{"id":"bgbl1-2016-50-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":50,"date":"2016-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/50#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_50.pdf#page=10","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes","law_date":"2016-10-21T00:00:00Z","page":2370,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["2370           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes\nVom 21. Oktober 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   dere die §§ 33 und 34 des Bundesnatur-\nschutzgesetzes, oder Verpflichtungen gegen-\nArtikel 1                                      über öffentlichen Stellen der beabsichtigten\nDas Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli                  Nutzung nicht entgegenstehen und diese mit\n2014 (BGBl. I S. 897), das durch Artikel 5 des Gesetzes                 den für das jeweilige Gebiet festgelegten natur-\nvom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert wor-                    schutzrechtlichen Erhaltungszielen vereinbar\nden ist, wird wie folgt geändert:                                       ist.\n1. Nach § 9 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-             Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer\nfügt:                                                           Fläche als umweltsensibel ist zusammen mit dem\n„Wenn für eine Region der nach § 12 Absatz 1 be-                Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des\nkanntgegebene Wert der Zahlungsansprüche für das                Dauergrünlands nach § 16 Absatz 3 zu stellen.\nJahr 2015 entsprechend Artikel 23 Absatz 4 der Ver-             Wird einer der beiden Anträge abgelehnt, gilt der\nordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Einhaltung der                   andere Antrag ebenfalls als abgelehnt.\nregionalen Obergrenze linear angepasst wird, ist                    (2b) Für eine bis zum 27. Oktober 2016 vorge-\nder Berechnung des Regionswerts 2016 ein Wert                   nommene, mit den sonstigen Vorschriften verein-\nfür die betroffene Region zu Grunde zu legen, der               bare Änderung der Nutzung einer nach Absatz 1\ndem Wert des für diese Region nach § 12 Absatz 1                umweltsensiblen Dauergrünlandfläche derart, dass\nbekanntgegebenen Werts der Zahlungsansprüche                    die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche im\nfür das Jahr 2016 entspricht, der im gleichen Ver-              Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der\nhältnis wie der Wert der Zahlungsansprüche für das              Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die Be-\nJahr 2015 linear angepasst ist.“                                stimmung als umweltsensibel als zum Zeitpunkt\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                                   der Änderung der Nutzung aufgehoben. Der Be-\na) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a                triebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine\nund 2b eingefügt:                                            bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene Ände-\nrung der Nutzung mitzuteilen.“\n„(2a) Beabsichtigt ein Betriebsinhaber die Nut-\nzung einer Fläche, die als umweltsensibles Dauer-         b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ngrünland im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe\n„(4) Das Bundesministerium für Ernährung und\ndes Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Ver-\nLandwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen\nordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht gepflügt oder\nmit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\numgewandelt werden darf, so zu ändern, dass sie\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelun-\nkeine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Ar-\ngen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleis-\ntikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung\ntung des Erhalts des Dauergrünlands sach-\n(EU) Nr. 1307/2013 ist, wird die Bestimmung die-\ngerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung\nser Fläche als umweltsensibel nach Absatz 1 auf\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nseinen Antrag aufgehoben, wenn\nüber das Verfahren in den Fällen der Absätze 2a\n1. im Fall der Durchführung eines nach anderen               und 2b zu erlassen.“\nRechtsvorschriften genehmigungspflichtigen\nVorhabens die erforderliche Genehmigung er-         3. § 16 wird wie folgt geändert:\nteilt ist oder im Fall der Durchführung eines\na) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt\nnach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst\ngefasst:\nmitteilungspflichtigen Vorhabens die erforder-\nliche Anzeige vorliegt und mit der Ausführung             „Abweichend von Satz 2 Nummer 3 wird die\nbegonnen werden darf,                                     Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von\n2. im Fall der Durchführung eines nach § 34 Ab-              Dauergrünland erteilt, wenn\nsatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes\n1. dies\nanzeigepflichtigen Projekts die Anzeige des\nBetriebsinhabers innerhalb der nach § 34 Ab-                   a) aus Gründen des öffentlichen Interesses\nsatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes                        oder\neinzuhaltenden Frist weder zu einer behörd-\nlichen Untersagung des Projekts noch zu einer                  b) zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte\nBeschränkung, die die beabsichtigte Nutzung                        unter Abwägung der berechtigten Einzel-\nausschließt, geführt hat oder                                      interessen und der Interessen des Natur-\nund Umweltschutzes\n3. in einem anderen als in den Nummern 1 und 2\ngenannten Fall Rechtsvorschriften, insbeson-                   erforderlich ist oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016               2371\n2. die Nutzung der Fläche derart geändert wer-                   im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e\nden soll, dass die Fläche keine landwirtschaft-               der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die\nliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Ab-                      Genehmigung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 in Ver-\nsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)                        bindung mit Satz 4 Nummer 2 als erteilt. Der Be-\nNr. 1307/2013 ist.                                            triebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine\nEine Genehmigung nach Satz 2, auch in Verbin-                    bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene Ände-\ndung mit Satz 4, wird jedoch nicht erteilt, wenn                 rung der Nutzung mitzuteilen.\n1. andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung                        (7) Das Bundesministerium für Ernährung und\nentgegenstehen,                                               Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen\n2. im Fall der Durchführung eines nach anderen                   mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nRechtsvorschriften genehmigungspflichtigen                    schutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Rege-\nVorhabens die erforderliche Genehmigung                       lungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewähr-\nnicht erteilt ist oder                                        leistung des Erhalts des Dauergrünlands sach-\ngerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung\n3. der Betriebsinhaber Verpflichtungen gegen-\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nüber öffentlichen Stellen hat, die einer Um-\nüber das Verfahren im Fall des Absatzes 6 zu er-\nwandlung entgegenstehen.“\nlassen.“\nb) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:\n„(6) Für eine bis zum 27. Oktober 2016 vorge-                                  Artikel 2\nnommene, mit den sonstigen Vorschriften verein-\nbare Änderung der Nutzung einer Fläche derart,              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Oktober 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}