{"id":"bgbl1-2016-50-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":50,"date":"2016-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/50#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_50.pdf#page=30","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen","law_date":"2016-10-16T00:00:00Z","page":2390,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["2390          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016\nVierte Verordnung\nzur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen\nVom 16. Oktober 2016\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-        3. § 13 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nzuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge-               „Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebe-\nändert worden ist, und auf Grund des § 42 Absatz 1 in              wertungen der Prüfungsbestandteile „Unterneh-\nVerbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung, des-                 mensstrategie“, „Unternehmensführung“, „Perso-\nsen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung              nalmanagement“ und „Innovationsmanagement“\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-                wird eine Gesamtpunktzahl gebildet, aus der die\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung               Gesamtnote zu bilden ist.“\nund Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen           b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:                 „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zu-\nständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen\nArtikel 1                                  Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsab-\nÄnderung der                                  schlusses bescheinigt mit der Angabe\nVerordnung über die Prüfung                           1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-\nzum anerkannten Fortbildungs-                             ses nach § 1 Absatz 3,\nabschluss Geprüfter Betriebswirt\nnach der Handwerksordnung und Geprüfte                        2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-\nBetriebswirtin nach der Handwerksordnung                          dungsordnung nach den Angaben im Bundes-\ngesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nÄnderungen dieser Verordnung.\nFortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der\nHandwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach                  Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindes-\nder Handwerksordnung vom 13. März 2011 (BGBl. I                    tens angegeben:\nS. 511) wird wie folgt geändert:\n1. die Benennung und Bewertung der Prüfungs-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       bestandteile nach Absatz 2 in Verbindung mit\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               den §§ 3 und 11 Absatz 4,\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2                     2. die Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist\neingefügt:                                                  mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prü-\n„2. den anerkannten Fortbildungsabschluss                   fungsgremiums der anderweitig abgelegten\nGeprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach                  Prüfung anzugeben,\nder Handwerksordnung und Geprüfte\n3. die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 2.“\nKaufmännische Fachwirtin nach der\nHandwerksordnung oder“.                       4. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.\nbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\nNummern 3 und 4.                                                           Artikel 2\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 2 und 3“                               Änderung der\ndurch die Wörter „Nummer 3 und 4“ ersetzt.                           Industriemeister-Süßwaren-\n2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz                  Fortbildungsprüfungsverordnung\nersetzt:                                                    In § 4 Absatz 2 Nummer 1 der Industriemeister-Süß-\n„Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres      waren-Fortbildungsprüfungsverordnung vom 27. Januar\nnach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Num-        2016 (BGBl. I S. 110) wird das Wort „erfolgreiche“ ge-\nmer 1 bis 3 zu beginnen.“                                strichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016            2391\nArtikel 3                               Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung\nÄnderung der                               folgender Gewichtungen:\nVerordnung über die                           „Wirtschaftliches Handeln und\nPrüfung zum anerkannten                           betriebliche Leistungsprozesse“       mit 30 Prozent,\nFortbildungsabschluss Geprüfter\n„Führung und Management im\nBerufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin                     Unternehmen“                          mit 30 Prozent,\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nFortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Ge-                „Projektarbeit und projektarbeits-\nbezogenes Fachgespräch“               mit 40 Prozent.\nprüfte Berufspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I\nS. 2927) wird wie folgt geändert:                                 Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Ge-\nsamtnote zu bilden.\n1. § 11 Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6\nersetzt:                                                         (7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-\ndige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeug-\n„(5) Aus den nach den Absätzen 2 bis 4 ermittel-\nnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses\nten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine\nbescheinigt mit der Angabe\nGesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung\nfolgender Gewichtungen:                                       1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\n„Kernprozesse der beruflichen                                     nach § 1 Absatz 3,\nBildung“                              mit 30 Prozent,         2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-\ndungsordnung nach den Angaben im Bundes-\n„Berufspädagogisches Handeln in\nBereichen der beruflichen Bildung“    mit 30 Prozent,             gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Än-\nderungen dieser Verordnung.\n„Spezielle berufspädagogische\nIm zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens\nFunktionen“                           mit 40 Prozent.\nangegeben:\nAus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Ge-\n1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsteile\nsamtnote zu bilden.\nnach § 3 Absatz 2, der Prüfungsbereiche nach § 4\n(6) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-              Absatz 2 und der Handlungsbereiche nach § 5\ndige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeug-                Absatz 2, das Thema der Projektarbeit nach § 6\nnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses                Absatz 3 jeweils in Verbindung mit den vorste-\nbescheinigt mit der Angabe                                        henden Absätzen 1 bis 4,\n1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses                2. die Gesamtnote nach Absatz 6,\nnach § 1 Absatz 3,\n3. die Befreiungen nach § 8; jede Befreiung ist mit\n2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-                 Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-\ndungsordnung nach den Angaben im Bundesge-                    gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung\nsetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-              anzugeben.“\nrungen dieser Verordnung.\n2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.\nIm zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens\nangegeben:                                                                          Artikel 5\n1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsbe-                                   Änderung der\nstandteile nach § 3 Absatz 2 bis 3 und nach den                   Verordnung über die Prüfung zum\nvorstehenden Absätzen 1 bis 4,                            anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer\n2. die Gesamtnote nach Absatz 5,                             Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin\n3. die Befreiungen nach § 10; jede Befreiung ist mit          Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nOrt, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-           Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte\ngremiums der anderweitig abgelegten Prüfung            Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004\nanzugeben.“                                            (BGBl. I S. 2907) wird wie folgt geändert:\n2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.                      1. § 8 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7\nersetzt:\nArtikel 4\n„(6) „Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittel-\nÄnderung der                               ten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine\nVerordnung über die                           Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung\nPrüfung zum anerkannten                           folgender Gewichtungen:\nAbschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte                   „Wirtschaftliches Handeln und\nBetriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz                   betrieblicher Leistungsprozess“      mit 30 Prozent,\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\n„Management und Führung“             mit 30 Prozent,\nAbschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswir-\ntin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006               „Fachübergreifender technik-\n(BGBl. I S. 1625) wird wie folgt geändert:                        bezogener Prüfungsteil“              mit 40 Prozent.\n1. § 7 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7               Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Ge-\nersetzt:                                                      samtnote zu bilden.\n„(6) Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittel-              (7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-\nten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine              dige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeug-","2392                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                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Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.\nnach § 1 Absatz 3,\n2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-                                                           Artikel 6\ndungsordnung nach den Angaben im Bundes-\nAufhebung der\ngesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Än-\nVerordnung über die\nderungen dieser Verordnung.\nPrüfung zum anerkannten\nIm zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens                                 Abschluss Geprüfter Baumaschinenführer\nangegeben:\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\n1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsteile,\nAbschluss Geprüfter Baumaschinenführer vom 12. De-\nder Prüfungs- und Handlungsbereiche sowie des\nzember 1977 (BGBl. I S. 2539) wird aufgehoben.\nSituationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3\nAbsatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 und 6\nin Verbindung mit den vorstehenden Absätzen 2                                                          Artikel 7\nbis 5,                                                                                              Inkrafttreten\n2. die Gesamtnote nach Absatz 6,                                                Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n3. die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit                          Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 6 tritt am\nOrt, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-                            1. September 2017 in Kraft.\nBonn, den 16. Oktober 2016\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}