sowie                                             ren“ durch das Wort „pseudonymisieren“ ersetzt.\n2. jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der               b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze\nzu übermittelnden klinischen Daten an ein klini-             eingefügt:\nsches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch.                         „Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich\ndie Entlassungsanzeige und die Wahlleistungs-\nVoraussetzung der Kostenbeteiligung ist eine Ver-\nvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2\neinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen\nder Bundespflegesatzverordnung oder nach\nKrebsregister.\n§ 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Er-\n(2) Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende                bringung der Wahlleistungen abgeschlossen\nBetrag wird durch Rundschreiben des Bundes-                      worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt\nministeriums des Innern bekanntgegeben.“                         Satz 3 entsprechend.“","2412          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\n34. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder\n„Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2                    Nummer 2 nicht im Rahmen der Weiterbil-\nSatz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die                     dung erworben, muss die behandelnde Per-\nTransplantation oder gegebenenfalls der Versuch                    son\neiner Transplantation erfolgte.“                                   a) in mindestens 40 Stunden eingehende\n35. § 55 wird wie folgt gefasst:                                          Kenntnisse in der Theorie der Traumabe-\nhandlung und der Eye-Movement-Desensi-\n„§ 55                                         tization-and-Reprocessing-Behandlung er-\nGeheimhaltungspflicht                                  worben haben und\nDie bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags be-                 b) mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit\nkannt gewordenen personenbezogenen Daten sind                         mindestens fünf abgeschlossenen Eye-\ngeheim zu halten.“                                                    Movement-Desensitization-and-Reproces-\nsing-Behandlungsabschnitten unter Su-\n36. In § 58 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 7“\npervision von mindestens 10 Stunden\ndurch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.\nmit Eye-Movement-Desensitization-and-\n37. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                     Reprocessing-Behandlung durchgeführt\na) Nach Nummer 15.1 wird folgende Nummer 16.1                         haben.\neingefügt:                                                      Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen\n„16.1 photodynamische Therapie in der Paro-                     an oder über anerkannte Weiterbildungsstät-\ndontologie“.                                             ten erworben worden sein.“\nb) Die bisherigen Nummern 16.1 bis 16.3 werden           39. Anlage 4 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser\ndie Nummern 16.2 bis 16.4.                                Verordnung ersichtliche Fassung.\n38. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                        40. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 3 Nummer 9 wird wie folgt geändert:             a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „besonderen“ gestri-             aa) In der Zeile zum Wirkstoff A 08 AA 13 Phe-\nchen und wird die Angabe „§ 20“ durch die                    nylpropanolamin werden in der rechten\nAngabe „§ 19“ ersetzt.                                       Spalte Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken\ndie Wörter „Antiadipositum Riemser“ gestri-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „medizinisch\nchen.\nbesonders begründeten Einzelfällen“ durch\ndas Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt.                       bb) Die Zeile zum Wirkstoff A 08 AX 01 Rimona-\nbant wird durch die folgenden Zeilen ersetzt:\ncc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1“\ndurch die Wörter „§ 18a Absatz 1 und 2“ er-                                              Fertigarzneimittel,\nWirkstoff\nsetzt.                                                                                    alle Wirkstärken\nb) Der folgende Abschnitt 5 wird angefügt:                           „A 08 AA 62 Bupropion,     Mysimba\nNaltrexon\n„Abschnitt 5\nEye-Movement-                                    A 08 AA 63 Phenylpropa- Antiadipositum\nDesensitization-and-Reprocessing-Behandlung                      nolamin, Kombinationen Riemser\n1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen                       A 08 AX 01 Rimonabant\nPsychotherapeutin oder einem ärztlichen\nPsychotherapeuten durchgeführt, muss diese                     A 10 BX 07 Liraglutid      Saxenda“.\nPerson\na) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3                b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\noder Abschnitt 4 erfüllen und                          aa) In der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 01\nb) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in                   Alprostadil (außer als Diagnostikum) werden\nder Behandlung der posttraumatischen                       in der rechten Spalte nach dem Wort\nBelastungsstörung und in der Eye-Move-                     „VIRIDAL“ die Wörter „Vitaros HEXAL“ ange-\nment-Desensitization-and-Reprocessing-                     fügt.\nBehandlung erworben haben.                             bb) Nach der Zeile zum Wirkstoff G 04 BE 10\n2. Wird die Behandlung von einer Psychologi-                     Avanafil wird folgende Zeile eingefügt:\nschen Psychotherapeutin oder einem Psy-                                                   Fertigarzneimittel,\nchologischen Psychotherapeuten durchge-                                  Wirkstoff\nalle Wirkstärken\nführt, muss diese Person\n„N 01 BB 20 Lidocain;      Fortacin“.\na) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3                        Prilocain\noder Abschnitt 4 erfüllen und\nb) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in            c) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:\nder Behandlung der posttraumatischen                   aa) In der Zeile zum Wirkstoff D 11 AX 01\nBelastungsstörung und in der Eye-Move-                     Minoxidil werden in der rechten Spalte nach\nment-Desensitization-and-Reprocessing-                     dem Wort „REGAINE“ die Wörter „Minoxidil\nBehandlung erworben haben.                                 BIO-H-TIN-Pharma“ angefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016            2413\nbb) In der Zeile zum Wirkstoff Alfatradiol wird in                       Fesoterodin\nder rechten Spalte das Wort „alpha“ gestri-                         Fesoterodin fumarat\nchen.\nPropiverin\n41. Der Anlage 6 wird folgender Satz angefügt:\nPropiverin hydrochlorid\n„Bei den in Satz 1 genannten schwerwiegenden Er-\nSolifenacin\nkrankungen sind Aufwendungen für anthroposophi-\nsche und homöopathische Arzneimittel dann bei-                               Solifenacin succinat\nhilfefähig, wenn die Anwendung als Therapiestan-                             Tolterodin\ndard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt\nTolterodin (R,R)-tartrat\nist.“\nTrospiumchlorid“.\n42. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\n43. Anlage 8 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1.03.1 wird folgende Num-\nmer 1.03.2 eingefügt:                                     a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „be-\ngründeten“ gestrichen.\n„1.03.2 Capecitabin:    orale  Darreichungsfor-\nmen“.                                           b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nfügt:\nb) Die bisherigen Nummern 1.03.2 bis 1.03.33 wer-\nden die Nummern 1.03.3 bis 1.03.34.                          „2. Antidiabetika, orale, sind nur beihilfefähig\nnach einer Therapie mit nichtmedikamentö-\nc) In der neuen Nummer 1.03.28 werden die Wör-                         sen Maßnahmen, die erfolglos war; die An-\nter „Nasenspray, Nasentropfen, Spray“ durch                       wendung anderer therapeutischer Maßnah-\ndie Wörter „nasale Darreichungsformen“ er-                        men ist zu dokumentieren.“\nsetzt.\nc) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die\nd) In der neuen Nummer 1.03.29 werden die                         Nummern 3 bis 10.\nWörter „Augentropfen/Nasenspray (Kombipa-\nd) In der neuen Nummer 5 wird Satz 2 gestrichen.\nckung)“ durch die Wörter „Ophtalmika und na-\nsale Darreichungsformen in Kombipackungen“                e) In der neuen Nummer 7 Satz 3 Buchstabe a wird\nersetzt.                                                     das Wort „Einzelfällen“ durch das Wort „Ausnah-\nmefällen“ ersetzt.\ne) Nach Nummer 1.13.6 wird folgende Num-\nmer 1.13.7 eingefügt:                                     f) In der neuen Nummer 10 wird das Wort „begrün-\ndeten“ gestrichen.\n„1.13.7 Memantin: orale Darreichungsformen“.\n44. Anlage 11 wird wie folgt geändert:\nf)   Die bisherigen Nummern 1.13.7 bis 1.13.33 wer-\nden die Nummern 1.13.8 bis 1.13.34.                       a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3\ng) Nummer 1.17.1 wird wie folgt gefasst:\neingefügt:\n„1.17.1 Quetiapin: orale Darreichungsformen“.\n„1.3 Adaptionshilfen“.\nh) Nach Nummer 1.18.1 werden folgende Num-\nbb) Die bisherigen Nummern 1.3 bis 1.20 werden\nmern 1.18.2 und 1.18.3 eingefügt:\ndie Nummern 1.4 bis 1.21.\n„1.18.2 Riluzol: orale Darreichungsformen                    cc) Nach Nummer 3.1 wird folgende Nummer 3.2\n1.18.3    Rivastigmin:   transdermale     Darrei-                 eingefügt:\nchungsformen“.                                          „3.2 Cochlea-Implantate einschließlich Zu-\ni)   Die bisherige Nummer 1.18.2 wird die Num-                               behör“.\nmer 1.18.4.                                                  dd) Die bisherigen Nummern 3.2 und 3.3 werden\nj)   In den Nummern 2.04.1 und 2.04.2 wird jeweils                     die Nummern 3.3 und 3.4.\ndas Wort „Simethicon“ durch das Wort „Simeti-                ee) In Nummer 8.8 werden nach dem Wort\ncon“ ersetzt.                                                     „[IdO-Geräte]“ das Komma und die Wörter\nk) In Nummer 2.08.3 wird das Wort „unitdose“                           „schallaufnehmende Geräte bei teilimplan-\ndurch das Wort „single dose“ ersetzt.                             tiertem Knochenleitungs-Hörsystem“ gestri-\nchen.\nl)   In Nummer 2.16.8 wird vor der Zeile „Esomepra-\nzol: Esomeprazol Magnesiumsalze“ das Wort                    ff) Nach Nummer 17.1 wird folgende Num-\n„Dexlansoprazol“ eingefügt.                                       mer 18.1 angefügt:\nm) In Nummer 3.08.9 wird vor dem Wort „Antihis-                        „18.1 Rauchwarnmelder für Gehörlose und\ntaminika“ das Wort „weitere“ eingefügt.                                  hochgradig Schwerhörige“.\nn) Folgende Nummer 3.21.1 wird angefügt:                          gg) Die bisherigen Nummern 18.1 bis 18.5 wer-\nden die Nummern 18.2 bis 18.6.\n„3.21.1 Urologische Spasmolytika: feste, orale\nb) In Abschnitt 4 Unterabschnitt 4 Nummer 1 Buch-\nDarreichungsformen\nstabe a werden die Wörter „begründeten Einzel-\nWirkstoff:                                         fällen“ durch das Wort „Ausnahmefällen“ ersetzt.\nDarifenacin                                 45. Anlage 12 wird wie folgt geändert:\nDarifenacin hydrobromid                         a) Nummer 6.1 wird aufgehoben.","2414           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nb) Die Nummern 6.2 und 6.3 werden die Num-                5. Die §§ 38 und 39 werden durch die folgenden §§ 38\nmern 6.1 und 6.2.                                        bis 39b ersetzt:\nc) Nummer 21.3 wird aufgehoben.                                                       „§ 38\nd) Nummer 21.4 wird Nummer 21.3.                                   Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen\n46. Anlage 14 wird wie folgt geändert:                              Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur bei-\nhilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichti-\na) In Nummer 2 wird die Angabe „5 900 Euro“                  gungsfähigen Personen\ndurch die Angabe „4 500 Euro“ und die Angabe\n„360 Euro“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.          1. der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a\nbis 39a und\nb) In Nummer 4 werden in der Zeile nach Hannover\ndie Wörter „Institut für Zell- und Molekularpatho-       2. des Pflegegrades 1 nach § 39b.\nlogie“ durch die Wörter „Institut für Humangene-\ntik“ ersetzt.                                                                     § 38a\n47. Anlage 15 aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung                                  Häusliche Pflege\nwird angefügt.                                                  (1) Aufwendungen für häusliche Pflege entspre-\nchend § 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozi-\nArtikel 2                              algesetzbuch in Form von körperbezogenen Pflege-\nWeitere Änderung                            maßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen\nder Bundesbeihilfeverordnung                       und Hilfen bei der Haushaltsführung sind in Höhe\nder in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetz-\nDie Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009             buch genannten Sätze beihilfefähig. Voraussetzung\n(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver-        ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pfle-\nordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            gekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhält-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 nis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pfle-\ngeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflege-\na) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgenden An-            kasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.\ngaben ersetzt:                                             Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Aufwendungen\n„§ 38     Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistun-          wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche\ngen                                              Krankenpflege nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Ab-\nsatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n§ 38a     Häusliche Pflege                                 gilt entsprechend.\n§ 38b Kombinationsleistungen                                  (2) Aufwendungen für Leistungen\n§ 38c     Häusliche Pflege bei Verhinderung der            1. zur Entlastung pflegender Angehöriger und ver-\nPflegeperson                                         gleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als\n§ 38d Teilstationäre Pflege                                    Pflegende oder\n§ 38e     Kurzzeitpflege                                   2. zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbe-\nstimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestal-\n§ 38f     Ambulant betreute Wohngruppen                        tung ihres Alltags\n§ 38g     Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Ver-         sind entsprechend den §§ 45a und 45b des Elften\nbesserung des Wohnumfeldes                       Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.\n§ 38h     Leistungen zur sozialen Sicherung der               (3) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 wird eine\nPflegeperson“.                                   Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die häusliche\nPflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 2 ge-\nb) Nach der Angabe zu § 39 werden die folgenden\nnannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pau-\nAngaben eingefügt:\nschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1\n„§ 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe                  des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ein aus der\nprivaten oder der sozialen Pflegeversicherung zuste-\n§ 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1“.\nhendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen\n2. In § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 werden jeweils           oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvor-\nnach dem Wort „Pflegebedürftigkeit“ die Wörter „der           schriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen.\nPflegegrade 2 bis 5“ eingefügt.                               Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige\nPersonen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebe-\n3. § 31 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird\ndürftigkeit versichert sind, erhalten die Pauschalbei-\nwie folgt gefasst:\nhilfe zur Hälfte.\n„b) der Pflegegrade 3 bis 5 oder“.\n(4) Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe\n4. § 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         nicht für einen vollen Kalendermonat, ist die Pau-\nschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in An-\n„(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungs-\nspruch genommenen Tag zu mindern. Pauschalbei-\nfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistun-\nhilfe wird fortgewährt\ngen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39\nbis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14          1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c\nund 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind.“                  für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016             2415\n2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis            bedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichti-\nzu acht Wochen je Kalenderjahr.                           gungsfähige Person vor der erstmaligen Verhinde-\nrung mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen\nDie Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt\nUmgebung gepflegt hat.\ndie Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder\nKurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. Verstirbt\ndie oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbei-                                    § 38d\nhilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in                               Teilstationäre Pflege\ndem der Tod eingetreten ist.\n(1) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Ein-\n(5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein        richtungen der Tages- oder Nachtpflege sind ent-\nAnspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35               sprechend § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozial-\ndes Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ein An-                gesetzbuch beihilfefähig, wenn\nspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegs-             1. häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang\nopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungs-                   sichergestellt werden kann oder\ngesetzes berührt die Gewährung von Pauschalbei-\nhilfe nicht.                                                  2. die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stär-\nkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.\n(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Be-\nratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elf-               (2) Die teilstationäre Pflege umfasst auch die not-\nten Buches Sozialgesetzbuch, sofern für den jewei-            wendige Beförderung der pflegebedürftigen Person\nligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines              von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder\nZuschusses durch die private oder soziale Pflege-             Nachtpflege und zurück.\nversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elf-              (3) Aufwendungen für Leistungen der teilstationä-\nten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der             ren Pflege sind neben den Aufwendungen nach\nUmfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt              § 38a Absatz 1 oder 3 oder nach § 38b beihilfefähig.\nsich entsprechend § 37 Absatz 3 des Elften Buches\nSozialgesetzbuch. § 37 Absatz 6 des Elften Buches                                        § 38e\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.\nKurzzeitpflege\n§ 38b                                   Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch\nnicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht\nKombinationsleistungen                        werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht\n(1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a           aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entspre-\nAbsatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflege-           chend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei-\nkraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1            hilfefähig.\nSatz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pau-\nschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pau-                                      § 38f\nschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu                     Ambulant betreute Wohngruppen\ndem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird.\nEntstehen Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2\n(2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt        oder 3 oder nach § 38b in ambulant betreuten\n1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c               Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen\nfür bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und               nach § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialge-\nsetzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entspre-\n2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis            chend § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialge-\nzu acht Wochen je Kalenderjahr.                           setzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt.\nDaneben sind Aufwendungen im Rahmen der An-\nDie Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt\nschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter\ndie Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder\nWohngruppen entsprechend § 45e des Elften Bu-\nKurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.\nches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.\n(3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären\nEinrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen er-                                     § 38g\nhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die\nTage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befin-                      Pflegehilfsmittel und Maßnahmen\nden.                                                                   zur Verbesserung des Wohnumfeldes\nBeihilfefähig sind Aufwendungen für\n§ 38c                                1. Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5\nHäusliche Pflege                              des Elften Buches Sozialgesetzbuch und\nbei Verhinderung der Pflegeperson                  2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfel-\ndes der pflegebedürftigen Person nach § 40 Ab-\nIst eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs,\nsatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.\nKrankheit oder aus anderen Gründen an der häus-\nlichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für             Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefä-\neine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39                hig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zu-\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.             schüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die pri-\nVoraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflege-          vate oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei","2416           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nprivater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem              für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für\nGrunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung                 jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner,\nder anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde ge-               für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder\nlegt worden ist.                                                  nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nbesteht,\n§ 38h\n2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-\nLeistungen zur                               soldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte\nsozialen Sicherung der Pflegeperson                     Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehe-\n(1) Auf Antrag der Pflegeperson sind beihilfefähig            gatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen\nLebenspartner, für die oder den kein Anspruch\n1. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung                  nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches\nnach § 44a Absatz 1 und 4 des Elften Buches                  Sozialgesetzbuch besteht,\nSozialgesetzbuch und\n3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-\n2. Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3\nsoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichti-\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch.\ngungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Bei-\n(2) Die Festsetzungsstelle führt an die jeweiligen            hilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften\nLeistungsträger Leistungen ab für die                             Buches Sozialgesetzbuch besteht, und\n1. Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Bu-              4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besol-\nches Sozialgesetzbuch zur sozialen Sicherung                 dungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.\nnach § 44 Absatz 1, 2 und 2b des Elften Buches\nSozialgesetzbuch und                                     Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen ent-\nsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine\n2. Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstüt-            berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zu-\nzungsgeld nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b des               schuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Ver-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung            pflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschrif-\nmit den §§ 345 und 347 des Dritten Buches So-            ten, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe\nzialgesetzbuch.                                          des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.\n(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2\nwerden in der Höhe gewährt, die dem Bemessungs-                  (3) Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\nsatz der beihilfeberechtigten oder berücksichti-              sind die folgenden im Kalenderjahr vor Antragstel-\ngungsfähigen Person entspricht.                               lung erzielten Einkünfte:\n1. die Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1\n§ 39                                   und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsge-\nVollstationäre Pflege                           setzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kür-\nzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben,\n(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in ei-             und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt\nner zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des                   bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,\n§ 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-\nsetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrich-          2. die Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversor-\ntung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilsta-             gungsgesetzes, die nach Anwendung von Ru-\ntionäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Be-               hens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften\nsonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.               verbleiben; unberücksichtigt bleiben der Unter-\nBeihilfefähig sind:                                               schiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Be-\namtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfe-\n1. pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der\nberechtigten Person nicht nach § 57 des Beam-\nAufwendungen für Betreuung und\ntenversorgungsgesetzes geringere Versorgungs-\n2. Aufwendungen für medizinische Behandlungs-                     bezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach\npflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe ge-           § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die\nwährt wird.                                                  Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenver-\n§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetz-               sorgungsgesetzes,\nbuch gilt entsprechend.                                       3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen\n(2) Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab,               Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen\nso sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für                    Alters- und Hinterbliebenenversorgung der bei-\nPflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 bei-                 hilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des\nhilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für                  Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Le-\nVerpflegung und Unterkunft einschließlich der Inves-              benspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich\ntitionskosten beihilfefähig, sofern von den durch-                vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflege-\nschnittlichen monatlichen nach Absatz 3 maßgeb-                   versicherung und ohne Berücksichtigung des\nlichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe                     Beitragszuschusses ergibt, dabei bleiben Leis-\nder Summe der folgenden monatlichen Beträge ver-                  tungen der Kindererziehung nach § 294 des\nbleibt:                                                           Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberück-\nsichtigt, sowie\n1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-\nsoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte         4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuerge-\nund jede berücksichtigungsfähige Person sowie                setzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016             2417\nEhegattin oder des Ehegatten oder der Lebens-                                        § 39b\npartnerin oder des Lebenspartners; unberück-                           Aufwendungen bei Pflegegrad 1\nsichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente,\nder der Besteuerung unterliegt.                               Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder be-\nrücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1\nDie Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht                sind Aufwendungen beihilfefähig für:\ndie beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die             1. Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 38a\nEinnahmen im Jahr der Antragstellung voraussicht-                  Absatz 6,\nlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr da-\nvor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu le-              2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten\ngen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Ein-                 Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendun-\nnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor An-                    gen nach § 38 Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b\ntragstellung, werden die voraussichtlichen Einnah-                 entstanden sein müssen,\nmen für das laufende Jahr zugrunde gelegt.                     3. Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbes-\nserung des Wohnumfeldes nach § 38g,\n(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätz-\nliche Betreuung und Aktivierung entsprechend                   4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in statio-\n§ 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über                 nären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,\ndie nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit               5. vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe\nnotwendige Versorgung hinausgeht.                                  von 125 Euro monatlich,\n(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entspre-                6. den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in\nchend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialge-                   Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozial-\nsetzbuch, wenn                                                     gesetzbuch,\n7. Rückstufung nach § 39 Absatz 5.\n1. die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder be-\nrücksichtigungsfähige Person nach der Durchfüh-            Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der\nrung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah-            Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leis-\nmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückge-              tungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen\nstuft wurde oder                                           nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.“\n6. § 47 wird wie folgt geändert:\n2. festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürf-\ntige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungs-           a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39“\nfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im                    durch die Angabe „§§ 37 bis 39b“ ersetzt.\nSinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozi-             b) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 38 und 39“ durch\nalgesetzbuch ist.                                              die Angabe „§§ 38 bis 39b“ ersetzt und werden\ndie Wörter „eine Pflegestufe“ durch die Wörter\n(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach\n„ein Pflegegrad“ ersetzt.\n§ 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.\n7. In § 48 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§§ 35\n§ 39a                                bis 39“ durch die Angabe „§§ 35 bis 39b“ ersetzt.\n8. Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nEinrichtungen der Behindertenhilfe\n„(7) § 141 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nBeihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften            gilt entsprechend.“\nBuches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege\nund Betreuung in einer vollstationären Einrichtung                                   Artikel 3\nder Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teil-                                Inkrafttreten\nhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemein-\nschaft, die schulische Ausbildung oder die Erzie-             (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in\nhung behinderter Menschen im Vordergrund des               Kraft.\nEinrichtungszwecks stehen.                                    (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\nBerlin, den 25. Oktober 2016\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière","2418          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nAnhang 1 zu Artikel 1 Nummer 39\nAnlage 4\n(zu § 22 Absatz 1)\nBeihilfefähige Medizinprodukte\nNr.       Produktbezeichnung                               Medizinische Anwendungsfälle\n1       1xklysma salinisch       Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und\ndiagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkin-\ndern.\n2.1     AMO ENDOSOL              Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozedu-\nren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen.\n2.2     Ampuwa                   Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur\nfür Spülzwecke           zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen;\njeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet\nist.\n2.3     Amvisc                   Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen\nAugenabschnitt.\n2.4     Amvisc Plus              Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen\nAugenabschnitt.\n2.5     Aqua B. Braun            Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden\nund Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-\nbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur me-\nchanischen Augenspülung.\n3.1     Bausch & Lomb            Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\nBalanced Salt Solution\n3.2     belAir® NaCl 0,9 %       Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder\nAerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen\nTrägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend\nvorgesehen ist.\n3.3     BSS DISTRA-SOL           Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intra-\nokularer Eingriffe.\n3.4     BSS PLUS                 Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine\n(Alcon Pharma GmbH)      intraokulare Perfusion erforderlich ist.\n3.5     BSS STERILE              Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\nSPÜLLÖSUNG\n(Alcon Pharma GmbH)\n4.1     Dimet 20                 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die\na) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an\nEntwicklungsstörungen leiden.\n4.2     Dk-line                  Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-\nschen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen\noder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen\nund Fremdkörper aus dem Glaskörperraum.\n4.3     DuoVisc                  Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Au-\ngenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.\n5.1     EtoPril                  Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die\na) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an\nEntwicklungsstörungen leiden.\n5.2     EyE-Lotion BSS           Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016         2419\nNr.     Produktbezeichnung                               Medizinische Anwendungsfälle\n6.1   Freka-Clyss              Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-\nnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-\ndose oder neurogener Darmlähmung,\nb) vor diagnostischen Eingriffen,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des\nEnddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-\nschen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien\na) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-\nendet haben, und\nb) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet\nhaben und an Entwicklungsstörungen leiden.\n6.2   Freka Drainjet           Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-\nNaCl 0,9 %               tems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen\nEingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen.\nAuch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden.\n6.3   Freka Drainjet           Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-\nPurisole SM verdünnt     fen.\n7.1   Healon                   Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.\n7.2   Healon5                  Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am\nvorderen Augenabschnitt.\n7.3   HEALON GV                Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am\nvorderen Augenabschnitt.\n7.4   HSO                      Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen\nund hinteren Augenabschnitt.\n7.5   HSO Plus                 Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen\nund hinteren Augenabschnitt.\n7.6   Hylo-Gel                 Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-\ndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-\nsis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,\nFazialisparese oder bei Lagophthalmus.\n8.1   IsoFree                  Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-\ngeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation\ndes arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.\n8.2   Isomol                   Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-\nnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-\ndose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das\n18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.\n8.3   Isotonische Kochsalz-    Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-\nlösung zur Inhalation    geräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation\n(Eifelfango)             des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.\n9.1   Kinderlax elektrolytfrei Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften Lebensmonat,\naber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.","2420        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nNr.     Produktbezeichnung                               Medizinische Anwendungsfälle\n9.2   Klistier Fresenius       Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-\nnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukovis-\nzidose oder neurogener Darmlähmung,\nb) vor diagnostischen Eingriffen,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des\nEnddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologi-\nschen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien\na) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr voll-\nendet haben, und\nb) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet\nhaben und an Entwicklungsstörungen leiden.\n10.1  Lubricano                Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.\n11.1  Macrogol 1A Pharma       Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-\nnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-\ndose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das\n18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.\n11.2  Macrogol AbZ             Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-\nnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-\ndose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das\n18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.\n11.3  Macrogol-CT              Behandlung\nAbführpulver             a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-\nnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-\ndose bei neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das\n18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.\n11.4  Macrogol dura            Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-\nnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-\ndose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016        2421\nNr.   Produktbezeichnung                               Medizinische Anwendungsfälle\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das\n18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.\n11.5  Macrogol HEXAL         Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-\nnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-\ndose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das\n18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.\n11.6  Macrogolratiopharm     Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-\nnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-\ndose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das\n18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.\n11.7  Macrogol Sandoz        Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-\nnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-\ndose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das\n18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.\n11.8  Macrogol TAD           Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-\nnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-\ndose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das\n18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.\n11.9  Medicoforum Laxativ    Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-\nnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-\ndose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,","2422       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nNr.    Produktbezeichnung                               Medizinische Anwendungsfälle\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das\n18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.\n11.10 Microvisc plus          Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen\nAugenabschnittes.\n11.11 Mosquito med            Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die\nLäuse-Shampoo 10        a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an\nEntwicklungsstörungen leiden.\n11.12 MOVICOL                 Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-\nnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-\ndose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffizienz,\nc) bei Opiat- oder Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das\n18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.\n11.13 MOVICOL flüssig         Behandlung\nOrange                  a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-\nnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-\ndose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das\n18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.\n11.14 MOVICOL Junior          Behandlung der   Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das\naromafrei               elfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der   Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das\nelfte Lebensjahr vollendet haben.\n11.15 MOVICOL Junior          Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das\nSchoko                  elfte Lebensjahr vollendet haben.\n11.16 MucoClear 6 %           Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen,\ndie das sechste Lebensjahr vollendet haben.\n11.17 myVISC Hyal 1.0         Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen\nAugenabschnittes.\n12.1  NaCl 0,9 % B. Braun     Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden\nund Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Ver-\nbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur\nmechanischen Augenspülung.\n12.2  NaCl 0,9 %              Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Sys-\nFresenius Kabi          tems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologi-\nschen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Draina-\ngen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbän-\nden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung\ngeeignet ist.\n12.3  Nebusal 7 %             Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen,\ndie das sechste Lebensjahr vollendet haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016             2423\nNr.    Produktbezeichnung                                Medizinische Anwendungsfälle\n12.4  NYDA                    Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die\na) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an\nEntwicklungsstörungen leiden.\n13.1  OcuCoat                 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen\nAugenabschnittes.\n13.2  Oculentis BSS           Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n13.3  Okta-line               Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechani-\nschen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen,\nokularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und\nFremdkörper aus dem Glaskörperraum.\n13.4  Optyluron NHS 1,0 %     Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen\nAugenabschnittes.\n13.5  Optyluron NHS 1,4 %     Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen\nAugenabschnittes.\n13.6  Oxane 1300              Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-\nwie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt\nwerden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit\nAblösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.\n13.7  Oxane 5700              Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung so-\nwie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt\nwerden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit\nAblösung und bei schweren diabetischen Retinopathien.\n14.1  PädiaSalin 0,9 %        Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-\ngeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der\nFachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.\n14.2  Paranix ohne            Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die\nNissenkamm              a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nb) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an\nEntwicklungsstörungen leiden.\n14.3  PARI NaCl               Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosol-\nInhalationslösung       geräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der\nFachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist.\n14.4  ParkoLax                Behandlung\na) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Aus-\nnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszi-\ndose oder neurogener Darmlähmung,\nb) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,\nc) bei Opiat- sowie Opioidtherapie und\nd) in der Terminalphase\nbei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.\nBehandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das\n18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden.\n14.5  Pe-Ha-Luron 1,0 %       Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen\nAugenabschnittes.\n14.6  Pe-Ha-Visco 2,0 %       Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen\nAugenabschnittes.\n14.7  Polyvisc 2,0 %          Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen\nAugenabschnittes.\n14.8  Polysol                 Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n14.9  ProVisc                 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen\nAugenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse.\n14.10 PURI CLEAR              Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.","2424        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nNr.    Produktbezeichnung                                Medizinische Anwendungsfälle\n14.11 Purisole SM verdünnt     Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingrif-\nfen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung ge-\neignet ist.\n17.1  Ringer B. Braun          Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden\nund Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei\nendoskopischen Eingriffen.\n17.2  Ringer Fresenius         Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des\nSpüllösung               Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spü-\nlung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden\nund Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige An-\nwendung geeignet ist.\n18.1  Saliva natura            Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder\nAutoimmunerkrankungen.\n18.2  Sentol                   Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n18.3  Serag BSS                Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\n18.4  Serumwerk-Augen-         Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.\nspüllösung BSS\n19.1  VISCOAT                  Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenab-\nschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokular-\nlinse.\n19.2  VISMED                   Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-\ndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-\nsis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,\nFazialisparese oder bei Lagophthalmus.\n19.3  VISMED MULTI             Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syn-\ndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermoly-\nsis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse,\nFazialisparese oder bei Lagophthalmus.\n20.1  Z-HYALIN                 Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kata-\nraktoperationen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016                          2425\nAnhang 2 zu Artikel 1 Nummer 47\nAnlage 15\n(zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)\nHeilbäder- und Kurorteverzeichnis\n1 . H ei l b ä d e r- u n d K u ro r t e v e r z e i c h n i s I n l a n d\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“         PLZ           Gemeinde                           Kurort ist erteilt für:              Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\nA\nAachen                  52066   Aachen                      Burtscheid                                       Heilbad\n52062   Aachen                      Monheimsallee                                    Heilbad\nAalen                   73433   Aalen                       Röthardt                                         Heilklimatischer\nKurort\nAbbach                  93077   Bad Abbach                  Bad Abbach, Abbach-Schlossberg, Au,              Heilbad\nKalkofen, Weichs\nAhlbeck                 17419   Ahlbeck                     G                                                Ostseeheilbad\nAibling                 83043   Bad Aibling                 Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell           Heilbad\nAlexandersbad           95680   Bad Alexandersbad G                                                          Heilbad\nAltenau                 38707   Altenau                     G                                                Heilklimatischer\nKurort\nAltenberg               01773   Altenberg                   Altenberg                                        Kneippkurort\nAndernach               56626   Andernach                   Bad Tönisstein                                   Heilbad\nArolsen                 34454   Bad Arolsen                 K                                                Heilbad\nAulendorf               88326   Aulendorf                   Aulendorf                                        Kneippkurort\nB\nBaden-Baden             76530   Baden-Baden                 Baden-Baden, Balg, Lichtental, Oos               Heilbad\nBadenweiler             79410   Badenweiler                 Badenweiler                                      Heilbad\nBaiersbronn             72270   Baiersbronn                 Schönmünzach-Schwarzenberg                       Kneippkurort\nObertal                                          Heilklimatischer\nKurort\nBalge                   31609   Balge                       B – Bad Blenhorst                                Ort mit Moor-\nKurbetrieb\nBaltrum                 26579   Baltrum                     G                                                Nordseeheilbad\nBansin                  17429   Bansin                      G                                                Ostseeheilbad\nBayersoien              82435   Bad Bayersoien              Bad Bayersoien                                   Heilbad\nBayreuth                95410   Bayreuth                    B – Lohengrin Therme Bayreuth                    Heilquellen-\nkurbetrieb\nBayrischzell            83735   Bayrischzell                G                                                Heilklimatischer\nKurort\nBederkesa               27624   Bad Bederkesa               G                                                Ort mit Moor-\nKurbetrieb\nBellingen               79415   Bad Bellingen               Bad Bellingen                                    (Mineral-)Heilbad\nBelzig                  14806   Bad Belzig                  Bad Belzig                                       Heilbad\nBentheim                48455   Bad Bentheim                Bad Bentheim                                     (Moor- u. Mineral-)\nHeilbad\nBerchtesgaden           83471   Berchtesgaden               G                                                Heilklimatischer\nKurort\nBerggießhübel           01819   Bad Gottleuba-              Berggießhübel                                    Kneippkurort\nBerggießhübel","2426         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“    PLZ           Gemeinde                     Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\nBergzabern          76887    Bad Bergzabern        Bad Bergzabern                            Kneippheilbad u.\nheilklimatischer\nKurort\nBerka               99438    Bad Berka             Bad Berka                                 Ort mit Heilquellen-\nkurbetrieb\nBerleburg           57319    Bad Berleburg         Bad Berleburg                             Kneippheilbad\nBerneck             95460    Bad Berneck           Bad Berneck im Fichtelgebirge             Kneippheilbad\nFrankenhammer, Kutschenrangen,\nRödlasberg, Warmeleithen\nBernkastel-Kues     54470    Bernkastel-Kues       Kueser Plateau                            Heilklimatischer\nKurort\nBertrich            56864    Bad Bertrich          Bad Bertrich                              Heilbad\nBeuren              72660    Beuren                G                                         Ort mit Heilquellen-\nkurbetrieb\nBevensen            29549    Bad Bevensen          Bad Bevensen                              (Jod- u. Sole-)Heil-\nbad\nBiberach            88400    Biberach              Jordanbad                                 Kneippkurort\nBirnbach            84364    Birnbach              Birnbach, Aunham                          Heilquellen-\nkurbetrieb\nBischofsgrün        95493    Bischofsgrün          G                                         Heilklimatischer\nKurort\nBischofswiesen      83483    Bischofswiesen        G                                         Heilklimatischer\nKurort\nBlankenburg, Harz   38889    Blankenburg, Harz     G                                         Heilbad\nBlieskastel         66440    Blieskastel           Mitte (Alschbach, Blieskastel,            Kneippkurort\nLautzkirchen)\nBocklet             97708    Bad Bocklet           G                                         Heilbad\nBodenmais           94249    Bodenmais             G                                         Heilklimatischer\nKurort\nBodenteich          29389    Bodenteich            G                                         Kneippkurort\nBoll                73087    Bad Boll              Bad Boll                                  Ort mit Heilquellen-\nkurbetrieb\nBoltenhagen         23946    Ostseebad             G                                         Ostseeheilbad\nBoltenhagen\nBoppard             56154    Boppard               a) Boppard                                Kneippheilbad\nb) Bad Salzig                             Heilbad\nBorkum              26757    Borkum                G                                         Nordseeheilbad\nBrambach            08648    Bad Brambach          Bad Brambach                              (Mineral-)Heilbad\nBramstedt           24576    Bad Bramstedt         Bad Bramstedt                             (Moor-)Heilbad\nBraunlage           38700    Braunlage             G mit Hohegeiß                            Heilklimatischer\nKurort\nBreisig             53498    Bad Breisig           Bad Breisig                               Heilbad\nBrilon              59929    Brilon                Brilon                                    Kneippkurort\nBrückenau           97769    Bad Brückenau         G – sowie Gemeindeteil Eckarts des        Heilbad\nMarktes Zeitlofs\nBuchau              88422    Bad Buchau            Bad Buchau                                (Moor- u. Mineral-)\nHeilbad\nBuckow              15377    Buckow                G – ausgenommen der Ortsteil Hasenholz Kneippkurort","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016             2427\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“    PLZ           Gemeinde                     Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\nBünde               32257    Bünde                 Randringhausen                            Kurmittelgebiet\n(Heilquelle u. Moor)\nBüsum               25761    Büsum                 Büsum                                     Nordseeheilbad\nBurg                03096    Burg                  Burg                                      Ort mit Heilquellen-\nkurbetrieb\nBurgbrohl           56659    Burgbrohl             Bad Tönisstein                            Heilbad\nBurg/Fehmarn        23769    Burg/Fehmarn          Burg                                      Nordseeheilbad\nC\nCamberg             65520    Bad Camberg           K                                         Kneippheilbad\nClausthal-          38678    Clausthal-            Clausthal-Zellerfeld                      Heilklimatischer\nZellerfeld                   Zellerfeld                                                      Kurort\nColberg-            98663    Bad Colberg-          Bad Colberg                               Ort mit Heilquellen-\nHeldburg                     Heldburg                                                        Kurbetrieb\nCuxhaven            27478    Cuxhaven              G                                         Nordseeheilbad\nD\nDahme               23747    Dahme                 Dahme                                     Ostseeheilbad\nDamp                24351    Damp                  Damp 2000                                 Ostseeheilbad\nDaun                54550    Daun                  Daun                                      Kneippkurort u.\nheilklimatischer\nKurort\nDetmold             32760    Detmold               Hiddesen                                  Kneippkurort\nDiez                65582    Diez                  Diez                                      Heilbad\nDitzenbach          73342    Bad Ditzenbach        Bad Ditzenbach                            Heilbad\nDobel               75335    Dobel                 G                                         Heilklimatischer\nKurort\nDoberan             18209    Bad Doberan           a) Bad Doberan                            (Moor-)Heilbad\nb) Heiligendamm                           Seeheilbad\nDriburg             33014    Bad Driburg           Bad Driburg, Hermannsborn                 Heilbad\nDüben               04849    Bad Düben             Bad Düben                                 (Moor-)Heilbad\nDürkheim            65098    Bad Dürkheim          Bad Dürkheim                              Heilbad\nDürrheim            78073    Bad Dürrheim          Bad Dürrheim                              (Sole-)Heilbad,\nHeilklimatischer\nKurort u. Kneipp-\nkurort\nE\nEhlscheid           56581    Ehlscheid             G                                         Heilklimatischer\nKurort\nEilsen              31707    Bad Eilsen            G                                         Ort mit Heilquellen-\nKurbetrieb\nElster              04645    Bad Elster            Bad Elster, Sohl                          (Moor- u. Mineral-)\nHeilbad\nEms                 56130    Bad Ems               Bad Ems                                   Heilbad\nEmstal              34308    Bad Emstal            Sand                                      Heilbad\nEndbach             35080    Bad Endbach           K                                         Kneippheilbad\nEndorf              83093    Bad Endorf            Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham,        Heilbad\nKurf, Rachental, Ströbing\nErwitte             59597    Erwitte               Bad Westernkotten                         Heilbad","2428         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“    PLZ           Gemeinde                     Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\nEsens               26422    Esens                 Bensersiel                                Nordseeheilbad\nEssen               49152    Bad Essen             Bad Essen                                 Ort mit Sole-\nKurbetrieb\nEutin               23701    Eutin                 G                                         Heilklimatischer\nKurort\nF\nFeilnbach           83075    Bad Feilnbach         G – ausgenommen die Gemeindeteile der (Moor-)Heilbad\nehemaligen Gemeinde Dettendorf\nFeldberger          17258    Feldberger            Feldberg                                  Kneippkurort\nSeenlandschaft               Seenlandschaft\nFinsterbergen       99898    Finsterbergen         G                                         Heilklimatischer\nKurort\nFischen             87538    Fischen/Allgäu        G                                         Heilklimatischer\nKurort\nFrankenhausen       06567    Bad Frankenhausen K                                             (Sole-)Heilbad\nFreiburg            79098    Freiburg              Ortsbereich „An den Heilquellen“          Ort mit Heilquellen-\nKurbetrieb\nFreienwalde         16259    Bad Freienwalde       Bad Freienwalde                           (Moor-)Heilbad\nFreudenstadt        72250    Freudenstadt          Freudenstadt                              Kneippkurort u.\nheilklimatischer\nKurort\nFriedrichskoog      25718    Friedrichskoog        Friedrichskoog                            Nordseeheilbad\nFüssen              87629    Füssen                a) Bad Faulenbach                         Heilbad\nb) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen Kneippkurort\nund der ehemaligen Gemeinde\nHopfen am See\nFüssing             94072    Bad Füssing           Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen,           Heilbad\nAngering, Brandschachen, Dürnöd,\nEgglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd,\nGögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub,\nIrching, Mitterreuthen, Oberreuthen,\nPichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg,\nSafferstetten, Schieferöd, Schöchlöd,\nSteinreuth, Thalau, Thalham, Thierham,\nUnterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies,\nWürding, Zieglöd, Zwicklarn\nG\nGaggenau            76571    Gaggenau              Bad Rotenfels                             Ort mit Heilquellen-\nKurbetrieb\nGandersheim         37581    Bad Gandersheim       Bad Gandersheim                           Soleheilbad\nGarmisch-           82467    Garmisch-             G – ohne das eingegliederte Gebiet der    Heilklimatischer\nPartenkirchen                Partenkirchen         ehemaligen Gemeinde Wamberg               Kurort\nGelting             24395    Gelting               G                                         Kneippkurort\nGersfeld            36129    Gersfeld (Rhön)       K                                         Heilklimatischer\nKurort u. Kneipp-\nkurort\nGladenbach          35075    Gladenbach            K                                         Kneippheilbad\nGlücksburg          24960    Glücksburg            Glücksburg                                Nordseeheilbad\nGöhren              18586    Ostseebad             G                                         Kneippkurort\nGöhren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016             2429\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“    PLZ           Gemeinde                     Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\nGoslar               38644    Goslar                Hahnenklee-Bockswiese                     Heilklimatischer\nKurort\nGottleuba            01816    Bad Gottleuba-        Bad Gottleuba                             Kneippkurort u.\nBerggießübel                                                    (Moor-)Heilbad\nGraal-Müritz         18181    Graal-Müritz          G                                         Ostseeheilbad\nGrasellenbach        64689    Grasellenbach         K                                         Kneippkurort u.\nHeilbad\nGriesbach            94086    Bad Griesbach         Bad Griesbach i. Rottal                   Heilbad\ni. Rottal                     i. Rottal\nGrömitz              23743    Grömitz               Grömitz                                   Ostseeheilbad\nGrönenbach           87728    Bad Grönenbach        Bad Grönenbach, Au, Brandholz, in der     Kneippheilbad\nTarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit,\nHerbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen,\nKreuzbühl, Manneberg, Niederholz,\nÖlmühle, Raupolz, Rechberg, Rothen-\nstein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b.\nGrönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel\nGroßenbrode          23775    Großenbrode           G                                         Ostseeheilbad\nGrund                37539    Bad Grund             Bad Grund                                 Heilbad u. heil-\nklimatischer Kurort\nH\nHaffkrug-            23683    Haffkrug-             Haffkrug                                  Ostseeheilbad\nScharbeutz                    Scharbeutz\nHaigerloch           72401    Haigerloch            Bad Imnau                                 Ort mit Heilquellen-\nKurbetrieb\nHarzburg             38667    Bad Harzburg          K                                         (Sole-)Heilbad\nHeilbrunn            83670    Bad Heilbrunn         Bad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg,         Heilbad u. heil-\nBernwies, Graben, Hinterstallau, Hub,     klimatischer Kurort\nKiensee, Langau, Linden, Mürnsee,\nOberbuchen, Oberenzenau, Obermühl,\nObersteinbach, Ostfeld, Ramsau,\nReindlschmiede, Schönau, Unterbuchen,\nUnterenzenau, Untersteinbach, Voglherd,\nWeiherweber, Wiesweber, Wörnern\nHeiligenhafen        23774    Heiligenhafen         Heiligenhafen                             Ostseeheilbad\nHeiligenstadt        37308    Heiligenstadt         Heiligenstadt                             (Sole-)Heilbad\nHelgoland            27498    Helgoland             G                                         Nordseeheilbad\nHerbstein            36358    Herbstein             B                                         Heilquellen-\nKurbetrieb\nHeringsdorf          17424    Heringsdorf           G                                         Ostseeheilbad u.\n(Sole-)Heilbad\nHerrenalb            76332    Bad Herrenalb         Bad Herrenalb                             Heilbad u. heil-\nklimatischer Kurort\nHersfeld             36251    Bad Hersfeld          K                                         (Mineral-)Heilbad\nHille                32479    Hille                 Rothenuffeln                              Kurmittelgebiet\n(Heilquelle u. Moor)\nHindelang            87541    Bad Hindelang         Bad Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck,       Kneippheilbad u.\nGailenberg, Groß, Hinterstein,            heilklimatischer\nLiebenstein, Oberjoch, Reckenberg,        Kurort\nRiedle, Unterjoch, Vorderhindelang","2430          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“     PLZ           Gemeinde                     Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\nHinterzarten         79856    Hinterzarten          G                                         Heilklimatischer\nKurort u. Kneipp-\nkurort\nHöchenschwand        79862    Höchenschwand         Höchenschwand                             Heilklimatischer\nKurort\nHönningen            53557    Bad Hönningen         Bad Hönningen                             Heilbad\nHöxter               37671    Höxter                Bruchhausen                               Heilquellen-\nKurbetrieb\nHohwacht             24321    Hohwacht              G                                         Ostseeheilbad\nHomburg              61348    Bad Homburg           K                                         Heilbad\nv. d. Höhe\nHorn                 32805    Horn-Bad              Bad Meinberg                              Heilbad\nMeinberg\nI\nIburg                49186    Bad Iburg             Bad Iburg                                 Kneippkurort\nIsny                 88316    Isny                  Isny, Neutrauchburg                       Heilklimatischer\nKurort\nJ\nJuist                26571    Juist                 G                                         Nordseeheilbad\nK\nKarlshafen           34385    Bad Karlshafen        K                                         Heilbad\nKassel               34117    Kassel                Wilhelmshöhe                              Kneippheilbad u.\n(Thermal-Sole-)Heil-\nbad\nKellenhusen          23746    Kellenhusen           Kellenhusen                               Ostseeheilbad\nKissingen            97688    Bad Kissingen         G                                         Heilbad\nKlosterlausnitz      07639    Bad Klosterlausnitz Bad Klosterlausnitz                         Heilbad\nKönig                64732    Bad König             K                                         Heilbad\nKönigsfeld           78126    Königsfeld            Königsfeld, Bregnitz, Grenier             Kneippkurort u.\nheilklimatischer\nKurort\nKönigshofen          97631    Bad Königshofen       G – ohne die eingegliederten Gebiete      Heilbad\ni. Grabfeld           der ehemaligen Gemeinden Aub und\nMerkershausen\nKönigstein           61462    Königstein            K                                         Heilklimatischer\nim Taunus                                                       Kurort\nKösen                06628    Bad Kösen             G                                         Heilbad\nKötzting             93444    Bad Kötzting          Liebenstein, Matzelsdorf, Wettzell,       Kneippkurort\nArndorf, Gehstorf, Haus, Traidersdorf\nund Weißenregen\nKohlgrub             82433    Bad Kohlgrub          G                                         (Moor-)Heilbad\nKreuth               83708    Kreuth                G                                         Heilklimatischer\nKurort\nKreuznach            55543    Bad Kreuznach         Bad Kreuznach                             Heilbad\nKrozingen            79189    Bad Krozingen         Bad Krozingen                             Heilbad\nKrumbach             86381    Krumbach              B – Sanatorium Krumbad                    Peloidkurbetrieb\n(Schwaben)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016             2431\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“    PLZ           Gemeinde                     Kurort ist erteilt für:          Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\nL\nLaasphe             57334    Bad Laasphe           Bad Laasphe                               Kneippheilbad\nLaer                49196    Bad Laer              G                                         (Sole-)Heilbad\nLangensalza         99947    Bad Langensalza       K                                         (Schwefel-Sole-)\nHeilbad\nLangeoog            26465    Langeoog              G                                         Nordseeheilbad\nLausick             04651    Bad Lausick           G                                         (Mineral-)Heilbad\nLauterberg          37431    Bad Lauterberg        Bad Lauterberg                            Kneippheilbad\nLenzkirch           79853    Lenzkirch             Lenzkirch, Saig                           Heilklimatischer\nKurort\nLiebenstein         36448    Bad Liebenstein       K                                         Heilbad\nLiebenwerda         04924    Bad Liebenwerda       Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa     Ort mit Peloid-\nkurbetrieb\nLiebenzell          75378    Bad Liebenzell        Bad Liebenzell                            Heilbad\nLindenfels          64678    Lindenfels            K                                         Heilklimatischer\nKurort\nLippspringe         33175    Bad Lippspringe       Bad Lippspringe                           Heilbad u. heil-\nklimatischer Kurort\nLippstadt           59556    Lippstadt             Bad Waldliesborn                          Heilbad\nLobenstein          07356    Lobenstein            Lobenstein                                (Moor-)Heilbad\nLudwigsburg         71638    Ludwigsburg           Hoheneck                                  Ort mit Heilquellen-\nkurbetrieb\nM\nMalente             23714    Malente               Malente-Gremsmühlen, Krummsee,            Heilklimatischer\nTimmdorf                                  Kurort\nManderscheid        54531    Manderscheid          Manderscheid                              Heilklimatischer\nKurort u. Kneipp-\nkurort\nMarienberg          56470    Bad Marienberg        Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad        Kneippheilbad\nMarienberg, Zinnheim und der Gebietsteil\nder Gemarkung Langenbach, begrenzt\ndurch die Gemarkungsgrenze Hardt,\nZinnheim, Marienberg sowie die\nBahntrasse Erbach-Bad Marienberg)\nMarktschellenberg   83487    Marktschellenberg     G                                         Heilklimatischer\nKurort\nMasserberg          98666    Masserberg            Masserberg                                Heilklimatischer\nKurort\nMergentheim         97980    Bad Mergentheim       Bad Mergentheim                           Heilbad\nMölln               23879    Mölln                 Mölln                                     Kneippkurort\nMössingen           72116    Mössingen             Bad Sebastiansweiler                      Ort mit Heilquellen-\nKurbetrieb\nMünder              31848    Bad Münder            Bad Münder                                Ort mit Heilquellen-\nKurbetrieb\nMünster/Stein       55583    Bad Münster am        Bad Münster am Stein                      (Mineral-)Heilbad\nStein-Ebernburg                                                 u. heilklimatischer\nKurort","2432          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“     PLZ          Gemeinde                      Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\nMünstereifel         53902    Bad Münstereifel      Bad Münstereifel                          Kneippheilbad\nMuskau               02953    Bad Muskau            G                                         Ort mit Moor-\nkurbetrieb\nN\nNauheim              61231    Bad Nauheim           K                                         Heilbad\nNaumburg             34309    Naumburg              K                                         Kneippkurort\nNenndorf             31542    Bad Nenndorf          Bad Nenndorf                              (Moor- u. Mineral-)\nHeilbad\nNeualbenreuth        95698    Neualbenreuth         B – Badehaus Maiersreuth Sybillenbad      Ort mit Heilquellen-\nKurbetrieb\nNeubulach            75387    Neubulach             Neubulach                                 Heilklimatischer\nKurort\nNeuenahr             53474    Bad Neuenahr-         Bad Neuenahr                              Heilbad\nAhrweiler\nNeuharlingersiel     26427    Neuharlingersiel      Neuharlingersiel                          Nordseeheilbad\nNeukirchen           34626    Neukirchen            K                                         Kneippkurort\nNeustadt/D           93333    Neustadt a. d.        Bad Gögging                               Heilbad\nDonau\nNeustadt/S           97616    Bad Neustadt a. d.    Bad Neustadt a. d. Saale                  Heilbad\nSaale\nNidda                63667    Nidda                 Bad Salzhausen                            Heilbad\nNonnweiler           66620    Nonnweiler            Nonnweiler                                Heilklimatischer\nKurort\nNorddorf             25946    Norddorf/Amrum        Norddorf                                  Nordseeheilbad\nNorden               26506    Norddeich/            Norden                                    Nordseeheilbad\nWestermarsch II\nNorderney            26548    Norderney             G                                         Nordseeheilbad\nNordstrand           25845    Nordstrand            G                                         Nordseeheilbad\nNümbrecht            51588    Nümbrecht             G                                         Heilklimatischer\nKurort\nO\nOberstaufen          87534    Oberstaufen           G – ausgenommen die Gemeindeteile         (Schroth-)Heilbad\nAach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten,  u. heilklimatischer\nKrebs, Nägeleshalde                       Kurort\nOberstdorf           87561    Oberstdorf            Oberstdorf, Anatswald, Birgsau,           Kneippkurort u.\nDietersberg, Ebene, Einödsbach,           heilklimatischer\nFaistennoy, Gerstruben, Gottenried,       Kurort\nGruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau,\nReute, Ringang, Schwand, Spielmannsau\nOeynhausen           32545    Bad Oeynhausen        Bad Oeynhausen                            Heilbad\nOlsberg              59939    Olsberg               Olsberg                                   Kneippkurort\nOrb                  63619    Bad Orb               G                                         Heilbad\nOttobeuren           87724    Ottobeuren            Ottobeuren, Eldern                        Kneippkurort\nOy-Mittelberg        87466    Oy-Mittelberg         Oy                                        Kneippkurort\nP\nPellworm             25847    Pellworm              Pellworm                                  Nordseeheilbad\nPetershagen          32469    Petershagen           Hopfenberg                                Kurmittelgebiet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016            2433\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“     PLZ           Gemeinde                     Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\nPeterstal-Griesbach  77740    Bad Peterstal-        G                                         Heilbad u. Kneipp-\nGriesbach                                                       kurort\nPorta Westfalica     32457    Porta Westfalica      Hausberge                                 Kneippkurort\nPreußisch            32361    Preußisch             Bad Holzhausen                            Heilbad\nOldendorf                     Oldendorf\nPrien                83209    Prien a. Chiemsee     G ohne den eingegliederten Gemeindeteil Kneippkurort\nVachendorf der ehemaligen Gemeinde\nHittenkirchen und den Gemeindeteil\nWildenwart\nPyrmont              31812    Bad Pyrmont           K                                         (Moor- u. Mineral-)\nHeilbad\nR\nRadolfzell           78315    Radolfzell            Mettnau                                   Kneippkurort\nRamsau               83486    Ramsau b.             G                                         Heilklimatischer\nBerchtesgaden                                                   Kurort\nRappenau             74906    Bad Rappenau          Bad Rappenau                              (Sole-)Heilbad\nReichenhall          83435    Bad Reichenhall       Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und      Heilbad\nKibling\nReichshof            51580    Reichshof             Eckenhagen                                Heilklimatischer\nKurort\nRengsdorf            56579    Rengsdorf             Rengsdorf                                 Heilklimatischer\nKurort\nRippoldsau-          77776    Bad Rippoldsau-       Bad Rippoldsau                            (Moor- u. Mineral-)\nSchapbach                     Schapbach                                                       Heilbad\nRodach               96476    Bad Rodach b.         Bad Rodach                                Heilbad\nCoburg\nRothenfelde          49214    Bad Rothenfelde       G                                         (Sole-)Heilbad\nRottach-Egern        83700    Rottach-Egern         G                                         Heilklimatischer\nKurort\nS\nSaarow               15526    Bad Saarow            Bad Saarow                                (Moor- u. Sole-)\nHeilbad\nSachsa               37441    Bad Sachsa            Bad Sachsa                                Heilklimatischer\nKurort\nSäckingen            79713    Bad Säckingen         Bad Säckingen                             Heilbad\nSalzdetfurth         31162    Bad Salzdetfurth      Bad Salzdetfurth, Detfurth                (Moor- u. Sole-)\nHeilbad\nSalzgitter           38259    Salzgitter            Salzgitter-Bad                            Ort mit Sole-\nKurbetrieb\nSalzschlirf          36364    Bad Salzschlirf       G                                         (Mineral- u. Sole-)\nHeilbad\nSalzuflen            32105    Bad Salzuflen         Bad Salzuflen                             Heilbad u. Kneipp-\nkurort\nSalzungen            36433    Bad Salzungen         Bad Salzungen                             (Sole-)Heilbad\nSasbachwalden        77887    Sasbachwalden         G                                         Heilklimatischer\nKurort u. Kneipp-\nkurort\nSassendorf           59505    Bad Sassendorf        Bad Sassendorf                            (Sole-)Heilbad\nSaulgau              88348    Saulgau               Saulgau                                   Heilbad","2434         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“    PLZ          Gemeinde                      Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\nSchandau            01814    Bad Schandau          Bad Schandau                              Kneippkurort\nScharbeutz          23683    Scharbeutz            Scharbeutz                                Ostseeheilbad\nScheidegg           88175    Scheidegg             G                                         Kneippkurort u.\nheilklimatischer\nKurort\nSchieder            32816    Schieder-             Schieder, Glashütte                       Kneippkurort\nSchwalenberg\nSchlangenbad        65388    Schlangenbad          K                                         Heilbad\nSchleiden           53937    Schleiden             Gemünd                                    Kneippkurort\nSchlema             08301    Bad Schlema           G                                         Heilbad\nSchluchsee          79859    Schluchsee            Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach        Heilklimatischer\nKurort\nSchmallenberg       57392    Schmallenbach         a) Fredeburg                              Kneippkurort\nb) Grafschaft                             Heilklimatischer\nKurort\nSchmiedeberg        06905    Bad Schmiedeberg      G                                         Heilbad\nSchömberg           75328    Schömberg             Schömberg                                 Heilklimatischer\nKurort u. Kneipp-\nkurort\nSchönau             83471    Schönau a.            G                                         Heilklimatischer\nKönigsee                                                        Kurort\nSchönberg           24217    Schönberg             Holm                                      Heilbad\nSchönborn           76669    Bad Schönborn         a) Bad Mingolsheim                        Heilbad\nb) Langenbrücken                          Ort mit Heilquellen-\nkurbetrieb\nSchönebeck-         39624    Schönebeck-           G                                         (Sole-)Heilbad\nSalzelmen                    Salzelmen\nSchönwald           78141    Schönwald             G                                         Heilklimatischer\nKurort\nSchussenried        88427    Bad Schussenried      Bad Schussenried                          (Moor-)Heilbad\nSchwalbach          65307    Bad Schwalbach        K                                         Heilbad\nSchwangau           87645    Schwangau             G                                         Heilklimatischer\nKurort\nSchwartau           23611    Bad Schwartau         Bad Schwartau                             (Jodsole- u. Moor-)\nHeilbad\nSegeberg            23795    Bad Segeberg          G                                         Heilbad\nSiegsdorf           83313    Siegsdorf             B – Kurheim Bad Adelholzen                Heilquellen-\nKurbetrieb\nSobernheim          55566    Bad Sobernheim        Bad Sobernheim                            Heilbad\nSoden am Taunus     65812    Bad Soden am          K                                         Heilbad\nTaunus\nSoden-Salmünster    63628    Bad Soden-            Bad Soden                                 (Mineral-)Heilbad\nSalmünster\nSoltau              29614    Soltau                Soltau                                    Ort mit Sole-\nKurbetrieb\nSooden-Allendorf    37242    Bad Sooden-           K                                         Heilbad\nAllendorf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016              2435\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“     PLZ           Gemeinde                      Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\nSpiekeroog           26474    Spiekeroog            G                                          Nordseeheilbad\nSt. Blasien          79837    St. Blasien           St. Blasien                                Kneippkurort u.\nheilklimatischer\nKurort\nSt. Peter-Ording     25826    St. Peter-Ording      St. Peter-Ording                           Nordseeheilbad u.\nSchwefelbad\nStaffelstein         96226    Bad Staffelstein      G                                          Heilbad\nSteben               95138    Bad Steben            G                                          Heilbad\nStützerbach          98714    Stützerbach           Stützerbach                                Heilkurort\nStuttgart            70173    Stuttgart             a) Berg                                    Mineralbad\nb) Bad Cannstatt                           Ort mit Heilquellen-\nkurbetrieb\nSuderode             06507    Bad Suderode          G                                          (Calciumsole-)Heil-\nbad\nSülze                18334    Bad Sülze             G                                          Peloidkurbetrieb\nSulza                99518    Bad Sulza             Bad Sulza                                  (Sole-)Heilbad\nT\nTabarz               99891    Tabarz                G                                          Kneippkurort\nTecklenburg          49545    Tecklenburg           Tecklenburg                                Kneippkurort\nTegernsee            83684    Tegernsee             G                                          Heilklimatischer\nKurort\nTeinach-Zavelstein   75385    Bad Teinach-          Bad Teinach                                Heilbad\nZavelstein\nTemplin              17268    Templin               Templin                                    (Thermalsole-)Heil-\nbad\nTennstedt            99955    Bad Tennstedt         G                                          Ort mit Heilquellen-\nkurbetrieb\nThyrnau              94136    Thyrnau               B – Sanatorium Kellberg                    Mineralquellen-\nkurbetrieb\nTimmendorfer         23669    Timmendorfer          Timmendorfer Strand, Niendorf              Ostseeheilbad\nStrand                        Strand\nTitisee-Neustadt     79822    Titisee-Neustadt      Titisee                                    Heilklimatischer\nKurort\nTodtmoos             79682    Todtmoos              G                                          Heilklimatischer\nKurort\nTölz                 83646    Bad Tölz              a) Gebiet der ehem. Stadt Bad Tölz         (Moor-)Heilbad u.\nheilklimatischer\nKurort\nb) Gebiet der ehem. Gemeinde               Heilklimatischer\nOberfischbach                          Kurort\nTraben-Trarbach      56841    Traben-Trarbach       Bad Wildstein                              Heilbad\nTravemünde           23570    Travemünde            Travemünde                                 Ostseeheilbad\nTreuchtlingen        91757    Treuchtlingen         B – Altmühltherme/Lambertusbad             Ort mit Heilquellen-\nkurbetrieb\nTriberg              78098    Triberg               Triberg                                    Heilklimatischer\nKurort","2436         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“    PLZ            Gemeinde                     Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\nU\nÜberkingen          73337    Bad Überkingen        Bad Überkingen                             Heilbad\nÜberlingen          88662    Überlingen            Überlingen                                 Kneippheilbad\nUrach               72574    Bad Urach             Bad Urach                                  Heilbad\nV\nVallendar           56179    Vallendar             Vallendar                                  Kneippkurort\nVilbel              61118    Bad Vilbel            K                                          Heilbad\nVillingen-          78050    Villingen-            Villingen                                  Kneippkurort\nSchwenningen                 Schwenningen\nVlotho              32602    Vlotho                Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West        Kurmittelgebiet\n(Heilquelle u. Moor)\nW\nWaldbronn           76337    Waldbronn             Gemeindeteile Busenbach, Reichenbach       Ort mit Heilquellen-\nkurbetrieb\nWaldsee             88399    Bad Waldsee           Bad Waldsee, Steinach                      (Moor-)Heilbad u.\nKneippkurort\nWangerland          26434    Wangerland            Horumersiel, Schillig                      Nordseeheilbad\nWangerooge          26486    Wangerooge            G                                          Nordseeheilbad\nWarburg             34414    Warburg               Germete                                    Kurmittelbetrieb\n(Heilquelle)\nWaren               17192    Waren/Müritz          Waren/Müritz                               (Sole-)Heilbad\nWarmbad             09429    Wolkenstein           Warmbad                                    Ort mit Heilquellen-\nkurortbetrieb\nWeiskirchen         66709    Weiskirchen           Weiskirchen                                Heilklimatischer\nKurort\nWenningstedt        25996    Wenningstedt/Sylt     Wenningstedt                               Nordseeheilbad\nWesterland          25980    Westerland            Westerland                                 Nordseeheilbad\nWiesbaden           65189    Wiesbaden             K                                          Heilbad\nWiesenbad           09488    Wiesa                 Thermalbad Wiesenbad                       Ort mit Heilquellen-\nkurbetrieb\nWiessee             83707    Bad Wiessee           G                                          Heilbad\nWildbad             75323    Bad Wildbad           Bad Wildbad                                Heilbad\nWildungen           34537    Bad Wildungen         K                                          Heilbad\nWillingen           34508    Willingen (Upland)    a) K                                       Heilklimatischer\nKurort, Kneipp-\nkurort u. Heilbad\nb) Usseln                                  Heilklimatischer\nKurort\nWilsnack            19336    Bad Wilsnack          K                                          (Thermal- u. Moor-)\nHeilbad\nWimpfen             74206    Bad Wimpfen           Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, (Sole-)Heilbad\nHöhenhöfe\nWindsheim           91438    Bad Windsheim         Bad Windsheim, Kleinwindsheimer            Heilbad\nMühle, Walkmühle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016            2437\nAnerkennung als Heilbad oder\nName ohne „Bad“          PLZ        Gemeinde                      Kurort ist erteilt für:         Artbezeichnung\n(Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)\nWinterberg                59955  Winterberg            Winterberg, Altastenberg, Elkeringhausen Heilklimatischer\nKurort\nWittdün/Amrum             25946  Wittdün/Amrum         Wittdün                                   Nordseeheilbad\nWörishofen                86825  Bad Wörishofen        Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Kneippheilbad\nObergammenried, Schöneschach,\nUntergammenried, Unteres Hart\nWolfegg                   88364  Wolfegg               G                                         Heilklimatischer\nKurort\nWünnenberg                33181  Wünnenberg            Wünnenberg                                Kneippheilbad\nWurzach                   88410  Bad Wurzach           Bad Wurzach                               (Moor-)Heilbad\nWyk a. F.                 25938  Wyk a. F.             Wyk                                       Nordseeheilbad\nZ\nZingst                    18374  Ostseebad Zingst      G                                         Ostseeheilbad\nZwesten                   34596  Bad Zwesten           K                                         Heilbad u. Ort\nmit Heilquellen-\nkurbetrieb\nZwischenahn               26160  Bad Zwischenahn       Bad Zwischenahn                           (Moor-)Heilbad\n* B = Einzelkurbetrieb\nG = Gesamtes Gemeindegebiet\nK = nur Kerngemeinde, Kernstadt","2438          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\n2. Register der Heilbäder und Kurorte (Ortsteile), die wegen Zugehörigkeit zu\neiner größeren Einheit an anderer Stelle aufgeführt sind\nHeilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“                              aufgeführt bei\nA\nAbbach-Schloßberg                                         Abbach\nAchmühl                                                   Heilbrunn\nAdelholzen                                                Siegsdorf\nAichmühle                                                 Füssing\nAinsen                                                    Füssing\nAlschbach                                                 Blieskastel\nAltastenberg                                              Winterberg\nAnatswald                                                 Oberstdorf\nAn den Heilquellen                                        Freiburg\nAngering                                                  Füssing\nAu                                                        Abbach\nAu                                                        Grönenbach\nAunham                                                    Birnbach\nB\nBalg                                                      Baden-Baden\nBaumberg                                                  Heilbrunn\nBayerisch Gmain                                           Reichenhall\nBensersiel                                                Esens\nBerg                                                      Stuttgart\nBernwies                                                  Heilbrunn\nBirgsau                                                   Oberstdorf\nBlenhorst                                                 Balge\nBockswiese                                                Goslar\nBrandholz                                                 Grönenbach\nBrandschachen                                             Füssing\nBregnitz                                                  Königsfeld\nBruchhausen                                               Höxter\nBruck                                                     Hindelang\nBurtscheid                                                Aachen\nBusenbach                                                 Waldbronn\nC\nCannstatt                                                 Stuttgart\nD\nDetfurth                                                  Salzdetfurth\nDietersberg                                               Oberstdorf\nDobra                                                     Liebenwerda\nDürnöd                                                    Füssing\nE\nEbene                                                     Oberstdorf\nEckarts                                                   Brückenau","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2439\nHeilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“                               aufgeführt bei\nEckenhagen                                                 Reichshof\nEgg                                                        Grönenbach\nEgglfing a. Inn                                            Füssing\nEinödsbach                                                 Oberstdorf\nEisenbartling                                              Endorf\nEitlöd                                                     Füssing\nEldern                                                     Ottobeuren\nElkeringhausen                                             Winterberg\nErbach                                                     Wimpfen\nF\nFaistenoy                                                  Oberstdorf\nFaulenbach                                                 Füssen\nFaulenfürst                                                Schluchsee\nFeldberg                                                   Feldberger Seenlandschaft\nFischbach                                                  Schluchsee\nFleckinger Mühle                                           Wimpfen\nFlickenöd                                                  Füssing\nFrankenhammer                                              Berneck\nFredeburg                                                  Schmallenberg\nG\nGailenberg                                                 Hindelang\nGemünd                                                     Schleiden\nGermete                                                    Warburg\nGerstruben                                                 Oberstdorf\nGlashütte                                                  Schieder\nGmeinschwenden                                             Grönenbach\nGögging                                                    Füssing\nGögging                                                    Neustadt a. d. Donau\nGottenried                                                 Oberstdorf\nGraben                                                     Heilbrunn\nGreit                                                      Grönenbach\nGremsmühlen                                                Malente\nGrenier                                                    Königsfeld\nGriesbach                                                  Peterstal-Griesbach\nGroß                                                       Hindelang\nGruben                                                     Oberstdorf\nGundsbach                                                  Oberstdorf\nH\nHahnenklee                                                 Goslar\nHartenthal                                                 Wörishofen\nHarthausen                                                 Aibling\nHausberge                                                  Porta Westfalica","2440           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nHeilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“                              aufgeführt bei\nHeiligendamm                                               Doberan\nHerbisried                                                 Grönenbach\nHermannsborn                                               Driburg\nHiddesen                                                   Detmold\nHinterstallau                                              Heilbrunn\nHinterstein                                                Hindelang\nHöhenhöfe                                                  Wimpfen\nHofham                                                     Endorf\nHohegeiß                                                   Braunlage\nHoheneck                                                   Ludwigsburg\nHolm                                                       Schönberg\nHolzhäuser                                                 Füssing\nHolzhaus                                                   Füssing\nHolzhausen                                                 Preußisch Oldendorf\nHopfen am Berg                                             Petershagen\nHopfen am See                                              Füssen\nHorumersiel                                                Wangerland\nHub                                                        Füssing\nHub                                                        Heilbrunn\nHueb                                                       Grönenberg\nI\nImnau                                                      Haigerloch\nIn der Tarrast                                             Grönenbach\nIrching                                                    Füssing\nJ\nJauchen                                                    Oberstdorf\nJordanbad                                                  Biberach\nK\nKalkofen                                                   Abbach\nKellberg                                                   Thyrnau\nKibling                                                    Reichenhall\nKiensee                                                    Heilbrunn\nKleinwindsheimer Mühle                                     Windsheim\nKlevers                                                    Grönenbach\nKornau                                                     Oberstdorf\nKornhofen                                                  Grönenbach\nKosilenzien                                                Liebenwerda\nKreuzbühl                                                  Grönenbach\nKrummsee                                                   Malente\nKurf                                                       Endorf\nKutschenrangen                                             Berneck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2441\nHeilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“                              aufgeführt bei\nL\nLangau                                                    Heilbrunn\nLangenbach                                                Marienberg\nLangenbrücken                                             Schönborn\nLautzkirchen                                              Blieskastel\nLichtental                                                Baden-Baden\nLiebenstein                                               Hindelang\nLinden                                                    Heilbrunn\nM\nMaasdorf                                                  Liebenwerda\nManneberg                                                 Grönenberg\nMeinberg                                                  Horn\nMettnau                                                   Radolfzell\nMingolsheim                                               Schönberg\nMitterreuthen                                             Füssing\nMonheimsallee                                             Aachen\nMürnsee                                                   Heilbrunn\nN\nNeutrauchburg                                             Isny\nNiederholz                                                Grönenbach\nNiendorf                                                  Timmendorfer Strand\nO\nOberbuchen                                                Heilbrunn\nOberdorf                                                  Hindelang\nOberenzenau                                               Heilbrunn\nOberes Hart                                               Wörishofen\nOberfischbach                                             Tölz\nObergammenried                                            Wörishofen\nOberjoch                                                  Hindelang\nObermühl                                                  Heilbrunn\nOberreuthen                                               Füssing\nObersteinbach                                             Heilbrunn\nObertal                                                   Baiersbronn\nÖlmühle                                                   Grönenbach\nOos                                                       Baden-Baden\nOstfeld                                                   Heilbrunn\nOstrau                                                    Schandau\nP\nPichl                                                     Füssing\nPimsöd                                                    Füssing\nPoinzaun                                                  Füssing","2442           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nHeilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“                              aufgeführt bei\nR\nRachental                                                  Endorf\nRamsau                                                     Heilbrunn\nRandringhausen                                             Bünde\nRaupolz                                                    Grönenbach\nRechberg                                                   Grönenbach\nReckenberg                                                 Hindelang\nReichenbach                                                Waldbronn\nReindlschmiede                                             Heilbrunn\nReute                                                      Oberstdorf\nRiedenburg                                                 Füssing\nRiedle                                                     Hindelang\nRingang                                                    Oberstdorf\nRödlasberg                                                 Berneck\nRöthardt                                                   Aalen\nRotenfels                                                  Gaggenau\nRothenstein                                                Grönenbach\nRothenuffeln                                               Hille\nS\nSafferstetten                                              Füssing\nSaig                                                       Lenzkirch\nSalzhausen                                                 Nidda\nSalzig                                                     Boppard\nSand                                                       Emstal\nSchieferöd                                                 Füssing\nSchillig                                                   Wangerland\nSchöchlöd                                                  Füssing\nSchönau                                                    Heilbrunn\nSchöneschach                                               Wörishofen\nSchwand                                                    Oberstdorf\nSchwarzenberg-Schönmünzach                                 Baiersbronn\nSchwenden                                                  Grönenbach\nSebastiansweiler                                           Mössingen\nSeebruch                                                   Vlotho\nSeefeld                                                    Grönenbach\nSenkelteich                                                Vlotho\nSohl                                                       Elster\nSpielmannsau                                               Oberstdorf\nSteinach                                                   Waldsee\nSteinreuth                                                 Füssing\nStröbing                                                   Endorf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2443\nHeilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“                              aufgeführt bei\nT\nThalau                                                    Füssing\nThalham                                                   Füssing\nThierham                                                  Füssing\nThürham                                                   Aibling\nTimmdorf                                                  Malente\nTönisstein                                                Andernach\nTönisstein                                                Burgbrohl\nU\nUnterbuchen                                               Heilbrunn\nUnterenzenau                                              Heilbrunn\nUnteres Hart                                              Wörishofen\nUntergammenried                                           Wörishofen\nUnterjoch                                                 Hindelang\nUnterreuthen                                              Füssing\nUntersteinbach                                            Heilbrunn\nUsseln                                                    Willingen\nV\nValdorf-West                                              Vlotho\nVoglherd                                                  Heilbrunn\nVoglöd                                                    Füssing\nVorderhindelang                                           Hindelang\nW\nWaldegg b. Grönenbach                                     Grönenbach\nWaldliesborn                                              Lippstadt\nWalkmühle                                                 Windsheim\nWaren/Müritz                                              Waren\nWarmbad                                                   Wolkenstein\nWarmeleithen                                              Berneck\nWeghof                                                    Griesbach\nWeichs                                                    Abbach\nWeidach                                                   Füssing\nWeiherweber                                               Heilbrunn\nWesternkotten                                             Erwitte\nWies                                                      Füssing\nWiesweber                                                 Heilbrunn\nWildstein                                                 Traben-Trarbach\nWilhelmshöhe                                              Kassel\nWörnern                                                   Heilbrunn\nWürding                                                   Füssing","2444           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nHeilbad oder Kurort ohne Zusatz „Bad“                               aufgeführt bei\nZ\nZeischa                                                         Liebenwerda\nZeitlofs                                                        Brückenau\nZell                                                            Aibling\nZiegelberg                                                      Grönenbach\nZiegelstadel                                                    Grönenbach\nZieglöd                                                         Füssing\nZinnheim                                                        Marienberg\nZwicklarn                                                       Füssing\n3 . H ei l b ä d er- u n d K u ro rt e v e r z e i c h n i s E U - A u s l a n d\nFrankreich\nAix-les-Bains\nAmélie-les-Bains\nCambo-les-Bains\nLa Roche-Posay\nItalien\nAbano Terme\nGalzignano\nIschia\nMontegrotto\nÖsterreich\nBad Gastein\nBad Hall in Tirol\nBad Hofgastein\nBad Schönau\nBad Traunstein\nOberlaa\nPolen\nBad Flinsberg/Swieradow-Zdroj\nRumänien\nBad Felix/Baile Felix\nSlowakei\nPiestany\nTurcianske Teplice\nTschechien\nBad Belohrad/Lazne Belohrad\nBad Joachimsthal/Jachymov\nBad Luhatschowitz/Luhecovice\nBad Teplitz/Lazne Teplice v Cechach\nFranzensbad/Frantiskovy Lazne\nFreiwaldau/Lazne Jesenik\nJohannisbad/Janske Lazne\nKarlsbad/Karlovy Vary\nKonstantinsbad/Konstantinovy Lazne\nMarienbad/Marianske Lazne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016 2445\nUngarn\nBad Heviz\nBad Zalakaros\nBük\nHajduszoboszlo\nKomarom\nSarvar\n4 . H ei l b ä d er- u n d K u ro rt e v er z e i c h n i s N i c h t - E U - A u s l a n d\nOrte am Toten Meer\nEin Boqeq\nSweimeh"]}