{"id":"bgbl1-2016-51-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":51,"date":"2016-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Bundesstatistikgesetzes","law_date":"2016-10-20T00:00:00Z","page":2394,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesstatistikgesetzes\nVom 20. Oktober 2016\nAuf Grund des Artikels 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768)\nwird nachstehend der Wortlaut des Bundesstatistikgesetzes in der seit dem\n27. Juli 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. das teils am 30. Januar 1987, teils am 1. Januar 1989 in Kraft getretene\nGesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565),\n2. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2837),\n3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Absatz 36 des Gesetzes\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),\n4. den am 25. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34),\n5. den am 24. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300),\n6. den am 1. November 2000 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n2. August 2000 (BGBl. I S. 1253),\n7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 18 des Gesetzes\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857),\n8. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),\n9. den am 14. Juni 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni\n2005 (BGBl. I S. 1534),\n10. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),\n11. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom\n25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749),\n12. den am 27. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 20. Oktober 2016\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016            2395\nGesetz\nüber die Statistik für Bundeszwecke\n(Bundesstatistikgesetz – BStatG)\n§1                                3. die Ergebnisse der Bundesstatistiken in der erfor-\nStatistik für Bundeszwecke                         derlichen sachlichen und regionalen Gliederung für\nden Bund zusammenzustellen sowie für allgemeine\nDie Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat           Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,\nim föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen\nStatistik die Aufgabe, laufend Daten über Massen-              4. Einzelangaben nach Maßgabe dieses Gesetzes\nerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten,              oder einer anderen Rechtsvorschrift für wissen-\ndarzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die               schaftliche Zwecke bereitzustellen; die Zuständig-\nGrundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen           keit der Länder, diese Aufgabe ebenfalls wahrzu-\nUnabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwen-               nehmen, bleibt unberührt,\ndung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Ein-            5. Bundesstatistiken zu erstellen, wenn und soweit\nsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informa-              dies in diesem oder einem sonstigen Bundesgesetz\ntionstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatis-            bestimmt ist oder die beteiligten Länder zustim-\ntik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökolo-          men,\ngische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließ-\n6. jeweils auf Anforderung oberster Bundesbehörden\nlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft,\nZusatzaufbereitungen für Bundeszwecke, ein-\nWirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüs-\nschließlich der Entwicklung und der Anwendung\nselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am\nvon Mikrosimulationsmodellen sowie mikroökono-\nSozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die\nmetrischer Analysen durchzuführen,\nBundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen aus-\nschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere           7. Sonderaufbereitungen durchzuführen, soweit die\neine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift fest-            statistischen Ämter der Länder diese Aufbereitung\ngelegten Zwecken.                                                 nicht selbst durchführen,\n8. Prüfungen und Eignungsuntersuchungen nach § 5a\n§2                                   Absatz 2 und 3 durchzuführen,\nStatistisches Bundesamt                        9. im Auftrag oberster Bundesbehörden Statistiken\n(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbständige           nach § 8 zu erstellen,\nBundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes-             10. Statistiken anderer Staaten, der Europäischen\nministeriums des Innern.                                          Union und internationaler Organisationen zusam-\n(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Statisti-           menzustellen und ihre Ergebnisse für allgemeine\nschen Bundesamtes wird vom Bundespräsidenten oder                 Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,\nvon der Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundes-           11. die sachliche, zeitliche und räumliche Abstimmung\nregierung ernannt.                                                von Bundesstatistiken und Statistiken, die in Num-\n(3) Das Statistische Bundesamt führt seine Aufga-              mer 9 genannt sind, zu koordinieren,\nben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen           12. die Bundesregierung bei der Vorbereitung des Pro-\nBundesministerien im Rahmen eines mit der Finanzpla-              gramms der Bundesstatistik und der Rechts- und\nnung abgestimmten Aufgabenprogramms und der ver-                  allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes,\nfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der jeweils            die die Bundesstatistik berühren, zu unterstützen,\nsachgerechten Methoden durch.\n13. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und sons-\n§3                                   tige Gesamtsysteme statistischer Daten für Bun-\ndeszwecke aufzustellen sowie sie für allgemeine\nAufgaben des Statistischen Bundesamtes                     Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,\n(1) Aufgabe des Statistischen Bundesamtes ist es,          14. das Statistische Informationssystem des Bundes\nvorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften,                       zu führen sowie an der Koordinierung von speziellen\n1. Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken)             Datenbanken anderer Stellen des Bundes mitzuwir-\nmethodisch und technisch im Benehmen mit den                 ken; das Gleiche gilt, soweit der Bund in entspre-\nstatistischen Ämtern der Länder vorzubereiten und            chende Vorhaben außerhalb der Bundesverwaltung\nweiterzuentwickeln,                                          eingeschaltet wird,\n2. die einheitliche und termingemäße Erstellung von         15. zur Vereinfachung und Verbesserung der Datenge-\nBundesstatistiken durch die Länder zu koordinieren           winnung und -verarbeitung für Zwecke der Bundes-\nsowie die Qualität der Ergebnisse dieser Statistiken         statistik an Nummerungsvorhaben und Bestrebun-\nin Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern               gen des Bundes zur Automation von Verwaltungs-\nder Länder zu sichern,                                       vorgängen und Gerichtsverfahren mitzuwirken; das","2396            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nGleiche gilt, soweit der Bund in entsprechende Vor-                                 §5\nhaben außerhalb der Bundesverwaltung einge-                          Anordnung von Bundesstatistiken\nschaltet wird,\n(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem\n16. die Bundesbehörden bei der Vergabe von For-                Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts\nschungsaufträgen bezüglich der Gewinnung und             anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die\nBereitstellung statistischer Daten zu beraten sowie      Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis\nim Auftrag der obersten Bundesbehörden auf dem           der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemein-\nGebiet der Bundesstatistik Forschungsaufträge            deverbände berücksichtigen.\nauszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nArbeiten statistischer und ähnlicher Art durchzufüh-     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nren;\nBundesstatistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei\n17. zur Verringerung des Erhebungsaufwandes und zur            Jahren anzuordnen sowie Bundesstatistiken hinsicht-\nSicherstellung der Qualität und Kohärenz bei der         lich der Merkmale und des Kreises der zu Befragenden\nErstellung von Statistiken eng mit der Deutschen         für eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren zu ergänzen,\nBundesbank zusammenzuarbeiten.                           wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:\n(2) Die statistischen Ämter der Länder und die sons-       1. Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur\ntigen mit der Durchführung von Bundesstatistiken be-               Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung\ntrauten Stellen leiten dem Statistischen Bundesamt auf             schon festliegender Bundeszwecke erforderlich\nAnforderung Einzelangaben zu, soweit dies für die me-              sein,\nthodische und technische Vorbereitung von Bundes-              2. die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten\nstatistiken und die Weiterentwicklung nach Absatz 1                Personenkreis erfassen,\nNummer 1, für die Sicherung der Qualität der Ergeb-            3. die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundes-\nnisse nach Absatz 1 Nummer 2 oder für die Durchfüh-                statistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung\nrung von Aufbereitungen nach Absatz 1 Nummer 6                     dürfen beim Bund und bei den Ländern einschließ-\nund 7 erforderlich ist; das Gleiche gilt für die Erfüllung         lich der Gemeinden und Gemeindeverbände zusam-\nder entsprechenden Aufgaben des Bundesamtes im                     men zwei Millionen Euro für die Erhebungen inner-\nsupra- und internationalen Bereich.                                halb eines Jahres nicht übersteigen.\n(3) Bei Landesstatistiken, an deren bundeseinheit-         Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Aus-\nlicher Zusammenstellung ein Bundesinteresse besteht,           kunftspflicht sonstige Bundesstatistiken dürfen nur\nkann das Statistische Bundesamt die Aufgaben nach              ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 4 wahrnehmen, soweit die be-                (2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nteiligten Länder zustimmen.                                    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nBundesstatistiken anzuordnen sowie durch Gesetz an-\n§ 3a                             geordnete Bundesstatistiken zu ergänzen, wenn dies\nzur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten\nZusammenarbeit der statistischen Ämter\nder Europäischen Union nach Artikel 338 des Vertrags\n(1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-           über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforder-\nschen Ämter der Länder dürfen, soweit sie für die              lich ist. Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit\nDurchführung von Bundesstatistiken und für sonstige            Auskunftspflicht angeordnet werden, sonstige Bundes-\nArbeiten statistischer Art im Rahmen der Bundesstatis-         statistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet\ntik zuständig sind, die Ausführung einzelner Arbeiten          werden.\noder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Ver-              (3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen\nwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer Verwal-              Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über die nach\ntungsvereinbarung auf andere statistische Ämter über-          den Absätzen 2 und 2a angeordneten Bundesstatis-\ntragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung                tiken sowie über die Bundesstatistiken nach § 7. Dabei\nzur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Aus-           sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund\nkunftspflicht.                                                 und den Ländern einschließlich der Gemeinden und\n(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 ge-        Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Be-\nhört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissen-         lastung der zu Befragenden eingegangen werden.\nschaft.                                                           (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§4                               bis zu vier Jahren die Durchführung einer Bundesstatis-\ntik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen,\nStatistischer Beirat                      die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu\nverschieben sowie den Kreis der zu Befragenden ein-\n(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Sta-\ntistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen be-      zuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder\nrät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik ver-        nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführ-\ntritt.                                                         lichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tat-\nsächliche Voraussetzungen für eine Bundesstatistik\n(2) Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsord-      entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben.\nnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundes-                 Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch\nministeriums des Innern im Einvernehmen mit den Bun-           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndesministerien.                                                bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvorschrift vor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016             2397\ngesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Be-          Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühest-\nfragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und            möglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach\nsoweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik           Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden\nauch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht            im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundes-\nwerden können.                                                 statistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit\n(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben aus-               und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben\nschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen ver-            nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung\nwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Ge-             der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind\nsetz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Bun-          Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frü-\ndesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus           hestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert auf-\nöffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem            zubewahren.\nStatistischen Bundesamt oder den statistischen Äm-                (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen zur\ntern der Länder in einer Rechtsvorschrift ein besonde-         Führung des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 ver-\nres Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.             wendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durch-\nführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirt-\n§ 5a                               schafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.\nNutzung von Verwaltungsdaten\n(3) Das Statistische Bundesamt und die statisti-\n(1) Vor der Anordnung oder Änderung einer Bundes-           schen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung\nstatistik prüft das Statistische Bundesamt, ob bei Stel-       einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvor-\nlen der öffentlichen Verwaltung bereits Daten vorhan-          schrift\nden sind, die für die Erstellung der jeweiligen Bundes-\nstatistik qualitativ geeignet sind.                            1. zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden\nund deren statistischer Zuordnung Angaben erhe-\n(2) Für die Prüfung der Eignung übermitteln die Ver-\nben,\nwaltungsstellen des Bundes und die nach Landesrecht\nfür die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen              2. Fragebogen und Erhebungsverfahren           auf  ihre\nVerwaltung zuständigen Stellen dem Statistischen Bun-              Zweckmäßigkeit erproben.\ndesamt auf Anforderung zunächst Angaben über Her-\nFür die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine\nkunft, Struktur, Inhalt und andere Metadaten über ihre\nAuskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeit-\nVerwaltungsdaten.\npunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätes-\n(3) Die Stellen nach Absatz 2 übermitteln auf Anfor-        tens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei\nderung Einzelangaben ohne Name und Anschrift (for-             den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift\nmal anonymisierte Einzelangaben) an das Statistische           von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeit-\nBundesamt, wenn diese für die Durchführung weiterer            punkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.\nUntersuchungen der Eignung der Verwaltungsdaten für\nstatistische Zwecke erforderlich sind und das fachlich            (4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftig-\nzuständige Bundesministerium das Statistische Bun-             ten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichproben-\ndesamt mit einer solchen Untersuchung beauftragt hat.          erhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht\nBei für die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen          einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalen-\nVerwaltung zuständigen Stellen der Länder ist das Be-          derjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Er-\nnehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien der             hebung.\nLänder herzustellen.\n(4) Soweit das Statistische Bundesamt die Eignung                                      §7\nder Verwaltungsdaten feststellt, sollen sie, vorbehaltlich               Erhebungen für besondere Zwecke\nsonstiger Rechtsvorschriften, für die Erstellung der je-\nweiligen Bundesstatistik verwendet werden. Die Über-              (1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Da-\nmittlung der Daten ist in der Rechtsvorschrift zu regeln,      tenbedarfs oberster Bundesbehörden dürfen Bundes-\ndie die Bundesstatistik anordnet oder ändert.                  statistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden,\nwenn eine oberste Bundesbehörde eine solche Bun-\n§6                                desstatistik fordert.\nMaßnahmen zur Vorbereitung                          (2) Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fra-\nund Durchführung von Bundesstatistiken                  gestellungen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Bun-\n(1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-            desstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt wer-\nschen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und             den.\nDurchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter                  (3) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die\nBundesstatistiken                                              Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 durch-\n1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und de-          zuführen, soweit dies in den Fällen des Absatzes 1\nren statistischer Zuordnung Angaben erheben,               nicht von den statistischen Ämtern der Länder inner-\n2. Fragebogen und Erhebungsverfahren            auf    ihre    halb der von den obersten Bundesbehörden gesetzten\nZweckmäßigkeit erproben.                                   Fristen und in den Fällen des Absatzes 2 nicht von den\nstatistischen Ämtern der Länder selbst erfolgt.\nBei Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht\nauch für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine                   (4) Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2\nAuskunftspflicht. Bei Bundesstatistiken mit Auskunfts-         dürfen jeweils höchstens Angaben von 20 000 Befrag-\npflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2.           ten erfassen.","2398           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\n(5) Wiederholungsbefragungen sind auch zum                 lungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden\nZweck der Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf Jahren       Rechtsvorschrift bleiben unberührt.\nnach der ersten Befragung zulässig.                              (3) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets\n(6) Das Statistische Bundesamt und die statisti-           die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der\nschen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und            durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Be-\nDurchführung von Bundesstatistiken nach den Absät-            grenzungen umschlossenen Fläche. Eine geografische\nzen 1 und 2 Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1                Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine\nNummer 1 ohne Auskunftspflicht treffen; § 6 Absatz 1          vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und min-\nSatz 4 gilt entsprechend. Zur Aufbereitung dieser Bun-        destens 1 Hektar groß ist.\ndesstatistiken für Hochrechnungen dürfen Daten aus\nder Vorbefragung in aggregierter Form verwendet wer-                                      § 11\nden.                                                                                 (weggefallen)\n§8                                                            § 11a\nAufbereitung von Daten                                    Elektronische Datenübermittlung\naus dem Verwaltungsvollzug                         (1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Ver-\n(1) Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund          waltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter\nnicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-        elektronischer Datenaustauschformate übermitteln,\nten Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige           sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bun-\nWeise anfallen, kann die statistische Aufbereitung die-       desstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. An-\nser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bun-          sonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache\ndesamt übertragen werden. Das Statistische Bundes-            der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu\namt ist mit Einwilligung der Auftrag gebenden Stelle          verwenden.\nberechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Er-         (2) Werden Betrieben und Unternehmen für die\ngebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu            Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erheben-\nveröffentlichen.                                              den Daten elektronische Verfahren zur Verfügung ge-\n(2) Besondere Regelungen in einer eine Bundessta-          stellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen.\ntistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.        Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige\nStelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.\n§9                                    (3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem\nRegelungsumfang                            Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungs-\nbundesstatistischer Rechtsvorschriften                verfahren zu verwenden.\n(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvor-                                     § 12\nschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerk-\nTrennung und Löschung der Hilfsmerkmale\nmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder\nden Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis            (1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Ab-\nder zu Befragenden bestimmen.                                 satz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts\nanderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statis-\n(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur               tischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und\nDurchführung von Bundesstatistiken bedürfen einer             Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständig-\nBestimmung in der eine Bundesstatistik anordnenden            keit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungs-\nRechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über           merkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen\npersönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die        und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu spei-\nüber die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.            chern.\n§ 10                                   (2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der\nBundesstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises\nErhebungs- und Hilfsmerkmale                      der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, so-\n(1) Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von         weit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden,\nErhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungs-            gesondert aufbewahrt oder gesondert gespeichert\nmerkmale umfassen Angaben über persönliche und                werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wieder-\nsachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwen-         kehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.\ndung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die\nder technischen Durchführung von Bundesstatistiken                                        § 13\ndienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet                                     Register\nwerden, soweit Absatz 2 oder ein sonstiges Gesetz es             (1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorberei-\nzulassen.                                                     tung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für\n(2) Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die          Auswertungszwecke ein Unternehmensregister für sta-\ngeografische Gitterzelle dürfen für die regionale Zuord-      tistische Verwendungszwecke (Statistikregister) gemäß\nnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die üb-            der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen\nrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu         Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur\nBlockseiten und geografischen Gitterzellen für einen          Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unterneh-\nZeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss der            mensregister für statistische Zwecke und zur Aufhe-\njeweiligen Erhebung genutzt werden. Besondere Rege-           bung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016                2399\n(ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden       bungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder Betrof-\nFassung und dem Statistikregistergesetz. Die statisti-        fenen genutzt werden.\nschen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Sta-\n(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätig-\ntistikregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur\nkeit gewonnen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren\nErfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder ei-\noder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die\nnem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich\nWahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur\nist.\nGeheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu\n(2) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorberei-         verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen\ntung und Erstellung von Bundesstatistiken sowie für           werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung\nAuswertungszwecke ein Anschriftenregister, das zu je-         ihrer Tätigkeit.\nder Anschrift die Postleitzahl, die Gemeindebezeich-\nnung, die Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die                 (3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die An-\nGeokoordinate des Grundstücks sowie eine Ordnungs-            weisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der\nnummer enthält. Für die Vorbereitung und Durchfüh-            Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung\nrung von Befragungen auf Stichprobenbasis dürfen zu-          nachzuweisen.\nsätzlich die für die Schichtenklassifizierung notwendige         (4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und\nGesamtzahl der Personen je Anschrift sowie die Wohn-          Pflichten zu belehren.\nraumeigenschaft gespeichert werden. Die statistischen\nÄmter der Länder wirken bei der Pflege des Anschrif-                                     § 15\ntenregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur\nErfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder ei-                               Auskunftspflicht\nnem sonstigen Bundes- oder Landesgesetz erforderlich             (1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvor-\nist. Zur Pflege und Führung des Registers dürfen Anga-        schrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die\nben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus all-          Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.\ngemein zugänglichen Quellen verwendet werden.                 Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen\nund juristischen Personen des privaten und öffentlichen\n§ 13a                               Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes\nZusammenführung von Daten                       und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindever-\nbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestell-\nSoweit es zur Gewinnung von statistischen Informa-\nten Fragen verpflichtet.\ntionen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie\nzur Erfüllung der Zwecke nach § 13 Absatz 1 erforder-            (2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Er-\nlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt wer-          hebungsbeauftragten und den mit der Durchführung\nden:                                                          der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhe-\n1. Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei           bungsstellen).\nUnternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, ein-              (3) Die Antworten sind von den Befragten in der von\nschließlich aus solchen Statistiken, die von der          der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.\nDeutschen Bundesbank erstellt wurden,\n(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, münd-\n2. Daten aus dem Statistikregister,                           lich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Mög-\n3. Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungs-                lichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle\ngesetz und                                                angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefo-\n4. Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und          nischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer\nder Länder aus allgemein zugänglichen Quellen ge-         schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht\nwinnen.                                                   zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den\nBedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundes-\nZu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten            gesetzes vorgegeben werden.\naus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das\nStatistische Bundesamt übermitteln. Für Zusammen-                (5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und\nführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1             innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fris-\nAbsatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den          ten zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie\nDatensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerk-             1. bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle\nmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. Nach Ablauf             zugegangen ist, oder\nder Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen.\nDie Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhe-          2. bei elektronischer Übermittlung von der für den\nbung.                                                             Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhe-\nbungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wor-\n§ 14                                   den ist.\nErhebungsbeauftragte                         Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts\nanderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und\n(1) Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken amt-\nportofrei zu erteilen.\nlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müs-\nsen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegen-             (6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Be-\nheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht einge-         fragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich\nsetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit       erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhe-\noder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis be-             bungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle\nsteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhe-          abgegeben oder dorthin übersandt werden.","2400           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\n(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die             telt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzi-\nAufforderung zur Auskunftserteilung haben keine auf-          gen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist\nschiebende Wirkung.                                           nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anord-\nnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Ein-\n§ 16                               zelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden\nGeheimhaltung                           zugelassen ist.\n(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche              (5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen\nVerhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht wer-       vom Statistischen Bundesamt und den statistischen\nden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen             Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchfüh-\nund für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichte-        rung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der\nten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken           Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt wer-\nbetraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere        den, wenn die Übermittlung in einem eine Bundessta-\nRechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Ge-         tistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art\nheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ih-          und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben be-\nrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht      stimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn\nfür                                                           durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von\nanderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt\n1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröf-           und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Ver-\nfentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt      fahren gewährleistet ist.\nhaben, soweit nicht wegen besonderer Umstände\neine andere Form der Einwilligung angemessen ist,            (6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorha-\nben dürfen das Statistische Bundesamt und die statis-\n2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen,\ntischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen\nwenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten\nEinrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissen-\nöffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Aus-\nschaftlicher Forschung\nkunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik an-\nordnenden Rechtsvorschrift besteht,                       1. Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben\nnur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an\n3. Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt\nZeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden\noder den statistischen Ämtern der Länder mit den\nkönnen (faktisch anonymisierte Einzelangaben),\nEinzelangaben anderer Befragter zusammengefasst\nund in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,        2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statis-\n4. Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betrof-             tischen Bundesamtes und der statistischen Ämter\nfenen nicht zuzuordnen sind.                                  der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzel-\nangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen\nDie §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbin-            zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.\ndung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der\nAbgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613;             Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerin-\n1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-      nen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete\nsetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gel-          oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.\nten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der           (7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 er-\nDurchführung von Bundes-, Landes- oder Kommunal-              halten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhal-\nstatistiken betraut sind.                                     tung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder\n(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen            Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst be-\nden mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrau-        sonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Num-\nten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur        mer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974\nErstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber      (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom\nhinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwi-            15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist,\nschen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a betei-            gilt entsprechend.\nligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbei-           (8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift\ntung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder           oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelanga-\nmehreren statistischen Ämtern zulässig.                       ben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für\n(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statisti-       die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6\nschen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhe-             Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wis-\nbungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonder-           senschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stel-\naufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für          len, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss\ndie Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrech-          durch organisatorische und technische Maßnahmen\nnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes                 sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffent-\nund der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt         lichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete\nund die statistischen Ämter der Länder untereinander          nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben\nEinzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.              sind.\n(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge-                (9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen\nbenden Körperschaften und für Zwecke der Planung,             Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6\njedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen        ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und\nden obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Sta-             Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern\ntistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der         aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens\nLänder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermit-        fünf Jahre aufzubewahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016             2401\n(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1           zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/759 (ABl.\nbesteht auch für die Personen, die Empfänger von Ein-         L 123 vom 19.5.2015, S. 90) geändert worden ist, in\nzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvor-               der jeweils geltenden Fassung.\nschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach\nAbsatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsa-                                  § 19\nchen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.\nSupra- und internationale\nAufgaben des Statistischen Bundesamtes\n§ 17\nIm supra- und internationalen Bereich hat das Statis-\nUnterrichtung\ntische Bundesamt insbesondere die Aufgabe, an der\nDie zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch      Vorbereitung von statistischen Programmen und\nzu unterrichten über                                          Rechtsvorschriften sowie an der methodischen und\n1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,                        technischen Vorbereitung und Harmonisierung von Sta-\ntistiken sowie der Aufstellung Volkswirtschaftlicher Ge-\n2. die Geheimhaltung (§ 16),\nsamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme statis-\n3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Aus-      tischer Daten für Zwecke der Europäischen Union und\nkunftserteilung (§ 15),                                   internationaler Organisationen mitzuwirken und die Er-\n4. die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik         gebnisse an die Europäischen Union und internationa-\nund die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfs-         len Organisationen weiterzuleiten.\nmerkmale,\n§ 20\n5. die Trennung und Löschung (§ 12),\nKosten der Bundesstatistik\n6. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten\n(§ 14),                                                      Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie\nbei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im Üb-\n7. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von\nrigen von den Ländern getragen.\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen die Auf-\nforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),\n§ 21\n8. die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des\nStatistikregisters (§ 13 Absatz 1),                                     Verbot der Reidentifizierung\n9. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Num-               Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bun-\nmern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).                  desstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen\nAngaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-,\n§ 18                              Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs\naußerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder\nStatistische Erhebungen der Europäischen Union              der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift\n(1) Die Bundesstatistiken betreffenden Vorschriften        ist untersagt.\ndieses Gesetzes finden vorbehaltlich der Regelungen\nin Absatz 2 entsprechende Anwendung auf Erhebun-                                        § 22\ngen, die aufgrund von unmittelbar geltenden Rechtsak-\nStrafvorschrift\nten der Europäischen Union durch das Statistische\nBundesamt oder die statistischen Ämter der Länder                Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatis-\ndurchgeführt werden, soweit sich aus den Rechtsakten          tiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben\nder Europäischen Union nichts anderes ergibt.                 zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Soweit die Merkmale der durch unmittelbar gel-\ntende Rechtsakte der Europäischen Union angeordne-\n§ 22a\nten Erhebungen nicht mit den Merkmalen einer eine\nBundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift überein-                              Gleichstellung\nstimmen oder diesen Merkmalen gleichgestellt sind,                  von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des\nsind die Auskünfte freiwillig, es sei denn, die Rechts-            Statistischen Amtes der Europäischen Union\nakte der Europäischen Union sehen eine Auskunfts-                Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetz-\npflicht ausdrücklich vor.                                     buches über die Verletzung von Privatgeheimnissen\n(3) Das Statistische Bundesamt ist die nationale sta-      (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 2a,\ntistische Stelle im Sinne des Artikels 5 der Verordnung       4 und 5, § 205), über die Verwertung fremder Geheim-\n(EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und             nisse (§§ 204, 205) sowie über die Verletzung des\ndes Rates vom 11. März 2009 über europäische Statis-          Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhal-\ntiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)          tungspflicht (§ 353b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2,\nNr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des             Absatz 3 und 4) stehen die in Artikel 3 Nummer 11\nRates über die Übermittlung von unter die Geheimhal-          und 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten\ntungspflicht fallenden Informationen an das Statistische      Beamten und Beamtinnen und sonstigen Mitarbeiter\nAmt der Europäischen Gemeinschaften, der Verord-              und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Euro-\nnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemein-               päischen Union den Amtsträgern und Amtsträgerinnen\nschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG,            gleich. Ist dem Täter das Geheimnis während seiner\nEuratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses            Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union\nfür das Statistische Programm der Europäischen Ge-            bekannt geworden, wird die Tat nach § 353b des Straf-\nmeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164), die           gesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen der","2402          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2016\nKommission vorliegt und die Bundesregierung die Er-          3. aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgeset-\nmächtigung zur Strafverfolgung erteilt.                         zes aufbereitet.\n§ 23                              Das Gleiche gilt, soweit dem Statistischen Bundesamt\nentsprechende Aufgaben bei der Durchführung der\nBußgeldvorschrift                         Erhebungen nach § 18 obliegen.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2                                     § 25\nund 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.                              Aufschiebende Wirkung von\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer                                   Widerspruch und Anfechtungsklage\nbei Landes- und Kommunalstatistiken\n1. entgegen § 15 Absatz 3 eine Antwort nicht in der\nvorgeschriebenen Form erteilt oder                          Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass\n2. entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes         Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Auffor-\nVerfahren nicht nutzt.                                   derung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung\nvon Landes- und Kommunalstatistiken, die durch\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße        Rechtsvorschrift angeordnet sind, keine aufschiebende\nbis zu fünftausend Euro geahndet werden.                     Wirkung haben.\n§ 24\n§ 26\nVerwaltungsbehörde im Sinne des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)                                    (weggefallen)\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statisti-                                   § 27\nsche Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken\n(weggefallen)\n1. nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6\nAbsatz 1 vorbereitet oder\n§ 28\n2. nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, auch in Verbindung\nmit § 5 Absatz 2, 2a und § 6 Absatz 1 erhebt oder                             (Inkrafttreten)"]}