{"id":"bgbl1-2016-50-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":50,"date":"2016-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/50#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_50.pdf#page=27","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung","law_date":"2016-10-13T00:00:00Z","page":2387,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016            2387\nVerordnung\nzur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung\nVom 13. Oktober 2016\nEs verordnen auf Grund                                        2. im Fall des § 7 Absatz 2 für die Feststellung der\nGroßvieheinheiten auch die Tierhaltung in jedem\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Ab-                    verbundenen Unternehmen einbezogen wird.\nsatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in\nVerbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Markt-                 (2) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absat-\norganisationsgesetzes in der Fassung der Bekannt-             zes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 8\nmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von              mit der Maßgabe anzuwenden, dass\ndenen § 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 zuletzt durch             1. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit\nArtikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I               als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck\nS. 52) und § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes              gilt, wenn für den Betriebsinhaber die Vorausset-\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden               zungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3\nsind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des                  Nummer 2 Buchstabe c vorliegen,\nDirektzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli\n2. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit\n2014 (BGBl. I S. 897), das Bundesministerium für\nauch dann als eine Haupttätigkeit oder ein Ge-\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit\nschäftszweck gilt, wenn\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-\ndesministerium für Wirtschaft und Energie,                        a) für den Betriebsinhaber und\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und der §§ 15 und 16,                    b) für das mit diesem im Sinne des Absatzes 3\njeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, und                    Nummer 2 verbundene Unternehmen (kontrol-\ndes § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit                       lierendes Unternehmen), wenn es ein solches\nSatz 2 Nummer 1 bis 3, des Marktorganisations-                        gibt,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    die Voraussetzungen des jeweils in Betracht\n24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Ab-                kommenden nach § 8 bezeichneten Falls – aus-\nsatz 1, § 8 Absatz 1 und § 15 zuletzt durch Artikel 1             genommen § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3\ndes Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52)                  Nummer 2 Buchstabe c – vorliegen.\nund § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei einem kon-\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind,\ntrollierenden Unternehmen die Ausübung einer land-\ndas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\noder ein Geschäftszweck auch vor, wenn in dem\nder Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-\nbetreffenden Register die Beteiligung an landwirt-\nschaft und Energie:\nschaftlichen Unternehmen als Zweck oder Gegen-\nstand des Unternehmens eingetragen oder in der\nArtikel 1                              betreffenden Urkunde die Beteiligung an landwirt-\nschaftlichen Unternehmen als eine Haupttätigkeit\nÄnderung der\nDirektzahlungen-Durchführungsverordnung\noder ein Geschäftszweck benannt ist.\n(3) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes\nDie Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom               Unternehmen,\n3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT              1. über das der Betriebsinhaber die alleinige Kon-\n13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt                   trolle hat,\ngeändert:                                                        2. das über den Betriebsinhaber die alleinige Kon-\ntrolle hat oder\n1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\n3. über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle\n„§ 8a                                   hat, das auch über den Betriebsinhaber die allei-\nVerbundene Unternehmen                            nige Kontrolle hat.“\n2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\n(1) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes\n3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 7 mit der                                    „§ 12a\nMaßgabe anzuwenden, dass                                       Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen\n1. sowohl im Fall des § 7 Absatz 1 als auch im Fall             Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzah-\ndes § 7 Absatz 2 die beihilfefähigen landwirt-           lungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte\nschaftlichen Flächen eines verbundenen Unter-            Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie\nnehmens berücksichtigt werden, wenn der Be-              für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vor-\ntriebsinhaber dies im Rahmen des Sammelantrags           pommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro\nbeantragt,                                               angepasst.“","2388           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016\nArtikel 2                                Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen be-\nÄnderung der                                rechtigt ist, wird der Sammelantrag des Überneh-\nInVeKoS-Verordnung                             mers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt.\nSoweit der Übernehmer für das betreffende Jahr kei-\nDie InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015                   nen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er in-\n(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-           nerhalb eines Monats nach der Übertragung Anga-\nordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert               ben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             Nr. 1307/2013 und die Angaben nach § 9 Absatz 1\n1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         Satz 1 und 2 schriftlich mitzuteilen oder die Er-\na) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 19 Absatz 1              klärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 schriftlich abzuge-\nNummer 1“ die Angabe „und Nummer 4“ einge-                 ben; § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nfügt.                                                          (3a) Im Falle einer Angabe nach § 9 Absatz 1\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „einzuzeichnen“             Satz 1 hat der Übernehmer nach Maßgabe des § 9\ndie Wörter „oder zu bestätigen“ eingefügt.                 Absatz 2 bis 6 zu belegen, dass er als aktiver Be-\ntriebsinhaber gilt. § 9 Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt ent-\n2. In § 9 Absatz 1a Satz 2 wird das Wort „vorlegen.“\nsprechend. Hat der Übernehmer eine Erklärung nach\ndurch die Wörter „vorlegen, jedoch im Fall des Ab-\n§ 9 Absatz 1 Satz 3 abgegeben, hat er zusätzlich\nsatzes 5 nur für das Unternehmen, das mit ihm im\nAngaben nach § 9 Absatz 7 zu machen. Soweit\nSinne des Absatzes 9 Nummer 2 verbunden ist.“ er-\nzum Nachweis der Eigenschaft eines aktiven Be-\nsetzt.\ntriebsinhabers Angaben über die beihilfefähige land-\n3. Dem § 10 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:               wirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihil-\n„Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach                  fefähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt\nSatz 1 ist ferner die Nutzung landwirtschaftlicher            der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben\nFlächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeug-              und im Falle des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeit-\nnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des             raum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt\nBetriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die             von deren Übertragung. Flächenbezogene Angaben\nlandwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers,           sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.“\nwenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel\n7. § 30 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen –\nausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau                a) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort\nvon Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stick-                „Angabe“ durch das Wort „Meldung“ ersetzt.\nstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in                b) Folgender Satz wird angefügt:\n§ 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchfüh-\nrungsverordnung genannten Arten genutzt wer-                    „Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung nach\nden – außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat                  Satz 1 ist ferner die Nutzung von landwirtschaft-\nund Ernte gelagert werden,                                      lichen Flächen zur vorübergehenden Lagerung\n2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen –                von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen\neinschließlich Ackerflächen, die für den Anbau                  Tätigkeit des Betriebsinhabers oder Betriebsmit-\nvon Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stick-                teln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Be-\nstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in                     triebsinhabers, wenn diese Erzeugnisse oder Be-\n§ 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durch-                        triebsmittel\nführungsverordnung genannten Arten genutzt                      1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen\nwerden –                                                            – ausgenommen Ackerflächen, die für den An-\na) außerhalb der Vegetationsperiode oder                            bau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen\nb) innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger                    oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Aus-\nals 14 aufeinanderfolgende Tage oder insge-                     nahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlun-\nsamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalender-                    gen-Durchführungsverordnung genannten Ar-\njahr                                                            ten genutzt werden – außerhalb des Zeitraums\nzwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,\ngelagert werden.“\n2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen\n4. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Num-\n– einschließlich Ackerflächen, die für den An-\nmer 4 eingefügt:\nbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen\n„4.sonstige, nicht von den Nummern 1 und 2 er-                         oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Aus-\nfasste Landschaftselemente, die im Rahmen der                       nahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlun-\nGrundanforderung an die Betriebsführung Num-                        gen-Durchführungsverordnung genannten Ar-\nmer 2 oder der Grundanforderung an die Be-                          ten genutzt werden –\ntriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind,“.                        a) außerhalb der Vegetationsperiode oder\n5. § 21 Absatz 9 wird aufgehoben.                                         b) innerhalb der Vegetationsperiode nicht län-\n6. § 23 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 3a                        ger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder\nersetzt:                                                                  insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im\nKalenderjahr\n„(3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer\nnach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU)                        gelagert werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016          2389\nArtikel 3                                                  Artikel 4\nBekanntmachungserlaubnis                                            Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-          (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nschaft kann jeweils den Wortlaut der Direktzahlungen-       zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung            (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nin der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden     nuar 2016 in Kraft. Artikel 2 Nummer 3 und 7 tritt mit\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.                Wirkung vom 4. März 2015 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Oktober 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}