{"id":"bgbl1-2016-49-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":49,"date":"2016-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/49#page=102","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_49.pdf#page=102","order":2,"title":"Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung","law_date":"2016-10-13T00:00:00Z","page":2358,"pdf_page":102,"num_pages":3,"content":["2358          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nGesetz\nüber die Errichtung einer\nBundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung\nVom 13. Oktober 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          3. Kenntnisse zu den geopolitischen und wirtschaft-\nsen:                                                            lichen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts in\nEuropa und der Welt zu vertiefen und zu erweitern.\n§1                                  (2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbeson-\nRechtsform der Stiftung                     dere folgende Maßnahmen:\nUnter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-           1. Einrichtung und Betrieb eines Helmut-Schmidt-Zen-\nStiftung“ wird mit Sitz in Hamburg eine rechtsfähige            trums als öffentlich zugängliche Erinnerungsstätte in\nStiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung        Hamburg, das im Rahmen des Stiftungszwecks eine\nentsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.                 ständige zeitgeschichtliche Ausstellung errichtet\nund pflegt, Sonderausstellungen und Veranstaltun-\n§2                                   gen durchführt sowie wissenschaftliche Arbeitsmög-\nStiftungszweck                              lichkeiten bietet,\n(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das       2. Unterhalt, Betrieb und Nutzung des Anwesens der\npolitische Wirken Helmut Schmidts für Freiheit und              Eheleute Schmidt in Hamburg-Langenhorn als au-\nEinheit des deutschen Volkes, für den Frieden und die           thentischer Geschichtsort sowie für eine angemes-\nEinigung Europas sowie für die Verständigung und                sene öffentliche Nutzung im Sinne des Stiftungs-\nVersöhnung unter den Völkern zu wahren und so in                zwecks,\nseinem Sinne                                                3. regelmäßiges Wirken wie die Organisation und\n1. einen Beitrag zum Verständnis der Zeitgeschichte             Durchführung von Veranstaltungen in der Haupt-\nund der weiteren Entwicklung der Bundesrepublik             stadt Berlin und an anderen Orten als dem Stiftungs-\nDeutschland sowie                                           sitz,\n2. zur Aufarbeitung, Darstellung und Weiterentwicklung      4. Forschung und Förderung wissenschaftlicher Arbei-\nder Verantwortung Deutschlands in der Außen-,               ten sowie Veröffentlichungen im Sinne des Stif-\nSicherheits- und Wirtschaftspolitik im europäischen         tungszwecks, insbesondere unter Berücksichtigung\nund globalen Umfeld zu leisten;                             von zukunftsgerichteten Fragestellungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016               2359\n5. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen natio-                (4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vor-\nnalen und internationalen Einrichtungen, soweit sie       sitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertre-\ndem Stiftungszweck dient.                                 terin oder einen Stellvertreter.\n(3) Der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen auch              (5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätz-\ndie Pflege und Auswertung des bestehenden Archivs             lichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung\nHelmut Schmidt im Haus der Eheleute Schmidt in                gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstands.\nHamburg-Langenhorn sowie die Schaffung der Voraus-            Das Nähere regelt die Satzung.\nsetzungen seiner öffentlichen Nutzung. In Archivfragen\narbeitet die Stiftung mit der Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.                                §7\nund dem Bundesarchiv zusammen.                                                         Vorstand\n§3                                    (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, sie\nwerden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei\nStiftungsvermögen                         Dritteln seiner Mitglieder bestellt.\n(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbe-              (2) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den\nweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände,               Vorsitzenden des Vorstands.\ndie die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der\nStiftung erwirbt.                                                 (3) Zwei Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich\ntätig, das dritte Mitglied ist die Geschäftsführerin oder\n(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von           der Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der\ndritter Seite anzunehmen.                                     Geschäftsführer ist nebenamtlich tätig. Bindende Vor-\n(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stif-     schlagsrechte für je ein ehrenamtliches Mitglied haben\ntung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maß-           die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-\ngabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.                  behörde sowie das Kuratorium der Helmut und Loki\n(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sons-           Schmidt-Stiftung.\ntige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks              (4) Scheidet ein ehrenamtliches Mitglied des Vor-\nzu verwenden.                                                 stands aus, verbleibt es so lange kommissarisch im\nAmt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger be-\n§4                                stimmt ist.\nSatzung                                 (5) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kurato-\nDie Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kurato-       riums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er ver-\nrium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglie-     tritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.\nder beschlossen wird und der Genehmigung der für                  (6) Das Nähere regelt die Satzung.\nKultur und Medien zuständigen obersten Bundes-\nbehörde bedarf. Das Gleiche gilt für die Änderung der                                       §8\nSatzung.                                                                         Internationaler Beirat\n§5                                    (1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstands\nbei der Erfüllung des Stiftungszwecks kann ein Interna-\nOrgane der Stiftung                        tionaler Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Bei-\nOrgane der Stiftung sind                                   rats sind ehrenamtlich tätig.\n1. das Kuratorium,                                                (2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitglie-\n2. der Vorstand.                                              dern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des\nStiftungszwecks jeweils für die Dauer von fünf Jahren\n§6                                berufen werden. Wiederberufung ist zulässig.\nKuratorium                               (3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte\neine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der\n(1) Das Kuratorium besteht aus sechs Mitgliedern,          Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einverneh-\ndie von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsi-           men mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums\ndenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.         ein und leitet sie.\n(2) Bindende Vorschlagsrechte für je ein Mitglied des\nKuratoriums haben die Bundespräsidentin oder der Bun-                                       §9\ndespräsident, die für Kultur und Medien zuständige                      Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit\noberste Bundesbehörde, die Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.\nsowie die ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius. Das             Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands\nKuratorium der Helmut und Loki Schmidt-Stiftung ver-          sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehren-\nfügt über bindende Vorschlagsrechte für zwei Mitglieder       amtlich tätig.\ndes Kuratoriums. Für jedes der Mitglieder ist eine Vertre-\nterin oder ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestel-                                 § 10\nlung ist zulässig.                                                       Aufsicht, Haushalt, Rechtsprüfung\n(3) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder seine Ver-           (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für\ntreterin oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine      Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehör-\nBestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers nur          de. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung\nfür den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder die Ver-     durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang\ntreterin oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.           regelt die für Kultur und Medien zuständige oberste","2360                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                       Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 14,35 € (13,30 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nBundesbehörde im Benehmen mit dem Kuratorium und                                                                           § 12\ndem Helmut-Schmidt-Archiv im Archiv der sozialen\nDemokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.                                                                          Gebühren\n(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-                                          Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsauf-\nwesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung                                         wands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebüh-\nfinden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestim-                                    ren und Auslagen für die Benutzung von Stiftungs-\nmungen entsprechende Anwendung.                                                          einrichtungen erheben.\n§ 11                                                                             § 13\nBeschäftigte\nDienstsiegel\n(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel\ndurch Arbeitnehmer wahrgenommen.                                                            Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.\n(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für\nArbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifver-                                                                        § 14\nträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.\nInkrafttreten\n(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das\nRecht, Beamte zu haben, verliehen werden.                                                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Oktober 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}