{"id":"bgbl1-2016-50-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":50,"date":"2016-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/50#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_50.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen","law_date":"2016-10-21T00:00:00Z","page":2372,"pdf_page":12,"num_pages":15,"content":["2372           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016\nGesetz\nzur Regulierung des Prostitutionsgewerbes\nsowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen\nVom 21. Oktober 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            § 19  Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge\n§ 20  Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung; Untersagung\nArtikel 1                            § 21  Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs;\nUntersagung\nGesetz                               § 22  Erlöschen der Erlaubnis\nzum Schutz von                            § 23  Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und der Stell-\nin der Prostitution tätigen Personen                          vertretungserlaubnis\n(Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)\nAbschnitt 4\nInhaltsübersicht\nPflichten des Betreibers\nAbschnitt 1\nAllgemeine Bestimmungen                       § 24  Sicherheit und Gesundheitsschutz\n§ 25  Auswahl der im Betrieb tätigen Personen; Beschäfti-\n§ 1    Anwendungsbereich                                               gungsverbote\n§ 2    Begriffsbestimmungen                                      § 26  Pflichten gegenüber Prostituierten; Einschränkung von\nWeisungen und Vorgaben\nAbschnitt 2                           § 27  Kontroll- und Hinweispflichten\nProstituierte                         § 28  Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n§  3   Anmeldepflicht für Prostituierte\n§  4   Zur Anmeldung erforderliche Angaben und Nachweise                                  Abschnitt 5\n§  5   Anmeldebescheinigung; Gültigkeit                                                  Überwachung\n§  6   Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Aliasbeschei-\nnigung                                                    § 29  Überwachung des Prostitutionsgewerbes\n§ 7    Informationspflicht der Behörde; Informations- und Bera-  § 30  Auskunftspflicht im Rahmen der Überwachung\ntungsgespräch                                             § 31  Überwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten\n§ 8    Ausgestaltung des Informations- und Beratungsge-                für die Ausübung der Prostitution\nsprächs\n§ 9    Maßnahmen bei Beratungsbedarf                                                      Abschnitt 6\n§ 10   Gesundheitliche Beratung                                                  Verbote; Bußgeldvorschriften\n§ 11   Anordnungen gegenüber Prostituierten\n§ 32  Kondompflicht; Werbeverbot\nAbschnitt 3                           § 33  Bußgeldvorschriften\nErlaubnis zum Betrieb                      § 33a Einziehung\neines Prostitutionsgewerbes;\nanlassbezogene Anzeigepflichten                                            Abschnitt 7\n§ 12   Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe; Verfahren über          Personenbezogene Daten; Bundesstatistik\neinheitliche Stelle\n§ 34  Erhebung, Verarbeitung und Nutzung; Datenschutz\n§ 13   Stellvertretungserlaubnis\n§ 35  Bundesstatistik\n§ 14   Versagung der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaub-\nnis\n§ 15   Zuverlässigkeit einer Person                                                       Abschnitt 8\n§ 16   Betriebskonzept für Prostitutionsgewerbe; Veranstal-                        Sonstige Bestimmungen\ntungskonzept\n§ 17   Auflagen und Anordnungen                                  § 36  Verordnungsermächtigung\n§ 18   Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe ge-      § 37  Übergangsregelungen\nnutzte Anlagen                                            § 38  Evaluation","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016            2373\nAbschnitt 1                             keitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden\nAllgemeine Bestimmungen                            soll, anzumelden.\n(2) Soweit ein Land nach § 5 Absatz 3 Satz 1 eine\n§1                                abweichende Regelung zur räumlichen Gültigkeit der\nAnmeldebescheinigung getroffen hat, ist die Tätigkeit\nAnwendungsbereich\nin diesem Land auch bei der dort zuständigen Behörde\nDieses Gesetz ist anzuwenden auf die Ausübung der          anzumelden.\nProstitution durch Personen über 18 Jahre sowie auf\n(3) Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon,\ndas Betreiben eines Prostitutionsgewerbes.\nob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Be-\nschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.\n§2\nBegriffsbestimmungen                                                    §4\n(1) Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle                             Zur Anmeldung\nHandlung mindestens einer Person an oder vor min-                      erforderliche Angaben und Nachweise\ndestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person\ngegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Hand-             (1) Bei der Anmeldung hat die anmeldepflichtige\nlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt.             Person zwei Lichtbilder abzugeben und folgende Anga-\nKeine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen             ben zu machen:\nmit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei             1. den Vor- und Nachnamen,\ndenen keine weitere der anwesenden Personen sexuell\n2. das Geburtsdatum und den Geburtsort,\naktiv einbezogen ist.\n3. die Staatsangehörigkeit,\n(2) Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienst-\nleistungen erbringen.                                          4. die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne\ndes Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift\n(3) Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbs-\nund\nmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbrin-\ngung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine          5. die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit\nandere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür be-             geplant ist.\nreitstellt, indem er                                              (2) Bei der Anmeldung ist der Personalausweis, der\n1. eine Prostitutionsstätte betreibt,                          Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz vor-\nzulegen. Ausländische Staatsangehörige, die nicht frei-\n2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,\nzügigkeitsberechtigt sind, haben bei der Anmeldung\n3. eine Prostitutionsveranstaltung       organisiert   oder    nachzuweisen, dass sie berechtigt sind, eine Beschäf-\ndurchführt oder                                           tigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszu-\n4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.                     üben.\n(4) Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und              (3) Bei der ersten Anmeldung ist der Nachweis einer\nsonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur         innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgten\nErbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.          gesundheitlichen Beratung nach § 10 Absatz 1 vorzu-\nlegen. Der bei der ersten Anmeldung vorgelegte Nach-\n(5) Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahr-      weis gilt während der Gültigkeitsdauer der ersten An-\nzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur                meldebescheinigung auch als Nachweis bei weiteren\nErbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt           Anmeldungen, soweit sie nach § 3 Absatz 2 erforderlich\nwerden.                                                        sind. Die Verpflichtung zur gesundheitlichen Beratung\n(6) Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offe-      nach § 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt hiervon unbe-\nnen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei         rührt.\ndenen von mindestens einer der unmittelbar anwesen-               (4) Für eine Verlängerung der Anmeldung haben\nden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten               Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindes-\nwerden.                                                        tens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Bera-\n(7) Prostitutionsvermittlung ist die Vermittlung min-      tungen nach § 10 Absatz 1 vorzulegen. Prostituierte\ndestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller          unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle\nDienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten            sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratungen vor-\ndes Betreibers. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus        zulegen.\nden Umständen ergibt, dass zu den vermittelten                    (5) Die oder der Prostituierte hat Änderungen in den\nDienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.             Verhältnissen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5\ninnerhalb von 14 Tagen der zuständigen Behörde anzu-\nAbschnitt 2                             zeigen.\nProstituierte\n§5\n§3                                           Anmeldebescheinigung; Gültigkeit\nAnmeldepflicht für Prostituierte                    (1) Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt\n(1) Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Pros-    die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person\ntituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätig-      innerhalb von fünf Werktagen eine Anmeldebescheini-\nkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständig-           gung aus.","2374            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016\n(2) Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt wer-       3. die Staatsangehörigkeit der Person,\nden, wenn\n4. die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder\n1. die nach § 4 erforderlichen Angaben und Nachweise                Kommunen,\nnicht vorliegen,\n5. die Gültigkeitsdauer und\n2. die Person unter 18 Jahre alt ist,\n3. die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung            6. die ausstellende Behörde.\nin den letzten sechs Wochen vor der Entbindung\nDas Lichtbild ist untrennbar mit der Anmeldebescheini-\nsteht,\ngung zu verbinden.\n4. die Person unter 21 Jahre alt ist und tatsächliche\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch Dritte          (2) Die Aliasbescheinigung enthält ein Lichtbild so-\nzur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ver-       wie die folgenden Angaben:\nanlasst wird oder werden soll, oder                       1. den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias,\n5. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die\nPerson von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangs-         2. das Geburtsdatum der Person,\nlage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in    3. die Staatsangehörigkeit der Person,\neinem fremden Land verbunden ist, oder ihrer per-\nsönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur          4. die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder\nProstitution veranlasst wird oder werden soll oder             Kommunen,\ndiese Person von Dritten ausgebeutet wird oder wer-       5. die Gültigkeitsdauer und\nden soll.\n(3) Die Anmeldebescheinigung ist örtlich unbe-             6. die ausstellende Behörde.\nschränkt gültig, soweit die Länder keine abweichenden          Das Lichtbild ist untrennbar mit der Aliasbescheinigung\nRegelungen zur räumlichen Geltung getroffen haben. In          zu verbinden.\ndie Anmeldebescheinigung ist ein Hinweis auf die Mög-\nlichkeit abweichenden Landesrechts aufzunehmen.                    (3) In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grund-\nlage einer nach § 5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landes-\n(4) Die Anmeldebescheinigung gilt für anmelde-\nrechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche Gültig-\npflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für\nkeitsbereich der Anmeldebescheinigung anzugeben.\nanmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die\nAnmeldebescheinigung für ein Jahr.\n§7\n(5) Wird die Tätigkeit als Prostituierte oder als Pros-\ntituierter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt,                     Informationspflicht der Behörde;\nso ist die Anmeldebescheinigung zu verlängern. Für                        Informations- und Beratungsgespräch\neine Verlängerung der Anmeldebescheinigung haben\nProstituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindes-              (1) Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Be-\ntens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Bera-          ratungsgespräch zu führen.\ntungen vorzulegen. Prostituierte unter 21 Jahren haben             (2) Das Informations- und Beratungsgespräch muss\nNachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte           mindestens umfassen:\ngesundheitliche Beratungen vorzulegen. Im Übrigen\ngelten für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung           1. Grundinformationen zur Rechtslage nach diesem\ndie Regelungen zur Anmeldung.                                       Gesetz, nach dem Prostitutionsgesetz sowie zu wei-\n(6) Auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person stellt             teren zur Ausübung der Prostitution relevanten Vor-\nihr die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte An-                schriften, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich\nmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) aus. Die                    der Behörde für die Prostitutionsausübung gelten,\nGültigkeitsdauer der Aliasbescheinigung entspricht der         2. Grundinformationen zur Absicherung im Krankheits-\nGültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung. Soweit                   fall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Be-\nnichts anderes bestimmt ist, gelten für die Aliasbe-                schäftigung,\nscheinigung die Regelungen für die Anmeldebescheini-\ngung. Stellt die Behörde eine Aliasbescheinigung aus,          3. Informationen zu gesundheitlichen und sozialen\nso dokumentiert sie den Alias zusammen mit den per-                 Beratungsangeboten einschließlich Beratungsange-\nsonenbezogenen Daten und bewahrt eine Kopie der                     boten zur Schwangerschaft,\nAliasbescheinigung bei den Anmeldedaten auf.                   4. Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Not-\n(7) Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung             situationen und\nder Tätigkeit die Anmeldebescheinigung oder die Alias-\nbescheinigung mitzuführen.                                     5. Informationen über die bestehende Steuerpflicht der\naufgenommenen Tätigkeit und die in diesem Zusam-\n§6                                    menhang zu erfüllenden umsatz- und ertragsteuer-\nrechtlichen Pflichten.\nInhalt der\nAnmeldebescheinigung und der Aliasbescheinigung                    (3) Die zuständige Behörde stellt der oder dem Pros-\n(1) Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild         tituierten während des Beratungsgesprächs Informa-\nsowie die folgenden Angaben:                                   tionen zur Ausübung der Prostitution in geeigneter\nForm zur Verfügung. Die Informationen sollen in einer\n1. den Vor- und Nachnamen der Person,                          Sprache verfasst sein, die die oder der Prostituierte\n2. das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person,             versteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016                 2375\n§8                                     (3) Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder\nAusgestaltung des                          als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erst-\nInformations- und Beratungsgesprächs                   maligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche\nBeratung wahrnehmen. Die gesundheitliche Beratung\n(1) Die persönliche Anmeldung und das Informa-              erfolgt bei der am Ort der Anmeldung für die Durchfüh-\ntions- und Beratungsgespräch sollen in einem vertrau-          rung der gesundheitlichen Beratung nach Absatz 1 zu-\nlichen Rahmen durchgeführt werden.                             ständigen Behörde. Nach der Anmeldung der Tätigkeit\n(2) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung              haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche\nder anmeldepflichtigen Person eine nach Landesrecht            Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzuneh-\nanerkannte Fachberatungsstelle für Prostituierte oder          men. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesund-\neine mit Aufgaben der gesundheitlichen Beratung be-            heitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahr-\ntraute Stelle zu dem Informations- und Beratungs-              zunehmen.\ngespräch hinzuziehen. Dritte können mit Zustimmung                 (4) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde stellt der\nder Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum              beratenen Person eine Bescheinigung über die durch-\nGespräch hinzugezogen werden. Zum Zwecke der                   geführte gesundheitliche Beratung aus. Auf der Be-\nSprachmittlung kann die Behörde Dritte auch ohne               scheinigung müssen angegeben sein:\nZustimmung der anmeldepflichtigen Person hinzu-\nziehen.                                                        1. der Vor- und Nachname der beratenen Person,\n2. das Geburtsdatum der beratenen Person,\n§9\n3. die ausstellende Stelle und\nMaßnahmen bei Beratungsbedarf\n4. das Datum der gesundheitlichen Beratung.\n(1) Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür,\ndass bei einer oder einem Prostituierten Beratungs-            Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen\nbedarf hinsichtlich der gesundheitlichen oder sozialen         Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheini-\nSituation besteht, so soll die zuständige Behörde auf          gung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias ausgestellt\ndie Angebote entsprechender Beratungsstellen hinwei-           werden.\nsen und nach Möglichkeit einen Kontakt vermitteln.                 (5) Die Bescheinigung über die gesundheitliche Be-\n(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die zum         ratung gilt auch als Nachweis, soweit nach § 3 Absatz 2\nSchutz der Person erforderlichen Maßnahmen zu ver-             weitere Anmeldungen erforderlich sind.\nanlassen, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür\n(6) Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung\nergeben, dass\nder Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheit-\n1. eine Person unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte         liche Beratung mitzuführen.\nzur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ge-\nbracht wird oder werden soll oder                                                      § 11\n2. eine Person von Dritten durch Ausnutzung einer                        Anordnungen gegenüber Prostituierten\nZwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufent-\nhalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer           (1) Liegen der zuständigen Behörde tatsächliche An-\npersönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur        haltspunkte dafür vor, dass eine Person der Prostitution\nProstitution veranlasst wird oder werden soll oder         nachgeht, ohne diese Tätigkeit zuvor angemeldet zu\ndiese Person von Dritten ausgebeutet wird oder             haben, so fordert die zuständige Behörde die Person\nwerden soll.                                               auf, ihre Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter\ninnerhalb einer angemessenen Frist anzumelden und\n§ 10                                der zuständigen Behörde die Anmeldebescheinigung\nvorzulegen.\nGesundheitliche Beratung\n(2) Liegen der zuständigen Behörde tatsächliche An-\n(1) Für Personen, die als Prostituierte tätig sind oder\nhaltspunkte dafür vor, dass eine Person der Prostitution\neine solche Tätigkeit aufnehmen wollen, wird eine ge-\nnachgeht, ohne die Pflicht zur gesundheitlichen Bera-\nsundheitliche Beratung durch eine für den Öffentlichen\ntung wahrgenommen zu haben, so fordert die zustän-\nGesundheitsdienst zuständige Behörde angeboten. Die\ndige Behörde die Person auf, innerhalb einer angemes-\nLänder können bestimmen, dass eine andere Behörde\nsenen Frist die gesundheitliche Beratung wahrzuneh-\nfür die Durchführung der gesundheitlichen Beratung zu-\nmen und der zuständigen Behörde die Bescheinigung\nständig ist.\nüber die gesundheitliche Beratung vorzulegen.\n(2) Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst\n(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Prosti-\nan die persönliche Lebenssituation der beratenen\ntuierten jederzeit Anordnungen zur Ausübung der Pros-\nPerson und soll insbesondere Fragen der Krankheits-\ntitution erteilen, soweit dies erforderlich ist\nverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwanger-\nschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogenge-              1. zum Schutz der Kundinnen und Kunden oder ande-\nbrauchs einschließen. Die beratene Person ist auf die               rer Personen vor Gefahren für Leben, Freiheit, sexu-\nVertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält                 elle Selbstbestimmung oder Gesundheit,\nGelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder\n2. zum Schutz der Jugend oder\nNotlage zu offenbaren. Dritte können mit Zustimmung\nder Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum              3. zur Abwehr anderer erheblicher Beeinträchtigungen\nGespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzu-                   oder Gefahren für sonstige Belange des öffentlichen\ngezogen werden.                                                     Interesses, insbesondere zum Schutz von Anwohne-","2376           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016\nrinnen und Anwohnern, von Anliegern oder der All-            (7) Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen\ngemeinheit vor Lärmimmissionen, verhaltensbeding-         Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des\nten oder sonstigen Belästigungen.                         Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immis-\n(4) Die zuständige Behörde kann weitere Maßnah-            sionsschutzrechts, bleiben unberührt.\nmen treffen, wenn\n§ 13\n1. die oder der Prostituierte gegen Anordnungen nach\nStellvertretungserlaubnis\nAbsatz 3 verstoßen hat und\n(1) Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als\n2. die Erteilung von weiteren Anordnungen nach Ab-            Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, be-\nsatz 3 zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter          darf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.\nnicht ausreichend wäre.\n(2) Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber\n(5) Vorschriften und Anordnungen, die auf einer nach       für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie\nArtikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-          kann befristet werden.\nbuch ergangenen Verordnung beruhen, sowie Maßnah-\nmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unbe-                (3) Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch\nrührt.                                                        die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so\nhat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen\nBehörde anzuzeigen.\nAbschnitt 3\nErlaubnis zum Betrieb                                                        § 14\neines Prostitutionsgewerbes;                                           Versagung der Erlaubnis\nanlassbezogene Anzeigepflichten                                     und der Stellvertretungserlaubnis\n§ 12                                  (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\n1. die antragstellende Person oder eine als Stellvertre-\nErlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe;\ntung oder Betriebsleitung vorgesehene Person unter\nVerfahren über einheitliche Stelle\n18 Jahre alt ist oder\n(1) Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, be-       2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die an-\ndarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Er-               tragstellende Person oder eine als Stellvertretung,\nlaubnis kann befristet werden. Die Erlaubnis ist auf              Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorge-\nAntrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Er-          sehene Person nicht die für den Betrieb eines Pros-\nlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.                titutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit be-\n(2) Die Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitu-            sitzt.\ntionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebs-           (2) Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn\nkonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, An-\nlagen und darin befindliche Räume erteilt.                    1. aufgrund des Betriebskonzepts, aufgrund der Ange-\nbotsgestaltung, aufgrund der vorgesehenen Verein-\n(3) Die Erlaubnis für die Organisation oder Durch-             barungen mit Prostituierten oder aufgrund sonstiger\nführung von Prostitutionsveranstaltungen wird für ein             tatsächlicher Umstände Anhaltspunkte dafür beste-\nbestimmtes Betriebskonzept erteilt. Sie kann als ein-             hen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrneh-\nmalige Erlaubnis oder als Erlaubnis für mehrere gleich-           mung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung\nartige Veranstaltungen erteilt werden.                            unvereinbar ist oder der Ausbeutung von Prostituier-\n(4) Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitu-        ten Vorschub leistet,\ntionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Betriebskonzept        2. aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tat-\nund für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten              sächlicher Umstände Anhaltspunkte für einen Ver-\nAusstattung erteilt. Sie ist auf höchstens drei Jahre zu          stoß gegen § 26 Absatz 2 oder 4 vorliegen,\nbefristen und kann auf Antrag verlängert werden.              3. die Mindestanforderungen nach den §§ 18 und 19\n(5) Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde zu           oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlasse-\nbeantragen. Dem Antrag sind beizufügen:                           nen Rechtsverordnung nicht erfüllt sind, soweit die\n1. das Betriebskonzept,                                           Behörde keine Ausnahme von der Einhaltung der\nMindestanforderungen zugelassen hat und die Er-\n2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben             füllung der Mindestanforderungen nicht durch eine\nzum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraus-              der antragstellenden Person aufzuerlegende Auflage\nsetzungen sowie                                               gewährleistet werden kann,\n3. bei einer natürlichen Person Name, Geburtsdatum            4. aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tat-\nund Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaub-          sächlicher Umstände erhebliche Mängel im Hinblick\nnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person        auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 24\noder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift,              Absatz 1 für den Gesundheitsschutz und für die\nNummer des Registerblattes im Handelsregister so-             Sicherheit der Prostituierten oder anderer Personen\nwie deren Sitz.                                               bestehen, soweit die Beseitigung dieser Mängel\n(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt                 nicht durch eine der antragstellenden Person aufzu-\noder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen               erlegende Auflage behoben werden kann,\nRechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle         5. das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des\nnach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-                Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse\nsetzes abgewickelt werden.                                        widerspricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016                2377\nGefährdung der Jugend oder schädliche Umweltein-               der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer\nwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutz-                 Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht\ngesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche                entgegenstehen.\nNachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit         Bei Verurteilungen, die länger als fünf Jahre zurück-\nbefürchten lassen, oder                                    liegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist\n6. das Betriebskonzept oder die örtliche Lage einer            im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus\nnach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum               Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person ergeben.\nStrafgesetzbuch ergangenen Verordnung wider-                  (3) Die zuständige Behörde überprüft die Zuverläs-\nspricht.                                                   sigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Lei-\n(3) Die Stellvertretungserlaubnis ist zu versagen,          tung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten\nwenn                                                           Personen in regelmäßigen Abständen erneut, spätes-\n1. die als Stellvertretung vorgesehene Person unter            tens jedoch nach drei Jahren.\n18 Jahre alt ist oder\n§ 16\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die als\nStellvertretung vorgesehene Person nicht die für                               Betriebskonzept für\nden Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforder-               Prostitutionsgewerbe; Veranstaltungskonzept\nliche Zuverlässigkeit besitzt.                                (1) Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merk-\nmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhal-\n§ 15                               tung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu be-\nZuverlässigkeit einer Person                    schreiben.\n(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der           (2) Im Betriebskonzept sollen dargelegt werden:\nRegel nicht,                                                   1. die typischen organisatorischen Abläufe sowie die\n1. wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antrag-            Rahmenbedingungen, die die antragstellende Per-\nstellung rechtskräftig verurteilt worden ist                   son für die Erbringung sexueller Dienstleistungen\na) wegen eines Verbrechens,                                    schafft,\nb) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle                2. Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im\nSelbstbestimmung, gegen die körperliche Unver-             Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person\nsehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,             zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Per-\nsonen tätig werden, die\nc) wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Ver-\nschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögens-              a) unter 18 Jahre alt sind,\nwerte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreu-            b) als Personen unter 21 Jahren oder als Opfer einer\nens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,                 Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur\nd) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsge-                  Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ge-\nsetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder                  bracht werden,\ndas Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder               3. Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungs-\ne) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungs-                 risiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern,\nmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindes-      4. sonstige Maßnahmen im Interesse der Gesundheit\ntens zwei Jahren,                                          von Prostituierten und Dritten,\n2. wem innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstel-        5. Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von\nlung die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutions-           Prostituierten und Dritten zu gewährleisten sowie\ngewerbes entzogen wurde oder wem die Ausübung\n6. Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von\neines Prostitutionsgewerbes versagt wurde oder\nPersonen unter 18 Jahren zu unterbinden.\n3. wer Mitglied in einem Verein ist, der nach dem Ver-\n(3) Vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung\neinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten\nhat der Betreiber ein Veranstaltungskonzept zu erstel-\nwurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungs-\nlen, das die räumlichen, organisatorischen und zeit-\nverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder Mit-\nlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstal-\nglied in einem solchen Verein war, wenn seit der Be-\ntung beschreibt und die Darlegungen des Betriebs-\nendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht\nkonzepts konkretisiert.\nverstrichen sind.\n(2) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zu-                                        § 17\nverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzu-\nholen:                                                                         Auflagen und Anordnungen\n1. ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5,               (1) Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit\n§§ 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralre-           Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist\ngistergesetzes) und                                        1. zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der\n2. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständi-                sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutions-\ngen Behörde der Landespolizei, einer zentralen                 gewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten\nPolizeidienststelle oder des jeweiligen Landeskrimi-           sowie der Kundinnen und Kunden,\nnalamtes, ob und welche tatsächlichen Anhalts-             2. zum Schutz der in Nummer 1 genannten Personen\npunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zu-                vor Ausbeutung oder vor Gefahren für Leben oder\nverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke                  Freiheit,","2378            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016\n3. zum Schutz der Jugend oder                                  7. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume\nnicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum be-\n4. zur Abwehr anderer erheblicher Beeinträchtigungen\nstimmt sind.\noder Gefahren für sonstige Belange des öffentlichen\nInteresses, insbesondere zum Schutz von Anwohne-              (3) Die zuständige Behörde kann für Prostitutions-\nrinnen und Anwohnern, von Anliegern oder der All-         stätten in Wohnungen im Einzelfall Ausnahmen von Ab-\ngemeinheit vor Lärmimmissionen, verhaltensbeding-         satz 2 Nummer 2 und 4 bis 7 zulassen, wenn die Erfül-\nten oder sonstigen Belästigungen.                         lung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem\nAufwand verbunden wäre und die schützenswerten\nUnter denselben Voraussetzungen ist die nachträgliche          Interessen von Prostituierten, von Beschäftigten und\nAufnahme, Ergänzung und Änderung von Auflagen zu-              von Kundinnen und Kunden auf andere Weise gewähr-\nlässig.                                                        leistet werden.\n(2) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen               (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf\ndes Absatzes 1 insbesondere mit einer Begrenzung               für Prostitutionsveranstaltungen genutzte Gebäude,\nder Anzahl der in diesem Prostitutionsgewerbe regel-           Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen anzuwenden.\nmäßig tätig werdenden Prostituierten oder der Anzahl\nder für sexuelle Dienstleistungen vorgesehenen Räume               (5) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist ver-\nversehen werden sowie auf bestimmte Betriebszeiten             pflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanfor-\nbeschränkt werden.                                             derungen nach den Absätzen 1 und 2 während des\nBetriebes eingehalten werden.\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kön-\nnen jederzeit selbständige Anordnungen erteilt werden.                                     § 19\n(4) Vorschriften und Anordnungen, die auf der                Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge\nGrundlage einer nach Artikel 297 des Einführungsge-\n(1) Prostitutionsfahrzeuge müssen über einen für\nsetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung\ndas vorgesehene Betriebskonzept ausreichend großen\nberuhen, bleiben unberührt.\nInnenraum und über eine hierfür angemessene Innen-\nausstattung verfügen sowie nach Ausstattung und\n§ 18                               Beschaffenheit den zum Schutz der dort tätigen Pros-\nMindestanforderungen an                       tituierten erforderlichen allgemeinen Anforderungen ge-\nzum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen               nügen.\n(1) Prostitutionsstätten müssen nach ihrem Be-                 (2) Prostitutionsfahrzeuge müssen so ausgestattet\ntriebskonzept sowie nach ihrer Lage, Ausstattung und           sein, dass die Türen des für die Ausübung der Prostitu-\nBeschaffenheit den Anforderungen genügen, die erfor-           tion verwendeten Bereichs jederzeit von innen geöffnet\nderlich sind                                                   werden können. Der Betreiber hat durch technische\nVorkehrungen zu gewährleisten, dass während des Auf-\n1. zum Schutz der im Prostitutionsgewerbe tätigen              enthalts im Innenraum jederzeit Hilfe erreichbar ist.\nProstituierten, der Beschäftigten, anderer dort\nDienstleistungen erbringenden Personen sowie zum              (3) Prostitutionsfahrzeuge müssen über eine ange-\nSchutz der Kundinnen und Kunden,                          messene sanitäre Ausstattung verfügen.\n(4) Prostitutionsfahrzeuge müssen über eine gültige\n2. zum Schutz der Jugend und\nBetriebszulassung verfügen und in technisch betriebs-\n3. zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der              bereitem Zustand sein.\nAnlieger oder der Allgemeinheit.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf für Prostitu-\n(2) Insbesondere muss in Prostitutionsstätten min-         tionsveranstaltungen genutzte Prostitutionsfahrzeuge\ndestens gewährleistet sein, dass                               anzuwenden.\n1. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume               (6) Der Betreiber eines Prostitutionsfahrzeugs ist\nvon außen nicht einsehbar sind,                           verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Mindest-\nanforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 während des\n2. die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutz-         Betriebes eingehalten werden.\nten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem\nverfügen,\n§ 20\n3. die Türen der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen                              Anzeige einer\ngenutzten Räume jederzeit von innen geöffnet wer-                 Prostitutionsveranstaltung; Untersagung\nden können,\n(1) Wer eine Prostitutionsveranstaltung organisieren\n4. die Prostitutionsstätte über eine angemessene Aus-          oder durchführen will, hat dies der am Ort der Veran-\nstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte,      staltung zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn\nBeschäftigte und Kundinnen und Kunden verfügt,            der Veranstaltung anzuzeigen. Der Anzeige sind fol-\n5. die Prostitutionsstätte über geeignete Aufenthalts-         gende Angaben und Nachweise beizufügen:\nund Pausenräume für Prostituierte und für Beschäf-        1. der vollständige Name des Betreibers und eine\ntigte verfügt,                                                 Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durch-\n6. die Prostitutionsstätte über individuell verschließ-             führung von Prostitutionsveranstaltungen,\nbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche           2. falls Personen als Stellvertretung des Betreibers ein-\nGegenstände der Prostituierten und der Beschäftig-             gesetzt werden sollen, deren Vor- und Nachnamen\nten verfügt und                                                und eine Kopie der Stellvertretungserlaubnis,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016             2379\n3. das der Erlaubnis zugrunde liegende Betriebskon-           2. eine Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Pros-\nzept,                                                          titutionsfahrzeugs,\n4. das auf die jeweilige Veranstaltung bezogene Veran-        3. das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des\nstaltungskonzept,                                              Prostitutionsfahrzeugs,\n5. Ort und Zeit der Veranstaltung,                            4. die genaue Angabe des Aufstellungsortes,\n6. der vollständige Name des Eigentümers der für die          5. die Dauer der Aufstellung,\nVeranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder               6. die Betriebszeiten,\nsonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie\n7. Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbe-\ndessen Einverständnis,\nscheinigungen der Prostituierten, die im Prostitu-\n7. die zum Nachweis der Mindestanforderungen nach                  tionsfahrzeug tätig werden, und\n§ 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 oder\n8. Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen\nnach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 1\nVereinbarungen.\nbis 3 erforderlichen Unterlagen über die Beschaffen-\nheit der zum Prostitutionsgewerbe genutzten An-               (2) Prostitutionsfahrzeuge dürfen nur in der Weise\nlage,                                                     zum Betrieb aufgestellt werden, dass sie nach dem\nBetriebsort und nach den Betriebszeiten den Anforde-\n8. Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbe-            rungen genügen\nscheinigungen der Prostituierten, die bei der Veran-\nstaltung voraussichtlich tätig werden, und                1. zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen\nProstituierten sowie der Kundinnen und Kunden,\n9. Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen\nVereinbarungen.                                           2. zum Schutz der Jugend und\n(2) Der Betreiber einer Prostitutionsveranstaltung ist     3. zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der\nverpflichtet, die für die vorgesehene Betriebsstätte               Anlieger oder der Allgemeinheit.\njeweils geltenden Mindestanforderungen nach § 18 Ab-              (3) Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung\nsatz 4 oder nach § 19 Absatz 5 während der Durch-             der Anzeige, ob die Aufstellung gegen die Vorausset-\nführung der Prostitutionsveranstaltung einzuhalten.           zungen des § 14 Absatz 2 verstößt. Die zuständige\nDie Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den         Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 17\nBetreiber oder durch die in der Anzeige als Stellvertre-      Absatz 1 Satz 1 jederzeit Anordnungen für die Aufstel-\ntung benannten Personen geleitet werden.                      lung des Prostitutionsfahrzeugs und dessen Betrieb er-\n(3) Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung           lassen. § 17 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzu-\nder Anzeige, ob die geplante Veranstaltung aufgrund           wenden.\ndes Veranstaltungskonzeptes, aufgrund der dafür vor-              (4) Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs ist zu\ngesehenen Betriebsstätte oder aufgrund sonstiger tat-         untersagen, wenn einer der in § 14 Absatz 2 genannten\nsächlicher Anhaltspunkte gegen die in § 14 Absatz 2           Gründe vorliegt. Werden der zuständigen Behörde Um-\ngeregelten Voraussetzungen verstößt. Die zuständige           stände bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf\nBehörde kann unter den Voraussetzungen des § 17               der zugrunde liegenden Erlaubnis rechtfertigen würden,\nAbsatz 1 Satz 1 jederzeit Anordnungen erlassen. § 17          so ist die zuständige Erlaubnisbehörde hiervon zu\nAbsatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.                   unterrichten.\n(4) Die Durchführung der Prostitutionsveranstaltung            (5) Die zuständige Behörde kann die Aufstellung des\nist zu untersagen, wenn einer der in § 14 Absatz 2 ge-        Prostitutionsfahrzeugs untersagen, wenn dessen Be-\nnannten Gründe vorliegt. Werden der zuständigen Be-           trieb gegen Absatz 2 verstößt oder wenn die Anzeige\nhörde Umstände bekannt, die die Rücknahme oder den            nach Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheits-\nWiderruf der Erlaubnis rechtfertigen würden, so ist die       gemäß oder nicht vollständig abgegeben wurde.\nzuständige Erlaubnisbehörde hiervon zu unterrichten.              (6) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechtes\n(5) Die Durchführung der Prostitutionsveranstaltung        bleiben unberührt.\nkann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht, nicht\nrechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollstän-                                    § 22\ndig erstattet wurde.                                                            Erlöschen der Erlaubnis\nDie Erlaubnis erlischt, wenn die Erlaubnisinhaberin\n§ 21\noder der Erlaubnisinhaber den Betrieb des Prostitu-\nAnzeige der Aufstellung                       tionsgewerbes nicht innerhalb eines Jahres nach Ertei-\neines Prostitutionsfahrzeugs; Untersagung              lung der Erlaubnis aufgenommen hat oder den Betrieb\n(1) Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei         seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen\naufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem             können auf Antrag verlängert werden, wenn ein wichti-\nMonat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Be-            ger Grund vorliegt.\nhörde zum Betrieb aufstellen will, hat dies der zustän-\ndigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzu-                                       § 23\nzeigen. Der Anzeige sind die folgenden Angaben und                             Rücknahme und Widerruf\nNachweise beizufügen:                                            der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis\n1. der Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und                  (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt\nder vollständige Name des Betreibers des Prostitu-        wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach\ntionsfahrzeugs,                                           § 14 Absatz 1 vorlagen. Die Stellvertretungserlaubnis","2380             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016\nist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer           hinzuwirken. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte,\nErteilung Versagungsgründe nach § 14 Absatz 3 vor-              eines Prostitutionsfahrzeugs oder einer Prostitutions-\nlagen.                                                          veranstaltung hat dafür Sorge zu tragen, dass in den\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn                   für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen wäh-\nrend der Betriebszeiten eine angemessene Ausstattung\n1. nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung          mit Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln jeder-\nnach § 14 Absatz 1 Nummer 2 rechtfertigen würden,          zeit bereitsteht.\noder\n(3) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist ver-\n2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber             pflichtet, den zuständigen Behörden oder den von die-\noder eine von ihr oder ihm im Rahmen der Betriebs-         sen beauftragten Personen auf deren Verlangen die\norganisation eingesetzte Person Kenntnis davon hat         Durchführung von Beratungen zu gesundheitserhalten-\noder hätte haben müssen, dass Personen unter               den Verhaltensweisen und zur Prävention sexuell über-\n18 Jahren sexuelle Dienstleistungen erbringen.             tragbarer Krankheiten in der Prostitutionsstätte zu er-\n(3) Die Erlaubnis soll insbesondere widerrufen wer-         möglichen.\nden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,               (4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist\ndass die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber           verpflichtet, Prostituierten jederzeit die Wahrnehmung\noder eine von ihr oder ihm als Stellvertretung, Betriebs-       von gesundheitlichen Beratungen nach § 10 sowie\nleitung oder -beaufsichtigung eingesetzte Person                das Aufsuchen von Untersuchungs- und Beratungsan-\nKenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass in             geboten insbesondere der Gesundheitsämter und von\ndem Prostitutionsgewerbe eine Person der Prostitution           weiteren Angeboten gesundheitlicher und sozialer Be-\nnachgeht oder für sexuelle Dienstleistungen vermittelt          ratungsangebote ihrer Wahl während deren Geschäfts-\nwird, die                                                       zeiten zu ermöglichen.\n1. unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme            (5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber eines\noder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder       Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durch-\nwerden soll oder                                           führung von Hygieneplänen verpflichten. Maßnahmen\n2. von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage,               nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.\nihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem\nfremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen                                   § 25\noder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution                         Auswahl der im Betrieb\nveranlasst wird oder werden soll oder diese Person                tätigen Personen; Beschäftigungsverbote\nvon Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.\n(1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf\n(4) Im Übrigen gelten für Rücknahme und Widerruf            eine Person nicht als Prostituierte oder Prostituierten\nder Erlaubnis und Stellvertretungserlaubnis die Vor-            in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lassen,\nschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.                    wenn für ihn erkennbar ist, dass\nAbschnitt 4                             1. diese Person unter 18 Jahre alt ist,\nPflichten des Betreibers                          2. diese Person unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte\nzur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ge-\n§ 24                                  bracht wird oder werden soll,\nSicherheit und Gesundheitsschutz                    3. diese Person von Dritten durch Ausnutzung einer\nZwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufent-\n(1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat               halt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer\ndafür Sorge zu tragen, dass die Belange der Sicherheit              persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur\nund Gesundheit von Prostituierten und anderen im                    Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder\nRahmen seines Prostitutionsgewerbes tätigen Perso-                  diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder\nnen gewahrt werden. Die räumlichen und organisatori-                werden soll oder\nschen Rahmenbedingungen für die Erbringung sexuel-\nler Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass eine Ge-        4. diese Person nicht über eine gültige Anmelde- oder\nfährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Perso-               Aliasbescheinigung verfügt.\nnen, die in der Prostitutionsstätte, in dem Prostitutions-         (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf\nfahrzeug oder bei der Prostitutionsveranstaltung tätig          für Aufgaben der Stellvertretung, der Betriebsleitung\nsind, möglichst vermieden wird und die verbleibende             und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der\nGefährdung möglichst gering gehalten wird. Der Be-              Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der\ntreiber einer Prostitutionsstätte, eines Prostitutions-         Einlasskontrolle und der Bewachung nur Personen ein-\nfahrzeugs oder einer Prostitutionsveranstaltung hat             setzen, die über die erforderliche Zuverlässigkeit verfü-\ndiejenigen Schutzmaßnahmen zu treffen, die unter Be-            gen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen\nrücksichtigung der Anzahl der dort tätigen Personen,            nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Betreiber\nder Dauer ihrer Anwesenheit und der Art ihrer Tätigkeit         des Prostitutionsgewerbes stehen.\nangemessen und zur Erreichung der Zwecke nach                      (3) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes kann\nSatz 2 förderlich sind.                                         von der zuständigen Behörde die Beschäftigung einer\n(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist           Person oder deren Tätigkeit in seinem Prostitutionsge-\nverpflichtet, auf eine Verringerung des Übertragungs-           werbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme\nrisikos sexuell übertragbarer Infektionen hinzuwirken;          rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre Tätig-\ninsbesondere hat er auf die Einhaltung der Kondom-              keit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 15 Absatz 1\npflicht durch Kunden und Kundinnen und Prostituierte            ist entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016            2381\n§ 26                               tionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wol-\nlen, vor Aufnahme der Tätigkeit eine gültige Anmelde-\nPflichten gegenüber Prostituierten;\noder Aliasbescheinigung und eine gültige Bescheini-\nEinschränkung von Weisungen und Vorgaben\ngung über die erfolgte gesundheitliche Beratung vor-\n(1) Die Ausgestaltung sexueller Dienstleistungen           legen zu lassen.\nwird ausschließlich zwischen den Prostituierten und\nderen Kunden und Kundinnen in eigener Verantwortung                                      § 28\nfestgelegt.\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes sowie\ndie für den Betreiber handelnden Personen dürfen                  (1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist\nProstituierten keine Weisungen im Sinne des § 3 Ab-            verpflichtet, folgende Angaben über die Prostituierten,\nsatz 1 des Prostitutionsgesetzes erteilen. Ebenso unzu-        die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleis-\nlässig sind sonstige Vorgaben zu Art oder Ausmaß der           tungen erbringen, gemäß Absatz 3 aufzuzeichnen:\nErbringung sexueller Dienstleistungen.\n1. den Vor- und Nachnamen oder bei Vorlage einer gül-\n(3) Vereinbarungen über Leistungen des Betreibers              tigen Aliasbescheinigung den darin benannten Alias,\neines Prostitutionsgewerbes gegenüber Prostituierten\nund über Leistungen von Prostituierten gegenüber               2. die aus der Anmelde- oder Aliasbescheinigung er-\ndem Betreiber sind in Textform abzufassen. Der oder                sichtlichen Angaben zu deren Gültigkeitsdauer und\ndie Prostituierte kann verlangen, dass die Vereinbarung            zu der ausstellenden Behörde sowie die aus der\nunter Verwendung des in einer gültigen Aliasbescheini-             Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung\ngung nach § 6 Absatz 2 verwendeten Alias abgeschlos-               ersichtlichen Angaben zum Datum der Ausstellung\nsen wird. Der Betreiber ist verpflichtet, der oder dem             und zu der ausstellenden Behörde und\nProstituierten eine Ausfertigung der Vereinbarung zu\nüberlassen oder elektronisch zu übermitteln.                   3. die einzelnen Tätigkeitstage der Prostituierten in\nseinem Prostitutionsgewerbe.\n(4) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist es\nverboten, sich von Prostituierten, die in seinem Pros-            (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist\ntitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen           verpflichtet, Zahlungen von Prostituierten, die im Rah-\noder erbringen wollen, für die Vermietung von Räumen,          men seines Prostitutionsgewerbes sexuelle Dienst-\nfür die Vermittlung einer Leistung oder für eine sonstige      leistungen erbringen, mit der Angabe des Vor- und\nLeistung Vermögensvorteile versprechen oder gewäh-             Nachnamens, des Datums und des Betrages gemäß\nren zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis         Absatz 3 aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Zahlungen\nzu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen.              des Betreibers an die Prostituierten. Bei Vorlage einer\ngültigen Aliasbescheinigung hat der Betreiber anstelle\n(5) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist          des Vor- und Nachnamens den Alias und die aus der\nverpflichtet, Prostituierten, die in seinem Prostitutions-     Aliasbescheinigung ersichtlichen Angaben zu deren\ngewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen oder er-           Gültigkeitsdauer und der ausstellenden Behörde aufzu-\nbringen wollen, auf deren Verlangen Einsicht in das            zeichnen.\nBetriebskonzept zu geben. Im Falle einer Prostitutions-\nveranstaltung hat der Betreiber den Prostituierten auf            (3) Die Aufzeichnungen sind für jeden Tätigkeitstag\nVerlangen auch Einsicht in das Veranstaltungskonzept           am gleichen Tag vorzunehmen.\nzu geben.\n(4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist\n(6) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist          verpflichtet, die Aufzeichnungen den zuständigen Be-\nverpflichtet, Prostituierten, die in seinem Prostitutions-     hörden auf deren Verlangen vorzulegen. Die Aufzeich-\ngewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen, einen             nungen sind in der jeweiligen Betriebsstätte aufzube-\nNachweis in Textform über die durch die Prostituierte          wahren. Führt der Betreiber Aufzeichnungen in Erfül-\noder den Prostituierten an den Betreiber ergangenen            lung anderer gesetzlicher Verpflichtungen, so genügen\nZahlungen zu überlassen oder elektronisch zu über-             diese Aufzeichnungen den Anforderungen, wenn sie die\nmitteln. Dies gilt auch für Zahlungen des Betreibers an        in den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben enthal-\ndie Prostituierte oder den Prostituierten.                     ten und den zuständigen Behörden auf Verlangen vor-\n(7) Die Vorschriften des Prostitutionsgesetzes blei-       gelegt werden.\nben unberührt.\n(5) Aufzeichnungen, die personenbezogene Daten\nenthalten, sind so aufzubewahren, dass Unberechtigte\n§ 27                               keinen Zugriff haben. Personenbezogene Daten sind\nKontroll- und Hinweispflichten                    nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu löschen. Auf-\nzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach ande-\n(1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat          ren Vorschriften bleiben unberührt.\nPersonen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle\nDienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der               (6) Übt der Betreiber mehr als ein Prostitutions-\nTätigkeit auf ihre Anmeldepflicht und auf das Erforder-        gewerbe aus, so sind für jedes dieser Gewerbe geson-\nnis der regelmäßigen Wahrnehmung der gesundheit-               derte Aufzeichnungen zu führen.\nlichen Beratung hinzuweisen.\n(7) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat\n(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist          die Aufzeichnungen vom Tag der Aufzeichnung an\nverpflichtet, sich von Personen, die in seinem Prostitu-       zwei Jahre lang aufzubewahren.","2382            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016\nAbschnitt 5                                                      Abschnitt 6\nÜberwachung                                         Ve r b o t e ; B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n\n§ 29                                                             § 32\nÜberwachung des Prostitutionsgewerbes                                 Kondompflicht; Werbeverbot\n(1) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind              (1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie\nbefugt, zum Zwecke der Überwachung                             Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim\nGeschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.\n1. Grundstücke und Geschäftsräume der betroffenen\nPerson während der für Prostitutionsgewerbe üb-               (2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist\nlichen Geschäftszeiten zu betreten,                        verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstät-\nten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten\n2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,\nRäumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen\n3. Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Auf-          gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.\nzeichnungen zu nehmen und\n(3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften,\n4. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Orten, an                 Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen\ndenen Prostitution ausgeübt wird, jederzeit Per-           oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienst-\nsonenkontrollen vorzunehmen.                               leistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen\n(2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-       oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben\nliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke,           1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechts-\nGeschäftsräume und die für sexuelle Dienstleistungen               verkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in\ngenutzten Räume auch außerhalb der für Prostitutions-              mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,\ngewerbe üblichen Geschäftszeiten betreten werden.\n2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach\nDies gilt auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken\nInhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermedi-\ndienen. Die betroffene Person oder Dritte, die Haus-\nums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbe-\nrecht an den jeweiligen Räumen haben, haben die Maß-\ndürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbeson-\nnahmen nach Satz 1 zu dulden; das Grundrecht auf\ndere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1\noder\ndes Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechts-\n§ 30                                   verkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in\nmittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.\nAuskunftspflicht im Rahmen der Überwachung\nDem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, An-\n(1) Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, als Stell-       schlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zu-\nvertretung oder als Betriebsleitung eingesetzte Perso-         gänglichmachen gleich.\nnen sowie Prostituierte sind verpflichtet, der zuständi-\ngen Behörde und den von ihr Beauftragten auf deren\n§ 33\nVerlangen die für die Überwachung des Geschäfts-\nbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen                              Bußgeldvorschriften\nAuskünfte zu erteilen.                                            (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n(2) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft        1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nselbst oder eine oder einen der in § 52 der Straf-                 zeitig anmeldet,\nprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\nstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens            2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-                     oder 3 zuwiderhandelt oder\nsetzen würde.                                                  3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht\ndafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.\n§ 31\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nÜberwachung und Auskunftspflicht bei                  fahrlässig\nAnhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution\n1. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 13\n(1) Die in § 29 geregelten Befugnisse stehen der zu-             Absatz 1 ein Prostitutionsgewerbe betreibt,\nständigen Behörde auch zu, wenn Tatsachen die An-\n2. einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 1\nnahme rechtfertigen, dass\noder 2 zuwiderhandelt,\n1. ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Er-\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3,\nlaubnis ausgeübt wird oder\n§ 20 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder\n2. eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder                   Absatz 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1\nein Fahrzeug für die Erbringung sexueller Dienstleis-           oder Absatz 5 oder § 25 Absatz 3 Satz 1 zuwider-\ntungen durch eine Prostituierte oder einen Pros-                handelt,\ntituierten genutzt wird.\n4. entgegen § 18 Absatz 5 nicht dafür Sorge trägt,\n(2) Die Vorschriften über die Auskunftspflicht nach              dass eine in § 18 Absatz 2 genannte Anforderung\n§ 30 sind entsprechend anzuwenden.                                  eingehalten wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016               2383\n5. entgegen § 19 Absatz 6 nicht dafür Sorge trägt,           tionsgewerbes sowie von solchen Personen, auf die es\ndass eine in § 19 Absatz 2 bis 4 genannte Anfor-          für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis\nderung eingehalten wird,                                  ankommt, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die\n6. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1          Daten für die Durchführung dieses Gesetzes, insbeson-\nSatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-     dere zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, erforderlich\nsind. § 11 der Gewerbeordnung ist entsprechend anzu-\nständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nwenden auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\n7. entgegen § 25 Absatz 1 eine dort genannte Person          von personenbezogenen Daten der Betreiber eines\nin seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lässt,        Prostitutionsgewerbes und der Personen, auf die es\n8. entgegen                                                  für die Erteilung der Erlaubnis ankommt.\na) § 27 Absatz 1 oder                                         (2) Nach diesem Gesetz erhobene personenbezo-\nb) § 32 Absatz 2                                          gene Daten dürfen nur für die Überwachung der Aus-\nübung eines Prostitutionsgewerbes oder einer Pros-\neinen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig     titutionstätigkeit verwendet werden, soweit sich aus\noder nicht rechtzeitig gibt,                              diesem Gesetz nichts anderes ergibt.\n9. entgegen § 27 Absatz 2 sich ein dort genanntes\n(3) Die im Zusammenhang mit der Anmeldung er-\nDokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen\nhobenen personenbezogenen Daten von Prostituierten\nlässt,\nsowie die Art der durch die Prostituierten angezeigte\n10. entgegen § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch          Tätigkeit dürfen auch innerhalb der zuständigen Behör-\nin Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht,        den nur weitergegeben werden, soweit dies für die Er-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig   füllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke\nfertigt,                                                  erforderlich ist. Die Anmeldedaten sind spätestens drei\n11. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung            Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmelde-\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,                     bescheinigung zu löschen, sofern kein Fall des § 9 Ab-\nsatz 2 vorliegt oder eine Anordnung nach § 11 Absatz 3\n12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 oder Ab-           ergangen ist. Die Empfänger personenbezogener Daten\nsatz 7 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder        sind über die Löschung unverzüglich zu informieren\nnicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,                   und auf ihre Pflicht zur Löschung hinzuweisen.\n13. entgegen § 30 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht\n(4) Personenbezogene Daten von Prostituierten dür-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\nfen nicht an nichtöffentliche Stellen weitergegeben wer-\noder\nden. Die Zulässigkeit der Übermittlung, Verarbeitung\n14. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung          und Nutzung personenbezogener Daten von Prostitu-\nmit Satz 2, eine sexuelle Dienstleistung anbietet,        ierten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form\nankündigt oder anpreist oder eine dort genannte           zum Zwecke der Forschung und Statistik richtet sich\nErklärung bekannt gibt.                                   nach den einschlägigen Gesetzen des Bundes und\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des           der Länder.\nAbsatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu                      (5) Öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung\nfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2              nach Absatz 2 unterliegende personenbezogene Daten\nNummer 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nummer 14                 übermittelt werden, soweit\nmit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den\nFällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a und                 1. die Kenntnis der Daten für Maßnahmen nach § 7\nNummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftau-                  oder nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist,\nsend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\nbis zu eintausend Euro geahndet werden.                        2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer konkreten\nGefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher\n§ 33a                                  Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder\nEinziehung                           3. die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben\nnach Abschnitt 2 oder Abschnitt 5 erforderlich ist.\n(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrig-\nkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können              Für die Weitergabe von Daten innerhalb der zuständi-\neingezogen werden.                                             gen öffentlichen Stellen gelten die Übermittlungsrege-\n(2) § 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungs-              lungen nach Satz 1 entsprechend. Unter den Voraus-\nwidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.                   setzungen nach Satz 1 Nummer 1 ist eine Übermittlung\nauch zulässig an nichtöffentliche Stellen, soweit diese\nAbschnitt 7                             durch Landesrecht mit der Wahrnehmung von Aufga-\nben nach diesem Gesetz betraut worden sind. Der\nPersonenbezogene Daten;                            Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den\nBundesstatistik                            Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihm über-\nmittelt werden oder übermittelt werden dürften.\n§ 34\n(6) Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung; Datenschutz\nder Anmeldung an die an den angemeldeten Tätigkeits-\n(1) Die zuständige Behörde darf personenbezogene            orten der oder des Prostituierten für Aufgaben nach Ab-\nDaten von Prostituierten, von Betreibern eines Prostitu-       schnitt 2 oder Abschnitt 5 zuständigen Behörden.","2384           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016\n(7) Im Rahmen der gesundheitlichen Beratung dür-                                 Abschnitt 8\nfen personenbezogene Daten von Prostituierten nur\nSonstige Bestimmungen\nfür Zwecke der Beratung erhoben, verarbeitet und ge-\nnutzt werden. Sie dürfen nur mit Einwilligung der oder\ndes Prostituierten nach Maßgabe der datenschutz-                                         § 36\nrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes an eine                        Verordnungsermächtigung\nandere Stelle übermittelt werden.\n(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\n(8) Die zuständige Behörde hat das nach § 19               Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem\nAbsatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt              Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundes-\nunverzüglich, möglichst auf elektronischem Wege, von          ministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustim-\ndem Inhalt der Anmeldung nach § 3 unter zusätzlicher          mung des Bundesrates durch Rechtsverordnungen\nMitteilung der Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2            nähere Vorschriften erlassen\nund 4 sowie über die erstmalige Erteilung einer Erlaub-\nnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach              1. zur näheren Bestimmung der nach § 18 Absatz 1\n§ 12 unter Mitteilung der Daten nach § 12 Absatz 5                und 2 erforderlichen Mindestanforderungen an Pros-\nNummer 3 zu unterrichten. § 138 der Abgabenordnung                titutionsstätten und für Prostitutionsveranstaltungen\nbleibt unberührt.                                                 genutzte Betriebsstätten,\n2. zur näheren Bestimmung der Mindestanforderungen\n(9) Übermittlungen der nach diesem Gesetz erhobe-\nan Prostitutionsfahrzeuge nach § 19 Absatz 1 bis 3\nnen personenbezogenen Daten sind im Übrigen nur zu-\noder\nlässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung\nvon Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten wegen            3. zur näheren Bestimmung der nach § 24 für den Be-\neines Verstoßes gegen dieses Gesetz erforderlich ist              trieb von Prostitutionsgewerben geltenden Anforde-\noder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.               rungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit\nvon Prostituierten und Dritten.\n§ 35                                 (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nBundesstatistik                          Frauen und Jugend kann im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium des Innern und mit Zustimmung\n(1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich             des Bundesrates durch Rechtsverordnungen nähere\nüber folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundes-             Vorschriften erlassen\nstatistik durchgeführt:\n1. zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung\n1. Erteilung einer Anmeldebescheinigung,                        der Anmeldepflicht einschließlich der Verwendung\nvon Vordrucken zur Anmeldung einer Tätigkeit als\n2. Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheini-              Prostituierte oder Prostituierter,\ngung,\n2. zur Ausgestaltung der Anmeldebescheinigung und\n3. Verlängerung einer Anmeldebescheinigung,                     Aliasbescheinigung nach § 6 Absatz 1 und 2,\n4. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb         3. zu den nach § 12 Absatz 5 durch die antragstellende\neines Prostitutionsgewerbes,                                 Person vorzulegenden Nachweisen und Unterlagen\noder\n5. Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Pros-\ntitutionsgewerbes,                                       4. zur Regelung der Datenübermittlung nach § 34.\n6. Versagung der Erlaubnis zum Betrieb eines Pros-             (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\ntitutionsgewerbes,                                       Frauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium des Innern und mit Zustimmung\n7. Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung,                des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Vor-\nschriften zur Führung der Bundesstatistik. Die Rechts-\n8. Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahr-\nverordnung bestimmt auch, welche Daten als Erhe-\nzeugs,\nbungs- und Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik an\n9. Untersagung der Aufstellung eines Prostitutions-         die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.\nfahrzeugs und\n§ 37\n10. Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis zum Be-\ntrieb eines Prostitutionsgewerbes.                                         Übergangsregelungen\n(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-           (1) Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der\nkunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Ab-       Prostitution nachgegangen sind, haben ihre Tätigkeit\nsatz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden.           bis zum 31. Dezember 2017 erstmals anzumelden.\n(3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene              (2) Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitu-\nAngaben nur in anonymisierter Form an die statisti-           tionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen\nschen Ämter der Länder übermitteln.                           Behörde bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und\neinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum\n(4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen           31. Dezember 2017 vorzulegen. Die zuständige Be-\npersonenbezogene Daten nur in anonymisierter Form             hörde hat dem Betreiber eine Bescheinigung über die\nverarbeitet und genutzt werden.                               Anzeige und den Antrag zu erteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016             2385\n(3) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat                                    „§ 3\nden nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 und den nach den\n(1) Weisungen, die das Ob, die Art oder das Ausmaß\n§§ 27 und 28 bestehenden Verpflichtungen ab dem\nder Erbringung sexueller Dienstleistungen vorschrei-\n31. Dezember 2017 nachzukommen.\nben, sind unzulässig.\n(4) Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Ertei-          (2) Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Wei-\nlung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitu-      sungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit nicht\ntionsgewerbes als erlaubt, wenn die Antragsfrist nach        der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozial-\nAbsatz 2 eingehalten wurde. Die zuständige Behörde           versicherungsrechts entgegen.“\nkann auch bereits vor der Entscheidung über den An-\ntrag Anordnungen und Auflagen nach § 17 treffen. Die                                  Artikel 3\nFortführung des Prostitutionsgewerbes kann unter den\nVoraussetzungen des § 23 Absatz 2 und 3 untersagt                                  Änderung des\nwerden.                                                              Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\n(5) Für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem Tag        § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-\nder Verkündung betrieben worden sind, kann die Be-           setzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt\nhörde bei Erteilung der Erlaubnis Ausnahmen von den          durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. Oktober\nAnforderungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 4              2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie\nbis 7 zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderun-        folgt geändert:\ngen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre           1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein\nund die schützenswerten Interessen von Prostituierten            Komma ersetzt.\nund anderen Personen auf andere Weise gewährleistet\nwerden.                                                      2. Folgende Nummer 10 wird angefügt:\n„10. im Prostitutionsgewerbe.“\n(6) Für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren,\ndie die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017\nanmelden, gilt abweichend von § 5 Absatz 4 die erste                                  Artikel 4\nAnmeldebescheinigung für drei Jahre; für die darauf-                               Änderung des\nfolgenden Anmeldebescheinigungen gilt § 5 Absatz 4.                   Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n(7) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die             Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-\ndie Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 an-         sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\nmelden, haben abweichend von § 10 Absatz 3 erstmals          (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 55\nnach zwei Jahren eine weitere gesundheitliche Bera-          des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-\ntung wahrzunehmen; für die darauffolgenden gesund-           ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nheitlichen Beratungen gilt § 10 Absatz 3.\n1. § 120 wird wie folgt geändert:\n(8) Anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren, die              a) In der Überschrift werden das Komma und die\ndie Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 an-                Wörter „Werbung für Prostitution“ gestrichen.\nmelden, haben für die erste Verlängerung der Anmelde-\nbescheinigung abweichend von § 4 Absatz 4 Nach-                  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nweise über die mindestens zwei Jahre nach der erst-                     „(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch\nmaligen Anmeldung erfolgte gesundheitliche Beratung                 Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Pros-\nvorzulegen; für die darauffolgenden Verlängerungen gilt             titution an bestimmten Orten überhaupt oder zu\n§ 4 Absatz 4.                                                       bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwider-\nhandelt.“\n§ 38                              2. § 123 wird wie folgt geändert:\nEvaluation                                a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 2 werden jeweils\ndie Wörter „oder § 120 Absatz 1 Nummer 2“ ge-\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen              strichen.\nund Jugend evaluiert die Auswirkungen dieses Geset-\nzes auf wissenschaftlicher Grundlage unter Einbezie-             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und des\nhung der Erfahrungen der Anwendungspraxis und eines                 § 120 Absatz 1 Nummer 2“ gestrichen.\nwissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einver-\nnehmen mit dem Deutschen Bundestag zu bestellen                                       Artikel 5\nist. Die Evaluation setzt am 1. Juli 2022 ein. Der Eva-\nÄnderung der\nluationsbericht ist dem Deutschen Bundestag spätes-\ntens am 1. Juli 2025 vorzulegen.                                                 Gewerbeordnung\nIn § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der\nArtikel 2                            Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\n(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-\nÄnderung des                           zes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert wor-\nProstitutionsgesetzes                       den ist, wird nach dem Wort „Rechtsanwälte“ das Wort\n„, Patentanwälte“ eingefügt, wird das Wort „Rechts-\n§ 3 des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember            beistände“ durch die Wörter „nach § 16 des Rechts-\n2001 (BGBl. I S. 3983) wird wie folgt gefasst:               dienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsre-","2386          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016\ngister eingetragenen Personen“ ersetzt, wird nach dem         20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden\nWort „Auswandererberater“ das Wort „und“ durch ein            ist, wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort „Seelots-              1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein\nwesen“ die Wörter „und die Tätigkeit der Prostituierten“          Komma ersetzt.\neingefügt.\n2. Folgende Nummer 10 wird angefügt:\nArtikel 6                                 „10. im Prostitutionsgewerbe.“\nÄnderung des                                                        Artikel 7\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\nInkrafttreten\n§ 28a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-\ngesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-             (1) Artikel 1 § 36 tritt am Tag nach der Verkündung in\nversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung              Kraft.\nvom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I             (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2017 in\nS. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Oktober 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}