{"id":"bgbl1-2016-5-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":5,"date":"2016-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)","law_date":"2016-02-02T00:00:00Z","page":130,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016\nGesetz\nzur Verbesserung der Registrierung und des\nDatenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken\n(Datenaustauschverbesserungsgesetz)\nVom 2. Februar 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      3. Lichtbild,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               4. Geburtsdatum,\nArtikel 1                                    5. Geburtsort,\nÄnderung des Asylgesetzes                              6. Abkürzung der Staatsangehörigkeit,\nDas Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                  7. Geschlecht,\nvom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt                 8. Größe und Augenfarbe,\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2015\n9. zuständige Aufnahmeeinrichtung,\n(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                          10. Seriennummer     der  Bescheinigung    (AKN-\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                         Nummer),\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:             11. ausstellende Behörde,\n„(4) Die Übermittlung und Verarbeitung der im             12. Ausstellungsdatum,\nAsylverfahren erfassten Daten sind zulässig, so-             13. Unterschrift des Inhabers,\nweit dies für die Entscheidung des Bundesamtes               14. Gültigkeitsdauer,\nüber die Zulassung zum Integrationskurs nach\n§ 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zu                15. Verlängerungsvermerk,\neiner Maßnahme der berufsbezogenen Deutsch-                  16. das Geschäftszeichen der Registerbehörde\nsprachförderung nach § 45a Absatz 2 Satz 3                        (AZR-Nummer),\nund 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist.“\n17. Vermerk mit den Namen und Vornamen der\nb) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-                     begleitenden minderjährigen Kinder und Ju-\nsätze 5 und 6.                                                    gendlichen,\n2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          18. Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen\na) In Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter                    Angaben des Inhabers beruhen,\n„es sei denn, dass er noch nicht das 14. Lebens-             19. Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Be-\njahr vollendet hat“ gestrichen.                                   scheinigung nicht der Pass- und Ausweis-\nb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semi-                    pflicht genügt,\nkolon und werden die Wörter „soweit ein Auslän-              20. maschinenlesbare Zone und\nder noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat,\ndürfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen               21. Barcode.\nwerden“ eingefügt.                                           Die Zone für das automatische Lesen enthält die\n3. § 21 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                           in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten\nAngaben, die Abkürzung „MED“, Prüfziffern und\n4. § 63a wird wie folgt geändert:                                  Leerstellen. Der automatisch erzeugte Barcode\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             enthält die in Satz 3 genannten Angaben, eine\ndigitale Signatur und die AZR-Nummer. Die\n„(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachge-\nUnterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn\nsucht hat und nach den Vorschriften des Asyl-\nes zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunfts-\ngesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erken-\nnachweises das zehnte Lebensjahr vollendet\nnungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch\nhat.“\nkeinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich\neine Bescheinigung über die Meldung als Asyl-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Die-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Monat“\nses Dokument enthält folgende sichtbar aufge-                     durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.\nbrachte Angaben:\nbb) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Num-\n1. Name und Vornamen,                                           mer 1 die Wörter „einen Monat“ durch die\n2. Geburtsname,                                                 Wörter „drei Monate“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016                131\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende An-\ngabe zu § 21a eingefügt:\n„(3) Zuständig für die Ausstellung, Änderung\nder Anschrift und Verlängerung einer Bescheini-                 „§ 21a Datenübermittlung an das Bundes-\ngung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung,                           verwaltungsamt im Rahmen des Re-\nauf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern                         gistrier- und Asylverfahrens“.\nnicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeord-            2. § 1 wird wie folgt geändert:\nnete Außenstelle des Bundesamtes eine erken-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnungsdienstliche Behandlung des Ausländers\noder die Verarbeitung seiner personenbezogenen                  „Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und\nDaten vornimmt. Ist der Ausländer nicht mehr ver-               nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung\npflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,                 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlin-\nist für die Verlängerung der Bescheinigung die                  ge, soweit das Bundesamt für Migration und\nAusländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der                 Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet\nAusländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder                und nutzt.“\nWohnung zu nehmen hat; besteht eine solche                  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nVerpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zu-\n„(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amts-\nständig, in deren Bezirk sich der Ausländer\nhilfe bei der Verarbeitung der nach § 16 Ab-\ntatsächlich aufhält.“\nsatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                               Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. Sie\nwerden dort getrennt von anderen erken-\n„(5) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständi-\nnungsdienstlichen Daten gespeichert.“\ngen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder\nder Ausländerbehörde unverzüglich                        3. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine               a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nEintragung unrichtig ist,                                   fügt:\n2. auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim                          „(1a) Die Speicherung von Daten eines Aus-\nEmpfang eines neuen Ankunftsnachweises                      länders ist zulässig, wenn ein Ausländer\noder der Aufenthaltsgestattung abzugeben,                   1. ein Asylgesuch geäußert hat,\n3. den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzei-                  2. unerlaubt eingereist ist oder\ngen und im Falle des Wiederauffindens diesen                3. sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses\nvorzulegen,                                                     Gesetzes aufhält.“\n4. auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzuge-               b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nben, wenn er eine einwandfreie Feststellung                 „2. die ein Asylgesuch oder einen Asylantrag\nder Identität des Nachweisinhabers nicht zu-                     gestellt haben,“.\nlässt oder er unerlaubt verändert worden ist.“\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 88 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausstel-\n„§ 3\nlungsmodalitäten“ die Wörter „sowie die Regelun-\ngen für die Qualitätssicherung der erkennungs-                                     Allgemeiner Inhalt\ndienstlichen Behandlung und die Übernahme von                     (1) Folgende Daten werden gespeichert:\nDaten aus erkennungsdienstlichen Behandlungen“\n1.    die Bezeichnung der Stelle, die Daten über-\neingefügt.\nmittelt hat, und deren Geschäftszeichen,\nArtikel 2                                2.    das Geschäftszeichen der Registerbehörde\n(AZR-Nummer),\nÄnderung des AZR-Gesetzes\n3.    die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2,\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I                  4.    Familienname, Geburtsname, Vornamen,\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 3 des                     Schreibweise der Namen nach deutschem\nGesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) ge-                     Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -be-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             zirk,    Geschlecht,      Staatsangehörigkeiten\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     (Grundpersonalien),\na) Nach der Angabe zu § 18a werden die folgen-              5.    abweichende Namensschreibweisen, andere\nden Angaben zu den §§ 18b bis 18d eingefügt:                   Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Fa-\nmilienstand, Angaben zum Ausweispapier,\n„§ 18b Datenübermittlung an die Bundes-                        letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig\nagentur für Arbeit und die für die                    gemachte Angaben zur Religionszugehörig-\nDurchführung der Grundsicherung für                   keit und Staatsangehörigkeiten des Ehe-\nArbeitsuchende zuständigen Stellen                    gatten oder des Lebenspartners (weitere\n§ 18c    Datenübermittlung an die für den öf-                  Personalien),\nfentlichen Gesundheitsdienst zustän-            5a. das Lichtbild,\ndigen Behörden\n6.    Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum auf-\n§ 18d    Datenübermittlung an die Jugendäm-                    enthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidun-\nter“.                                                 gen der Bundesagentur für Arbeit über die","132             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016\nZustimmung zur Beschäftigung oder über die                 (4) Bei Unionsbürgern werden nur folgende\nin einem anderen Staat erfolgte Anerkennung             Daten gespeichert:\nals Flüchtling nach dem Abkommen über die\n1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermit-\nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli\ntelt hat, und deren Geschäftszeichen,\n1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Ster-\nbedatum,                                                2. AZR-Nummer,\n7.    Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 1a und 2            3. die Anlässe nach § 2 Absatz 3,\nNummer 1 bis 3, 9 und 10 bezeichneten An-\nlässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2                4. Familienname,       Geburtsname,      Vornamen,\nAbsatz 2 Nummer 4 bis 8, 11, 13 und 14                      Schreibweise der Namen nach deutschem\nsowie Hinweise auf die Durchführung einer                   Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk,\nBefragung nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,                      Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundper-\nsonalien),\n8.    Hinweise auf vorhandene Begründungstexte\nnach § 6 Absatz 5.                                      5. abweichende Namensschreibweisen, andere\n(2) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2                    Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Fa-\nNummer 1 werden zusätzlich gespeichert:                           milienstand, Angaben zum Ausweispapier,\nletzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig\n1. Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen                      gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit\nReferenznummern,                                             und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten\n2. Größe und Augenfarbe,                                         oder des Lebenspartners (weitere Personalien),\n3. die Seriennummer ihrer Bescheinigung über                 6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum auf-\ndie Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a                     enthaltsrechtlichen Status und das Sterbe-\ndes Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das                      datum,\nAusstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,\n7. Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 3 Num-\n4. begleitende minderjährige Kinder und Ju-\nmer 2 bis 4 bezeichneten Anlässen sowie\ngendliche und Elternteile jeweils mit Familien-\nAngaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3\nname und Vornamen,\nNummer 5 bis 7,\n5. der Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in\ndas Bundesgebiet erfolgt ist,                            8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte\nnach § 6 Absatz 5.“\n6. die Anschrift im Bundesgebiet,\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n7. die Angaben über die Verteilung nach § 15a\ndes Aufenthaltsgesetzes,                                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n8. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-                       „(1) Folgende Stellen sind in den jeweils ge-\nmern und E-Mail-Adressen,                                    nannten Fällen zur unverzüglichen Übermitt-\n9. das zuständige Bundesland, die zuständige                     lung von Daten an die Registerbehörde ver-\nAufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde,                    pflichtet:\nbei minderjährigen Kindern und Jugendlichen,\n1.   die Ausländerbehörden und die mit der\nderen unbegleitete Einreise nach Deutschland\nDurchführung ausländerrechtlicher Vor-\nfestgestellt wird, das Jugendamt der vorläufi-\nschriften betrauten öffentlichen Stellen in\ngen Inobhutnahme und das endgültig zustän-\nden Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Num-\ndige Jugendamt,\nmer 2 bis 4, 6, 11 und 12 sowie Absatz 3\n10. die Durchführung der Gesundheitsuntersu-                           Nummer 1, 3, 4 und 6,\nchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes\nund die Untersuchung auf Vorliegen einer                     1a. die für die Aufnahmeeinrichtungen zustän-\nansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach                         digen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen)\n§ 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,                       in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2\njeweils mit Ort und Datum,                                        Nummer 1,\n11. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort                   1b. die für die Unterbringung in Gemein-\nund Datum der jeweiligen Impfung.                                 schaftsunterkünften und die für den öffent-\nlichen Gesundheitsdienst zuständigen Be-\n(3) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Num-\nhörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a\nmer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden darüber\nund 2 Nummer 1,\nhinaus als Daten zur Durchführung von Integrati-\nonsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits-                          2.   die mit grenzpolizeilichen Aufgaben be-\nund Ausbildungsvermittlung zusätzlich gespei-                          trauten Behörden und die in der Rechts-\nchert:                                                                 verordnung nach § 58 Absatz 1 des Bun-\n1. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,                           despolizeigesetzes bestimmte Bundespo-\nlizeibehörde in den Fällen des § 2 Ab-\n2. Sprachkenntnisse,                                                   satz 1a und 2 Nummer 3 bis 6, 13 und 14\n3. Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43                       und, soweit es der Stand des Verfahrens\ndes Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme                         zulässt, in den Fällen des § 2 Absatz 2\nder berufsbezogenen Deutschsprachförderung                         Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Num-\nnach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.                                mer 3 und 5 bis 7,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016              133\n3.  das Bundesamt für Migration und Flücht-               c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3\nlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2               Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 Num-\nNummer 1, 3 und 6 sowie Absatz 3 Num-                     mer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1\nmer 2, 3 und 6,                                           Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6\n4.  das Bundeskriminalamt, die Landeskrimi-                   bis 8 und Absatz 4 Nummer 1 und 2“ ersetzt.\nnalämter, das Zollkriminalamt und sonstige        6.  Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nPolizeivollzugsbehörden der Länder, in den\nFällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3               „Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nsowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es                sowie die Ausländerbehörden können zu diesem\nder Stand des Verfahrens zulässt, die                 Zweck einen automatisierten Abgleich zwischen\nermittlungsführenden Polizeibehörden in               ihrem jeweiligen Datenbestand und den entspre-\nden Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7                  chenden Daten der Registerbehörde veranlassen,\nund 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7,                 wenn sie die eigenen Daten in einem abgleich-\nfähigen Format bereitstellen.“\n4a. die Polizeivollzugsbehörden der Länder in\nden Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1,            7.  In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort\n5.  die Staatsanwaltschaften und die Gerichte             „Lichtbild“ die Wörter „oder mit den Fingerab-\nim Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und                 druckdaten“ eingefügt.\nAbsatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsan-             8.  § 11 wird wie folgt geändert:\nwaltschaften bei den Oberlandesgerichten\nim Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 8,                    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1“\ndurch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ und die An-\n6.  die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall\ngabe „§ 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Ab-\ndes § 2 Absatz 2 Nummer 9,\nsatz 4“ ersetzt.\n7.  die in den Angelegenheiten der Vertriebe-\nnen, Aussiedler und Spätaussiedler zu-                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nständigen Stellen im Fall des § 2 Absatz 2                fügt:\nNummer 10,                                                   „(1a) Die ersuchende Stelle darf Fingerab-\n8.  die Bundesagentur für Arbeit und die für                  druckdaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nur\ndie Durchführung der Grundsicherung für                   zu den in § 16 des Asylgesetzes und in den\nArbeitsuchende zuständigen Stellen in                     §§ 49 und 89 Absatz 2 des Aufenthaltsge-\nden Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1                     setzes festgelegten Zwecken verwenden.“\nund Absatz 2 Nummer 1.“\n8a. § 12 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Über-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        mittlung der Daten nach § 3 Absatz 3 zu Auslän-\n„Die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1, 1a               dern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2\nund 2 bis 7 übermitteln die Daten nach § 3            Nummer 1 sowie die Übermittlung der Daten von\nAbsatz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie               Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des\nAbsatz 4 Nummer 1, 3 bis 5 und 7.“                    Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügig-\nkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.“\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Außerdem übermitteln                             9.  In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 werden\njeweils vor dem Wort „sonstige“ die Wörter „die\n1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten              Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und“ ein-\nStellen die Angaben nach § 3 Absatz 1              gefügt.\nNummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9,\nAbsatz 3 und 4 Nummer 6 sowie die              9a. In § 16 Absatz 1 Nummer 5 wird der Punkt am\nDaten nach § 4 Absatz 1 und 2,                     Ende durch ein Komma ersetzt und folgende\nNummer 6 wird angefügt:\n2. die in Absatz 1 Nummer 1a bezeichne-\nten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2            „6. Anschrift im Bundesgebiet.“\nNummer 1 bis 11, Absatz 3 Nummer 1\nund 2,                                         10. § 18a wird wie folgt gefasst:\n3. die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichne-                                       „§ 18a\nten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2\nDatenübermittlung an die\nNummer 10 und 11,\nTräger der Sozialhilfe und die für\n4. die in Absatz 1 Nummer 2 und 4a be-                        die Durchführung des Asylbewerber-\nzeichneten Stellen die Daten nach § 3                     leistungsgesetzes zuständigen Stellen\nAbsatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 9,\nAn die Träger der Sozialhilfe und die für die\n5. die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete               Durchführung des Asylbewerberleistungsgeset-\nStelle die Daten nach § 3 Absatz 1                 zes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob\nNummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9,                 die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme\nAbsatz 3 sowie § 4 Absatz 1 und 2,                 von Leistungen vorliegen oder ob die erforder-\n6. die in Absatz 1 Nummer 8 bezeichneten              lichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfun-\nStellen die Daten nach § 3 Absatz 3.“              gen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die","134             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016\nkeine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger                 4. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status\nsind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende                    und zu den für oder gegen den Ausländer\nDaten übermittelt:                                                getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entschei-\n1. abweichende Namensschreibweisen, andere                      dungen,\nNamen, Aliaspersonalien und Angaben zum                  5. Angaben zum Asylverfahren,\nAusweispapier, freiwillige Angaben zur Reli-             6. die Anschrift im Bundesgebiet,\ngionszugehörigkeit,\n7. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-\n2. AKN-Nummer,\nmern und E-Mail-Adressen,\n3. Familienstand,\n8. begleitende minderjährige Kinder und Ju-\n4. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status                    gendliche und Elternteile jeweils mit Familien-\nund zu den für oder gegen den Ausländer                      name und Vornamen,\ngetroffenen aufenthaltsrechtlichen Entschei-\n9. das zuständige Bundesland, die zuständige\ndungen,\nAufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde,\n5. Angaben zum Asylverfahren,                                   bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und\n6. die Anschrift im Bundesgebiet,                               Jugendlichen das zuständige Jugendamt,\n7. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-              10. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,\nmern und E-Mail-Adressen,                               11. Sprachkenntnisse,\n8. begleitende minderjährige Kinder und Ju-                12. die Daten zur Durchführung eines Integra-\ngendliche und Elternteile jeweils mit Familien-              tionskurses nach § 43 des Aufenthaltsge-\nname und Vornamen,                                           setzes und einer Maßnahme der berufsbe-\n9. das zuständige Bundesland, die zuständige                    zogenen      Deutschsprachförderung      nach\nAufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde,                    § 45a des Aufenthaltsgesetzes.\nbei unbegleiteten minderjährigen Kindern und\nJugendlichen das zuständige Jugendamt,                                           § 18c\n10. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,                                  Datenübermittlung\n11. Sprachkenntnisse,                                                      an die für den öffentlichen\nGesundheitsdienst zuständigen Behörden\n12. die Daten zur Durchführung eines Integra-\ntionskurses nach § 43 des Aufenthaltsge-                   An die für den öffentlichen Gesundheitsdienst\nsetzes und einer Maßnahme der berufsbe-                 zuständigen Behörden werden zur Prüfung, ob\nzogenen       Deutschsprachförderung     nach           die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen\n§ 45a des Aufenthaltsgesetzes,                          und Impfungen durchgeführt wurden, zu Auslän-\ndern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unions-\n13. die Durchführung der Gesundheitsuntersu-                 bürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und\nchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes               folgende Daten übermittelt:\nund die Untersuchung auf Vorliegen einer an-\nsteckungsfähigen Lungentuberkulose nach                 1. abweichende Namensschreibweisen, andere\n§ 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,                Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum\njeweils mit Ort und Datum,                                 Ausweispapier,\n14. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort              2. AKN-Nummer,\nund Datum der jeweiligen Impfung.“                      3. die Anschrift im Bundesgebiet,\n11. Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b bis 18d               4. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-\neingefügt:                                                      mern und E-Mail-Adressen,\n„§ 18b                               5. begleitende minderjährige Kinder und Jugend-\nDatenübermittlung an die                         liche und Elternteile jeweils mit Familienname\nBundesagentur für Arbeit und die für                    und Vornamen,\ndie Durchführung der Grundsicherung                  6. die Durchführung der Gesundheitsuntersu-\nfür Arbeitsuchende zuständigen Stellen                   chung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes\nAn die Bundesagentur für Arbeit und die für die              und die Untersuchung auf Vorliegen einer an-\nDurchführung der Grundsicherung für Arbeitsu-                   steckungsfähigen Lungentuberkulose nach\nchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung                 § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,\nihrer Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten                     jeweils mit Ort und Datum,\nBuch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine               7. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort\nfreizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf               und Datum der jeweiligen Impfung.\nErsuchen die Grunddaten und folgende Daten\nübermittelt:                                                                          § 18d\n1. abweichende Namensschreibweisen, andere                                   Datenübermittlung\nNamen, Aliaspersonalien und Angaben zum                                  an die Jugendämter\nAusweispapier,\nAn die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer\n2. AKN-Nummer,                                             Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetz-\n3. Familienstand,                                          buch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016              135\nrechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die                    ee) In Nummer 8 wird das Komma und werden\nGrunddaten und folgende Daten übermittelt:                             die Wörter „die Träger der Grundsicherung\n1. abweichende Namensschreibweisen, andere                           für Arbeitssuchende“ gestrichen.\nNamen, Aliaspersonalien und Angaben zum                      ff) Nach Nummer 8 werden die folgenden\nAusweispapier,                                                    Nummern 8a und 8b eingefügt:\n2. AKN-Nummer,                                                       „8a. die Bundesagentur für Arbeit und die\n3. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status                               für die Durchführung der Grundsiche-\nund zu den für oder gegen den Ausländer                                 rung für Arbeitsuchende zuständigen\ngetroffenen aufenthaltsrechtlichen Entschei-                            Stellen,\ndungen,                                                           8b. die für den öffentlichen Gesundheits-\n4. Angaben zum Asylverfahren,                                              dienst zuständigen Behörden,“.\n5. die Anschrift im Bundesgebiet,                            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n6. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnum-                   aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmern und E-Mail-Adressen,                                         „Die Registerbehörde überprüft die Zuläs-\n7. begleitende minderjährige Kinder und Ju-                          sigkeit der Abrufe durch geeignete Stich-\ngendliche und Elternteile jeweils mit Familien-                   probenverfahren sowie, wenn dazu Anlass\nname und Vornamen,                                                besteht.“\n8. das zuständige Bundesland, die zuständige                    bb) In Satz 3 werden die Wörter „ihrer Be-\nAufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde,                         hörde“ durch die Wörter „der abrufenden\nbei unbegleiteten minderjährigen Kindern und                      Stelle“ ersetzt.\nJugendlichen das zuständige Jugendamt,\n14. In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe\n9. die Durchführung der Gesundheitsuntersu-                  „§ 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ er-\nchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes                 setzt und wird die Angabe „Satz 2“ durch die\nsowie die Untersuchung auf Vorliegen einer                Angabe „Absatz 4“ und die Angabe „§ 3 Satz 2“\nansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach                 durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.\n§ 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,\n15. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3\njeweils mit Ort und Datum,\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ und die\n10. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort                Angabe „§ 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Ab-\nund Datum der jeweiligen Impfung.“                        satz 4“ ersetzt.\n12. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:                  16. § 24a wird wie folgt geändert:\n„§ 21a                                a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\nDatenübermittlung an                            Nummer 1 die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1, 2,\ndas Bundesverwaltungsamt im                           4, 5 und 6 und Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6“\nRahmen des Registrier- und Asylverfahrens                     durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4,\nNach Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1                     5 und 6, Absatz 2 Nummer 4, 5, 6, 8 und 9,\nSatz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufent-                      Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6“ er-\nhaltsgesetzes werden anlässlich von Speicherun-                   setzt.\ngen nach § 2 Absatz 1a die zur Durchführung von                b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nBeteiligungen und Abgleichen nach § 73 Ab-\n„(5) Das Bundesamt für Migration und\nsatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen\nFlüchtlinge darf personenbezogene Daten von\nDaten unverzüglich an die beteiligte Organisa-\nAusländern, die es unter Nutzung der Daten\ntionseinheit im Bundesverwaltungsamt weiter-\nnach den Absätzen 1 und 2 in einer auf Freiwil-\ngegeben. Für die Weitergabe gelten die Übermitt-\nligkeit beruhenden Befragung der Betroffenen\nlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.“\nzu Forschungszwecken erhoben hat (Befra-\n13. § 22 wird wie folgt geändert:                                     gungsdaten) ohne Angaben zum Namen und\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       zur Anschrift der Befragten an Forschungsein-\nrichtungen übermitteln, soweit\naa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\neingefügt:                                               1. dies für die Durchführung eines gemeinsa-\nmen wissenschaftlichen Forschungsvorha-\n„3a. die Bundespolizei und das Bundeskri-\nbens nach § 75 Nummer 4 des Aufenthalts-\nminalamt,“.\ngesetzes erforderlich ist,\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „des Bun-\ndes und“ gestrichen.                                     2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu\ndiesem Zweck nicht möglich oder die Ano-\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a                         nymisierung mit einem unverhältnismäßigen\neingefügt:                                                   Aufwand verbunden ist und\n„5a. die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit              3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffe-\nund der Verwaltungsgerichtsbarkeit                     nen nicht beeinträchtigt werden oder das\nfür die Daten nach § 16 Absatz 1,“.                    öffentliche Interesse an der Durchführung\ndd) In Nummer 7 werden die Wörter „die Bun-                       des Forschungsvorhabens die schutzwürdi-\ndesagentur für Arbeit und“ gestrichen.                       gen Interessen der Betroffenen erheblich","136              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016\nüberwiegt und der Forschungszweck nicht           1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nauf andere Weise erreicht werden kann und             § 18d folgende Angabe zu § 18e eingefügt:\n4. das Bundesministerium des Innern der                  „§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden“.\nÜbermittlung zustimmt.                            2. § 6 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die Ab-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsätze 3 und 4 gelten entsprechend. Für die\naa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch\nÜbermittlung an Forschungseinrichtungen des\nein Komma ersetzt.\nBundes und an Bundesbehörden zur Durch-\nführung gemeinsamer Forschungsvorhaben                       bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\ngelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe,                        „9. die Meldebehörden in den Fällen des § 2\ndass Befragungsdaten mit Einwilligung der Be-                        Absatz 1a und 2 Nummer 1.“\nfragten auch mit Angaben zum Namen und zur\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nAnschrift der Befragten übermittelt werden\ndürfen, wenn dies zur Erreichung des For-                    aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch\nschungsziels erforderlich ist; die Erforderlich-                 ein Komma ersetzt.\nkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migra-                  bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\ntion und Flüchtlinge zu begründen. Die Daten\n„7. die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten\nsind zu anonymisieren, sobald dies nach dem\nStellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Num-\nForschungszweck möglich ist. Der Dritte, an\nmer 4, Absatz 2 Nummer 3 und 6.“\nden die Daten übermittelt wurden, darf diese\nnur zum Zweck der Durchführung des For-              3. Nach § 18d wird folgender § 18e eingefügt:\nschungsvorhabens verarbeiten und nutzen.“                                         „§ 18e\n17. In § 32 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter                                     Datenübermittlung\n„die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchen-                              an die Meldebehörden\nde“ durch die Wörter „die für die Durchführung                  An die zuständige Meldebehörde werden zur Er-\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständi-              füllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Ab-\ngen Stellen“ ersetzt.                                        satz 1a zu Ausländern, die keine freizügigkeitsbe-\n18. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:                    rechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach\nder Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung ne-\n„§ 34a\nben den Grundpersonalien die AKN-Nummer, das\nDatenschutzrechtliche Kontrolle                  Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des\n(1) Die Kontrolle der Durchführung des Daten-             Ankunftsnachweises, die Anschrift im Bundesgebiet\nschutzes obliegt nach § 24 Absatz 1 des Bundes-              sowie Übermittlungssperren in einem automatisier-\ndatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbe-                   ten Verfahren übermittelt. Ebenso werden Änderun-\nauftragten für den Datenschutz und die Informa-              gen dieser Daten übermittelt. Bei Änderung der\ntionsfreiheit. Die von den Ländern in das Aus-               Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift\nländerzentralregister eingegebenen Datensätze                vor Änderung zu übermitteln.“\nkönnen auch von den jeweiligen Landesbeauf-\ntragten für den Datenschutz im Zusammenhang                                        Artikel 4\nmit der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in                                   Änderung der\nden Ländern kontrolliert werden, soweit die Län-                      AZRG-Durchführungsverordnung\nder nach § 8 Absatz 1 verantwortlich sind. Die              Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai\noder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz           1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 der\nund die Informationsfreiheit arbeitet insoweit mit       Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2467)\nden Landesbeauftragten für den Datenschutz               geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzusammen.\n1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Satz 1\n(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im              Nummer 7 oder Satz 2 Nummer 7“ durch die Wörter\nRahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ver-                  „§ 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7“\npflichtet, regelmäßig die Durchführung des Daten-             ersetzt.\nschutzes zu kontrollieren.“\n2. In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils nach dem Wort\n19. § 40 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                „Grundpersonalien“ das Wort „oder“ durch ein\n„4. die im Hinblick auf die Zweckbindung ange-                Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort\nmessenen Fristen für die Löschung der im                 „Lichtbild“ die Wörter „oder Fingerabdruckdaten“\nAusländerzentralregister gespeicherten Da-               eingefügt.\nten;“.                                                3. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Satz 1\nNummer 8 oder Satz 2 Nummer 8“ durch die Wörter\nArtikel 3                                  „§ 3 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 4 Nummer 8“\nersetzt.\nWeitere\nÄnderung des AZR-Gesetzes                          4. § 8 wird wie folgt geändert:\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I                   a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes                  aa) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              ein Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016             137\nbb) Die folgenden Nummern 25 bis 28 werden                      bbb) Nach den Wörtern „– Staatsangehö-\nangefügt:                                                        rigkeits- und Vertriebenenbehörden\n„25. Aufgaben nach dem Zweiten und Drit-                         (sofern Daten aus einem der in § 19\nten Buch Sozialgesetzbuch,                                 Absatz 1 des AZR-Gesetzes genann-\nten Anlässe übermittelt worden sind)“\n26. Aufgaben für erforderliche Gesund-                           werden die folgenden Wörter einge-\nheitsuntersuchungen nach § 62 Ab-                          fügt:\nsatz 1 des Asylgesetzes und Impfun-\ngen,                                                       „ – Bundesagentur für Arbeit zur Auf-\ngabenerfüllung nach § 18b des\n27. Aufgaben des öffentlichen Gesund-                                AZR-Gesetzes\nheitsdienstes,\n– die für die Durchführung der Grund-\n28. Aufgaben nach dem Achten Buch Sozi-                              sicherung für Arbeitsuchende zu-\nalgesetzbuch.“                                                 ständigen Stellen“.\nb) In Absatz 6 wird nach dem Wort „Lichtbilder,“            b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Fingerabdruckdaten,“ und nach dem\nWort „Lichtbildern“ ein Komma und das Wort                  aa) Spalte A wird wie folgt geändert:\n„Fingerabdruckdaten“ eingefügt.                                 aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 2“\n5. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1\nNummer 2“ ersetzt.\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nbbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 2“\naa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Satz 1“\nwerden jeweils durch die Wörter „§ 3\ndurch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.\nAbsatz 4 Nummer 2“ ersetzt.\nbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Satz 2“\nbb) Spalte D wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt und\nwird der Punkt am Ende durch ein Komma                      aaa) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-\nersetzt.                                                         beit“ werden durch die Wörter „– Bun-\ndesagentur für Arbeit zur Aufgaben-\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nerfüllung nach § 18 Absatz 1 des\n„3. nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2                       AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nNummer 10 und 11 in Verbindung mit § 2 Ab-\nbbb) Den Wörtern „– alle übrigen öffent-\nsatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Geset-\nlichen Stellen“ werden die folgenden\nzes.“\nWörter vorangestellt:\n6. In § 19a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3\n„ – Bundesagentur für Arbeit zur Auf-\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ und die\ngabenerfüllung nach § 18b des\nAngabe „§ 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Ab-\nAZR-Gesetzes\nsatz 4“ ersetzt.\n– die für die Durchführung der Grund-\n7. § 19b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsicherung für Arbeitsuchende zu-\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 2“ durch die                         ständigen Stellen“.\nAngabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Satz 1“ durch die\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.\naaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 4“\n8. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3\nwerden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 6 oder Satz 2 Nummer 6“ durch\nNummer 4“ ersetzt.\ndie Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Absatz 4\nNummer 6“ ersetzt.                                                 bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 4“\n9. In der Anlage wird Abschnitt I – Allgemeiner Daten-                     werden jeweils durch die Wörter „§ 3\nbestand – wie folgt geändert:                                           Absatz 4 Nummer 4“ ersetzt.\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                           bb) Spalte C wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:                          aaa) Nach den Wörtern „– Ausländerbe-\nhörden und mit der Durchführung aus-\naaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1“                           länderrechtlicher Vorschriften betraute\nwerden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1                     öffentliche Stellen“ wird das folgende\nNummer 1“ ersetzt.                                        Wort eingefügt:\nbbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 1“                           „– Aufnahmeeinrichtungen“.\nwerden jeweils durch die Wörter „§ 3\nAbsatz 4 Nummer 1“ ersetzt.                          bbb) Nach den Wörtern „– Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge“ werden\nbb) Spalte D wird wie folgt geändert:                               die folgenden Wörter eingefügt:\naaa) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-                        „– Polizeivollzugsbehörden der Län-\nbeit zu Spalte A Buchstabe a“ werden                          der“.\ndurch die Wörter „– Bundesagentur für\nArbeit zur Aufgabenerfüllung nach                cc) Spalte D wird wie folgt geändert:\n§ 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes“ er-                  aaa) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-\nsetzt.                                                    beit“ werden durch die Wörter „– Bun-","138           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016\ndesagentur für Arbeit zur Aufgabener-                          „ – Bundesagentur für Arbeit zur Auf-\nfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-                                gabenerfüllung nach § 18b des\nGesetzes“ ersetzt.                                                 AZR-Gesetzes\nbbb) Den Wörtern „– sonstige öffentliche                              – die für die Durchführung der Grund-\nStellen“ werden die folgenden Wörter                               sicherung für Arbeitsuchende zu-\nvorangestellt:                                                     ständigen Stellen“.\nd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:\n„A              A1*)        B**)                     C                              D\n3a                                                            Übermittlung\nPerso-     Zeitpunkt\ndurch folgende            Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten       nen-     der Über-\nöffentliche Stellen            an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)     kreis      mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 2 Nummer 4                                                               §§ 15, 18a bis 18d, 24a des\nbis 11 in Verbindung mit § 2                                                        AZR-Gesetzes\nAbsatz 1a und 2 Nummer 1\na)   begleitende minder-                   (7)       – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden\njährige Kinder und                                mit der Durchführung            und mit der Durchfüh-\nJugendliche und                                   ausländerrechtlicher            rung ausländerrecht-\nElternteile                                       Vorschriften betraute           licher Vorschriften\n– Familienname                                    öffentliche Stellen zu          betraute öffentliche\n– Vornamen                                        Spalte A Buchstabe a            Stellen\nbis j                         – Aufnahmeeinrichtungen\nb)   Staat, aus dem die                    (7)\nEinreise unmittelbar                            – Aufnahmeeinrichtungen – Bundespolizei und\nin das Bundesgebiet                             – die für die Unterbrin-          andere mit der polizei-\nerfolgt ist                                       gung in Gemein-                 lichen Kontrolle des\nc)   Anschrift im Bundes-                  (7)         schaftsunterkünften zu-         grenzüberschreitenden\ngebiet                                            ständigen Behörden zu           Verkehrs beauftragte\nSpalte A Buchstabe k            Behörden\nd)   Angaben über die                      (7)         und l\nVerteilung nach § 15a                                                           – Bundeskriminalamt\ndes Aufenthalts-                                – Bundespolizei und             – Landeskriminalämter\ngesetzes                                          andere mit der polizei-\nlichen Kontrolle des          – sonstige Polizeivoll-\ne)   Telefonnummern                        (7)         grenzüberschreitenden           zugsbehörden des\nVerkehrs beauftragte            Bundes und der Länder\nf)   E-Mail-Adressen                       (7)\nBehörden zu Spalte A          – Bundesamt für Migra-\ng)   zuständige Aufnahme-                  (7)         Buchstabe a bis j               tion und Flüchtlinge\neinrichtung\n(1)                  – Polizeivollzugsbehör-         – Staatsanwaltschaften\nh)   zuständige Ausländer-                 (7)         den der Länder zu             – oberste Bundes- und\nbehörde                                           Spalte A Buchstabe a            Landesbehörden, die\nbis j                           mit der Durchführung\ni)   zuständiges Bundes-                   (7)\nland                                            – Bundesamt für Migra-            ausländer-, asyl- und\ntion und Flüchtlinge zu         passrechtlicher Vor-\nj)   Jugendamt der vor-                    (7)         Spalte A Buchstabe a            schriften als eigener\nläufigen Inobhutnahme                                                             Aufgabe betraut sind\nbis j\nund endgültig zustän-\ndiges Jugendamt                                                                 – für die Zuverlässigkeits-\nüberprüfung nach § 7\nk)   Durchführung der                      (7)                                         des Luftsicherheits-\nGesundheitsunter-                                                                 gesetzes zuständige\nsuchung nach § 62                                                                 Luftsicherheitsbehör-\nAbsatz 1 des Asyl-\nden und für die Zuver-\ngesetzes\nlässigkeitsüberprüfung\n– Ort\nnach § 12b des Atom-\n– Datum                                                                           gesetzes zuständige\nDurchführung der                                                                  atomrechtliche Geneh-\nUntersuchung auf                                                                  migungs- und Auf-\nVorliegen einer anste-                                                            sichtsbehörden\nckungsfähigen Lun-\ngentuberkulose nach                                                             – Bundesagentur für\n§ 36 Absatz 4 des                                                                 Arbeit zu Spalte A\nInfektionsschutz-                                                                 Buchstabe a, c, e bis j\ngesetzes                                                                        – die für die Durchfüh-\n– Ort                                                                             rung der Grundsiche-\n– Datum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016              139\n„A                A1*)       B**)                     C                         D\n3a                                                           Übermittlung\nPerso-    Zeitpunkt\ndurch folgende       Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten      nen-     der Über-\nöffentliche Stellen       an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)     kreis     mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nl)   Durchführung von                     (7)                                     rung für Arbeitsuchende\nImpfungen                                                                    zuständigen Stellen zu\n– Art                                                                        Spalte A Buchstabe a,\nc, e bis j\n– Ort\n– Datum                                                                   – Träger der Sozialhilfe zu\nSpalte A Buchstabe a,\nc, e bis l\n– für die Durchführung\ndes Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zu-\nständige Stellen zu\nSpalte A Buchstabe a,\nc, e bis l\n– für den öffentlichen\nGesundheitsdienst zu-\nständigen Behörden zu\nSpalte A Buchstabe a,\nc, e, f, k und l\n– Jugendämter zu\nSpalte A Buchstabe a,\nc, e bis l\n– Gerichte zu Spalte A\nBuchstabe c“.\ne) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 5“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt.\nbbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 5“ werden jeweils durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 5“\nersetzt.\nbb) Spalte D wird wie folgt geändert:\naaa) Nach den Wörtern „– Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d und f“ werden\ndie folgenden Wörter eingefügt:\n„ – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A\nBuchstabe a bis f\n–  die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu\nSpalte A Buchstabe a bis f\n–  die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a\nbis d und f\n–  die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d und f“.\nbbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und\nfür die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buch-\nstabe a bis d und f“ werden durch die Wörter „– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f und h“\nersetzt.\nccc) Die Wörter „§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-\nGesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21, 23 des\nAZR-Gesetzes“ ersetzt.\nf) In Nummer 5 Spalte A werden die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 5a“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Num-\nmer 5a“ ersetzt.","140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016\ng) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:\n„A              A1*)       B**)                       C                        D\n5a                                                             Übermittlung\nPerso-   Zeitpunkt\ndurch folgende      Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten      nen-    der Über-\nöffentliche Stellen      an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)     kreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 2 Nummer 1                                                           §§ 15, 21 des AZR-\nund 2 in Verbindung mit § 2                                                     Gesetzes\nAbsatz 1a und 2 Nummer 1\nErkennungsdienstliche                                 – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und\nDaten nach § 16 Absatz 1,                               mit der Durchführung      mit der Durchführung\n§ 18 Absatz 5 und § 19                                  ausländerrechtlicher      ausländerrechtlicher\nAbsatz 2 des Asylgesetzes                               Vorschriften betraute     Vorschriften betraute\nsowie nach § 49 des                                     öffentliche Stellen       öffentliche Stellen\nAufenthaltsgesetzes\n– Aufnahmeeinrichtungen – Aufnahmeeinrichtungen\na)    Fingerabdruckdaten                  (7)\n– Bundesamt für Migra-    – Bundesamt für Migra-\neinschließlich Refe-\ntion und Flüchtlinge      tion und Flüchtlinge\nrenznummer\n– Bundespolizei und       – Bundespolizei und\nb)    Größe                               (7)           andere mit der polizei-   andere mit der polizei-\nc)    Augenfarbe                (1)       (7)           lichen Kontrolle des      lichen Kontrolle des\ngrenzüberschreitenden     grenzüberschreitenden\nVerkehrs beauftragte      Verkehrs beauftragte\nBehörden                  Behörden\n– Polizeivollzugsbe-      – Bundeskriminalamt\nhörden der Länder       – Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivoll-\nzugsbehörden des\nBundes und der Länder\n– Staatsanwaltschaften\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden, die\nmit der Durchführung\nausländer-, asyl- und\npassrechtlicher Vor-\nschriften als eigener\nAufgabe betraut sind“.\nh) Nummer 6 Spalte A wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 6“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6“ ersetzt.\nbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 6“ werden jeweils durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Nummer 6“ ersetzt.\ni) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„A              A1*)       B**)                       C                        D\n7                                                              Übermittlung\nPerso-   Zeitpunkt\ndurch folgende      Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten      nen-    der Über-\nöffentliche Stellen      an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)     kreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 1 Nummer 6                                                           §§ 15, 16, 18, 18a, 18b,\n18d, 21, 23, 24a des\nAZR-Gesetzes\n– als Flüchtling im Ausland               (5)         – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden\nanerkannt                                            mit der Durchführung    – Aufnahmeeinrichtungen\n(1)\nausländerrechtlicher      oder Stellen nach § 88\nVorschriften betraute     Absatz 3 des Asyl-\nöffentliche Stellen       gesetzes\n– Bundesamt für Migra-\ntion und Flüchtlinge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016              141\n„A               A1*)       B**)                      C                         D\n7                                                           Übermittlung\nPerso-   Zeitpunkt\ndurch folgende       Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten      nen-    der Über-\nöffentliche Stellen       an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)     kreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n– Bundespolizei\n– andere mit der polizei-\nlichen Kontrolle des\ngrenzüberschreitenden\nVerkehrs beauftragte\nBehörden\n– für die Zuverlässigkeits-\nüberprüfung nach § 7\ndes Luftsicherheitsge-\nsetzes zuständige Luft-\nsicherheitsbehörden\nund für die Zuverlässig-\nkeitsüberprüfung nach\n§ 12b des Atomge-\nsetzes zuständige\natomrechtliche Ge-\nnehmigungs- und Auf-\nsichtsbehörden\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden, die\nmit der Durchführung\nausländer-, asyl- und\npassrechtlicher Vor-\nschriften als eigener\nAufgabe betraut sind\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivoll-\nzugsbehörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– Bundesagentur für\nArbeit\n– Behörden der Zoll-\nverwaltung\n– Träger der Sozialhilfe\nund für die Durchfüh-\nrung des Asylbewerber-\nleistungsgesetzes zu-\nständige Stellen\n– die für die Durchfüh-\nrung der Grundsiche-\nrung für Arbeitsu-\nchende zuständigen\nStellen\n– Jugendämter\n– deutsche Auslands-\nvertretungen und an-\ndere öffentliche Stellen\nim Visaverfahren\n– Statistisches Bundes-\namt“.","142           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016\nj) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„A              A1*)       B**)                       C                          D\n8                                                             Übermittlung\nPerso-   Zeitpunkt\ndurch folgende         Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten      nen-    der Über-\nöffentliche Stellen        an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)     kreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 1 Nummer 3                                                           §§ 15, 16, 18, 18a, 18b,\nund 7 in Verbindung mit § 2                                                     18d, 21, 23 des AZR-\nAbsatz 1a Nummer 1 und                                                          Gesetzes\nAbsatz 2 Nummer 1\nAsyl                                                 – Bundesamt für Migra-     I) – Ausländerbehörden\ntion und Flüchtlinge zu      – Aufnahmeeinrichtun-\na)   Asylgesuch geäußert                 (5)\nSpalte A Buchstabe a           gen oder Stellen\nam\nbis f, h bis k, m bis w        nach § 88 Absatz 3\nb)   Asylantrag gestellt am              (1)         – Ausländerbehörden zu           des Asylgesetzes\nc)   Asylantrag erneut ge-               (1)           Spalte A Buchstabe g, l,     – Bundesamt für\nstellt am                                         r bis t                        Migration und\n– Aufnahmeeinrichtungen          Flüchtlinge\nd)   Asylantrag abgelehnt                (3)\nzu Spalte A Buch-            – Bundespolizei\nam\nstabe a\n– andere mit der poli-\ne)   als Asylberechtigter                (3)         – Bundespolizei zu\nanerkannt am                                                                     zeilichen Kontrolle\nSpalte A Buchstabe a           des grenzüberschrei-\nf)   Anerkennung wider-                  (3)         – Polizeivollzugsbehör-          tenden Verkehrs be-\nrufen/zurückgenom-                                den der Länder zu              auftragte Behörden\nmen am                                            Spalte A Buchstabe a         – oberste Bundes- und\ng)   Anerkennung er-                     (5)                                          Landesbehörden, die\nloschen am                                                                       mit der Durchführung\nausländer-, asyl- und\nh)   Asylverfahren einge-                (3)                                          passrechtlicher Vor-\nstellt am\nschriften als eigener\ni)   Asylverfahren auf an-               (6)                                          Aufgabe betraut sind\ndere Weise erledigt am                                                         – sonstige Polizeivoll-\nj)   Flüchtlingseigenschaft              (3)                                          zugsbehörden der\nnach § 3 Absatz 4                                                                Länder\nAsylG zuerkannt am        (1)                                                  – Bundesagentur für\nArbeit zur Aufgaben-\nk)   Flüchtlingseigenschaft              (3)\nwiderrufen/zurück-                                                               erfüllung nach § 18\ngenommen am                                                                      Absatz 1 des AZR-\nGesetzes\nl)   Flüchtlingseigenschaft              (5)\n– deutsche Auslands-\nerloschen am\nvertretungen und\nm) subsidiärer Schutz                    (3)                                          andere öffentliche\nnach § 4 Absatz 1                                                                Stellen im Visaver-\nAsylG gewährt am                                                                 fahren\nn)   subsidiärer Schutz                  (3)                                        – Statistisches Bun-\nnach § 4 Absatz 1                                                                desamt\nAsylG widerrufen/zu-                                                       II) – für die Zuverlässig-\nrückgenommen am                                                                  keitsüberprüfung\no)   Asylantrag vor Einreise             (1)                                          nach § 7 des Luft-\ngestellt am                                                                      sicherheitsgesetzes\nzuständige Luft-\np)   Asylantrag vor Einreise             (1)                                          sicherheitsbehörden\nerneut gestellt am                                                               und für die Zuverläs-\nq)   Asylantrag vor Einreise             (1)                                          sigkeitsüberprüfung\nabgelehnt am                                                                     nach § 12b des\nAtomgesetzes zu-\nr)   Aufenthaltsgestattung               (6)                                          ständige atomrecht-\nseit                                                                             liche Genehmigungs-\ns)   Aufenthaltsgestattung               (6)                                          und Aufsichtsbehör-\nerloschen am                                                                     den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016              143\n„A               A1*)       B**)                       C                        D\n8                                                              Übermittlung\nPerso-   Zeitpunkt\ndurch folgende      Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten      nen-    der Über-\nöffentliche Stellen      an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)     kreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nt)    Nummer der Beschei-                 (7)                                      – Bundeskriminalamt\nnigung über die Auf-                                                         – Landeskriminalämter\nenthaltsgestattung\n– sonstige nicht in\nu)    über Überstellung an                (2)                                        Spalte D Nummer I\n(Staatsangehörigkeits-                                                         oder II aufgeführte\nschlüssel des Dubliner                                                         Polizeivollzugsbe-\nVertragsstaats) ent-\nhörden des Bundes\nschieden am\n– Staatsanwalt-\nv)    Überstellung an                     (5)                                        schaften\n(Staatsangehörigkeits-\nschlüssel des Dubliner                                                       – Gerichte\nVertragsstaats) erfolgt                                                      – Behörden der Zoll-\nam                                                                             verwaltung\nw) Übernahme von                          (2)                                      – Träger der Sozialhilfe\n(Staatsangehörigkeits-                                                         und für die Durch-\nschlüssel des Dubliner                                                         führung des Asylbe-\nVertragsstaats) ent-                                                           werberleistungsge-\nschieden am                                                                    setzes zuständige\nStellen\n– Bundesagentur für\nArbeit zur Aufgaben-\nerfüllung nach § 18b\ndes AZR-Gesetzes\n– die für die Durch-\nführung der Grund-\nsicherung für Arbeit-\nsuchende zuständi-\ngen Stellen\n– Jugendämter\n§ 3 Absatz 4 Nummer 3\nund 7 in Verbindung mit\n§ 2 Absatz 3 Nummer 2\nAsyl                                  – wie vor-      – Bundesamt für Migra-    – wie vorstehend –\nstehend –         tion und Flüchtlinge zu\n– wie vorstehend ohne           (2)                     Spalte A Buchstabe a\ndie Buchstaben a und u\nbis w –                                              bis e, g bis j, l bis s\n– Ausländerbehörden zu\nSpalte A Buchstabe f, q\nbis s\n§ 3 Absatz 4 Nummer 3                                                           § 15 Absatz 1 Satz 1\nund 7 in Verbindung mit                                                         Nummer 1 und 6, § 18\n§ 2 Absatz 3 Nummer 2                                                           Absatz 1, §§ 21, 23 des\nAZR-Gesetzes\nAsyl                            (3)   – wie vor-      – wie vorstehend –        – nur die zu Personen-\nstehend –                                   kreis (1) in Spalte D\n– wie vorstehend ohne\nNummer I genannten\ndie Buchstaben a und u\nbis w –                                                                        Stellen“.","144           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016\nk) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a und 8b eingefügt:\n„A               A1*)       B**)                       C                        D\n8a                                                            Übermittlung\nPerso-   Zeitpunkt\ndurch folgende      Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten     nen-    der Über-\nöffentliche Stellen      an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)     kreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 2 Nummer 3                                                          §§ 15, 18a bis 18d des\nin Verbindung mit § 2                                                          AZR-Gesetzes\nAbsatz 1a Nummer 1 und\nAbsatz 2 Nummer 1\nBescheinigung über die                   (7)         – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und\nMeldung als Asylsuchender                              mit der Durchführung      mit der Durchführung\ngemäß § 63a des Asyl-                                  ausländerrechtlicher      ausländerrechtlicher\ngesetzes                                               Vorschriften betraute     Vorschriften betraute\na)   Seriennummer                                      öffentliche Stellen       öffentliche Stellen\n(AKN-Nummer)                                    – Aufnahmeeinrichtungen – Aufnahmeeinrichtungen\nb)   Ausstellungsdatum                               – Bundesamt für Migra-    – Bundespolizei und\ntion und Flüchtlinge      andere mit der polizei-\nc)   Gültigkeitsdauer                                                            lichen Kontrolle des\ngrenzüberschreitenden\nVerkehrs beauftragte\nBehörden\n– Polizeivollzugsbehör-\nden der Länder\n– Bundesamt für Migra-\ntion und Flüchtlinge\n– Träger der Sozialhilfe zu\nSpalte A Buchstabe a\n– für die Durchführung\ndes Asylbewerber-\nleistungsgesetzes\nzuständige Stellen zu\nSpalte A Buchstabe a\n– Bundesagentur für\nArbeit zu Spalte A\nBuchstabe a\n(1)                                             – die für die Durchfüh-\nrung der Grundsiche-\nrung für Arbeitsu-\nchende zuständigen\nStellen zu Spalte A\nBuchstabe a\n– für den öffentlichen\nGesundheitsdienst\nzuständige Behörden\n– Jugendämter\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden, die\nmit der Durchführung\nausländer-, asyl- und\npassrechtlicher Vor-\nschriften als eigener\nAufgabe betraut sind\n– für die Zuverlässigkeits-\nüberprüfung nach § 7\ndes Luftsicherheitsge-\nsetzes zuständige Luft-\nsicherheitsbehörden\nund für die Zuverlässig-\nkeitsüberprüfung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016              145\n„A               A1*)       B**)                      C                         D\n8a                                                           Übermittlung\nPerso-   Zeitpunkt\ndurch folgende       Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten     nen-    der Über-\nöffentliche Stellen       an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)     kreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 12b des Atomge-\nsetzes zuständige\natomrechtliche Geneh-\nmigungs- und Auf-\nsichtsbehörden\nA               A1*)       B**)                      C                         D\n8b                                                           Übermittlung\nPerso-   Zeitpunkt\ndurch folgende       Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten     nen-    der Über-\nöffentliche Stellen       an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)     kreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 1 Nummer 3                                                         §§ 15, 21 des AZR-\nin Verbindung mit § 2                                                         Gesetzes\nAbsatz 1a Nummer 2 und 3\na) unerlaubt eingereist                  (7)         – Ausländerbehörden und – Ausländerbehörden und\nmit der Durchführung      mit der Durchführung\nb) unerlaubt aufhältig seit              (7)           ausländerrechtlicher      ausländerrechtlicher\nVorschriften betraute     Vorschriften betraute\nöffentliche Stellen       öffentliche Stellen\n– mit grenzpolizeilichen  – Aufnahmeeinrichtungen\nAufgaben betraute         oder Stellen nach § 88\nBehörden                  Absatz 3 des Asyl-\n– Aufnahmeeinrichtungen     gesetzes\n– Bundeskriminalamt       – Bundesamt für Migra-\ntion und Flüchtlinge\n– Landeskriminalämter\n– Bundespolizei\n– Zollkriminalamt\n– andere mit der polizei-\n– sonstige Polizeivoll-     lichen Kontrolle des\nzugsbehörden der          grenzüberschreitenden\nLänder                    Verkehrs beauftragte\nBehörden\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden, die\nmit der Durchführung\nausländer-, asyl- und\npassrechtlicher Vor-\n(1)\nschriften als eigener\nAufgabe betraut sind\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige Polizeivoll-\nzugsbehörden der\nLänder\n– Staatsanwaltschaften\n– deutsche Auslandsver-\ntretungen und andere\nöffentliche Stellen im\nVisaverfahren\n– für die Zuverlässigkeits-\nüberprüfung nach § 7\ndes Luftsicherheitsge-\nsetzes zuständige Luft-\nsicherheitsbehörden\nund für die Zuverlässig-\nkeitsüberprüfung nach","146           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016\nA                A1*)     B**)                      C                        D\n8b                                                           Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt\ndurch folgende      Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten        nen-  der Über-\nöffentliche Stellen      an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)       kreis  mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 12b des Atomgeset-\nzes zuständige atom-\nrechtliche Genehmi-\ngungs- und Aufsichts-\nbehörden“.\nl) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n„A               A1*)     B**)                      C                        D\n9                                                            Übermittlung\nPerso- Zeitpunkt\ndurch folgende      Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten        nen-  der Über-\nöffentliche Stellen      an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)       kreis  mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6                                                      §§ 15, 16, 18, 18a, 18b,\nund 7 in Verbindung mit                                                       18d, 21, 23, 24a des\n§ 2 Absatz 2 Nummer 3                                                         AZR-Gesetzes\nAufenthaltsstatus                                    – Ausländerbehörden und I) – Ausländerbehörden\na) vom Erfordernis eines                  (5)          mit der Durchführung        und mit der Durch-\nAufenthaltstitels befreit                         ausländerrechtlicher        führung ausländer-\nVorschriften betraute       rechtlicher Vorschrif-\nb)   Erteilung/Verlängerung               (3)\nöffentliche Stellen         ten betraute öffent-\ndes Aufenthaltstitels\nliche Stellen\nabgelehnt am\n– Aufnahmeeinrichtun-\nc)   Aufenthaltstitel                     (3)                                      gen oder Stellen\nzurückgenommen am                                                             nach § 88 Absatz 3\nwiderrufen am                                                                 des Asylgesetzes\nerloschen am\n– Bundesamt für\nd)   heimatloser Ausländer                (6)                                      Migration und\ne)   Antrag auf einen Auf-               (1)*                                      Flüchtlinge\nenthaltstitel gestellt am                                                   – Bundespolizei\nf)   Antrag auf Verlänge-                (1)*                                    – andere mit der poli-\nrung eines Aufent-                                                            zeilichen Kontrolle\nhaltstitels gestellt am                                                       des grenzüberschrei-\ng)   Bescheinigung über                   (7)                                      tenden Verkehrs\ndie Wirkung der An-                                                           beauftragte Behör-\n(1)\ntragstellung (Fiktions-                                                       den\nbescheinigung) aus-                                                         – oberste Bundes- und\ngestellt am                                                                   Landesbehörden, die\nh)   Nummer des Aufent-                   (7)                                      mit der Durchführung\nhaltstitels                                                                   ausländer-, asyl- und\npassrechtlicher Vor-\ni)   Entscheidungen der                                                            schriften als eigener\nBundesagentur für\nAufgabe betraut sind\nArbeit über die Zu-\nstimmung zur Be-                                                            – Bundesagentur für\nschäftigung                                                                   Arbeit zur Aufgaben-\naa) Zustimmung der                  (5)*                                      erfüllung nach § 18\nBundesagentur                                                             Absatz 1 des AZR-\nfür Arbeit                                                                Gesetzes\nerteilt am                                                              – deutsche Auslands-\nbefristet bis                                                             vertretungen und\nräumlich be-                                                              andere öffentliche\nschränkt auf                                                              Stellen im Visaver-\nArbeitgeberbin-                                                           fahren\ndung/keine Arbeit-\ngeberbindung                                                            – Statistisches Bun-\nweitere Nebenbe-                                                          desamt zu Spalte A\nstimmungen/keine                                                          Buchstabe a bis d,\nweiteren Neben-                                                           i bis l\nbestimmungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016                   147\n„A                A1*)          B**)                   C                            D\n9                                                                Übermittlung\nPerso-      Zeitpunkt\ndurch folgende           Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten        nen-       der Über-\nöffentliche Stellen          an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)       kreis       mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\nbb) Zustimmung der                       (5)*                                 II) – für die Zuverlässig-\nBundesagentur für                                                              keitsüberprüfung\nArbeit versagt am                                                              nach § 7 des Luft-\nj)     Nebenbestimmungen                                                                   sicherheitsgesetzes\nzur Erwerbstätigkeit                                                                zuständige Luftsi-\ncherheitsbehörden\naa) selbständige                         (2)*                                       und für die Zuverläs-\nTätigkeit                                                                       sigkeitsüberprüfung\nerlaubt am                                                                      nach § 12b des\nbefristet bis                                                                   Atomgesetzes zu-\nweitere Nebenbe-                                                                ständige atomrecht-\nstimmungen/keine                                                                liche Genehmigungs-\nweiteren Neben-                                                                 und Aufsichtsbehör-\nbestimmungen                                                                    den\nbb) Beschäftigung                        (2)*                                     – Bundeskriminalamt\nerlaubt am                                                                   – Landeskriminalämter\nbefristet bis\nräumlich be-                                                                 – sonstige Polizeivoll-\nschränkt auf                                                                   zugsbehörden\nArbeitgeberbin-                                                              – Staatsanwaltschaften\ndung/keine Arbeit-\n– Gerichte\ngeberbindung\nweitere Nebenbe-                                                             – Behörden der Zoll-\nstimmungen/keine                                                               verwaltung\nweiteren Neben-                                                              – Träger der Sozialhilfe\nbestimmungen                                                                   und für die Durch-\nk)     zustimmungsfreie                         (2)*                                       führung des Asyl-\nBeschäftigung bis                                                                   bewerberleistungs-\nfestgestellt am                                                                     gesetzes zuständige\nStellen\nl)     zustimmungsfreie                          (2)\n– Bundesagentur für\nBeschäftigung auf-\ngrund Vorbeschäfti-                                                                 Arbeit zur Aufgaben-\ngungszeiten oder                                                                    erfüllung nach § 18b\nlängeren Aufenthalts                                                                des AZR-Gesetzes\nfestgestellt am                                                                   – die für die Grund-\nsicherung für Arbeit-\nm) Aufenthaltstitel erteilt                     (5)*                                       suchende zuständi-\nnach Einreise in das                                                                gen Stellen\nBundesgebiet mit\nVisum nach § 18c                                                                  – Jugendämter\nAufenthG am\n§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6\nund 7 in Verbindung mit § 2\nAbsatz 3 Nummer 3 und 4\nAufenthaltsstatus                  (2)      – wie vor-  – wie vorstehend –           – wie vorstehend –\n– wie vorstehend                     stehend –\nSpalte A Buchstabe\na bis c, e bis h –\n§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6                                                             § 15 Absatz 1 Satz 1\nund 7 in Verbindung mit § 2                                                          Nummer 1 und 6, § 18\nAbsatz 3 Nummer 3 und 4                                                              Absatz 1, §§ 21, 23 des\nAZR-Gesetzes\n(3)\nAufenthaltsstatus                           – wie vor-  – wie vorstehend –           – nur die zu Personen-\n– wie vorstehend                     stehend –                                   kreis (1) in Spalte D\nSpalte A Buchstabe                                                             Nummer I genannten\nb bis c, e bis h –                                                             Stellen\n* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht\nerfasst ist.“","148           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016\nm) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:\n„A              A1*)       B**)                       C                        D\n9a                                                            Übermittlung\nPerso-   Zeitpunkt\ndurch folgende      Übermittlung/Weitergabe\nBezeichnung der Daten      nen-    der Über-\nöffentliche Stellen      an folgende Stellen\n(§ 3 des AZR-Gesetzes)     kreis    mittlung\n(§ 6 des AZR-Gesetzes)\n§ 3 Absatz 3 in Verbindung                                                     §§ 15, 18a, 18b, 24a des\nmit § 2 Absatz 1a Num-                                                         AZR-Gesetzes\nmer 1 und Absatz 2 Num-\nmer 1\nDaten zur Durchführung                               – Ausländerbehörden und   – Ausländerbehörden und\nvon Integrationsmaß-                                   mit der Durchführung      mit der Durchführung\nnahmen und zum Zwecke                                  ausländerrechtlicher      ausländerrechtlicher\nder Arbeits- und Ausbil-                               Vorschriften betraute     Vorschriften betraute\ndungsvermittlung                                       öffentliche Stellen       öffentliche Stellen\na)   Schulbildung                        (7)         – Aufnahmeeinrichtungen   – Aufnahmeeinrichtungen\nzu Spalte A Buch-       – Bundespolizei und\nb)   Studium                             (7)           stabe a bis e             andere mit der polizei-\nc)   Ausbildung                          (7)         – Bundesamt für Migra-      lichen Kontrolle des\ntion und Flüchtlinge      grenzüberschreitenden\nd)   Beruf                               (7)         – Bundesagentur für         Verkehrs beauftragte\ne)   Sprachkenntnisse                    (7)           Arbeit                    Behörden\n– die für die Durchfüh-   – Bundeskriminalamt\nf)   Teilnahme an einem                  (7)           rung der Grundsiche-    – Landeskriminalämter\nIntegrationskurs nach                             rung für Arbeitsu-      – sonstige Polizeivoll-\n§ 43 des Aufenthalts-                             chende zuständigen        zugsbehörden des\ngesetzes\nStellen                   Bundes und der Länder\ng)   Teilnahme an einer                  (7)                                   – Bundesamt für Migra-\nMaßnahme der be-                                                            tion und Flüchtlinge\nrufsbezogenen                                                             – Bundesagentur für\nDeutschsprachförde-                                                         Arbeit\nrung nach § 45a des\nAufenthaltsgesetzes                                                       – Träger der Sozialhilfe\n– für die Durchführung\n(1)                                               des Asylbewerberleis-\ntungsgesetzes zustän-\ndige Stellen\n– die für die Durchführung\nder Grundsicherung für\nArbeitsuchende zustän-\ndigen Stellen\n– Behörden der Zoll-\nverwaltung\n– Staatsanwaltschaften\n– oberste Bundes- und\nLandesbehörden, die\nmit der Durchführung\nausländer-, asyl- und\npassrechtlicher Vor-\nschriften als eigener\nAufgabe betraut sind\n– für die Zuverlässigkeits-\nüberprüfung nach § 7\ndes Luftsicherheits-\ngesetzes zuständige\nLuftsicherheitsbehör-\nden und für die Zuver-\nlässigkeitsüberprüfung\nnach § 12b des Atom-\ngesetzes zuständige\natomrechtliche Geneh-\nmigungs- und Auf-\nsichtsbehörden“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016             149\nn) Nummer 10 wird wie folgt geändert:                                  suchende und für die Durchführung\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:                               des Asylbewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen“ werden durch die\naaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3                            folgenden Wörter ersetzt:\nund 7“ werden durch die Wörter „§ 3\nAbsatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.                          „ – Träger der Sozialhilfe und für die\nDurchführung des Asylbewerber-\nbbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3                                leistungsgesetzes       zuständige\nund 7“ werden jeweils durch die Wör-                           Stellen\nter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7“\nersetzt.                                                    –  Bundesagentur für Arbeit zur Auf-\ngabenerfüllung nach § 18b des\nbb) Spalte D wird wie folgt geändert:                                   AZR-Gesetzes\naaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\n–  die für die Durchführung der\ndes AZR-Gesetzes“ werden durch die\nGrundsicherung für Arbeitsuchen-\nWörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,\nde zuständigen Stellen\n21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\n–  Jugendämter“.\nbbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-\nbeit“ werden durch die Wörter „– Bun-          p) Nummer 12 wird wie folgt geändert:\ndesagentur für Arbeit zur Aufgaben-               aa) Spalte A wird wie folgt geändert:\nerfüllung nach § 18 Absatz 1 des\naaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3\nAZR-Gesetzes“ ersetzt.\nund 7“ werden durch die Wörter „§ 3\nccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,                      Absatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.\nTräger der Grundsicherung für Arbeit-\nbbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3\nsuchende und für die Durchführung\nund 7“ werden jeweils durch die Wör-\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes\nter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7“\nzuständige Stellen“ werden durch die\nersetzt.\nfolgenden Wörter ersetzt:\nbb) Spalte D wird wie folgt geändert:\n„ – Träger der Sozialhilfe und für die\nDurchführung des Asylbewerber-                    aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\nleistungsgesetzes       zuständige                     des AZR-Gesetzes“ werden durch die\nStellen                                                Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,\n21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\n–  Bundesagentur für Arbeit zur Auf-\ngabenerfüllung nach § 18b des                     bbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-\nAZR-Gesetzes                                           beit“ werden durch die Wörter „– Bun-\ndesagentur für Arbeit zur Aufgaben-\n–  die für die Durchführung der\nerfüllung nach § 18 Absatz 1 des\nGrundsicherung für Arbeitsuchen-\nAZR-Gesetzes“ ersetzt.\nde zuständigen Stellen\nccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,\n–  Jugendämter“.\nTräger der Grundsicherung für Arbeit-\no) Nummer 11 wird wie folgt geändert:                                  suchende und für die Durchführung\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:                               des Asylbewerberleistungsgesetzes\nzuständige Stellen“ werden durch die\naaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3\nfolgenden Wörter ersetzt:\nund 7“ werden durch die Wörter „§ 3\nAbsatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.                          „ – Träger der Sozialhilfe und für die\nbbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3                                Durchführung des Asylbewerber-\nund 7“ werden jeweils durch die Wör-                           leistungsgesetzes       zuständige\nter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7“                              Stellen\nersetzt.                                                    –  Bundesagentur für Arbeit zur Auf-\nccc) Die Buchstaben k, l, m, k, n bis u wer-                        gabenerfüllung nach § 18b des\nden durch die Buchstaben k bis v er-                           AZR-Gesetzes\nsetzt.                                                      –  die für die Durchführung der\nbb) Spalte D wird wie folgt geändert:                                   Grundsicherung     für    Arbeitsu-\nchende zuständigen Stellen\naaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\ndes AZR-Gesetzes“ werden durch die                          –  Jugendämter“.\nWörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,          q) Nummer 13 wird wie folgt geändert:\n21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.                 aa) Spalte A wird wie folgt geändert:\nbbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-                   aaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3\nbeit“ werden durch die Wörter „– Bun-                      und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2\ndesagentur für Arbeit zur Aufgaben-                        Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“\nerfüllung nach § 18 Absatz 1 des                           werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1\nAZR-Gesetzes“ ersetzt.                                     Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2\nccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,                      Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1\nTräger der Grundsicherung für Arbeit-                      Nummer 8“ ersetzt.","150          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016\nbbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3                             „ – Träger der Sozialhilfe und für die\nund 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3                            Durchführung des Asylbewerber-\nNummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8“                               leistungsgesetzes       zuständige\nwerden jeweils durch die Wörter „§ 3                            Stellen\nAbsatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbin-                           –  die für die Durchführung der\ndung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und                              Grundsicherung für Arbeitsuchen-\n§ 3 Absatz 4 Nummer 8“ ersetzt.                                 de zuständigen Stellen\nbb) Spalte D wird wie folgt geändert:                                 –  Jugendämter“.\naaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23         s) Nummer 15 wird wie folgt geändert:\ndes AZR-Gesetzes“ werden durch die\nWörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,             aa) In Spalte A werden die Wörter „§ 3 Satz 1\n21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.                     Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Ab-\nsatz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“\nbbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-                   durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3\nbeit“ werden durch die Wörter „– Bun-                 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Num-\ndesagentur für Arbeit zur Aufgaben-                   mer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.\nerfüllung nach § 18 Absatz 1 des\nAZR-Gesetzes“ ersetzt.                            bb) Spalte D wird wie folgt geändert:\nccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,                 aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\nTräger der Grundsicherung für Arbeit-                       des AZR-Gesetzes“ werden durch die\nsuchende und für die Durchführung                           Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes                           21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\nzuständige Stellen“ werden durch die                  bbb) Nach den Wörtern „– Behörden der\nfolgenden Wörter ersetzt:                                   Zollverwaltung“ werden die folgenden\n„ – Träger der Sozialhilfe und für die                      Wörter eingefügt:\nDurchführung des Asylbewerber-                          „– Bundesagentur für Arbeit“.\nleistungsgesetzes       zuständige                ccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,\nStellen                                                 Träger der Grundsicherung für Arbeit-\n–  Bundesagentur für Arbeit zur Auf-                       suchende und für die Durchführung\ngabenerfüllung nach § 18b des                           des Asylbewerberleistungsgesetzes\nAZR-Gesetzes                                            zuständige Stellen“ werden durch die\n–  die für die Durchführung der                            folgenden Wörter ersetzt:\nGrundsicherung für Arbeitsuchen-                        „ – Träger der Sozialhilfe und für die\nde zuständigen Stellen                                      Durchführung des Asylbewerber-\n–  Jugendämter“.                                               leistungsgesetzes       zuständige\nStellen\nr) Nummer 14 wird wie folgt geändert:\n–  die für die Durchführung der\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:                                    Grundsicherung für Arbeitsuchen-\naaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3                                 de zuständigen Stellen\nund 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2                         –  Jugendämter“.\nNummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“\nwerden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1          t) Nummer 16 wird wie folgt geändert:\nNummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2              aa) In Spalte A werden die Wörter „§ 3 Satz 1\nAbsatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1                    Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Ab-\nNummer 8“ ersetzt.                                    satz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“\nbbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3                       durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3\nund 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3                  und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Num-\nNummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8“                     mer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.\nwerden durch die Wörter „§ 3 Absatz 4             bb) Spalte D wird wie folgt geändert:\nNummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2                  aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\nAbsatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4                          des AZR-Gesetzes“ werden durch die\nNummer 8“ ersetzt.                                          Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,\nbb) Spalte D wird wie folgt geändert:                                21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.\naaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23                bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,\ndes AZR-Gesetzes“ werden durch die                          Träger der Grundsicherung für Arbeit-\nWörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,                       suchende und für die Durchführung\n21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.                           des Asylbewerberleistungsgesetzes\nbbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,                       zuständige Stellen“ werden durch die\nTräger der Grundsicherung für Arbeit-                       folgenden Wörter ersetzt:\nsuchende und für die Durchführung                           „ – Träger der Sozialhilfe und für die\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes                               Durchführung des Asylbewerber-\nzuständige Stellen“ werden durch die                            leistungsgesetzes       zuständige\nfolgenden Wörter ersetzt:                                       Stellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016             151\n–  die für die Durchführung der                            –  Bundesagentur für Arbeit zur Auf-\nGrundsicherung für Arbeitsuchen-                           gabenerfüllung nach § 18b des\nde zuständigen Stellen                                     AZR-Gesetzes\n–  Jugendämter“.                                           –  die für die Durchführung der\nu) Nummer 17 wird wie folgt geändert:                                      Grundsicherung für Arbeitsuchen-\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:                                   de zuständigen Stellen\naaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3                             –  Jugendämter“.\nund 7“ werden durch die Wörter „§ 3            w) Nummer 19 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.\nbbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3                   aa) In Spalte A werden die Wörter „§ 3 Satz 1\nund 7“ werden durch die Wörter „§ 3                   Nummer 3 und 7“ durch die Wörter „§ 3 Ab-\nAbsatz 4 Nummer 3 und 7“ ersetzt.                     satz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.\nbb) Spalte D wird wie folgt geändert:                      bb) Spalte D wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23                aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23,\ndes AZR-Gesetzes“ werden durch die                         24a des AZR-Gesetzes“ werden durch\nWörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,                      die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b,\n21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.                          18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“\nbbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,                      ersetzt.\nTräger der Grundsicherung für Arbeit-                 bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,\nsuchende und für die Durchführung                          Träger der Grundsicherung für Arbeit-\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes                          suchende und für die Durchführung\nzuständige Stellen“ werden durch die                       des Asylbewerberleistungsgesetzes\nfolgenden Wörter ersetzt:                                  zuständige Stellen“ werden durch die\n„ – Träger der Sozialhilfe und für die                     folgenden Wörter ersetzt:\nDurchführung des Asylbewerber-\n„ – Träger der Sozialhilfe und für die\nleistungsgesetzes       zuständige\nDurchführung des Asylbewerber-\nStellen\nleistungsgesetzes       zuständige\n–  die für die Durchführung der                               Stellen\nGrundsicherung für Arbeitsuchen-\nde zuständigen Stellen                                  –  die für die Durchführung der\nGrundsicherung für Arbeitsuchen-\n–  Jugendämter“.\nde zuständigen Stellen\nv) Nummer 18 wird wie folgt geändert:\n–  Jugendämter“.\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3                x) Nummer 20 wird wie folgt geändert:\nund 7“ werden durch die Wörter „§ 3               aa) Spalte A wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.\naaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3\nbbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3                            und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2\nund 7“ werden jeweils durch die Wör-                       Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8“\nter „§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7“                          werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1\nersetzt.                                                   Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2\nbb) Spalte D wird wie folgt geändert:                               Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1\naaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21 des                     Nummer 8“ ersetzt.\nAZR-Gesetzes“ werden durch die                        bbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3\nWörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,                      und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3\n21 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.                              Nummer 3 und § 3 Satz 2 Nummer 8“\nbbb) Die Wörter „– Bundesagentur für Ar-                        werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 4\nbeit“ werden durch die Wörter „– Bun-                      Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2\ndesagentur für Arbeit zur Aufgaben-                        Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4\nerfüllung nach § 18 Absatz 1 des                           Nummer 8“ ersetzt.\nAZR-Gesetzes“ ersetzt.\nbb) Spalte D wird wie folgt geändert:\nccc) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,\nTräger der Grundsicherung für Arbeit-                 aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23\nsuchende und für die Durchführung                          des AZR-Gesetzes“ werden durch die\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes                          Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d,\nzuständige Stellen“ werden durch die                       21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“ er-\nfolgenden Wörter ersetzt:                                  setzt.\n„ – Träger der Sozialhilfe und für die                bbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,\nDurchführung des Asylbewerber-                         Träger der Grundsicherung für Arbeit-\nleistungsgesetzes       zuständige                     suchende und für die Durchführung\nStellen                                                des Asylbewerberleistungsgesetzes","152            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016\nzuständige Stellen“ werden durch die          und für die Durchführung des Asylbewerberleis-\nfolgenden Wörter ersetzt:                     tungsgesetzes zuständige Stellen“ durch die fol-\n„ – Träger der Sozialhilfe und für die        genden Wörter ersetzt:\nDurchführung des Asylbewer-               „ – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung\nberleistungsgesetzes zuständige                des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige\nStellen                                        Stellen\n–  die für die Durchführung der Grund-        –   die für die Durchführung der Grundsicherung für\nsicherung für Arbeitsuchende zu-               Arbeitsuchende zuständigen Stellen“.\nständigen Stellen\n11. In der Anlage Abschnitt III – Begründungstexte –\n–  Jugendämter“.                             Nummer 37 Spalte D werden die Wörter „– Träger\ny) In Nummer 21 Spalte A werden die Wörter „§ 3             der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Ar-\nSatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2             beitsuchende und für die Durchführung des Asylbe-\nAbsatz 2 Nummer 4 und § 3 Satz 1 Nummer 8“              werberleistungsgesetzes zuständige Stellen“ durch\ndurch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7           die folgenden Wörter ersetzt:\nin Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 und             „ – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung\n§ 3 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.                              des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige\nz) Nummer 22 wird wie folgt geändert:                            Stellen\naa) Spalte A wird wie folgt geändert:                    –   die für die Durchführung der Grundsicherung für\naaa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3                     Arbeitsuchende zuständigen Stellen“.\nund 7“ werden durch die Wörter „§ 3\nAbsatz 1 Nummer 3 und 7“ ersetzt.                                   Artikel 5\nbbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3                                 Weitere Änderung\nund 7“ werden durch die Wörter „§ 3                der AZRG-Durchführungsverordnung\nAbsatz 4 Nummer 3 und 7“ ersetzt.            Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai\nbb) Spalte D wird wie folgt geändert:               1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 dieses\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\naaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21 des\nAZR-Gesetzes“ werden durch die            1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nWörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21          a) In Nummer 28 wird der Punkt am Ende durch ein\ndes AZR-Gesetzes“ ersetzt.                       Komma ersetzt.\nbbb) Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe,         b) Folgende Nummer 29 wird angefügt:\nTräger der Grundsicherung für Arbeit-\n„29. Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz.“\nsuchende und für die Durchführung\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes         2. In der Anlage wird Abschnitt I – Allgemeiner Daten-\nzuständige Stellen“ werden durch die         bestand – wie folgt geändert:\nfolgenden Wörter ersetzt:                    a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n„ – Träger der Sozialhilfe und für die           aa) In Spalte C wird nach den Wörtern „– Militä-\nDurchführung des Asylbewerber-                   rischer Abschirmdienst“ das folgende Wort\nleistungsgesetzes       zuständige               eingefügt:\nStellen\n„– Meldebehörden“.\n–  Bundesagentur für Arbeit\nbb) In Spalte D wird den Wörtern „– sonstige öf-\n–  die für die Durchführung der Grund-              fentliche Stellen“ das folgende Wort vorange-\nsicherung für Arbeitsuchende zu-                 stellt:\nständigen Stellen“.\n„– Meldebehörden“.\nz1) Nummer 23 Spalte A wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 3a wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7“\nwerden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1                  aa) In Spalte C werden nach den Wörtern „– Bun-\nNummer 3 und 7“ ersetzt.                                   desamt für Migration und Flüchtlinge zu\nSpalte A Buchstabe a bis j“ die folgenden\nbb) Die Wörter „§ 3 Satz 2 Nummer 3 und 7“\nWörter eingefügt:\nwerden jeweils durch die Wörter „§ 3 Ab-\nsatz 4 Nummer 3 und 7“ ersetzt.                            „– Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c“.\nz2) In den Nummern 24 bis 31 werden in Spalte A                bb) Spalte D wird wie folgt geändert:\njeweils die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7“                 aaa) Die Wörter „§§ 15, 18a bis 18d, 24a des\ndurch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3                               AZR-Gesetzes“ werden durch die Wör-\nund 7“ ersetzt.                                                       ter „§§ 15, 18a bis 18e, 24a des AZR-\nz3) In Nummer 31a Spalte A werden die Wörter „§ 3                         Gesetzes“ ersetzt.\nSatz 2 Nummer 3 und 7“ durch die Wörter „§ 3                   bbb) Nach den Wörtern „– für die Durchfüh-\nAbsatz 4 Nummer 3 und 7“ ersetzt.                                     rung des Asylbewerberleistungsgeset-\n10. In der Anlage Abschnitt II – Visadatei – Nummer 35                        zes zuständige Stellen zu Spalte A\nSpalte D werden die Wörter „– Träger der Sozialhil-                       Buchstabe a, c, e bis l“ werden die fol-\nfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende                          genden Wörter eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016              153\n„– Meldebehörden zu Spalte A Buch-             nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungs-\nstabe c“.                                  dienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dür-\nc) Nummer 8a wird wie folgt geändert:                        fen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger\naufgenommen werden. Die Identität eines Auslän-\naa) In Spalte C wird nach den Wörtern „– Bun-             ders, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet\ndesamt für Migration und Flüchtlinge“ das            hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1\nfolgende Wort eingefügt:                             nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu\n„– Meldebehörden“.                                   sichern.\nbb) Spalte D wird wie folgt geändert:                        (9) Die Identität eines Ausländers, der sich ohne\naaa) Die Wörter „§§ 15, 18a bis 18d des              erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf-\nAZR-Gesetzes“ werden durch die Wör-            hält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu\nter „§§ 15, 18a bis 18e des AZR-Geset-         sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Ab-\nzes“ ersetzt.                                  drucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die\nIdentität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr\nbbb) Nach den Wörtern „– für die Zuverläs-\nnoch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzun-\nsigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luft-\ngen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines\nsicherheitsgesetzes zuständige Luftsi-\nLichtbildes zu sichern.“\ncherheitsbehörden und für die Zuverläs-\nsigkeitsüberprüfung nach § 12b des          3. § 71 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAtomgesetzes zuständige atomrecht-             „Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48,\nliche Genehmigungs- und Aufsichtsbe-           48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehör-\nhörden“ wird das folgende Wort einge-          den, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-\nfügt:                                          überschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden\n„– Meldebehörden“.                             und die Polizeien der Länder zuständig.“\n4. § 73 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5a\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „Visumver-\nÄnderung der                                 fahren“ ein Komma und werden die Wörter „im\nVerordnung zur Änderung\nRegistrier- und Asylverfahren“ eingefügt.\nder Aufenthaltsverordnung und\nder AZRG-Durchführungsverordnung                       b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die zustän-\ndige Stelle“ durch die Wörter „das Bundesverwal-\nIn Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung\ntungsamt“ ersetzt.\nzur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der\nAZRG-Durchführungsverordnung vom 18. Dezember                    c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n2015 (BGBl. I S. 2467) wird Spalte D wie folgt geändert:             fügt:\n1. Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Ge-                   „(1a) Daten, die zur Sicherung, Feststellung\nsetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a,             und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1\n18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.                           Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 zu Personen im\n2. Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe, Träger der                  Sinne des § 2 Absatz 1a des AZR-Gesetzes erho-\nGrundsicherung für Arbeitsuchende und für die                    ben werden, können über das Bundesverwal-\nDurchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes                   tungsamt zur Feststellung von Versagungsgrün-\nzuständige Stellen“ werden durch die folgenden                   den nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 des Asylge-\nWörter ersetzt:                                                  setzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie § 5 Absatz 4\noder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbe-\n„ – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung              denken an den Bundesnachrichtendienst, das\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige                 Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militäri-\nStellen                                                      schen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt\n–  die für die Durchführung der Grundsicherung für              und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Zu\nArbeitsuchende zuständigen Stellen“.                         diesen Zwecken ist auch ein Abgleich mit weite-\nren Datenbeständen beim Bundesverwaltungs-\nArtikel 6                                 amt zulässig.“\nÄnderung des                             d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-\nAufenthaltsgesetzes                             desnachrichtendienst,“ die Wörter „das Bundes-\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-                 amt für Verfassungsschutz,“ eingefügt.\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das               e) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der zu-\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember                ständigen Stelle“ durch die Wörter „dem Bundes-\n2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie                 verwaltungsamt“ ersetzt.\nfolgt geändert:\nf) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 73                fügt:\nnach dem Wort „Visumverfahren“ ein Komma und\nwerden die Wörter „im Registrier- und Asylver-                      „(3a) Die in Absatz 1a genannten Sicherheits-\nfahren“ eingefügt.                                               behörden und Nachrichtendienste teilen dem\nBundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Ver-\n2. § 49 Absatz 8 und 9 wird wie folgt gefasst:                       sagungsgründe nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2\n„(8) Die Identität eines Ausländers, der in Verbin-           des Asylgesetzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie\ndung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und               nach § 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheitsbe-","154             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016\ndenken vorliegen. Das Bundesverwaltungsamt                                     Artikel 9\nstellt den für das Asylverfahren sowie für aufent-\nWeitere Änderung\nhaltsrechtliche Entscheidungen zuständigen Be-\ndes Bundesmeldegesetzes\nhörden diese Information umgehend zur Verfü-\ngung. Die infolge der Übermittlung nach Ab-               Dem § 23 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai\nsatz 1a und den Sätzen 1 und 2 erforderlichen          2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8\nweiteren Übermittlungen zwischen den in Satz 1         dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender\ngenannten Behörden und den für das Asylverfah-         Absatz 6 angefügt:\nren sowie für die aufenthaltsrechtlichen Entschei-\n„(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die\ndungen zuständigen Behörden dürfen über das\nAnmeldung von Personen, für die ein Ankunftsnach-\nBundesverwaltungsamt erfolgen. Die in Satz 1\nweis nach § 63a des Asylgesetzes ausgestellt worden\ngenannten Behörden dürfen die ihnen übermittel-\nist und die in eine Aufnahmeeinrichtung zugezogen\nten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur\nsind, automatisiert durch Übernahme der Daten aus\nErfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich\ndem Ausländerzentralregister nach § 18e des AZR-Ge-\nist. Das Bundesverwaltungsamt speichert die\nsetzes erfolgen.“\nübermittelten Daten, solange es für Zwecke des\nSicherheitsabgleiches erforderlich ist. Übermitt-\nlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben                                  Artikel 10\nunberührt.“                                                              Änderung der Ersten\ng) In Absatz 4 wird das Wort „Verwaltungsvorschrift“           Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\ndurch das Wort „Verwaltungsvorschriften“ ersetzt          Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-\nund werden die Wörter „des Absatzes 1“ durch           nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die\ndie Wörter „der Absätze 1 und 1a“ ersetzt.             durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I\n5. Nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-            S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nmer 1a eingefügt:\n1. In § 4 Absatz 1 Nummer 17 wird der Punkt am Ende\n„1a. Maßnahmen nach § 49,“.                                  durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18\n6. § 89 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                        angefügt:\n„(2) Die Nutzung der nach § 49 Absatz 3 bis 5             „18. Seriennummer des\noder Absatz 7 bis 9 erhobenen Daten ist auch zuläs-                Ankunftsnachweises,\nsig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung              Ausstellungsdatum,\nvon Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung                    Gültigkeitsdauer              1712 bis 1714.“\noder zur polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen,\n2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 wird der Punkt am\nsoweit und solange es erforderlich ist, den für diese\nEnde durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nMaßnahmen zuständigen Behörden übermittelt oder\nmer 18 angefügt:\nüberlassen werden.“\n„18. Seriennummer des\nArtikel 7                                     Ankunftsnachweises,\nÄnderung der                                    Ausstellungsdatum,\nAufenthaltsverordnung                                Gültigkeitsdauer              1712 bis 1714.“\n§ 30a der Aufenthaltsverordnung vom 25. November\nArtikel 11\n2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2467)                            Änderung der Zweiten\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.                             Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nDie Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-\nArtikel 8\nnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die\nÄnderung des                           durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2015\nBundesmeldegesetzes                         (BGBl. I S. 1006) geändert worden ist, wird wie folgt\nDas Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I            geändert:\nS. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom       1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und\n20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist,         an das Bundesverwaltungsamt“ durch ein Komma\nwird wie folgt geändert:                                        und die Wörter „an das Bundesverwaltungsamt und\n1. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 wird folgende Num-               an das Ausländerzentralregister“ ersetzt.\nmer 17a eingefügt:\n2. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:\n„17a. die Seriennummer des Ankunftsnachweises\nnach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asyl-                                        „§ 11\ngesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültig-                              Datenübermittlung\nkeitsdauer,“.                                                    an das Ausländerzentralregister\n2. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:                      Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Ab-\n„(4) Die Meldebehörde hat Daten, die nach § 3             satz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung\nAbsatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, zu löschen,            des Familiennamens, des Geburtsnamens, des Vor-\nsobald die Gültigkeitsdauer um mehr als drei Monate          namens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, des\nabgelaufen ist.“                                             Geschlechts, der Staatsangehörigkeiten oder der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 2016                   155\nAnschrift unverzüglich folgende Daten an das Aus-             3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nländerzentralregister (Ausländerzentralregistermit-               „4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8\nteilung):                                                             des Gesetzes über das Ausländerzentralregister\nBlattnummer               bezeichneten Mitteilungspflichten.“\ndes DSMeld\n(Datenblatt)                               Artikel 13\n1. Familienname                           0101 bis 0102,                               Evaluierung\n2. Geburtsname                            0201 bis 0202,         Das Bundesministerium des Innern berichtet dem\nDeutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissen-\n3. Vornamen                               0301 bis 0303,\nschaftlichem Sachverstand bis zum 31. Dezember 2019\n4. Geburtsdatum und Geburtsort               0601, 0602,      über die Wirksamkeit der im Datenaustauschverbesse-\n5. Geschlecht                                      0701,      rungsgesetz beschlossenen Maßnahmen. Dabei sind\ninsbesondere der Personenkreis nach § 2 Absatz 1a\n6. Staatsangehörigkeiten                           1001,      des AZR-Gesetzes und die Ausweitung der gespeicher-\n7. derzeitige und letzte frühere                              ten Daten nach § 3 Absatz 2 und 3 des AZR-Gesetzes,\nAnschrift                             1200 bis 1212,      der Übermittlungsbefugnisse nach den §§ 6, 10, 11, 15,\n16, 18a bis 18e, 21a und 22 des AZR-Gesetzes sowie\n8. Seriennummer des Ankunfts-                                 des Datenabgleichs nach § 73 Absatz 1a des Aufent-\nnachweises, Ausstellungsdatum,                            haltsgesetzes und die Fristen für die Löschung der Da-\nGültigkeitsdauer                     1712 bis 1714.“      ten nach § 3 Absatz 2 und 3 des AZR-Gesetzes zu\n3. Der bisherige § 11 wird § 12.                                 überprüfen und zu bewerten. Ebenso sind die Verwen-\ndung der Daten durch die abrufenden Stellen sowie die\nArtikel 12                               praktische Umsetzung der Amtshilfevorschriften nach\nÄnderung des                               § 1 des AZR-Gesetzes in die Überprüfung und Bewer-\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                       tung einzubeziehen.\n§ 71 Absatz 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge-\nsetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-                                        Artikel 14\ntenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ntikel 32 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nS. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Artikel 5a tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.\n1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma\nersetzt.                                                         (3) Die Artikel 3, 5, 9 bis 11 und 13 treten am 1. No-\n2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das                  vember 2016 in Kraft.\nWort „oder“ ersetzt.                                             (4) Artikel 13 tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Februar 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}