{"id":"bgbl1-2016-50-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":50,"date":"2016-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"2016-10-19T00:00:00Z","page":2362,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["2362          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016\nGesetz\nzur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und\nBeruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen\nund Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 19. Oktober 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben\ndem Beamtenverhältnis auf Widerruf anordnet.\nArtikel 1\n(2) Hat eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein\nÄnderung des                               Beamter auf Lebenszeit den Vorbereitungsdienst\nBundesbeamtengesetzes                             nach Absatz 1 abgeschlossen, kann sie oder er\nDas Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009                    zur Ableistung einer Probezeit für die neue Lauf-\n(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3           bahn zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)                 auf Probe ernannt werden, wenn die bisherige\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    Dienstbehörde im Einvernehmen mit der neuen\nDienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhält-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nnisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhält-\na) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe              nis auf Probe anordnet.\neingefügt:\n(3) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes und\n„§ 11a Ableisten eines Vorbereitungsdienstes             der Probezeit ruhen die Rechte und Pflichten aus\ndurch Beamtinnen auf Lebenszeit und              dem im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertra-\nBeamte auf Lebenszeit“.\ngenen Amt.\nb) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                   (4) Vorschriften über den Wechsel in eine andere\nLaufbahn derselben Laufbahngruppe bleiben unbe-\n„§ 78a Zahlung durch den Dienstherrn bei                 rührt.“\nSchmerzensgeldansprüchen“.\n4. In § 18 Absatz 5 wird die Angabe „§ 17“ durch die\nc) Die Angaben zu den §§ 92 und 92a werden\nWörter „§ 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17“ ersetzt.\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:\n„§ 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbe-          5. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ndingte Beurlaubung                               „Angerechnet werden können Zeiten, in denen die\n§ 92a   Familienpflegezeit mit Vorschuss                 leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion\nals Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungs-\n§ 92b   Pflegezeit mit Vorschuss“.                       ordnungen B, W oder R oder der früheren Bundes-\n2. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:               besoldungsordnung C oder entsprechender Landes-\nbesoldungsordnungen oder als Richterin oder Rich-\n„Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-\nter bereits übertragen war.“\nordnete Behörden übertragen.“\n3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:                 6. § 31 wird wie folgt geändert:\n„§ 11a                               a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbleisten eines                               aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein\nVorbereitungsdienstes durch Beamtinnen                          Komma ersetzt.\nauf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit                     bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\n(1) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beam-                     das Wort „oder“ ersetzt.\nter auf Lebenszeit kann zur Ableistung eines fach-\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes\nzur Erlangung der Befähigung für eine höhere Lauf-                    „3. sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine\nbahn oder für eine andere Laufbahn derselben oder                         Probezeit für die neue Laufbahn abge-\neiner höheren Laufbahngruppe zur Beamtin auf                              leistet haben und in der neuen Laufbahn\nWiderruf oder zum Beamten auf Widerruf ernannt                            zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu\nwerden, wenn die Dienstbehörde die Fortdauer                              Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016              2363\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    (4) Der Antrag nach Absatz 1 kann innerhalb\n„Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufga-              einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt\nben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden                der Rechtskraft des Urteils nach Absatz 1 Satz 1\nübertragen.“                                              oder nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Ver-\ngleichs nach Absatz 1 Satz 2 schriftlich oder elek-\n7. In § 46 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „die er-            tronisch gestellt werden. Dem Antrag ist ein Nach-\nforderlichen“ durch das Wort „diese“ ersetzt.                 weis des Vollstreckungsversuches beizufügen. Die\n8. § 53 Absatz 1a wird wie folgt geändert:                       Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder\ndie von ihr bestimmte Behörde. Für Versorgungs-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      die für die Zahlung der Versorgungsbezüge verant-\n„1. die Beamtin oder der Beamte familienbe-           wortliche Behörde zuständig. Soweit der Dienstherr\ndingt                                            die Zahlung übernommen hat, gehen Ansprüche\ngegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der An-\na) teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach\nsprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Ge-\n§ 92 gewesen ist,\nschädigten geltend gemacht werden.\nb) Familienpflegezeit nach § 92a in An-\n(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmer-\nspruch genommen hat oder\nzensgeldansprüche, die im Wege des Urkunden-\nc) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch ge-         prozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivil-\nnommen hat,“.                                 prozessordnung festgestellt worden sind.“\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „wegen der          10. § 80 wird wie folgt gefasst:\nfamilienbedingten Abwesenheitszeiten nach\n„§ 80\nNummer 1“ gestrichen.\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Beamten-                  Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen\noder Richterverhältnis“ die Wörter „oder als Tarif-          (1) Beihilfe erhalten:\nbeschäftigte“ eingefügt und werden die Wörter             1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Be-\n„einem anderen Dienstherrn“ durch die Wörter                  soldung haben oder die Elternzeit in Anspruch\n„bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem                 nehmen,\nöffentlichen Arbeitgeber“ ersetzt.\n2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-\n9. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:\nempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge\n„§ 78a                                  haben,\nZahlung durch den                         3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den\nDienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen                     Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag\n(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen                    oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversor-\neiner vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der                   gungsgesetz beziehen,\nGesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbst-           4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte\nbestimmung, die ihr oder ihm wegen ihrer oder                     auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangs-\nseiner Eigenschaft als Amtsträgerin oder Amts-                    geld nach dem Beamtenversorgungsgesetz be-\nträger zugefügt worden ist, einen durch ein rechts-               ziehen.\nkräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts fest-\nSatz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der An-\ngestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen\nwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschrif-\neinen Dritten, so soll der Dienstherr auf Antrag die\nten nicht gezahlt werden.\nZahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zu-\nerkannten Schmerzensgeldanspruchs übernehmen,                    (2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen\nsofern dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte             1. der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebens-\nnotwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung                   partnerin oder des Lebenspartners, die oder der\nsteht ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Ver-               kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führen-\ngleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilpro-                 des Einkommen hat, und\nzessordnung gleich, wenn er der Höhe nach ange-\nmessen ist.                                                   2. der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem\nBundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfä-\n(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor,               hig sind.\nwenn ein Versuch der Vollstreckung in das Vermö-\ngen nicht zu einer vollständigen Befriedigung der             Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisen-\nBeamtin oder des Beamten geführt hat, sofern der              geld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes\nBetrag, hinsichtlich dessen die Beamtin oder der              erhalten.\nBeamte nicht befriedigt wurde, mindestens                        (3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwen-\n250 Euro erreicht.                                            dige und wirtschaftlich angemessene Aufwendun-\n(3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Ab-               gen\nsatz 1 ablehnen, wenn aufgrund desselben Sach-                1. in Krankheits- und Pflegefällen,\nverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43\ndes Beamtenversorgungsgesetzes) oder ein Unfall-              2. für die Behandlung von Behinderungen,\nausgleich (§ 35 des Beamtenversorgungsgesetzes)               3. für die Früherkennung von Krankheiten und für\ngezahlt wird.                                                     Schutzimpfungen,","2364           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016\n4. in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung,              c) die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von\nfür Maßnahmen zur Empfängnisregelung und                          Aufwendungen für Untersuchungen und Be-\n-verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterili-                   handlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,\nsation und Schwangerschaftsabbruch sowie                          Geräte zur Selbstbehandlung und Körper-\n5. bei Organspenden.                                                  ersatzstücke, Krankenhausleistungen, häus-\nliche Krankenpflege, Familien- und Haus-\n(4) Beihilfe kann nur gewährt werden                               haltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, An-\n1. als mindestens 50-prozentige Erstattung der                        schlussheil- und Suchtbehandlungen sowie\nbeihilfefähigen Aufwendungen,                                     für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte\nPersonengruppen, Umstände oder Indikatio-\n2. in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, de-\nnen,\nren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsauf-\nwand orientiert, oder                                      3. Eigenbehalte,\n3. im Wege der Beteiligung an den Kosten individu-             4. Belastungsgrenzen und\neller Leistungen von Leistungserbringerinnen               5. die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Prä-\noder Leistungserbringern.                                      ventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Ver-\nBeihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusam-                minderung von Krankheitsrisiken.“\nmen mit anderen aus demselben Anlass zu gewäh-             11. In § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort\nrenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfe-                „Teilzeit“ durch das Wort „Teilzeitbeschäftigung“ er-\nfähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht                setzt.\nbeihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtig-\n12. § 92 wird wie folgt geändert:\nter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-\nbeamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n§ 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu-                                              „§ 92\nstehen.\nFamilienbedingte\n(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berück-                     Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung“.\nsichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungs-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nerbringerin oder einen Leistungserbringer wegen\neiner unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Er-                     „(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch\nstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienst-                  auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeit-\nherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige                 beschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung be-\ngegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leis-                  willigt, wenn\ntungserbringer bewirken, dass der Anspruch inso-                   1. sie\nweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrich-\na) mindestens ein Kind, das das 18. Lebens-\ntigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen er-\njahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich\nbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine\nbetreuen oder pflegen oder\nAbrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder\ndes Leistungserbringers entsprechend.                                 b) eine sonstige Angehörige oder einen sons-\ntigen Angehörigen tatsächlich betreuen\n(6) Das Bundesministerium des Innern regelt im\noder pflegen, die oder der pflegebedürftig\nEinvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem\nist nach einer Bescheinigung der Pflege-\nBundesministerium der Finanzen, dem Bundesmi-\nkasse oder des Medizinischen Dienstes\nnisterium der Verteidigung und dem Bundesminis-\nder Krankenversicherung, nach einer ent-\nterium für Gesundheit durch Rechtsverordnung\nsprechenden Bescheinigung einer privaten\nohne Zustimmung des Bundesrates die näheren\nPflegeversicherung oder nach einem ärzt-\nEinzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberech-\nlichen Gutachten oder an einer Erkrankung\ntigten und berücksichtigungsfähigen Personen\nnach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeit-\nsowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der\ngesetzes leidet, und\nRechtsverordnung können unter anderem vorgese-\nhen werden:                                                        2. keine zwingenden dienstlichen Belange ent-\ngegenstehen.\n1. Höchstbeträge,\n§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeit-\n2. in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetz-                   beschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflege-\nbuch                                                           zeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßi-\na) der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Auf-               gen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne\nwendungen für Untersuchungen, Behandlun-                   Besoldung dürfen zusammen nicht länger als\ngen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diag-           15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in\nnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht               besonders begründeten Fällen zulässig.“\nnach dem allgemein anerkannten Stand der           13. § 92a wird durch die folgenden §§ 92a und 92b\nmedizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,           ersetzt:\nb) der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Auf-                                      „§ 92a\nwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,\ndie zur Behandlung geringfügiger Erkrankun-                        Familienpflegezeit mit Vorschuss\ngen bestimmt sind und deren Kosten gering-                (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf\nfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung               Besoldung haben, wird auf Antrag für längstens\nzuzurechnen sind,                                      24 Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016             2365\nmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens                 hältnisses auf Zeit. Davon ausgenommen sind\n15 Stunden als Familienpflegezeit bewilligt, wenn                die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot,\n1. sie eine nahe Angehörige oder einen nahen An-                 Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile\ngehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeit-                  anzunehmen.“\ngesetzes tatsächlich betreuen oder pflegen, die           b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 92a“ die\noder der pflegebedürftig ist nach einer Beschei-             Wörter „oder um Zeiten einer Pflegezeit nach\nnigung der Pflegekasse oder des Medizinischen                § 92b“ eingefügt.\nDienstes der Krankenversicherung, einer ent-              c) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nsprechenden Bescheinigung einer privaten Pfle-\ngeversicherung oder einem ärztlichen Gutachten               „Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3\noder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6                   Nummer 2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebens-\nSatz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und                    zeit zum Bund, so gilt Absatz 1 Satz 3 und 4\nentsprechend.“\n2. keine dringenden dienstlichen Belange entge-\ngenstehen.                                            17. § 147 wird wie folgt geändert:\n(2) Ist die Familienpflegezeit für weniger als             a) Absatz 1 wird aufgehoben.\n24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich             b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.\nbis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden.\n(3) Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen zu-                                Artikel 2\nsammen nicht länger als 24 Monate je pflegebe-                                  Änderung des\ndürftigen nahen Angehörigen dauern.                                     Bundesbesoldungsgesetzes\n(4) Die Beamtin oder der Beamte hat jede Ände-            Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nrung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilli-      Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),\ngung maßgeblich sind.                                     das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Mai\n(5) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilli-        2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie\ngung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist        folgt geändert:\ndie Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf        1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie\ndes zweiten Monats, der auf den Wegfall der Vor-             folgt gefasst:\naussetzungen folgt.                                          „§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und\n(6) Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teil-                   Pflegezeit, Verordnungsermächtigung“.\nzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr         2. § 7 wird wie folgt geändert:\nzumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn\nkeine dringenden dienstlichen Belange entgegen-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nstehen.                                                                                 „§ 7\nVorschuss\n§ 92b                                            während der Familienpflegezeit\nPflegezeit mit Vorschuss                             und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung“.\n(1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Ab-               b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2\nsatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate               ersetzt:\nTeilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wö-                   „(1) Während einer Familienpflegezeit nach\nchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden              § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer\noder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewil-                Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengeset-\nligt.                                                           zes wird ein Vorschuss gewährt. Dieser Vor-\n(2) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Mo-             schuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen\nnate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis                nach § 6 Absatz 1 gewährt. Der Vorschuss ist\nzur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.                  nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflege-\n(3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten            zeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrech-\nentsprechend.“                                                  nen oder in einer Summe zurückzuzahlen.\n14. In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe                   (2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für\n„des § 92a“ durch die Angabe „der §§ 92a, 92b“                  eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit\nersetzt.                                                        zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten\nausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch\n15. § 129 wird wie folgt geändert:                                  nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.“\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.              c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n16. § 132 wird wie folgt geändert:                                     „(4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a\na) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden                    Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflege-\nSätze eingefügt:                                            zeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes\n„Werden Professorinnen oder Professoren aus                 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.“\neinem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beru-          3. In § 69a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe\nfen, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rech-        „§ 28 Absatz 7“ die Wörter „oder § 30a Absatz 7“\nten und Pflichten für die Dauer des Beamtenver-          eingefügt.","2366          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016\n4. § 70 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:             (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird folgender\na) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 92 Ab-           Satz eingefügt:\nsatz 1“ die Wörter „oder § 92b Absatz 1“ einge-        „Insbesondere soll Folgendes geregelt werden:\nfügt.                                                  1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3“               regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,\ndurch die Angabe „§ 26 Absatz 3“ ersetzt.              2. der Erwerb der Laufbahnbefähigung,\n3. Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorberei-\nArtikel 3\ntungsdienst,\nÄnderung des\n4. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Auf-\nBundesdisziplinargesetzes\nstieg,\nDas Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001\n5. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel,\n(BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)             6. Grundsätze der Fortbildung.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29\nfolgende Angabe eingefügt:                                                        Änderung der\nBeamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung\n„§ 29a   Informationen nach Maßgabe des Artikels 56a\nder Richtlinie 2005/36/EG“.                         Die Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung vom\n18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2573), die durch Artikel 9 Ab-\n2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:\nsatz 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250)\n„§ 29a                            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nInformationen nach Maßgabe                   1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndes Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG\n„Verordnung\nNach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie                                über einen Vorschuss\n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des                               bei der Inanspruchnahme\nRates vom 7. September 2005 über die Anerken-                         von Familienpflegezeit oder Pflegezeit\nnung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom                     (Pflegezeitvorschussverordnung – PflZV)“.\n30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18,\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nL 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49),\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl.            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nL 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nunterrichten die Dienststellen die zuständigen Be-\naaa) In Nummer 1 wird das Wort „Pflegepha-\nhörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nse“ durch die Wörter „Familienpflegezeit\nüber Entscheidungen der Disziplinarorgane über die\noder Pflegezeit“ ersetzt.\n1. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 5\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Pflege-\nAbsatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 10 Ab-\nphase durchschnittlich“ durch die Wörter\nsatz 1,\n„Familienpflegezeit oder Pflegezeit“ er-\n2. Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn das                        setzt.\nDisziplinarverfahren wegen Beendigung des\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nBeamtenverhältnisses nach § 41 Absatz 1 des\nBundesbeamtengesetzes nicht zu Ende geführt               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nwird, und                                                        „(3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne An-\n3. Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn die            spruch auf Besoldung bewilligt worden, so sind\nBeamtin oder der Beamte auf Verlangen nach                   als Dienstbezüge nach Absatz 2 Nummer 2 die\n§ 33 des Bundesbeamtengesetzes aus dem                       Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die bei einer\nBeamtenverhältnis entlassen wird und das Dis-                Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zu-\nziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung             stehen würden.“\naus dem Beamtenverhältnis geführt hätte.               3. § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden\nDer Zeitraum nach Artikel 56a Absatz 2 Satz 2 Buch-          Sätze ersetzt:\nstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nach Satz 1 ist der        „Der Vorschuss ist mit Beginn des Monats, der auf\nZeitraum bis zum Erreichen der für die jeweilige             die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflege-\nLaufbahn maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze              zeit folgt, mit den laufenden Dienst- oder Versor-\nfür den Eintritt in den Ruhestand, längstens jedoch          gungsbezügen zu verrechnen. Der Vorschuss wird\n15 Jahre.“                                                   in gleichen Monatsbeiträgen verrechnet. Der Zeit-\nraum der Verrechnung entspricht dem Zeitraum der\nArtikel 4                              Familienpflegezeit oder Pflegezeit. Der Vorschuss\nÄnderung des                              wird auch dann verrechnet, wenn die Bewilligung\nBundespolizeibeamtengesetzes                        der Familienpflegezeit oder Pflegezeit widerrufen\nwird.“\nNach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespolizeibeam-\ntengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das          4. § 3 wird wie folgt gefasst:\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016             2367\n„§ 3                                         Familienpflegezeit oder Pflegezeit vorge-\nsehen ist, in ernsthafte Zahlungsschwie-\nRückzahlung“.\nrigkeiten gerät.“\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „Ab-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Dienstbezüge“\nsatz 1“ wird gestrichen.\ndurch die Wörter „Dienst- oder Versorgungsbezü-\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             ge“ ersetzt und werden die Wörter „; dies gilt\n„(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 kann der                  auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhe-\nBeamtin oder dem Beamten auf Antrag gestattet                 stand“ gestrichen.\nwerden, den Vorschuss bis zum Ende des Mo-              6. § 5 wird wie folgt gefasst:\nnats, der auf die Beendigung der Familienpflege-\n„§ 5\nzeit oder Pflegezeit folgt, in einer Summe zurück-\nzuzahlen. Die Beamtin oder der Beamte muss                                Vorschussgewährung an\nden Antrag vor Beendigung der Familienpflege-                      Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten\nzeit oder Pflegezeit stellen.“                               und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                     Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die\nGewährung eines Vorschusses nach § 7 Absatz 4\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          des Bundesbesoldungsgesetzes an Berufssoldatin-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                        nen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit\noder Soldaten auf Zeit entsprechend anzuwenden.“\naaa) Nach dem Wort „Verrechnung“ werden\ndie Wörter „, unter gleichzeitiger Abwei-\nArtikel 6\nchung von § 2 Absatz 1 Satz 3,“ einge-\nfügt.                                                               Änderung des\nSoldatengesetzes\nbbb) Die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“ werden\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1           Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-\nund 2“ ersetzt.                              chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015\nccc) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt\n(BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\ngeändert:\n„1. die Beamtin oder der Beamte nach\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndem Widerruf der Familienpflegezeit\noder Pflegezeit mit weniger als drei        a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:\nVierteln der regelmäßigen wöchent-             „§ 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit\nlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die                  und Pflegezeit“.\nden Dienstbezügen nach § 1 Ab-\nb) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe\nsatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,\neingefügt:\n2. die Beamtin oder der Beamte nach                „§ 31a Zahlung durch den Dienstherrn           bei\nAblauf der Familienpflegezeit oder                       Schmerzensgeldansprüchen“.\nPflegezeit mit weniger als drei Vier-\nteln der regelmäßigen wöchent-           2. In § 20 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „acht\nlichen Arbeitszeit beschäftigt ist,         Stunden“ durch die Wörter „ein Fünftel der regel-\ndie den Dienstbezügen nach § 1 Ab-          mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit“ ersetzt.\nsatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,“.         3. § 30a wird wie folgt geändert:\nddd) In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 1“           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngestrichen.                                                                 „§ 30a\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                               Teilzeitbeschäftigung,\n„Eine besondere Härte liegt insbesondere vor,                     Familienpflegezeit und Pflegezeit“.\nwenn der Pflegebedarf über die Familienpfle-          b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:\ngezeit oder Pflegezeit hinaus besteht, so\ndass es der Beamtin oder dem Beamten nicht                  „(6) Abweichend von Absatz 1 wird einem\nzuzumuten ist, nach Ablauf der Familienpfle-             Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ent-\ngezeit oder Pflegezeit den Beschäftigungs-               sprechender Anwendung des § 92a des Bun-\numfang einzuhalten, der den Dienstbezügen                desbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als\nnach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag.                Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Die\nEine besondere Härte liegt auch vor, wenn                Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.\n1. sich die Beamtin oder der Beamte wegen                   (7) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf\nunverschuldeter finanzieller Belastungen              Zeit wird in entsprechender Anwendung des\nvorübergehend in ernsthaften Zahlungs-                § 92b des Bundesbeamtengesetzes\nschwierigkeiten befindet oder                         1. abweichend von Absatz 1 Teilzeitbeschäfti-\n2. es wahrscheinlich ist, dass die Beamtin                   gung oder\noder der Beamte durch die Verrechnung                 2. Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sach-\noder Rückzahlung des Vorschusses in der                   bezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen\nForm, wie sie für die Zeit nach Ablauf der                truppenärztlichen Versorgung","2368           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016\nals Pflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Im Übrigen                             Artikel 7\ngelten für die Bewilligung von Teilzeitbeschäfti-\nÄnderung der\ngung nach Satz 1 Nummer 1 die Absätze 2 bis 5\nBundeslaufbahnverordnung\nentsprechend.“\nDie Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar\n4. In § 30b wird die Angabe „§ 28 Abs. 5 und § 28a“           2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der\ndurch die Wörter „§ 28 Absatz 5 und den §§ 28a und         Verordnung vom 15. August 2016 (BGBl. I S. 1981)\n30a Absatz 7“ ersetzt.                                     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n5. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:                  1. Dem § 17 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 31a                                „Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-\nordnete Behörden übertragen.“\nZahlung durch den\nDienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen              2. Nach § 36 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\n(1) Hat ein Soldat wegen einer vorsätzlichen Ver-\n„Sie können diese Befugnis auf unmittelbar nachge-\nletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit\nordnete Behörden übertragen.“\noder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihm we-\ngen seiner Eigenschaft als Soldat zugefügt worden          3. In § 38 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort\nist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines           „Dienstbehörde“ die Wörter „oder können von ihr\ndeutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf                 bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden“\nSchmerzensgeld gegen einen Dritten, so soll der                eingefügt.\nDienstherr auf Antrag die Zahlung auf diesen An-\n4. § 53 wird wie folgt geändert:\nspruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzens-\ngeldanspruchs übernehmen, sofern dies zur Vermei-              a) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der\nrechtskräftigen Feststellung steht ein nicht oder              b) Absatz 3 wird Absatz 2.\nnicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794\nAbsatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung gleich,                                  Artikel 8\nwenn er der Höhe nach angemessen ist.                                           Änderung der\n(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor,                   Bundesnebentätigkeitsverordnung\nwenn ein Versuch der Vollstreckung in das Vermö-              Dem § 11 Absatz 4 der Bundesnebentätigkeitsver-\ngen nicht zu einer vollständigen Befriedigung des          ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nSoldaten geführt hat, sofern der Betrag, hinsichtlich      12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch\ndessen der Soldat nicht befriedigt wurde, mindes-          Artikel 15 Absatz 21 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\ntens 250 Euro erreicht.                                    (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender\nSatz angefügt:\n(3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Absatz 1\nablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts            „Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeord-\neine einmalige Unfallentschädigung (§ 63 des Solda-        nete Behörden übertragen.“\ntenversorgungsgesetzes) oder eine Beschädigten-\nversorgung nach den §§ 80 und 85 des Soldaten-                                     Artikel 9\nversorgungsgesetzes in Höhe der Grundrente und\nder Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1                               Änderung der\nund § 31 des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt                     Mutterschutz- und Elternzeitverordnung\nwird.                                                         Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom\n12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Ar-\n(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann innerhalb einer       tikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I\nAusschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft           S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Urteils nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Eintritt\nder Unwiderruflichkeit des Vergleichs nach Absatz 1        1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 2 schriftlich oder elektronisch gestellt werden.\n„Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-\nDem Antrag ist ein Nachweis des Vollstreckungsver-\nordnete Behörden übertragen.“\nsuches beizufügen. Die Entscheidung trifft das Bun-\ndesministerium der Verteidigung oder die von ihm zu        2. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nbestimmende Stelle. Für Versorgungsempfänger ist\n„Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-\ndie für die Zahlung der Versorgungsbezüge verant-\nordnete Behörden übertragen.“\nwortliche Stelle zuständig. Soweit der Dienstherr die\nZahlung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen\nDritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche                                   Artikel 10\nkann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten                      Änderung weiterer Vorschriften\ngeltend gemacht werden.\n(1) In § 4 Absatz 1 Satz 4 der Beamtenaltersteilzeit-\n(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmer-           verordnung vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2), die durch\nzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenpro-            Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2013\nzesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessord-        (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird nach der\nnung festgestellt worden sind.“                            Angabe „§ 92 Absatz 1“ das Wort „oder“ durch ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2016                  2369\nKomma ersetzt und werden nach der Angabe „des                       (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird folgender\n§ 92a“ die Wörter „oder des § 92b“ eingefügt.                       Satz angefügt:\n(2) In § 76 Absatz 1 Nummer 8 des Bundespersonal-                „Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme der Zahlung\nvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I                      nach § 31a des Soldatengesetzes.“\nS. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) geändert worden ist,                                          Artikel 11\nwird nach der Angabe „92a“ die Angabe „, 92b“ einge-\nInkrafttreten\nfügt.\n(3) Dem § 91a Absatz 1 des Soldatenversorgungs-                     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt                      (2) Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-\ndurch Artikel 7a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015                  stabe bb tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Oktober 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen"]}