{"id":"bgbl1-2016-49-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":49,"date":"2016-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien","law_date":"2016-10-13T00:00:00Z","page":2258,"pdf_page":2,"num_pages":100,"content":["2258          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nGesetz\nzur Einführung von Ausschreibungen\nfür Strom aus erneuerbaren Energien und zu\nweiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien\nVom 13. Oktober 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 § 24   Zahlungsansprüche für Strom aus meh-\nsen:                                                                     reren Anlagen\n§ 25   Beginn, Dauer und Beendigung des An-\nArtikel 1                                        spruchs\nÄnderung des                                  § 26   Abschläge und Fälligkeit\nErneuerbare-Energien-Gesetzes                           § 27   Aufrechnung\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014               § 27a Zahlungsanspruch und Eigenversorgung\n(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-\nsetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert                               Abschnitt 3\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nAusschreibungen\n1. Die amtliche Abkürzung des Gesetzes wird wie\nfolgt gefasst:                                                                Unterabschnitt 1\n„EEG 2017“.                                  Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 § 28   Ausschreibungsvolumen\na) Die Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden wie folgt             § 29   Bekanntmachung\ngefasst:\n§ 30   Anforderungen an Gebote\n„§ 3 Begriffsbestimmungen                                  § 30a Ausschreibungsverfahren\n§4    Ausbaupfad                                           § 31   Sicherheiten\n§5    Ausbau im In- und Ausland“.                          § 32   Zuschlagsverfahren\nb) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:               § 33   Ausschluss von Geboten\n„Teil 3                              § 34   Ausschluss von Bietern\nZahlung von                              § 35   Bekanntgabe der Zuschläge und anzu-\nMarktprämie und Einspeisevergütung                          legender Wert\n§ 35a Entwertung von Zuschlägen\nAbschnitt 1\nArten des Zahlungsanspruchs                                      Unterabschnitt 2\n§ 19    Zahlungsanspruch                                                 Ausschreibungen für\n§ 20    Marktprämie                                                  Windenergieanlagen an Land\n§ 21    Einspeisevergütung                                 § 36   Gebote für Windenergieanlagen an Land\n§ 21a Sonstige Direktvermarktung                           § 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an\nLand\n§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform,\nWechsel                                            § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an\nLand\n§ 21c Verfahren für den Wechsel\n§ 36c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für\ndas Netzausbaugebiet\nAbschnitt 2\n§ 36d Ausschluss von Geboten für Windenergie-\nAllgemeine Bestimmungen zur Zahlung\nanlagen an Land\n§ 22    Wettbewerbliche Ermittlung der Markt-\n§ 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windener-\nprämie\ngieanlagen an Land\n§ 22a Pilotwindenergieanlagen an Land\n§ 36f Änderungen nach Erteilung des Zu-\n§ 23    Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der                      schlags für Windenergieanlagen an Land\nZahlung                                            § 36g Besondere Ausschreibungsbestimmun-\n§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der                           gen für Bürgerenergiegesellschaften\nMarktprämie                                        § 36h Anzulegender Wert für Windenergieanla-\n§ 23b Anteilige Zahlung                                           gen an Land","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016           2259\n§ 36i   Dauer des Zahlungsanspruchs für Wind-               § 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für\nenergieanlagen an Land                                     Strom aus Biomasse\n§ 45   Geothermie\nUnterabschnitt 3\n§ 46   Windenergie an Land bis 2018\nAusschreibungen für Solaranlagen\n§ 46a Absenkung der anzulegenden Werte für\n§ 37    Gebote für Solaranlagen\nStrom aus Windenergie an Land bis 2018\n§ 37a Sicherheiten für Solaranlagen\n§ 46b Windenergie an Land ab 2019\n§ 37b Höchstwert für Solaranlagen\n§ 47   Windenergie auf See bis 2020\n§ 37c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für\nbenachteiligte Gebiete; Verordnungser-              § 48   Solare Strahlungsenergie\nmächtigung für die Länder                           § 49   Absenkung der anzulegenden Werte für\n§ 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlä-                          Strom aus solarer Strahlungsenergie\ngen für Solaranlagen\n§ 38    Zahlungsberechtigung für Solaranlagen                                Unterabschnitt 2\n§ 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigun-                              Zahlungen für Flexibilität\ngen für Solaranlagen                                § 50   Zahlungsanspruch für Flexibilität\n§ 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen                    § 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen\n§ 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen\nUnterabschnitt 4\nAusschreibungen für Biomasseanlagen                                       Abschnitt 5\n§ 39    Gebote für Biomasseanlagen                                      Rechtsfolgen und Strafen\n§ 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen\n§ 51   Verringerung des Zahlungsanspruchs bei\n§ 39b Höchstwert für Biomasseanlagen                               negativen Preisen\n§ 39c Ausschluss von Geboten für Biomasse-                  § 52   Verringerung des Zahlungsanspruchs bei\nanlagen                                                    Pflichtverstößen\n§ 39d Erlöschen von Zuschlägen für Biomasse-                § 53   Verringerung der Einspeisevergütung\nanlagen\n§ 53a Verringerung des Zahlungsanspruchs bei\n§ 39e Änderungen nach Erteilung des Zu-\nWindenergieanlagen an Land\nschlags für Biomasseanlagen\n§ 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei\n§ 39f Einbeziehung bestehender Biomassean-\nRegionalnachweisen\nlagen\n§ 39g Dauer des Zahlungsanspruchs für Bio-                  § 54   Verringerung des Zahlungsanspruchs bei\nmasseanlagen                                               Ausschreibungen für Solaranlagen\n§ 39h Besondere Zahlungsbestimmungen für                    § 55   Pönalen\nBiomasseanlagen                                     § 55a Erstattung von Sicherheiten“.\nc) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe\nUnterabschnitt 5\nzu § 60a eingefügt:\nTechnologieneutrale Ausschreibungen\n„§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive\n§ 39i   Gemeinsame Ausschreibungen für Wind-                       Unternehmen und Schienenbahnen“.\nenergieanlagen an Land und Solaran-\nlagen                                            d) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe\nzu § 61a eingefügt:\n§ 39j   Innovationsausschreibungen\n„§ 61a Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung\nAbschnitt 4                                     der EEG-Umlage“.\nGesetzliche Bestimmung der Zahlung                 e) Nach der Angabe zu § 69 wird folgende Angabe\nzu § 69a eingefügt:\nUnterabschnitt 1                           „§ 69a Mitteilungspflicht der Behörden der Zoll-\nAnzulegende Werte                                   verwaltung“.\n§ 40    Wasserkraft                                      f) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe\n§ 41    Deponie-, Klär- und Grubengas                       zu § 79a eingefügt:\n§ 42    Biomasse                                            „§ 79a Regionalnachweise“.\n§ 43    Vergärung von Bioabfällen                        g) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe\nzu § 80a eingefügt:\n§ 44    Vergärung von Gülle\n„§ 80a Kumulierungsverbot“.\n§ 44a Absenkung der anzulegenden Werte für\nStrom aus Biomasse                               h) Nach der Angabe zu § 83 wird folgende Angabe\n§ 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom                     zu § 83a eingefügt:\naus Gasen                                           „§ 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen“.","2260           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\ni) Nach der Angabe zu § 85 werden folgende An-                  (3) Die Höhe der Zahlungen für Strom aus er-\ngaben zu den §§ 85a und 85b eingefügt:                   neuerbaren Energien soll durch Ausschreibungen\n„§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei                ermittelt werden. Dabei soll die Akteursvielfalt bei\nAusschreibungen                                  der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien er-\nhalten bleiben.\n§ 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung“.\n(4) Die Kosten für Strom aus erneuerbaren Ener-\nj) Die Angabe zu § 88 wird durch folgende Anga-\ngien und aus Grubengas sollen gering gehalten und\nben zu den §§ 88 bis 88d ersetzt:\nunter Einbeziehung des Verursacherprinzips sowie\n„§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschrei-              gesamtwirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher\nbungen für Biomasse                              Aspekte angemessen verteilt werden.\n§ 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüber-\nschreitenden Ausschreibungen                                                §3\n§ 88b Verordnungsermächtigung zu Netzaus-                                 Begriffsbestimmungen\nbaugebieten                                         Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind\n§ 88c Verordnungsermächtigung zu gemeinsa-\n1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von\nmen Ausschreibungen für Windenergie-\nStrom aus erneuerbaren Energien oder aus\nanlagen an Land und Solaranlagen\nGrubengas, wobei im Fall von Solaranlagen je-\n§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovations-                 des Modul eine eigenständige Anlage ist; als\nausschreibungen“.                                     Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwi-\nk) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:                     schengespeicherte Energie, die ausschließlich\naus erneuerbaren Energien oder Grubengas\n„§ 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunfts-\nstammt, aufnehmen und in elektrische Energie\nnachweisen und Regionalnachweisen“.\numwandeln,\nl) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:\n2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigen-\n„§ 99 (weggefallen)“.                                         tum die Anlage für die Erzeugung von Strom\nm) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:                    aus erneuerbaren Energien oder aus Gruben-\n„§ 102 (weggefallen)“.                                        gas nutzt,\n3. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:                      3. „anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundes-\nnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-\n„§ 1\nkation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-\nZweck und Ziel des Gesetzes                           agentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere                 § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39j ermit-\nim Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine                   telt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich\nnachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu                  bestimmt ist und der die Grundlage für die Be-\nermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der                 rechnung der Marktprämie oder der Einspeise-\nEnergieversorgung auch durch die Einbeziehung                     vergütung ist,\nlangfristiger externer Effekte zu verringern, fossile         4. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminie-\nEnergieressourcen zu schonen und die Weiterent-                   rungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur\nwicklung von Technologien zur Erzeugung von                       Bestimmung des Anspruchsberechtigten und\nStrom aus erneuerbaren Energien zu fördern.                       des anzulegenden Werts,\n(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des            5. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu\naus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am                     installierenden Leistung, für die der Anspruch\nBruttostromverbrauch zu steigern auf                              auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Ge-\n1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025,                           botstermin ausgeschrieben wird,\n2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035 und                    6. „Bemessungsleistung“ der Quotient aus der\n3. mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050.                       Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr er-\nzeugten Kilowattstunden und der Summe der\nDieser Ausbau soll stetig, kosteneffizient und netz-\nvollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres\nverträglich erfolgen.\nabzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen\n(3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 1 dient auch                   Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien\ndazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten                oder aus Grubengas durch eine Anlage und\nBruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf                   nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage,\nmindestens 18 Prozent zu erhöhen.\n7. „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn der\nRichtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli\n§2\n1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis\nGrundsätze des Gesetzes                             der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete\n(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus                    im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutsch-\nGrubengas soll in das Elektrizitätsversorgungs-                   land) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), in der\nsystem integriert werden.                                         Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72\n(2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus                    vom 13.3.1997, S. 1),\nGrubengas soll zum Zweck der Marktintegration                 8. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zu-\ndirekt vermarktet werden.                                         schlag erteilt und im Fall eines Zuschlags für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016                  2261\neine Solaranlage eine Zweitsicherheit geleistet                  sationen an einem Gemeinschaftssystem für\nworden ist,                                                      Umweltmanagement und Umweltbetriebsprü-\n9. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Num-                       fung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nmer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes,                          Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom-\nmission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.\n10. „Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Ab-                     L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils gel-\nsatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,                           tenden Fassung,\n11. „Biogas“ jedes Gas, das durch anaerobe Ver-                    19. „Eigenversorgung“ der Verbrauch von Strom,\ngärung von Biomasse gewonnen wird,                               den eine natürliche oder juristische Person im\n12. „Biomasseanlage“ jede Anlage zur Erzeugung                         unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit\nvon Strom aus Biomasse,                                          der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht,\n13. „Biomethan“ jedes Biogas oder sonstige gas-                        wenn der Strom nicht durch ein Netz durchge-\nförmige Biomasse, das oder die aufbereitet                       leitet wird und diese Person die Stromerzeu-\nund in das Erdgasnetz eingespeist worden ist,                    gungsanlage selbst betreibt,\n14. „Brutto-Zubau“ die Summe der installierten Leis-               20. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede na-\ntung aller Anlagen eines Energieträgers, die in                  türliche oder juristische Person, die Elektrizität\neinem bestimmten Zeitraum an das Register als                    an Letztverbraucher liefert,\nin Betrieb genommen gemeldet worden sind,                    21. „erneuerbare Energien“\n15. „Bürgerenergiegesellschaft“ jede Gesellschaft,                     a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Ge-\na) die aus mindestens zehn natürlichen Perso-                        zeiten-, Salzgradienten- und Strömungs-\nnen als stimmberechtigten Mitgliedern oder                       energie,\nstimmberechtigten Anteilseignern besteht,                    b) Windenergie,\nb) bei der mindestens 51 Prozent der Stimm-                      c) solare Strahlungsenergie,\nrechte bei natürlichen Personen liegen, die\nseit mindestens einem Jahr vor der Gebots-                   d) Geothermie,\nabgabe in der kreisfreien Stadt oder dem                     e) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas,\nLandkreis, in der oder dem die geplante                          Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie\nWindenergieanlage an Land errichtet werden                       aus dem biologisch abbaubaren Anteil von\nsoll, nach § 21 oder § 22 des Bundesmelde-                       Abfällen aus Haushalten und Industrie,\ngesetzes mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet\nsind, und                                                22. „Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht\nauf, an oder in einem Gebäude oder einer sons-\nc) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der                  tigen baulichen Anlage angebracht ist, die vor-\nGesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimm-                  rangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung\nrechte an der Gesellschaft hält,                             von Strom aus solarer Strahlungsenergie errich-\nwobei es beim Zusammenschluss von mehre-                         tet worden ist,\nren juristischen Personen oder Personengesell-               23. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, über-\nschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn                   deckte bauliche Anlage, die von Menschen be-\njedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraus-                treten werden kann und vorrangig dazu be-\nsetzungen nach den Buchstaben a bis c erfüllt,                   stimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren\n16. „Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom                      oder Sachen zu dienen,\naus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas\n24. „Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung\nan Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmit-\nin Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abge-\ntelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht\ngeben hat,\nund nicht durch ein Netz durchgeleitet,\n25. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die\n17. „Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem\nFrist für die Abgabe von Geboten für eine Aus-\nAnlagenbetreiber mit der Direktvermarktung\nschreibung abläuft,\nvon Strom aus erneuerbaren Energien oder\naus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus                  26. „Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der\nerneuerbaren Energien oder aus Grubengas                         Bieter in seinem Gebot angegeben hat,\nkaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letzt-                   27. „Generator“ jede technische Einrichtung, die me-\nverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber                     chanische, chemische, thermische oder elek-\nzu sein,                                                         tromagnetische Energie direkt in elektrische\n18. „Energie- oder Umweltmanagementsystem“ ein                         Energie umwandelt,\nSystem, das den Anforderungen der DIN EN\n28. „Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Ver-\nISO 50 001, Ausgabe Dezember 20111 ent-\nordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen\nspricht, oder ein System im Sinn der Verord-\nParlaments und des Rates vom 21. Oktober\nnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Par-\n2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den\nlaments und des Rates vom 25. November\nmenschlichen Verzehr bestimmte tierische Ne-\n2009 über die freiwillige Teilnahme von Organi-\nbenprodukte und zur Aufhebung der Verord-\n1\nnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772\nBerlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert     tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom\nniedergelegt.                                                             14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU)","2262         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nNr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013,                      cc) einer Typenprüfung oder einer Einheiten-\nS. 86) geändert worden ist,                                        zertifizierung bedürfen, die zum Zeit-\n29. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Doku-                       punkt der Inbetriebnahme noch nicht er-\nment, das ausschließlich dazu dient, gegenüber                     teilt ist und erst nach der Inbetriebnahme\neinem Letztverbraucher im Rahmen der Strom-                        einer Anlage erteilt werden kann, und\nkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1                   b) die als Pilotwindenergieanlagen an Land an\ndes Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen,                   das Register gemeldeten Windenergieanla-\ndass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte                 gen an Land,\nMenge des Stroms aus erneuerbaren Energien                     aa) die vorwiegend zu Zwecken der For-\nerzeugt wurde,                                                     schung und Entwicklung errichtet wer-\n30. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebset-                      den und\nzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren                bb) mit denen eine wesentliche, weit über\nEnergien oder Grubengas nach Herstellung der                       den Stand der Technik hinausgehende\ntechnischen Betriebsbereitschaft der Anlage;                       Innovation erprobt wird; die Innovation\ndie technische Betriebsbereitschaft setzt                          kann insbesondere die Generatorleis-\nvoraus, dass die Anlage fest an dem für den                        tung, den Rotordurchmesser, die Naben-\ndauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und                           höhe, den Turmtypen, die Gründungs-\ndauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wech-                      struktur oder die Betriebsführung der\nselstrom erforderlichen Zubehör installiert                        Anlage betreffen,\nwurde; der Austausch des Generators oder\n38. „Regionalnachweis“ ein elektronisches Doku-\nsonstiger technischer oder baulicher Teile nach\nment, das ausschließlich dazu dient, im Rah-\nder erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu\nmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des\neiner Änderung des Zeitpunkts der Inbetrieb-\nEnergiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem\nnahme,\nLetztverbraucher die regionale Herkunft eines\n31. „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleis-           bestimmten Anteils oder einer bestimmten\ntung, die eine Anlage bei bestimmungsgemä-                  Menge des verbrauchten Stroms aus erneuer-\nßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen                  baren Energien nachzuweisen,\nunbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abwei-\n39. „Register“ das Anlagenregister nach § 6 Ab-\nchungen technisch erbringen kann,\nsatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes oder ab dem\n32. „KWK-Anlage“ jede KWK-Anlage im Sinn von                    Kalendertag nach § 6 Absatz 2 Satz 3 dieses\n§ 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs-                    Gesetzes das Marktstammdatenregister nach\ngesetzes,                                                   § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,\n33. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juris-          40. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum\ntische Person, die Strom verbraucht,                        Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr-\n34. „Monatsmarktwert“ der nach Anlage 1 rückwir-                zeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebah-\nkend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert               nen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und\ndes energieträgerspezifischen Marktwerts von                Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen\nStrom aus erneuerbaren Energien oder aus                    oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erfor-\nGrubengas am Spotmarkt der europäischen                     derlichen Infrastrukturanlagen betreibt,\nStrombörse European Power Exchange in Paris             41. „Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von\nfür die Preiszone für Deutschland in Cent pro               Strom aus solarer Strahlungsenergie,\nKilowattstunde,                                         42. „Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuer-\n35. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbun-               bare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischen-\ndenen technischen Einrichtungen zur Abnahme,                speicherung von Strom aus erneuerbaren Ener-\nÜbertragung und Verteilung von Elektrizität für             gien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus\ndie allgemeine Versorgung,                                  erneuerbaren Energien erzeugt wird,\n36. „Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für        43. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ KWK-Strom\ndie allgemeine Versorgung mit Elektrizität, un-             im Sinn von § 2 Nummer 16 des Kraft-Wärme-\nabhängig von der Spannungsebene,                            Kopplungsgesetzes,\n37. „Pilotwindenergieanlagen an Land“                       44. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverant-\nwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchst-\na) die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergie-            spannungsnetzen, die der überregionalen Über-\nanlagen an Land an das Register gemelde-\ntragung von Elektrizität zu anderen Netzen\nten Windenergieanlagen eines Typs an Land,               dienen,\ndie nachweislich\n45. „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unter-\naa) jeweils eine installierte Leistung von               nehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder\n6 Megawatt nicht überschreiten,                     jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines\nbb) wesentliche technische Weiterentwick-                Unternehmens oder selbständigen Unterneh-\nlungen oder Neuerungen insbesondere                 mensteils im Weg der Singularsukzession, bei\nbei der Generatorleistung, dem Rotor-               der jeweils die wirtschaftliche und organisatori-\ndurchmesser, der Nabenhöhe, dem Turm-               sche Einheit des Unternehmens oder selbstän-\ntypen oder der Gründungsstruktur auf-               digen Unternehmensteils nach der Übertragung\nweisen und                                          nahezu vollständig erhalten bleibt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016            2263\n46. „Umweltgutachter“ jede Person oder Organisa-             werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staats-\ntion, die nach dem Umweltauditgesetz in der             gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten\njeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter           der Europäischen Union im Umfang von 5 Prozent\noder Umweltgutachterorganisation tätig werden           der jährlich zu installierenden Leistung bezuschlagt\ndarf,                                                   werden können. Zu diesem Zweck können die Aus-\n47. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen              schreibungen nach Maßgabe einer Rechtsverord-\nnach Art und Umfang in kaufmännischer Weise             nung nach § 88a\neingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteili-          1. gemeinsam mit einem oder mehreren anderen\ngung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr                Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch-\nnachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht              geführt werden oder\nbetreibt,                                               2. für Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer\n48. „Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur                  anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nErzeugung von Strom aus Windenergie, die                    geöffnet werden.\nkeine Windenergieanlage auf See ist,                       (3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 2 sind\n49. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn          nur zulässig, wenn\nvon § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-               1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Euro-\nGesetzes,                                                   päischen Union völkerrechtlich vereinbart wor-\n50. „Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner                 den sind und diese völkerrechtliche Vereinba-\nZweckbestimmung überwiegend dem Wohnen                      rung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen\ndient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflege-             im Sinn der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11\nheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,                       der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen\n51. „Zuschlagswert“ der anzulegende Wert, zu dem                 Parlaments und des Rates vom 23. April 2009\nein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird;           zur Förderung der Nutzung von Energie aus\ner entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus               erneuerbaren Quellen und zur Änderung und\nden nachfolgenden Bestimmungen nichts an-                   anschließenden Aufhebung der Richtlinien\nderes ergibt.                                               2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom\n5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie\n§4                                    (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1)\ngeändert worden ist, nutzt,\nAusbaupfad\n2. sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit\nDie Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen erreicht\nwerden durch                                                     a) als gemeinsame Ausschreibungen durchge-\nführt werden oder\n1. einen jährlichen Brutto-Zubau von Windenergie-\nanlagen an Land mit einer installierten Leistung             b) für einen oder mehrere andere Mitgliedstaa-\nvon                                                             ten der Europäischen Union geöffnet werden\nund die anderen Mitgliedstaaten in einem ver-\na) 2 800 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019\ngleichbaren Umfang ihre Ausschreibungen für\nund\nAnlagen im Bundesgebiet öffnen und\nb) 2 900 Megawatt ab dem Jahr 2020,\n3. der Strom physikalisch importiert wird oder einen\n2. eine Steigerung der installierten Leistung von                vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strom-\nWindenergieanlagen auf See auf                               markt hat.\na) 6 500 Megawatt im Jahr 2020 und                          (4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach\nb) 15 000 Megawatt im Jahr 2030,                         Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund\neiner Rechtsverordnung nach § 88a abweichend\n3. einen jährlichen Brutto-Zubau von Solaranlagen\nvon Absatz 1\nmit einer installierten Leistung von 2 500 Mega-\nwatt und                                                 1. ganz oder teilweise als anwendbar erklärt wer-\n4. einen jährlichen Brutto-Zubau von Biomasse-                   den für Anlagen, die außerhalb des Bundesge-\nanlagen mit einer installierten Leistung von                 biets errichtet werden, oder\na) 150 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019              2. als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen,\nund                                                      die innerhalb des Bundesgebiets errichtet wer-\nden.\nb) 200 Megawatt in den Jahren 2020 bis 2022.\nOhne eine entsprechende völkerrechtliche Verein-\n§5                                barung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bun-\ndesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhal-\nAusbau im In- und Ausland                      ten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach\n(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen be-             dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats\nzieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Er-            der Europäischen Union erhalten.\nzeugung des Stroms im Staatsgebiet der Bundes-                  (5) Auf die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und\nrepublik Deutschland einschließlich der deutschen            den Ausbaupfad nach § 4 werden alle Anlagen\nausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) er-          nach Absatz 1 und der in ihnen erzeugte Strom an-\nfolgt.                                                       gerechnet. Auf das nationale Gesamtziel nach Arti-\n(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuer-           kel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG wird der in\nbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt               Anlagen nach den Absätzen 1 und 3 erzeugte","2264         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nStrom angerechnet; dies gilt für die Anlagen nach                                       §7\nAbsatz 3 nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen\nVereinbarung.                                                             Gesetzliches Schuldverhältnis\n(6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem              (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer\nUmfang von bis zu 5 Prozent der jährlich in                  Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss\nDeutschland zu installierenden Leistung und unter            eines Vertrages abhängig machen.\nEinhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf                  (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ab-\ndie Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Euro-             weichende vertragliche Regelungen\npäischen Union angerechnet werden.\n1. müssen klar und verständlich sein,\n§6                                 2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen\nErfassung des Ausbaus                             benachteiligen,\n(1) Die Bundesnetzagentur erfasst in dem Regis-           3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehe-\nter Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom                   nen Zahlungen führen und\naus erneuerbaren Energien und aus Grubengas.\n4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken\nEs sind die Daten zu erfassen, die erforderlich sind,\nder gesetzlichen Regelung, von der abgewichen\num\nwird, vereinbar sein.“\n1. die Integration des Stroms in das Elektrizitäts-\nversorgungssystem zu fördern,                         4. § 9 wird wie folgt geändert:\n2. den Ausbaupfad nach § 4 zu überprüfen,                    a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils in dem\nSatzteil vor Nummer 1 die Wörter „Anlagen zur\n3. die Bestimmungen zu den im Teil 3 vorgesehe-                  Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-\nnen Zahlungen anzuwenden und                                 energie“ durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt.\n4. die Erfüllung nationaler, europäischer und inter-         b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 45“ durch\nnationaler Berichtspflichten zum Ausbau der er-              die Angabe „§ 43“ ersetzt.\nneuerbaren Energien zu erleichtern.\nc) In Absatz 6 werden die Wörter „vor dem 1. Ja-\n(2) Bis das Marktstammdatenregister nach § 111e               nuar 2017“ durch die Wörter „vor dem 1. Juli\ndes Energiewirtschaftsgesetzes errichtet ist, wer-               2017“ ersetzt.\nden die Daten im Anlagenregister nach Maßgabe\nder Anlagenregisterverordnung erfasst. Die Bun-              d) Absatz 7 wird aufgehoben.\ndesnetzagentur kann den Betrieb des Anlagen-\nregisters so lange fortführen, bis die technischen           e) Absatz 8 wird Absatz 7, und nach dem Wort\n„Messstellenbetriebsgesetzes“ werden die Wör-\nund organisatorischen Voraussetzungen für die Er-\nter „zur Messung“ eingefügt und folgender Satz 2\nfüllung der Aufgaben nach Satz 1 im Rahmen des\nMarktstammdatenregisters bestehen. Die Bundes-                   angefügt:\nnetzagentur macht das Datum, ab dem die Daten                    „Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die fern-\nnach Satz 1 im Marktstammdatenregister erfasst                   gesteuerte Abregelung nach den Absätzen 1\nwerden, im Bundesanzeiger bekannt.                               und 2 müssen nicht über ein intelligentes Mess-\n(3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetz-                   system erfolgen.“\nagentur mindestens die in § 111f Nummer 6 Buch-           5. § 11 wird wie folgt geändert:\nstabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes ge-\nnannten Daten übermitteln und angeben, ob sie                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfür den in der Anlage erzeugten Strom eine Zahlung\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20“ durch die\nin Anspruch nehmen wollen.\nAngabe „§ 21b“ ersetzt.\n(4) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Aus-\nbaus der erneuerbaren Energien werden die Daten                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 oder § 38“\nder registrierten Anlagen nach Maßgabe der Anla-                      durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.\ngenregisterverordnung oder der Rechtsverordnung              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes auf der\nInternetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht                  „(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an\nund mindestens monatlich aktualisiert. Dabei                     das Netz des Anlagenbetreibers oder einer drit-\nwerden auch die für die Anwendung der Bestim-                    ten Person, die nicht Netzbetreiber ist, ange-\nmungen zu den im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen                   schlossen ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller\nerforderlichen registrierten Daten und berechneten               Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Ab-\nWerte veröffentlicht.                                            satz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom\nist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu be-\n(5) Das Nähere zum Anlagenregister einschließ-                handeln, als wäre er in das Netz eingespeist\nlich der Übermittlung weiterer Daten, der Weiter-                worden.“\ngabe der Daten an Netzbetreiber und Dritte sowie\nder Überführung in das Marktstammdatenregister               c) In Absatz 4 wird das Wort „Ausgleichsmechanis-\nnach Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die Anlagen-               musverordnung“ durch die Wörter „Erneuerbare-\nregisterverordnung geregelt.                                     Energien-Verordnung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016            2265\n6. Teil 3 wird wie folgt gefasst:                                   b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und\n„Teil 3                                    dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unter-\nbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber\nZahlung von                                   oder dem Direktvermarktungsunternehmer\nMarktprämie und Einspeisevergütung                          zu vertreten ist.\nAbschnitt 1                           Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 muss\nnicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetrieb-\nArten des Zahlungsanspruchs                     nahme der Anlage folgenden Kalendermonats er-\nfüllt sein.\n§ 19\n(2) Anlagen sind fernsteuerbar, wenn die Anla-\nZahlungsanspruch                          genbetreiber\n(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließ-           1. die technischen Einrichtungen vorhalten, die er-\nlich erneuerbare Energien oder Grubengas einge-                  forderlich sind, damit ein Direktvermarktungs-\nsetzt werden, haben für den in diesen Anlagen er-                unternehmer oder eine andere Person, an die\nzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen                      der Strom veräußert wird, jederzeit\nAnspruch auf\na) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann\n1. die Marktprämie nach § 20 oder                                   und\n2. eine Einspeisevergütung nach § 21.                            b) die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, so-                  kann, und\nweit                                                         2. dem Direktvermarktungsunternehmer oder der\n1. der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermie-               anderen Person, an die der Strom veräußert\ndenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der              wird, die Befugnis einräumen, jederzeit\nStromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt                 a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und\nund\nb) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem\n2. keine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1\nUmfang zu regeln, der für eine bedarfsge-\nNummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuerge-\nrechte Einspeisung des Stroms erforderlich\nsetzes für den Strom, der durch ein Netz durch-\nund nicht nach den genehmigungsrechtlichen\ngeleitet wird, in Anspruch genommen wird.\nVorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch,\nDie Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 sind\nwenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz\nauch erfüllt, wenn für mehrere Anlagen, die über\nzwischengespeichert worden ist. In diesem Fall be-\ndenselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz ver-\nzieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die\nbunden sind, gemeinsame technische Einrichtun-\naus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist\ngen vorgehalten werden, mit denen der Direktver-\nwird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister\nmarktungsunternehmer oder die andere Person je-\nKilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des\nderzeit die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen\nAnspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwi-\nabrufen und die gesamte Einspeiseleistung der An-\nschenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch\nlagen ferngesteuert regeln kann. Wird der Strom\nnach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten\nvom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen Letzt-\nEinsatz mit Speichergasen.\nverbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse\nveräußert, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend an-\n§ 20                               zuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlagenbe-\nMarktprämie                            treiber die Befugnisse des Direktvermarktungsun-\n(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprä-            ternehmers oder der anderen Person wahrnimmt.\nmie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für                 (3) Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die\nKalendermonate, in denen                                     ferngesteuerte Regelung der Einspeiseleistung\n1. der Anlagenbetreiber oder ein Dritter den Strom           nach Absatz 2 müssen bei folgenden Anlagen über\ndirekt vermarktet,                                       ein intelligentes Messsystem erfolgen, wenn mit\ndem intelligenten Messsystem kompatible und si-\n2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das                chere Fernsteuerungstechnik, die über die zur\nRecht überlässt, diesen Strom als „Strom aus             Direktvermarktung notwendigen Funktionalitäten\nerneuerbaren Energien oder aus Grubengas,                verfügt, gegen angemessenes Entgelt am Markt\nfinanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeich-             vorhanden ist:\nnen,\n1. bei Anlagen, bei denen spätestens bei Beginn\n3. der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die fern-             des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage\nsteuerbar ist, und                                           folgenden Kalendermonats ein intelligentes Mess-\n4. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis              system eingebaut ist,\nbilanziert wird, in dem ausschließlich folgender         2. bei Anlagen, bei denen nach Beginn des zweiten\nStrom bilanziert wird:                                       auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden\na) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus                  Kalendermonats ein intelligentes Messsystem\nGrubengas, der in der Veräußerungsform der                eingebaut worden ist, spätestens fünf Jahre\nMarktprämie direkt vermarktet wird, oder                  nach diesem Einbau, und","2266          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n3. bei Anlagen, bei denen ein Messsystem nach                                         § 21b\n§ 19 Absatz 5 des Messstellenbetriebsgesetzes                                 Zuordnung zu\neingebaut ist, mit dem Einbau eines intelligenten                   einer Veräußerungsform, Wechsel\nMesssystems, wenn der Einbau nach Ablauf der\nFrist nach Nummer 2 erfolgt.                                (1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer\nder folgenden Veräußerungsformen zuordnen:\nBei anderen Anlagen sind unter Berücksichtigung\n1. der Marktprämie nach § 20,\nder einschlägigen Standards und Empfehlungen\ndes Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-               2. der Einspeisevergütung nach § 21, auch in der\ntionstechnik Übertragungstechniken und Übertra-                  Form der Ausfallvergütung, oder\ngungswege zulässig, die dem Stand der Technik                3. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.\nbei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen.\nSie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalen-\n(4) Die Nutzung der technischen Einrichtungen             dertag eines Monats zwischen den Veräußerungs-\nzur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur fernge-             formen wechseln.\nsteuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie                  (2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen\ndie Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht              erzeugten Strom prozentual auf verschiedene\ndes Netzbetreibers zum Einspeisemanagement                   Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in\nnach § 14 nicht beschränken.                                 diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweis-\nlich jederzeit einhalten. Satz 1 ist nicht für die Aus-\n§ 21                                fallvergütung anzuwenden.\nEinspeisevergütung                             (3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines\nprozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer\n(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeise-           Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermark-\nvergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht                tung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte\nnur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbe-              Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auf-\ntreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem              lösung gemessen und bilanziert wird.\nNetzbetreiber nach § 11 Absatz 1 zur Verfügung\n(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagen-\nstellt, und zwar für\nbetreiber\n1. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leis-           1. jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer\ntung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegen-               wechseln oder\nder Wert gesetzlich bestimmt worden ist; in\n2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder\ndiesem Fall verringert sich der Anspruch nach\nanteilig an Dritte weitergeben, sofern diese den\nMaßgabe des § 53 Satz 1, oder\nStrom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur An-\n2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leis-               lage verbrauchen und der Strom nicht durch ein\ntung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer                Netz durchgeleitet wird.\nvon bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalender-\nmonaten und insgesamt bis zu sechs Kalender-                                      § 21c\nmonaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung); in                         Verfahren für den Wechsel\ndiesem Fall verringert sich der Anspruch nach\nMaßgabe des § 53 Satz 2 und bei Überschrei-                 (1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber\ntung einer der Höchstdauern nach dem ersten              vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalender-\nHalbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2                  monats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer\nSatz 1 Nummer 3.                                         Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 ver-\näußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungs-\n(2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung          formen wechseln. Im Fall der Ausfallvergütung\nin Anspruch nehmen,                                          reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeise-\nvergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetrei-\n1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in\nber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten\ndieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung\nWerktag des Vormonats mitgeteilt wird.\nstellen, der\n(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen\na) nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur            die Anlagenbetreiber auch angeben:\nAnlage verbraucht wird und\n1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1\nb) durch ein Netz durchgeleitet wird, und                    Satz 1, in die gewechselt wird,\n2. dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergie-           2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung\nmarkt teilnehmen.                                            den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete\nStrom zugeordnet werden soll, und\n§ 21a                               3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf\nverschiedene Veräußerungsformen nach § 21b\nSonstige Direktvermarktung                         Absatz 2 Satz 1 die Prozentsätze, zu denen\nDas Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren An-              der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet\nlagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der                   wird.\nZahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten                 (3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festle-\n(sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.              gung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016             2267\nmüssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anla-              1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein-\ngenbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung                     schließlich 150 Kilowatt, es sei denn, es handelt\nund des Wechsels der Veräußerungsform das fest-                   sich um eine bestehende Biomasseanlage nach\ngelegte Verfahren und Format nutzen.                              § 39f,\n2. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb\nAbschnitt 2                                genommen worden sind, wenn sie\nAllgemeine Bestimmungen zur Zahlung                        a) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz\ngenehmigungsbedürftig sind oder für ihren\n§ 22                                       Betrieb einer Zulassung nach einer anderen\nWettbewerbliche                                  Bestimmung des Bundesrechts bedürfen\nErmittlung der Marktprämie                            oder nach dem Baurecht genehmigungsbe-\ndürftig sind und\n(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Aus-\nb) vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zu-\nschreibungen nach den §§ 28 bis 39j, auch in\ngelassen worden sind.\nVerbindung mit den Rechtsverordnungen nach den\n§§ 88 bis 88d, und dem Windenergie-auf-See-                   Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a\nGesetz die Anspruchsberechtigten und den anzu-                bleibt unberührt.\nlegenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen                   (5) Bei Windenergieanlagen auf See besteht der\nan Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen und Wind-              Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage\nenergieanlagen auf See.                                       erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von\n(2) Bei Windenergieanlagen an Land besteht der             der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die\nAnspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage             Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind\nerzeugten Strom nur, solange und soweit ein von               folgende Windenergieanlagen auf See ausgenom-\nder Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die              men:\nAnlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind               1. Anlagen, die\nfolgende Windenergieanlagen an Land ausgenom-\na) vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte\nmen:\nNetzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12\n1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein-                 des Energiewirtschaftsgesetzes oder An-\nschließlich 750 Kilowatt,                                        schlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 des\n2. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb                    Energiewirtschaftsgesetzes in der am 31. De-\ngenommen worden sind, wenn                                       zember 2016 geltenden Fassung erhalten ha-\nben und\na) sie vor dem 1. Januar 2017 nach dem Bun-\ndes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wor-                  b) vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen\nden sind,                                                     worden sind, und\n2. Pilotwindenergieanlagen auf See nach Maßgabe\nb) die Genehmigung nach Buchstabe a vor dem\ndes Windenergie-auf-See-Gesetzes.\n1. Februar 2017 mit allen erforderlichen Anga-\nben an das Register gemeldet worden ist und               (6) Für Windenergieanlagen an Land, Solaranla-\ngen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf\nc) der Genehmigungsinhaber nicht vor dem\nZahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absät-\n1. März 2017 durch schriftliche Erklärung\nzen 2 bis 5 von der erfolgreichen Teilnahme an einer\ngegenüber der Bundesnetzagentur unter Be-\nAusschreibung abhängig ist, werden Gebote im Zu-\nzugnahme auf die Meldung nach Buchstabe b\nschlagsverfahren nicht berücksichtigt. Für Anlagen\nauf den gesetzlich bestimmten Anspruch auf\nnach Satz 1 und für Anlagen zur Erzeugung von\nZahlung verzichtet hat, und\nStrom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gru-\n3. Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer in-              bengas oder Geothermie wird die Höhe des anzu-\nstallierten Leistung von insgesamt bis zu                 legenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich\n125 Megawatt pro Jahr.                                    bestimmt.\n(3) Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach\n§ 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten                                         § 22a\nStrom nur, solange und soweit eine von der Bun-                          Pilotwindenergieanlagen an Land\ndesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung\n(1) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergie-\nfür die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis\nanlagen an Land mit einer installierten Leistung von\nsind Solaranlagen mit einer installierten Leistung\ninsgesamt mehr als 125 Megawatt in dem Register\nbis einschließlich 750 Kilowatt ausgenommen.\nals in Betrieb genommen gemeldet worden sind, kann\n(4) Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch               der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für\nnach § 19 Absatz 1 nur für den in der Anlage                  alle Pilotwindenergieanlagen an Land, durch deren\nerzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der                      Inbetriebnahme die Grenze von 125 Megawatt über-\nBiomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der                   schritten wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend\nBekanntmachung der Ausschreibung geltenden                    gemacht werden. Die Bundesnetzagentur informiert\nFassung und nur, solange und soweit ein von der               hierüber die Anlagenbetreiber und die Netzbetreiber,\nBundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die                  an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind. Die\nAnlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind               Betreiber der Anlagen, für deren Strom der An-\nfolgende Biomasseanlagen ausgenommen:                         spruch nach Satz 1 entfällt, können ihren Anspruch","2268              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nvorrangig und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer                      a) nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der\nMeldung im Register ab dem folgenden Kalender-                            verspäteten Inbetriebnahme einer Solaran-\njahr geltend machen, solange die Grenze der instal-                       lage und\nlierten Leistung von 125 Megawatt nicht überschrit-                    b) nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der\nten wird. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 beginnt                         Übertragung der Zahlungsberechtigung für\nin diesem Fall abweichend von § 25 Satz 3 erst,                           eine Solaranlage auf einen anderen Standort.\nwenn der Anlagenbetreiber den Anspruch nach\n§ 19 Absatz 1 geltend machen darf.                                                          § 23a\n(2) Der Nachweis, dass eine Pilotwindenergie-                                  Besondere Bestimmung\nanlage an Land die Anforderungen nach § 3 Num-                                    zur Höhe der Marktprämie\nmer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc\nDie Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie\neinhält, ist durch die Bestätigung eines nach\nnach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird kalendermonat-\nDIN EN ISO/IEC 17065:20132 akkreditierten Zerti-\nlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend\nfizierers zu führen; im Übrigen wird das Vorliegen\nanhand der für den jeweiligen Kalendermonat be-\neiner Pilotwindenergieanlage an Land nach § 3\nrechneten Werte nach Anlage 1.\nNummer 37 Buchstabe a durch die Eintragung im\nRegister nachgewiesen.\n§ 23b\n(3) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilot-\nAnteilige Zahlung\nwindenergieanlage nach § 3 Nummer 37 Buch-\nstabe b ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine                      Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Ab-\nBescheinigung des Bundesministeriums für Wirt-                     satz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung\nschaft und Energie zu führen. Das Bundesministe-                   oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser\nrium für Wirtschaft und Energie kann die Bescheini-                1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen je-\ngung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen,                      weils anteilig nach der installierten Leistung der\nwenn der Antragsteller geeignete Unterlagen ein-                       Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwen-\nreicht, die nachweisen, dass die Anforderungen                         denden Schwellenwert und\nnach § 3 Nummer 37 Buchstabe b erfüllt sind.\n2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der\nBemessungsleistung der Anlage.\n§ 23\nAllgemeine                                                         § 24\nBestimmungen zur Höhe der Zahlung                                          Zahlungsansprüche\n(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1                             für Strom aus mehreren Anlagen\nbestimmt sich nach den hierfür als Berechnungs-                       (1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den\ngrundlage anzulegenden Werten für Strom aus er-                    Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung\nneuerbaren Energien oder aus Grubengas.                            des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestim-\n(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatz-                 mung der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für\nsteuer nicht enthalten.                                            den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator\nals eine Anlage anzusehen, wenn\n(3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1\nverringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a                   1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben\nbis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der An-                         Gebäude, demselben Betriebsgelände oder\nspruch keinen negativen Wert annehmen kann:                            sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,\n1. nach Maßgabe des § 39h Absatz 2 Satz 1                          2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Ener-\noder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genann-                   gien erzeugen,\nten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten                3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch\nStrommenge aus Biogas,                                            nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Be-\n2. nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,                        messungsleistung oder der installierten Leistung\nbesteht und\n3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 3 so-\nwie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß                 4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden\ngegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,                            Kalendermonaten in Betrieb genommen worden\nsind.\n4. nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruch-\nAbweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen un-\nnahme einer Einspeisevergütung,\nabhängig von den Eigentumsverhältnissen und\n5. nach Maßgabe des § 53 bei einem Verzicht auf                    ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des An-\nden gesetzlich bestimmten Anspruch nach § 19                  spruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung\nAbsatz 1,                                                     der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für den\n6. nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruch-                      jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als\nnahme von Regionalnachweisen und                              eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas\nmit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das\n7. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert\nBiogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage\ndurch Ausschreibungen ermittelt wird,\nstammt. Abweichend von Satz 1 werden Freiflä-\n2\nchenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772\nBerlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammen-\nniedergelegt.                                                         gefasst.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016            2269\n(2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen                   (2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3\nmehrere Freiflächenanlagen unabhängig von den                der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht\nEigentumsverhältnissen und ausschließlich zum                anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem\nZweck der Ermittlung der Anlagengröße nach                   Gesetz aufgerechnet wird.\n§ 38a Absatz 1 Nummer 5 und § 48 Absatz 2 für\nden jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator                                     § 27a\neiner Anlage gleich, wenn sie\nZahlungsanspruch und Eigenversorgung\n1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Er-\nlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder                Die Betreiber von Anlagen, deren anzulegender\ngewesen wäre, errichtet worden sind und                  Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist,\ndürfen in dem gesamten Zeitraum, in dem sie Zah-\n2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalen-              lungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen,\ndermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilo-           den in ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur\nmetern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand              Eigenversorgung nutzen. Ausgenommen ist der\nder jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen               Strom, der verbraucht wird\nworden sind.\n1. durch die Anlage oder andere Anlagen, die über\n(3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehre-                  denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz\nren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien               verbunden sind,\noder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame\nMesseinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für            2. in den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder\ndie Berechnung der Einspeisevergütung oder                       anderer Anlagen, die über denselben Verknüp-\nMarktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an                   fungspunkt mit dem Netz verbunden sind,\nLand die Zuordnung der Strommengen zu den                    3. zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzver-\nWindenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen                  luste,\nReferenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 maß-\n4. in den Stunden, in denen der Wert der Stunden-\ngeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die\nkontrakte für die Preiszone für Deutschland\nZuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der\nam Spotmarkt der europäischen Strombörse\ninstallierten Leistung der Anlagen.\nEuropean Power Exchange in Paris in der vor-\ntägigen Auktion negativ ist, oder\n§ 25\n5. in den Stunden, in denen die Einspeiseleistung\nBeginn, Dauer und\nbei Netzüberlastung nach § 14 Absatz 1 redu-\nBeendigung des Anspruchs\nziert wird.\nMarktprämien oder Einspeisevergütungen sind\njeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Bei                                 Abschnitt 3\nAnlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich be-\nstimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis                                Ausschreibungen\nzum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der\nZahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit                               Unterabschnitt 1\nsich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes                          Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen\nnichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetrieb-\nnahme der Anlage.                                                                      § 28\n§ 26                                              Ausschreibungsvolumen\nAbschläge und Fälligkeit                         (1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Aus-\nschreibungsvolumen\n(1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19\nAbsatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalender-            1. im Jahr 2017\ntag für den Vormonat Abschläge in angemessenem                   a) zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Mega-\nUmfang zu leisten.                                                  watt zu installierender Leistung und\n(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig,              b) zu den Gebotsterminen am 1. August und\nsobald und soweit der Anlagenbetreiber seine                        1. November jeweils 1 000 Megawatt zu in-\nPflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 er-                  stallierender Leistung,\nfüllt hat. Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche\nAbschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die             2. in den Jahren 2018 und 2019 zu den Gebots-\nInbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzu-                 terminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und\nwenden.                                                          1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installieren-\nder Leistung und\n§ 27                              3. ab dem Jahr 2020\nAufrechnung                               a) zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Februar\njeweils 1 000 Megawatt zu installierender\n(1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des An-\nLeistung und\nlagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer For-\nderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit               b) zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Juni\ndie Forderung unbestritten oder rechtskräftig fest-                 und 1. Oktober jeweils 950 Megawatt zu in-\ngestellt ist.                                                       stallierender Leistung.","2270           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n(1a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1                  (3) Bei Biomasseanlagen ist das Ausschrei-\nverringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die               bungsvolumen zu dem jährlichen Gebotstermin\nSumme der installierten Leistung                              am 1. September\n1. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer              1. in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 150 Mega-\nAusschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 im Bun-                watt zu installierender Leistung und\ndesgebiet bezuschlagt worden sind,\n2. in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 200 Mega-\n2. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer                  watt zu installierender Leistung.\nAusschreibung aufgrund einer Rechtsverord-\nnung nach § 88c bezuschlagt worden sind, und              Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vor-\nschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen\n3. der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a,            für die Jahre ab 2023 vor.\ndie in dem jeweils vorangegangenen Kalender-\njahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals              (3a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3\ngeltend machen durften.                                   verringert sich ab dem Jahr 2017 jeweils um die\nSumme der in dem jeweils vorangegangenen Ka-\nDas Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht\nlenderjahr installierten Leistung von Biomasseanla-\nsich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschrei-\ngen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt\nbungsvolumen für Windenergieanlagen an Land, für\nworden ist und die in dem jeweils vorangegangenen\ndas in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr\nKalenderjahr an das Register als in Betrieb genom-\nkeine Zuschläge erteilt werden konnten. Die Bun-\nmen gemeldet worden sind. Das Ausschreibungs-\ndesnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018\nvolumen nach Absatz 3 erhöht sich ab dem Jahr\nund dann jährlich die Differenz der installierten Leis-\n2018 jeweils um das gesamte Ausschreibungsvolu-\ntung nach den Sätzen 1 und 2 für das jeweils voran-\nmen für Biomasseanlagen, für das in dem jeweils\ngegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese\nvorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge er-\nMenge, um die sich das Ausschreibungsvolumen\nteilt werden konnten.\nerhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächs-\nten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschrei-                 (4) Bei Windenergieanlagen auf See bestimmt\nbungen.                                                       die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolu-\n(2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungs-               men nach den Vorgaben des Windenergie-auf-\nvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen am                   See-Gesetzes.\n1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Mega-             (5) Bei gemeinsamen Ausschreibungen für Wind-\nwatt zu installierender Leistung.                             energieanlagen an Land und Solaranlagen nach\n(2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2               § 39i ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren\nverringert sich zum Gebotstermin 1. Juni 2017 um              2018 bis 2020 jeweils 400 Megawatt pro Jahr nach\ndie Summe der installierten Leistung der in einer             Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88c.\nAusschreibung nach der Grenzüberschreitende-                     (6) Bei den Innovationsausschreibungen nach\nErneuerbare-Energien-Verordnung im Jahr 2016 be-              § 39j ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren\nzuschlagten Gebote für im Bundesgebiet geplante               2018 bis 2020 jeweils 50 Megawatt pro Jahr nach\nFreiflächenanlagen. Das Ausschreibungsvolumen                 Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88d.\nnach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2018\njeweils um die Summe der installierten Leistung                                         § 29\n1. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung                                 Bekanntmachung\nnach § 5 Absatz 2 Satz 2 im Bundesgebiet be-\nzuschlagt worden sind,                                       (1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschrei-\nbungen frühestens acht Wochen und spätestens\n2. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung\nfünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für\naufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c\nden jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite\nbezuschlagt worden sind, und\nbekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindes-\n3. der Freiflächenanlagen, deren anzulegender                 tens folgende Angaben enthalten:\nWert gesetzlich bestimmt worden ist und die in\ndem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an               1. den Gebotstermin,\ndas Register als in Betrieb genommen gemeldet             2. das Ausschreibungsvolumen,\nworden sind.\n3. den Höchstwert,\nDas Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht\nsich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschrei-               4. die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1\nbungsvolumen für Solaranlagen, für das in dem                     von der Bundesnetzagentur für die Gebots-\njeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zu-                    abgabe vorgegeben sind, und\nschläge erteilt werden konnten oder für die keine             5. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach\nZweitsicherheiten hinterlegt worden sind. Die Bun-                § 85 Absatz 2 und § 85a, soweit sie die Gebots-\ndesnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und                abgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.\ndann jährlich die Differenz der installierten Leistung\nDie Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal pro\nnach den Sätzen 2 und 3 für das jeweils vorange-\nKalenderjahr einen Hinweis auf diese Bekanntma-\ngangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Men-\nchungen im Amtsblatt der Europäischen Union.\nge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht\noder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei               (2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfol-\nnoch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen.                 gen ausschließlich im öffentlichen Interesse.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016           2271\n§ 30                               netzagentur. Die Rücknahme muss durch eine\nAnforderungen an Gebote                       unbedingte, unbefristete und der Schriftform ge-\nnügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich\n(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden An-           dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen\ngaben enthalten:                                             lässt.\n1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-\n(4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Ge-\nAdresse des Bieters; sofern der Bieter eine\nbotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen\nrechtsfähige Personengesellschaft oder juristi-\nworden sind, gebunden, bis ihnen von der Bundes-\nsche Person ist, sind auch anzugeben:\nnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot\na) ihr Sitz,                                             keinen Zuschlag erhalten hat.\nb) der Name einer natürlichen Person, die zur               (5) Die Ausschreibungen können von der Bun-\nKommunikation mit der Bundesnetzagentur               desnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektro-\nund zur Vertretung der juristischen Person            nisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann\nfür alle Handlungen nach diesem Gesetz be-            auch von dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3\nvollmächtigt ist (Bevollmächtigter), und              Satz 2 abgewichen werden. In diesem Fall kann die\nc) wenn mindestens 25 Prozent der Stimm-                 Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über\nrechte oder des Kapitals bei anderen rechts-          die Authentifizierung für die gesicherte Datenüber-\nfähigen Personengesellschaften oder juristi-          tragung machen. Bei einer Umstellung auf ein elek-\nschen Personen liegen, deren Name und Sitz,           tronisches Verfahren muss die Bundesnetzagentur\n2. den Energieträger, für den das Gebot abgegeben            bei der Bekanntmachung nach § 29 auf das elek-\nwird,                                                    tronische Verfahren hinweisen.\n3. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die\ndas Gebot abgegeben wird,                                                         § 31\n4. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkomma-                                    Sicherheiten\nstellen,                                                    (1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für\n5. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit             ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine\nzwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot              Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die\nbei Windenergieanlagen an Land auf den Refe-             jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbe-\nrenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen             treiber auf Pönalen nach § 55 gesichert.\nmuss,\n(2) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit\n6. die Standorte der Anlagen, auf die sich das Ge-           das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, ein-\nbot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Ge-              deutig bezeichnen.\nmeinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall\nvon Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden                   (3) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies\nmuss, sofern vorhanden, auch die postalische             bewirken durch\nAdresse des Gebäudes angegeben werden, und               1. die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete\n7. den Übertragungsnetzbetreiber.                                Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein\n(2) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von min-                  Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zu-\ndestens 750 Kilowatt umfassen. Abweichend von                    gunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausge-\nSatz 1 muss ein Gebot bei Biomasseanlagen eine                   stellt wurde und für die eine Bürgschaftserklä-\nGebotsmenge von mindestens 150 Kilowatt umfas-                   rung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde\nsen; bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen                  oder\nnach § 39f besteht keine Mindestgröße für die Ge-            2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Ab-\nbotsmenge.                                                       satz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundes-\n(3) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere              netzagentur.\nGebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In\n(4) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in\ndiesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren\ndeutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede\nund eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise\nder Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Ge-\nzu welchem Gebot gehören.\nsetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der\nAufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770\n§ 30a                               des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der\nAusschreibungsverfahren                       Bürge muss in der Europäischen Union oder in ei-\n(1) Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschrei-         nem Staat der Vertragsparteien des Abkommens\nbungsverfahren Formatvorgaben machen; Gebote                 über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kredit-\nmüssen diesen Formatvorgaben entsprechen.                    institut oder als Kreditversicherer zugelassen sein.\nDie Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei be-\n(2) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur               gründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des\nspätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegan-               Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des\ngen sein.                                                    Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Taug-\n(3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum je-             lichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239\nweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der           Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzu-\nZugang einer Rücknahmeerklärung bei der Bundes-              ziehen.","2272          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n(5) Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicher-            5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder\nheiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch                     sonstige Nebenabreden enthält oder\nzugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbe-\ntreiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die        6. das Gebot nicht den bekanntgemachten Fest-\nBundesnetzagentur ist berechtigt, die Sicherheiten               legungen der Bundesnetzagentur entspricht,\neinzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rück-                 soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.\ngabe oder zur Befriedigung der Übertragungs-\nDie Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zu-\nnetzbetreiber vorliegen. Die Sicherheitsleistungen\nschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum\nwerden nicht verzinst.\nGebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die\nGebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.\n§ 32\nZuschlagsverfahren                            (2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot aus-\nschließen, wenn der begründete Verdacht besteht,\n(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Aus-\ndass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot\nschreibung für jeden Energieträger das folgende\nangegebenen Standort plant, und\nZuschlagsverfahren durch. Sie öffnet die fristge-\nrecht eingegangenen Gebote nach dem Gebots-                  1. auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken\ntermin. Sie sortiert die Gebote                                  bereits eine Anlage in Betrieb genommen wor-\n1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem                   den ist oder\njeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihen-\n2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz\nfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem nied-\noder teilweise übereinstimmen\nrigsten Gebotswert,\n2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen                  a) mit den in einem anderen Gebot in derselben\nGebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, be-                   Ausschreibung angegebenen Flurstücken\nginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn                   oder\ndie Gebotswerte und die Gebotsmenge der Ge-\nbote gleich sind, entscheidet das Los über die               b) mit den in einem anderen bezuschlagten Ge-\nReihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für               bot in einer vorangegangenen Ausschreibung\ndie Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.                        angegebenen Flurstücken, sofern der Zu-\nschlag nicht entwertet worden ist.\nDie Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der\nGebote nach den §§ 33 und 34 und erteilt bei jeder           Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1\nAusschreibung für den jeweiligen Energieträger in            oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig,\nder Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Gebo-           wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut\nten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis               werden sollen oder eine bestehende Anlage er-\ndas Ausschreibungsvolumen erstmals durch den                 setzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben\nZuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschrit-            werden.\nten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der\nZuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.\n§ 34\n(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Ge-\nbot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom                        Ausschluss von Bietern\nBieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie\nDie Bundesnetzagentur kann Bieter und deren\nden Zuschlagswert.\nGebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen,\nwenn\n§ 33\nAusschluss von Geboten                         1. der Bieter\n(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von                 a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter\ndem Zuschlagsverfahren aus, wenn                                    falschen Angaben oder unter Vorlage falscher\n1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Ge-                     Nachweise in dieser oder einer vorangegan-\nbote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig                   genen Ausschreibung abgegeben hat oder\neingehalten wurden,\nb) mit anderen Bietern Absprachen über die\n2. die für den jeweiligen Energieträger nach den                    Gebotswerte der in dieser oder einer voran-\n§§ 36 und 36d, den §§ 37 und 37c oder den                       gegangenen Ausschreibung abgegebenen\n§§ 39 bis 39h oder die in den Rechtsverordnun-                  Gebote getroffen hat,\ngen nach den §§ 88 bis 88d gestellten Anforde-\nrungen nicht erfüllt sind,                               2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines\n3. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagen-                  Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen\ntur die Gebühr nach Nummer 1 oder 3 der An-                  Ausschreibungen vollständig entwertet worden\nlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung                    sind oder\noder die Sicherheit nicht vollständig geleistet          3. der Bieter bei mindestens zwei Geboten nach\nworden sind,                                                 der Erteilung des Zuschlags für eine Solaranlage\n4. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige               die Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2\nAusschreibung oder die Anlage festgelegten                   nicht innerhalb der Frist bei der Bundesnetz-\nHöchstwert überschreitet,                                    agentur geleistet hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016           2273\n§ 35                                    ein Gebot abgegeben wird, drei Wochen vor\nBekanntgabe der                                dem Gebotstermin erteilt worden sein, und\nZuschläge und anzulegender Wert                    2. die Anlagen müssen mit den erforderlichen Da-\n(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge                  ten drei Wochen vor dem Gebotstermin als ge-\nmit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite                nehmigt an das Register gemeldet worden sein;\nbekannt:                                                         die Meldefristen des Registers bleiben hiervon\nunberührt.\n1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem\nEnergieträger, für den die Zuschläge erteilt wer-           (2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung\nden, und den bezuschlagten Mengen,                       zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben\n2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhal-           beifügen:\nten haben, mit                                           1. die Nummern, unter denen die von der Geneh-\na) dem jeweils in dem Gebot angegebenen                      migung nach dem Bundes-Immissionsschutz-\nStandort der Anlage,                                      gesetz umfassten Anlagen an das Register\nb) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter                  gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Mel-\nmehrere Gebote abgegeben hat, und                         dung an das Register und\nc) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,                    2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach dem\n3. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die                  Bundes-Immissionsschutzgesetz, unter dem die\neinen Zuschlag erhalten haben, und                           Genehmigung der Anlagen erteilt worden ist,\nsowie die Genehmigungsbehörde und deren\n4. dem mengengewichteten          durchschnittlichen             Anschrift; bezieht sich das Gebot nur auf einen\nZuschlagswert.                                               Teil der Anlagen, die von der Genehmigung um-\n(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffent-              fasst sind, müssen die Anlagen, für die ein Ge-\nlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntge-                  bot abgegeben wird, benannt werden.\ngeben anzusehen.\n(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung\n(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bie-           zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nach-\nter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüg-            weise beifügen:\nlich über die Zuschlagserteilung und den Zu-\nschlagswert.                                                 1. eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung\nnach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf\n§ 35a                                    sie ausgestellt worden ist, oder die Erklärung\ndes Inhabers der entsprechenden Genehmi-\nEntwertung von Zuschlägen                           gung, dass der Bieter das Gebot mit Zustim-\n(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zu-                 mung des Genehmigungsinhabers abgibt, und\nschlag,\n2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmi-\n1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur                 gung nach dem Bundes-Immissionsschutzge-\nRealisierung der Anlage erlischt,                            setz, dass kein wirksamer Zuschlag aus früheren\n2. wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben                   Ausschreibungen für Anlagen besteht, für die\ndarf und soweit er von diesem Recht Gebrauch                 das Gebot abgegeben worden ist.\ngemacht hat,\n3. soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag                                          § 36a\nnach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurück-\nSicherheiten für\nnimmt oder widerruft oder\nWindenergieanlagen an Land\n4. wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf\nsonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.                  Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windener-\ngieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebots-\n(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich           menge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu in-\naufgehoben, wird auch der zugrundeliegende                   stallierender Leistung.\nZuschlag entwertet.\nUnterabschnitt 2                                                  § 36b\nAusschreibungen für                                             Höchstwert für\nWindenergieanlagen an Land                                   Windenergieanlagen an Land\n(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergie-\n§ 36\nanlagen an Land beträgt im Jahr 2017 7,00 Cent\nGebote für                             pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach\nWindenergieanlagen an Land                      Anlage 2 Nummer 4.\n(1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach                   (2) Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich der\n§ 30 müssen Windenergieanlagen an Land, für die              Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten Durch-\nGebote abgegeben werden, folgende Anforderun-                schnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten\ngen erfüllen:                                                noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Ge-\n1. die Genehmigung nach dem Bundes-Immis-                    botstermine. Der sich ergebende Wert wird auf zwei\nsionsschutzgesetz muss für alle Anlagen, für die         Stellen nach dem Komma gerundet.","2274           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n§ 36c                                    (6) Die Bundesnetzagentur evaluiert bis zum\nBesondere Zuschlags-                         31. Juli 2019 und danach alle zwei Jahre die Fest-\nvoraussetzung für das Netzausbaugebiet                 legung des Netzausbaugebiets und der Obergrenze.\nÄnderungen an der Verordnung können erstmals\n(1) Der weitere Zubau von Windenergieanlagen              zum 1. Januar 2020 und danach alle zwei Jahre\nan Land wird in dem Gebiet, in dem die Übertra-               zum 1. Januar in Kraft treten.\ngungsnetze besonders stark überlastet sind (Netz-\nausbaugebiet), gesteuert.                                                             § 36d\n(2) Das Netzausbaugebiet wird in einer Rechts-\nAusschluss von\nverordnung nach § 88b festgelegt. Die Rechtsver-\nGeboten für Windenergieanlagen an Land\nordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. März\n2017 erlassen. Grundlage für die Festlegung des                   Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für\nGebiets sind die Daten der letzten abgeschlosse-              Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem\nnen Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netz-                 Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem\nreserveverordnung und die nach § 13 Absatz 10                 Gebot angegebene Windenergieanlage an Land be-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes übermittelten Daten            reits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebots-\nund Analysen für den Zeitraum in drei bis fünf Jah-           termin nicht entwertet worden ist.\nren.\n§ 36e\n(3) Bei der Festlegung des Netzausbaugebiets\nwerden folgende Kriterien berücksichtigt:                                   Erlöschen von Zuschlägen\nfür Windenergieanlagen an Land\n1. das Netzausbaugebiet soll räumlich zusammen-\nhängende Flächen, höchstens aber 20 Prozent                  (1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Wind-\nder Bundesfläche erfassen,                               energieanlagen an Land 30 Monate nach der\nöffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit\n2. das Netzausbaugebiet muss netzgebietsscharf\ndie Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Be-\noder landkreisscharf festgelegt werden,\ntrieb genommen worden sind.\n3. ein weiterer Zubau von Windenergieanlagen an\n(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist\nLand in diesem Gebiet muss zu einer besonders\nnach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundes-\nstarken Belastung des Übertragungsnetzes füh-\nnetzagentur einmalig die Frist, nach der der Zu-\nren oder die bestehende besonders starke Be-\nschlag erlischt, wenn\nlastung weiter verschärfen; dabei kann berück-\nsichtigt werden,                                         1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene\nGenehmigung nach dem Bundes-Immissions-\na) wie stark die Belastung der betroffenen Teile\nschutzgesetz nach der Abgabe des Gebots ein\ndes Übertragungsnetzes voraussichtlich sein\nRechtsbehelf Dritter rechtshängig geworden ist\nwird und\nund\nb) wieviel Strom aus Windenergieanlagen an\nLand in dem Netzausbaugebiet voraussicht-             2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung\nlich abgeregelt werden muss und wie hoch                   nach Nummer 1 in diesem Zusammenhang\ndie Potenziale für den Zubau von Windener-                 durch die zuständige Behörde oder gerichtlich\ngieanlagen an Land in diesem Gebiet sind.                  angeordnet worden ist.\n(4) In einer Rechtsverordnung nach § 88b wird             Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der\nferner eine zu installierende Leistung festgelegt,            Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen wer-\nfür die in dem Netzausbaugebiet höchstens Zu-                 den.\nschläge erteilt werden dürfen (Obergrenze). Diese\nObergrenze beträgt pro Jahr 58 Prozent der instal-                                     § 36f\nlierten Leistung, die im Jahresdurchschnitt in den                          Änderungen nach Erteilung\nJahren 2013 bis 2015 in diesem Gebiet in Betrieb                des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land\ngenommen worden ist. Die sich für ein Kalenderjahr                (1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an\nergebende Gebotsmenge für das Netzausbau-                     Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene\ngebiet wird gleichmäßig auf alle Ausschreibungen              Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft\nverteilt, die in dem Kalenderjahr bekannt gemacht             zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen\nwerden; in diesem Fall weist die Bundesnetzagen-              oder andere Genehmigungen übertragen werden.\ntur hierauf bei der Bekanntmachung nach § 29 hin.\n(2) Wird die Genehmigung nach der Erteilung\n(5) Die Bundesnetzagentur begrenzt die Zu-                des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf\nschläge, die in jeder Ausschreibung für Windener-             die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang\ngieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet er-                des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.\nteilt werden, indem sie Gebote für Anlagen, die in\ndiesem Gebiet errichtet werden sollen, im Umfang                                      § 36g\nihres Gebots nur berücksichtigt, bis die für das\nNetzausbaugebiet festgelegte installierte Leistung                         Besondere Ausschreibungs-\nerstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot er-                   bestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften\nreicht oder überschritten wird. Weitere Gebote für                (1) Bürgerenergiegesellschaften können Gebote\nWindenergieanlagen an Land, die in dem Netzaus-               für bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit\nbaugebiet errichtet werden sollen, berücksichtigt             einer zu installierenden Leistung von insgesamt\nsie nicht.                                                    nicht mehr als 18 Megawatt abweichend von § 36","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016                  2275\nAbsatz 1 bereits vor der Erteilung der Genehmigung                 bei der Bundesnetzagentur die Zuordnung des Zu-\nnach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abge-                       schlags zu den genehmigten Windenergieanlagen\nben, wenn                                                          an Land beantragen. Der Zuschlag erlischt, wenn\n1. das Gebot ein Gutachten über den zu erwarten-                   die Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist bean-\nden Stromertrag für die geplanten Anlagen ent-                tragt oder der Antrag abgelehnt worden ist. Die\nhält, das den allgemein anerkannten Regeln der                Bundesnetzagentur ordnet den Zuschlag auf den\nTechnik entspricht,                                           Antrag nach Satz 2 bis zu sechs Windenergieanla-\ngen an Land mit einer zu installierenden Leistung\n2. in dem Gebot in Ergänzung zu den Angaben                        von insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt, höchs-\nnach § 30 und § 36 Absatz 2 die Anzahl der an                 tens jedoch in der Höhe der Gebotsmenge des\ndem Standort geplanten Anlagen angegeben                      bezuschlagten Gebots, verbindlich und dauerhaft\nwird,                                                         zu, wenn\n3. in dem Gebot durch Eigenerklärung nachgewie-\nsen wird, dass                                                1. der Antrag nach Satz 2 die Angaben nach § 36\nAbsatz 2 enthält,\na) die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gebots-\nabgabe eine Bürgerenergiegesellschaft ist,                 2. die Windenergieanlagen in dem Landkreis er-\nb) weder die Gesellschaft noch eines ihrer                        richtet werden sollen, der in dem Gebot ange-\nstimmberechtigten Mitglieder selbst oder als                   geben ist,\nstimmberechtigtes Mitglied einer anderen Ge-               3. durch Eigenerklärung nachgewiesen wird, dass\nsellschaft in den zwölf Monaten, die der Ge-\nbotsabgabe vorangegangen sind, einen Zu-                       a) die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antrag-\nschlag für eine Windenergieanlage an Land                         stellung eine Bürgerenergiegesellschaft ist\nerhalten hat und                                                  und\nc) die Gesellschaft Eigentümerin der Fläche ist,                  b) die Gemeinde, in der die geplanten Wind-\nauf der die Windenergieanlagen an Land er-                        energieanlagen errichtet werden sollen, oder\nrichtet werden sollen, oder das Gebot mit Zu-                     eine Gesellschaft, an der diese Gemeinde zu\nstimmung des Eigentümers dieser Fläche ab-                        100 Prozent beteiligt ist, eine finanzielle Be-\ngibt.                                                             teiligung von 10 Prozent an der Bürgerener-\nEs wird vermutet, dass die allgemein anerkannten                          giegesellschaft hält oder der entsprechenden\nRegeln der Technik nach Satz 1 Nummer 1 eingehal-                         Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der\nten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien                         diese Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist,\nfür Windenergieanlagen der „FGW e. V. – Förder-                           eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent\ngesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare                           an der Bürgerenergiegesellschaft angeboten\nEnergien“3 eingehalten und das Gutachten von                              worden ist, und\neiner nach DIN EN ISO IEC 170254 für die Anwen-\ndung dieser Richtlinien akkreditierten Institution                 4. die Zweitsicherheit nach Absatz 2 geleistet wor-\nerstellt worden sind.                                                  den ist.\n(2) Bei Geboten nach Absatz 1 unterteilt sich die              Erst mit der Zuordnungsentscheidung liegt ein\nSicherheit nach den §§ 31 und 36a in                               wirksamer Zuschlag im Sinn von § 22 Absatz 2\n1. eine Erstsicherheit in Höhe von 15 Euro pro Kilo-               Satz 1 vor. Ab dem Tag der Zuordnungsentschei-\nwatt zu installierender Leistung, die bei Gebots-             dung ist § 36f anzuwenden.\nabgabe zu entrichten ist, und                                    (4) Die Bürgerenergiegesellschaft muss der Bun-\n2. eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags               desnetzagentur auf Verlangen geeignete Nach-\ninnerhalb von zwei Monaten nach der Erteilung                 weise zur Überprüfung der Eigenerklärungen nach\nder Genehmigung nach dem Bundes-Immis-                        Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 4\nsionsschutzgesetz zusätzlich zur Erstsicherheit               Nummer 3 vorlegen.\nzu entrichten ist; diese Zweitsicherheit bestimmt\n(5) Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten\nsich aus der zu installierenden Leistung der ge-\nGebote von Bürgerenergiegesellschaften abwei-\nnehmigten Anlagen multipliziert mit 15 Euro pro\nchend von § 3 Nummer 51 der Gebotswert des\nKilowatt zu installierender Leistung.\nhöchsten noch bezuschlagten Gebots desselben\n(3) Der Zuschlag, der auf ein Gebot nach Ab-                   Gebotstermins. Wenn eine Bürgerenergiegesell-\nsatz 1 erteilt wird, ist an den in dem Gebot angege-               schaft ihr Gebot nicht nach Absatz 1, sondern erst\nbenen Landkreis als Standort gebunden, und die                     nach der Erteilung der Genehmigung nach dem\nFrist nach § 36e Absatz 1 verlängert sich für diesen               Bundes-Immissionsschutzgesetz abgibt, ist Satz 1\nZuschlag um 24 Monate. Die Bürgerenergiegesell-                    für den Zuschlagswert dieses Gebots entsprechend\nschaft muss innerhalb von zwei Monaten nach der                    anzuwenden, wenn die Anforderungen nach § 36\nErteilung der Genehmigung nach dem Bundes-                         und nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3\nImmissionsschutzgesetz (materielle Ausschlussfrist)                Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 4 erfüllt\nsind.\n3\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesell-\nschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger        (6) Die Länder können weitergehende Regelun-\nStraße 45, 10117 Berlin.\n4\ngen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772\nBerlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlas-\nniedergelegt.                                                         sen, sofern § 80a nicht beeinträchtigt ist.","2276         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n§ 36h\nAnzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land\n(1) Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts für den Referenz-\nstandort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des\nGütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden ist. Es sind folgende Stützwerte anzu-\nwenden:\n70         80        90        100       110         120       130       140      150\nGütefaktor\nProzent    Prozent   Prozent   Prozent   Prozent     Prozent   Prozent   Prozent  Prozent\nKorrekturfaktor      1,29       1,16      1,07      1,00      0,94        0,89      0,85       0,81    0,79\nFür die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten findet eine lineare\nInterpolation statt. Der Korrekturfaktor beträgt unterhalb des Gütefaktors von 70 Prozent 1,29 und oberhalb\ndes Gütefaktors von 150 Prozent 0,79. Gütefaktor ist das Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach\nAnlage 2 Nummer 7 zum Referenzertrag nach Anlage 2 Nummer 2 in Prozent.\n(2) Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten\nauf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2\nNummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst. In dem überprüften Zeitraum zu viel oder zu wenig\ngeleistete Zahlungen nach § 19 Absatz 1 müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des Stand-\nortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2 Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten\nGütefaktor abweicht. Dabei werden Ansprüche des Netzbetreibers auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt über\ndem am ersten Tag des Überprüfungszeitraums geltenden Euro Interbank Offered Rate-Satz für die Beschaf-\nfung von Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion\nverzinst. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 19 Absatz 1 ist zulässig.\n(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber\ngegenüber dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachweist\n1. vor der Inbetriebnahme der Anlage und\n2. für die Anpassungen nach Absatz 2 jeweils spätestens zwei Monate nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2\nSatz 1.\n(4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den allgemein anerkannten Regeln der\nTechnik entsprechen und die die jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen. § 36g Absatz 1 Satz 2 ist\nentsprechend anzuwenden.\n§ 36i                               3. auf einer Fläche,\nDauer des Zahlungsanspruchs                        a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die\nfür Windenergieanlagen an Land                          Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-\nAbweichend von § 25 Satz 3 beginnt der Zeit-                   plans bereits versiegelt war,\nraum nach § 25 Satz 1 spätestens 30 Monate nach                b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die\nder Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter oder                  Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-\nim Fall des § 36g nach der Bekanntgabe der Zuord-                 plans eine Konversionsfläche aus wirtschaft-\nnungsentscheidung nach § 36g Absatz 3 Satz 4                      licher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder\nauch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windener-                  militärischer Nutzung war,\ngieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung             c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die\nnach § 36e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeit-                  Aufstellung oder Änderung des Bebauungs-\npunkt erfolgt.                                                    plans längs von Autobahnen oder Schienen-\nwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in ei-\nUnterabschnitt 3                                ner Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen\nAusschreibungen für Solaranlagen                         vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,\nerrichtet werden soll,\n§ 37                                  d) die sich im Bereich eines beschlossenen Be-\nGebote für Solaranlagen                             bauungsplans nach § 30 des Baugesetz-\nbuchs befindet, der vor dem 1. September\n(1) Gebote für Solaranlagen müssen in Ergän-                   2003 aufgestellt und später nicht mit dem\nzung zu § 30 die Angabe enthalten, ob die Anlagen                 Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage\nerrichtet werden sollen                                           zu errichten,\n1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärm-              e) die in einem beschlossenen Bebauungsplan\nschutzwand,                                                   vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder\n2. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu ei-               Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der\nnem anderen Zweck als der Erzeugung von                       Baunutzungsverordnung ausgewiesen wor-\nStrom aus solarer Strahlungsenergie errichtet                 den ist, auch wenn die Festsetzung nach\nworden ist, oder                                              dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016              2277\ndem Zweck geändert worden ist, eine Solar-                dem Gebot angegebenen Standort der Solaran-\nanlage zu errichten,                                      lagen bezieht.\nf) für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des               (3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach\nBaugesetzbuchs durchgeführt worden ist,               § 30 darf die Gebotsmenge bei Geboten für Frei-\nflächenanlagen pro Gebot eine zu installierende\ng) die im Eigentum des Bundes oder der Bun-\nLeistung von 10 Megawatt nicht überschreiten.\ndesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder\nsteht und nach dem 31. Dezember 2013 von\n§ 37a\nder Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nverwaltet und für die Entwicklung von Solar-                       Sicherheiten für Solaranlagen\nanlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht           Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Solaranla-\nworden ist,                                           gen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipli-\nh) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlus-          ziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender\nses über die Aufstellung oder Änderung des            Leistung. Diese Sicherheit unterteilt sich in\nBebauungsplans als Ackerland genutzt wor-             1. eine Erstsicherheit in Höhe von 5 Euro pro Kilo-\nden sind und in einem benachteiligten Gebiet              watt zu installierender Leistung, die bei Gebots-\nlagen und die nicht unter eine der in Buch-               abgabe zu entrichten ist, und\nstabe a bis g genannten Flächen fällt oder            2. eine Zweitsicherheit in Höhe von 45 Euro pro\ni) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlus-              Kilowatt zu installierender Leistung, die im Fall\nses über die Aufstellung oder Änderung des                eines Zuschlags spätestens am zehnten Werk-\nBebauungsplans als Grünland genutzt wor-                  tag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu-\nden sind und in einem benachteiligten Gebiet              schlags (materielle Ausschlussfrist) zusätzlich\nlagen und die nicht unter eine der in Buch-               zur Erstsicherheit zu entrichten ist; diese Zweit-\nstabe a bis g genannten Flächen fällt.                    sicherheit verringert sich auf 20 Euro pro Kilo-\n(2) Den Geboten für Freiflächenanlagen muss in                watt zu installierender Leistung, wenn das Gebot\nErgänzung zu § 30 eine Erklärung des Bieters bei-                einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Num-\ngefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist,                mer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d enthält.\nauf der die Solaranlagen errichtet werden sollen,\noder das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers                                         § 37b\ndieser Fläche abgibt. Den Geboten für Freiflächen-                        Höchstwert für Solaranlagen\nanlagen müssen und den Geboten für die Solar-                   (1) Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen\nanlagen nach Absatz 1 Nummer 2 können zusätz-                beträgt 8,91 Cent pro Kilowattstunde.\nlich die folgenden Nachweise beigefügt werden:\n(2) Der Höchstwert verringert oder erhöht sich\n1. Kopien von folgenden Dokumenten:                          ab dem 1. Februar 2017 monatlich entsprechend\na) dem Beschluss über die Aufstellung oder Än-           § 49 Absatz 1 bis 4.\nderung eines Bebauungsplans nach § 2 des\nBaugesetzbuchs, der in den Fällen des Ab-                                      § 37c\nsatzes 1 Nummer 3 zumindest auch mit dem                           Besondere Zuschlagsvoraus-\nZweck der Errichtung von Solaranlagen be-                      setzung für benachteiligte Gebiete;\nschlossen worden ist,                                       Verordnungsermächtigung für die Länder\nb) dem Offenlegungsbeschluss nach § 3 Ab-                   (1) Die Bundesnetzagentur darf Gebote für Frei-\nsatz 2 des Baugesetzbuchs, der in den Fällen          flächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1\ndes Absatzes 1 Nummer 3 zumindest auch                Nummer 3 Buchstabe h und i bei dem Zuschlags-\nmit dem Zweck der Errichtung von Solaranla-           verfahren für Solaranlagen nur berücksichtigen,\ngen ergangen ist,                                     wenn und soweit die Landesregierung für Gebote\nauf den entsprechenden Flächen eine Rechtsver-\nc) dem beschlossenen Bebauungsplan im Sinn\nordnung nach Absatz 2 erlassen hat.\ndes § 30 des Baugesetzbuchs, der in den\nFällen des Absatzes 1 Nummer 3 zumindest                 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nauch mit dem Zweck der Errichtung von Frei-           durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Gebote\nflächenanlagen aufgestellt oder geändert wor-         für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Ab-\nden ist, oder                                         satz 1 Nummer 3 Buchstabe h oder i in ihrem Lan-\ndesgebiet bezuschlagt werden können.\nd) in dem Fall, dass die Freiflächenanlagen auf\neiner Fläche errichtet werden sollen, für die            (3) Gebote, die nur aufgrund einer Rechtsverord-\nein Verfahren nach § 38 Satz 1 durchgeführt           nung nach Absatz 2 einen Zuschlag erhalten haben,\nworden ist, sofern kein Nachweis nach den             muss die Bundesnetzagentur entsprechend kenn-\nBuchstaben a bis c erbracht worden ist, einen         zeichnen.\nPlanfeststellungsbeschluss, eine Plangeneh-\nmigung oder einen Beschluss über eine Plan-                                    § 37d\nänderung, die zumindest auch mit dem                                 Rückgabe und Erlöschen\nZweck der Errichtung von Solaranlagen be-                        von Zuschlägen für Solaranlagen\nschlossen worden ist, und                                (1) Bieter dürfen Zuschläge für Solaranlagen\n2. eine Erklärung des Bieters, dass sich der einge-          ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis\nreichte Nachweis nach Nummer 1 auf den in                zur Einführung eines elektronischen Verfahrens","2278          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nnach § 30a Absatz 5 der Schriftform genügende                    gung zugeordnet worden ist; hierbei dürfen nur\nRückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetz-                      die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:\nagentur zurückgeben.                                             a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Ge-\n(2) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Solar-                 bots, bei dem als Standort für die Solar-\nanlagen,                                                            anlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Num-\nmer 1, 2 oder Nummer 3 Buchstabe a bis g\n1. wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht inner-\nangegeben worden ist, kann nur Solaranlagen\nhalb der Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 voll-\nzugeteilt werden, die sich auf einem dieser\nständig geleistet hat oder\nStandorte befinden,\n2. soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38\nb) für Freiflächenanlagen auf Ackerland in einem\nnicht spätestens 24 Monate nach der öffent-\nbenachteiligten Gebiet nach § 37 Absatz 1\nlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle\nNummer 3 Buchstabe h können nur Gebots-\nAusschlussfrist) beantragt oder der Antrag abge-\nmengen eines Zuschlags zugeteilt werden,\nlehnt worden ist.\ndie sich auf eine solche Fläche bezogen, und\n(3) Erlischt der Zuschlag, weil die Zweitsicherheit\nc) die Gebotsmengen von Geboten, die nur auf-\nnicht hinterlegt wird, erhöht die Bundesnetzagentur\ngrund einer Rechtsverordnung nach § 37c\ndas Ausschreibungsvolumen für den jeweils nächs-\nAbsatz 2 bezuschlagt wurden, dürfen nur für\nten noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin\nFreiflächenanlagen verwendet werden, die auf\num die entwertete Gebotsmenge.\neiner der im bezuschlagten Gebot benannten\nFlächenkategorien im Gebiet des Bundes-\n§ 38                                      lands, das die Rechtsverordnung erlassen\nZahlungsberechtigung für Solaranlagen                       hat, errichtet worden sind,\n(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag ei-           4. soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende Ge-\nnes Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt                 botsmenge die installierte Leistung der Solar-\nworden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solar-                 anlagen nicht überschreitet,\nanlagen aus.                                                 5. soweit bei Freiflächenanlagen\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgen-                 a) die installierte Leistung von 10 Megawatt\nden Angaben enthalten:                                              nicht überschritten wird und\n1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das                 b) sich die Anlagen nicht auf einer Fläche befin-\nRegister gemeldet worden sind, oder eine Kopie                  den, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über\nder Meldung an das Register,                                    die Aufstellung oder Änderung des Bebau-\n2. die Art der Fläche, insbesondere ob die Anfor-                   ungsplans rechtsverbindlich als Naturschutz-\nderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt                   gebiet im Sinn des § 23 des Bundesnatur-\nsind,                                                           schutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn\ndes § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes\n3. die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen                        festgesetzt worden ist,\nnicht auf einer baulichen Anlage errichtet wor-\nden sind,                                                6. wenn die Zweitsicherheit bei der Bundesnetz-\nagentur innerhalb der Frist nach § 37a Satz 2\n4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlag-                    Nummer 2 geleistet worden ist und\ntem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt wer-\nden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote      7. wenn bis zu dem Gebotstermin bei der Bundes-\nregistrierten Zuschlagsnummern und                           netzagentur die Gebühr nach der Anlage Num-\nmer 2 zur Ausschreibungsgebührenverordnung\n5. die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der                 geleistet worden ist.\nSolaranlagen ist.\n(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetrei-\nber, in dessen Netz der in den Solaranlagen er-\n§ 38a\nzeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstel-\nAusstellung von Zahlungs-                     lung der Zahlungsberechtigung einschließlich der\nberechtigungen für Solaranlagen                   Nummern, unter denen die Anlage in dem Register\n(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen             eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung\ndarf nur ausgestellt werden,                                 der Zahlungsberechtigung mit. Der Anspruch nach\n§ 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der\n1. wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung,\nInbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung auf-\naber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb\ngrund eines Antrags ausgestellt wird, der spätes-\ngenommen worden sind und der Bieter zum\ntens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der An-\nZeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetrei-\nlage gestellt wurde.\nber ist,\n(3) Der Netzbetreiber muss die Erfüllung der An-\n2. wenn für die Solaranlagen alle erforderlichen An-         forderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5\ngaben an das Register gemeldet worden sind               sowie § 38 Absatz 2 Nummer 3 prüfen. Er kann\noder diese Angaben im Rahmen des Antrags                 hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise ver-\nnach § 38 Absatz 1 gemeldet werden,                      langen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festle-\n3. soweit für den Bieter eine entsprechende Ge-              gung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetrei-\nbotsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die              ber entsprechende Nachweise verlangen und diese\nnicht bereits einer anderen Zahlungsberechti-            der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016               2279\nDer Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur                   (3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung\ndas Ergebnis der Prüfung und die installierte Leis-         zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nach-\ntung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach           weise beifügen:\nder Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen.                     1. die Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach\n(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind                 Absatz 1 Nummer 2 auf ihn ausgestellt worden\nden Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zuge-                ist, oder die Erklärung des Inhabers der entspre-\nordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen über-               chenden Genehmigung, dass der Bieter das Ge-\ntragen werden.                                                  bot mit Zustimmung des Genehmigungsinha-\nbers abgibt, und\n§ 38b                              2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmi-\nAnzulegender Wert für Solaranlagen                     gung nach Absatz 1 Nummer 2, dass kein wirk-\nsamer Zuschlag aus einer früheren Ausschrei-\n(1) Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht               bung für die Anlage besteht, für die das Gebot\ndem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots,                     abgegeben worden ist.\ndessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt\n(4) In Ergänzung zu den Anforderungen nach\nworden ist.\n§ 30 dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben\n(2) Solaranlagen, die aufgrund eines technischen         wird, eine zu installierende Leistung von 20 Mega-\nDefekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls           watt nicht überschreiten. § 24 Absatz 1 ist entspre-\nSolaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind           chend anzuwenden.\nabweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der\nvor der Ersetzung an demselben Standort installier-                                  § 39a\nten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt                     Sicherheiten für Biomasseanlagen\nin Betrieb genommen anzusehen, zu dem die er-\nsetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind.               Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomas-\nDie Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der          seanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge\nErsetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage          multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installieren-\nund erfasst stattdessen die ersetzende Anlage.              der Leistung.\n§ 39b\nUnterabschnitt 4\nHöchstwert für Biomasseanlagen\nAusschreibungen für Biomasseanlagen\n(1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanla-\n§ 39                              gen beträgt im Jahr 2017 14,88 Cent pro Kilowatt-\nstunde.\nGebote für Biomasseanlagen\n(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Ja-\n(1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach               nuar 2018 um 1 Prozent pro Jahr gegenüber dem\n§ 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote ab-             im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gelten-\ngegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:            den Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach\n1. die Anlage darf im Zeitpunkt der Zuschlagsertei-         dem Komma gerundet. Für die Berechnung der\nlung noch nicht in Betrieb genommen worden              Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten An-\nsein,                                                   passung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert\nzugrunde zu legen.\n2. die Genehmigung nach dem Bundes-Immissions-\nschutzgesetz oder nach einer anderen Bestim-                                     § 39c\nmung des Bundesrechts oder die Baugeneh-\nAusschluss von\nmigung muss für die Anlage, für die ein Gebot\nGeboten für Biomasseanlagen\nabgegeben wird, drei Wochen vor dem Gebots-\ntermin erteilt worden sein, und                            Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Bio-\nmasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus,\n3. die Anlage muss mit den erforderlichen Daten             wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Bio-\ndrei Wochen vor dem Gebotstermin als geneh-             masseanlage bereits einen Zuschlag erteilt hat, der\nmigt an das Register gemeldet worden sein; die          zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.\nMeldefristen des Registers bleiben hiervon un-\nberührt.                                                                         § 39d\n(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung                                  Erlöschen von\nzu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben                        Zuschlägen für Biomasseanlagen\nbeifügen:\n(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Bio-\n1. die Nummer, unter der die von der Genehmigung            masseanlagen 24 Monate nach der öffentlichen Be-\nnach Absatz 1 Nummer 2 umfasste Anlage an               kanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlage nicht\ndas Register gemeldet worden ist, oder eine             bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen\nKopie der Meldung an das Register und                   worden ist.\n2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach Ab-                   (2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist\nsatz 1 Nummer 2, unter dem die Genehmigung              nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundes-\nder Anlage erteilt worden ist, sowie die Geneh-         netzagentur die Frist, nach der der Zuschlag er-\nmigungsbehörde und deren Anschrift.                     lischt, wenn","2280           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene                dreißigsten Kalendermonats, der auf die öffentliche\nGenehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2                  Bekanntgabe des Zuschlags folgt, an die Stelle der\nnach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf              bisherigen Ansprüche.\nDritter rechtshängig geworden ist und\n(3) Die Anlage gilt als an dem Tag nach Absatz 2\n2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung              neu in Betrieb genommen. Ab diesem Tag sind für\nnach Nummer 1 in diesem Zusammenhang                     diese Anlagen alle Rechte und Pflichten verbindlich,\ndurch die zuständige Behörde oder gerichtlich            die für Anlagen gelten, die nach dem 31. Dezember\nangeordnet worden ist.                                   2016 in Betrieb genommen worden sind.\nDie Verlängerung soll höchstens für die Dauer der                (4) Der neue Anspruch nach § 19 Absatz 1 in\nGültigkeit der Genehmigung ausgesprochen wer-                 Verbindung mit Absatz 2 besteht nur, wenn ein Um-\nden.                                                          weltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich\nElektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien\n§ 39e                               bescheinigt hat, dass die Anlage für einen bedarfs-\nÄnderungen nach                           orientierten Betrieb technisch geeignet ist und der\nErteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen               Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netz-\nbetreiber vorgelegt hat. Maßgeblich für einen be-\n(1) Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf               darfsorientierten Betrieb sind\ndie sich die in dem Gebot angegebene Genehmi-\ngung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeord-              1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, die Anforde-\nnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder an-                 rungen nach § 39h Absatz 2 Satz 2 Nummer 1\ndere Genehmigungen übertragen werden.                             und\n(2) Wird die Genehmigung nach Erteilung des               2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, die\nZuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die ge-               Anforderungen nach § 39h Absatz 2 Satz 2\nänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des                       Nummer 2.\nZuschlags verändert sich dadurch nicht.                          (5) Die §§ 39 bis 39e sind mit den Maßgaben\nanzuwenden, dass\n§ 39f\n1. die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2\nEinbeziehung                                für einen Zeitraum bis mindestens zum letzten\nbestehender Biomasseanlagen                         Tag des elften Kalenderjahres, das auf den Ge-\n(1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 Num-                  botstermin folgt, erteilt worden sein muss,\nmer 2 und von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für               2. der Bieter in Ergänzung zu § 39 Absatz 3 Eigen-\nStrom aus Biomasseanlagen, die erstmals vor dem                   erklärungen beifügen muss, nach denen\n1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse in Be-\ntrieb genommen worden sind (bestehende Biomas-                    a) er Betreiber der Biomasseanlage ist und\nseanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn der                     b) die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Num-\nbisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser                       mer 2 die Anforderung nach Nummer 1 erfüllt,\nAnlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in                        und\nder für die Anlage maßgeblichen Fassung zum Zeit-\n3. der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im Jahr\npunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens\n2017 16,9 Cent pro Kilowattstunde beträgt; die-\nacht Jahre besteht. Abweichend von § 22 Absatz 4\nser Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar\nSatz 2 Nummer 1 können auch bestehende Bio-\n2018 um 1 Prozent pro Jahr, wobei § 39b Ab-\nmasseanlagen mit einer installierten Leistung von\nsatz 2 entsprechend anzuwenden ist, und\n150 Kilowatt oder weniger Gebote abgeben. Der\nZuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote               4. der Zuschlag in Ergänzung zu § 39d Absatz 1\nvon Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3 Num-                   sechs Monate nach dem Tag nach Absatz 2 er-\nmer 51 der Gebotswert des höchsten noch bezu-                     lischt, wenn der Anlagenbetreiber nicht bis zu\nschlagten Gebots desselben Gebotstermins.                         diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber die Be-\nscheinigung des Umweltgutachters nach Ab-\n(2) Erteilt die Bundesnetzagentur nach Absatz 1\nsatz 4 vorgelegt hat.\neiner bestehenden Biomasseanlage einen Zu-\nschlag, tritt der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ab                 (6) Wenn eine bestehende Biomasseanlage ei-\ndem ersten Tag eines durch den Anlagenbetreiber               nen Zuschlag erhält, ist ihr anzulegender Wert un-\nzu bestimmenden Kalendermonats für die Zukunft                abhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach\nan die Stelle aller bisherigen Ansprüche nach dem             begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzu-\nErneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage             legenden Werts für den in der jeweiligen Anlage er-\nmaßgeblichen Fassung. Der Anlagenbetreiber muss               zeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach\ndem Netzbetreiber einen Kalendermonat mitteilen,              dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die\nder nicht vor dem dreizehnten und nicht nach dem              Anlage bisher maßgeblichen Fassung, wobei der\nsechsunddreißigsten Kalendermonat liegt, der auf              Durchschnitt der drei dem Gebotstermin vorange-\ndie öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt.              gangenen Kalenderjahre maßgeblich ist. Für die Er-\nDie Mitteilung hat vor Beginn des Kalendermonats              mittlung des Durchschnitts sind für jedes der drei\nzu erfolgen, der dem nach Satz 2 mitzuteilenden               Jahre der Quotient aus allen für die Anlage geleis-\nKalendermonat vorangeht. Wenn der Anlagenbe-                  teten Zahlungen und der im jeweiligen Jahr insge-\ntreiber keine Mitteilung nach Satz 2 macht, tritt             samt vergüteten Strommenge zugrunde zu legen,\nder neue Anspruch am ersten Tag des siebenund-                sodann ist die Summe der nach dem vorstehenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016             2281\nHalbsatz ermittelten anzulegenden Werte durch drei           leistung nach Satz 2 die bezuschlagte Gebots-\nzu teilen.                                                   menge entsprechend zu verringern.\n(3) Soweit in Biomasseanlagen Biogas einge-\n§ 39g                               setzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr über-\nDauer des Zahlungs-                         wiegend durch anaerobe Vergärung von Biomasse\nanspruchs für Biomasseanlagen                     im Sinn der Biomasseverordnung mit einem An-\nteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn\n(1) Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der\nder Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01\nZeitraum nach § 25 Satz 1 für bestehende Biomas-\nund 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der\nseanlagen nach § 39f Absatz 1 mit dem Tag nach\nBioabfallverordnung gewonnen worden ist, ist ihr\n§ 39f Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen\nanzulegender Wert unabhängig von ihrem Zuschlags-\nspätestens 24 Monate nach der öffentlichen Be-\nwert der Höhe nach begrenzt\nkanntgabe des Zuschlags.\n1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\n(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn                        500 Kilowatt auf 14,88 Cent pro Kilowattstunde\n1. die Inbetriebnahme der Biomasseanlage auf-                    und\ngrund einer Fristverlängerung nach § 39d Absatz 2        2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\nerst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,                    20 Megawatt auf 13,05 Cent pro Kilowattstunde.\n2. für bestehende Biomasseanlagen die Bescheini-                (4) Im Übrigen sind die §§ 44b und 44c entspre-\ngung nach § 39f Absatz 4 erst nach dem Tag               chend anzuwenden, wobei die Erfüllung der Anfor-\nnach § 39f Absatz 2 vorgelegt wird.                      derungen nach Absatz 1 in entsprechender Anwen-\n(3) Abweichend von § 25 Satz 1 beträgt der Zah-           dung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2\nlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen                 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatz-\nzehn Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach           stoff-Tagebuchs nachzuweisen ist.\n§ 39f verlängert werden.\nUnterabschnitt 5\n§ 39h                                       Technologieneutrale Ausschreibungen\nBesondere Zahlungs-\nbestimmungen für Biomasseanlagen                                             § 39i\n(1) Ein durch einen Zuschlag erworbener An-                         Gemeinsame Ausschreibungen für\nspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas                 Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen\nbesteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases                (1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren\neingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais                2018 bis 2020 gemeinsame Ausschreibungen für\n1. bei Anlagen, die im Jahr 2017 oder 2018 einen             Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen\nZuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr           durch.\ninsgesamt höchstens 50 Masseprozent beträgt,                (2) Die Einzelheiten der gemeinsamen Aus-\n2. bei Anlagen, die im Jahr 2019 oder 2020 einen             schreibungen werden in einer Rechtsverordnung\nZuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr           nach § 88c näher bestimmt. Dabei soll sicherge-\ninsgesamt höchstens 47 Masseprozent beträgt,             stellt werden, dass\nund                                                      1. ein hinreichend diversifizierter Zubau erfolgt,\n3. bei Anlagen, die im Jahr 2021 oder 2022 einen             2. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 nicht gefähr-\nZuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr               det werden,\ninsgesamt höchstens 44 Masseprozent beträgt.             3. die Kosteneffizienz gewährleistet wird und\nAls Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen,               4. Anreize für eine optimale Netz- und Systeminte-\nMaiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Liesch-                 gration gesetzt werden.\nkolbenschrot anzusehen.\nDie Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis\n(2) Für Strom aus Biomasseanlagen verringert              zum 1. Mai 2018 erlassen.\nsich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für jede Ki-\n(3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den ge-\nlowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die\nmeinsamen Ausschreibungen legt die Bundesregie-\nHöchstbemessungsleistung der Anlage überschrit-\nrung rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwie-\nten wird, in der Veräußerungsform der Marktprämie\nweit gemeinsame Ausschreibungen auch für die\nauf null und in den Veräußerungsformen einer Ein-\nJahre ab 2021 durchgeführt werden.\nspeisevergütung auf den Monatsmarktwert.\nHöchstbemessungsleistung im Sinn von Satz 1 ist\n§ 39j\n1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, der um 50 Pro-\nInnovationsausschreibungen\nzent verringerte Wert der bezuschlagten Gebots-\nmenge und                                                   (1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren\n2018 bis 2020 Innovationsausschreibungen für er-\n2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, der            neuerbare Energien durch. Die Teilnahme an diesen\num 20 Prozent verringerte Wert der bezuschlag-           Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare\nten Gebotsmenge.                                         Energien beschränkt. Auch können Gebote für\nWird der Zuschlag nach § 35a teilweise entwertet,            Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschie-\nist bei der Bestimmung der Höchstbemessungs-                 dener erneuerbarer Energien abgegeben werden.","2282         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n(2) Die Einzelheiten der Innovationsausschrei-              (4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin-\nbungen werden in einer Rechtsverordnung nach                dung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage\n§ 88d näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt             errichtet worden ist\nwerden, dass besonders netz- oder systemdien-\n1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz\nliche technische Lösungen gefördert werden, die\noder teilweise bereits bestehenden oder einer\nsich im technologieneutralen wettbewerblichen Ver-\nvorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeu-\nfahren als effizient erweisen. Die Rechtsverordnung\ngung von Strom aus Wasserkraft neu zu errich-\nwird erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018 er-\ntenden Stauanlage oder\nlassen.\n(3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den Inno-          2. ohne durchgehende Querverbauung.\nvationsausschreibungen legt die Bundesregierung                (5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 ver-\nrechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwieweit           ringern sich ab dem 1. Januar 2018 jährlich jeweils\nInnovationsausschreibungen auch für die Jahre ab            für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genomme-\n2021 durchgeführt werden.                                   nen oder ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent ge-\ngenüber den im jeweils vorangegangenen Kalen-\nAbschnitt 4                           derjahr geltenden anzulegenden Werten und wer-\nGesetzliche Bestimmung der Zahlung                  den auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.\nFür die Berechnung der Höhe der anzulegenden\nUnterabschnitt 1                         Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach\nAnzulegende Werte                         Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu\nlegen.\n§ 40\nWasserkraft                                                    § 41\n(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzu-                     Deponie-, Klär- und Grubengas\nlegende Wert\n(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzu-\n1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von          legende Wert\n500 Kilowatt 12,40 Cent pro Kilowattstunde,\n1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\n2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\n500 Kilowatt 8,17 Cent pro Kilowattstunde und\n2 Megawatt 8,17 Cent pro Kilowattstunde,\n3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von          2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\n5 Megawatt 6,25 Cent pro Kilowattstunde,                    5 Megawatt 5,66 Cent pro Kilowattstunde.\n4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von             (2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzule-\n10 Megawatt 5,48 Cent pro Kilowattstunde,               gende Wert\n5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von          1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\n20 Megawatt 5,29 Cent pro Kilowattstunde,                   500 Kilowatt 6,49 Cent pro Kilowattstunde und\n6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\n2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\n50 Megawatt 4,24 Cent pro Kilowattstunde und\n5 Megawatt 5,66 Cent pro Kilowattstunde.\n7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als\n50 Megawatt 3,47 Cent pro Kilowattstunde.                  (3) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzu-\nlegende Wert\n(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht\nauch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar           1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\n2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn                      1 Megawatt 6,54 Cent pro Kilowattstunde,\nnach dem 31. Dezember 2016 durch eine wasser-\nrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das             2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von\nLeistungsvermögen der Anlage erhöht wurde.                      5 Megawatt 4,17 Cent pro Kilowattstunde und\nSatz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchti-         3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als\ngungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leis-                       5 Megawatt 3,69 Cent pro Kilowattstunde.\ntungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht\nwurde. Anlagen nach den Sätzen 1 oder 2 gelten              Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit\nmit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme                 Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Berg-\nals neu in Betrieb genommen.                                werken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus\nstammt.\n(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen\nnach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von             (4) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen\nmehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein An-           1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2018 jähr-\nspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den Strom, der            lich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb\nder Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder             genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber\nSatz 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem             den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gel-\n1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis ein-          tenden anzulegenden Werten und werden auf zwei\nschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den             Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Be-\nStrom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der           rechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf-\nAnspruch nach der bislang für die Anlage maßgeb-            grund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind\nlichen Bestimmung.                                          die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016             2283\n§ 42                                                       § 44a\nBiomasse                                                 Absenkung der\nanzulegenden Werte für Strom aus Biomasse\nFür Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasse-\nDie anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44\nverordnung, für den der anzulegende Wert nach\nverringern sich beginnend mit dem 1. April 2017\n§ 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt\njeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres\ndieser\nfür die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genomme-\n1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von          nen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in den\n150 Kilowatt 13,32 Cent pro Kilowattstunde,             jeweils vorangegangenen sechs Kalendermonaten\ngeltenden anzulegenden Werten und werden auf\n2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von          zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die\n500 Kilowatt 11,49 Cent pro Kilowattstunde,             Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf-\n3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von          grund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind\n5 Megawatt 10,29 Cent pro Kilowattstunde und            die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.\n4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von                                   § 44b\n20 Megawatt 5,71 Cent pro Kilowattstunde.\nGemeinsame\nBestimmungen für Strom aus Gasen\n§ 43\n(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom\nVergärung von Bioabfällen                     aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit\neiner installierten Leistung von mehr als 100 Kilo-\n(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas ein-          watt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem\ngesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von              Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Be-\nBiomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit ei-             messungsleistung der Anlage von 50 Prozent des\nnem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im            Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den\nSinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01          darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalen-\nund 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der                 derjahr erzeugten Strommenge verringert sich der\nBioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr          Anspruch nach § 19 Absatz 1 in der Veräußerungs-\nvon durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent             form der Marktprämie auf null und in den Veräuße-\ngewonnen worden ist, beträgt der anzulegende                rungsformen einer Einspeisevergütung auf den Mo-\nWert, wenn er nach § 22 Absatz 6 gesetzlich be-             natsmarktwert.\nstimmt wird,\n(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom\n1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von          aus Biomasse nach § 42 oder § 43 besteht ferner\n500 Kilowatt 14,88 Cent pro Kilowattstunde und          nur, soweit bei Anlagen, in denen Biomethan einge-\n2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von          setzt wird, der Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung\nerzeugt wird. Für diesen Anspruch ist ab dem ersten\n20 Megawatt 13,05 Cent pro Kilowattstunde.\nKalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruch-\n(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin-           nahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines Jah-\ndung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtun-         res jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr\ngen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmit-           die Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 nach\ntelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen       den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach-\nGärrückstände verbunden sind und die nachgerot-             zuweisen. Bei der erstmaligen Geltendmachung des\nteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.             Anspruchs ist ferner die Eignung der Anlage zur\nErfüllung der Voraussetzungen im Sinn von Satz 2\n§ 44                              durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit\neiner Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeu-\nVergärung von Gülle                       gung aus erneuerbaren Energien oder für den Be-\nreich Wärmeversorgung nachzuweisen.\nFür Strom aus Anlagen, in denen Biogas ein-\ngesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von                 (3) Die Einhaltung der anerkannten Regeln der\nBiomasse im Sinn der Biomasseverordnung ge-                 Technik nach Absatz 2 Satz 2 wird vermutet, wenn\nwonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert             die Anforderungen des Arbeitsblatts FW 308 „Zertifi-\n23,14 Cent pro Kilowattstunde, wenn                         zierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-\nStromes –“ des AGFW Energieeffizienzverbandes\n1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungs-              für Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger\nanlage erzeugt wird,                                    vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institu-\n2. die installierte Leistung am Standort der Biogas-        tionelle Veröffentlichungen) nachgewiesen werden.\nerzeugungsanlage insgesamt bis zu 75 Kilowatt           Der Nachweis muss durch Vorlage eines Gutachtens\nbeträgt und                                             eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den\nBereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren\n3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen             Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung er-\nKalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle      folgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können\nmit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügel-             für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer\ntrockenkot von mindestens 80 Masseprozent ein-          installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeig-\ngesetzt wird.                                           nete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden,","2284           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\naus denen die thermische und elektrische Leistung                (3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom\nsowie die Stromkennzahl hervorgehen.                          aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Ka-\nlenderjahr insgesamt auf den Wert „MWEPEX“ der\n(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom\nAnlage 1 Nummer 2.1, wenn die Nachweisführung\naus Biomasse nach § 43 oder § 44 kann nicht mit\ndem Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung                 nicht in der nach Absatz 2 oder § 44b Absatz 2\nSatz 2 oder 3 vorgeschriebenen Weise erfolgt ist.\nmit § 39 oder § 42 kombiniert werden.\n(5) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist                  (4) Soweit nach den Absätzen 1 oder 2 der\njeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Bio-              Nachweis durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Ta-\nmethan oder Speichergas anzusehen,                            gebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis\nnicht erforderlichen personenbezogenen Angaben\n1. soweit die Menge des entnommenen Gases im                  im Einsatzstoff-Tagebuch von dem Anlagenbetrei-\nWärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres              ber zu schwärzen.\nder Menge von Deponiegas, Klärgas, Gruben-\ngas, Biomethan oder Speichergas entspricht,\ndie an anderer Stelle im Bundesgebiet in das                                      § 45\nErdgasnetz eingespeist worden ist, und                                        Geothermie\n2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb\n(1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzu-\ndes Gases von seiner Herstellung oder Gewin-\nlegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde.\nnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und\nseinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner                 (2) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 ver-\nEntnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanz-                 ringern sich ab dem 1. Januar 2021 jährlich jeweils\nsysteme verwendet worden sind.                            für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genomme-\n(6) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom              nen Anlagen um 5 Prozent gegenüber den im je-\naus Biomethan nach § 42 oder § 43 besteht auch,               weils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden an-\nwenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem                zulegenden Werten und werden auf zwei Stellen\nErdgasnetz anhand der Energieerträge der zur                  nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung\nBiomethanerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bi-             der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer\nlanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt           erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerun-\nwird. Die bilanzielle Teilung in einsatzstoffbezogene         deten Werte zugrunde zu legen.\nTeilmengen einschließlich der Zuordnung der einge-\nsetzten Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist                                 § 46\nim Rahmen der Massenbilanzierung nach Absatz 5\nNummer 2 zu dokumentieren.                                               Windenergie an Land bis 2018\n(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land,\n§ 44c                                die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen\nSonstige gemeinsame                          worden sind und deren anzulegender Wert nach\nBestimmungen für Strom aus Biomasse                    § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt\nder anzulegende Wert 4,66 Cent pro Kilowattstunde.\n(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom\naus Biomasse besteht unbeschadet des § 44b nur,                  (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzu-\nlegende Wert in den ersten fünf Jahren ab der In-\n1. wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie ei-\nnes Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und                betriebnahme der Anlage 8,38 Cent pro Kilowatt-\nBelegen über Art, Menge und Einheit sowie Her-            stunde. Diese Frist verlängert sich um einen Monat\nkunft der eingesetzten Stoffe nachweist, welche           pro 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der\nBiomasse und in welchem Umfang Speichergas                Ertrag der Anlage 130 Prozent des Referenzertrags\noder Grubengas eingesetzt werden,                         unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist\num einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenz-\n2. wenn in Anlagen flüssige Biomasse eingesetzt               ertrags, um den der Ertrag der Anlage 100 Prozent\nwird, für den Stromanteil aus flüssiger Bio-              des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag\nmasse, die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung           ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach\nnotwendig ist; flüssige Biomasse ist Biomasse,            Maßgabe der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-\ndie zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn-             Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden\noder Feuerraum flüssig ist; Pflanzenölmethyles-           Fassung.\nter ist in dem Umfang als Biomasse anzusehen,\nder zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung not-                (3) Zehn Jahre nach Inbetriebnahme einer An-\nwendig ist.                                               lage nach Absatz 1, spätestens aber ein Jahr vor\ndem Ende der nach Absatz 2 Satz 2 verlängerten\n(2) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für                Frist wird der Standortertrag überprüft und die Frist\nStrom aus Biomasse nach § 42, § 43 oder § 44 ist              nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend angepasst.\nab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstma-             § 36h Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzu-\nlige Inanspruchnahme folgt, der Stromanteil aus               wenden.\nflüssiger Biomasse nach Absatz 1 Nummer 2 durch\nVorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs                 (4) Für Anlagen mit einer installierten Leistung\njährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils             bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berech-\nfür das vorangegangene Kalenderjahr nachzuwei-                nung des anzulegenden Werts angenommen, dass\nsen.                                                          ihr Ertrag 70 Prozent des Referenzertrags beträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016                         2285\n§ 46a                                 gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzu-\nAbsenkung der                              legenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung\nanzulegenden Werte für Strom                       nach den Absätzen 1 bis 4 sind die ungerundeten\naus Windenergie an Land bis 2018                     Werte zugrunde zu legen.\n(1) Die anzulegenden Werte nach § 46 Absatz 1                                            § 46b\nund 2 verringern sich zum 1. März, 1. April, 1. Mai,\n1. Juni, 1. Juli und 1. August 2017 für die nach die-                       Windenergie an Land ab 2019\nsem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um                     (1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land,\n1,05 Prozent gegenüber den in dem jeweils voran-               die nach dem 31. Dezember 2018 in Betrieb ge-\ngegangenen Kalendermonat geltenden anzulegen-                  nommen worden sind und deren anzulegender Wert\nden Werten. Danach verringern sie sich zum 1. Okto-            nach § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, be-\nber 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2018, 1. Juli               rechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert\n2018 und 1. Oktober 2018 für die nach diesem Zeit-             nach § 36h Absatz 1, wobei der Zuschlagswert\npunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,4 Pro-                durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten\nzent gegenüber den in den jeweils vorangegange-                des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots\nnen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden                der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land\nWerten.                                                        im Vorvorjahr zu ersetzen ist. § 36h Absatz 2 bis 4\n(2) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach               ist entsprechend anzuwenden.\nAbsatz 1 Satz 2 erhöht sich jeweils, wenn der                      (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den\nBrutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von                    Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils\n2 500 Megawatt                                                 höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschrei-\n1. um bis zu 200 Megawatt überschreitet, auf                   bungsrunden eines Jahres jeweils bis zum 31. Ja-\n0,5 Prozent,                                               nuar des darauf folgenden Kalenderjahres.\n2. um mehr als 200 Megawatt überschreitet, auf                     (3) § 46 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.\n0,6 Prozent,\n3. um mehr als 400 Megawatt überschreitet, auf                                               § 47\n0,8 Prozent,                                                            Windenergie auf See bis 2020\n4. um mehr als 600 Megawatt überschreitet, auf                     (1) Für Strom aus Windenergieanlagen auf See\n1,0 Prozent,                                               beträgt der anzulegende Wert 3,90 Cent pro Kilo-\n5. um mehr als 800 Megawatt überschreitet, auf                 wattstunde. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in\n1,2 Prozent oder                                           Verbindung mit Satz 1 besteht nur für Windenergie-\n6. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, auf               anlagen auf See, die\n2,4 Prozent.                                               1. vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte Netz-\n(3) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach                    anbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des\nAbsatz 1 Satz 2 verringert sich jeweils, wenn der                   Energiewirtschaftsgesetzes oder Anschlusskapa-\nBrutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von                         zitäten nach § 17d Absatz 3 des Energiewirt-\n2 400 Megawatt                                                      schaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2016\ngeltenden Fassung erhalten haben und\n1. um bis zu 200 Megawatt unterschreitet, auf\n0,3 Prozent,                                               2. vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen\nworden sind.\n2. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf\n0,2 Prozent oder                                               (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der\nanzulegende Wert in den ersten zwölf Jahren ab der\n3. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf\nInbetriebnahme der Windenergieanlage auf See\nnull.\n15,40 Cent pro Kilowattstunde (Anfangswert). Der\n(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Absen-              Zeitraum nach Satz 1 verlängert sich für jede über\nkung der anzulegenden Werte verringert sich auf                zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile, die\nnull und es erhöhen sich die anzulegenden Werte                die Anlage von der Küstenlinie entfernt ist, um\nnach § 46 gegenüber den im jeweils vorangegan-                 0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe\ngenen Quartal geltenden anzulegenden Werten,                   von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter Was-\nwenn der Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den                    sertiefe um 1,7 Monate. Als Küstenlinie gilt die in\nWert von 2 400 Megawatt                                        der Karte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste\n1. um mehr als 600 Megawatt unterschreitet, um                 und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII.,\n0,2 Prozent oder                                           sowie in der Karte Nummer 2921 „Deutsche Ost-\nseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe\n2. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, um\n1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt\n0,4 Prozent.\nund Hydrographie im Maßstab 1:375 0005 darge-\n(5) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem                stellte Küstenlinie. Die Wassertiefe ist ausgehend\nletzten Kalendertag des 18. Monats und vor dem                 von dem Seekartennull zu bestimmen.\nersten Kalendertag des fünften Monats, der einem\nZeitpunkt nach Absatz 2 vorangeht.                        5\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt\nund Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und\n(6) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1           in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-\nbis 4 werden auf zwei Stellen nach dem Komma                legt.","2286          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der                von Strom aus solarer Strahlungsenergie errich-\nanzulegende Wert für Strom aus Windenergieanla-                  tet worden ist,\ngen auf See, die vor dem 1. Januar 2020 in Betrieb\n2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein\ngenommen worden sind, in den ersten acht Jahren\nVerfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs\nab der Inbetriebnahme der Anlage 19,40 Cent pro\ndurchgeführt worden ist, oder\nKilowattstunde, wenn dies der Anlagenbetreiber vor\nder Inbetriebnahme der Anlage von dem Netzbe-                3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungs-\ntreiber verlangt. In diesem Fall entfällt der Anspruch           plans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs er-\nnach Absatz 2 Satz 1, während der Anspruch auf                   richtet worden ist und\ndie Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe\na) der Bebauungsplan vor dem 1. September\nentsprechend anzuwenden ist, dass der Anfangs-\n2003 aufgestellt und später nicht mit dem\nwert im Zeitraum der Verlängerung 15,40 Cent pro\nZweck geändert worden ist, eine Solaranlage\nKilowattstunde beträgt.\nzu errichten,\n(4) Ist die Einspeisung aus einer Windenergie-\nanlage auf See länger als sieben aufeinanderfol-                 b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010\ngende Tage nicht möglich, weil die Leitung nach                     für die Fläche, auf der die Anlage errichtet\n§ 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgeset-                  worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet\nzes nicht rechtzeitig fertiggestellt oder gestört ist               im Sinn der §§ 8 und 9 der Baunutzungsver-\nund der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat,                  ordnung ausgewiesen hat, auch wenn die\nverlängert sich der Zeitraum, für den der Anspruch                  Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumin-\nauf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeise-                       dest auch mit dem Zweck geändert worden\nvergütung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, be-                    ist, eine Solaranlage zu errichten, oder\nginnend mit dem achten Tag der Störung um den                    c) der Bebauungsplan nach dem 1. September\nZeitraum der Störung. Satz 1 ist nicht anzuwenden,                  2003 zumindest auch mit dem Zweck der Er-\nsoweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See                  richtung einer Solaranlage aufgestellt oder\ndie Entschädigung nach § 17e Absatz 1 oder Ab-                      geändert worden ist und sich die Anlage\nsatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch\naa) auf Flächen befindet, die längs von Auto-\nnimmt; in diesem Fall verkürzt sich der Anspruch auf\nbahnen oder Schienenwegen liegen, und\nZahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung\ndie Anlage in einer Entfernung bis zu\nnach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der\n110 Metern, gemessen vom äußeren\nVerzögerung.\nRand der befestigten Fahrbahn, errichtet\n(5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 2 und                          worden ist,\nAbsatz 3 Satz 2 verringern sich gegenüber den\njeweils vorher geltenden anzulegenden Werten                        bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt\ndes Beschlusses über die Aufstellung\n1. um 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die                       oder Änderung des Bebauungsplans be-\nin den Jahren 2018 und 2019 in Betrieb genom-                        reits versiegelt waren, oder\nmen werden, und\ncc) auf Konversionsflächen aus wirtschaft-\n2. um 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die\nlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher\nim Jahr 2020 in Betrieb genommen werden.\noder militärischer Nutzung befindet und\n(6) Der anzulegende Wert nach Absatz 3 Satz 1                         diese Flächen zum Zeitpunkt des Be-\nverringert sich für Anlagen, die in den Jahren 2018                      schlusses über die Aufstellung oder Ände-\nund 2019 in Betrieb genommen werden, um                                  rung des Bebauungsplans nicht rechts-\n1,0 Cent pro Kilowattstunde.                                             verbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn\n(7) Für die Anwendung der Absätze 1, 3, 5 und 6                       des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes\nist statt des Zeitpunkts der Inbetriebnahme der                          oder als Nationalpark im Sinn des § 24\nZeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Windenergie-                      des Bundesnaturschutzgesetzes festge-\nanlage auf See nach § 17e Absatz 2 Satz 1 und 4                          setzt worden sind.\ndes Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich, wenn                 (2) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließ-\ndie Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen                 lich auf, an oder in einem Gebäude oder einer\nFertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9             Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der an-\ndes Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt ist.           zulegende Wert\n§ 48                               1. bis einschließlich einer installierten Leistung von\n10 Kilowatt 12,70 Cent pro Kilowattstunde,\nSolare Strahlungsenergie\n2. bis einschließlich einer installierten Leistung von\n(1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzu-                   40 Kilowatt 12,36 Cent pro Kilowattstunde und\nlegender Wert nach § 22 Absatz 6 gesetzlich\nbestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der              3. bis einschließlich einer installierten Leistung von\nAbsätze 2 und 3 8,91 Cent pro Kilowattstunde,                    750 Kilowatt 11,09 Cent pro Kilowattstunde.\nwenn die Anlage                                                 (3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an\n1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer sons-            oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein\ntigen baulichen Anlage angebracht ist und das            Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach\nGebäude oder die sonstige bauliche Anlage vor-           § 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist\nrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung              Absatz 2 nur anzuwenden, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016             2287\n1. nachweislich vor dem 1. April 2012                         der annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen\na) für das Gebäude der Bauantrag oder der                 den Wert von 2 500 Megawatt\nAntrag auf Zustimmung gestellt oder die Bau-          1. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf\nanzeige erstattet worden ist,                              0,25 Prozent,\nb) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen            2. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf\nErrichtung, die nach Maßgabe des Bauord-                   null,\nnungsrechts der zuständigen Behörde zur               3. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, auf\nKenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die               null; die anzulegenden Werte nach § 48 erhöhen\nerforderliche Kenntnisgabe an die Behörde                  sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen\nerfolgt ist oder                                           Quartals einmalig um 1,50 Prozent, oder\nc) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungs-            4. um mehr als 1 200 Megawatt unterschreitet, auf\nbedürftigen, insbesondere genehmigungs-,                   null; die anzulegenden Werte nach § 48 erhöhen\nanzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit               sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen\nder Bauausführung des Gebäudes begonnen                    Quartals einmalig um 3,00 Prozent.\nworden ist,\n(4) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem\n2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusam-                letzten Kalendertag des achten Monats und vor\nmenhang mit einer nach dem 31. März 2012 er-              dem ersten Kalendertag des letzten Monats, der\nrichteten Hofstelle eines land- oder forstwirt-           einem Zeitpunkt nach Absatz 1 vorangeht.\nschaftlichen Betriebes steht oder\n(5) Wenn die Summe der installierten Leistung\n3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von               der Solaranlagen, die in dem Register mit der\nTieren dient und von der zuständigen Baube-               Angabe eingetragen sind, dass für den Strom aus\nhörde genehmigt worden ist.                               diesen Anlagen eine Zahlung nach § 19 in Anspruch\nIm Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden.                  genommen werden soll, und von Solaranlagen, die\n(4) § 38b Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend an-             nach der Schätzung nach § 31 Absatz 6 des Erneu-\nzuwenden. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ent-                erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember\nfällt für die ersetzten Anlagen endgültig.                    2016 geltenden Fassung als gefördert anzusehen\nsind, 52 000 Megawatt überschreitet, verringern\nsich die anzulegenden Werte nach § 48 zum ersten\n§ 49\nKalendertag des zweiten auf die Überschreitung\nAbsenkung der anzulegenden                       folgenden Kalendermonats auf null.\nWerte für Strom aus solarer Strahlungsenergie\n(6) Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Er-\n(1) Die anzulegenden Werte nach § 48 verringern            reichung des in Absatz 5 bestimmten Ziels einen\nsich ab dem 1. Februar 2017 monatlich zum ersten              Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen\nKalendertag eines Monats um 0,5 Prozent gegen-                Regelung vor.\nüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalen-\ndermonat geltenden anzulegenden Werten. Die                                        Unterabschnitt 2\nmonatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils\nzum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines                          Zahlungen für Flexibilität\nJahres nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf-\ngrund des Brutto-Zubaus angepasst, wobei der im                                          § 50\nsechsmonatigen Bezugszeitraum nach Absatz 4                                Zahlungsanspruch für Flexibilität\nregistrierte Brutto-Zubau auf ein Jahr hochzurech-                (1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbe-\nnen ist (annualisierter Brutto-Zubau).                        treiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe\n(2) Die monatliche Absenkung der anzulegenden              des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung instal-\nWerte nach Absatz 1 Satz 2 erhöht sich, wenn der              lierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeug-\nannualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen den               ten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf\nWert von 2 500 Megawatt                                       Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fas-\n1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, auf                sung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht;\n1,00 Prozent,                                             dieser Anspruch bleibt unberührt.\n2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, auf                  (2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entspre-\n1,40 Prozent,                                             chend anzuwenden.\n3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, auf                                        § 50a\n1,80 Prozent,\nFlexibilitätszuschlag für neue Anlagen\n4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, auf\n2,20 Prozent,                                                 (1) Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Be-\nreitstellung flexibler installierter Leistung 40 Euro\n5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, auf              pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibi-\n2,50 Prozent oder                                         litätszuschlag) in\n6. um mehr als 5 000 Megawatt überschreitet, auf              1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas\n2,80 Prozent.                                                  mit einer installierten Leistung von mehr als\n(3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden                   100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetz-\nWerte nach Absatz 1 Satz 2 verringert sich, wenn                   lich bestimmt wird, und","2288         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas,              sind; andernfalls verringert sich der Anspruch in\nderen anzulegender Wert durch Ausschreibun-             diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalender-\ngen ermittelt worden ist.                               tag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise\n(2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag           liegt.\nbesteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in              (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden\n§ 44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem               auf\nKalenderjahr erzeugten Strommenge einen An-                 1. Windenergieanlagen mit einer installierten Leis-\nspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit                     tung von weniger als 3 Megawatt,\n§ 39, § 42 oder § 43 in Anspruch nimmt und dieser\nAnspruch nicht nach § 52 verringert ist.                    2. sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung\nvon weniger als 500 Kilowatt, wobei § 24 Ab-\n(3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die ge-\nsatz 1 entsprechend anzuwenden ist,\nsamte Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1\nverlangt werden.                                            3. Pilotwindenergieanlagen an Land und\n4. Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Num-\n§ 50b                                  mer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.\nFlexibilitätsprämie für bestehende Anlagen\n§ 52\nBetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom\naus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 gelten-                              Verringerung des\nden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014                   Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen\nin Betrieb genommen worden sind, können ergän-                 (1) Der anzulegende Wert verringert sich auf null,\nzend zu einer Veräußerung des Stroms in den\nVeräußerungsformen einer Direktvermarktung von              1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung\ndem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstel-               der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das\nlung zusätzlich installierter Leistung für eine be-             Register übermittelt haben und die Meldung\ndarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprä-              nach § 71 noch nicht erfolgt ist,\nmie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt            2. solange und soweit Betreiber von im Register\n130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zu-             registrierten Anlagen die zur Meldung einer\nsätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die              Erhöhung der installierten Leistung der Anlage\nVoraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt                  erforderlichen Angaben nicht an das Register\nsind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt                 übermittelt haben und die Meldung nach § 71\nsich nach Anlage 3 Nummer II. Für Strom aus An-                 noch nicht erfolgt ist,\nlagen nach § 100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3\n3. wenn Anlagenbetreiber gegen § 21b Absatz 2\nrückwirkend zum 1. August 2014 entsprechend an-\nSatz 1 zweiter Halbsatz oder Absatz 3 ver-\nzuwenden. Wenn aufgrund von Satz 4 Korrekturen\nstoßen,\nvon Abrechnungen für die Jahre 2014 oder 2015\nerforderlich werden, ist ergänzend zu § 62 ausrei-          4. wenn Betreiber von Anlagen, deren anzulegen-\nchend, wenn der Anlagenbetreiber eine Kopie der                 der Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,\nGenehmigung oder Zulassung nach § 100 Absatz 4                  gegen § 27a verstoßen oder\nsowie einen Nachweis über die Inbetriebnahme der            5. solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 3 Satz 2\nAnlage vorlegt.                                                 der Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 nicht\nerbracht ist.\nAbschnitt 5\nSatz 1 Nummer 3 ist bis zum Ablauf des dritten Ka-\nRechtsfolgen und Strafen                     lendermonats anzuwenden, der auf die Beendigung\ndes Verstoßes gegen § 21b Absatz 2 oder Absatz 3\n§ 51                              folgt. Satz 1 Nummer 4 ist für das gesamte Kalen-\nVerringerung des                         derjahr des Verstoßes anzuwenden.\nZahlungsanspruchs bei negativen Preisen                   (2) Der anzulegende Wert verringert sich auf den\n(1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die           Monatsmarktwert,\nPreiszone für Deutschland am Spotmarkt der euro-            1. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 2,\npäischen Strombörse European Power Exchange in                  5 oder 6 verstoßen,\nParis in der vortägigen Auktion in mindestens sechs\naufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verrin-           2. wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die\ngert sich der anzulegende Wert für den gesamten                 Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den\nZeitraum, in dem die Stundenkontrakte ohne Unter-               verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b\nbrechung negativ sind, auf null.                                Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c über-\nmittelt haben,\n(2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in\ndem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindes-               3. solange Anlagenbetreiber, die die Ausfallver-\ntens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung ver-          gütung in Anspruch nehmen, eine der Höchst-\näußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netz-                dauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster\nbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71                   Halbsatz überschreiten,\nNummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in                4. solange Anlagenbetreiber, die eine Einspeisever-\ndem Zeitraum eingespeist hat, in dem die Stunden-               gütung in Anspruch nehmen, gegen § 21 Ab-\nkontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen                    satz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016            2289\nDauer des gesamten Kalendermonats, in dem                                         § 53a\nein solcher Verstoß erfolgt ist, oder                                 Verringerung des Zahlungs-\n5. wenn Anlagenbetreiber gegen eine Pflicht nach                   anspruchs bei Windenergieanlagen an Land\n§ 80 verstoßen.                                              (1) Der gesetzlich bestimmte anzulegende Wert\nverringert sich bei Windenergieanlagen an Land\nDie Verringerung ist im Fall des Satzes 1 Nummer 2            auf null, wenn der Einspeisewillige nach § 22 Ab-\nbis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Be-            satz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c auf den ge-\nendigung des Verstoßes folgt, im Fall des Satzes 1            setzlich bestimmten Anspruch nach § 19 Absatz 1\nNummer 3 für die Dauer des gesamten Kalender-                 verzichtet hat. Der Anspruch auf eine durch Aus-\nmonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, und           schreibungen ermittelte Zahlung nach § 19 Absatz 1\nim Fall des Satzes 1 Nummer 5 für die Dauer des               bleibt unberührt.\nVerstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs\nKalendermonate anzuwenden.                                       (2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet den\nNetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage ange-\n(3) Der anzulegende Wert verringert sich um je-            schlossen werden soll, über den Verzicht nach\nweils 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stel-           § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c.\nlen nach dem Komma gerundet wird,\n§ 53b\n1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung\nder Anlage erforderlichen Angaben nicht an das                              Verringerung des\nRegister übermittelt haben, aber die Meldung                  Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen\nnach § 71 erfolgt ist, oder                                  Der anzulegende Wert für Strom, für den dem\nAnlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt\n2. solange und soweit Anlagenbetreiber einer im               worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzu-\nRegister registrierten Anlage eine Erhöhung der           legender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent\ninstallierten Leistung der Anlage nicht nach              pro Kilowattstunde.\nMaßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 über-\nmittelt haben, aber die Meldung nach § 71 er-                                      § 54\nfolgt ist.\nVerringerung des Zahlungs-\n(4) Anlagenbetreiber, die keinen Anspruch nach               anspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen\n§ 19 Absatz 1 geltend machen, verlieren, solange\n(1) Der durch Ausschreibungen ermittelte anzu-\nsie gegen § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6 oder gegen\nlegende Wert verringert sich bei Solaranlagen um\n§ 21b Absatz 3 verstoßen, den Anspruch auf ein\n0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung\nEntgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der\nder Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge,\nStromnetzentgeltverordnung und den Anspruch auf\ndie der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach\nvorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung\nAblauf des 18. Kalendermonats beantragt worden\nnach § 11; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in\nist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zu-\ndiesem Fall den Anspruch auf ein Entgelt für dezen-\nschlags folgt. Werden einer Solaranlage Gebots-\ntrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgelt-\nmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zu-\nverordnung und ihren Anspruch auf Zuschlags-\ngeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der\nzahlung nach den §§ 6 bis 13 des Kraft-Wärme-\nbezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zutei-\nKopplungsgesetzes, soweit ein solcher besteht,\nlung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Ka-\noder andernfalls ihren Anspruch auf vorrangigen\nlendermonats beantragt worden ist.\nNetzzugang.\n(2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht zu-\nmindest teilweise mit den im Gebot angegebenen\n§ 53                                Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der an-\nVerringerung der Einspeisevergütung                  zulegende Wert nach § 38b ebenfalls um 0,3 Cent\npro Kilowattstunde. Werden einer Solaranlage Ge-\nDie Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergü-             botsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten\ntung berechnet sich aus den anzulegenden Werten,              zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlags-\nwobei von den anzulegenden Werten                             wert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine\nÜbereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent\n1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus An-              pro Kilowattstunde.\nlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft,\nBiomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder                                         § 55\nGrubengas abzuziehen sind oder\nPönalen\n2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solar-              (1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land\nanlagen oder aus Windenergieanlagen an Land               nach § 36 müssen Bieter an den regelverantwort-\noder auf See abzuziehen sind.                             lichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leis-\nAbweichend von Satz 1 verringert sich der anzule-             ten,\ngende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf              1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge ei-\nzwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, so-                    nes bezuschlagten Gebots für eine Windenergie-\nlange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen                   anlage an Land nach § 35a entwertet werden\nwird.                                                             oder","2290           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als                Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 ent-\n24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe               spricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1 für das\ndes Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.             Gebot zu leistenden Erstsicherheit. Die Höhe der\nDie Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 und 2                Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus\nberechnet sich aus der Gebotsmenge des bezu-                  der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit\nschlagten Gebots                                              50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich\nfür Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2\n1. abzüglich der vor Ablauf des 24. auf die öffent-           Nummer 2 zweiter Halbsatz verringert ist, auf\nliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden                 25 Euro pro Kilowatt.\nMonats in Betrieb genommenen Anlagenleistung\nmultipliziert mit 10 Euro pro Kilowatt,                      (4) Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine\nbestehenden Biomasseanlagen nach § 39f sind,\n2. abzüglich der vor Ablauf des 26. auf die öffent-\nmüssen Bieter an den verantwortlichen Übertra-\nliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden\ngungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,\nMonats in Betrieb genommenen Anlagenleistung\nmultipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt oder               1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge\neines bezuschlagten Gebots für eine Biomasse-\n3. abzüglich der vor Ablauf des 28. auf die öffent-\nanlage nach § 35a entwertet werden oder\nliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden\nMonats in Betrieb genommenen Anlagenleistung              2. wenn eine Biomasseanlage mehr als 18 Monate\nmultipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.                       nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu-\n(2) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land                 schlags in Betrieb genommen worden ist.\nnach § 36g Absatz 1 müssen Bieter abweichend                  Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Ge-\nvon Absatz 1 an den verantwortlichen Übertra-                 botsmenge des bezuschlagten Gebots\ngungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,                       1. abzüglich der vor Ablauf des 18. auf die öffent-\n1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge                      liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden\neines bezuschlagten Gebots für eine Windener-                 Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung\ngieanlage an Land nach § 35a entwertet werden                 multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,\noder\n2. abzüglich der vor Ablauf des 20. auf die öffent-\n2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als                    liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden\n48 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe                   Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung\ndes Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.                 multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder\nWenn und soweit ein Zuschlag, der auf ein Gebot               3. abzüglich der vor Ablauf des 22. auf die öffent-\nnach § 36g Absatz 1 erteilt worden ist, nach § 35a                liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden\nentwertet wird, weil die Bürgerenergiegesellschaft                Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung\ndie Zuordnung des Zuschlags nicht innerhalb der                   multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt.\nFrist nach § 36g Absatz 3 Satz 2 bei der Bundes-\n(5) Bei Geboten für bestehende Biomasseanla-\nnetzagentur beantragt hat, berechnet sich die Höhe\ngen nach § 39f müssen Bieter an den verantwort-\nder Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwer-\nlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leis-\nteten Gebotsmenge multipliziert mit 15 Euro pro\nten,\nKilowatt. Im Übrigen berechnet sich die Höhe der\nPönale nach Satz 1 aus der Gebotsmenge des be-                1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge\nzuschlagten Gebots                                                eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasse-\n1. abzüglich der vor dem 48. auf die öffentliche                  anlage nach § 35a entwertet werden oder\nBekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat                 2. wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber\nin Betrieb genommenen Anlagenleistung multi-                  die Bescheinigung des Umweltgutachters nach\npliziert mit 10 Euro pro Kilowatt,                            § 39f Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39f\n2. abzüglich der vor dem 50. auf die öffentliche                  Absatz 2 vorgelegt hat.\nBekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat                 Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Ge-\nin Betrieb genommenen Anlagenleistung multi-              botsmenge des bezuschlagten Gebots\npliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,\n1. multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, wenn der\n3. abzüglich der vor dem 52. auf die öffentliche                  Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Be-\nBekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat                     scheinigung des Umweltgutachters nach § 39f\nin Betrieb genommenen Anlagenleistung multi-                  Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39f Absatz 2\npliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.                            vorgelegt hat,\n(3) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter             2. multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt, wenn der\nan den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe-                  Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Be-\ntreiber eine Pönale leisten,                                      scheinigung des Umweltgutachters nach § 39f\n1. wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage nach                    Absatz 4 nicht spätestens zwei Monate nach\n§ 37d Absatz 2 Nummer 1 erlischt, weil die                    dem Tag nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat, und\nZweitsicherheit nicht rechtzeitig und vollständig         3. multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt, wenn der\ngeleistet worden ist, oder                                    Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Be-\n2. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge ei-                  scheinigung des Umweltgutachters nach § 39f\nnes bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage                 Absatz 4 mehr als vier Monate nach dem Tag\nnach § 35a entwertet werden.                                  nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016             2291\n(6) Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5                stattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in\nmuss durch Überweisung eines entsprechenden                   voller Höhe.“\nGeldbetrags auf ein Geldkonto des Übertragungs-\n7. § 56 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zu-\nschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für                  „2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen\ndas die Pönale geleistet wird.                                    an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht,\n(7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetz-                 diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren\nbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen                  Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu\nnach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für das                 kennzeichnen.“\nGebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der        8. § 57 wird wie folgt geändert:\nBieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten\nKalendermonats erfüllt hat, der auf die Entwertung            a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52“ durch die\nder Gebotsmenge folgt.                                           Angabe „§ 50“ und werden die Wörter „finanziel-\nlen Förderungen“ durch die Wörter „Zahlungen\n(8) Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertra-                  abzüglich der Rückzahlungen nach § 36h Ab-\ngungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die                 satz 2, § 46 Absatz 3 und § 46b Absatz 1“ ersetzt.\nInanspruchnahme der Pönalen erforderliche Anga-\nben mit:                                                      b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen\nzur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-\n1. die nach § 32 Absatz 2 registrierten Angaben                  lungsenergie“ durch das Wort „Solaranlagen“ er-\ndes Gebots,                                                  setzt.\n2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nund Zuschlagswerte für das Gebot,\n3. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleiste-                  „(5) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem\nten Sicherheit,                                              Netzbetreiber mehr als im Teil 3 vorgeschrieben,\nmuss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die\n4. die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot,                    Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis\n5. das Erlöschen des Zuschlags,                                  eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81\nAbsatz 4 oder 5 erfolgt und beruht die Rück-\n6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags\nforderung auf der Anwendung einer nach der\nund\nZahlung in anderer Sache ergangenen höchst-\n7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zah-                     richterlichen Entscheidung, ist der Netzbetreiber\nlungsberechtigung, sofern der Solaranlage Ge-                berechtigt, insoweit die Einrede der Überein-\nbotsmengen zugeteilt worden sind und der im                  stimmung der Berechnung der Zahlung mit einer\nGebot angegebene Standort der Solaranlage in                 Entscheidung der Clearingstelle zu erheben, bis\nder jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetz-               das Rechtsverhältnis hinsichtlich dieser Anlage\nbetreibers liegt.                                            endet. Der Rückforderungsanspruch verjährt\nmit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung fol-\n§ 55a                                   genden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1\nerlischt insoweit. Die Sätze 1 bis 3 sind im Ver-\nErstattung von Sicherheiten\nhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und\n(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die               Anlagenbetreiber entsprechend anzuwenden.\nhinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot               § 27 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 4\nzurück, wenn der Bieter                                          nicht anzuwenden.“\n1. dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückge-              9. § 58 wird wie folgt geändert:\nnommen hat,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 er-\nhalten hat oder                                              aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 19\nfinanziell geförderten Strommengen“ durch\n3. für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet\ndie Wörter „Strommengen, für die sie Zah-\nhat.\nlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rück-\n(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinter-                    zahlungen nach § 36h Absatz 2, § 46 Ab-\nlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch,                    satz 3 und § 46b Absatz 1 erhalten,“ ersetzt.\nsoweit der Netzbetreiber\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „von finan-\n1. für eine Solaranlage eine Bestätigung nach                         ziellen Förderungen nach § 19 oder § 52“\n§ 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur über-                     durch die Wörter „nach § 19 oder § 50“ er-\nmittelt hat oder                                                  setzt.\n2. für eine Windenergieanlage an Land oder eine               b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 19 oder\nBiomasseanlage eine Bestätigung nach § 7 Ab-                 § 57 finanziell gefördert“ durch die Wörter „für\nsatz 3 der Anlagenregisterverordnung oder eine               die sie nach § 19 Absatz 1 oder § 57 gezahlt“\nentsprechende Bestätigung nach Maßgabe der                   ersetzt.\nRechtsverordnung nach § 111f des Energiewirt-\nschaftsgesetzes übermittelt hat.                          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nSind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „und 52“ durch die\ndes bezuschlagten Gebots entwertet worden, er-                        Angabe „und 50“ ersetzt.","2292           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nbb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „finan-                    nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch\nziellen Förderung“ durch das Wort „Zahlung“                   nimmt“ ersetzt.\nersetzt.                                                  bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 32“ durch\n10. In § 59 wird das Wort „Ausgleichsmechanismusver-                      die Angabe „§ 24“ ersetzt.\nordnung“ durch die Wörter „Erneuerbare-Energien-          14. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:\nVerordnung“ ersetzt.\n„§ 61a\n11. § 60 wird wie folgt geändert:\nAusnahmen von der Pflicht\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichs-\nzur Zahlung der EEG-Umlage\nmechanismusverordnung“ durch die Wörter „Er-\nneuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt.                       (1) Für Strom, der zum Zweck der Zwischen-\nspeicherung an einen elektrischen, chemischen,\nb) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\nmechanischen oder physikalischen Stromspeicher\nc) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                geliefert oder geleitet wird, entfällt die Pflicht zur\ngefügt:                                                    Zahlung der EEG-Umlage, wenn\n„Es wird widerleglich vermutet, dass Strommen-             1. dem Stromspeicher Energie ausschließlich zur\ngen, die aus einem beim Übertragungsnetzbe-                    Einspeisung von Strom in das Netz entnommen\ntreiber geführten Bilanzkreis an physikalische                 wird oder\nEntnahmestellen abgegeben werden, von einem\n2. für den gesamten Strom, der dem Speicher ent-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen an Letzt-\nnommen wird, die EEG-Umlage nach § 60 Ab-\nverbraucher geliefert werden. Der Inhaber des\nsatz 1 oder § 61 Absatz 1 gezahlt wird.\nbetreffenden Bilanzkreises haftet für die EEG-\nUmlage mit dem Elektrizitätsversorgungsunter-                 (2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage\nnehmen gesamtschuldnerisch.“                               entfällt auch für Strom, der zur Erzeugung von\nSpeichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz\nd) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neingespeist wird, wenn das Speichergas unter\naa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die               Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b\nWörter „nach Absatz 1“ durch die Wörter               Absatz 5 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung ein-\n„der EEG-Umlage“ ersetzt.                             gesetzt und auf den Strom die EEG-Umlage nach\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „gegenüber dem             § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 gezahlt wird.\nElektrizitätsversorgungsunternehmen“ gestri-             (3) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage\nchen und nach den Wörtern „Mahnung und                entfällt ferner für Strom, der an Netzbetreiber zum\nAndrohung der Kündigung“ die Wörter „ge-              Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als\ngenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen, in           Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltver-\ndessen Bilanzkreis die betroffenen Strom-             ordnung geliefert wird.“\nmengen geführt werden,“ eingefügt.\n15. § 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 3 wird aufgehoben.\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                          „finanziellen Förderungen“ durch das Wort „Zah-\n12. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:                         lungsansprüche“ ersetzt.\n„§ 60a                               b) In Nummer 3 wird das Wort „den“ durch das\nEEG-Umlage für stromkosten-                          Wort „dem“ ersetzt.\nintensive Unternehmen und Schienenbahnen                  c) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein\nDie Übertragungsnetzbetreiber können für Strom,                Komma ersetzt.\nder von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen             d) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das\nan einen Letztverbraucher geliefert wird, die EEG-                Wort „oder“ ersetzt.\nUmlage abweichend von § 60 Absatz 1 Satz 1 von\ne) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\ndem Letztverbraucher verlangen, wenn und soweit\nder Letztverbraucher den Strom an einer Abnahme-                  „7. aus einer nach § 26 Absatz 2 zu einem spä-\nstelle verbraucht, an der die EEG-Umlage nach § 63                    teren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung.“\noder § 103 begrenzt ist; die EEG-Umlage kann nur          16. § 64 wird wie folgt geändert:\nnach Maßgabe der Begrenzungsentscheidung ver-\na) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt\nlangt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen\ngefasst:\ndieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitäts-\nversorgungsunternehmen auf Letztverbraucher, die                  „a) bei einem Unternehmen, das einer Branche\nnach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, entspre-                   nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist,\nchend anzuwenden.“                                                    mindestens 14 Prozent betragen hat, und“.\n13. § 61 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter                  aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„nach § 5 Nummer 1“ gestrichen.                                    „2. Die EEG-Umlage wird für den Stroman-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      teil über 1 Gigawattstunde begrenzt auf\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „keine                               a) 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 er-\nfinanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch                         mittelten EEG-Umlage bei Unterneh-\nnimmt“ durch die Wörter „keine Zahlung                                men, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016             2293\naa) einer Branche nach Liste 1 der               um eine Grundlage für die Entwicklung von Effi-\nAnlage 4 zuzuordnen sind, sofern             zienzanforderungen zu schaffen,\ndie Stromkostenintensität min-\n2. Auskunft über mögliche und umgesetzte effizienz-\ndestens 17 Prozent betragen hat,\nsteigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnah-\noder\nmen, die durch den Betrieb des Energie- oder\nbb) einer Branche nach Liste 2 der               Umweltmanagementsystems oder eines alterna-\nAnlage 4 zuzuordnen sind, sofern             tiven Systems zur Verbesserung der Energie-\ndie Stromkostenintensität min-               effizienz aufgezeigt wurden,\ndestens 20 Prozent betragen hat,\n3. Auskunft über sämtliche Bestandteile der Strom-\noder\nkosten des Unternehmens, soweit dies für die\nb) 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 er-             Ermittlung durchschnittlicher Strompreise für\nmittelten EEG-Umlage bei Unterneh-               Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen\nmen, die einer Branche nach Liste 1              erforderlich ist, und\nder Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern\n4. weitere Auskünfte, die zur Evaluierung und Fort-\ndie Stromkostenintensität mindestens\nschreibung der §§ 63 bis 68 erforderlich sind.\n14 Prozent und weniger als 17 Pro-\nzent betragen hat.“                          Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nkann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2\nbb) In Nummer 3 wird in dem Satzteil vor Buch-\nnäher ausgestalten.\nstabe a die Angabe „Nummer 2“ durch die\nAngabe „Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.                   (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nkontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbei-\nc) In Absatz 4 werden die Sätze 5 bis 7 aufgeho-\ntung erhobenen Daten und die nach Absatz 1 Satz 2\nben.\nerhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirt-\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                          schaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und\nFachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nund Fortschreibung der §§ 63 bis 68 zu übermitteln.\n„ist“ durch die Wörter „ist oder sind“ ersetzt.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende               darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte\ngestrichen.                                           Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 97 über-\nmitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheim-\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a                 nisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur\neingefügt:                                            übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unter-\n„2a. „neu gegründete Unternehmen“ Unter-              nehmen nicht mehr hergestellt werden kann. Das\nnehmen, die mit nahezu vollständig              Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist\nneuen Betriebsmitteln ihre Tätigkeit            berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung,\nerstmals aufnehmen; sie dürfen nicht            die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Un-\ndurch Umwandlung entstanden sein;               ternehmens und der begünstigten Abnahmestelle\nneue Betriebsmittel liegen vor, wenn            zu veröffentlichen.\nein Unternehmen ohne Sachanlagever-\nmögen neues Sachanlagevermögen er-                                        § 69a\nwirbt oder schafft; es wird unwiderleg-\nMitteilungspflicht der\nlich vermutet, dass der Zeitpunkt der\nBehörden der Zollverwaltung\nNeugründung der Zeitpunkt ist, an\ndem erstmals Strom zu Produktions-                 Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflich-\nzwecken verbraucht wird, und“.                  tet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der\n17. In § 67 Absatz 2 werden nach dem Wort „schrift-\nBruttowertschöpfung erforderlichen Informationen\nlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\neinschließlich personenbezogener Daten mitzu-\n18. § 69 wird durch die folgenden §§ 69 und 69a er-               teilen.“\nsetzt:\n19. § 71 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden\n„§ 69                              Nummern 1 bis 3 ersetzt:\nMitwirkungs- und Auskunftspflicht                   „1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die\nEndabrechnung des jeweils vorangegangenen\n(1) Unternehmen und Schienenbahnen, die eine\nKalenderjahres erforderlichen Daten anlagen-\nEntscheidung nach § 63 beantragen oder erhalten\nscharf zur Verfügung stellen,\nhaben, müssen bei der Evaluierung und Fortschrei-\nbung der §§ 63 bis 68 durch das Bundesministe-                2. mitteilen, ob und inwieweit für den in der Anlage\nrium für Wirtschaft und Energie, das Bundesamt für                 erzeugten Strom\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder deren Beauf-\na) eine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1\ntragte mitwirken. Sie müssen auf Verlangen erteilen:\nNummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuer-\n1. Auskunft über sämtliche von ihnen selbst ver-                       gesetzes in Anspruch genommen wird, und\nbrauchten Strommengen, auch solche, die nicht                      ihn über entsprechende Änderungen infor-\nvon der Begrenzungsentscheidung erfasst sind,                      mieren,","2294           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nb) Regionalnachweise ausgestellt worden sind,         21. In § 74 Satz 4 werden nach den Wörtern „nach\nwenn der anzulegende Wert der Anlage ge-               Satz 2 zur Verfügung stellen“ die Wörter „, die den\nsetzlich bestimmt ist, und                             Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genü-\ngen“ gestrichen.\n3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der\nEinsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzun-           22. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97\ngen und eingesetzten Technologien nach § 39h,             bis 99“ durch die Angabe „§§ 97 und 98“ ersetzt.\n§ 43 Absatz 2 oder § 44b Absatz 2 Satz 1 oder\nzu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 44            23. § 77 wird wie folgt geändert:\nNummer 3 in der für die Nachweisführung nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 39h Absatz 2, § 44b und § 44c vorgeschrie-\nbenen Weise übermitteln.“                                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „Netzbetreiber\n20. § 72 wird wie folgt geändert:                                         und Elektrizitätsversorgungsunternehmen“\ndurch das Wort „Übertragungsnetzbetreiber“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   ersetzt.\n„(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungs-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten\nÜbertragungsnetzbetreiber                                          „Der Standort von Anlagen mit einer instal-\n1. die folgenden Angaben unverzüglich, nach-                       lierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt\ndem sie verfügbar sind, zusammengefasst                         ist nur mit der Postleitzahl und dem Gemein-\nübermitteln:                                                    deschlüssel anzugeben.“\na) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nStrom aus erneuerbaren Energien und\n„(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen\nGrubengas nach § 19 Absatz 1 und die\ndie Zahlungen nach § 57 Absatz 1 und die ver-\nBereitstellung von installierter Leistung\nmarkteten Strommengen nach § 59 sowie die\nnach § 50 in der für die jeweilige Anlage\nAngaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\ngeltenden Fassung des Erneuerbare-Ener-\nstabe c nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-\ngien-Gesetzes,\nVerordnung auf einer gemeinsamen Internetseite\nb) die von den Anlagenbetreibern erhaltenen                in nicht personenbezogener Form veröffent-\nMeldungen nach § 21c Absatz 1, jeweils                 lichen.“\ngesondert für die verschiedenen Veräuße-\nrungsformen nach § 21b Absatz 1,                    c) In Absatz 3 werden die Wörter „finanziellen För-\nderungen“ durch das Wort „Zahlungen“ ersetzt\nc) bei Wechseln in die Ausfallvergütung zu-                und das Wort „geförderten“ durch die Wörter\nsätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b               „kaufmännisch abgenommenen“ ersetzt.\nden Energieträger, aus dem der Strom in\nder jeweiligen Anlage erzeugt wird, die             d) In Absatz 4 werden die Wörter „auf Grund der\ninstallierte Leistung der Anlage sowie die             Rechtsverordnung nach § 93“ durch die Wörter\nDauer, seit der die betreffende Anlage                 „in dem Register“ ersetzt.\ndiese Veräußerungsform nutzt,\n24. § 78 wird wie folgt geändert:\nd) die Kosten für die Nachrüstung nach § 57\nAbsatz 2 in Verbindung mit der Systemsta-           a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nbilitätsverordnung, die Anzahl der nachge-             „Erneuerbare Energien,“ die Wörter „gefördert\nrüsteten Anlagen und die von ihnen erhal-              nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch\ntenen Angaben nach § 71 sowie                          die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“ er-\nsetzt.\ne) die sonstigen für den bundesweiten Aus-\ngleich erforderlichen Angaben,                      b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „finanzielle\nFörderung nach § 19 Absatz 1 in Anspruch ge-\n2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formu-\nnommen wurde“ durch die Wörter „Zahlung\nlarvorlagen, die der Übertragungsnetzbetrei-\nnach § 19 Absatz 1 erfolgte“ ersetzt.\nber auf seiner Internetseite zur Verfügung\nstellt, in elektronischer Form die Endabrech-           c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „erneuer-\nnung für das jeweils vorangegangene Kalen-                 baren Energien,“ die Wörter „gefördert nach dem\nderjahr sowohl für jede einzelne Anlage als                Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch die Wörter\nauch zusammengefasst vorlegen; § 24 Ab-                    „finanziert aus der EEG-Umlage“ ersetzt.\nsatz 3 ist entsprechend anzuwenden; bis\nzum 31. Mai eines Jahres ist dem vorgelager-            d) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern\nten Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis                 „Erneuerbare Energien,“ die Wörter „gefördert\nüber die nach § 57 Absatz 2 Satz 1 zu erset-               nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch\nzenden Kosten vorzulegen; spätere Änderun-                 die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“ er-\ngen der Ansätze sind dem Übertragungsnetz-                 setzt.\nbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der\ne) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „erneuer-\nnächsten Abrechnung zu berücksichtigen.“\nbaren Energien,“ die Wörter „gefördert nach dem\nb) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1               Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch die Wörter\ndie Wörter „finanzieller Förderungen“ gestrichen.             „finanziert aus der EEG-Umlage“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016             2295\n25. § 79 wird durch die folgenden §§ 79 und 79a er-                  b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge\nsetzt:                                                              eine Zahlung nach § 19 oder § 50 bean-\n„§ 79                                      sprucht hat, und\nHerkunftsnachweise                          6. die Nummer der Messeinrichtung oder der\nMessstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie\n(1) Das Umweltbundesamt\ndie Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte,\n1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunfts-                über die der in der Anlage erzeugte Strom bei\nnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien                der Einspeisung in das Netz zähltechnisch er-\naus, für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50               fasst wird.\nin Anspruch genommen wird,\n(7) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstru-\n2. überträgt auf Antrag Herkunftsnachweise und               mente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesen-\n3. entwertet Herkunftsnachweise.                             gesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapier-\nhandelsgesetzes.\n(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung er-\nfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Her-\nkunfts- und Regionalnachweisverordnung. Das                                          § 79a\nUmweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen,                                 Regionalnachweise\num die Herkunftsnachweise vor Missbrauch zu                     (1) Das Umweltbundesamt\nschützen.\n1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Regional-\n(3) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der                  nachweise für direkt vermarkteten Strom aus\naußerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist,                  erneuerbaren Energien aus,\nerkennt das Umweltbundesamt auf Antrag nach\nMaßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweisver-              2. überträgt auf Antrag Regionalnachweise und\nordnung ausländische Herkunftsnachweise an. Aus-             3. entwertet Regionalnachweise.\nländische Herkunftsnachweise können nur anerkannt               (2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung\nwerden, wenn sie mindestens die Vorgaben des                 erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der\nArtikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG         Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung. Das\nerfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umwelt-               Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen,\nbundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen               um die Regionalnachweise vor Missbrauch zu\nMinisterien und Behörden anderer Mitgliedstaaten             schützen.\nder Europäischen Union und von Drittstaaten sowie\nmit Organen der Europäischen Union. Strom, für                  (3) Für Strom aus Anlagen außerhalb des\nden ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt              Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Aus-\nworden ist, gilt als Strom, der nach § 21a auf sons-         schreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten\ntige Weise direkt vermarktet wird.                           haben, kann das Umweltbundesamt Regionalnach-\nweise nach Absatz 1 Nummer 1 ausstellen, sofern\n(4) Das Umweltbundesamt betreibt eine elektro-            der Strom an einen Letztverbraucher im Bundes-\nnische Datenbank, in der die Ausstellung, Anerken-           gebiet geliefert wird.\nnung, Übertragung und Entwertung von Herkunfts-\nnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweis-               (4) Das Umweltbundesamt richtet eine elektroni-\nregister).                                                   sche Datenbank ein, in der die Ausstellung, Über-\ntragung und Entwertung von Regionalnachweisen\n(5) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine\nregistriert werden (Regionalnachweisregister). Das\nerzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strom-\nUmweltbundesamt darf das Regionalnachweis-\nmenge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für\nregister gemeinsam mit dem Herkunftsnachweis-\njede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte\nregister in einer elektronischen Datenbank be-\nMegawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Her-\ntreiben.\nkunftsnachweis ausgestellt.\n(5) Regionalnachweise werden jeweils für eine\n(6) Das Umweltbundesamt kann von Personen,\nerzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strom-\ndie das Herkunftsnachweisregister nutzen, die\nmenge von einer Kilowattstunde ausgestellt. Für\nÜbermittlung insbesondere folgender Angaben an\njede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte\ndas Herkunftsnachweisregister verlangen:\nKilowattstunde Strom wird nicht mehr als ein Regio-\n1. Angaben zur Person und Kontaktdaten,                      nalnachweis ausgestellt. Regionalnachweise dürfen\n2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern            nur entlang der vertraglichen Lieferkette des Stroms,\nvorhanden,                                               für den sie ausgestellt worden sind, übertragen\nwerden.\n3. den Standort, den Typ, die installierte Leistung,\nden Zeitpunkt der Inbetriebnahme und, sofern                (6) Das Umweltbundesamt entwertet auf Antrag\nvorhanden, den EEG-Anlagenschlüssel der An-              einen Regionalnachweis, wenn er für Strom aus ei-\nlage,                                                    ner Anlage ausgestellt worden ist, die sich in der\n4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt              Region des belieferten Letztverbrauchers befindet.\nwird,                                                    Die Region des belieferten Letztverbrauchers um-\nfasst alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder\n5. die Angabe, ob, in welcher Art und in welchem             teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das\nUmfang                                                   Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Letztver-\na) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wur-         braucher den Strom verbraucht. Das Umweltbun-\nde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,           desamt bestimmt und veröffentlicht für jedes Post-","2296             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nleitzahlengebiet, in dem Strom verbraucht wird,                     bb) In Satz 2 werden die Wörter „finanzielle För-\nwelche weiteren Postleitzahlengebiete zu der Re-                        derung“ durch das Wort „Zahlung“ ersetzt\ngion gehören. Dabei soll das Umweltbundesamt                            und wird nach der Angabe „§ 19“ die An-\nabweichend von Satz 2 auch auf die gesamte                              gabe „oder § 50“ eingefügt.\nGemeinde, in der der Letztverbraucher den Strom\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nverbraucht, abstellen, wenn die Gemeinde mehrere\nPostleitzahlengebiete umfasst.                                          „Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regional-\nnachweise nach § 79a anzuwenden.“\n(7) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mel-\ndet für jede Region, für die es Regionalnachweise           27. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:\nnutzen will, bis zum 28. Februar eines Jahres für                                        „§ 80a\ndas jeweils vorangegangene Kalenderjahr an das\nUmweltbundesamt:                                                                  Kumulierungsverbot\n1. die Strommenge, die das Elektrizitätsversor-                    Investitionszuschüsse durch den Bund, das\ngungsunternehmen an seine Letztverbraucher                 Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder\nin dieser Region geliefert hat und nach § 78 in            das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung\nder Stromkennzeichnung als „Erneuerbare Ener-              nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit\ngien, finanziert aus der EEG-Umlage“ ausweisen             die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse\nmuss, und                                                  aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten\nEnergie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht\n2. die Regionalnachweise, die es für diese Region\nüberschreiten.“\nentwerten lassen will.\n(8) In dem Umfang, in dem ein Elektrizitätsver-         28. § 81 wird wie folgt geändert:\nsorgungsunternehmen Regionalnachweise nach                      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 7 Nummer 2 entwerten lässt, darf es in der\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 5, 7 bis 55“\nStromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirt-\ndurch die Angabe „§§ 3, 7 bis 55a“ ersetzt.\nschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern aus-\nweisen, zu welchen Anteilen der Strom, den das                      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nUnternehmen nach § 78 Absatz 1 als „Erneuerbare                         „4. zur Messung des für den Betrieb einer\nEnergien, finanziert aus der EEG-Umlage“ kenn-                              Anlage gelieferten oder verbrauchten\nzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang                                   oder von einer Anlage erzeugten Stroms,\nzum Stromverbrauch erzeugt worden ist. Wenn ein                             auch für Fragen und Streitigkeiten nach\nElektrizitätsversorgungsunternehmen mehr Regio-                             dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit\nnalnachweise entwerten lässt, als es der Strom-                             nicht die Zuständigkeit des Bundesamts\nmenge aus „Erneuerbaren Energien, finanziert aus                            für Sicherheit in der Informationstechnik\nder EEG-Umlage“ entspricht, die es an Letztver-                             oder der Bundesnetzagentur gegeben\nbraucher in der betreffenden Region geliefert hat,                          ist.“\nkann es die darüber hinausgehenden Regional-\nnachweise nicht zur Stromkennzeichnung nutzen.                  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n(9) § 79 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.                  aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nIn Ergänzung zu Satz 1 kann                                             „Soweit eine Streitigkeit auch andere als die\n1. das Umweltbundesamt von Personen, die das                            in Absatz 2 genannten Regelungen betrifft,\nRegionalnachweisregister nutzen, Auskunft ver-                     kann die Clearingstelle auf Antrag der Ver-\nlangen über die vertragliche Lieferkette für                       fahrensparteien die Streitigkeit umfassend\nStrom, für den Regionalnachweise ausgestellt                       vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig\nwerden sollen, insbesondere über die an der                        eine Streitigkeit nach Absatz 2 zu vermeiden\nLieferkette beteiligten Personen und die betref-                   oder beizulegen ist; insbesondere kann die\nfende Strommenge,                                                  Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungs-\n2. der Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Aus-                           ansprüche zwischen den Verfahrensparteien\nkunft verlangen, ob und in welchem Umfang                          umfassend beilegen.“\neinem Anlagenbetreiber Regionalnachweise aus-                  bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ngestellt worden sind.\n„Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzuru-\n(10) § 79 Absatz 7 ist entsprechend anzuwen-                        fen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des\nden.“                                                                   Zehnten Buches der Zivilprozessordnung\n26. § 80 wird wie folgt geändert:                                           unberührt.“\na) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe             c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Netzbetreiber“\n„§ 20“ durch die Angabe „§ 21b“ ersetzt.                       durch die Wörter „Netzbetreiber, ein Messstel-\nlenbetreiber“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n29. In § 82 wird die Angabe „bis 55“ durch die Angabe\naa) In Satz 1 werden die Wörter „finanzielle För-\n„bis 55a“ ersetzt.\nderung“ durch das Wort „Zahlung“ und die\nWörter „in Anspruch nehmen“ durch das              30. In § 83 Absatz 1 wird die Angabe „und 52“ durch\nWort „erhalten“ ersetzt und wird nach der              die Angabe „und 50“ und werden die Wörter „für die\nAngabe „§ 19“ die Angabe „oder § 50“ ein-              finanzielle Förderung“ durch die Wörter „auf den\ngefügt.                                                Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016           2297\n31. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:                     c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie\n„§ 83a                                 folgt geändert:\nRechtsschutz bei Ausschreibungen                       aa) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-\nmern 3 bis 11 ersetzt:\n(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittel-\nbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar ge-                     „3. zur Abwicklung von Zuordnungen und\ngen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit                        Wechseln nach den §§ 21b und 21c,\ndem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Ertei-                       insbesondere zu Verfahren, Fristen und\nlung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbe-                           Datenformaten,\nhelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Be-                       4. abweichend von § 30 zu Anforderungen\nschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32                            an die Gebote und die Bieter, um die\nohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten                            Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der\nhätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem                            Gebote zu gewährleisten, sowie abwei-\nRechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem                             chend von § 37 Absatz 2 Satz 2 Num-\nGesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus                             mer 1 dazu, dass als Nachweis nur ein\neinen entsprechenden Zuschlag, soweit das                                 beschlossener Bebauungsplan anerkannt\nBegehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und                          wird,\nsobald die gerichtliche Entscheidung formell\n5. zu Nachweisen, die der Bieter erbringen\nrechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche\nmuss, um zu belegen, dass die Fläche,\nRechtsschutz unberührt.\nauf der die Freiflächenanlage nach § 37\n(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Aus-                        Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h ge-\nstellung einer Zahlungsberechtigung haben unab-                           plant und nach § 38a Absatz 1 Num-\nhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter                            mer 3 errichtet worden ist, tatsächlich\nnach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines                               zum Zeitpunkt des Beschlusses über\nZuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch                           die Aufstellung oder Änderung des Be-\nDritte ist nicht zulässig.“                                               bauungsplans als Ackerland genutzt\n32. In § 84 werden die Wörter „finanzielle Förderung                          worden ist,\nnach § 19 in Anspruch nehmen“ durch die Wörter                         6. zusätzlich zu den Ausschlussgründen\n„Zahlung nach § 19 erhalten“ ersetzt.                                     nach § 33 Absatz 2 einen Ausschluss-\n33. § 85 wird wie folgt geändert:                                             grund für Gebote auf Standorten vor-\nzusehen, soweit ein Gebot für diesen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nStandort in einer vorangegangenen Aus-\n„(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich                      schreibung einen Zuschlag erhalten hat\nweiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverord-                       und der Zuschlag erloschen ist,\nnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen\n7. zu Angaben, die zusätzlich mit dem An-\nwerden, die Aufgaben,\ntrag des Bieters auf Ausstellung der\n1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39h                        Zahlungsberechtigung der Bundesnetz-\ndurchzuführen,                                                    agentur übermittelt werden müssen,\n2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflich-                   8. zu Anforderungen an Nachweise, die\nten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen er-                        der Netzbetreiber nach § 30, § 36,\nfüllt werden,                                                     § 37, § 38, § 38a oder § 39 vom Anla-\n3. zu überwachen, dass                                               genbetreiber zum Nachweis des Vor-\nliegens der Anspruchsvoraussetzungen\na) die Netzbetreiber nur Anlagen nach § 14\nverlangen muss,\nregeln, zur deren Regelung sie berechtigt\nsind,                                                      9. abweichend von § 3 Nummer 51 zur\nb) die Übertragungsnetzbetreiber den nach                         Ermittlung des Zuschlagswerts, insbe-\n§ 19 Absatz 1 und § 57 vergüteten Strom                       sondere zu einer Umstellung auf ein\nnach § 59 vermarkten, die Vorgaben der                        Einheitspreisverfahren,\nErneuerbare-Energien-Verordnung einhal-                  10. abweichend von § 37a und § 55 Ab-\nten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß er-                         satz 3 die Zweitsicherheit und Pönale\nmitteln, festlegen, veröffentlichen, erhe-                    auf bis 100 Euro pro Kilowatt der Ge-\nben und vereinnahmen, die Netzbetreiber                       botsmenge zu erhöhen,\ndie EEG-Umlage ordnungsgemäß erhe-                       11. abweichend von § 37d Absatz 2 Num-\nben und weiterleiten und dass nur die                         mer 2 die Frist zur Beantragung der\nZahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleis-                      Zahlungsberechtigung auf bis zu 12\ntet werden und hierbei die Saldierung                         Monate zu verkürzen, sofern als Nach-\nnach § 57 Absatz 4 berücksichtigt worden                      weis von der Festlegungskompetenz\nist,                                                          nach Nummer 4 Gebrauch gemacht\nc) die Daten nach § 76 übermittelt und nach                       wurde,“.\n§ 77 veröffentlicht werden,                          bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 12\nd) die Kennzeichnung des Stroms nach                         und die Angabe „§ 36“ wird durch die An-\nMaßgabe des § 78 erfolgt.“                               gabe „§ 20 Absatz 2“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 13.","2298           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie               gabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt\nfolgt geändert:                                          und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.\naa) Nach der Angabe „§§ 91“ wird die An-\ngabe „, 92“ gestrichen.                                                       § 85b\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nAuskunftsrecht und Datenübermittlung\n„Bei einem begründeten Verdacht sind zur\nWahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1                  (1) Die Bundesnetzagentur ist bei Vorliegen von\nNummer 2 auch Kontrollen bei Anlagen-                Anhaltspunkten für Falschangaben eines Bieters in\nbetreibern möglich, die keine Unternehmen            einem Ausschreibungsverfahren und zum Zweck\nsind.“                                               von Stichprobenkontrollen der Richtigkeit der An-\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie               gaben von Bietern in einem Ausschreibungsver-\nfolgt geändert:                                          fahren berechtigt, von den für das immissions-\nschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständi-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch           gen Behörden unter den im Gebot angegebenen\ndie Angabe „Absatz 3“ ersetzt.                       Aktenzeichen Auskünfte darüber zu verlangen,\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Ausschrei-\nbung von finanziellen Förderungen nach               1. ob und zu welchem Zeitpunkt unter dem Akten-\n§ 55 und der Rechtsverordnung auf Grund                  zeichen eine Genehmigung erteilt worden ist und\nvon § 88“ durch die Wörter „Ermittlung des               wer Genehmigungsinhaber ist,\nAnspruchsberechtigten und des anzulegen-\n2. auf welchen Standort, welche Anlagenzahl und\nden Werts durch Ausschreibungen nach\nwelche installierte Leistung sich die Genehmi-\n§ 22 und zu Festlegungen zu den Höchst-\ngung bezieht,\nwerten nach § 85a und der Rechtsverord-\nnung aufgrund von § 88 oder § 88a“ ersetzt.          3. welche Fristen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1\n34. Nach § 85 werden die folgenden §§ 85a und 85b                     des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den\neingefügt:                                                        Beginn von Errichtung oder Betrieb der Anlagen\n„§ 85a                                    gesetzt und ob diese nachträglich verlängert\nworden sind,\nFestlegung zu den\nHöchstwerten bei Ausschreibungen                     4. ob die Genehmigung ganz oder teilweise be-\n(1) Die Bundesnetzagentur kann zum 1. Dezem-                   standskräftig geworden ist oder ob gegen diese\nber eines Jahres durch Festlegung nach § 29 des                   oder Teile dieser Genehmigung Rechtsbehelfe\nEnergiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach                    Dritter anhängig sind,\n§ 36b, § 37b oder § 39b für die Ausschreibungen\n5. ob und inwieweit hinsichtlich der jeweiligen Ge-\nmit einem Gebotstermin in dem jeweils darauffol-\nnehmigung durch die zuständige Behörde oder\ngenden Kalenderjahr neu bestimmen, wenn sich\ndie zuständigen Gerichte die sofortige Vollzie-\nbei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungs-\nhung angeordnet worden ist und ob und inwie-\nverfahrens durchgeführten Ausschreibungen ge-\nweit die zuständigen Gerichte eine Anordnung\nmeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhalts-\nder sofortigen Vollziehung bestätigt oder aufge-\npunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert\nhoben haben und\nunter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 zu\nhoch oder zu niedrig ist. Dabei darf der neue                 6. wann die Genehmigung ausläuft und die Anlage\nHöchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von                       zurückgebaut werden muss.\ndem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden\nHöchstwert abweichen.                                            (2) Die für das immissionsschutzrechtliche Ge-\n(2) Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 gesenkt              nehmigungsverfahren zuständigen Behörden sind\nwerden, wenn die durchschnittlichen Erzeugungs-               zur Erteilung der Auskünfte im Sinn des Absatzes 1\nkosten deutlich unter dem Höchstwert liegen. Ein              verpflichtet. Die nach § 28 des Umweltauditge-\nHöchstwert soll nach Absatz 1 erhöht werden,                  setzes mit den Aufgaben der Zulassungsstelle für\nwenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den              Umweltgutachter beliehene Stelle darf dem Netz-\nzulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen                  betreiber, dem Anlagenbetreiber und der Bundes-\nnicht gedeckt werden konnte und die durchschnitt-             netzagentur Informationen über Zulassungs- oder\nlichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert                   Aufsichtsmaßnahmen, die sie gegenüber einem\nliegen. Sofern das Ausschreibungsvolumen für So-              Umweltgutachter ergriffen hat und die sich auf die\nlaranlagen in einem Ausschreibungstermin nicht                Eignung erstatteter Gutachten, Bestätigungen oder\ngedeckt werden konnte, soll der Höchstwert für                Bescheinigungen nach diesem Gesetz auswirken\nden nachfolgenden Ausschreibungstermin erhöht                 können, übermitteln.“\nwerden.\n35. In § 86 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe\n(3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Ent-              „§ 85“ die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe\nscheidung nach Absatz 1 von einer Einholung von               „Absatz 3“ ersetzt.\nStellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energie-\nwirtschaftsgesetzes absehen; eine mündliche Ver-          36. In § 87 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach\nhandlung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur            dem Wort „Herkunftsnachweisregisters“ die Wörter\nmacht Entscheidungen nach Absatz 1 unter An-                  „, des Regionalnachweisregisters“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016            2299\n37. § 88 wird durch die folgenden §§ 88 bis 88d ersetzt:           b) Anforderungen an den Planungs- und Geneh-\n„§ 88                                     migungsstand der Projekte zu stellen,\nVerordnungsermächtigung                           c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem\nzu Ausschreibungen für Biomasse                          Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von al-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                     len Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                      im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind,\nrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 27a                    um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der\nbis 30, 39 bis 39h, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55                  Anlage sicherzustellen, und die entsprechen-\nfür Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen                         den Regelungen zur teilweisen oder vollstän-\ndigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,\n1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,\ninsbesondere                                                d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Aus-\na) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu-                   schreibungen die Einhaltung der Anforderun-\nmens in Teilmengen und dem Ausschluss ein-                  gen nach den Buchstaben a bis c nachweisen\nzelner Teilsegmente von der Ausschreibung,                  müssen,\nwobei insbesondere unterschieden werden\nkann                                                  4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zu-\nschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung\naa) nach dem Inbetriebnahmedatum der An-\nund zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,\nlagen oder\nbb) zwischen fester und gasförmiger Bio-              5. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen\nmasse,                                               sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine An-\nb) zu der Bestimmung von Mindest-            und            lage nicht oder verspätet in Betrieb genommen\nHöchstgrößen von Teillosen,                              worden ist oder nicht in einem ausreichenden\nUmfang betrieben wird,\nc) zu der Festlegung von Höchstwerten für den\nAnspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50,                   a) eine Untergrenze für die Bemessungsleistung\nd) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Aus-                 festzulegen,\nschreibungen,\nb) eine Verringerung oder einen Wegfall der fi-\n2. zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere                      nanziellen Förderung vorzusehen, wenn die\na) die Bemessungsleistung oder die installierte                Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten\nLeistung der Anlage zu begrenzen und eine                   wird,\nVerringerung oder einen Wegfall der finanziel-\nlen Förderung vorzusehen, wenn die Grenze                c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen\nüberschritten wird,                                         und deren Höhe und die Voraussetzungen für\ndie Zahlungspflicht zu regeln,\nb) die Zusammenfassung von Anlagen abwei-\nchend von § 24 Absatz 1 zu regeln,                       d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei\nc) Anforderungen und Zahlungsansprüche fest-                   künftigen Ausschreibungen zu regeln und\nzulegen oder auszuschließen, die auch ab-\nweichend von den §§ 39h, 44b und 50a der                 e) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen\nFlexibilisierung der Anlagen dienen,                        der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge\nnach Ablauf einer bestimmten Frist zu ent-\nd) abweichend von § 27a zu regeln, ob und in                   ziehen oder zu ändern und danach erneut zu\nwelchem Umfang der erzeugte Strom vom                       vergeben, oder die Dauer oder Höhe des An-\nAnlagenbetreiber selbst verbraucht werden                   spruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf einer\ndarf und ob und in welchem Umfang selbst                    bestimmten Frist zu ändern,\nerzeugter Strom und verbrauchter Strom bei\nder Ermittlung der Bemessungsleistung an-             6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ver-\ngerechnet werden kann,                                   öffentlichungen der Bekanntmachung von Aus-\ne) abweichende Regelungen zu treffen zu                     schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse\nund der erforderlichen Mitteilungen an die Netz-\naa) dem Anlagenbegriff nach § 3 Nummer 1,\nbetreiber,\nbb) dem Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Num-\nmer 30,                                           7. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur ge-\ncc) Beginn und Dauer des Anspruchs nach                  genüber anderen Behörden, soweit dies für die\n§ 19 Absatz 1 und                                    Ausschreibungen erforderlich ist,\ndd) der Höchstbemessungsleistung         nach         8. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermit-\n§ 101 Absatz 1,                                      telnden Informationen,\nf) den Übergangszeitraum nach der Zuschlags-\nerteilung nach § 39f Absatz 2 zu bestimmen,           9. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter\nBerücksichtigung des Zwecks und Ziels nach\n3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den               § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-\nAusschreibungen, insbesondere                               giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen\na) Mindestanforderungen an die Eignung der                  zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der\nTeilnehmer zu stellen,                                   Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.","2300          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n§ 88a                                      schlagserteilung zu leisten sind, um eine In-\nVerordnungsermächtigung                              betriebnahme und den Betrieb der Anlage\nzu grenzüberschreitenden Ausschreibungen                       sicherzustellen, und die entsprechenden Re-\ngelungen zur teilweisen oder vollständigen\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter                   Zurückzahlung dieser Sicherheiten,\nden in § 5 genannten Voraussetzungen durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                     f) festzulegen, wie Teilnehmer die Einhaltung\nrates Regelungen zu Ausschreibungen zu treffen,                     der Anforderungen nach den Buchstaben a\ndie Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder                       bis e nachweisen müssen,\nmehreren anderen Mitgliedstaaten der Europä-                  4. die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der\nischen Union offenstehen, insbesondere                           Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zu-\n1. zu regeln, dass ein Anspruch auf Zahlung nach               schlagserteilung und die Bestimmung des Zu-\ndiesem Gesetz auch für Anlagen besteht, die in              schlagswerts zu regeln,\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen             5. die Art, die Form und den Inhalt der durch einen\nUnion errichtet worden sind, wenn                           Zuschlag vergebenen Zahlungsansprüche zu\na) der Anlagenbetreiber über einen Zuschlag                 regeln, insbesondere zu regeln,\noder eine Zahlungsberechtigung verfügt,                  a) dass die Zahlungen für elektrische Arbeit pro\ndie im Rahmen einer Ausschreibung durch                     Kilowattstunde auch abweichend von den\nZuschlag erteilt worden ist, und                            Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und\nAnlage 1 und 3 zu leisten sind,\nb) die weiteren Voraussetzungen für den Zah-\nlungsanspruch nach diesem Gesetz erfüllt                 b) unter welchen Voraussetzungen die Zahlun-\nsind, soweit auf der Grundlage der folgen-                  gen erfolgen; hierbei können insbesondere\nden Nummern keine abweichenden Rege-                        getroffen werden\nlungen in der Rechtsverordnung getroffen                    aa) abweichende Bestimmungen von § 27a,\nworden sind,\nbb) Bestimmungen zur Verhinderung von\n2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen                         Doppelzahlungen durch zwei Staaten\nzu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu                      und\ntreffen, insbesondere\ncc) abweichende Bestimmungen von § 80\na) zur kalenderjährlich insgesamt auszuschrei-                      Absatz 2 zur Ausstellung von Herkunfts-\nbenden installierten Leistung in Megawatt,                       nachweisen,\nwobei das jährliche Ausschreibungsvolumen\nc) wie sich die Höhe und die Dauer der Zahlun-\nder Ausschreibungen 5 Prozent der jährlich\ngen berechnen und\nzu installierenden Leistung nicht überschrei-\nten soll,                                                d) wie die Standortbedingungen die Höhe der\nZahlungen beeinflussen,\nb) zur Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr\nund zur Aufteilung des jährlichen Ausschrei-          6. Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die\nbungsvolumens auf die Ausschreibungen                    Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlagen\neines Jahres,                                            sicherzustellen, insbesondere wenn eine An-\nlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen\nc) zur Festlegung von Höchstwerten,\nworden ist oder nicht in einem ausreichenden\nd) den Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf An-                  Umfang betrieben wird,\nlagen auf bestimmten Flächen zu begrenzen,\na) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen\ne) die Anlagengröße zu begrenzen und abwei-                    und deren Höhe und die Voraussetzungen\nchend von § 24 Absatz 1 und 2 die Zusam-                    für die Zahlungspflicht zu regeln,\nmenfassung von Anlagen zu regeln,\nb) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern\nf) Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder                bei künftigen Ausschreibungen zu regeln\nSystemintegration der Anlagen dienen,                       und\n3. abweichend von den §§ 30, 31, 33, 34, 36d, 37,              c) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen\n37c und 39 bis 39h Anforderungen für die Teil-                 der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge\nnahme an den Ausschreibungen zu regeln, ins-                   oder Zahlungsberechtigungen nach Ablauf\nbesondere                                                      einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu\na) Mindestanforderungen an die Eignung der                     ändern und danach erneut zu vergeben oder\nTeilnehmer zu stellen,                                      die Dauer oder Höhe des Förderanspruchs\nnach Ablauf einer bestimmten Frist zu än-\nb) Mindest- oder Höchstgrenzen für Gebote                      dern,\noder Teillose zu bestimmen,\n7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröf-\nc) Anforderungen an den Planungs- oder Ge-                  fentlichungen der Ausschreibungen, der Aus-\nnehmigungsstand der Anlagen zu stellen,                  schreibungsergebnisse und der erforderlichen\nd) finanzielle Anforderungen an die Teilnahme               Mitteilungen an die Netzbetreiber,\nan der Ausschreibung zu stellen,                      8. zur Übertragbarkeit von Zuschlägen oder Zah-\ne) Anforderungen zu der Art, der Form und dem               lungsberechtigungen vor der Inbetriebnahme\nInhalt von Sicherheiten zu stellen, die von              der Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung\nallen Teilnehmern oder nur im Fall der Zu-               zu einer Anlage, insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016             2301\na) zu den zu beachtenden Frist- und Formerfor-             (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndernissen und Mitteilungspflichten,                 Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nrates\nb) zu dem Kreis der berechtigten Personen und\nden an diese zu stellenden Anforderungen,           1. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter\nBerücksichtigung des Zwecks und Ziels nach\n9. zu regeln, dass abweichend von § 5 der Strom\n§ 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener-\nnicht im Bundesgebiet erzeugt oder im Bundes-\ngiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen\ngebiet in ein Netz eingespeist werden muss,\nzu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der\n10. zum Anspruchsgegner, der zur Zahlung ver-                    Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 und\npflichtet ist, zur Erstattung der entsprechenden        2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nKosten und zu den Voraussetzungen des An-                   zu ermächtigen, im Rahmen von völkerrechtlichen\nspruchs auf Zahlung in Abweichung von den                   Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedstaaten\n§§ 19 bis 27, 51 bis 54,                                    der Europäischen Union unter Berücksichtigung\n11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen                  des Zwecks und Ziels nach § 1 und der Vor-\nZahlung des erzeugten Stroms aufgrund dieses                gaben nach § 5\nGesetzes und durch einen anderen Mitglied-                  a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der\nstaat der Europäischen Union,                                   Europäischen Union zu den Ausschreibungen\n12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu über-                        festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung\nmittelnden Informationen und dem Schutz der                     der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2,\nin diesem Zusammenhang übermittelten perso-                 b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der\nnenbezogenen Daten,                                             Zahlungen an Betreiber von Anlagen im Bun-\n13. abweichend von § 6 Absatz 2, § 35, den §§ 70                     desgebiet nach dem Fördersystem des ande-\nbis 72 und 75 bis 77, von der Rechtsverord-                     ren Mitgliedstaates der Europäischen Union\nnung nach § 93 sowie von der Rechtsverord-                      zu regeln und\nnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgeset-               c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der\nzes Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten                 Bundesrepublik Deutschland oder in einem\nzu regeln,                                                      anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\ndie Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach\n14. abweichend von den §§ 8 bis 18 Regelungen\nAbsatz 1 oder 2 zu übertragen und festzule-\nzur Netz- und Systemintegration zu treffen,\ngen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetrei-\n15. abweichend von den §§ 56 bis 61a und der                         ber leisten muss.\nRechtsverordnung nach § 91 Regelungen zu                   (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der\nden Kostentragungspflichten und dem bundes-             Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 un-\nweiten Ausgleich der Kosten der finanziellen            terschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen\nFörderung der Anlagen zu treffen,                       von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen\n16. abweichend von § 81 Regelungen zur Vermei-               Mitgliedstaaten der Europäischen Union\ndung oder Beilegung von Streitigkeiten durch            1. zu entscheiden, welche in der Rechtsverordnung\ndie Clearingstelle und von § 85 abweichende                 nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Rege-\nRegelungen zur Kompetenz der Bundesnetz-                    lungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem\nagentur zu treffen,                                         jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union\n17. zu regeln, welches Recht und welcher Gerichts-               Anwendung finden sollen und\nstand bei Streitigkeiten über die Zahlungen             2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in\noder über die Ausschreibung Anwendung fin-                  der Bundesrepublik Deutschland oder in einem\nden soll.                                                   anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                die ausschreibende Stelle nach Absatz 1 oder 2\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                     ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetrei-\nrates für Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeu-                ber leisten muss.\ngung von Strom aus erneuerbaren Energien, die im\nBundesgebiet errichtet worden sind und einen An-                                      § 88b\nspruch auf Zahlung nach einem Fördersystem eines                                  Verordnungs-\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union                        ermächtigung zu Netzausbaugebieten\nhaben,                                                          Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\n1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der              gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne\nZahlungen oder den Wegfall des Anspruchs                 Zustimmung des Bundesrates zur Einrichtung und\nnach den §§ 19 und 50 zu regeln, soweit ein              Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets unter Be-\nZahlungsanspruch aus einem anderen Mitglied-             achtung von § 36c zu regeln,\nstaat besteht,                                           1. welches geografische Gebiet das Netzausbau-\n2. die Erstreckung des Doppelvermarktungsver-                    gebiet erfasst,\nbots nach § 80 auch auf diese Anlagen zu regeln          2. ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum\nund                                                          das Netzausbaugebiet festgelegt wird und\n3. abweichend von § 15 die Entschädigung zu re-              3. wie hoch der Anteil der installierten Leistung von\ngeln.                                                        Windenergieanlagen an Land in dem Netzaus-","2302         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nbaugebiet bei den Zuschlägen in einem Kalen-                   verbindlichen Zuordnung zu einer Anlage ein-\nderjahr oder einer Ausschreibungsrunde höchs-                  schließlich\ntens sein darf und wie sich diese installierte                 aa) der zu beachtenden Form- und Fristerfor-\nLeistung auf die Ausschreibungen in dem Kalen-                      dernisse sowie Mitteilungspflichten und\nderjahr verteilt.\nbb) dem Kreis der berechtigten Personen und\n§ 88c                                          Anlagen und den an diese zu stellenden\nAnforderungen,\nVerordnungsermächtigung\nl) welche Nachweise für die Buchstaben a bis k\nzu gemeinsamen Ausschreibungen für\nvorzulegen sind,\nWindenergieanlagen an Land und Solaranlagen\n4. auch abweichend von den §§ 5 bis 55a\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne               a) zu regeln, dass bestimmte Flächentypen oder\nZustimmung des Bundesrates zur Erprobung von                      Regionen als Standorte für Anlagen ausge-\ngemeinsamen Ausschreibungen nach § 39i                            schlossen sind oder Mengen einer Technolo-\ngie oder aller Technologien, die in bestimmten\n1. zu regeln, dass für ein Ausschreibungsvolumen                  Regionen oder Flächenkategorien zugeschla-\nvon 400 Megawatt pro Jahr Ausschreibungen                      gen werden, zu begrenzen,\ndurchgeführt werden, an denen Windenergiean-\nlagen an Land und Solaranlagen teilnehmen                   b) Anforderungen zu stellen, die der Netz- und\nkönnen, einschließlich der Anzahl der Ausschrei-               Systemintegration der Anlagen dienen,\nbungen pro Jahr sowie der Gebotstermine und                 c) Zu- oder Abschläge gegenüber dem Zu-\nder Verteilung der Ausschreibungsmengen auf                    schlagspreis vorzusehen, die die Kosten der\ndie Gebotstermine,                                             Integration der Anlage in das Stromsystem\n2. zu regeln, welche Solaranlagen und Windener-                   abbilden; dabei kann die Höhe der Zu- und\ngieanlagen an Land auch abweichend von § 22                    Abschläge insbesondere berücksichtigen,\nan dieser Ausschreibung teilnehmen können,                     aa) in welcher Region die Anlage angeschlos-\n3. auch abweichend von § 22 und den §§ 28 bis 38b                      sen wird,\nzu regeln, wobei die Anforderungen für Wind-                   bb) welchen Einfluss sie auf die Netzbelas-\nenergieanlagen an Land und Solaranlagen je-                         tung hat,\nweils unterschiedlich festgelegt werden können,                cc) welches Einspeiseprofil die Anlage hat,\na) dass Windenergieanlagen an Land abwei-                      dd) auf welcher Netzebene die Anlage ange-\nchend von § 22 erst nach Erteilung einer Zah-                    schlossen wird,\nlungsberechtigung einen Anspruch auf eine\nee) wie viele Anlagen mit einem vergleichba-\nZahlung nach § 19 haben und Solaranlagen\nren Einspeiseprofil in der betroffenen Re-\nabweichend von § 22 schon aufgrund des\ngion bereits installiert sind und\nZuschlags einen Anspruch auf eine Zahlung\nnach § 19 haben,                                            ff) welche weiteren Kosten die Systeminte-\ngration der Anlage verursacht,\nb) die Höchstwerte, wobei zur Vermeidung von\nÜberförderungen und zur Berücksichtigung                 d) die Kriterien für die Zuschlagserteilung insbe-\nvon Netz- und Systemintegrationskosten                      sondere dahingehend zu regeln, dass für die\nauch differenzierte Höchstwerte eingeführt                  Reihung der Gebote auch die Kriterien nach\nwerden dürfen,                                              Buchstabe c herangezogen werden können,\nc) Ober- und Untergrenzen für die Größe von                 e) das Verfahren für die Ermittlung des Zu-\nAnlagen, die an der Ausschreibung teilneh-                  schlagswerts zu regeln,\nmen können,                                              f) die Berechnung von Dauer und Höhe der\nd) Ober- und Untergrenzen für die Gebotsgröße,                 Zahlung nach § 19 zu regeln,\ne) Mindestanforderungen an die Eignung der                  g) Einmalzahlungen der Anlagen an den Netzbe-\nTeilnehmer,                                                 treiber für den Anschluss der Anlage an das\nNetz vorzusehen, die\nf) Mindestanforderungen an den Planungs-\noder Genehmigungsstand der Anlagen,                         aa) mögliche Netzausbaukosten im Einzelfall\noder nach typisierten Fallgruppen abbil-\ng) finanzielle Anforderungen für die Teilnahme                      den und\nan der Ausschreibung,\nbb) die an den Übertragungsnetzbetreiber\nh) die Art und Form von finanziellen Sicherheiten                   weitergeleitet werden und dessen EEG-\nfür die Realisierung der Anlagen,                                Konto entlasten,\ni) die Art, die Form und das Verfahren sowie                h) erforderliche Nachweise,\nden Inhalt der Zuschlagserteilung,\n5. auch abweichend von den §§ 36, 36a, 37, 37a, 55\nj) die Voraussetzungen für die Ausstellung von              und 55a Regelungen zu treffen, um die Errich-\nFörderberechtigungen,                                    tung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der\nk) die Übertragbarkeit von Zuschlägen vor In-               Anlagen sicherzustellen und insbesondere\nbetriebnahme der Anlage und die Übertrag-                a) eine Pflicht für eine Geldzahlung sowie deren\nbarkeit von Förderberechtigungen vor der                    Höhe festzulegen, die bei einem Verstoß ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016             2303\ngen die Pflicht zur rechtzeitigen Errichtung               e) einem verstärkten Einsatz von Anlagen für\noder bei einem unzureichenden Betrieb der                      Systemdienstleistungen,\nAnlage anfällt,                                            f) innovativen Ansätzen zur Minderung der Ab-\nb) Kriterien für den Ausschluss von Bietern oder                  regelung von Anlagen und\nAnlagestandorten von zukünftigen Ausschrei-\ng) der Nachweisführung über das Vorliegen der\nbungen,\nZuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,\nc) zu der Möglichkeit, Zuschläge und Förder-\n4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den\nberechtigungen nach Ablauf der Realisierungs-\nAusschreibungen, insbesondere\nfristen zu entziehen und\na) Mindestanforderungen an die Eignung der\nd) die Beschränkung der Dauer oder Höhe des\nTeilnehmer stellen,\nVergütungsanspruchs für Anlagen, die gegen\ndie Pflichten für die rechtzeitige Errichtung              b) Anforderungen an den Planungs- und Ge-\noder den ordnungsgemäßen Betrieb verstoßen                     nehmigungsstand der Projekte stellen,\nhaben.                                                     c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem\nInhalt von Sicherheiten stellen, die von allen\n§ 88d                                       Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur\nVerordnungsermächtigung                                im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten\nzu Innovationsausschreibungen                             sind, um eine Inbetriebnahme und den Be-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                        trieb der Anlage sicherzustellen, und die ent-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                         sprechenden Regelungen zur teilweisen oder\nrates Innovationsausschreibungen für besonders                       vollständigen Zurückzahlung dieser Sicher-\nnetz- oder systemdienliche Anlagen nach § 39j ein-                   heiten,\nzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen                    d) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschrei-\n1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,                     bungen die Einhaltung der Anforderungen\ninsbesondere                                                     nach den Buchstaben a bis c nachweisen\nmüssen,\na) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu-\nmens des Innovationspiloten in Teilmengen              5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zu-\nund dem Ausschluss von Anlagen, wobei                     schlagserteilung im Rahmen einer Ausschrei-\ninsbesondere unterschieden werden kann                    bung und zu den Kriterien für die Zuschlags-\nerteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht\naa) nach Regionen und Netzebenen,                         allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt\nbb) nach Vorgaben aus Netz- und System-                   werden soll,\nsicht,                                               a) Wertungskriterien für die Beurteilung des\nb) zu der Bestimmung von Mindest- und                            Innovationscharakters sowie deren Einfluss\nHöchstgrößen von Teillosen,                                   auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit und\nc) zu der Festlegung von Höchstwerten und                    b) Wertungskriterien für die Beurteilung des\nd) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Aus-                   Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit\nschreibungen,                                                 sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahr-\nscheinlichkeit,\n2. abweichend von den §§ 19 bis 35a zu Art, Form\nund Inhalt der durch einen Zuschlag zu verge-             6. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen\nbenden Zahlungsansprüche                                     sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine\nAnlage nicht oder verspätet in Betrieb genom-\na) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde,\nmen worden ist oder nicht in einem ausreichen-\nb) für die Bereitstellung installierter oder bereit-         den Umfang betrieben wird,\ngestellter systemdienlicher Leistung in Euro\na) eine Untergrenze für die zu erbringende aus-\npro Kilowatt,\ngeschriebene und bezuschlagte Leistung in\nc) für die Bereitstellung einer Systemdienstleis-                Form von Arbeit oder Leistung,\ntung als Zahlung für die geleistete Arbeit\nb) eine Verringerung oder einen Wegfall der\noder die bereitgestellte Leistung,\nfinanziellen Förderung vorsehen, wenn die\n3. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor-                      Untergrenze nach Buchstabe a unterschrit-\nderungen, mit denen der Innovationscharakter                     ten wird,\nfestgestellt wird, insbesondere zu\nc) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen\na) innovativen Ansätzen zum Bau und Betrieb                      und deren Höhe und die Voraussetzungen\nsystemdienlich ausgelegter Anlagen,                           für die Zahlungspflicht regeln,\nb) innovativen Beiträgen von Anlagen zu einem                d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern\noptimierten Netzbetrieb mit hohen Anteilen                    bei künftigen Ausschreibungen regeln und\nerneuerbarer Energien,\ne) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen\nc) innovativen Ansätzen zur Steigerung der                       der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge\nFlexibilität,                                                 nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ent-\nd) innovativen Beiträgen von Anlagen zur Netz-                   ziehen oder zu ändern und danach erneut\nstabilität oder -sicherheit,                                  zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des","2304           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nAnspruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf              3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerken-\neiner bestimmten Frist zu ändern,                        nung, Übertragung und Entwertung von Her-\n7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ver-                kunftsnachweisen und für die Ausstellung,\nöffentlichungen der Bekanntmachung von Aus-                 Übertragung und Entwertung von Regional-\nschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse                  nachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie\nund der erforderlichen Mitteilungen an die Netz-            Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforde-\nbetreiber,                                                  rungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,\n8. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur                4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisre-\ngegenüber den Netzbetreibern und anderen                    gisters nach § 79 Absatz 4 und des Regional-\nBehörden, soweit dies für die Ausschreibungen               nachweisregisters nach § 79a Absatz 4 zu\nerforderlich ist,                                           regeln sowie festzulegen, welche Angaben an\ndiese Register übermittelt werden müssen, wer\n9. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermit-                 zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem\ntelnden Informationen,                                      Umfang Netzbetreiber Auskunft über die Aus-\n10. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter                  stellung, Übertragung und Entwertung von\nBerücksichtigung des Zwecks und Ziels nach                  Regionalnachweisen verlangen können; dies\n§ 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu                  schließt Regelungen zum Schutz personenbe-\nregeln einschließlich der Ausgestaltung der                 zogener Daten ein, in denen Art, Umfang und\nRegelungen nach den Nummern 1 bis 8.“                       Zweck der Speicherung sowie Löschungsfris-\nten festgelegt werden müssen,\n38. § 89 wird wie folgt geändert:\n5. abweichend von § 79 Absatz 7 und von § 79a\na) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\nAbsatz 10 zu regeln, dass Herkunftsnachweise\ndie Angabe „§§ 44 bis 46“ durch die Angabe\noder Regionalnachweise Finanzinstrumente im\n„§§ 42 bis 44“ ersetzt.\nSinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengeset-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 6“                   zes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhan-\ndurch die Angabe „§ 44b Absatz 5“ ersetzt.                   delsgesetzes sind,\n39. In § 90 Nummer 1 werden die Wörter „auf finanzielle           6. abweichend von § 78 im Rahmen der Strom-\nFörderung“ durch die Wörter „auf Zahlung nach                    kennzeichnung die Ausweisung von Strom zu\n§ 19 Absatz 1 und § 50“ ersetzt.                                 regeln, für den eine Zahlung nach § 19 in\n40. § 91 wird wie folgt geändert:                                    Anspruch genommen wird; hierbei kann insbe-\nsondere abweichend von § 79 Absatz 1 auch\na) In Nummer 1 wird das Wort „geförderten“ durch                 die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für\ndie Wörter „kaufmännisch abgenommenen“ er-                   diesen Strom an die Übertragungsnetzbetreiber\nsetzt.                                                       geregelt werden,\nb) In Nummer 5 werden die Wörter „Ausschrei-                  7. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 zu\nbungs- oder anderen“ durch das Wort „wett-                   regeln und zu veröffentlichen, welche Postleit-\nbewerblichen,“ und die Wörter „der Ausschrei-                zahlengebiete jeweils eine Region für die regio-\nbung“ durch die Wörter „des wettbewerblichen                 nale Grünstromkennzeichnung um ein oder\nVerfahrens“ ersetzt.                                         mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom\nc) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1                  verbraucht wird, bilden,\nmit Ansprüchen auf eine finanzielle Förderung“            8. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundes-\ndurch die Wörter „§ 27 mit Ansprüchen auf Zah-               gebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschrei-\nlung nach § 19 Absatz 1 oder § 50“ ersetzt.                  bung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben:\n41. § 92 wird wie folgt gefasst:                                     a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betref-\n„§ 92                                       fenden Staaten von der jeweiligen Region für\ndie regionale Grünstromkennzeichnung nach\nVerordnungsermächtigung zu\n§ 79a Absatz 6 umfasst sind, und die Ver-\nHerkunftsnachweisen und Regionalnachweisen\nöffentlichung dieser Gebiete zu regeln,\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nb) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung,\ngie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nÜbertragung und Entwertung von Regional-\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucher-\nnachweisen aus Anlagen in Gebieten nach\nschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nBuchstabe a,\ndes Bundesrates\n9. den Betrag, um den sich der anzulegende Wert\n1. die Anforderungen zu regeln an\nfür Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzu-\na) die Ausstellung, Übertragung und Entwer-                 legendem Wert reduziert, abweichend von\ntung von Herkunftsnachweisen nach § 79                   § 53b festzulegen,\nAbsatz 1 und von Regionalnachweisen nach             10. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5\n§ 79a Absatz 1 und                                       Satz 3 Bestimmungen zum Nachweis zu treffen,\nb) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen                  dass die Übertragung von Regionalnachweisen\nnach § 79 Absatz 3,                                      nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt\n2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer               ist,\nder Herkunftsnachweise und der Regionalnach-            11. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der\nweise festzulegen,                                          regionalen Herkunft nach § 79a in der Strom-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016               2305\nkennzeichnung zu regeln, insbesondere die                 Jahre einen Erfahrungsbericht vor. In dem Bericht\ntextliche und grafische Darstellung.“                     berichtet sie insbesondere über\n42. § 93 wird wie folgt geändert:                                  1. den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Ener-\na) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter                gien, die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2\n„nach § 6 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter                    und die hierdurch eingesparte Menge Mineralöl\n„nach § 6 Absatz 2“ ersetzt.                                   und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emis-\nsionen von Treibhausgasen,\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 21“ durch die\nAngabe „§ 21c“ ersetzt.                                    2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach § 2\nAbsatz 3, auch vor dem Hintergrund des Ziels,\nc) In Nummer 8 werden die Wörter „nach § 26                        die Akteursvielfalt zu erhalten; dies umfasst auch\nAbsatz 2“ gestrichen und werden die Wörter                     die Erfahrungen mit den grenzüberschreitenden\n„Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer                   und technologieneutralen Ausschreibungen, so-\nStrahlungsenergie sowie der nach den §§ 28, 29                 wie\nund 31“ durch die Wörter „Solaranlagen sowie\nder nach den §§ 44a, 46 und 49“ ersetzt.                   3. die Entwicklung und angemessene Verteilung\nder Kosten nach § 2 Absatz 4, auch vor dem\nd) In Nummer 11 Buchstabe c werden die Wörter                      Hintergrund der Entwicklung der Besonderen\n„Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1“ durch                     Ausgleichsregelung und der Eigenversorgung.\ndie Wörter „Kontaktdaten von Anlagenbetrei-\nbern“ ersetzt.                                                (2) Die Bundesregierung legt in dem Erfahrungs-\nbericht erforderliche Handlungsempfehlungen für\ne) In Nummer 12 Buchstabe b werden die Wörter                  die Weiterentwicklung dieses Gesetzes und des\n„sind die Angaben nach § 6 Absatz 2“ durch die             Windenergie-auf-See-Gesetzes vor, insbesondere\nWörter „sind die Kontaktdaten der Anlagen-                 mit Blick auf die §§ 1 und 2 dieses Gesetzes und\nbetreiber“ ersetzt.                                        § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.\n43. § 95 wird wie folgt geändert:                                     (3) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                            Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umwelt-\n„2. zur Förderung von Mieterstrommodellen zu               bundesamt unterstützen das Bundesministerium\nregeln, dass Betreiber von Solaranlagen eine           für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des\nverringerte EEG-Umlage für Strom aus ihrer             Erfahrungsberichts. Insbesondere berichtet ihm\nSolaranlage zahlen müssen, wenn                        die Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober 2017\nund dann jährlich über die Flächeninanspruch-\na) die Solaranlage auf, an oder in einem               nahme für Freiflächenanlagen, insbesondere über\nWohngebäude installiert ist und                    die Inanspruchnahme von Ackerland. Zur Unter-\nb) der Strom zur Nutzung innerhalb des Ge-             stützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts\nbäudes, auf, an oder in dem die Anlage             soll das Bundesministerium für Wirtschaft und\ninstalliert ist, an einen Dritten geliefert        Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten be-\nwird;                                              auftragen.\ndabei kann zwischen verschiedenen Anla-\ngengrößen oder Nutzergruppen unterschie-                                         § 98\nden werden,“.                                                             Monitoringbericht\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 100 Absatz 1“                   Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag\ndurch die Angabe „§ 100 Absatz 2“ ersetzt.                 jährlich in ihrem Monitoringbericht nach § 63 Ab-\nc) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee                  satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes über den\nwird das Komma am Ende durch einen Punkt                   Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien.“\nersetzt.                                               46. § 99 wird aufgehoben.\nd) Nummer 6 wird aufgehoben.                               47. § 100 wird wie folgt gefasst:\n44. § 96 wird wie folgt geändert:                                                           „§ 100\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 89, 91 und 92“                        Allgemeine Übergangsvorschriften\ndurch die Angabe „§§ 88, 88c, 88d, 89, 91, 92\n(1) Die Bestimmungen des Erneuerbare-Ener-\nund 95 Nummer 2“ ersetzt.\ngien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im Fall der           geltenden Fassung und der Freiflächenausschrei-\n§§ 89 und 91“ gestrichen.                                  bungsverordnung in der am 31. Dezember 2016\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf Grund             geltenden Fassung sind\nder §§ 91“ durch die Wörter „aufgrund der                  1. für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar\n§§ 88b, 91“ ersetzt.                                           2017 in Betrieb genommen worden sind, statt\n45. Die §§ 97 und 98 werden wie folgt gefasst:                         der §§ 7, 21, 22, 22a, 23 Absatz 3 Nummer 1,\n3, 5 und 7, §§ 27a bis 39e, 39g und 39h, 40\n„§ 97                                  bis 49, 50a, 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §§ 53\nErfahrungsbericht                             und 53a, §§ 54 bis 55a sowie der Anlage 2 an-\n(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz                 zuwenden,\nund das Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem                2. für Strom aus Freiflächenanlagen, denen ein\nBundestag bis zum 30. Juni 2018 und dann alle vier                 Zuschlag zugeordnet worden ist, der vor dem","2306           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n1. Januar 2017 nach der Freiflächenausschrei-                     betreiber die Anlage nicht nach § 17 Absatz 2\nbungsverordnung erteilt worden ist,                               Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-\na) statt der §§ 22, 22a, 27a bis 39h und §§ 54                    Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014\nbis 55a anzuwenden;                                            geltenden Fassung als geförderte Anlage im\nSinn des § 20a Absatz 5 des Erneuerbare-\nb) statt des § 24 anzuwenden, wenn die Frei-                      Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014\nflächenanlage vor dem 1. Januar 2017 in                        geltenden Fassung registriert und den\nBetrieb genommen worden ist; für Freiflä-                      Standort und die installierte Leistung der An-\nchenanlagen, die nach dem 31. Dezember                         lage nicht an die Bundesnetzagentur mittels\n2016 in Betrieb genommen worden sind, ist                      der von ihr bereitgestellten Formularvor-\n§ 24 anstelle von § 2 Nummer 5 zweiter Halb-                   gaben übermittelt hat,\nsatz der Freiflächenausschreibungsverord-\nnung anzuwenden.                                        4. statt der §§ 26 bis 31, 40 Absatz 1, der §§ 41\nbis 51, 53 und 55, 71 Nummer 2 des Erneuer-\n§ 3 Nummer 1 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar\nbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem-\n2017 in Betrieb genommen worden sind, erstmalig\nber 2016 geltenden Fassung die §§ 20 bis 20b,\nin der Jahresabrechnung für 2016 anzuwenden.\n23 bis 33, 46 Nummer 2 sowie die Anlagen 1\n§ 46 Absatz 3 ist auch auf Anlagen anzuwenden,\nund 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der\ndie nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen\nam 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwen-\nworden sind. Für Strom aus Anlagen, die vor dem\nden sind, wobei § 33c Absatz 3 des Erneuer-\n1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind,\nbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014\nist § 51 nicht anzuwenden. § 52 Absatz 3 ist nur für\ngeltenden Fassung entsprechend anzuwenden\nZahlungen für Strom anzuwenden, der nach dem\nist; abweichend hiervon ist § 47 Absatz 7\n31. Dezember 2015 eingespeist wird; bis zu diesem\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am\nZeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des\n31. Dezember 2016 geltenden Fassung aus-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-\nschließlich für Anlagen entsprechend anzu-\nzember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.\nwenden, die nach dem am 31. Juli 2014 gelten-\n§ 80a ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012\nden Inbetriebnahmebegriff nach dem 31. De-\nin Betrieb genommen worden sind, nicht anzu-\nzember 2011 in Betrieb genommen worden\nwenden.\nsind,\n(2) Für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen,\ndie nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb-             5. § 35 Satz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Ener-\nnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb                    gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016\ngenommen worden sind, sind die Bestimmungen                       geltenden Fassung ab dem 1. April 2015 anzu-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am                       wenden ist,\n31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwen-                   6. § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der\nden mit der Maßgabe, dass                                         am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung\n1. statt § 5 Nummer 21 des Erneuerbare-Ener-                    entsprechend anzuwenden ist mit Ausnahme\ngien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016                    von § 37 Absatz 2 und 3 zweiter Halbsatz\ngeltenden Fassung § 3 Nummer 5 des Erneuer-                  des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am\nbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014               31. Dezember 2016 geltenden Fassung,\ngeltenden Fassung anzuwenden ist,                         7. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von\n2. statt § 9 Absatz 3 und 7 des Erneuerbare-Ener-               Strom aus Wasserkraft, die vor dem 1. Januar\ngien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016                    2009 in Betrieb genommen worden sind, an-\ngeltenden Fassung § 6 Absatz 3 und 6 des                     stelle des § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der am                      Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember\n31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden                   2016 geltenden Fassung § 23 des Erneuer-\nist,                                                         bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014\n3. § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der                geltenden Fassung anzuwenden ist, wenn die\nam 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit                   Maßnahme nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des\nfolgenden Maßgaben anzuwenden ist:                           Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli\n2014 geltenden Fassung vor dem 1. August\na) an die Stelle des anzulegenden Wertes nach                2014 abgeschlossen worden ist,\n§ 23 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016             8. Anlage 1 Nummer 1.2 des Erneuerbare-Ener-\ngeltenden Fassung tritt der Vergütungsan-                gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016\nspruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwen-\nin der für die jeweilige Anlage maßgeblichen             den ist, dass der jeweils anzulegende Wert\nFassung und                                              „AW“ für nach dem 31. Dezember 2014\nb) für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von               a) aus Windenergie und solarer Strahlungs-\nStrom aus solarer Strahlungsenergie, die                     energie erzeugten Strom um 0,40 Cent\nnach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb ge-                    pro Kilowattstunde erhöht wird; abweichend\nnommen worden sind, ist § 25 Absatz 1                        vom ersten Halbsatz wird der anzulegende\nSatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                     Wert für Strom, der nach dem 31. Dezember\nin der am 31. Dezember 2016 geltenden                        2014 und vor dem 1. April 2015 erzeugt wor-\nFassung anzuwenden, solange der Anlagen-                     den ist, nur um 0,30 Cent pro Kilowattstunde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016             2307\nerhöht, wenn die Anlage nicht fernsteuerbar               c) statt der §§ 26 bis 29, 32, 40 Absatz 1, den\nim Sinn des § 36 des Erneuerbare-Energien-                    §§ 41 bis 51, 53 und 55, 71 Nummer 2 des\nGesetzes in der am 31. Dezember 2016 gel-                     Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am\ntenden Fassung ist, oder                                      31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind\ndie §§ 19, 20, 23 bis 33 und 66 sowie die\nb) aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gru-\nAnlagen 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-\nbengas, Biomasse und Geothermie erzeug-\nGesetzes in der am 31. Dezember 2011 gel-\nten Strom um 0,20 Cent pro Kilowattstunde\ntenden Fassung anzuwenden,\nerhöht wird,\n9. § 66 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4, 5, 6, 11, 18,              d) statt § 66 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 und 2\n18a, 19 und 20 des Erneuerbare-Energien-Ge-                      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der\nsetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-                    am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind\nsung anzuwenden ist,                                             die §§ 20, 21, 34 bis 36 und Anlage 1 des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der am\n10. für Strom aus Anlagen, die nach dem am                           31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit\n31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahme-                      der Maßgabe anzuwenden, dass abwei-\nbegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb ge-                    chend von § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4\nnommen worden sind, abweichend hiervon                           des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der\nund unbeschadet der Nummern 3, 5, 6, 7 und 8                     am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung\n§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, Absatz 2, 3, 4,                   die Einspeisevergütung nach den Bestim-\n14, 17 und 21 des Erneuerbare-Energien-Geset-                    mungen des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung                    zes in der für die jeweilige Anlage maßgeb-\nanzuwenden ist, wobei die in § 66 Absatz 1                       lichen Fassung maßgeblich ist und dass bei\nerster Halbsatz angeordnete allgemeine An-                       der Berechnung der Marktprämie nach § 34\nwendung der Bestimmungen des Erneuerbare-                        des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der\nEnergien-Gesetzes in der am 31. Dezember                         am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung\n2011 geltenden Fassung nicht anzuwenden ist,                     der anzulegende Wert die Höhe der Vergü-\nsowie die folgenden Maßgaben gelten:                             tung in Cent pro Kilowattstunde ist, die für\na) statt § 5 Nummer 4 des Erneuerbare-Ener-                      den direkt vermarkteten Strom bei der kon-\ngien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016                     kreten Anlage im Fall einer Vergütung nach\ngeltenden Fassung ist § 18 Absatz 2 des                       den Vergütungsbestimmungen des Erneuer-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der am                       bare-Energien-Gesetzes in der für die jewei-\n31. Dezember 2011 geltenden Fassung ent-                      lige Anlage maßgeblichen Fassung tatsäch-\nsprechend anzuwenden und statt § 5 Num-                       lich in Anspruch genommen werden könnte,\nmer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\ne) statt § 66 Absatz 1 Nummer 11 des Erneuer-\nin der am 31. Dezember 2016 geltenden\nbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli\nFassung ist § 3 Nummer 5 des Erneuerbare-\n2014 geltenden Fassung sind die §§ 52 und\nEnergien-Gesetzes in der am 31. Dezember\n54 sowie Anlage 3 des Erneuerbare-Ener-\n2011 geltenden Fassung anzuwenden; ab-\ngien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016\nweichend hiervon ist für Anlagen, die vor\ngeltenden Fassung anzuwenden,\ndem 1. Januar 2009 nach § 3 Absatz 4\nzweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-           11. für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Be-\nGesetzes in der am 31. Dezember 2008 gel-                 trieb genommen worden sind, die Dauer des\ntenden Fassung erneuert worden sind, aus-                 Anspruchs auf Zahlung gilt, die in der Fassung\nschließlich für diese Erneuerung § 3 Absatz 4             des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der                  ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage anzu-\nam 31. Dezember 2008 geltenden Fassung                    wenden war.\nanzuwenden,\nAbsatz 1 Satz 3 bis 6 ist auch auf Anlagen nach\nb) statt § 9 des Erneuerbare-Energien-Geset-            Satz 1 anzuwenden.\nzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden\nFassung ist § 6 des Erneuerbare-Energien-               (3) Für Strom aus Anlagen, die\nGesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden\nFassung unbeschadet des § 66 Absatz 1                1. nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb-\nNummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-                 nahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb\nGesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden               genommen worden sind und\nFassung mit folgenden Maßgaben anzuwen-              2. vor dem 1. August 2014 zu keinem Zeitpunkt\nden:                                                     Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien\naa) § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 des                 oder Grubengas erzeugt haben,\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der\nist § 5 Nummer 21 erster Halbsatz des Erneuerbare-\nam 31. Dezember 2016 geltenden Fas-\nEnergien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016\nsung ist entsprechend anzuwenden und\ngeltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von\nbb) bei Verstößen ist § 16 Absatz 6 des              Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die ausschließ-\nErneuerbare-Energien-Gesetzes in der             lich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli 2014\nam 31. Dezember 2011 geltenden Fas-              geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem\nsung entsprechend anzuwenden,                    1. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte","2308          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nBiomethan ausschließlich aus Gasaufbereitungs-                lauf der in der Rechtsverordnung oder der von den\nanlagen stammt, die vor dem 23. Januar 2014                   Netzbetreibern nach Maßgabe der Rechtsverord-\nzum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz ein-               nung gesetzten Frist nicht nachgekommen sind,\ngespeist haben. Für den Anspruch auf finanzielle              1. der Anspruch auf die Marktprämie oder die Ein-\nFörderung für Strom aus einer Anlage nach Satz 2                  speisevergütung für Anlagen, die mit einer tech-\nist nachzuweisen, dass vor ihrem erstmaligen                      nischen Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 1\nBetrieb ausschließlich mit Biomethan eine andere                  Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 2 des Erneuer-\nAnlage mit allen erforderlichen Angaben in dem                    bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember\nRegister als endgültig stillgelegt registriert worden             2016 geltenden Fassung ausgestattet sind, auf\nist, die                                                          null oder\n1. schon vor dem 1. August 2014 ausschließlich                2. der in einem Kalenderjahr entstandene Anspruch\nmit Biomethan betrieben wurde und                             auf eine Einspeisevergütung für Anlagen, die\n2. mindestens dieselbe installierte Leistung hat wie              nicht mit einer technischen Einrichtung nach\ndie Anlage nach Satz 2.                                       § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Num-\nmer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in\nStilllegungsnachweise nach Satz 3 können auch                     der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung\ngemeinsam für eine Anlage nach Satz 2 verwendet                   ausgestattet sind, um ein Zwölftel.\noder auf mehrere Anlagen nach Satz 2 aufgeteilt\nwerden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht hierzu              (6) Anlage 1 Nummer 3.1 Satz 2 des Erneuer-\ndie Daten der an das Register gemeldeten Anlagen,             bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember\ndie vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom aus-              2016 geltenden Fassung ist nicht vor dem 1. Januar\nschließlich aus Biomethan erzeugt haben, soweit               2015 anzuwenden.“\nder Anlagenbetreiber dieser Veröffentlichung nicht        48. § 101 wird wie folgt geändert:\nwidersprochen hat und solange die stillgelegte                a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nLeistung nicht von anderen Anlagen verwendet\nwird. Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzu-                   „Für Strom aus Anlagen nach § 100 Absatz 4\nwenden, die ausschließlich Biomethan einsetzen,                   sind die Sätze 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben\ndas aus einer Gasaufbereitungsanlage stammt, die                  ab 1. Januar 2017 entsprechend anzuwenden:\nnach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geneh-                     1. der Vergütungsanspruch verringert sich ab\nmigungsbedürftig ist und vor dem 23. Januar 2014                      dem 1. Januar 2017, soweit die vor dem 1. Ja-\ngenehmigt worden ist und die vor dem 1. Januar 2015                   nuar 2017 erreichte Höchstbemessungsleis-\nzum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz einge-                     tung überschritten wird,\nspeist hat, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015                2. ist die höchste Bemessungsleistung der An-\nnicht mit Biomethan aus einer anderen Gasaufbe-                       lage im Jahr 2016,\nreitungsanlage betrieben wurde; wird die Anlage erst-\nmalig nach dem 31. Dezember 2014 ausschließlich                   3. abweichend von Nummer 2 gilt der um 5 Pro-\nmit Biomethan betrieben, sind die Sätze 3 bis 5 ent-                  zent verringerte Wert der am 31. Dezember\nsprechend anzuwenden.                                                 2016 installierten Leistung der Anlage als\nHöchstbemessungsleistung, wenn der so er-\n(4) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Juli                   mittelte Wert höher als die tatsächliche\n2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb ge-                        Höchstbemessungsleistung nach Nummer 2\nnommen worden sind, ist Absatz 2 anzuwenden,                          ist.“\nwenn die Anlagen nach dem Bundes-Immissions-\nb) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47\nschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder für\nAbsatz 6“ durch die Angabe „§ 44c Absatz 4“\nihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen\nersetzt.\nBestimmung des Bundesrechts bedürfen und vor\ndem 23. Januar 2014 genehmigt oder zugelassen             49. § 102 wird aufgehoben.\nworden sind. Satz 1 ist entsprechend auf Biomas-          50. § 103 wird wie folgt geändert:\nseanlagen anzuwenden mit der Maßgabe, dass auf\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndas Vorliegen einer Baugenehmigung abzustellen\nist. Satz 2 ist rückwirkend zum 1. August 2014 an-                aa) In Satz 1 werden dem Wort „verfügen“ die\nzuwenden. Wenn aufgrund von Satz 2 Korrekturen                         Wörter „für eine Abnahmestelle“ vorange-\nvon Abrechnungen für die Jahre 2014 oder 2015                          stellt, werden die Wörter „ein Unternehmen“\nerforderlich werden, ist es ergänzend zu § 62 aus-                     durch die Wörter „diese Abnahmestelle“\nreichend, wenn der Anlagenbetreiber eine Kopie                         ersetzt und werden die Wörter „für den\nder Baugenehmigung sowie einen Nachweis über                           selbst verbrauchten Strom an den begrenz-\ndie Inbetriebnahme der Anlage vorlegt.                                 ten Abnahmestellen“ durch die Wörter „für\nden selbst verbrauchten Strom an der be-\n(5) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am                          grenzten Abnahmestelle“ ersetzt.\n31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebe-\ngriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen                  bb) In Satz 2 werden dem Wort „verfügen“ die\nworden sind, verringert sich für jeden Kalendermo-                     Wörter „für eine Abnahmestelle“ vorange-\nnat, in dem Anlagenbetreiber ganz oder teilweise                       stellt.\nVerpflichtungen im Rahmen einer Nachrüstung zur               b) In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil nach\nSicherung der Systemstabilität aufgrund einer                     Nummer 2 nach den Wörtern „für den Stroman-\nRechtsverordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49                     teil über 1 Gigawattstunde“ die Wörter „pro be-\nAbsatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nach Ab-                  grenzter Abnahmestelle“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016              2309\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                            d) In den Nummern 2.2.2 Satz 1, 2.2.2.1 und 2.2.3\nSatz 1 werden jeweils die Wörter „Deutschland/\n„(5) Unternehmen, die keine rechtsfähige Per-\nÖsterreich“ durch die Wörter „für Deutschland“\nsonenvereinigung und keine juristische Person\nersetzt.\nsind und für deren Strom die EEG-Umlage des-\nhalb nicht mit der Wirkung des § 64 Absatz 2                e) In den Nummern 2.2.4 Satz 1 und 2 und 3.1\nbegrenzt werden konnte, weil sie nicht unter                   Satz 1 werden jeweils die Wörter „Anlagen zur\nden Unternehmensbegriff nach § 5 Nummer 34                     Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am                    energie“ durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt.\n31. Dezember 2016 geltenden Fassung fielen,             53. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nkönnen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-\nUmlage für die Begrenzungsjahre 2015, 2016                  a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:\nund 2017 abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1                                                            „Anlage 2\nbis zum 31. Januar 2017 (materielle Ausschluss-                                                        (zu § 36h)\nfrist) stellen.“\nReferenzertrag“.\nd) Absatz 6 wird aufgehoben.\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „5,5 Metern je\n51. § 104 wird wie folgt geändert:                                    Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe                      Grund und einem logarithmischen Höhenprofil“\n„Satz 2“ die Wörter „des Erneuerbare-Energien-                 durch die Wörter „6,45 Metern pro Sekunde in\nGesetzes in der am 31. Dezember 2016 gelten-                   einer Höhe von 100 Metern über dem Grund\nden Fassung“ eingefügt.                                        und einem Höhenprofil, das nach dem Potenz-\ngesetz mit einem Hellmann-Exponenten α mit\nb) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.                         einem Wert von 0,25 zu ermitteln ist,“ ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                       c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\nd) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                              „6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien\n„(3) Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017                    nach Nummer 5 und zur Berechnung der\nin Betrieb genommen worden sind und Ablaugen                        Referenzerträge von Anlagentypen am Re-\nder Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach                   ferenzstandort nach Nummer 2 sind für die\ndem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung                           Zwecke dieses Gesetzes Institutionen be-\nanzuwenden, die für die jeweilige Anlage am                         rechtigt, die für die Anwendung der in die-\n31. Dezember 2016 anzuwenden war. Anlagen                           sen Nummern genannten Richtlinien nach\nnach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen                         DIN EN ISO IEC 170254 akkreditiert sind.\nteilnehmen. Für Anlagen nach Satz 1 verlängert                 7.   Bei der Anwendung des Referenzertrags\nsich der Zeitraum nach § 25 Satz 1 einmalig um                      zur Bestimmung und Überprüfung der Höhe\nfünf Jahre. Erstmalig am ersten Tag des zweiten                     des anzulegenden Wertes nach § 36h Ab-\nJahres des Anschlusszeitraums nach Satz 3 und                       satz 2 ab Beginn des sechsten, elften und\ndanach jährlich zum 1. Januar verringert sich der                   sechzehnten auf die Inbetriebnahme der\nanzulegende Wert um 20 Prozentpunkte gegen-                         Anlage folgenden Jahres wird der Standort-\nüber dem anzulegenden Wert für den in der                           ertrag mit dem Referenzertrag ins Verhältnis\njeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem                          gesetzt. Der Standortertrag ist die Strom-\nErneuerbare-Energien-Gesetz in der für die                          menge, die der Anlagenbetreiber an einem\nAnlage bisher maßgeblichen Fassung. Der sich                        konkreten Standort über einen definierten\nergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem                       Zeitraum tatsächlich hätte einspeisen kön-\nKomma gerundet. Für die Berechnung des                              nen.\nAnspruchs nach § 19 Absatz 1 aufgrund einer\n7.1 Der Standortertrag vor Inbetriebnahme wird\nerneuten Anpassung nach Satz 4 sind die unge-\naus dem Bruttostromertrag abzüglich der\nrundeten Werte zugrunde zu legen. Eine An-\nVerlustfaktoren ermittelt. Der Bruttostrom-\nschlussvergütung nach Satz 3 bis 6 darf erst\nertrag ist der mittlere zu erwartende Strom-\nnach beihilferechtlicher Genehmigung durch die\nertrag einer Windenergieanlage an Land,\nEuropäische Kommission gezahlt werden.“\nder sich auf Grundlage des in Nabenhöhe\n52. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                  ermittelten Windpotenzials mit einer spezi-\na) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:                             fischen Leistungskurve ohne Abschläge er-\ngibt. Verlustfaktoren sind Strommindererträge\n„Anlage 1                  aufgrund von\n(zu § 23a)\na) Abschattungseffekten,\nHöhe der Marktprämie“.\nb) fehlender technischer Verfügbarkeit der\nb) In der Nummer 2.1 Satz 2 werden die Wörter                              Anlage in Höhe von höchstens 2 Prozent\n„Deutschland/Österreich“ durch die Wörter „für                          des Bruttostromertrags,\nDeutschland“ ersetzt.\nc) elektrischen Effizienzverlusten im Betrieb\nc) In der Nummer 2.2.1 dritter Spiegelstrich werden                        der Windenergieanlage zwischen den\ndie Wörter „Anlagen zur Erzeugung von Strom                             Spannungsanschlüssen der jeweiligen\naus solarer Strahlungsenergie“ durch das Wort                           Windenergieanlage und dem Netzver-\n„Solaranlagen“ ersetzt.                                                 knüpfungspunkt des Windparks,","2310          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nd) genehmigungsrechtlichen Auflagen, zum                bb) In Nummer 5 werden die Wörter „nach Maß-\nBeispiel zu Geräuschemissionen, Schat-                    gabe der Rechtsverordnung nach § 93“\ntenwurf, Naturschutz oder zum Schutz                      durch die Wörter „an das Register“ und die\ndes Flugbetriebs einschließlich Radar.                    Wörter „§ 26 Absatz 2 Nummer 1 Buch-\n7.2 Für die Ermittlung des Standortertrags der                    stabe b“ durch die Wörter „§ 44a Absatz 3\nersten fünf, zehn und 15 auf die Inbetrieb-                  Nummer 2“ ersetzt und werden die Wörter\nnahme der Anlage folgenden Jahre ist die                     „in Verbindung mit der Rechtsverordnung\neingespeiste Strommenge im Betrachtungs-                     nach § 93“ gestrichen.\nzeitraum die Grundlage, zu der die fiktive           c) In Nummer II.1 sechster Spiegelstrich und Num-\nStrommenge zu addieren ist, die der Anla-               mer II.2.1 wird jeweils die Angabe „§ 54“ durch\ngenbetreiber in dem Betrachtungszeitraum                die Angabe „§ 50b“ ersetzt.\nhätte einspeisen können. Die fiktive Strom-\nmenge ist die Summe der folgenden Strom-             d) Der Nummer II wird folgende Nummer 2.4 ange-\nmengen:                                                 fügt:\na) Strommengen, die auf eine technische                 „2.4 Ergibt sich bei der Berechnung der Flexi-\nNichtverfügbarkeit von mehr als 2 Pro-                      bilitätsprämie ein Wert kleiner null, wird ab-\nzent des Bruttostromertrags zurückge-                       weichend von Nummer 2.1 der Wert „FP“\nhen,                                                        mit dem Wert null festgesetzt.“\nb) Strommengen, die wegen Abregelungen\ndurch den Netzbetreiber nach § 14 nicht                                     Artikel 2\nerzeugt wurden, und                                                          Gesetz\nc) Strommengen, die wegen sonstigen Ab-                             zur Entwicklung und\nschaltungen oder Drosselungen, zum                   Förderung der Windenergie auf See\nBeispiel der optimierten Vermarktung             (Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG)\ndes Stroms, der Eigenversorgung oder\nder Stromlieferungen unmittelbar an Drit-                           Inhaltsübersicht\nte, nicht eingespeist wurden.                                                   Teil 1\n7.3 Die Berechnung des Standortertrags richtet                          Allgemeine Bestimmungen\nsich nach dem Stand der Technik. Es wird\nvermutet, dass die Berechnungen dem              § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes\nStand der Technik entsprechen, wenn die          § 2 Anwendungsbereich\nTechnischen Richtlinien der „FGW e. V. –         § 3 Begriffsbestimmungen\nFördergesellschaft Windenergie und andere\nErneuerbare Energien“, insbesondere die                                            Teil 2\nTechnischen Richtlinien für Windenergiean-                    Fachplanung und Voruntersuchung\nlagen, Teil 6 eingehalten worden sind. Die\nBerechnung der fiktiven Strommengen er-                                      Abschnitt 1\nfolgt auf der Grundlage der konkreten Anla-                    Flächenentwicklungsplan\ngendaten für die entsprechenden Betriebs-\n§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans\njahre. Zu diesem Zweck ist der Betreiber der\n§ 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans\nAnlage verpflichtet, eine Datenhaltung zu\n§ 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächen-\norganisieren, aus der die hierfür notwendi-            entwicklungsplans\ngen Betriebszustände der Anlage durch be-        § 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Off-\nrechtigte Dritte ausgelesen werden können              shore-Netzentwicklungsplan\nund die nicht nachträglich verändert werden      § 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungs-\nkönnen.“                                               plans\n54. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nAbschnitt 2\na) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst:\nVo r u n t e r s u c h u n g v o n F l ä c h e n\n„Anlage 3\n(zu § 50b)                                            § 9 Ziel der Voruntersuchung von Flächen\n§ 10 Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flä-\nVoraussetzungen und                          chen\nHöhe der Flexibilitätsprämie“.              § 11 Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen\nb) Nummer I wird wie folgt geändert:                     § 12 Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                 § 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen\naaa) In Buchstabe a wird jeweils die Angabe\nTeil 3\n„§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe\n„§ 100 Absatz 2“ und die Angabe „§ 25“                               Ausschreibungen\ndurch die Angabe „§ 52“ ersetzt.                                        Abschnitt 1\nbbb) In Buchstabe c werden die Wörter\nAllgemeine Bestimmungen\n„nach Maßgabe der Rechtsverordnung\nnach § 93“ durch die Wörter „an das         § 14 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie\nRegister“ ersetzt.                          § 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016                     2311\nAbschnitt 2                                                      Abschnitt 2\nErrichtung, Betrieb und\nAusschreibungen\nBeseitigung von Einrichtungen\nfür voruntersuchte Flächen\nUnterabschnitt 1\n§ 16 Gegenstand der Ausschreibungen\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 17 Ausschreibungsvolumen\n§ 55   Pflichten der verantwortlichen Personen\n§ 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens\n§ 56   Verantwortliche Personen\n§ 19 Bekanntmachung der Ausschreibungen\n§ 57   Überwachung der Einrichtungen\n§ 20 Anforderungen an Gebote\n§ 58   Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung\n§ 21 Sicherheit\n§ 22 Höchstwert\nUnterabschnitt 2\n§ 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert\nBesondere Bestimmungen\n§ 24 Rechtsfolgen des Zuschlags\nfür Windenergieanlagen auf See\n§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag\n§ 59 Realisierungsfristen\n§ 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen\nAbschnitt 3                           § 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der\nRealisierungsfristen\nAusschreibungen für bestehende Projekte\n§ 62 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüs-\n§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte                          sen\n§ 27 Ausschreibungsvolumen                                     § 63 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüs-\nsen\n§ 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen\n§ 64 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und\n§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen                               Planfeststellungsbeschlüssen\n§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für  § 65 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung\nbestehende Projekte                                              von Pönalen\n§ 31 Anforderungen an Gebote                                   § 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung\n§ 32 Sicherheit                                                § 67 Nutzung von Unterlagen\n§ 33 Höchstwert\n§ 34 Zuschlagsverfahren                                                                       Teil 5\n§ 35 Flächenbezug des Zuschlags                                                    Besondere Bestimmungen\n§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert                                     für Pilotwindenergieanlagen auf See\n§ 37 Rechtsfolgen des Zuschlags                                § 68 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See\n§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag       § 69 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen\nauf See\nAbschnitt 4                           § 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb\nund Beseitigung\nEintrittsrecht für bestehende Projekte\nTeil 6\n§ 39 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts\nSonstige Bestimmungen\n§ 40 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts\n§ 71 Verordnungsermächtigung\n§ 41 Datenüberlassung und Verzichtserklärung\n§ 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Pro-\n§ 42 Ausübung des Eintrittsrechts                                     jekte\n§ 43 Rechtsfolgen des Eintritts                                § 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen\n§ 74 Verwaltungsvollstreckung\nTeil 4                           § 75 Bußgeldvorschriften\n§ 76 Gebühren und Auslagen\nZulassung, Errichtung\n§ 77 Übergangsbestimmung für Veränderungssperren\nund Betrieb von Windenergieanlagen\nauf See sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms            § 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur\n§ 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und\n§ 44 Geltungsbereich von Teil 4                                       Hydrographie\nAnlage                Anforderungen an Sicherheitsleistungen\n(zu § 58 Absatz 3)\nAbschnitt 1\nZulassung von Einrichtungen\nTe i l 1\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 45 Planfeststellung\n§ 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen                                    §1\n§ 47 Planfeststellungsverfahren\n§ 48 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung\nZweck und Ziel des Gesetzes\n§ 49 Vorläufige Anordnung                                         (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im\n§ 50 Einvernehmensregelung                                     Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung\n§ 51 Umweltverträglichkeitsprüfung                             der Windenergie auf See auszubauen.\n§ 52 Veränderungssperre                                           (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leis-\n§ 53 Sicherheitszonen                                          tung von Windenergieanlagen auf See ab dem Jahr\n§ 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheits-   2021 auf insgesamt 15 Gigawatt bis zum Jahr 2030 zu\nzonen                                                     steigern. Diese Steigerung soll stetig, kosteneffizient","2312           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nund unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Über-         4. „Flächen“ Bereiche innerhalb von Gebieten, auf\ntragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netz-             denen Windenergieanlagen auf See in räumlichem\nkapazitäten erfolgen. Der Ausbau von Windenergie-                  Zusammenhang errichtet werden sollen und für die\nanlagen auf See und der Ausbau der für die Übertra-                deshalb eine gemeinsame Ausschreibung erfolgt,\ngung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-      5. „Offshore-Anbindungsleitungen“                Offshore-Anbin-\nAnbindungsleitungen sollen daher, auch unter Berück-               dungsleitungen im Sinn von § 2 Absatz 3 des Bun-\nsichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land, auf-                desbedarfsplangesetzes,\neinander abgestimmt werden und ein Gleichlauf der\njeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und           6. „Pilotwindenergieanlage auf See“ die jeweils ersten\nInbetriebnahmen soll erreicht werden.                              drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit\ndenen nachweislich eine wesentliche, weit über\nden Stand der Technik hinausgehende Innovation\n§2\nerprobt wird; die Innovation kann insbesondere die\nAnwendungsbereich                                Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Naben-\n(1) Dieses Gesetz regelt                                        höhe, den Turmtypen oder die Gründungsstruktur be-\ntreffen,\n1. die Fachplanung in der ausschließlichen Wirt-\n7. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage zur Erzeu-\nschaftszone und, soweit die nachfolgenden Bestim-\ngung von Strom aus Windenergie, die auf See in\nmungen dies vorsehen, im Küstenmeer und die Vor-\neiner Entfernung von mindestens drei Seemeilen\nuntersuchung von Flächen für die Stromerzeugung\ngemessen von der Küstenlinie der Bundesrepublik\naus Windenergieanlagen auf See,\nDeutschland aus seewärts errichtet worden ist; als\n2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermitt-                Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 „Deut-\nlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-                sche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“,\nEnergien-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See,              Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921\ndie nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genom-               „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewäs-\nmen werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist                ser“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für See-\nanzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes                schifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:375 0001\nregelt, und                                                    dargestellte Küstenlinie, und\n3. die Zulassung, die Errichtung, die Inbetriebnahme          8. „zugewiesene Netzanbindungskapazität“ das Recht,\nund den Betrieb von Windenergieanlagen auf See                 eine bestimmte Offshore-Anbindungsleitung bis zu\nund Offshore-Anbindungsleitungen, soweit sie nach              einer bestimmten Leistung für die Übertragung von\ndem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wer-                 elektrischer Energie aus Windenergieanlagen auf\nden.                                                           See zu nutzen.\n(2) Dieses Gesetz ist im Bereich der ausschließlichen\nTe i l 2\nWirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und,\nsoweit die nachfolgenden Bestimmungen dies aus-                  F a c h p l a n u n g u n d Vo r u n t e r s u c h u n g\ndrücklich regeln, im Küstenmeer und auf der Hohen\nSee anzuwenden.                                                                         Abschnitt 1\nFlächenentwicklungsplan\n§3\nBegriffsbestimmungen                                                          §4\nIm Sinn dieses Gesetzes ist oder sind                                Zweck des Flächenentwicklungsplans\n1. „Cluster“ die im Bundesfachplan Offshore nach                  (1) Der Flächenentwicklungsplan trifft fachplane-\n§ 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten         rische Festlegungen für die ausschließliche Wirtschafts-\nRäume für Windenergieanlagen auf See,                     zone. Er kann fachplanerische Festlegungen für das\nKüstenmeer treffen. Nach Maßgabe einer Verwaltungs-\n2. „clusterinterne Kapazitätsknappheit“ die Über-             vereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das\nschreitung der Kapazität, die auf einer vorhandenen       Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, und\noder im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan         dem zuständigen Land werden die einzelnen Festle-\nnach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsge-         gungen für das Küstenmeer näher bestimmt.\nsetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung\nfür die bestehenden Projekte in einem Cluster zur             (2) Für den Ausbau von Windenergieanlagen auf See\nVerfügung steht; als clusterinterne Knappheit gilt es     und der hierfür erforderlichen Offshore-Anbindungs-\nauch, wenn bei einer clusterübergreifenden Anbin-         leitungen trifft der Flächenentwicklungsplan Festlegun-\ndung, die in dem vorbehaltlos bestätigten Offshore-       gen mit dem Ziel,\nNetzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c              1. das Ausbauziel nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b\ndes Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehen ist, die             des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen,\nKapazität durch ein bestehendes Projekt aus einem         2. die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf\nanderen Cluster überschritten wird, das ausnahms-              See räumlich geordnet und flächensparsam auszu-\nweise über eine solche clusterübergreifende Anbin-             bauen und\ndung angeschlossen werden kann,\n1\n3. „Gebiete“ Bereiche in der ausschließlichen Wirt-             Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt\nund Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und\nschaftszone oder im Küstenmeer für die Errichtung           in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge-\nund den Betrieb von Windenergieanlagen auf See,             legt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016              2313\n3. eine geordnete und effiziente Nutzung und Aus-              daraus ergebenden technische Voraussetzungen für den\nlastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu ge-            Netzanschluss von Pilotwindenergieanlagen auf See be-\nwährleisten und Offshore-Anbindungsleitungen im            nennen.\nGleichlauf mit dem Ausbau der Stromerzeugung\n(3) Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2\naus Windenergieanlagen auf See zu planen, zu er-\nsowie 6 bis 11 sind unzulässig, wenn überwiegende\nrichten, in Betrieb zu nehmen und zu nutzen.\nöffentliche oder private Belange entgegenstehen. Diese\nFestlegungen sind insbesondere unzulässig, wenn\n§5\nGegenstand des                           1. sie mit den Erfordernissen der Raumordnung nach\nFlächenentwicklungsplans                           § 17 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes nicht\nübereinstimmen,\n(1) Der Flächenentwicklungsplan enthält für den\nZeitraum ab dem Jahr 2026 bis mindestens zum Jahr              2. sie die Meeresumwelt gefährden,\n2030 für die ausschließliche Wirtschaftszone und nach\n3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be-\nMaßgabe der folgenden Bestimmungen für das Küsten-\neinträchtigen,\nmeer Festlegungen über\n1. Gebiete; im Küstenmeer können Gebiete nur fest-           4. sie die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-\ngelegt werden, wenn das zuständige Land eine Ver-             gung beeinträchtigen oder\nwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit         5. im Fall einer Festlegung nach Absatz 1 Nummer 1\ndem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-                   oder 2 das Gebiet oder die Fläche\ngraphie hierüber abgeschlossen und die Gebiete\nals möglichen Gegenstand des Flächenentwick-                  a) in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgeset-\nlungsplans ausgewiesen hat,                                      zes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt oder\n2. Flächen in den nach Nummer 1 festgelegten Gebie-              b) außerhalb der vom Bundesfachplan Offshore\nten,                                                             nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes fest-\n3. die zeitliche Reihenfolge, in der die festgelegten               gelegten Cluster 1 bis 8 in der Nordsee und Clus-\nFlächen zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2                ter 1 bis 3 in der Ostsee oder außerhalb der durch\nkommen sollen, einschließlich der Benennung der                  ein Land ausgewiesenen Gebiete oder Flächen im\njeweiligen Kalenderjahre,                                        Küstenmeer liegt, es sei denn, in diesen Clustern\nund diesen Gebieten und Flächen im Küstenmeer\n4. die Kalenderjahre, in denen auf den festgelegten                 können nicht ausreichend Gebiete und Flächen\nFlächen jeweils die bezuschlagten Windenergie-                   festgelegt werden, um das Ausbauziel nach § 4\nanlagen auf See und die entsprechende Offshore-                  Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Ener-\nAnbindungsleitung in Betrieb genommen werden                     gien-Gesetzes zu erreichen.\nsollen,\n5. die in den festgelegten Gebieten und auf den fest-        Soweit das Gebiet oder die Fläche in einem vom\ngelegten Flächen jeweils voraussichtlich zu instal-       Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirt-\nlierende Leistung von Windenergieanlagen auf See,         schaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vor-\nrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumord-\n6. Standorte von Konverterplattformen, Sammelplatt-          nungsplans nach § 17 Absatz 3 Satz 1 des Raum-\nformen und, soweit wie möglich, Umspannanlagen,           ordnungsgesetzes liegt, muss die Zulässigkeit der Fest-\n7. Trassen oder Trassenkorridore für Offshore-Anbin-         legungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur geprüft\ndungsleitungen,                                           werden, soweit zusätzliche oder andere erhebliche\n8. Orte, an denen die Offshore-Anbindungsleitungen           Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und\ndie Grenze zwischen der ausschließlichen Wirt-            Vertiefungen der Prüfung erforderlich sind. Für die\nschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,             Strategische Umweltprüfung ist § 14f Absatz 3 des Ge-\nsetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspre-\n9. Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschrei-        chend anzuwenden. Für durch ein Land ausgewiesene\ntende Stromleitungen,                                     Gebiete und Flächen im Küstenmeer stellt das Land\n10. Trassen oder Trassenkorridore für mögliche Verbin-         sämtliche Informationen und Unterlagen einschließlich\ndungen der in den Nummern 1, 2, 6, 7 und 9 ge-            derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung\nnannten Anlagen, Trassen oder Trassenkorridore            erforderlich sind, zur Verfügung, die für die Prüfung be-\nuntereinander und                                         nötigt werden, ob die Festlegung dieser Gebiete und\n11. standardisierte Technikgrundsätze und Planungs-            Flächen zulässig ist.\ngrundsätze.                                                  (4) Im Flächenentwicklungsplan werden einzelne\n(2) Der Flächenentwicklungsplan kann für den Zeit-          Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 und gebietsübergrei-\nraum ab dem Jahr 2021 für Gebiete in der ausschließ-           fend die zeitliche Reihenfolge, in der die Flächen zur\nlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer verfügbare            Ausschreibung kommen sollen, mit dem Ziel festgelegt,\nNetzanbindungskapazitäten auf vorhandenen oder in den          dass ab dem Jahr 2026 Windenergieanlagen auf See\nfolgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-             auf diesen Flächen in Betrieb genommen und zeitgleich\nAnbindungsleitungen ausweisen, die nach § 70 Absatz 2          die zur Anbindung dieser Flächen jeweils erforderlichen\nPilotwindenergieanlagen auf See zugewiesen werden              Offshore-Anbindungsleitungen fertiggestellt werden so-\nkönnen. Der Flächenentwicklungsplan kann räumliche             wie jeweils vorhandene Offshore-Anbindungsleitungen\nVorgaben für die Errichtung von Pilotwindenergieanla-          effizient genutzt und ausgelastet werden. Kriterien für\ngen auf See in Gebieten machen und die technischen             die Festlegung der Flächen und die zeitliche Reihen-\nGegebenheiten der Offshore-Anbindungsleitung und sich          folge ihrer Ausschreibung sind insbesondere","2314           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n1. die effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-           (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nAnbindungsleitungen, die zum Zeitpunkt der Erstel-        graphie erstellt unverzüglich nach Bekanntmachung\nlung des Flächenentwicklungsplans                         der Einleitung des Verfahrens einen Vorentwurf des\nFlächenentwicklungsplans. Die Bundesnetzagentur für\na) bereits vorhanden sind oder\nElektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-\nb) im Offshore-Netzentwicklungsplan vorbehaltlos          bahnen (Bundesnetzagentur) fordert die Übertragungs-\nbestätigt sind,                                        netzbetreiber auf, eine gemeinsame schriftliche Stel-\n2. die geordnete und effiziente Planung, Errichtung,          lungnahme zu dem Vorentwurf innerhalb einer ange-\nInbetriebnahme, Nutzung und Auslastung für die im         messenen Frist abzugeben. Bei ihrer Stellungnahme\nJahr 2026 und in den folgenden Jahren noch fertig-        berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber insbe-\nzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen und Netz-       sondere\nverknüpfungspunkte an Land; hierbei werden auch           1. alle aus ihrer Sicht wirksamen Maßnahmen zur be-\ndie Planung und der tatsächliche Ausbau von Netzen            darfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum\nan Land berücksichtigt,                                       Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur\nErreichung der Ziele nach § 4 Absatz 2 sowie für\n3. die räumliche Nähe zur Küste,\neinen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Off-\n4. Nutzungskonflikte auf einer Fläche,                            shore-Anbindungsleitungen erforderlich sind,\n5. die voraussichtliche tatsächliche Bebaubarkeit einer       2. die Vorgaben nach § 5 und die im Bundesfachplan\nFläche,                                                       Offshore und in den Netzentwicklungsplänen getrof-\nfenen Festlegungen und\n6. die voraussichtlich zu installierende Leistung auf einer\nFläche und die sich daraus ergebende Eignung der          3. die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und\nFläche für eine kosteneffiziente Stromerzeugung und           Errichtungszeiten und die am Markt verfügbaren\nErrichtungskapazitäten.\n7. eine unter Berücksichtigung der insgesamt vorhan-\ndenen Potentiale ausgewogene Verteilung des Aus-          Die Bundesnetzagentur prüft die Stellungnahme in Ab-\nschreibungsvolumens auf Flächen in der Nordsee            stimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und\nund in der Ostsee.                                        Hydrographie.\n(5) Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete             (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nsowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach          phie führt einen Anhörungstermin durch. In dem Anhö-\nAbsatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass            rungstermin sollen Gegenstand und Umfang der in § 5\nWindenergieanlagen auf See auf Flächen mit einer              Absatz 1 genannten Festlegungen und die nach Ab-\nvoraussichtlich zu installierenden Leistung von 700           satz 2 von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte\nbis 900 Megawatt und von durchschnittlich nicht mehr          Stellungnahme erörtert werden. Insbesondere soll erör-\nals 840 Megawatt                                              tert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad\nAngaben in den Umweltbericht nach § 14g des Ge-\n1. zu jedem Gebotstermin nach § 17 ausgeschrieben             setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf-\nwerden und                                                zunehmen sind. Der Anhörungstermin ist zugleich die\n2. ab dem Jahr 2026 pro Kalenderjahr in Betrieb ge-           Besprechung im Sinn des § 14f Absatz 4 Satz 2 des\nnommen werden.                                            Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die\nBehörden, deren Aufgabenbereiche berührt sind, die\nZwischen dem Kalenderjahr der Ausschreibung nach              Träger öffentlicher Belange, die Übertragungsnetz-\nSatz 1 Nummer 1 für eine Fläche und dem Kalenderjahr          betreiber und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfs-\nder Inbetriebnahme der bezuschlagten Windenergiean-           gesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden\nlagen auf See nach Satz 1 Nummer 2 auf dieser Fläche          vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nmüssen mindestens so viele Monate liegen, dass die            zum Anhörungstermin geladen. Die Ladung kann elek-\nRealisierungsfristen nach § 59 eingehalten werden kön-        tronisch erfolgen. Die Anhörung ist öffentlich; die Unter-\nnen. Soweit in den Ausschreibungen nach Teil 3 Ab-            richtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin\nschnitt 3 für wesentlich weniger als 3 100 Megawatt           erfolgt nach § 73 Nummer 1.\nein Zuschlag nach § 34 erteilt wurde, werden die Fest-\nlegungen nach Satz 1 so getroffen, dass abweichend               (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nvon Satz 1 die voraussichtlich zu installierende Leis-        phie legt aufgrund der Ergebnisse des Anhörungster-\ntung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich            mins einen Untersuchungsrahmen für den Flächenent-\n840 Megawatt in dem Umfang erhöht wird, der zur Er-           wicklungsplan nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Es\nreichung des Ausbauziels nach § 4 Nummer 2 Buch-              erstellt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus\nstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforder-           dem Anhörungstermin einen Entwurf des Flächenent-\nlich ist.                                                     wicklungsplans und einen Umweltbericht, der den\nAnforderungen des § 14g des Gesetzes über die Um-\nweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die\n§6\nBetreiber von Übertragungsnetzen und von Wind-\nZuständigkeit und Verfahren                     energieanlagen auf See stellen dem Bundesamt für\nzur Erstellung des Flächenentwicklungsplans              Seeschifffahrt und Hydrographie die hierzu erforder-\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-            lichen Informationen zur Verfügung.\ngraphie macht die Einleitung und den voraussichtlichen           (5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nZeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens zur Erstel-          graphie beteiligt die Behörden, deren Aufgabenbereich\nlung des Flächenentwicklungsplans nach § 73 Nummer 1          berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem Entwurf des\nbekannt.                                                      Flächenentwicklungsplans und des Umweltberichts","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016               2315\nnach den Bestimmungen des Gesetzes über die Um-               Zeitraum bis zum Jahr 2030 hinausgehen. Soweit zum\nweltverträglichkeitsprüfung. Gegenstand der Beteili-          31. Dezember 2020 die insgesamt installierte Leistung\ngung sind die Umweltauswirkungen und die Festlegun-           von Windenergieanlagen auf See wesentlich weniger\ngen des Plans. Ein Erörterungstermin soll durchgeführt        als 7 700 Megawatt beträgt, wird der Flächenentwick-\nwerden.                                                       lungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass ab-\n(6) Ist eine Strategische Umweltprüfung nicht durch-       weichend von § 5 Absatz 5 Satz 1 die voraussichtlich\nzuführen, beteiligt das Bundesamt für Seeschifffahrt          zu installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt\nund Hydrographie die Behörden, deren Aufgabenbe-              und durchschnittlich 840 Megawatt in dem Umfang er-\nreich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und        höht wird, der zur Erreichung des Ausbauziels nach § 4\ndie Öffentlichkeit entsprechend dem in den Absätzen 3         Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Ge-\nbis 5 und in den §§ 14h bis 14l des Gesetzes über die         setzes erforderlich ist. Soweit Pilotwindenergieanlagen\nUmweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Verfah-            auf See mit einer installierten Leistung von mindestens\nren; die Erstellung eines Umweltberichts ist dabei nicht      100 Megawatt errichtet sind, die über zugewiesene\nerforderlich.                                                 Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 verfügen,\nwird der Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben\n(7) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-            oder geändert, dass abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1\ngraphie erstellt den Flächenentwicklungsplan im Ein-          die voraussichtlich zu installierende Leistung von 700\nvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstim-            bis 900 Megawatt und durchschnittlich 840 Megawatt\nmung mit dem Bundesamt für Naturschutz, der Gene-             um die Summe der installierten Leistung dieser Pilot-\nraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den            windenergieanlagen auf See verringert wird.\nKüstenländern.\n(3) Bei Fortschreibungen des Flächenentwicklungs-\n(8) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-            plans über das Jahr 2030 hinaus können auch Festle-\ngraphie macht den Flächenentwicklungsplan nach § 73           gungen zu einer Nachnutzung und erneuten Ausschrei-\nNummer 1 bekannt. Der erste Flächenentwicklungsplan           bung von Flächen getroffen werden, die bereits für die\nmuss bis zum 30. Juni 2019 bekannt gemacht werden.            Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See ge-\n(9) Der Flächenentwicklungsplan ist nicht selbstän-        nutzt werden. Die erneute Ausschreibung einer Fläche\ndig gerichtlich überprüfbar.                                  für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf\nSee wird unter Berücksichtigung des Zwecks dieses\n§7                                Gesetzes nach § 1 festgelegt, wenn und soweit das\nÜbergang vom                            erforderlich ist, um die jeweils maßgeblichen Ausbau-\nBundesfachplan Offshore                       ziele nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu er-\nund vom Offshore-Netzentwicklungsplan                  reichen.\nFür Festlegungen ab dem Jahr 2026 werden                      (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nphie und die Bundesnetzagentur machen die Einleitung\n1. die bisher im Bundesfachplan Offshore nach § 17a\neines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung\ndes Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Fest-\nund deren voraussichtlichen Umfang nach § 73 Num-\nlegungen durch die im Flächenentwicklungsplan\nmer 1 und 2 bekannt. § 6 ist entsprechend anzu-\nnach § 5 getroffenen Festlegungen abgelöst und\nwenden. Bei einer geringfügigen Änderung des\n2. die bisher im Offshore-Netzentwicklungsplan nach           Flächenentwicklungsplans kann das Bundesamt für\nden §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes         Seeschifffahrt und Hydrographie auf die Durchführung\ngetroffenen Festlegungen teilweise durch die im           einzelner Verfahrensschritte verzichten; insbesondere\nFlächenentwicklungsplan nach § 5 und teilweise            kann die Beteiligung der betroffenen Behörden und\ndurch die im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12b         der Öffentlichkeit schriftlich oder elektronisch erfolgen;\nund 12c des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen        die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltver-\nFestlegungen abgelöst.                                    träglichkeitsprüfung bleiben unberührt.\n§8                                                      Abschnitt 2\nÄnderung und                                         Voruntersuchung von Flächen\nFortschreibung des Flächenentwicklungsplans\n(1) Der Flächenentwicklungsplan kann auf Vorschlag                                      §9\ndes Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie                    Ziel der Voruntersuchung von Flächen\noder der Bundesnetzagentur geändert oder fortge-\nschrieben werden. Die Entscheidung über Zeitpunkt                (1) Die Voruntersuchung von im Flächenentwick-\nund Umfang eines Verfahrens zur Änderung oder Fort-           lungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12\nschreibung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen des          erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten\nBundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und           Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen\nder Bundesnetzagentur.                                        nach Teil 3 Abschnitt 2\n(2) Der Flächenentwicklungsplan wird nach Maß-             1. den Bietern die Informationen zur Verfügung zu\ngabe von § 5 geändert oder fortgeschrieben, wenn zur              stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung der\nErreichung der Ziele nach § 4 die Festlegung anderer              Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-\noder weiterer Gebiete und Flächen oder eine Änderung              Gesetzes ermöglichen, und\nder zeitlichen Reihenfolge der Voruntersuchung der Flä-       2. die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne\nchen erforderlich ist oder wenn die folgenden Vorschrif-          Untersuchungsgegenstände vorab zu prüfen, um\nten es vorsehen, mindestens jedoch alle vier Jahre.               das anschließende Planfeststellungsverfahren nach\nNach § 5 Absatz 1 kann die Fortschreibung über den                Teil 4 in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder","2316            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\ndas Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-                            Datenerhebung entsprechend einer Baugrundvor-\nImmissionsschutzgesetz im Küstenmeer für die Er-                      erkundung erforderlich ist.\nrichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen\nauf See auf diesen Flächen zu beschleunigen.                         (2) Um festzustellen, dass die jeweilige Fläche zur\nAusschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist,\n(2) Eine Fläche ist voruntersucht, wenn die Informa-              wird geprüft, ob der Errichtung und dem Betrieb von\ntionen zu der Fläche nach § 10 Absatz 1 vorliegen und                 Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche nicht\ndie Eignung der Fläche sowie die darauf zu installie-                 entgegenstehen\nrende Leistung nach § 12 Absatz 5 festgestellt sind.\n(3) Die Voruntersuchung von Flächen wird zeitlich so              1. die Kriterien für die Unzulässigkeit der Festlegung\ndurchgeführt, dass vor der Bekanntmachung der Aus-                         einer Fläche im Flächenentwicklungsplan nach\nschreibung in einem Kalenderjahr nach § 19 die Vor-                        § 5 Absatz 3,\nuntersuchung mindestens derjenigen Flächen abge-                      2. soweit sie unabhängig von der späteren Ausgestal-\nschlossen ist, die nach dem Flächenentwicklungsplan                        tung des Vorhabens beurteilt werden können,\nin diesem Kalenderjahr und im darauffolgenden Kalen-\nderjahr zur Ausschreibung kommen sollen.                                   a) bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschafts-\nzone die nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Plan-\n§ 10                                          feststellung maßgeblichen Belange und\nGegenstand und Umfang                                     b) bei Flächen im Küstenmeer die nach § 6 Absatz 1\nder Voruntersuchung von Flächen                                   des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die\n(1) Um den Bietern die Informationen über die jewei-                      Genehmigung maßgeblichen Kriterien.\nlige Fläche zur Verfügung zu stellen, werden\nBei der Eignungsprüfung werden die Untersuchungs-\n1. die Untersuchungen zur Meeresumwelt durchgeführt                   ergebnisse und Unterlagen nach Absatz 1 berück-\nund dokumentiert, die für eine Umweltverträglich-                sichtigt.\nkeitsstudie in dem Planfeststellungsverfahren nach\n§ 45 zur Errichtung von Windenergieanlagen auf                       (3) Zur Bestimmung des Anteils einer Fläche am\nSee auf dieser Fläche erforderlich sind und die                  Ausschreibungsvolumen nach § 17 wird die zu instal-\nunabhängig von der späteren Ausgestaltung des                    lierende Leistung auf der jeweiligen Fläche bestimmt.\nVorhabens durchgeführt werden können; hiervon\numfasst sind insbesondere die Beschreibung und                                              § 11\nBewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile durch\nZuständigkeit für\na) eine Bestandscharakterisierung,\ndie Voruntersuchung von Flächen\nb) die Darstellung der bestehenden Vorbelastungen\nund                                                               (1) Zuständige Stelle für die Voruntersuchung von\nFlächen ist die Bundesnetzagentur. Sie lässt die Vor-\nc) eine Bestandsbewertung,\nuntersuchung in Einzelfällen oder in gleichartigen Fällen\n2. eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt und                   nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auf-\ndokumentiert und                                                 trag wahrnehmen\n3. Berichte erstellt über die Wind- und ozeano-\n1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone\ngraphischen Verhältnisse für die vorzuuntersu-\nvom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nchende Fläche.\nphie,\nDie Untersuchungen nach Satz 1 sind nach dem Stand\nvon Wissenschaft und Technik durchzuführen. Dies                      2. bei Flächen im Küstenmeer von der nach Landes-\nwird vermutet                                                              recht zuständigen Behörde.\n1. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, wenn                   In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Num-\ndie Untersuchungen zur Meeresumwelt unter Be-                    mer 1 oder Nummer 2 die Aufgaben der für die Vor-\nachtung des jeweils geltenden „Standard Untersu-                 untersuchung zuständigen Stelle im Sinn dieses Ge-\nchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergie-                 setzes wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Auf-\nanlagen auf die Meeresumwelt“2 durchgeführt wor-                 gabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2\nden sind,                                                        nach § 73 Nummer 2 bekannt.\n2. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn                       (2) Die Feststellung der Eignung einer Fläche nach\ndie Vorerkundung des Baugrunds unter Beachtung                   § 12 Absatz 5 Satz 1 bedarf des Einvernehmens der\ndes jeweils geltenden „Standard Baugrunderkun-                   Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Das\ndung – Mindestanforderungen an die Baugrund-                     Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn durch\nerkundung und -untersuchung für Offshore-Wind-                   die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanla-\nenergieanlagen, Offshore-Stationen und Strom-                    gen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der\nkabel“3 durchgeführt worden ist, wobei lediglich eine            Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen\n2\nsind, die bei Flächen in der ausschließlichen Wirt-\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt\nund Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und       schaftszone nicht durch Bedingungen oder Auflagen\nin der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge- im Planfeststellungsbeschluss nach § 48 Absatz 1 oder\nlegt.                                                               bei Flächen im Küstenmeer nicht durch Bedingungen\n3\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt    oder Auflagen in der Genehmigung nach § 4 Absatz 1\nund Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und\nin der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge- des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhütet oder\nlegt.                                                               ausgeglichen werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016             2317\n§ 12                               2. bei Flächen im Küstenmeer die Landesregierung des\nLandes, in dem sich das Küstenmeer befindet.\nVerfahren zur\nVoruntersuchung von Flächen                     Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nkann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverord-\n(1) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle         nung nach Satz 3 Nummer 1 durch Rechtsverordnung\nmacht die Einleitung des Verfahrens zur Vorunter-            ohne Zustimmung des Bundesrates auf die für die\nsuchung einer Fläche nach § 73 bekannt.                      Voruntersuchung zuständige Stelle übertragen. Die\nRechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer\n(2) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle\nBundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht\nführt unverzüglich nach Bekanntgabe der Einleitung\nder Zustimmung des Bundesrates. Die für die Vorunter-\ndes Verfahrens einen Anhörungstermin durch. In dem\nsuchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die\nAnhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der\nEignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die In-\nMaßnahmen zur Voruntersuchung nach § 10 Absatz 1\nformationen nach § 14l Absatz 2 des Gesetzes über\nerörtert werden. Insbesondere soll erörtert werden, in\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einsicht aus.\nwelchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in\nSie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 73 be-\nden Umweltbericht nach § 14g des Gesetzes über die\nkannt.\nUmweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der\nAnhörungstermin ist zugleich Besprechung im Sinn                (6) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur\ndes § 14f Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Um-          Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 nicht geeignet\nweltverträglichkeitsprüfung. Die Behörden, deren Auf-        ist, macht die für die Voruntersuchung zuständige\ngabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher            Stelle dieses Ergebnis nach § 73 bekannt. Sie übermit-\nBelange und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfs-           telt dieses Ergebnis schriftlich oder elektronisch dem\ngesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden              anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber.\nvon der für die Voruntersuchung zuständigen Stelle           Es erfolgt eine Fortschreibung des Flächenentwick-\nzum Anhörungstermin geladen. Die Ladung kann elek-           lungsplans nach § 8.\ntronisch erfolgen. Die Anhörung ist öffentlich; die Unter-      (7) Lässt die Bundesnetzagentur die Voruntersu-\nrichtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin         chung nach § 11 Absatz 1 durch eine andere Behörde\nerfolgt nach § 73. Der Anhörungstermin kann gemein-          im Auftrag wahrnehmen, übermittelt diese zum Ab-\nsam mit dem Termin nach § 6 Absatz 3 erfolgen.               schluss des Verfahrens die Untersuchungsergebnisse\n(3) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle         und Unterlagen aus der Voruntersuchung und die fest-\nlegt auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungster-          gestellte zu installierende Leistung nach Absatz 5 un-\nmins einen Untersuchungsrahmen für die Voruntersu-           verzüglich im Anschluss an die Bekanntmachung nach\nchung der Fläche nach pflichtgemäßem Ermessen fest.          Absatz 5 an die Bundesnetzagentur, sofern die Eignung\nDie für die Voruntersuchung zuständige Stelle kann zur       der Fläche festgestellt wurde. Die Übermittlung kann\nBereitstellung von Informationen nach § 9 Absatz 1           elektronisch erfolgen.\nNummer 1 insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse\ndes Anhörungstermins weitere Untersuchungsgegen-                                        § 13\nstände festlegen, falls bei der Voruntersuchung einer                         Errichtung und Betrieb\nFläche ausnahmsweise zusätzlich zu den in § 10 Ab-                      von Offshore-Anbindungsleitungen\nsatz 1 geregelten Untersuchungsgegenständen weitere\nDie Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbin-\nzu untersuchen sind.\ndungsleitungen, die zur Anbindung der als geeignet\n(4) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle         festgestellten Flächen erforderlich sind, sind nicht Ge-\nerstellt die Informationen nach § 10 Absatz 1 unter          genstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach\nBerücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhö-              § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.\nrungstermin, prüft die Eignung nach § 10 Absatz 2\nund bestimmt die zu installierende Leistung nach § 10                                 Te i l 3\nAbsatz 3.\nAusschreibungen\n(5) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur\nAusschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist,                                 Abschnitt 1\nwerden als Grundlage für die spätere Ausschreibung\ndurch die Bundesnetzagentur dieses Ergebnis und die                        Allgemeine Bestimmungen\nzu installierende Leistung auf dieser Fläche durch\nRechtsverordnung festgestellt. Die Eignungsfeststel-                                    § 14\nlung nach Satz 1 kann Vorgaben für das spätere Vor-                               Wettbewerbliche\nhaben beinhalten, insbesondere zu Art und Umfang der                      Bestimmung der Marktprämie\nBebauung der Fläche und ihrer Lage auf der Fläche,\nwenn andernfalls durch die Errichtung und den Betrieb           (1) Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die\nvon Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Be-         nach dem 31. Dezember 2020 in der ausschließlichen\neinträchtigungen der Kriterien und Belange nach § 10         Wirtschaftszone und im Küstenmeer in Betrieb genom-\nAbsatz 2 zu besorgen sind. Zum Erlass einer Rechts-          men werden, haben für den Strom, der in diesen Anla-\nverordnung nach Satz 1 wird ermächtigt                       gen erzeugt wird, einen Anspruch nach § 19 Absatz 1\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur, solange und\n1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone       soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie         von der Bundesnetzagentur nach § 23 oder nach § 34\nohne Zustimmung des Bundesrates und                      erteilter Zuschlag wirksam ist.","2318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n(2) Pilotwindenergieanlagen auf See können abwei-          3. bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Aus-\nchend von Absatz 1 einen Zahlungsanspruch nach § 19               schreibung die Voraussetzungen vorliegen, um\nAbsatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach                   bereits erteilte Zuschläge nach § 60 Absatz 3 zu\nMaßgabe von Teil 5 haben.                                         widerrufen oder Netzanbindungskapazitäten nach\n§ 17d Absatz 6 Satz 3 des Energiewirtschaftsge-\n§ 15                                  setzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden\nAllgemeine Ausschreibungsbedingungen                       Fassung zu entziehen; in diesem Fall darf die Bun-\ndesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nur er-\nDie Ausschreibungsbedingungen nach den §§ 30                   höhen, wenn und soweit die Erreichung des Ziels\nbis 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes             nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-\nsind anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestim-                 Energien-Gesetzes gefährdet ist.\nmungen nichts anderes regeln.\nBei der Auswahl der Flächen, die nach Satz 1 aus-\nnahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungs-\nAbschnitt 2                            plan zu diesem Gebotstermin zur Ausschreibung kom-\nAusschreibungen für voruntersuchte Flächen                 men, beachtet die Bundesnetzagentur die übrigen\nFestlegungen im Flächenentwicklungsplan und die\n§ 16                              Kriterien zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Rei-\nhenfolge nach § 5 Absatz 4.\nGegenstand der Ausschreibungen\n(2) Die Bundesnetzagentur muss das Ausschrei-\nFür Windenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Ja-\nbungsvolumen im Fall eines nach Durchführung eines\nnuar 2026 auf voruntersuchten Flächen in Betrieb ge-\nZuschlagsverfahrens nach § 34 erfolgreichen Rechts-\nnommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur ab\nbehelfs nach § 83a des Erneuerbare-Energien-Geset-\ndem Jahr 2021 die Anspruchsberechtigten und den an-\nzes verringern. Die Verringerung entspricht dem Um-\nzulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten\nfang des nach § 83a Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-\nStrom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\ngien-Gesetzes zu erteilenden Zuschlags und muss über\ndurch Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen.\nmehrere Gebotstermine verteilt werden, wenn andern-\nfalls das Ausschreibungsvolumen eines Jahres auf we-\n§ 17\nniger als 400 Megawatt verringert werden müsste.\nAusschreibungsvolumen\n(3) Passt die Bundesnetzagentur das Ausschrei-\nDie Bundesnetzagentur schreibt ab dem Jahr 2021            bungsvolumen nach den Absätzen 1 und 2 an, muss\njährlich zum Gebotstermin 1. September entsprechend           der Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert oder\nden Festlegungen des Flächenentwicklungsplans jeweils         fortgeschrieben werden, wenn er andernfalls in den\nein Ausschreibungsvolumen von 700 bis 900 Megawatt            Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht mehr\naus, wobei                                                    eingehalten werden könnte.\n1. durchschnittlich nicht mehr als die im Flächenent-\nwicklungsplan festgelegten durchschnittlichen Men-                                   § 19\ngen ausgeschrieben werden dürfen,                                 Bekanntmachung der Ausschreibungen\n2. das Ausschreibungsvolumen auf die voruntersuch-               Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen\nten Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan         spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen\nin dem jeweiligen Kalenderjahr zur Ausschreibung          Gebotstermin nach § 73 Nummer 2 bekannt. Die Be-\nkommen sollen, verteilt wird und                          kanntmachungen müssen mindestens folgende Anga-\n3. der Anteil einer Fläche nach Nummer 2 am Aus-              ben enthalten:\nschreibungsvolumen sich nach dem Flächenent-               1. den Gebotstermin,\nwicklungsplan und der in der Voruntersuchung fest-         2. das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 17\ngestellten zu installierenden Leistung auf den Flä-            und 18,\nchen bestimmt.\n3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen,\n§ 18                               4. die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die\njeweiligen Flächen, soweit das Ausschreibungs-\nVeränderung des\nvolumen auf mehr als eine Fläche verteilt ist,\nAusschreibungsvolumens\n5. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-\n(1) Die Bundesnetzagentur kann für das Ausschrei-\nAnbindungsleitung und das Kalenderjahr nach § 5\nbungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungs-\nAbsatz 1 Nummer 4, in dem diese in Betrieb ge-\nvolumens auf die Flächen zu einem Gebotstermin in\nnommen werden soll,\nAbstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt\nund Hydrographie vom Flächenentwicklungsplan nur               6. das Kalenderjahr, in dem die Frist zur Zahlung der\nabweichen, wenn und soweit                                         Marktprämie nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 zweiter\nHalbsatz frühestens beginnt,\n1. die Voruntersuchung der Flächen, die nach dem\nFlächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr             7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die\nzur Ausschreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig             ausgeschriebenen Flächen,\nabgeschlossen ist,                                         8. den Höchstwert nach § 22,\n2. die Eignung einer Fläche, die nach dem Flächenent-          9. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen\nwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschrei-            die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 40\nbung kommen soll, nicht festgestellt wurde oder                Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016              2319\n10. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-                                       § 23\nEnergien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für\ndie Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,                    Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert\n11. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85             (1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausge-\nAbsatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,              schriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten\nGebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Wi-\nsoweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das je-\nderrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt\nweilige Zuschlagsverfahren betreffen, und\neines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung\n12. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48         eines Eintrittsrechts.\nAbsatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungs-\n(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des be-\nerklärung.\nzuschlagten Gebots.\n§ 20\n§ 24\nAnforderungen an Gebote\nRechtsfolgen des Zuschlags\n(1) In Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-\n(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 23 hat der\nGesetzes müssen Gebote folgenden Anforderungen\nbezuschlagte Bieter\ngenügen:\n1. das ausschließliche Recht zur Durchführung eines\n1. der Bieter muss mit Abgabe seines Gebots das Ein-\nPlanfeststellungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1\nverständnis zur Nutzung von Unterlagen durch das\nzur Errichtung und zum Betrieb von Windenergiean-\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und\nlagen auf See auf der jeweiligen Fläche, wobei die\ndie Bundesnetzagentur nach § 67 Absatz 1 erklären\nInformationen und die Eignungsfeststellung der Vor-\nund\nuntersuchung dem bezuschlagten Bieter zugute\n2. die Gebotsmenge eines Gebots muss dem Anteil                   kommen,\ndes Ausschreibungsvolumens für die Fläche ent-\n2. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuer-\nsprechen, für die das Gebot abgegeben wird.\nbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergie-\n(2) Bieter müssen in ihren Geboten in Ergänzung zu             anlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Ge-\n§ 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die vorunter-              botsmenge auf der jeweiligen Fläche, solange und\nsuchte Fläche bezeichnen, für die das Gebot abgege-               soweit die weiteren Voraussetzungen für den An-\nben wird, soweit die Bundesnetzagentur das Aus-                   spruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nschreibungsvolumen auf mehr als eine voruntersuchte               zes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend\nFläche verteilt hat.                                              von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nfrühestens in dem nach § 19 Satz 2 Nummer 6 be-\nkannt gemachten Kalenderjahr, und\n§ 21\n3. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge\nSicherheit\na) Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen\nDie Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-\nauf See auf der jeweiligen Fläche an die im\nEnergien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge\nFlächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-\nmultipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt installierter Leis-\nAnbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertig-\ntung.\nstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des\nEnergiewirtschaftsgesetzes und\n§ 22\nb) zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im\nHöchstwert                                    Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-\nAnbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertig-\n(1) Der Höchstwert entspricht dem niedrigsten Ge-\nstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des\nbotswert zum Gebotstermin 1. März 2018, für den im\nEnergiewirtschaftsgesetzes.\nZuschlagsverfahren nach § 34 ein Zuschlag erteilt\nwurde.                                                           (2) Durch den Zuschlag werden keine Rechte be-\ngründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs\n(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung\nauf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerba-\nnach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes einen von\nre-Energien-Gesetzes. Die bezuschlagte Fläche kann\nAbsatz 1 abweichenden Höchstwert unter Berücksich-\nnach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach\ntigung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beste-\n§ 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.\nhenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die\nErrichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen\nauf See sowie des zu erwartenden technologischen                                           § 25\nFortschritts bestimmen, wenn sich Anhaltspunkte dafür                                Erstattung von\nergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksich-                   Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag\ntigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetzes zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf            Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinter-\nder neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von          legten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der\ndem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden                 Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 23 er-\nHöchstwert abweichen.                                         halten hat.","2320            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nAbschnitt 3                                  (4) Das Ausschreibungsvolumen soll führen zu einem\nZubau von\nAusschreibungen für bestehende Projekte\n1. 500 Megawatt im Jahr 2021, der ausschließlich in\n§ 26                                     der Ostsee erfolgen soll,\nAusschreibungen für bestehende Projekte                      2. 500 Megawatt im Jahr 2022,\n(1) Für Windenergieanlagen auf See, die nach dem                3. 700 Megawatt im Jahr 2023,\n31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, er-                  4. 700 Megawatt im Jahr 2024 und\nmittelt die Bundesnetzagentur zu den Gebotsterminen                5. 700 Megawatt im Jahr 2025.\n1. März 2017 und 1. März 2018 die Anspruchsberech-\ntigten und den anzulegenden Wert für den in diesen                 Diese Verteilung des Zubaus wird umgesetzt durch die\nAnlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare-                 Mindestmenge für die Ostsee nach Absatz 3 und die\nEnergien-Gesetzes durch Ausschreibungen, an denen                  entsprechende Verteilung der Offshore-Anbindungs-\nnur bestehende Projekte teilnehmen können.                         leitungen im Offshore-Netzentwicklungsplan nach § 17b\ndes Energiewirtschaftsgesetzes.\n(2) Bestehende Projekte im Sinn von Absatz 1 sind\nProjekte zur Errichtung und zum Betrieb von Windener-                                          § 28\ngieanlagen auf See,\nPlanung der Offshore-Anbindungsleitungen\n1. für die vor dem 1. August 2016\nDie Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbin-\na) nach § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in              dungsleitungen zu den Clustern, in denen bestehende\nder vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung                Projekte liegen, die nach § 26 Absatz 2 für einen Zu-\nfür die ausschließliche Wirtschaftszone ein Plan            schlag in Betracht kommen, erfolgt nach den §§ 17b\nfestgestellt oder eine Genehmigung erteilt wor-             und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes.\nden ist,\nb) nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissions-                                                § 29\nschutzgesetzes für das Küstenmeer eine Geneh-                        Bekanntmachung der Ausschreibungen\nmigung erteilt worden ist oder\nDie Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen\nc) ein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des                spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen\nVerwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt wor-             Gebotstermin nach § 73 Nummer 1 bekannt. Die\nden ist und                                                 Bekanntmachungen enthalten mindestens folgende\n2. die geplant sind im Fall von Vorhaben in der aus-               Angaben:\nschließlichen Wirtschaftszone in                               1. den Gebotstermin,\na) der Nordsee in einem der Cluster 1 bis 8 des Bun-           2. das Ausschreibungsvolumen,\ndesfachplans Offshore für die deutsche ausschließ-\nliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014                 3. den Höchstwert nach § 33,\ndes Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-               4. den Umfang der Netzanbindungskapazitäten, die in\ngraphie4 oder                                                    den nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 für einen Zu-\nb) der Ostsee in einem der Cluster 1 bis 3 des Bun-                 schlag in Betracht kommenden Clustern jeweils zur\ndesfachplans Offshore für die deutsche aus-                      Verfügung stehen; die zur Verfügung stehenden\nschließliche Wirtschaftszone der Ostsee 2013                     Netzanbindungskapazitäten pro Cluster berechnen\ndes Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-                    sich\ngraphie5.                                                        a) aus der Netzanbindungskapazität aller bereits im\nBetrieb oder im Bau befindlichen und im Off-\n§ 27                                        shore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b\nund 17c des Energiewirtschaftsgesetzes bestä-\nAusschreibungsvolumen\ntigten Offshore-Anbindungsleitungen, die für eine\n(1) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1 550 Mega-                       Anbindung der bestehenden Projekte nach § 26\nwatt pro Gebotstermin.                                                     Absatz 2 in Betracht kommen,\n(2) Zum Gebotstermin 1. März 2018 erhöht sich das                    b) abzüglich des Umfangs der auf diesen Offshore-\nAusschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum                            Anbindungsleitungen bereits zugewiesenen Netz-\nGebotstermin 1. März 2017 Zuschläge nach § 34 für                          anbindungskapazität\nweniger als 1 550 Megawatt erteilt wurden.\naa) von bereits im Betrieb befindlichen Windener-\n(3) Von den insgesamt 3 100 Megawatt Ausschrei-                              gieanlagen auf See,\nbungsvolumen für die beiden Gebotstermine werden\nbb) durch unbedingte Netzanbindungszusagen\nim Umfang von mindestens 500 Megawatt Zuschläge\ndes regelverantwortlichen Übertragungsnetz-\nfür bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. § 34 Ab-\nbetreibers nach § 118 Absatz 12 des Energie-\nsatz 2 trifft die näheren Bestimmungen.\nwirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar\n4\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt\n2017 geltenden Fassung,\nund Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg; auch          cc) durch Kapazitätszuweisungen nach § 17d\nzu beziehen über www.bsh.de\n5\nAbsatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt\nund Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg; auch               der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fas-\nzu beziehen über www.bsh.de                                                   sung oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016               2321\ndd) durch Zuschläge nach § 34 Absatz 1 aus dem        1. das Aktenzeichen der Planfeststellung, der Geneh-\nGebotstermin 1. März 2017,                            migung oder des laufenden Verwaltungsverfahrens\nfür das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2\n5. in welchen Fällen clusterübergreifende Netzanbin-\nNummer 1,\ndungen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a\ndes Energiewirtschaftsgesetzes und im bestätigten         2. bei bestehenden Projekten\nOffshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b                 a) nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b\nund 17c des Energiewirtschaftsgesetzes ausnahms-                 eine Bestätigung der für die Feststellung des\nweise vorgesehen sind und in welchem Umfang da-                  Plans oder die Erteilung der Genehmigung zu-\ndurch zusätzliche Netzanbindungskapazität in dem                 ständigen Behörde über die Wirksamkeit des\nclusterübergreifend anschließbaren Cluster zur Ver-              Plans oder der Genehmigung,\nfügung steht,\nb) nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c eine\n6. das im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den                     Bewertung der für die Feststellung des Plans\n§§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vor-               oder die Erteilung der Genehmigung zuständigen\ngesehene Jahr der geplanten Fertigstellung der Off-              Behörde darüber, dass das Vorhaben nach der-\nshore-Anbindungsleitungen,                                       zeitigem Stand voraussichtlich genehmigungs-\n7. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-                  fähig ist, und\nEnergien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für           3. die Offshore-Anbindungsleitung, auf der der Bieter\ndie Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,                 für das Projekt im Falle eines Zuschlags nach § 34\n8. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85               Anbindungskapazität benötigen würde.\nAbsatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, so-           § 30 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-\nweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jewei-        Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der\nlige Zuschlagsverfahren betreffen, und                    Standort der Windenergieanlagen auf See mit den in\n9. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48          der Planfeststellung oder der Genehmigung oder mit\nAbsatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungs-           den für den Erörterungstermin genannten Koordinaten\nerklärung.                                                anzugeben ist.\n(2) Der Bieter kann hilfsweise im Gebot die folgen-\n§ 30                               den Angaben machen:\nVoraussetzungen für die Teilnahme                  1. eine mindestens zu bezuschlagende Gebotsmenge,\nan Ausschreibungen für bestehende Projekte                   bis zu der der angegebene Gebotswert gilt (Mindest-\ngebotsmenge),\n(1) Bei den Ausschreibungen nach § 26 dürfen natür-\nliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und       2. einen weiteren, höheren Gebotswert für die Erteilung\njuristische Personen Gebote abgeben, die Inhaber eines            eines Zuschlags bis zu einer Menge in einem zu\nbestehenden Projekts im Sinn des § 26 Absatz 2 sind.              bezeichnenden geringeren Umfang als der Mindest-\ngebotsmenge (Hilfsgebot).\n(2) Zur Teilnahme an einer Ausschreibung nach § 26\nMacht der Bieter von der Möglichkeit nach Satz 1 Num-\n1. muss der Plan oder die Genehmigung bei bestehen-           mer 1 keinen Gebrauch, ist die Gebotsmenge zugleich\nden Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buch-           die Mindestgebotsmenge.\nstabe a und b wirksam sein oder\n2. darf das Planfeststellungsverfahren oder das Verfah-                                    § 32\nren zur Genehmigung bei bestehenden Projekten                                      Sicherheit\nnach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht\nDie Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-\ndurch ablehnenden Bescheid beendet worden sein.\nEnergien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebots-\nDie Teilnahme ist nur zulässig, wenn für das beste-           menge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuer-\nhende Projekt bei Bekanntmachung der Ausschreibung            bare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro\nnach § 29 weder eine unbedingte Netzanbindungszu-             Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2\nsage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsge-           angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche\nsetzes noch eine Zuweisung von Anschlusskapazitäten           Sicherheit zu leisten.\nnach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschafts-\ngesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fas-                                      § 33\nsung besteht.\nHöchstwert\n(3) Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Ge-\nDer Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen\nbotstermin 1. März 2018 ist nur zulässig, soweit für\nauf See beträgt 12 Cent pro Kilowattstunde.\ndas bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1\nbei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2017\n§ 34\nkein Zuschlag erteilt wurde.\nZuschlagsverfahren\n§ 31                                  (1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschrei-\nAnforderungen an Gebote                       bung das folgende Zuschlagsverfahren durch. Sie\n(1) Die Gebote müssen in Ergänzung zu § 30 des             1. sortiert die Gebote einschließlich der Hilfsgebote\nErneuerbare-Energien-Gesetzes folgende Angaben ent-               a) bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem je-\nhalten:                                                              weiligen Gebotswert von Geboten und Hilfsgebo-","2322            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nten in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit                                      § 37\ndem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,                               Rechtsfolgen des Zuschlags\nb) bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen               (1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 34 hat der\nMindestgebotsmenge in aufsteigender Reihen-             bezuschlagte Bieter\nfolge, beginnend mit der niedrigsten Mindest-\n1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuer-\ngebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die\nbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergie-\nMindestgebotsmengen der Gebote gleich sind,\nanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Ge-\nentscheidet das Los über die Reihenfolge, soweit\nbotsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und\ndie Reihenfolge für die Zuschlagserteilung maß-\nsoweit die weiteren Voraussetzungen für den An-\ngeblich ist, und\nspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-\n2. prüft jedes Gebot in der Reihenfolge nach Nummer 1              zes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abwei-\nanhand des folgenden Verfahrens:                               chend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-\na) Wenn durch die Mindestgebotsmenge weder das                 Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die\nAusschreibungsvolumen überschritten noch eine               Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt;\nclusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird           grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das\n(Zuschlagsgrenzen), wird ein Zuschlag nach Maß-             nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte\ngabe von Buchstabe b erteilt; andernfalls wird für          Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der\ndas Gebot kein Zuschlag erteilt.                            Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetz-\nagentur ein abweichendes Kalenderjahr bestimmen;\nb) Der Zuschlag wird in Höhe der Gebotsmenge er-               in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlag-\nteilt, wenn dadurch keine der Zuschlagsgrenzen              ten Bieters und nach Anhörung des anbindungsver-\nnach Buchstabe a überschritten wird; andernfalls            pflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ab-\nwird der Zuschlag in dem Umfang erteilt, der un-            weichende Realisierungsfristen festsetzen; und\nter Einhaltung der Zuschlagsgrenzen möglich ist.\n2. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge\nHat die Bundesnetzagentur einem Gebot nach Satz 2                  a) Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen\neinen Zuschlag erteilt, darf sie einem Hilfsgebot zu                   auf See auf der Fläche nach § 35 an die nach dem\ndiesem Gebot keinen Zuschlag erteilen.                                 Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b\n(2) Bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März                  und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorge-\n2018 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung,                        sehene Offshore-Anbindungsleitung ab dem Zeit-\ndass die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach                     punkt des Eintritts des verbindlichen Fertigstel-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 zunächst Geboten für be-                      lungstermins nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des\nstehende Projekte in der Ostsee Zuschläge erteilt, bis                 Energiewirtschaftsgesetzes und\ndie Mindestmenge für die Ostsee erreicht oder erstmals             b) zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der\nüberschritten wird, wobei ein Zuschlag nur erteilt wird,               nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach\nwenn dadurch keine clusterinterne Kapazitätsknappheit                  den §§ 17b und 17c des Energiewirtschafts-\nausgelöst wird. Die Mindestmenge für die Ostsee be-                    gesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungslei-\nträgt 500 Megawatt abzüglich des Umfangs der Zu-                       tung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin\nschläge, die in der Ausschreibung zum Gebotstermin                     nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirt-\n1. März 2017 für bestehende Projekte in der Ostsee                     schaftsgesetzes.\nerteilt worden sind. Anschließend führt die Bundesnetz-\n(2) Durch den Zuschlag werden keine Rechte be-\nagentur für die verbleibenden Gebote das Verfahren\ngründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs\nnach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch.\nauf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-\n(3) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge un-         Energien-Gesetzes. Die Fläche nach § 35 kann nach\nter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3.            Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Ab-\n(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung             satz 3 erneut ausgeschrieben werden.\nnach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere\nBestimmungen zur Umsetzung der Absätze 1 und 2                                              § 38\ntreffen.                                                                              Erstattung von\nSicherheiten an Bieter ohne Zuschlag\n§ 35                                   Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinter-\nFlächenbezug des Zuschlags                      legten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück,\nwenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach\nDie Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen             § 34 erhalten hat.\nauf die Fläche erteilen, die sich aus den Standort-\nangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt.                                              Abschnitt 4\n§ 36                                          Eintrittsrecht für bestehende Projekte\nZuschlagswert und anzulegender Wert                                                 § 39\n(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezu-                                 Eintrittsrecht für\nschlagten Gebot angegebene Gebotswert.                                 den Inhaber eines bestehenden Projekts\n(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlags-            (1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts nach\nwert.                                                          § 26 Absatz 2 hat nach Maßgabe dieses Abschnitts","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016             2323\nzum Ausgleich für die Überlassung der bei der Entwick-        che. Wenn sich mehrere bestehende Projekte mit der\nlung seines Projekts durch ihn erhobenen Daten bei            voruntersuchten Fläche überschneiden, hat nur der\nden Ausschreibungen nach Abschnitt 2 das Recht, in            Inhaber des bestehenden Projekts ein Eintrittsrecht,\neinen nach § 23 bis zum 31. Dezember 2030 erteilten           dessen räumliche Ausdehnung sich mit dem überwie-\nZuschlag einzutreten (Eintrittsrecht).                        genden Teil der voruntersuchten Fläche überschneidet.\n(2) Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn von\nAbsatz 1 ist                                                                              § 41\n1. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a                   Datenüberlassung und Verzichtserklärung\nder Inhaber des Plans oder der Genehmigung nach              (1) Das Eintrittsrecht setzt voraus, dass der Inhaber\n§ 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in der vor         eines bestehenden Projekts in der ausschließlichen\ndem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die aus-         Wirtschaftszone\nschließliche Wirtschaftszone an dem Tag, an dem           1. dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\ndie Genehmigung oder der Plan unwirksam wird,\na) sämtliche im Rahmen des Planfeststellungsver-\n2. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b                    fahrens oder Genehmigungsverfahrens nach der\nder Inhaber der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des                Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar\nBundes-Immissionsschutzgesetzes für das Küsten-                  2017 geltenden Fassung vom Vorhabenträger\nmeer an dem Tag, an dem die Genehmigung unwirk-                  eingereichte Unterlagen und\nsam wird,\nb) sämtliche beim Vorhabenträger vorhandene Un-\n3. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c                    tersuchungsergebnisse und Unterlagen, die den-\nder Vorhabenträger an dem Tag, an dem das Verfah-                jenigen nach § 10 Absatz 1 entsprechen,\nren beendet wird.\njeweils einschließlich der Rohdaten frei von Rechten\n(3) Das Eintrittsrecht kann auf eine andere natürliche         Dritter, die die Nutzung durch das Bundesamt für\noder juristische Person übertragen werden. Die Über-              Seeschifffahrt und Hydrographie und andere Vor-\ntragung ist nur wirksam, wenn sie dem Bundesamt für               habenträger beschränken oder verhindern, überlässt\nSeeschifffahrt und Hydrographie schriftlich vom bis-              und\nherigen Berechtigten angezeigt wird. Das Eintrittsrecht\nkann nur bis zum Tag der Bekanntmachung der Aus-              2. gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und\nschreibung nach § 19 für die voruntersuchte Fläche                Hydrographie schriftlich erklärt, frei von Bedingun-\nübertragen werden, für die das Eintrittsrecht besteht.            gen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmun-\ngen zu verzichten\n§ 40                                   a) auf sämtliche ihm mit der Planfeststellung oder\nVoraussetzungen und                                Genehmigung des Vorhabens nach der Seeanla-\nReichweite des Eintrittsrechts                          genverordnung in der vor dem 1. Januar 2017\ngeltenden Fassung eingeräumten Rechte und\n(1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts hat ein\nEintrittsrecht, wenn                                              b) auf sämtliche Rechte an den Untersuchungser-\ngebnissen und Unterlagen nach Nummer 1.\n1. sich eine ausgeschriebene voruntersuchte Fläche\nvollständig oder überwiegend mit der Fläche über-            (2) Die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2\nschneidet, die Gegenstand des bestehenden Pro-            muss dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\njekts war, soweit Ersuche oder Anträge auf Durch-         phie spätestens zum Ablauf des Kalendermonats zuge-\nführung des Planfeststellungsverfahrens für das           hen, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der\nbestehende Projekt nicht nach § 3 der Seeanlagen-         Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2018 folgt\nverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden        (materielle Ausschlussfrist). Die Datenüberlassung nach\nFassung zurückgestellt waren,                             Absatz 1 Nummer 1 muss in derselben Frist erfolgen.\n2. für das bestehende Projekt zu beiden Gebotstermi-             (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nnen nach § 26 ein Gebot abgegeben worden ist,             graphie kann für die Verzichtserklärung nach Absatz 1\nNummer 2 Formulare bereitstellen und deren Nutzung\n3. er weder ganz noch teilweise für das bestehende            verbindlich vorgeben. Erklärungen, die ohne Nutzung\nProjekt in einer Ausschreibung nach § 26 einen            dieser Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.\nZuschlag erhalten hat,\n(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\n4. er innerhalb der Frist nach § 41 Absatz 2 eine wirk-       graphie stellt durch feststellenden Verwaltungsakt nach\nsame Verzichtserklärung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2       Ablauf der Frist nach Absatz 2 gegenüber allen Inha-\nabgegeben hat,                                            bern bestehender Projekte, die eine Verzichtserklärung\n5. er innerhalb der Frist nach § 41 Absatz 2 die Unter-       abgegeben und Daten überlassen haben, fest, ob der\nlagen nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 an das Bundes-          Verzicht wirksam und die überlassenen Daten vollstän-\namt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die          dig sind. In dem Bescheid ist auch festzustellen, auf\nzuständige Landesbehörde übergeben hat und                welche Fläche sich der Verzicht und die überlassenen\n6. er in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von       Daten beziehen.\ndem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche          (5) Bei bestehenden Projekten im Küstenmeer sind\nein Gebot abgegeben hat.                                  die Absätze 1 und 2 mit den Maßgaben anzuwenden,\n(2) Wenn sich die räumliche Ausdehnung des beste-          dass\nhenden Projekts nur teilweise, aber überwiegend mit           1. die Planfeststellung oder Genehmigung und das\nder voruntersuchten Fläche überschneidet, besteht                 Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungs-\ndas Eintrittsrecht für die gesamte voruntersuchte Flä-            verfahren nach der Seeanlagenverordnung in der vor","2324            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\ndem 1. Januar 2017 geltenden Fassung durch die                                    Abschnitt 1\nGenehmigung und das Genehmigungsverfahren\nnach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu er-\nZulassung von Einrichtungen\nsetzen sind und\n§ 45\n2. an die Stelle des Bundesamtes für Seeschifffahrt\nund Hydrographie die zuständige Landesbehörde                                  Planfeststellung\ntritt.                                                       (1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen\nsowie die wesentliche Änderung solcher Einrichtungen\n§ 42                               oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.\nAusübung des Eintrittsrechts                       (2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbe-\n(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung             hörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nseines Eintrittsrechts spätestens zum Ablauf des               graphie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde.\nKalendermonats, der auf die Bekanntmachung der                    (3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72\nZuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für            bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwen-\ndie von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte           den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\nFläche folgt,                                                  § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgeset-\n1. gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder            zes ist anzuwenden.\nelektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für\nsein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklä-                                 § 46\nrung das bestehende Projekt benannt sein muss,                                  Verhältnis der\nund                                                              Planfeststellung zu den Ausschreibungen\n2. die erforderliche Sicherheit nach § 21 leisten.                (1) Den Antrag auf Durchführung des Planfeststel-\n(2) Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausge-        lungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von\nübt werden. Eine teilweise Ausübung ist unzulässig.            Windenergieanlagen auf See kann nur stellen, wer über\neinen Zuschlag der Bundesnetzagentur auf der Fläche\n§ 43                               verfügt, auf die sich der Plan bezieht.\nRechtsfolgen des Eintritts                        (2) Die Planfeststellungsbehörde muss unverzüglich\nnach dem 1. Januar 2017\nSofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht\nnach § 40 Absatz 1 vorliegen und der Inhaber des               1. für sämtliche Vorhaben nach § 26 Absatz 2 Num-\nbestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach § 42                  mer 1 Buchstabe a Fristen bis zum 15. Juni 2018\nwirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 23                verlängern, deren fruchtloses Verstreichen ansons-\nerteilte Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht betrof-           ten zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbe-\nfene voruntersuchte Fläche auf den Inhaber des beste-              schlusses oder der Genehmigung vor dem letzten\nhenden Projekts vollständig über.                                  Gebotstermin nach § 26 Absatz 1 führen würde, und\n2. sämtliche Planfeststellungsverfahren und Geneh-\nTe i l 4                                migungsverfahren für bestehende Projekte nach\nZulassung, Errichtung                                 § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis zur Ertei-\nlung der Zuschläge nach § 34 zum Gebotstermin\nund Betrieb von Wind-\n1. März 2018 ruhend stellen.\nenergieanlagen auf See sowie\nAnlagen zur Übertragung des Stroms                               (3) Mit dem 1. Januar 2017 enden sämtliche laufen-\nden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungs-\n§ 44                               verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Wind-\nenergieanlagen auf See, soweit die Vorhaben nicht un-\nGeltungsbereich von Teil 4                     ter den Anwendungsbereich der Ausschreibungen für\n(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden          bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 fallen. Die\nfür die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von           Planfeststellungsbehörde bestätigt die Beendigung\nWindenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Über-             des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers.\ntragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See                  (4) Mit der Erteilung der Zuschläge nach § 34 aus\neinschließlich der jeweils zur Errichtung und zum Be-          dem Gebotstermin 1. März 2018 enden sämtliche lau-\ntrieb der Anlagen erforderlichen technischen und bau-          fenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungs-\nlichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und            verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Wind-\nsoweit                                                         energieanlagen auf See, für die kein Zuschlag wirksam\n1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone         ist.\nder Bundesrepublik Deutschland liegen oder                   (5) Die Planfeststellungsbehörde darf für bestehende\n2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der Unter-            Projekte, die in keiner Ausschreibung nach § 26 Absatz 1\nnehmenssitz des Vorhabenträgers im Bundesgebiet           einen Zuschlag erhalten haben, Fristen nicht verlän-\nliegt.                                                    gern, die sie mit dem Ziel einer zügigen Errichtung\n(2) Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterab-              und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen auf See\nschnitt 2 dieses Teils sind mit Ausnahme von § 64              vorgegeben hat. Satz 1 ist auf Fristverlängerungen\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 67 auch auf Wind-               nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.\nenergieanlagen auf See im Küstenmeer entsprechend                 (6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von\nanzuwenden.                                                    Windenergieanlagen auf See, die über einen Zuschlag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016             2325\nnach § 23 oder nach § 34 verfügen, dürfen mit der            Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch\nErrichtung der Windenergieanlagen auf See und der            Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachver-\nzugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die Ver-             ständigen.\npflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde.            (3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfest-\nstellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen\n§ 47                              Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter\nPlanfeststellungsverfahren                    Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vor-\n(1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen        gelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen\nund Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Ver-         bestimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben,\nwaltungsverfahrensgesetzes                                   bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.\n1. den Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags              (4) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn\nauf der betreffenden Fläche, wenn sich der Plan auf      1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbeson-\nWindenergieanlagen auf See bezieht,                          dere\n2. eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaß-            a) eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn\nnahmen,                                                         des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechts-\n3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Inbetrieb-                 übereinkommens der Vereinten Nationen vom\nnahme als Grundlage für eine Entscheidung nach                  10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht\n§ 48 Absatz 3,                                                  zu besorgen ist und\n4. die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Um-             b) der Vogelzug nicht gefährdet wird, und\nweltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unter-    2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht\nlagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden kön-               beeinträchtigt wird,\nnen, und\n3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung\n5. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gut-             nicht beeinträchtigt wird,\nachten eines anerkannten Sachverständigen zur\nFrage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand           4. er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten ver-\nder Technik und den Sicherheitsanforderungen ent-            einbar ist,\nsprechen.                                                5. er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-\n(2) Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prü-           Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen verein-\nfung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf          bar ist,\nVerlangen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer       6. er mit bestehenden und geplanten Standorten von\nvon dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen.             Konverterplattformen oder Umspannanlagen verein-\nKommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann              bar ist,\ndie Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.\n7. die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt\n(3) § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1           wurde, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen\nund Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des               auf See bezieht, und\nVerwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe\n8. andere Anforderungen nach diesem Gesetz und\nanzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die\nsonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen einge-\nPlanfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der\nhalten werden.\nUnterlagen ist nach § 73 Nummer 1 sowie durch Ver-\nöffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen          Bei Windenergieanlagen auf See darf der Plan zudem\nhinzuweisen.                                                 nur festgestellt werden, wenn der Vorhabenträger über\neinen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 für die Fläche\n(4) Um eine zügige Durchführung des Planfest-\nverfügt, auf die sich der Plan bezieht. Verfügt der Vor-\nstellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfest-\nhabenträger über einen Zuschlag nach § 23, müssen\nstellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach\nBelange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegen-\nAnhörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die\nüber der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder\nFristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungs-\nandere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder\nbehörde den Antrag ablehnen.\nAktualisierungen und Vertiefungen der bei der Vorunter-\nsuchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbeson-\n§ 48\ndere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf\nPlanfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung              der Fläche.\n(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrens-           (5) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfest-\ngesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den          stellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn\ndort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben\nnach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits-             1. Einrichtungen, die Gegenstand des Planfeststel-\nprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-             lungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums\nführen ist.                                                      von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wor-\nden sind oder\n(2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in\nTeilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnah-       2. Fristen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden.\nmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem         Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbe-\nVorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist,      schlusses ist nach § 73 Nummer 1 bekannt zu machen.\nwenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter            § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist\nAuflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der            nicht anzuwenden.","2326           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses                                       § 51\nkann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn                            Umweltverträglichkeitsprüfung\n1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan            Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Wind-\nfestgestellt worden ist, der nach Absatz 5, nach          energieanlagen auf See nach den Bestimmungen des\n§ 46 Absatz 5 oder nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Num-         Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann\nmer 1 zweiter Halbsatz unwirksam geworden ist, und        aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenent-\ndas Recht zur Nutzung der Fläche im Anschluss an          wicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durch-\ndie Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlus-          geführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätz-\nses erneut nach Teil 3 Abschnitt 2 ausgeschrieben         liche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen be-\nund bezuschlagt worden ist oder                           schränkt werden. Gleiches gilt, soweit eine Windener-\n2. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des           gieanlage auf See in einem vom Bundesfachplan Off-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.                  shore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes fest-\ngelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder\n(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plange-       Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17\nnehmigung für eine Windenergieanlage auf See werden           Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.\nnur befristet erteilt. Die Befristung richtet sich nach der\nDauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25                                         § 52\nSatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Eine Ver-\nVeränderungssperre\nlängerung der Befristung ist möglich, wenn der Flä-\nchenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende             (1) Die Planfeststellungsbehörde kann in der aus-\nNachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht.                       schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik\nDeutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte\n(8) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutz-            Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder\ngesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine            plangenehmigt werden (Veränderungssperre). Diese See-\nBeeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die be-         gebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen\neinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem           für den Stromtransport nach den Festlegungen des\nbetroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist,     Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirt-\nin einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger             schaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans\nWeise hergestellt sind und das Landschaftsbild land-          nach § 5 geeignet sein. Die Veränderungssperre darf\nschaftsgerecht neu gestaltet ist.                             nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung\nvon Infrastrukturen für den Stromtransport behindern\n§ 49                              können.\nVorläufige Anordnung                           (2) Die Planfeststellungsbehörde legt die Dauer der\nVeränderungssperre fest. Sie gilt längstens bis zu einer\nIst das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann       Sicherung des Bundesfachplans Offshore nach § 17a\ndie Planfeststellungsbehörde nach Zustimmung des              des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenent-\nBundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine            wicklungsplans nach § 5 durch die Raumordnung. Die\nvorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen           Veränderungssperre ist nach § 73 Nummer 1 sowie in\nzur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden,           zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen.\nwenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbeson-\ndere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Be-                                     § 53\nginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 48 Ab-                                Sicherheitszonen\nsatz 4 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden.             (1) Die Planfeststellungsbehörde kann in der aus-\nIn der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur            schließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um\nSicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig         die Einrichtungen einrichten, soweit dies zur Gewähr-\nzulässigen Bauarbeiten festzulegen. Sie ist nach § 73         leistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrich-\nNummer 1 bekannt zu machen. Die vorläufige Anord-             tungen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der Sicher-\nnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Mona-         heitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schiff-\nten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird.         fahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der\nSie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teil-      Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.\nmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig\n(2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in\nerklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen.\neinem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von\njedem Punkt des äußeren Randes, um die Einrichtun-\n§ 50                              gen erstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf\nEinvernehmensregelung                        500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte\ninternationale Normen dies gestatten oder die zustän-\nDie Feststellung des Plans oder die Plangenehmi-           dige internationale Organisation dies empfiehlt.\ngung und eine vorläufige Anordnung nach § 49 bedür-\nfen des Einvernehmens der Generaldirektion Wasser-                                        § 54\nstraßen und Schifffahrt. Das Einvernehmen darf nur\nversagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Si-                              Bekanntmachung der\ncherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist,             Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen\ndie nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet               Die Planfeststellungsbehörde macht die Einrichtun-\noder ausgeglichen werden kann.                                gen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicher-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016              2327\nheitszonen nach § 73 Nummer 1 bekannt und trägt sie           erklären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Be-\nin die amtlichen Seekarten ein.                               fugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen\nden Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Per-\nAbschnitt 2                            sonen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und\nihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und\nErrichtung, Betrieb\nHydrographie unverzüglich nach der Bestellung nam-\nund Beseitigung von Einrichtungen                   haft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb\nund das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind\nUnterabschnitt 1                            dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nAllgemeine Bestimmungen                           unverzüglich anzuzeigen.\n(5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlusses\n§ 55                               oder einer Plangenehmigung hat dem Bundesamt für\nPflichten der verantwortlichen Personen               Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzei-\nDie im Sinn von § 56 verantwortlichen Personen ha-         gen, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die\nben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während         Plangenehmigung auf einen anderen übertragen wird.\nder Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebs-         Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb\neinstellung                                                   der Anlage auf eine andere Person übertragen wird.\n1. keine Gefahren für die Meeresumwelt und\n§ 57\n2. keine Beeinträchtigungen\nÜberwachung der Einrichtungen\na) der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,\n(1) Die Einrichtungen, ihre Errichtung und ihr Betrieb\nb) der Sicherheit der Landes- und Bündnisver-             unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für\nteidigung,                                             Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Generaldirektion\nc) sonstiger überwiegender öffentlicher Belange           Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit\noder                                                   dies der Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit\nd) privater Rechte                                        des Verkehrs dient.\nausgehen. Abweichende Zustände sind von den ver-                  (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt             phie kann im Einzelfall die zur Durchführung des Teils 4\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.                erforderlichen Anordnungen treffen. Es kann insbeson-\ndere Gebote oder Verbote gegenüber den verantwort-\n§ 56                               lichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 genann-\nten Pflichten machen.\nVerantwortliche Personen\n(3) Führt eine Einrichtung, ihre Errichtung oder ihr\n(1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung\nBetrieb zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer\nder Pflichten, die sich aus diesem Teil des Gesetzes\nBeeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des\noder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und\nVerkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit\nBetriebseinstellung von Einrichtungen ergeben, sind\nder Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger\n1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder         überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundes-\nder Plangenehmigung, bei juristischen Personen            amt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung\nund Personenhandelsgesellschaften die nach Ge-            oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Her-\nsetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-          stellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen,\ntretung berufenen Personen,                               soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf\n2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen        andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung\nund Personenhandelsgesellschaften die nach Ge-            der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der\nsetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-          Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr uner-\ntretung berufenen Personen, und                           lässlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr\nnicht auf andere Weise abgewendet werden, kann die\n3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs\nPlanfeststellungsbehörde einen zuvor ergangenen Plan-\noder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rah-\nfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung auf-\nmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.\nheben und die Beseitigung der Anlage anordnen.\n(2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Absat-\nzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt                    (4) Wird eine Einrichtung ohne erforderliche Plan-\nwerden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befug-       feststellung oder Plangenehmigung errichtet, betrieben\nnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und            oder wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für\nkörperliche Eignung besitzen.                                 Seeschifffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der\nTätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann\n(3) Verantwortliche Personen im Sinn des Absat-            anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche\nzes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und           Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet, be-\nsichere Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu           trieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen\nbestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verant-            ist. Es muss die Beseitigung anordnen, wenn die Mee-\nwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos fest-        resumwelt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-\nzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine          kehrs, die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-\ngeordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.                   gung oder sonstige überwiegende öffentliche Belange\n(4) Die Bestellung und die Abberufung verantwort-          oder private Rechte nicht auf andere Weise ausrei-\nlicher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu         chend gewahrt werden können.","2328           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-        1. innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zu-\nphie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Be-            schläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung\ntrieb einer Einrichtung durch den Betreiber oder einen            des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des\nmit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen,             Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erfor-\nwenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig-               derlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschiff-\nkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von              fahrt und Hydrographie einreichen,\nRechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, der\n2. spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertig-\nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Sicherheit\nstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur\nder Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger\nden Nachweis über eine bestehende Finanzierung\nüberwiegender öffentlicher Belange dartun. Dem Be-\nfür die Errichtung von Windenergieanlagen auf See\ntreiber der Einrichtung ist auf Antrag die Erlaubnis zu\nin dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge\nerteilen, die Einrichtung durch eine Person betreiben\nerbringen; für den Nachweis über eine bestehende\nzu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen\nFinanzierung sind verbindliche Verträge über die\nBetrieb der Einrichtung bietet.\nBestellung der Windenergieanlagen, der Fundamen-\n(6) Die Bestimmungen über Rücknahme oder Wider-               te, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen\nruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.                     Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung\nvorzulegen,\n§ 58\n3. spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fer-\nBeseitigung der                              tigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagen-\nEinrichtungen, Sicherheitsleistung                     tur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung\n(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die              der Windenergieanlagen auf See begonnen worden\nPlangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrich-               ist,\ntungen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in           4. innerhalb von sechs Monaten nach dem verbind-\n§ 48 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 genannten Belange er-                lichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundes-\nfordern.                                                          netzagentur den Nachweis erbringen, dass die tech-\n(2) Die allgemein anerkannten internationalen Nor-            nische Betriebsbereitschaft mindestens einer Wind-\nmen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu be-               energieanlage auf See hergestellt worden ist, und\nrücksichtigen.                                                5. innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen\n(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-            Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetz-\nphie kann im Planfeststellungsbeschluss oder in der               agentur den Nachweis erbringen, dass die techni-\nPlangenehmigung die Leistung einer geeigneten Sicher-             sche Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen\nheit nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz an-                 auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese An-\nordnen, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten                forderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung\nBeseitigungspflicht sicherzustellen.                              der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Pro-\nzent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,\n(4) Soweit die Planfeststellungsbehörde eine Sicher-\nheit nach Absatz 3 angeordnet hat, bleibt bei Übergang        vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abwei-\ndes Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-          chender Realisierungsfristen in der Übergangsphase\nmigung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige            nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz.\nVorhabenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet,\n(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nwie nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit\nphie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mittei-\nerbracht und die Planfeststellungsbehörde deren Ge-\nlen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens\neignetheit festgestellt hat.\nerforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch für Einrichtungen       Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf\nanzuwenden, die nach § 48 Absatz 6 keiner Planfest-           nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.\nstellung bedürfen.\n§ 60\nUnterabschnitt 2\nSanktionen bei\nBesondere Bestimmungen                                      Nichteinhaltung der Realisierungsfristen\nfür Windenergieanlagen auf See\n(1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverant-\n§ 59                               wortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leis-\nten, wenn sie gegen die Fristen nach § 59 Absatz 2 ver-\nRealisierungsfristen                       stoßen.\n(1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Wind-          (2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare-\nenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit her-          Energien-Gesetzes entspricht\nzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des\nZuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die         1. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2\nOffshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstel-              Nummer 1 der nach § 21 oder nach § 32 zu leisten-\nlungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Ab-                 den Sicherheit,\nsatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten\n2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab-\nVerfahren.\nsatz 2 Nummer 2 30 Prozent der nach § 21 oder\n(2) Bezuschlagte Bieter müssen                                nach § 32 zu leistenden Sicherheit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016             2329\n3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab-                 2. die nach § 59 Absatz 2 maßgeblichen Fristen im er-\nsatz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 21 oder                  forderlichen Umfang verlängern.\nnach § 32 zu leistenden Sicherheit,\n4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab-                                            § 62\nsatz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden                          Rückgabe von Zuschlägen\nnach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit                     und Planfeststellungsbeschlüssen\nfür jeden Kalendermonat, in dem nicht die techni-             (1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag oder\nsche Betriebsbereitschaft mindestens einer Wind-           den Planfeststellungsbeschluss nicht zurückgeben.\nenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann der bezuschlagte\n5. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab-                 Bieter einen Zuschlag spätestens bis zum Ablauf der\nsatz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag          Frist zur Erbringung des Nachweises über eine beste-\nder verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leis-        hende Finanzierung nach § 59 Absatz 2 Nummer 2\ntenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten         ganz oder teilweise durch eine unbedingte und schrift-\naus der installierten Leistung der nicht betriebsbe-       lich Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetz-\nreiten Windenergieanlagen und der bezuschlagten            agentur ohne Pflicht zur Pönale zurückgeben, wenn\nGebotsmenge ergibt.                                        sich im Planfeststellungsverfahren, in einem Verfahren\n(2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die          zum Erhalt von Freigaben nach § 48 Absatz 2 Satz 2\nnach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festge-           oder bei der Errichtung der Windenergieanlagen auf\nlegt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung               See herausstellt, dass\nentsprechend anzuwenden.                                       1. in den Unterlagen nach § 10 Absatz 1 enthaltene\n(3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2               Feststellungen unzutreffend sind und dies die Wirt-\nund 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag                   schaftlichkeit des Betriebs der Windenergieanlagen\nwiderrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der                  auf See in erheblichem Umfang beeinträchtigt oder\nfolgenden Fristen nicht einhält:                               2. der Errichtung der Windenergieanlagen auf See ein\n1. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1,                          bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbares Hindernis\nrechtlicher oder tatsächlicher Art entgegensteht, das\n2. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 oder\ndurch Anpassung der Planung nicht beseitigt wer-\n3. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5.                          den kann oder dessen Beseitigung dem Bieter unter\nIn den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Wider-              Berücksichtigung der Kosten der Anpassung der\nruf eines Zuschlags in dem Umfang, der sich aus der                Planung nicht zumutbar ist.\nDifferenz der bezuschlagten Gebotsmenge und der                Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stellt\ninstallierten Leistung der betriebsbereiten Windenergie-       auf Antrag des Bieters fest\nanlagen auf See ergibt.\n1. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 die für\ndie Voruntersuchung zuständige Stelle,\n§ 61\n2. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 das\nAusnahme von den Sanktionen\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.\nbei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen\n(1) Pönalen nach § 60 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht                                    § 63\nzu leisten und die Bundesnetzagentur darf den Zu-\nÜbergang von Zuschlägen\nschlag nicht nach § 60 Absatz 3 widerrufen, soweit\nund Planfeststellungsbeschlüssen\n1. der bezuschlagte Bieter ohne eigenes Verschulden               (1) Zuschläge nach § 23 oder § 34 dürfen nicht auf\nverhindert war, die betreffende Frist einzuhalten,         Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden.\nwobei ihm das Verschulden sämtlicher von ihm im\nZusammenhang mit der Errichtung der Windenergie-              (2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Zuschläge\nanlagen auf See beauftragter Personen, einschließ-         auf andere Personen übertragen werden. Sie gelten\nlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, zuge-          für und gegen den Rechtsnachfolger des bezuschlag-\nrechnet wird, und                                          ten Bieters. Hierbei gehen sämtliche Rechtsfolgen des\nZuschlags nach § 24 oder nach § 37 gemeinsam über.\n2. es nach den Umständen des Einzelfalles überwie-             Sofern bereits ein Planfeststellungsbeschluss oder eine\ngend wahrscheinlich ist, dass der bezuschlagte Bie-        Plangenehmigung zur Errichtung von Windenergieanla-\nter mit Wegfall des Hinderungsgrundes willens und          gen auf See auf der bezuschlagten Fläche erteilt wur-\nwirtschaftlich und technisch in der Lage ist, die Wind-    den, gehen diese mit dem Zuschlag über.\nenergieanlagen auf See unverzüglich zu errichten.\n(3) Bei der Übertragung eines Planfeststellungsbe-\n(2) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist          schlusses oder einer Plangenehmigung für die Errich-\nnach § 59 Absatz 2 auf einem Verschulden des bezu-             tung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See\nschlagten Bieters oder dem Verschulden der von ihm             nach § 56 Absatz 5 gehen der Zuschlag für die Fläche,\nim Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergie-            auf der die Anlagen errichtet und betrieben werden, und\nanlagen auf See beauftragten Personen, einschließlich          sämtliche seiner Rechtsfolgen mit über.\nsämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.\n(4) Eine Übertragung oder Rechtsnachfolge nach\n(3) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag des               den Absätzen 2 oder 3 müssen der Bundesnetzagentur,\nBieters                                                        dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\n1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1             und dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetz-\nfeststellen und                                            betreiber unverzüglich angezeigt werden.","2330          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n(5) Werden der Planfeststellungsbeschluss oder die        2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 60 Absatz 1\nPlangenehmigung nach Erteilung des Zuschlags geän-               und 2 geleistet hat und die Einbehaltung der Sicher-\ndert, bleibt der Zuschlag auf den geänderten Planfest-           heit nicht länger zur Erfüllung und Absicherung von\nstellungsbeschluss oder die geänderte Plangenehmi-               Ansprüchen auf weitere Pönalen erforderlich ist.\ngung bezogen, der Umfang des Zuschlags verändert\nsich nicht.                                                                             § 66\n§ 64                                       Nachnutzung; Verpflichtungserklärung\nRechtsfolgen der Unwirksamkeit                       (1) Abweichend von § 58 kann eine gesetzliche Be-\nvon Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen             stimmung zur Nachnutzung von Flächen, die bereits für\ndie Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See\n(1) Wird ein Zuschlag unwirksam,                          genutzt werden oder worden sind, vorsehen, dass für\n1. erlischt das ausschließliche Recht zur Durchführung       die Nachnutzung durch einen Dritten\neines Planfeststellungsverfahrens nach § 24 Ab-          1. die Windenergieanlagen auf See und die zugehöri-\nsatz 1 Nummer 1; ein für eine bezuschlagte Fläche            gen Einrichtungen an diesen ohne Anspruch auf eine\noder ein bezuschlagtes bestehendes Projekt ergan-            Gegenleistung übereignet und herausgegeben wer-\ngener Planfeststellungsbeschluss oder eine erteilte          den müssen und\nPlangenehmigung werden unwirksam; ist zum Zeit-\npunkt, an dem der Zuschlag nach § 23 oder nach           2. bestimmte Informationen und Unterlagen, die bei der\n§ 34 unwirksam wird, der Plan noch nicht festgestellt        Errichtung und dem Betrieb der Einrichtungen erho-\noder die Plangenehmigung noch nicht erteilt, ist das         ben worden sind, an diesen ohne Anspruch auf eine\nPlanfeststellungsverfahren oder das Plangenehmi-             Gegenleistung übereignet und herausgegeben wer-\ngungsverfahren zu beenden,                                   den müssen.\n2. erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19          (2) Der Vorhabenträger muss gegenüber der Plan-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und                   feststellungsbehörde frei von Bedingungen, Befristun-\n3. erlischt der Anspruch auf Anschluss und entfällt die      gen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich erklä-\nzugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 24            ren, dass er für die Zeit nach Ablauf der Dauer des\nAbsatz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1 Num-           Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des\nmer 2.                                                   Erneuerbare-Energien-Gesetzes in den Fällen des Ab-\nsatzes 1 Nummer 1 die Windenergieanlage auf See und\nWird ein Zuschlag teilweise unwirksam, treten die            die zugehörigen Anlagen und in den Fällen des Absat-\nRechtsfolgen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in entspre-          zes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen je-\nchendem Umfang ein.                                          weils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereig-\n(2) Werden ganz oder teilweise                            nen und herausgeben wird. Sofern ein Dritter Eigen-\ntümer oder Besitzer der Windenergieanlagen auf See\n1. ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren zur     oder der zugehörigen Einrichtungen ist oder während\nGenehmigung durch ablehnenden Bescheid been-             der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach\ndet, oder                                                § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird,\n2. ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Genehmi-         muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1\ngung unwirksam,                                          abgeben; im Fall des nachträglichen Erwerbs muss die\nErklärung unverzüglich nach Eigentums- oder Besitz-\nwird ein für die betreffende Fläche erteilter Zuschlag in    erwerb abgegeben werden. § 41 Absatz 3 ist entspre-\ndem gleichen Umfang unwirksam.                               chend anzuwenden.\n(3) Die Planfeststellungsbehörde muss bei einem\nunwirksamen Zuschlag den Umfang der Unwirksamkeit                                       § 67\ndes Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-\nNutzung von Unterlagen\nmigung oder die Beendigung des Planfeststellungsver-\nfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach                (1) Die Planfeststellungsbehörde kann im Fall der\nAbsatz 1 nach § 73 Nummer 1 bekannt machen. Die              Unwirksamkeit von Planfeststellungsbeschlüssen nach\nBundesnetzagentur stellt im Fall des Absatzes 2 den          § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der Beendigung von\nUmfang der Unwirksamkeit des Zuschlags auf Antrag            Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungs-\ndes Bieters oder des anbindungsverpflichteten Über-          verfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder\ntragungsnetzbetreibers durch Verwaltungsakt fest.            der Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen oder\nPlangenehmigungen nach § 48 Absatz 5 sämtliche im\n§ 65                              Rahmen des Verfahrens vom Vorhabenträger einge-\nreichten Unterlagen zur Aktualisierung und Ergänzung\nErstattung von Sicherheiten                    der Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwenden und im\nbei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen             Fall eines weiteren Planfeststellungsverfahrens auf der\nDie Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinter-       betreffenden Fläche einem neuen Vorhabenträger zur\nlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück,         Verfügung stellen.\nwenn der Bieter\n(2) Die Planfeststellungsbehörde muss die nach Ab-\n1. nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 den Nachweis über             satz 1 aktualisierten und ergänzten Unterlagen der Bun-\ndie Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft     desnetzagentur zur Durchführung der Ausschreibung\nder Windenergieanlagen auf See erbracht hat oder         auf der betreffenden Fläche nach § 16 übermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016            2331\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, so-         satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beginnt in\nweit in den Unterlagen Betriebs- und Geschäftsge-             diesem Fall abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuer-\nheimnisse des Vorhabenträgers enthalten sind.                 bare-Energien-Gesetzes erst, wenn der Anlagenbetrei-\nber den Anspruch geltend machen darf.\nTe i l 5                                (5) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwind-\nBesondere Bestimmungen                              energieanlage nach § 3 Nummer 6 ist, ist vom Anlagen-\nfür Pilotwindenergieanlagen auf See                          betreiber durch eine Bescheinigung der Bundesnetz-\nagentur zu führen. Die Bundesnetzagentur kann die\n§ 68                               Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers aus-\nstellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen\nFeststellung einer                         einreicht, die nachweisen, dass es sich bei einer Wind-\nPilotwindenergieanlage auf See                    energieanlage auf See in der ausschließlichen Wirt-\nDie Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit           schaftszone oder im Küstenmeer um eine Pilotwind-\ndem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie             energieanlage handelt.\nauf Antrag fest, ob es sich bei einer Windenergieanlage\nauf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im                                  § 70\nKüstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage auf See                            Netzanbindungskapazität;\nnach § 3 Nummer 6 handelt. Mit dem Antrag müssen                 Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung\ngeeignete Unterlagen eingereicht werden, die belegen,\ndass                                                             (1) Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf\nSee kann der Betreiber die zugewiesene Netzanbin-\n1. es sich um eine der ersten drei Anlagen eines Typs         dungskapazität nutzen, die er\neiner Windenergieanlage auf See handelt und\n1. aufgrund eines Zuschlags nach § 23 oder nach § 34\n2. die Windenergieanlage auf See eine wesentliche,                auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorge-\nweit über den Stand der Technik hinausgehende In-             sehenen Offshore-Anbindungsleitung oder auf einer\nnovation darstellt.                                           Offshore-Anbindungsleitung nach § 31 Absatz 1 Satz 1\nNummer 3 hat,\n§ 69\n2. aufgrund einer unbedingten Netzanbindungszusage\nZahlungsanspruch für Strom                          nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgeset-\naus Pilotwindenergieanlagen auf See                      zes oder einer Zuweisung nach § 17d Absatz 3\n(1) Für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See              Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor\nin der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küsten-            dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung auf einer\nmeer besteht nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein                 vorhandenen Offshore-Anbindungsleitung hat, oder\nAnspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuer-          3. aufgrund einer Zuweisung nach Absatz 2 hat.\nbare-Energien-Gesetzes.\n(2) Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf\n(2) Der anzulegende Wert für Pilotwindenergiean-           Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach\nlagen auf See nach Absatz 1 entspricht                        § 68 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagen-\n1. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die nach dem          tur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt\n31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2026 in           und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwind-\nBetrieb genommen werden, dem Höchstwert nach              energieanlage auf See durch Bescheid Netzanbin-\n§ 33 und                                                  dungskapazität auf einer Offshore-Anbindungsleitung\n2. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die ab dem            zu, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2\n1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem            als verfügbar ausgewiesen ist. Später gestellte Anträge\nHöchstwert nach § 22.                                     von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen\nauf See auf Zuweisung derselben Netzanbindungs-\n(3) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergiean-         kapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 abzu-\nlagen auf See mit einer installierten Leistung von insge-     lehnen. Die Zuweisung erfolgt höchstens in dem\nsamt mehr als 50 Megawatt an das Register nach § 3            Umfang, der im Flächenentwicklungsplan als verfügbar\nNummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als in            ausgewiesen ist. Die Bundesnetzagentur kann\nBetrieb genommen gemeldet worden sind, entfällt der\nAnspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Er-           1. die Zuweisung von Netzanbindungskapazität für\nneuerbare-Energien-Gesetzes für alle Pilotwindenergie-            Pilotwindenergieanlagen auf See mit Nebenbe-\nanlagen auf See, durch deren Inbetriebnahme die Grenze            stimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrens-\nder installierten Leistung von 50 Megawatt überschrit-            gesetzes versehen, oder\nten wird. Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die       2. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energie-\nAnlagenbetreiber und die Betreiber von Übertragungs-              wirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zum\nnetzen, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind.             Verfahren zur Zuweisung treffen; dies schließt ins-\n(4) Die Betreiber der Windenergieanlagen auf See,              besondere Festlegungen zur Art und Ausgestaltung\nfür deren Strom der Anspruch nach Absatz 3 entfällt,              des Zuweisungsverfahrens und zu den Mindest-\nkönnen ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen             voraussetzungen für die Zuweisung von Netzan-\nReihenfolge ihrer Meldung an das Register nach § 3                bindungskapazitäten für Pilotwindenergieanlagen\nNummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab                    auf See ein.\ndem folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange               (3) § 48 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 ist für Pilot-\ndie Grenze der installierten Leistung von 50 Megawatt         windenergieanlagen auf See in der ausschließlichen\nnicht überschritten wird. Der Anspruch nach § 19 Ab-          Wirtschaftszone mit der Maßgabe anzuwenden, dass","2332           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nauch ohne Vorliegen eines Zuschlags der Plan fest-               b) die Festlegung von Mindestgebotswerten,\ngestellt oder die Plangenehmigung erteilt werden darf,           c) eine von § 23 abweichende Preisbildung und den\nwenn der Vorhabenträger für die Pilotwindenergie-                    Ablauf der Ausschreibungen,\nanlagen auf See über Netzanbindungskapazität nach\nAbsatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verfügt. Im Übrigen              d) die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der\nist Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterab-                     Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zu-\nschnitt 2 auf Pilotwindenergieanlagen auf See in der                 schlagserteilung und die Bestimmung des Zu-\nausschließlichen Wirtschaftszone entsprechend anzu-                  schlagswerts, und\nwenden.                                                       3. zur Sicherstellung der Errichtung der Windenergie-\nanlagen auf See\nTe i l 6                               a) eine Änderung der Fristen nach § 59 oder ergän-\nSonstige Bestimmungen                                     zende Fristen, insbesondere wenn die Zeitabläufe\ndes Planfeststellungsverfahrens sich tatsächlich\n§ 71                                     anders entwickeln oder sich aus der technischen\nEntwicklung eine wesentliche Änderung der zu-\nVerordnungsermächtigung                               grunde liegenden Bauzeiten für die Windenergie-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                  anlagen auf See oder die Offshore-Anbindungs-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                 leitungen ergibt,\nmung des Bundesrats – im Fall der Nummer 4 im Ein-               b) von § 60 Absatz 3 abweichende oder diesen er-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und                  gänzende Bestimmungen zu den Voraussetzun-\ndigitale Infrastruktur – zu regeln                                   gen eines Widerrufs des Zuschlags entsprechend\n1. im Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach                   einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach\nTeil 2 Abschnitt 2                                                Buchstabe a, und\na) weitere Untersuchungsgegenstände der Vorunter-             c) Anpassungen der Höhe von Pönalen nach § 60\nsuchung über die in § 10 Absatz 1 genannten                   Absatz 1 und 2 entsprechend einer Änderung\nhinaus zur Bereitstellung von Informationen, die              oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a,\nzu einer wettbewerblichen Ermittlung der Markt-               und\nprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-             4. der Hilfe welcher anderen Behörden sich die für die\nGesetzes beitragen,                                       Voruntersuchung zuständige Stelle bei der Erfüllung\nb) nähere Anforderungen an den Umfang der in § 10             ihrer Aufgaben im Bereich der Voruntersuchung von\nAbsatz 1 genannten Untersuchungsgegenstände,              Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 und das Bundesamt\ninsbesondere solche, die sich aus aktualisierten          für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Erfüllung\ntechnischen Standards der Untersuchungen er-              seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Ein-\ngeben,                                                    richtungen nach den §§ 45 bis 54 bedienen darf.\nc) ergänzende Festlegungen zu § 10 Absatz 1\n§ 72\nSatz 3, wann eine Einhaltung des Standes von\nWissenschaft und Technik vermutet wird, wenn                                 Rechtsschutz bei\nneue technische Standards zu den genannten                   Ausschreibungen für bestehende Projekte\nUntersuchungen vorliegen,                                 Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach\nd) Kriterien, die bei der Bestimmung der zu installie-     § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuer-\nrenden Leistung nach § 10 Absatz 3 und der             bare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.\nEignungsprüfung nach § 10 Absatz 2 zusätzlich\nzu berücksichtigen sind, und                                                       § 73\ne) einzelne Verfahrensschritte der Voruntersuchung               Bekanntmachungen und Unterrichtungen\nnach § 12,                                                Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntma-\n2. im Bereich der Ausschreibungen für voruntersuchte          chungen und Unterrichtungen müssen in folgenden\nFlächen nach den §§ 16 bis 25                              Medien vorgenommen werden:\na) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den            1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nAusschreibungen; dies sind insbesondere                   auf seiner Internetseite sowie in den Nachrichten für\nSeefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die See-\naa) Mindestanforderungen an die Eignung der               schifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und\nTeilnehmer,                                           Hydrographie),\nbb) von § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes         2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,\nabweichende oder dessen Bestimmungen er-\ngänzende Anforderungen zu der Art, der Form        3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, so-\nund dem Inhalt von Sicherheiten und zu den            weit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach\nentsprechenden Bestimmungen zur teilwei-              den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.\nsen oder vollständigen Zurückzahlung dieser\nSicherheiten,                                                                  § 74\ncc) die Festlegung, wie Teilnehmer an den Aus-                         Verwaltungsvollstreckung\nschreibungen die Einhaltung der Anforderun-           Für die Durchsetzung der im Planfeststellungs-\ngen nach den Doppelbuchstaben aa und bb            beschluss oder in der Plangenehmigung nach § 48 ge-\nnachweisen müssen,                                 troffenen Regelungen sind die Bestimmungen des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016           2333\nzweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsge-            die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der See-\nsetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein                    anlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012\nZwangsgeld in Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet              geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.\nwerden kann.\n§ 78\n§ 75\nWahrnehmung von\nBußgeldvorschriften                                Aufgaben durch die Bundesnetzagentur\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder               (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundes-\nfahrlässig                                                     netzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund\n1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plan-             dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind\ngenehmigung nach § 45 Absatz 1 eine Einrichtung            die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschafts-\nerrichtet, betreibt oder ändert oder                       gesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 57 Absatz 3            Absatz 10, des § 71a, des § 91 und der §§ 95 bis 101\nSatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.                sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße             (2) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur\nbis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 30 Ab-           nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskam-\nsatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten           mern getroffen.\nist anzuwenden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1                                        § 79\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                              Fachaufsicht über das\ndas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.               Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\n§ 76                                  Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie für die Aufgaben\nGebühren und Auslagen                        nach diesem Gesetz obliegt\nDie Gebührenerhebung für individuell zurechenbare\n1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,\nöffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den\nsoweit die Wahrnehmung folgender Aufgaben be-\nauf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen\ntroffen ist:\nerfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnun-\ngen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,                 a) nach den §§ 4 bis 8,\ndie für Ausschreibungen nach Teil 3 dieses Gesetzes                b) nach den §§ 9 bis 12, soweit das Bundesamt für\nvom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                      Seeschifffahrt und Hydrographie die Voruntersu-\nund für Zulassungen nach Teil 4 Abschnitt 1 dieses Ge-                chung wahrnimmt, und\nsetzes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur erlassen werden.                                     c) nach den §§ 45 bis 58 in Bezug auf Anlagen zur\nÜbertragung von Strom aus Windenergie auf See\n§ 77                                      und\nÜbergangsbestimmung                          2. im Übrigen dem Bundesministerium für Verkehr und\nfür Veränderungssperren                           digitale Infrastruktur.\nEine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor          Diese Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht sind im\ndem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte               Benehmen mit dem jeweils anderen Bundesministerium\nVeränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen           wahrzunehmen.","2334        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nAnlage\n(zu § 58 Absatz 3)\nAnforderungen an Sicherheitsleistungen\n1. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der\nSicherheit. Der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange-\nnehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung\nder Anlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung\ngeregelte Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für See-\nschifffahrt und Hydrographie nach.\n2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen, dass der Sicherungszweck stets\ngewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für den Fall des Übergangs des\nPlanfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen\nInhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der\nPlangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist,\nfür den Fall der Vornahme von Änderungen an dieser juristischen Person.\n3. Die Planfeststellungsbehörde kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu\nderen Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hier-\nfür trägt der Genehmigungsinhaber.\n4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheits-\nleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft,\neiner Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinsti-\ntutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betrieb-\nliche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher\nsind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungs-\nzweck zur Verfügung stehen.\n5. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass\nausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe des Plan-\nfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zur Verfügung stehen.\n6. Die finanzielle Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre von der Planfeststel-\nlungsbehörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu\nüberprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit\nund angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der\nBetriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen\nSicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Siche-\nrungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers des\nPlanfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder des Betrei-\nbers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass\ndie Sicherheit zu erhöhen ist, kann die Planfeststellungsbehörde dem Unter-\nnehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens\nsechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicher-\nheit zu verringern ist, hat die Planfeststellungsbehörde die nicht mehr erfor-\nderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016              2335\nArtikel 3                              2. In § 3 Nummer 18b wird die Angabe „§ 5 Num-\nmer 14“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 21“ er-\nÄnderung der                                 setzt.\nVerwaltungsgerichtsordnung\n3. § 12b Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nNach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwal-                   a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\ntungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt-                       Komma ersetzt.\nmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die\nzuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Oktober                b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird fol-                  „7. beginnend mit der Vorlage des ersten Ent-\ngende Nummer 4a eingefügt:                                                  wurfs des Netzentwicklungsplans im Jahr\n2018 alle wirksamen Maßnahmen zur be-\n„4a. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den                     darfsgerechten Optimierung, Verstärkung und\nBetrieb und die Änderung von Einrichtungen nach                       zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitun-\n§ 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Geset-                          gen in der ausschließlichen Wirtschaftszone\nzes,“.                                                                und im Küstenmeer einschließlich der Netz-\nanknüpfungspunkte an Land, die bis zum\nArtikel 4                                         Ende des Betrachtungszeitraums nach § 12a\nAbsatz 1 Satz 2 für einen schrittweisen, be-\nÄnderung des                                          darfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau\nGesetzes über die                                       sowie einen sicheren und zuverlässigen Be-\nUmweltverträglichkeitsprüfung                                   trieb der Offshore-Anbindungsleitungen so-\nIn Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglich-                       wie zum Weitertransport des auf See erzeug-\nkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom                          ten Stroms erforderlich sind; für die Maßnah-\n24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Ar-                     men nach dieser Nummer werden Angaben\ntikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I                         zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung\nS. 2490) geändert worden ist, werden vor Nummer 2                           vorgesehen; hierbei müssen die Festlegun-\ndie folgenden Nummern 1.17 und 1.18 eingefügt:                              gen des zuletzt bekannt gemachten Flächen-\nentwicklungsplans nach den §§ 4 bis 8 des\n„1.17 Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Wind-                           Windenergie-auf-See-Gesetzes zu Grunde ge-\nenergie-auf-See-Gesetzes                                            legt werden.“\n1.18 Feststellungen der Eignung einer Fläche und der             4. § 13 wird wie folgt geändert:\ninstallierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12           a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nAbsatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes“.                    fügt:\n„(6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen\nArtikel 5                                    können mit Betreibern von KWK-Anlagen ver-\nÄnderung des                                     tragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der\nWirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage\nGesetzes gegen\nund gleichzeitigen Lieferung von elektrischer\nWettbewerbsbeschränkungen                                 Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmever-\n§ 47g des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                       sorgung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3\nkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom                           Satz 2 schließen, wenn die KWK-Anlage\n26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch               1. technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe\nArtikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016                       und Lage im Netz geeignet ist, zur Beseiti-\n(BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt                      gung von Gefährdungen oder Störungen der\ngeändert:                                                                  Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizi-\n1. In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 20“ durch                       tätsversorgungssystems aufgrund von Netz-\ndie Angabe „§ 21b“ ersetzt.                                            engpässen im Höchstspannungsnetz effizient\nbeizutragen,\n2. In Absatz 8 wird die Angabe „§ 5 Nummer 9“ durch                    2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in\ndie Angabe „§ 3 Nummer 16“ ersetzt.                                    einem Netzausbaugebiet nach § 36c Absatz 1\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes befindet,\nArtikel 6                                    3. vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen\nÄnderung des                                         worden ist und\nEnergiewirtschaftsgesetzes                               4. eine installierte elektrische Leistung von mehr\nals 500 Kilowatt hat.\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des               In der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 ist\nGesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geän-                   zu regeln, dass\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                              1. die Reduzierung der Wirkleistungseinspei-\nsung und die Lieferung von elektrischer Ener-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17d\ngie zum Zweck der Aufrechterhaltung der\nwie folgt gefasst:\nWärmeversorgung abweichend von § 3 Ab-\n„§ 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und                        satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\ndes Flächenentwicklungsplans“.                              und den §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Ener-","2336          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\ngien-Gesetzes eine Maßnahme nach Absatz 1                 Prognose nach Satz 1 enthält eine Schätzung\nNummer 2 ist, die gegenüber den übrigen                   der Kosten.“\nMaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 nach-              5. § 13i wird wie folgt geändert:\nrangig durchzuführen ist,\na) In Absatz 2 Satz 4 wird die Zahl „10“ durch die\n2. für die Reduzierung der Wirkleistungseinspei-              Zahl „5“ ersetzt.\nsung vom Betreiber des Übertragungsnetzes              b) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Punkt am Ende\neine angemessene Vergütung zu zahlen ist und              durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende\ndie Kosten für die Lieferung der elektrischen             Nummer 3 angefügt:\nEnergie zu erstatten sind; § 13a Absatz 2 bis 4\nist entsprechend anzuwenden, und                          „3. Regelungen zu vertraglichen Vereinbarun-\ngen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, insbe-\n3. die erforderlichen Kosten für die Investition                   sondere Übertragungsnetzbetreiber in dem\nfür die elektrische Wärmeerzeugung vom Be-                     Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuer-\ntreiber des Übertragungsnetzes einmalig er-                    bare-Energien-Gesetzes zum Abschluss von\nstattet werden.                                                vertraglichen Vereinbarungen in einem be-\nstimmten Umfang zu verpflichten und Rege-\nDie Betreiber der Übertragungsnetze müssen                         lungen für die Auswahl der geeigneten\nsich bei der Auswahl der KWK-Anlagen, mit                          KWK-Anlagen festzulegen.“\ndenen vertragliche Vereinbarungen nach den\nSätzen 1 und 2 geschlossen werden, auf die              6. § 17a wird wie folgt geändert:\nKWK-Anlagen beschränken, die kostengünstig                 a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe\nund effizient zur Beseitigung von Netzengpässen               „§ 5 Nummer 36“ durch die Angabe „§ 3 Num-\nbeitragen können. Die vertragliche Vereinbarung               mer 49“ ersetzt.\nmuss mindestens für fünf Jahre abgeschlossen               b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nwerden und ist mindestens vier Wochen vor dem\nAbschluss der Bundesnetzagentur und spätes-                      „(7) Ab dem 31. Dezember 2017 erstellt das\ntens vier Wochen nach dem Abschluss den                       Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nanderen Betreibern von Übertragungsnetzen zu                  keinen Bundesfachplan Offshore mehr.“\nübermitteln. Sie dürfen nur von Übertragungs-           7. § 17b wird wie folgt geändert:\nnetzbetreibern aufgrund von Engpässen im Über-             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ntragungsnetz abgeschlossen werden, § 14 Ab-\nsatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.                „Dabei sind insbesondere die in § 4 Nummer 2\nDie installierte elektrische Leistung von Wärme-              des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie die in\nerzeugern, die aufgrund einer vertraglichen Ver-              § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geregel-\neinbarung mit den KWK-Anlagen nach den                        ten Ziele für einen stetigen und kosteneffizienten\nSätzen 1 und 2 installiert wird, darf 2 Gigawatt              Ausbau der Windenergie auf See zugrunde zu\nnicht überschreiten. Sofern die installierte elek-            legen und die Verteilung des Zubaus nach § 27\ntrische Leistung von Wärmeerzeugern, die auf-                 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu\ngrund von vertraglichen Vereinbarungen mit                    berücksichtigen.“\nden KWK-Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 in-                b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nstalliert wird, 2 Gigawatt im Netzausbaugebiet                fügt:\nnicht erreicht, wird die Bundesregierung unmit-                  „(3) Der Offshore-Netzentwicklungsplan ent-\ntelbar einen Vorschlag für eine Rechtsverord-                 hält Festlegungen, in welchem Umfang die An-\nnung nach § 13i Absatz 1 und 2 vorlegen, damit                bindung von bestehenden Projekten im Sinn\nauch andere Technologien als zuschaltbare Las-                des § 26 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-\nten zum Einsatz kommen können, sofern diese                   Gesetzes ausnahmsweise über einen anderen\ngeeignet sind, zur Beseitigung von Gefährdun-                 im Bundesfachplan Offshore nach § 17a fest-\ngen oder Störungen der Sicherheit oder Zuver-                 gelegten Cluster gemäß § 17d Absatz 3 erfolgen\nlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems                kann.“\naufgrund von Netzengpässen im Höchstspan-\nnungsnetz effizient beizutragen.“                          c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nb) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\n„(5) Ab dem 1. Januar 2018 legen die Betrei-\n„(10) Die Betreiber von Übertragungsnetzen                ber von Übertragungsnetzen keinen Offshore-\nerstellen jährlich gemeinsam eine Prognose des                Netzentwicklungsplan mehr vor.“\nUmfangs von Maßnahmen nach den Absätzen 1               8. § 17c wird wie folgt geändert:\nund 2, die aufgrund von Netzengpässen not-\nwendig sind, und übermitteln diese jedes Jahr              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nspätestens zum 1. November an die Bundes-                     „Die Bestätigung des Offshore-Netzentwick-\nnetzagentur. Betrachtungsjahre sowie zugrunde                 lungsplans erfolgt für Maßnahmen nach § 17b\nliegende Annahmen, Parameter und Szenarien                    Absatz 1 Satz 2, deren geplanter Zeitpunkt der\nfür die Prognose nach Satz 1 sind der im je-                  Fertigstellung nach dem Jahr 2025 liegt, unter\nweiligen Jahr erstellten Systemanalyse und den                dem Vorbehalt der entsprechenden Festlegung\nin dem jeweiligen Jahr oder einem Vorjahr er-                 der jeweiligen Offshore-Anbindungsleitung im\nstellten ergänzenden Analysen nach § 3 Absatz 2               Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Wind-\nder Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die                   energie-auf-See-Gesetzes.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016              2337\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                 lichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbin-\nfügt:                                                      dungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu\nmachen und auf seiner Internetseite zu veröffent-\n„(2) Die Regulierungsbehörde kann in Abstim-           lichen. Nach Bekanntmachung der voraussicht-\nmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und              lichen Fertigstellungstermine nach Satz 4 hat der an-\nHydrographie eine bereits erfolgte Bestätigung             bindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit\ndes Offshore-Netzentwicklungsplans nach Be-                den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die\nkanntmachung der Zuschläge nach § 34 des                   gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-\nWindenergie-auf-See-Gesetzes aus dem Ge-                   See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, je-\nbotstermin vom 1. März 2018 ändern, soweit                 weils einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der\nder anbindungsverpflichtete Übertragungsnetz-              die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur\nbetreiber die betreffende Offshore-Anbindungs-             Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur\nleitung noch nicht beauftragt hat und die Ände-            Herstellung des Netzanschlusses enthält. Dabei\nrung für eine geordnete und effiziente Nutzung             sind die Fristen zur Realisierung der Windenergie-\nund Auslastung der Offshore-Anbindungsleitung              anlage auf See gemäß § 59 des Windenergie-auf-\nerforderlich ist.“                                         See-Gesetzes zu berücksichtigen. Der anbindungs-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgen-             verpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Be-\nder Satz wird angefügt:                                    treiber der Windenergieanlage auf See haben sich\nregelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung\n„Ab dem Jahr 2020 ist kein Offshore-Umset-                 der Windenergieanlage auf See und der Herstellung\nzungsbericht mehr von den Übertragungsnetz-                des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Ver-\nbetreibern vorzulegen.“                                    zögerungen oder Abweichungen vom Realisierungs-\nfahrplan nach Satz 5 sind unverzüglich mitzuteilen.\n9. § 17d wird wie folgt gefasst:                                   Die bekannt gemachten voraussichtlichen Fertig-\n„§ 17d                                stellungstermine können nur mit Zustimmung der\nRegulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bun-\nUmsetzung der                             desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ge-\nNetzentwicklungspläne und                       ändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die\ndes Flächenentwicklungsplans                     Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und\nunter Berücksichtigung der Interessen der Beteilig-\n(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren              ten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate\nRegelzone die Netzanbindung von Windenergiean-                  vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wer-\nlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichte-             den die bekannt gemachten Fertigstellungstermine\nter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-             jeweils verbindlich.\nAnbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben\ndes Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem                      (3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See\n1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des                    mit einem Zuschlag nach den §§ 23 oder 34\nNetzentwicklungsplans und des Flächenentwick-                   des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten aus-\nlungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-                   schließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbin-\nGesetzes zu errichten und zu betreiben. Sie haben               dungsleitung, die zur Anbindung des entsprechen-\nmit der Umsetzung der Netzanbindungen von Wind-                 den Clusters im Bundesfachplan Offshore nach\nenergieanlagen auf See entsprechend den Vorga-                  § 17a oder der entsprechenden Fläche im Flächen-\nben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab                   entwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-\ndem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben                    See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann\ndes Netzentwicklungsplans und des Flächenent-                   eine Anbindung über einen anderen im Bundes-\nwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-                   fachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster\nSee-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der                 erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore\nNetzanbindungen von Windenergieanlagen auf See                  und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich\nzügig voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungs-                 vorgesehen ist und dies für eine geordnete und\nleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertig-            effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-\nstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.                 Anbindungsleitungen erforderlich ist.\n(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-                  (4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen\nnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungs-               mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungs-               graphie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf\ntermine in den im Offshore-Netzentwicklungsplan                 See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazi-\noder ab dem 1. Januar 2019 im Flächenentwick-                   tät verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen\nlungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren liegen.             und ihm Netzanbindungskapazität auf einer ande-\nIn jedem Fall beauftragt er die Offshore-Anbin-                 ren Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazi-\ndungsleitung nicht, bevor die Eignung einer durch               tätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und\nsie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Wind-                  effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-\nenergie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf-                 Anbindungsleitungen dient und soweit dem die\nSee-Gesetzes festgestellt wurde. In diesem Fall be-             Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und\nauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung unver-               ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungs-\nzüglich nach der Eignungsfeststellung. Der anbin-               plans und des Flächenentwicklungsplans gemäß\ndungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat                § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht ent-\nnach Auftragsvergabe die Daten der voraussicht-                 gegenstehen. Vor der Entscheidung sind der be-","2338           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\ntroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See             gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ge-\nund der betroffene anbindungsverpflichtete Über-               mäß Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entspre-\ntragungsnetzbetreiber zu hören.                                chend diesen Vorgaben errichtet.“\n(5) Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 oder 34           10. § 17e wird wie folgt geändert:\ndes Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, ent-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf\nder entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die                aa) In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 19\nzur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regu-                    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Ver-\nlierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten                    bindung mit § 50 des Erneuerbare-Ener-\nÜbertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirk-                    gien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfol-\nsamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Be-                       genden Vergütung“ durch die Wörter „des\nnehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt                           nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nund Hydrographie angemessene Maßnahmen für                            zes in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-\neine geordnete und effiziente Nutzung und Auslas-                     Energien-Gesetzes im Fall der Direktver-\ntung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung.                      marktung bestehenden Zahlungsanspruchs\nVor der Entscheidung ist der betroffene anbindungs-                   abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde“ er-\nverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.                     setzt.\n(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind                 bb) In Satz 4 werden die Wörter „vollständige,\nverpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer                      nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nKosten nach Absatz 1, den §§ 17a und 17b und                          zes in Verbindung mit § 50 des Erneuerbare-\nab dem 1. Januar 2019 des § 12b Absatz 1 Satz 3                       Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung\nNummer 7 sowie des Flächenentwicklungsplans ge-                       erfolgenden Vergütung“ durch die Wörter\nmäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes über                         „Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des\neine finanzielle Verrechnung untereinander auszu-                     Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-\ngleichen; § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-                        dung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-\nKopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.                        Gesetzes im Fall der Direktvermarktung\nbestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich\n(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-\n0,4 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt.\nlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen\ntreffen                                                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Off-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 17d Absatz 2\nshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies                     Satz 5“ durch die Wörter „§ 17d Absatz 2\nschließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Be-               Satz 9“ ersetzt.\nstimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung                bb) In Satz 2 werden die Wörter „vollständige,\nein,                                                             nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset-\n2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungs-                       zes in Verbindung mit § 50 des Erneuerbare-\nplans und ab dem 1. Januar 2019 zur Umset-                       Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung\nzung des Netzentwicklungsplans und des Flä-                      erfolgenden Vergütung“ durch die Wörter\nchenentwicklungsplans gemäß § 5 des Wind-                        „Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des\nenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen                  Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-\nSchritten, die die Betreiber von Übertragungs-                   dung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-\nnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1               Gesetzes im Fall der Direktvermarktung\nzu unternehmen haben, und deren zeitlicher Ab-                   bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich\nfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschrei-                 0,4 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt.\nbung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur                cc) In Satz 6 werden die Wörter „dem verbind-\nVereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach                    lichen Fertigstellungstermin“ durch die Wör-\nAbsatz 2 Satz 5, zur Information der Betreiber                   ter „Dem verbindlichen Fertigstellungster-\nder anzubindenden Windenergieanlagen auf See                     min“ und die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 5“\nund zu einem Umsetzungszeitplan ein, und                         durch die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 9“\n3. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach                       ersetzt.\nAbsatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit des                   dd) Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nZuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festle-\ngungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren                   „Erhält der Betreiber einer Windenergie-\nsowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder                    anlage auf See erst ab einem Zeitpunkt nach\nGarantien ein.                                                   dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen\nZuschlag nach § 23 oder § 34 des Wind-\nFestlegungen nach Nummer 3 erfolgen im Einver-                        energie-auf-See-Gesetzes, so ist dieser Ab-\nnehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und                       satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nHydrographie.                                                         der Zeitpunkt, ab dem nach § 24 Absatz 1\n(8) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwen-                      Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1\nden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertra-                        des Windenergie-auf-See-Gesetzes der An-\ngungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Off-                    spruch auf die Marktprämie nach § 19 des\nshore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar                      Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens\n2019 entsprechend den Vorgaben des Netzent-                           beginnt, dem verbindlichen Fertigstellungs-\nwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans                       termin gleichsteht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016             2339\n11. In § 17f Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort             14. § 42 wird wie folgt geändert:\n„Zwischenfinanzierung“ die Wörter „sowie für Maß-\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „geför-\nnahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorge-\ndert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“\nlegten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3\ndurch die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“\nSatz 2 und 3, soweit sie nicht der Errichtung und\nersetzt.\ndem Betrieb der Anbindungsleitung dienen,“ einge-\nfügt.                                                         b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n12. § 19 wird wie folgt geändert:                                    aa) In Nummer 2 werden die Wörter „nach\ndem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert“\na) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.                   durch die Wörter „aus der EEG-Umlage\nb) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5                       finanziert“ ersetzt.\nersetzt:                                                      bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„(4) Betreiber von Energieversorgungsnetzen                     „Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind\nhaben die allgemeinen technischen Mindestan-                       berechtigt, für den Anteil von Strom aus er-\nforderungen nach Absatz 1 und Absatz 3 unter                       neuerbaren Energien, finanziert aus der\nBerücksichtigung der Vorgaben der Verordnung                       EEG-Umlage, unter Beachtung der Vor-\n(EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April                         schriften des Erneuerbare-Energien-Geset-\n2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit                            zes in der Stromkennzeichnung auszuwei-\nNetzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger                        sen, in welchem Umfang dieser Stromanteil\n(ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) zu erstellen. Die                 in regionalem Zusammenhang zum Strom-\nnach Satz 1 erstellten allgemeinen technischen                     verbrauch erzeugt worden ist.“\nMindestanforderungen sind innerhalb des in § 49\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Ver-             15. In § 43 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5\nbandes zu konsultieren und abzustimmen. Der                Nummer 36“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 49“\nVerband nimmt als beauftragte Stelle insoweit              ersetzt.\ndie Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 der Verord-       16. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nnung (EU) 2016/631 der Kommission vom\na) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „bis 21“\n14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex\ndie Wörter „, Entscheidungen nach § 13k“ einge-\nmit Netzanschlussbestimmungen für Stromer-\nfügt.\nzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) wahr.\nDie Regulierungsbehörde kann Änderungen des                b) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 13j\nvorgelegten Entwurfs der technischen Mindest-                 Absatz 4“ die Wörter „und 5“ eingefügt.\nanforderungen verlangen, soweit dies zur Erfüllung\n17. § 63 wird wie folgt geändert:\ndes Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich ist.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(5) Die allgemeinen technischen Mindest-\nanforderungen sind der Regulierungsbehörde                    „Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und                  jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerks-\nEnergie vor deren Verabschiedung mitzuteilen.                 bestand sowie Energieeffizienz und die sich da-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-                raus ergebenden Herausforderungen und legt\ngie unterrichtet die Europäische Kommission                   erforderliche Handlungsempfehlungen vor (Mo-\nnach Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie (EU)              nitoringbericht).“\n2015/1535 des Europäischen Parlaments und                  b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „auf-\ndes Rates vom 9. September 2015 über ein                      zunehmen“ die Wörter „(Monitoringbericht Elek-\nInformationsverfahren auf dem Gebiet der tech-                trizitäts- und Gasmarkt)“ eingefügt.\nnischen Vorschriften und der Vorschriften für\ndie Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.             c) In Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern\nL 241 vom 17.9.2015, S. 1). Die Verabschiedung                „beeinflusst worden ist“ die Wörter „(Bericht\nder allgemeinen technischen Mindestanforde-                   über die Mindesterzeugung)“ eingefügt.\nrungen darf nicht vor Ablauf der jeweils maßgeb-       18. In § 117a wird in Satz 1 die Angabe „§ 5 Nr. 1“\nlichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie er-        durch die Angabe „§ 3 Nummer 1“ und die Angabe\nfolgen.“                                                   „§ 5 Nummer 9“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 16“\n13. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        ersetzt.\na) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein          19. § 118 wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt.                                             a) Absatz 13 wird wie folgt geändert:\nb) Folgende Nummer 13 wird angefügt:                             aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17d\nAbsatz 6 Satz 3“ die Wörter „in der bis zum\n„13. die Entwicklung der Ausschreibungen ab-\n31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ ein-\nschaltbarer Lasten durch die Betreiber von\ngefügt.\nÜbertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6\nSatz 1, insbesondere soweit die Bundesre-               bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 17d\ngierung mit Zustimmung des Bundestages                       Absatz 6 Satz 4“ die Wörter „in der bis zum\neine entsprechende Rechtsverordnung nach                     31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ ein-\n§ 13i Absatz 1 und 2 erlassen hat.“                          gefügt.","2340          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nb) In Absatz 14 werden nach den Wörtern „§ 17d                       (20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für\nAbsatz 3 Satz 2“ die Wörter „in der bis zum                    das Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen, die\n31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ einge-                    erforderlich sind, um einen hinreichenden Wett-\nfügt.                                                          bewerb unter den bestehenden Projekten im\nRahmen der Ausschreibung nach § 26 des Wind-\nc) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:\nenergie-auf-See-Gesetzes zu gewährleisten. Der\n„(16) Das Verfahren zur Erstellung und Bestä-              Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr\ntigung des Offshore-Netzentwicklungsplans für                  2025 soll für die Ostsee die zur Erreichung der\ndas Zieljahr 2025 nach den §§ 17b und 17c wird                 in § 27 Absatz 3 und 4 des Windenergie-auf-\nnach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden                   See-Gesetzes festgelegten Menge erforderlichen\nVorschriften fortgeführt. Das Verfahren zur Er-                Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung\nstellung und Bestätigung des Netzentwicklungs-                 ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch eine Über-\nplans für das Zieljahr 2025 nach den §§ 12b und                tragungskapazität von 750 Megawatt insgesamt\n12c wird nicht fortgeführt. Das mit der Vorlage                nicht überschreiten. Der Offshore-Netzentwick-\ndes Szenariorahmens am 10. Januar 2016 be-                     lungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Nord-\ngonnene Verfahren zur Erstellung und Bestäti-                  see die zur Erreichung der Verteilung nach § 27\ngung des Netzentwicklungsplans sowie des Off-                  Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes er-\nshore-Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b,                   forderlichen Maßnahmen mit einer geplanten\n12c, 17b und 17c wird nach den seit dem 1. Ja-                 Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vorsehen.\nnuar 2016 geltenden Vorschriften durchgeführt.“\n(21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine\nd) Die folgenden Absätze 19 bis 22 werden ange-                   unbedingte Netzanbindungszusage nach Ab-\nfügt:                                                          satz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach\n„(19) Abweichend von § 17d kann die Regu-                  § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember\nlierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundes-                    2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind\namt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum                die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember\n31. Dezember 2016 Betreibern von Pilotwind-                    2016 geltenden Fassung anzuwenden.\nenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6\n(22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezem-\ndes Windenergie-auf-See-Gesetzes auf Antrag\nber 2023 nicht mehr anzuwenden. Zuvor nach\nAnschlusskapazität bis zu höchstens 50 Mega-\n§ 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen\nwatt auf einer bestehenden oder beauftragten\nbis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit\nOffshore-Anbindungsleitung zuweisen, soweit\nweiter.“\nentsprechende Kapazitäten auf Offshore-Anbin-\ndungsleitungen zur Verfügung stehen und der\njeweilige Betreiber von Pilotwindenergieanlagen                                 Artikel 7\nauf See ein hinreichendes Konzept zur Anbin-\ndung der Pilotwindenergieanlagen auf See an                                 Änderung des\nein Umspannwerk auf See für den Netzan-                      Netzausbaubeschleunigungsgesetzes\nschluss mit seinem Antrag vorlegt. Mit dem An-                            Übertragungsnetz\ntrag nach Satz 1 müssen geeignete Unterlagen\nDas Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-\nnach § 68 Satz 2 des Windenergie-auf-See-\ngungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-\nGesetzes eingereicht werden. Die Zuweisung\nletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember\nder Kapazität erfolgt unter der Bedingung, dass\n2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird wie\n1. die Regulierungsbehörde im Benehmen mit             folgt geändert:\ndem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-\ndrographie spätestens bis zum 30. Juni 2017        1. In § 2 Absatz 5 werden nach dem Wort „Anwen-\nfeststellt, dass es sich um eine Pilotwindener-       dungsbereich“ die Wörter „des § 44 Absatz 1 des\ngieanlage handelt, und                                Windenergie-auf-See-Gesetzes oder“ eingefügt.\n2. der Betreiber der Pilotwindenergieanlage spä-       2. § 5 wird wie folgt geändert:\ntestens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nder Kapazitätszuweisung eine Zulassung zur\nErrichtung dieser Anlagen der Regulierungs-           b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nbehörde vorlegt.\n„(3) Bei der Durchführung der Bundesfachpla-\nDie Regulierungsbehörde kann die Zuweisung                    nung für Anbindungsleitungen von den Offshore-\nmit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwal-                   Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüp-\ntungsverfahrensgesetzes versehen. Die Regulie-                fungspunkten an Land ist der Bundesfachplan\nrungsbehörde entscheidet über die Anträge in                  Offshore gemäß § 17a des Energiewirtschaftsge-\nder Reihenfolge ihres Eingangs; später gestellte              setzes in der jeweils geltenden Fassung und ab\nAnträge von anderen Betreibern von Pilotwind-                 dem 1. Januar 2019 der Flächenentwicklungsplan\nenergieanlagen auf See auf Zuweisung dersel-                  gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in\nben Anbindungskapazität sind mit der Zuwei-                   der jeweils geltenden Fassung von der Bundes-\nsung nach Satz 1 abzulehnen. Eine Zuweisung                   netzagentur zu berücksichtigen.“\nvon Anschlusskapazität, die dazu führen würde,\ndass die in Absatz 14 genannte Anschlusskapa-             c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nzität überschritten würde, ist unzulässig.                    sätze 4 und 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016              2341\n3. In § 17 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 17a des         des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) ge-\nEnergiewirtschaftsgesetzes“ die Wörter „und ab            ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndem 1. Januar 2019 im jeweils aktuellen Flächenent-       1. In § 1 werden die Wörter „, mit Ausnahme von flüs-\nwicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-             siger Biomasse, die nur zur Anfahr-, Zünd- oder\nGesetzes“ eingefügt.                                         Stützfeuerung eingesetzt wird“ gestrichen.\n2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „finanzielle För-\nArtikel 8                               derung nach den Förderbestimmungen“ durch die\nÄnderung der                               Wörter „Zahlung nach den Bestimmungen“ ersetzt.\nBiomasseverordnung                           3. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „die Vergütung\n§ 3 der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001                 oder finanzielle Förderung nach den Förderbestim-\n(BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-         mungen“ durch die Wörter „die Zahlung nach den\nsetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert             Bestimmungen“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Ver-\n1. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein                gütung oder finanzielle Förderung nach den Förder-\nKomma ersetzt.                                               bestimmungen“ durch die Wörter „die Zahlung nach\nden Bestimmungen“ ersetzt.\n2. Folgende Nummer 12 wird angefügt:\n„12. Ablaugen der Zellstoffherstellung.“                                          Artikel 12\nÄnderung der\nArtikel 9                                        Herkunftsnachweisverordnung\nÄnderung des                               Die Herkunftsnachweisverordnung vom 28. Novem-\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                       ber 2011 (BGBl. I S. 2447), die zuletzt durch Artikel 19\nDas Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-            des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) ge-\nber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14     ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)           1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                         „Verordnung\n1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:                               über Herkunfts- und Regionalnach-\n„(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 be-                weise für Strom aus erneuerbaren Energien\nstehen nicht, soweit der Betreiber der KWK-Anlage               (Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung –\nmit dem Übertragungsnetzbetreiber ausnahmsweise                                      HkRNV)“.\nunter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 6a des          2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nEnergiewirtschaftsgesetzes eine abweichende ver-                 „(1) Das Umweltbundesamt betreibt das Her-\ntragliche Vereinbarung abschließt.“                          kunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des\n2. In § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 5                Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der\nNummer 22“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 31“                  Rechtsverordnung nach § 5.“\nersetzt.                                                  3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n3. In § 26 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Num-                                     „§ 1a\nmer 28“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 40“ ersetzt.                            Regionalnachweisregister\n(1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt\nArtikel 10\ndas Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4\nÄnderung der                               des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe\nSystemdienstleistungsverordnung                        der Rechtsverordnung nach § 5. Das Bundesminis-\nterium für Wirtschaft und Energie macht das Datum\nDie Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli\nder Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.\n2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) ge-                 (2) § 1 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnach-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     weisregister entsprechend anzuwenden.“\n1. In § 2 Absatz 1 und § 3 wird jeweils die Angabe           4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\n„nach § 49“ durch die Wörter „an Land nach § 3                                        „§ 2a\nNummer 48“ ersetzt.                                                   Mindestinhalt von Regionalnachweisen\n2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25“ durch              Ein Regionalnachweis muss mindestens die fol-\ndie Angabe „§ 52“ ersetzt.                                   genden Angaben enthalten:\n3. In § 7 wird die Angabe „§ 32 Absatz 4“ durch die             1. eine einmalige Kennnummer,\nAngabe „§ 24 Absatz 3“ ersetzt.\n2. das Datum der Ausstellung,\nArtikel 11                              3. den Beginn und das Ende der Erzeugung des\nStroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt\nÄnderung der                                    wird,\nBiomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung                       4. das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physi-\nDie Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom                   kalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der\n23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 8         Strom erzeugt wurde,","2342           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\n5. Angaben dazu, ob und in welcher Art                        5. die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnach-\na) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,            weisregisters und des Regionalnachweisregisters\nInvestitionsbeihilfen geleistet wurden,                    zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an\ndas Herkunftsnachweisregister und das Regio-\nb) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine               nalnachweisregister übermittelt werden müssen,\nZahlung nach dem Erneuerbare-Energien-                     wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in wel-\nGesetz beansprucht hat.“                                   chem Umfang Netzbetreiber vom Umweltbundes-\n5. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                          amt Auskunft über die Ausstellung, Übertragung\n„§ 3                                   und Entwertung von Regionalnachweisen verlan-\ngen können; dies schließt Regelungen zum Schutz\nGrundsätze für Herkunftsnachweise                       personenbezogener Daten ein, in denen Art, Um-\n(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertra-                  fang und Zweck der Speicherung sowie Lö-\ngung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag                  schungsfristen festgelegt werden müssen,\nnach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5.                   6. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des\n(2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunfts-                   Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu\nnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber                  veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete je-\nzwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden                    weils eine Region für die regionale Grünstrom-\nStrommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dür-                    kennzeichnung um ein oder mehrere Postleit-\nfen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unver-                  zahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird,\nzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Füh-               bilden,\nrung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr er-            7. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesge-\nforderlich sind.                                                  biets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung\nnach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-\n§4                                    gien-Gesetzes erhalten haben:\nGrundsätze für Regionalnachweise                       a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betref-\nAuf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung                   fenden Staaten von der jeweiligen Region für\nvon Regionalnachweisen ist § 3 entsprechend anzu-                    die regionale Grünstromkennzeichnung nach\nwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundes-                       § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Ge-\namt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung,                         setzes umfasst sind, und die Veröffentlichung\nspätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der ent-                    dieser Gebiete zu regeln,\nsprechenden Strommenge, entwertet.“                               b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung,\n6. Die §§ 5 bis 8 werden durch folgenden § 5 ersetzt:                   Übertragung und Entwertung von Regional-\n„§ 5                                      nachweisen für Strom aus Anlagen in Gebieten\nnach Buchstabe a,\nÜbertragung der Verordnungsermächtigung\n8. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3\n(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch                 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmun-\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-                     gen zum Nachweis zu treffen, dass die Über-\ndesministerium für Wirtschaft und Energie                         tragung von Regionalnachweisen nur entlang der\n1. weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültig-               vertraglichen Lieferkette erfolgt ist,\nkeitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise            9. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der re-\nund der Regionalnachweise sowie die verwende-                 gionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-\nten Datenformate und Schnittstellen zu anderen                Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung\ninformationstechnischen Systemen festzulegen,                 zu regeln, insbesondere die textliche und grafi-\n2. Anforderungen zu regeln an                                     sche Darstellung.\na) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung               (2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch\nvon Herkunftsnachweisen und Regionalnach-              Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des\nweisen und                                             Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der\nb) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für            Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Ent-\nStrom aus erneuerbaren Energien aus dem                wertung von Herkunftsnachweisen und der Aus-\nAusland nach § 79 Absatz 3 des Erneuerba-              stellung, Übertragung und Entwertung von Regio-\nre-Energien-Gesetzes,                                  nalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunfts-\nnachweisregisters und des Regionalnachweisregis-\n3. Voraussetzungen für die vorläufige oder dauer-             ters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebüh-\nhafte Sperrung von Konten und den Ausschluss              rensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen\nvon Kontoinhabern von der Nutzung des Her-                nach § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu\nkunftsnachweisregisters und des Regionalnach-             bestimmen.“\nweisregisters festzulegen,\n4. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung,                                 Artikel 13\nÜbertragung und Entwertung von Herkunftsnach-\nÄnderung der\nweisen und die Ausstellung, Übertragung und Ent-\nwertung von Regionalnachweisen zu regeln sowie         Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung\nfestzulegen, wie Antragstellerinnen und Antrag-           Die Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung vom\nsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen         15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch\nnach Nummer 2 nachweisen müssen, sowie                 Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. Dezember","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016               2343\n2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie                bb) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsnachweis-\nfolgt geändert:                                                         Durchführungsverordnung“ durch das Wort\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                              „Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-\nrungsverordnung“ ersetzt.\n„Durchführungsverordnung\nüber Herkunfts- und Regionalnach-\nArtikel 15\nweise für Strom aus erneuerbaren Energien\n(Herkunfts- und Regionalnachweis-                                     Änderung der\nDurchführungsverordnung – HkRNDV)“.                               Anlagenregisterverordnung\n2. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5“ durch die              Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014\nAngabe „§ 3“ ersetzt.                                      (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-\n3. In § 6 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 2 wird          setzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert\njeweils das Wort „Förderung“ durch das Wort „Zah-          worden ist, wird wie folgt geändert:\nlung“ ersetzt.                                              1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „unter Beachtung\n4. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 5               von § 9 des Bundesdatenschutzgesetztes und der\nNummer 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“                   Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgeset-\ndurch die Wörter „§ 3 Nummer 7 des Windenergie-                zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nauf-See-Gesetzes“ ersetzt.                                     14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I\n5. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die\nS. 2814) geändert worden ist, und“ gestrichen.\nWörter „§ 33g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“\ndurch die Wörter „dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                       a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die             „1. „Anlage“ eine Anlage im Sinn des § 3 Num-\nAngabe „§ 5“ durch die Angaben „§ 3“ ersetzt.                          mer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\n7. § 22 wird wie folgt geändert:                                          im Bundesgebiet, wobei mehrere Solaranla-\ngen unabhängig von den Eigentumsverhält-\na) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „keine fi-\nnissen für die Zwecke dieser Rechtsverord-\nnanzielle Förderung gezahlt wird“ durch die Wör-\nnung als eine Anlage gelten, wenn sie sich\nter „keine Zahlung nach § 19 oder § 50 des Er-\nauf demselben Grundstück, demselben Ge-\nneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die An-\nbäude, demselben Betriebsgelände oder\nlage jeweils geltenden Fassung erfolgt“ ersetzt.\nsonst in unmittelbarer räumlicher Nähe be-\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „finanzielle                   finden und denselben Betreiber haben; Anla-\nFörderung“ durch das Wort „Zahlung“ und die                         gen, die außerhalb des Bundesgebiets er-\nAngabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 21b“ ersetzt.                     richtet werden, sind Anlagen im Sinn dieser\nRechtsverordnung, wenn und soweit dies in\nArtikel 14                                        einer Rechtsverordnung nach § 88a des Er-\nneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung\nÄnderung der\nmit einer völkerrechtlichen Vereinbarung so\nHerkunftsnachweis-Gebührenverordnung                                  bestimmt worden ist,“.\nDie Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung vom                   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703) wird wie folgt ge-\nändert:                                                              aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Anlagen\nzur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                lungsenergie“ durch das Wort „Solaranla-\n„Gebührenverordnung                                    gen“ ersetzt.\nzur Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung\nbb) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende\n(Herkunfts- und Regionalnachweis-\ndurch ein Komma ersetzt.\nGebührenverordnung – HkRNGebV)“.\nc) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ange-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Herkunfts-\n„3. „großes Unternehmen“ ein Unternehmen,\nnachweisen“ die Wörter „und der Ausstellung,\ndas kein KMU im Sinn der Nummer 4 ist,\nÜbertragung und Entwertung von Regionalnach-\nweisen“ und nach dem Wort „Herkunftsnachweis-                  4. „KMU“ ein Unternehmen im Sinn der Emp-\nregisters“ die Wörter „und des Regionalnach-                        fehlung 2003/361/EG der Kommission vom\nweisregisters“ eingefügt.                                           6. Mai 2003 betreffend die Definition der\nKleinstunternehmen sowie der kleinen und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom\naa) In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsnachweis-                     20. Mai 2003, S. 36) in der jeweils geltenden\nDurchführungsverordnung“ jeweils durch das                      Fassung.“\nWort „Herkunfts- und Regionalnachweis-\nDurchführungsverordnung“ ersetzt und wer-            3. § 3 wird wie folgt geändert:\nden nach dem Wort „Herkunftsnachweis-                   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in\nregister“ die Wörter „oder das Regionalnach-               Betrieb genommen werden“ die Wörter „oder\nweisregister“ eingefügt.                                   nach § 39f Absatz 3 Satz 1 oder § 40 Absatz 2","2344         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nSatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach                             aa) nach § 3 Nummer 37 des Er-\ndem 31. Dezember 2016 als neu in Betrieb ge-                                  neuerbare-Energien-Gesetzes\nnommen gelten“ eingefügt.                                                     oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                         bb) nach § 3 Nummer 6 des Wind-\nenergie-auf-See-Gesetzes,“.\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nddd) Der bisherige Buchstabe f wird Buch-\neingefügt:\nstabe g.\n„1a. den Hauptwirtschaftszweig auf Ebene                     eee) Nach Nummer 13 wird folgende Num-\nder NACE-Gruppe, in dem sie tätig                             mer 13a eingefügt:\nsind, die Angabe, ob sie ein KMU oder\nein großes Unternehmen sind, die Ge-                          „13a. im Fall der Ertüchtigung einer\nbietseinheit der Ebene 2 nach der Sys-                              Wasserkraftanlage\ntematik der Gebietseinheiten für die                                a) die Art der Ertüchtigungsmaß-\nStatistik nach der Verordnung (EG)                                     nahme,\nNr. 1059/2003 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 26. Mai 2003                                b) deren Zulassungspflichtigkeit\nüber die Schaffung einer gemeinsamen                                   sowie\nKlassifikation der Gebietseinheiten für                             c) die Höhe der Steigerung des\ndie Statistik (NUTS), zuletzt geändert                                 Leistungsvermögens,“.\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014\nc) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nder Kommission vom 8. August 2014,\nin der jeweils geltenden Fassung und,               „Die Angaben müssen bei bestehenden Bio-\nsofern vorhanden, ihre Umsatzsteuer-                masseanlagen, die als neu in Betrieb genommen\nIdentifikationsnummer nach § 27a des                gelten, innerhalb von drei Wochen nach dem\nUmsatzsteuergesetzes in der jeweils                 nach § 39f Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-\ngeltenden Fassung; dies gilt nicht,                 Gesetzes bestimmten Tag und bei nach § 40 Ab-\nwenn für den in der Anlage erzeugten                satz 2 Satz 3 ertüchtigten Wasserkraftanlagen\nStrom dem Grunde nach kein Zah-                     innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen\nlungsanspruch nach § 19 des Erneuer-                Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der\nbare-Energien-Gesetzes besteht,“.                   Ertüchtigungsmaßnahme übermittelt werden.“\nbb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 52“ durch           4. § 4 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „§ 50“ ersetzt.                            a) In Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort „Frei-\nflächenanlagen“ durch die Wörter „Solaranlagen\ncc) Nummer 12 wird wie folgt geändert:\nmit einer installierten Leistung von mehr als\naaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:                 750 Kilowatt“ und werden die Wörter „§ 14 Ab-\nsatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Freiflächen-\n„d) die Standortgüte, wenn es sich um               ausschreibungsverordnung“ durch die Wörter\neine Windenergieanlage an Land                  „§ 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des\nhandelt; zu diesem Zweck sind                   Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.\naus den Gutachten nach § 36h Ab-\nsatz 4 des Erneuerbare-Energien-             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nGesetzes die folgenden Angaben                  aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nzu übermitteln:                                     „wenn“ gestrichen.\naa) die mittlere Windgeschwindig-               bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nkeit auf Nabenhöhe in Meter                    „1. wenn und soweit sie ein bezuschlagtes\npro Sekunde,                                        Gebot entwertet hat oder“.\nbb) Formparameter und Skalenpa-                 cc) In Nummer 2 wird vor den Wörtern „für die\nrameter der Weibull-Verteilung                 Anlage“ das Wort „wenn“ eingefügt.\nder Windverhältnisse auf Na-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nbenhöhe und\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2\ncc) das Verhältnis des Standorter-              Nummer 6 und 7“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2\ntrags zum Referenzertrag nach              Nummer 6, 7 und 15“ ersetzt.\nder Anlage 2 zum Erneuerbare-\nEnergien-Gesetz,“.                      b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 der\nSeeanlagenverordnung“ durch die Wörter „§ 45\nbbb) In Buchstabe e wird das Wort „und“ am               Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes“\nEnde durch ein Komma ersetzt.                       ersetzt.\nccc) Nach Buchstabe e wird folgender               6. § 6 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe f eingefügt:                           a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen.\n„f) die Angabe, ob es sich bei der               b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b\nWindenergieanlage um eine Pilot-                wird jeweils die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch\nwindenergieanlage handelt                       die Angabe „§ 100 Absatz 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016              2345\nc) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe               3. im Anschluss an die Vorlage eines Stilllegungs-\n„§ 54“ durch die Angabe „§ 50b“ ersetzt.                     nachweises nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes durch den An-\nd) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort\nlagenbetreiber:\n„Förderung“ durch das Wort „Zahlung“ und die\nAngabe „§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe                     a) die Kennziffern nach § 7 Absatz 5 der stillge-\n„§ 100 Absatz 2“ ersetzt.                                       legten Anlagen und\ne) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.                    b) die installierte Leistung der Anlage, die einen\nZahlungsanspruch nach § 100 Absatz 3\nf) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Num-                    Satz 2 und 3 oder Satz 4 zweiter Halbsatz\nmer 1, 2 und 5“ durch die Wörter „Nummer 1                      des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat,\nund 5“ ersetzt.\n4. die Höchstbemessungsleistung von Biogasan-\n7. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „finanziellen För-            lagen nach § 101 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des\nderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“                    Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“\ndurch die Wörter „Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder\n9. § 9 wird wie folgt geändert:\n§ 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Aus-\n8. § 8 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngleichsmechanismusverordnung“ durch die Wör-\n„Netzbetreiber müssen die folgenden Angaben                     ter „Erneuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt.\nübermitteln:                                                 b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\n1. die Standortgüte von Windenergieanlagen an                   „nach § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2\nLand im Sinn von § 3 Absatz 2 Nummer 12                      der Freiflächenausschreibungsverordnung“ durch\nBuchstabe d, sobald und soweit sie ihnen von                 die Wörter „im Rahmen einer Ausschreibung der\nden Anlagenbetreibern nach § 36h Absatz 3                    Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Ener-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermittelt                gien“ ersetzt.\nworden ist; für Anlagen, die vor dem 1. August            c) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2\n2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt dies              oder 3“ durch die Wörter „Nummer 3 oder 4“\nentsprechend                                                 ersetzt.\na) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuer-          10. § 11 wird wie folgt geändert:\nbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n§ 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gelten-          b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden Fassung, wenn die Anlage nach dem                     „Die Bundesnetzagentur veröffentlicht\n31. Dezember 2011 in Betrieb genommen\n1. spätestens zum letzten Kalendertag eines\nworden ist, oder\nMonats\nb) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c                    a) den Brutto-Zubau von Windenergieanla-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-                    gen an Land in dem jeweils vorangegange-\ndung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuer-                      nen Kalendermonat; hierbei ist gesondert\nbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem-                     auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilot-\nber 2011 geltenden Fassung, wenn die An-                        windenergieanlagen an Land und auf See,\nlage nach dem 31. Dezember 2009 und vor\ndem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen                       b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen in\nworden ist,                                                     dem jeweils vorangegangenen Kalender-\nmonat; hierbei ist gesondert auszuweisen\n2. die Küstenentfernung und die Wassertiefe von                       der Brutto-Zubau von Freiflächenanlagen,\nWindenergieanlagen auf See nach § 47 Absatz 2                      deren anzulegender Wert nicht durch Aus-\nSatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; für                      schreibungen ermittelt worden ist, und\nAnlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb\nc) die Summe der installierten Leistung aller\ngenommen worden sind, gilt dies entsprechend\nSolaranlagen, für deren Strom eine Zah-\nhinsichtlich der Ermittlung der Frist\nlung nach § 19 des Erneuerbare-Ener-\na) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuer-                       gien-Gesetzes in Anspruch genommen\nbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit                        wird oder werden soll; die Bundesnetz-\n§ 31 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener-                      agentur veröffentlicht außerdem den nach\ngien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gelten-                   § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-\nden Fassung, wenn die Anlage nach dem                           Gesetzes in der am 31. Dezember 2016\n31. Dezember 2011 in Betrieb genommen                           geltenden Fassung geschätzten Wert der\nworden ist, oder                                                als gefördert geltenden Anlagen und die\nb) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c                       Summe beider Werte,\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin-                 d) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen in\ndung mit § 31 Absatz 2 Satz 3 des Erneuer-                      dem jeweils vorangegangenen Kalender-\nbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem-                     monat; hierbei ist gesondert auszuweisen\nber 2011 geltenden Fassung, wenn die An-                        der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen,\nlage nach dem 31. Dezember 2009 und vor                         deren anzulegender Wert nicht im Rahmen\ndem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen                          einer Ausschreibung ermittelt worden ist,\nworden ist,                                                     und","2346           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\ne) die Summe der flexibel bereitgestellten zu-          b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden\nsätzlich installierten Leistung zur Erlan-              Absatz 3 ersetzt:\ngung der Flexibilitätsprämie und\n„(3) Für Anlagen, die vor dem 1. März 2015\n2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf                  genehmigt oder zugelassen worden sind, sind\neinen Bezugszeitraum nach § 46a Absatz 5                   § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar\nund § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener-                    2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“\ngien-Gesetzes folgenden Kalendermonats\na) den Brutto-Zubau von Windenergieanla-\nArtikel 16\ngen an Land in dem Bezugszeitraum,\nb) den annualisierten Brutto-Zubau von Solar-                     Änderung der Freiflächen-\nanlagen in dem Bezugszeitraum und                      ausschreibungsgebührenverordnung\nc) die anzulegenden Werte, die sich jeweils\nDie Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung\nnach Maßgabe der §§ 46a und 49 des Er-\nvom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die durch\nneuerbare-Energien-Gesetzes für Wind-\nArtikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I\nenergieanlagen an Land und Solaranlagen\nS. 1629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nergeben.“\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                              1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-\nfasst:\nd) Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die\nAbsätze 3, 4 und 5.                                                             „Verordnung\ne) Im neuen Absatz 3 wird jeweils die Angabe                                    über Gebühren und\n„§ 100 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 100 Ab-                        Auslagen der Bundesnetzagentur im\nsatz 3“ ersetzt.                                                   Zusammenhang mit Ausschreibungen\nnach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz\nf) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                  (Ausschreibungsgebührenverordnung – AusGebV)“.\n„(4) Die Anschrift und sonstige Kontaktdaten\n2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 3 der\ndes Anlagenbetreibers oder des Inhabers einer\nFreiflächenausschreibungsverordnung“ durch die\nGenehmigung oder Zulassung dürfen bei den\nWörter „nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-\nVeröffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 3\nEnergien-Gesetzes“ ersetzt.\nnicht veröffentlicht werden. Bei Anlagen mit ei-\nner installierten Leistung von höchstens 30 Kilo-      3. § 2 wird wie folgt geändert:\nwatt darf auch der Name des Anlagenbetreibers\nnicht veröffentlicht werden; der Standort ist für         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndiese Anlagen nur mit Postleitzahl und Gemein-\ndeschlüssel zu veröffentlichen.“                              aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\ng) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „erforder-                     Wörter „Gebühr nach Nummer 1 der Anlage\nlich ist, um die effiziente Durchführung von Aus-                  zu dieser Verordnung ermäßigt“ durch die\nschreibungen im Sinn des § 2 Absatz 5 des                          Wörter „Gebühren nach den Nummern 1\nErneuerbare-Energien-Gesetzes sicherzustellen“                     und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung\ndurch die Wörter „für die wettbewerbliche Er-                      ermäßigen“ ersetzt.\nmittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist“ ersetzt.             bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5\nSatz 2 und 3 der Freiflächenausschreibungs-\n11. § 12 wird wie folgt geändert:                                         verordnung“ durch die Wörter „§ 30a Ab-\nsatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Ab-\nersetzt.\nsatz 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1“\nund werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 4“\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 der\ndurch die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\nFreiflächenausschreibungsverordnung“ durch\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   die Wörter „§ 33 des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes“ ersetzt.\n„(3) Die Bundesnetzagentur darf Dritten Aus-\nkunft über die Standorte der Anlagen erteilen,                dd) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 12 Ab-\nsoweit diese nachweisen, dass sie ein berech-                      satz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschrei-\ntigtes Interesse an den Daten haben, für das                       bungsverordnung“ durch die Wörter „§ 32\ndie Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4                    des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.\nnicht ausreichen.“\n12. § 16 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 der\nFreiflächenausschreibungsverordnung auf Aus-\na) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Erneuer-                 stellung von Förderberechtigungen“ durch die\nbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der am                 Wörter „§ 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-\n31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ einge-                   gien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsbe-\nfügt.                                                         rechtigung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016              2347\n4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1 Absatz 2)\nGebührenverzeichnis\nAmtshandlung der Bundesnetzagentur                                 Gebührensatz\n1.     Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des 586 Euro\nErneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 13 der Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu\nGrenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).\nfür Solaranlagen\n2.     Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des 539 Euro\nErneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 22 oder § 23\nder Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verord-\nnung für Solaranlagen\n3.     Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des 522 Euro\nErneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu\nan Land                                                      leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).\n4.     Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des 522 Euro\nErneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu\nleisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).“\nArtikel 17                               a) In Buchstabe d werden die Wörter „zu zahlenden\nfinanziellen Förderungen“ durch die Wörter „zu\nÄnderung der                                   leistenden Zahlungen“ ersetzt.\nAusgleichsmechanismusverordnung\nDie Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Feb-              b) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 20“ durch die\nruar 2015 (BGBl. I S. 146) wird wie folgt geändert:                 Angabe „§ 21b“ ersetzt.\n1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-          5. § 7 wird wie folgt geändert:\nfasst:\na) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 32“ durch\n„Verordnung                                die Angabe „§ 24“ ersetzt.\nzur Durchführung des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes                     b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die\nund des Windenergie-auf-See-Gesetzes“.                    Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\n2. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt             c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33“ durch die An-\ngefasst:                                                         gabe „§ 27“ und werden die Wörter „finanzielle\n„(Erneuerbare-Energien-Verordnung – EEV)“.                  Förderung“ durch das Wort „Zahlung“ ersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                               6. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „finanzielle\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          Förderung“ jeweils durch das Wort „Zahlung“ er-\naa) In Nummer 8 werden die Wörter „einer Ver-             setzt.\nordnung nach § 88“ durch die Wörter „von           7. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nRechtsverordnungen nach § 88 oder § 88a“\nersetzt und wird das Wort „und“ am Ende ge-              „(2) In Anpassung von § 71 Nummer 1 und § 74\nstrichen.                                             Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen\nbb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch              die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen dem\ndas Wort „und“ ersetzt.                               Netzbetreiber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Um-\nlage verlangen kann, alle Angaben zur Verfügung\ncc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:                     stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage\n„10. Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-             nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für\nEnergien-Gesetzes und nach § 60 des              das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind:\nWindenergie-auf-See-Gesetzes.“\n1. bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres, wenn\nb) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                     der Netzbetreiber nicht Übertragungsnetzbetrei-\n„1. Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des                      ber ist,\nErneuerbare-Energien-Gesetzes und nach\nden Bestimmungen, die nach den §§ 100                 2. bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres, wenn\nund 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes                Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist.“\nübergangsweise fortgelten,“.                       8. In § 10 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter\n4. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geän-             „Deutschland/Österreich“ durch die Wörter „für\ndert:                                                         Deutschland“ ersetzt.","2348           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nArtikel 18                                 (2) Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle fes-\nten oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck\nÄnderung der                             schwimmend befestigten baulichen oder technischen\nAusgleichsmechanismus-                          Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher\nAusführungsverordnung                          Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Be-\nDie     Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverord-           trieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die\nnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt\n1. der Erzeugung von Energie aus Wasser und Strö-\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2015\nmung,\n(BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                       2. der Übertragung von Energie aus Wasser und\n1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-               Strömung,\nfasst:                                                    3. anderen wirtschaftlichen Zwecken oder\n„Verordnung\nzur Ausführung der Erneuerbare-                 4. meereskundlichen Untersuchungen dienen.\nEnergien-Verordnung zum Ausgleichsmechanismus            Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe\n(Ausgleichsmechanismus-                      sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen\nAusführungsverordnung – AusglMechAV)“.               umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der\n2. In § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 wird jeweils das      Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter\nWort „Ausgleichsmechanismusverordnung“ durch              Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach\ndie Wörter „Erneuerbare-Energien-Verordnung“ er-          bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, über-\nsetzt.                                                    wachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicher-\nheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät\nArtikel 19                             der Fischerei.\nÄnderung des\n§2\nBundesnaturschutzgesetzes\n§ 56 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom                                 Planfeststellung\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Arti-\n(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im\nkel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I\nSinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie\nS. 1972) geändert worden ist, wird durch die folgenden\ndie wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres\nAbsätze 3 und 4 ersetzt:\nBetriebs bedürfen der Planfeststellung.\n„(3) Auf die Errichtung und den Betrieb von Wind-\nenergieanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirt-            (2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungs-\nschaftszone, die vor dem 1. Januar 2017 genehmigt             behörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-\nworden sind, oder die auf Grundlage eines Zuschlags           drographie; dieses ist auch Plangenehmigungs- und\nnach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zugelas-           Genehmigungsbehörde.\nsen werden, ist § 15 nicht anzuwenden.                            (3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72\n(4) Die Ersatzzahlung für Eingriffe im Bereich der         bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwen-\nausschließlichen Wirtschaftszone und des Festland-            den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\nsockels ist als zweckgebundene Abgabe an den Bund             § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nzu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium           zes ist anzuwenden.\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nbewirtschaftet. Das Bundesministerium für Umwelt,                 (4) Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangeneh-\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann Einnah-           migt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung\nmen aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach seinen            der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Wind-\nVorgaben an eine der Aufsicht des Bundes unter-               energie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und\nstehende Einrichtung oder eine vom Bund beherrschte           Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See\nGesellschaft oder Stiftung weiterleiten.“                     sowie die Übertragung des Stroms nicht wesentlich\nbehindern. Hiervon kann abgewichen werden, wenn\ndie Zulassung dieser Anlagen aus zwingenden Gründen\nArtikel 20\ndes öffentlichen Interesses geboten ist.\nSeeanlagengesetz\n(SeeAnlG)                                                          §3\n§1                                                  Bearbeitungsreihenfolge\nGeltungsbereich                               Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihen-\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb     folge ihres Eingangs. Maßgeblich ist der Eingang des\nund die Änderung von Anlagen                                  vollständigen Antrags. Schließt ein früher beantragtes\nVorhaben ein späteres aus, so kann das Bundesamt\n1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der        für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren hin-\nBundesrepublik Deutschland und                            sichtlich des später beantragten Vorhabens bis zu einer\n2. auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz             Entscheidung über das früher beantragte ruhend stel-\ndes Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grund-         len. Wird das früher beantragte genehmigt, weist es\ngesetzes liegt.                                           den später gestellten Antrag zurück.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016              2349\n§4                                stimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben, bis\nPlanfeststellungsverfahren                     zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.\n(1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen            (4) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn\nund Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Ver-          1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbeson-\nwaltungsverfahrensgesetzes                                        dere\n1. eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaß-             a) eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn\nnahmen,                                                          des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechts-\n2. einen Zeit- und Maßnahmenplan als Grundlage für                   übereinkommens der Vereinten Nationen vom\neine Entscheidung nach § 5 Absatz 3,                             10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799)\nnicht zu besorgen ist, und\n3. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gut-\nachten eines oder einer anerkannten Sachverständi-            b) der Vogelzug nicht gefährdet wird und\ngen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem          2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht\nStand der Technik und den Sicherheitsanforderun-              beeinträchtigt wird,\ngen entsprechen,                                          3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung\n4. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                 nicht beeinträchtigt wird,\ndie Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Um-         4. er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten ver-\nweltverträglichkeitsprüfung.                                  einbar ist,\nReichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung            5. er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-\nnicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Ver-           Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen verein-\nlangen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer               bar ist,\nvon dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen.\n6. er mit bestehenden und geplanten Standorten von\nKommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann\nKonverterplattformen oder Umspannanlagen verein-\ndie Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.\nbar ist und\n(2) § 73 Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und\n7. andere Anforderungen nach diesem Gesetz und\nAbsatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Ver-\nsonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen einge-\nwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe\nhalten werden.\nanzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die\nPlanfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der            (5) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfest-\nUnterlagen ist auf der Internetseite der Planfeststellungs-   stellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn\nbehörde, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche           1. Anlagen, die Gegenstand des Planfeststellungsbe-\nVeröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt               schlusses sind, während eines Zeitraums von mehr\nund Hydrographie) sowie durch Veröffentlichung in zwei            als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind oder\nüberregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.\n2. Fristen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden.\n(3) Um eine zügige Durchführung des Planfeststel-\nDie wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbe-\nlungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfeststel-\nschlusses ist auf der Internetseite der Planfeststel-\nlungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach An-\nlungsbehörde, in den Nachrichten für Seefahrer (Amt-\nhörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die\nliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschiff-\nFristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungs-\nfahrt und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in\nbehörde den Antrag ablehnen.\nzwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu ma-\nchen. § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-\n§5                                zes ist nicht anzuwenden.\nPlanfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung                   (6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses\n(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrens-         kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn\ngesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den           1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan\ndort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben                   festgestellt worden ist, der nach Absatz 5 unwirk-\nnach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-               sam geworden ist, oder\nfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-\nren ist.                                                      2. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.\n(2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in\nTeilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnah-           (7) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutz-\nmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem          gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine\nVorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist,       Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die be-\nwenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter             einträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem\nAuflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der             betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist,\nPlanfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch           in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger\ndie Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sach-          Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild land-\nverständigen.                                                 schaftsgerecht neu gestaltet ist.\n(3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfest-                                     §6\nstellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen\nErrichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter                                    Genehmigung\nBerücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vor-               (1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche\ngelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen be-               Änderung von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1","2350          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nNummer 3 oder 4 bedarf der Genehmigung durch das                                         §9\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.                                 Veränderungssperre\n(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Ge-\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nnehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beach-\nphie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der\nten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in          Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in\nAufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu be-\ndenen bestimmte Anlagen vorübergehend nicht plan-\nrücksichtigen.\nfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden\n(3) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag      (Veränderungssperre). Diese Seegebiete müssen für\nvoraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und       die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtrans-\nihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vor-      port nach den Festlegungen des Bundesfachplans Off-\nsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und            shore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und\nPlänen und auf Anforderung der Genehmigungsbe-               des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Gesetzes\nhörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen,          zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf\ndass die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik        See geeignet sein. Die Veränderungssperre darf nur\nund den Sicherheitsanforderungen entsprechen, beizu-         solche Anlagen erfassen, die die Errichtung von Infra-\nfügen.                                                       strukturen für den Stromtransport behindern können.\n(4) Die Genehmigung kann befristet sowie mit Be-             (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\ndingungen und Auflagen verbunden werden. Die nach-           phie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt\nträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von              längstens bis zu einer Sicherung des Bundesfachplans\nAuflagen ist zulässig.                                       Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes\n(5) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Errich-    und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Ge-\ntung, den Betrieb oder die Änderung von nicht raumbe-        setzes zur Entwicklung und Förderung der Windenergie\ndeutsamen Anlagen, die Behörden des Bundes oder              auf See durch die Raumordnung. Die Veränderungs-\nder Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben ver-        sperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für\nwenden, und von denen keine Gefahren für                     Seeschifffahrt und Hydrographie, in den Nachrichten\nfür Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundes-\n1. die Meeresumwelt,                                         amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und in zwei\n2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,             überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen.\n3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung,\n§ 10\n4. die sonstigen öffentlichen Belange und\nSicherheitszonen\n5. die privaten Belange\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nausgehen und für die keine Pflicht zur Durchführung          phie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone Si-\neiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz          cherheitszonen um die Anlagen einrichten, soweit dies\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Solche       zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder\nAnlagen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und            der Anlagen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der\nHydrographie vor Beginn ihrer Errichtung anzuzeigen.         Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der\nIn der Anzeige sind die Art, der Zweck und der genaue        Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einverneh-\nStandort der Anlage anzugeben.                               mens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nfahrt.\n§7\n(2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in\nVersagen der Genehmigung                       einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von\nDie Genehmigung darf nur versagt werden, wenn             jedem Punkt des äußeren Randes, um die Anlagen er-\nstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Me-\n1. die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Absatz 4 Num-\nter überschreiten, wenn allgemein anerkannte inter-\nmer 1 gefährdet oder die Sicherheit und Leichtigkeit\nnationale Normen dies gestatten oder die zuständige\ndes Verkehrs beeinträchtigt wird oder\ninternationale Organisation dies empfiehlt.\n2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Ab-\nsatz 2 oder die Sicherheit der Landes- und Bündnis-                                 § 11\nverteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche\nBekanntmachung der\noder private Belange einer Genehmigung entgegen-\nAnlagen und ihrer Sicherheitszonen\nstehen.\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\n§8                                macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 10 einge-\nrichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für See-\nEinvernehmensregelung\nfahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt\nDie Feststellung des Plans, die Plangenehmigung           des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie)\noder die Genehmigung bedürfen des Einvernehmens              bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.\nder Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.\nDas Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine                                     § 12\nBeeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des\nVerkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen               Pflichten der verantwortlichen Personen\noder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden                 Die im Sinn von § 13 verantwortlichen Personen ha-\nkann.                                                        ben sicherzustellen, dass von der Anlage während der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016               2351\nErrichtung, des Betriebs und nach einer Betriebsein-          migung auf einen anderen übertragen wird. Das Gleiche\nstellung                                                      gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf\n1. keine Gefahren für die Meeresumwelt und                    eine andere Person übertragen wird.\n2. keine Beeinträchtigungen\n§ 14\na) der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,\nÜberwachung der Anlagen\nb) der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi-\ngung                                                       (1) Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb un-\nc) sonstiger überwiegender öffentlicher Belange           terliegen der Überwachung durch das Bundesamt für\noder                                                   Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Generaldirektion\nWasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit\nd) privater Rechte                                        dies der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.\nausgehen. Abweichende Zustände sind von den ver-\n(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt\nphie kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.\nGesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Es kann\ninsbesondere Gebote oder Verbote gegenüber den ver-\n§ 13\nantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12\nVerantwortliche Personen                      genannten Pflichten erlassen.\n(1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung            (3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Betrieb\nder Pflichten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Ver-       zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beein-\nwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebsein-         trächtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-\nstellung von Anlagen ergeben, sind                            kehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der\n1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses, der         Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger über-\nPlangenehmigung oder der Genehmigung, bei juris-          wiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt\ntischen Personen und Personenhandelsgesellschaf-          für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder\nten die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-       den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des\ntrag zur Vertretung berufenen Personen,                   ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich\n2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen        die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise\nund Personenhandelsgesellschaften die nach Ge-            nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errich-\nsetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre-       tung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen\ntung berufenen Personen, und                              der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist.\nKann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf an-\n3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs          dere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt\noder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rah-      für Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor ergan-\nmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.                        genen Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmi-\n(2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Ab-           gung oder die Genehmigung aufheben und die Beseiti-\nsatzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt             gung der Anlage anordnen.\nwerden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befug-\n(4) Wird eine Anlage ohne erforderliche Planfeststel-\nnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und\nlung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet,\nkörperliche Eignung besitzen.\nbetrieben oder wesentlich geändert, so kann das\n(3) Verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1        Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die\nNummer 3 sind in einer für die planmäßige und sichere         Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig un-\nFührung des Betriebs erforderlichen Zahl zu bestellen.        tersagen. Es kann anordnen, dass eine Anlage, die\nDie Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Per-         ohne die erforderliche Planfeststellung, Plangenehmi-\nsonen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie         gung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder we-\nso aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zu-           sentlich geändert wird, zu beseitigen ist. Es muss die\nsammenarbeit gewährleistet ist.                               Beseitigung anordnen, wenn die Meeresumwelt, die Si-\n(4) Die Bestellung und die Abberufung verantwort-          cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Sicherheit\nlicher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu er-     der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige\nklären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befug-        überwiegende öffentliche Belange oder private Rechte\nnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen             nicht auf andere Weise ausreichend gewahrt werden\nden Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Per-           können.\nsonen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und             (5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\nihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und         phie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Be-\nHydrographie unverzüglich nach der Bestellung nam-            trieb einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit\nhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb          der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen,\nund das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind            wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig-\ndem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie             keit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von\nunverzüglich anzuzeigen.                                      Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt,\n(5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlus-          der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Si-\nses, einer Plangenehmigung oder einer Genehmigung             cherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder\nhat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-            sonstiger überwiegender öffentlicher Belange dartun.\nphie unverzüglich anzuzeigen, wenn der Planfeststel-          Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis\nlungsbeschluss, die Plangenehmigung oder die Geneh-           zu erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu","2352           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nlassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Be-                                        § 17\ntrieb der Anlage bietet.                                                         Bußgeldvorschriften\n(6) Die Vorschriften über Rücknahme oder Widerruf            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\neines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.                     fahrlässig\n1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plange-\n§ 15\nnehmigung nach § 2 oder ohne Genehmigung nach\nBeseitigung der                              § 6 eine Anlage errichtet, betreibt oder ändert oder\nAnlagen, Sicherheitsleistung                    2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 3\n(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss, die Plan-            Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.\ngenehmigung oder die Genehmigung unwirksam wer-                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nden, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen,            bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nwie dies die in § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 5 genann-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1\nten Belange erfordern.\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n(2) Die allgemein anerkannten internationalen Nor-        das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.\nmen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu be-\nrücksichtigen.                                                                            § 18\n(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-                             Übergangsvorschriften\ngraphie kann im Planfeststellungsbeschluss, in der               (1) Auf Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2, die nach\nPlangenehmigung oder in der Genehmigung die Leis-             den Vorschriften der Seeanlagenverordnung vom\ntung einer geeigneten Sicherheit nach Maßgabe der             23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Arti-\nAnlage zu diesem Gesetz anordnen, um die Erfüllung            kel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I\nder in Absatz 1 genannten Beseitigungspflicht sicher-         S. 1257) geändert worden ist, errichtet worden sind,\nzustellen.                                                    sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.\n(4) Soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und              (2) Für Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2,\nHydrographie eine Sicherheit nach Absatz 3 angeord-\n1. für die am 1. Januar 2017 ein Antrag auf Planfest-\nnet hat, bleibt bei Übergang des Planfeststellungsbe-\nstellung oder Genehmigung nach der Seeanlagen-\nschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmi-\nverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57),\ngung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige Vor-\ndie zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom\nhabenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet, wie\n2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,\nnicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit er-\ngestellt, aber noch nicht bestandskräftig entschieden\nbracht und das Bundesamt für Seeschifffahrt und\nist, wird das Verwaltungsverfahren nach den Vor-\nHydrographie deren Geeignetheit festgestellt hat.\nschriften dieses Gesetzes fortgeführt;\n§ 16                               2. die am 1. Januar 2017 nach den Vorschriften der\nSeeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I\nVerwaltungsvollstreckung                          S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung\nFür die Durchsetzung der im Planfeststellungsbe-              vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden\nschluss oder in der Plangenehmigung nach § 5 getrof-              ist, bestandskräftig planfestgestellt oder genehmigt,\nfenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten                aber noch nicht errichtet sind, gilt der Planfest-\nAbschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit              stellungsbeschluss oder die Genehmigung als Plan-\nder Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in                    feststellungsbeschluss oder Genehmigung nach die-\nHöhe bis zu 500 000 Euro angeordnet werden kann.                  sem Gesetz.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016         2353\nAnlage\n(zu § 15 Absatz 3)\nAnforderungen an Sicherheitsleistungen\n1. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art,\nUmfang und Höhe der Sicherheit. Der Inhaber des Planfeststellungsbe-\nschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung oder der Betreiber\nder Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die im Planfeststel-\nlungsbeschluss oder in der Plangenehmigung oder in der Genehmigung ge-\nregelte Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschiff-\nfahrt und Hydrographie nach.\n2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen, dass der Sicherungszweck stets\ngewährleistet ist. Das gilt insbesondere für den Fall des Übergangs des Plan-\nfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung auf\neinen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbe-\nschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung oder der Betreiber\nder Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vornahme von Ände-\nrungen an dieser juristischen Person.\n3. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang\nder Sicherheit und zu deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag\ngeben. Die Kosten hierfür trägt der Genehmigungsinhaber.\n4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheits-\nleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft,\neiner Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinsti-\ntutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betrieb-\nliche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher\nsind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungs-\nzweck zur Verfügung stehen.\n5. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass\nausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe des Plan-\nfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung zur\nVerfügung stehen.\n6. Die finanzielle Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre vom Bundesamt für\nSeeschifffahrt und Hydrographie mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wer-\ntes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhält-\nnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geän-\ndert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der\nHöhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der\nzur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungs-\nbefugnis des Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmi-\ngung oder der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind.\nErgibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann\ndas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Unternehmer für\ndie Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten\nsetzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern\nist, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die nicht mehr\nerforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.","2354           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nArtikel 21                             1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-\nfasst:\nÄnderung des\nSeeaufgabengesetzes                                                       „Verordnung\nzur grenzüberschreitenden Ausschreibung von\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-                     Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien\nkanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),                                  (Grenzüberschreitende-\ndas durch Artikel 4 Absatz 123 des Gesetzes vom                        Erneuerbare-Energien-Verordnung – GEEV)“.\n18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                            2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Abweichend\nvom räumlichen Geltungsbereich nach § 4 des Er-\n1. In § 1 wird die Nummer 10a aufgehoben.                         neuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                   „Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 4a aufgeho-             Gesetzes“ ersetzt.\nben,                                                    3. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1a wird aufgehoben,                                 a) In Nummer 1 werden die Wörter „Summe der\nc) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        installierten Leistung“ durch die Wörter „Summe\nder zu installierenden Leistung“ ersetzt.\n„Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 4 er-\nstreckt sich ferner nicht auf den Erlass von Vor-          b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen                  „3. „Solaranlage“ jedes Modul zur Erzeugung von\nim Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicher-                      Strom aus solarer Strahlungsenergie; meh-\nheitsgesetzes zum Gegenstand haben.“                               rere Module gelten unabhängig von den Ei-\ngentumsverhältnissen und ausschließlich für\nArtikel 22                                        die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung\nund zum Zweck der Ermittlung des Zahlungs-\nÄnderung der\nanspruchs nach § 26 für den jeweils zuletzt\nVerordnung zu den                                       in Betrieb genommenen Generator als eine\nInternationalen Regeln von 1972                                 Anlage, wenn sie sich auf demselben Grund-\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See                                stück, demselben Gebäude, demselben Be-\nIn § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu den Inter-                    triebsgelände oder sonst in unmittelbarer\nnationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusam-                       räumlicher Nähe befinden und innerhalb\nmenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813),                     von zwölf aufeinanderfolgenden Kalender-\ndie zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 2. Juni                   monaten in Betrieb genommen worden sind,“.\n2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden                c) In Nummer 8 werden die Wörter „im Sinn des § 5\nnach dem Wort „Die“ die Wörter „nach § 53 des Wind-                   Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nenergie-auf-See-Gesetzes oder“ eingefügt.                             zes“ durch die Wörter „im Sinn des § 3 Num-\nmer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ er-\nArtikel 23                                    setzt.\nÄnderung des                              4. § 6 wird wie folgt geändert:\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                          a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindes-\n§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge-                  tens 100 Kilowatt“ durch die Wörter „mindestens\nsetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-                   750 Kilowatt“ ersetzt.\ntenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom                 b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „als 100 Ki-\n18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-               lowatt“ durch die Wörter „als 750 Kilowatt“ er-\ntikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768)              setzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach den Wörtern\n1. In Nummer 11 wird das Wort „oder“ durch ein                        „geographischen Koordinaten“ die Wörter „oder\nKomma ersetzt.                                                    der postalischen Adresse“ eingefügt und das\n2. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das                      Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.\nWort „oder“ ersetzt.                                          d) Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n3. Folgende Nummer 13 wird angefügt:                                  „6. bei Solaranlagen,\n„13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\na) die im Kooperationsstaat geplant sind,\nzur Berechnung der Bruttowertschöpfung im\ndie Angabe, welche der nach § 5 Absatz 2\nVerfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage.“\nNummer 6 für den Gebotstermin bekannt\ngemachten Anforderungen an die Flächen\nArtikel 24                                            erfüllt sind, und\nÄnderung der                                         b) die im Bundesgebiet geplant sind, die An-\nGrenzüberschreitende-                                         gabe, auf welcher der in § 22 Absatz 1\nErneuerbare-Energien-Verordnung                                      Nummer 2 Buchstabe a genannten Flä-\nDie     Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-                         chen die Anlage geplant ist.“\nVerordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629), wird              e) Absatz 7 wird durch folgende Absätze 7 bis 9\nwie folgt geändert:                                                   ersetzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016              2355\n„(7) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum              b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird ein\njeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist              „und“ angefügt.\nder Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der                c) In Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe\nausschreibenden Stelle. Die Rücknahme muss                    cc angefügt:\ndurch eine unbedingte, unbefristete und der\nSchriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetz-               „cc) bei Anlagen im Bundesgebiet die Angabe,\nbuchs genügende Erklärung des Bieters erfol-                        in welchem Umfang die Anlage nicht auf\ngen, die sich dem entsprechenden Gebot ein-                         einer baulichen Anlage errichtet worden ist,“.\ndeutig zuordnen lässt.                                  9. § 22 wird wie folgt geändert:\n(8) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum             a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nGebotstermin abgegeben und nicht zurückge-\nnommen worden sind, gebunden, bis ihnen von                   „1. die Solaranlagen vor der Antragstellung,\nder ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist,                 aber nach der Erteilung des Zuschlags in Be-\ndass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.                      trieb genommen worden sind und der Bieter\nzum Zeitpunkt der Antragstellung der Anla-\n(9) Die Ausschreibungen können von der aus-                    genbetreiber ist,“.\nschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein\nelektronisches Verfahren umgestellt werden. In             b) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt\ndiesem Fall kann die ausschreibende Stelle ins-               geändert:\nbesondere Vorgaben über die Authentifizierung                 aa) Vor Doppelbuchstabe aa werden folgende\nfür die gesicherte Datenübertragung machen.                       Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt:\nBei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1\n„aa) auf, an oder in einem Gebäude oder ei-\nmuss bei der Bekanntmachung nach § 5 auf das\nner Lärmschutzwand errichtet worden\nelektronische Verfahren hingewiesen werden.“\nist,\n5. In § 9 werden die Wörter „nach § 51 Absatz 2 Num-\nbb) auf einer sonstigen baulichen Anlage,\nmer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 und § 31 Ab-\ndie zu einem anderen Zweck als der Er-\nsatz 1 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“\nzeugung von Strom aus solarer Strah-\ndurch die Wörter „nach § 37b Absatz 1 und 2 des\nlungsenergie errichtet worden ist,“.\nErneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                    bb) Der bisherige Doppelbuchstabe aa wird\nDoppelbuchstabe cc.\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Freiflächen-\nausschreibungsgebührenverordnung“ durch das                   cc) Der bisherige Doppelbuchstabe bb wird\nWort „Ausschreibungsgebührenverordnung“ er-                       Doppelbuchstabe dd und in Dreifachbuch-\nsetzt.                                                            stabe ddd wird nach den Wörtern „Internet-\nseite veröffentlicht worden ist,“ das Wort\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der                   „und“ durch ein „oder“ ersetzt und folgender\nNummer 1 das Wort „darf“ durch das Wort                           Dreifachbuchstabe eee angefügt:\n„kann“ ersetzt.\n„eee) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des\n7. § 13 wird wie folgt geändert:                                                Beschlusses über die Aufstellung oder\na) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die                               Änderung des Bebauungsplans als\nWörter „dem gleichen“ durch das Wort „demsel-                             Ackerland oder Grünland in einem be-\nben“ ersetzt.                                                             nachteiligten Gebiet genutzt worden\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                         sind und die nicht unter eine der in\nDoppelbuchstabe aa bis dd genannten\n„(5) Die ausschreibende Stelle darf Gebote für                         anderen Flächen fällt und die nur auf-\nAnlagen, die auf Flächen nach § 22 Absatz 1                               grund einer Rechtsverordnung nach\nNummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd                                   § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-\nDreifachbuchstabe eee in einem Bundesland ge-                             gien-Gesetzes bezuschlagt werden\nplant sind, im Zuschlagsverfahren nach Absatz 1                           dürfen, und“.\nund 2 berücksichtigen, wenn die Landesregie-\nrung des entsprechenden Bundeslandes eine                     dd) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird\nRechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Er-                      Doppelbuchstabe ee.\nneuerbare-Energien-Gesetzes erlassen hat. Bei              c) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nder Erteilung von Zuschlägen für Gebote auf\nFlächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buch-                     „4. für den Bieter eine entsprechende Gebots-\nstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe                      menge bezuschlagter Gebote bei der aus-\neee müssen die Vorgaben der jeweiligen Rechts-                    schreibenden Stelle registriert und die bezu-\nverordnungen der Landesregierungen beachtet                       schlagten Gebote nicht entwertet worden\nwerden.“                                                          sind; hierbei dürfen nur die folgenden Ge-\nbotsmengen zugeteilt werden:\n8. § 21 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\na) die Gebotsmenge eines bezuschlagten\na) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt                         Gebots, bei dem als Standort für die So-\ngefasst:                                                              laranlagen eine Fläche im Bundesgebiet\n„aa) bei Flächen im Bundesgebiet, ob die Anfor-                       nach Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\nderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2                            buchstabe aa bis dd angegeben worden\nund 4 erfüllt sind,“.                                           ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt wer-","2356          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016\nden, die sich auf einem dieser Standorte              „1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 21, 24, 27 bis 51, 52\nim Bundesgebiet befinden,                                 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72\nb) für Solaranlagen auf Ackerland in einem                   bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des\nbenachteiligten Gebiet im Bundesgebiet                    Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzu-\nnach Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                         wenden sind, und\nbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee,                   2. sich abweichend von § 51 des Erneuerbare-\ndie nur aufgrund einer Rechtsverordnung                   Energien-Gesetzes der anzulegende Wert für\nnach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-                      den gesamten Zeitraum, in denen die Stun-\nEnergien-Gesetzes bezuschlagt werden                      denkontrakte ohne Unterbrechung negativ\ndürfen, können nur Gebotsmengen eines                     sind, auf null verringert, wenn der Wert der\nZuschlags zugeteilt werden, die sich auf                  Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strom-\neiner solchen Fläche im entsprechenden                    börse für die Preiszone des Kooperations-\nBundesland befinden,                                      staats, in dessen Staatsgebiet sich die Frei-\nc) für Solaranlagen auf Grünland in einem                    flächenanlage befindet, in der vortägigen\nbenachteiligten Gebiet im Bundesgebiet                    Auktion in mindestens sechs aufeinander-\nnach Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                         folgenden Stunden negativ ist.“\nbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee,                b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 57 Ab-\ndie nur aufgrund einer Rechtsverordnung               satz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nnach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-                  zes“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 5 Satz 4 des\nEnergien-Gesetzes bezuschlagt werden                  Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.\ndürfen, können nur Gebotsmengen eines          12. In § 33 werden die Wörter „den Verordnungen zum\nZuschlags zugeteilt werden, die sich auf           Ausgleichsmechanismus aufgrund des Erneuerba-\neiner solchen Fläche im entsprechenden             re-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „der Er-\nBundesland befinden, und                           neuerbare-Energien-Verordnung und der Aus-\nd) die Gebotsmengen eines bezuschlagten               gleichsmechanismus-Ausführungsverordnung“ und\nGebots, bei dem als Standort für die So-           die Wörter „der Ausgleichsmechanismusverord-\nlaranlagen eine Fläche nach Nummer 2               nung“ durch die Wörter „der Erneuerbare-Ener-\nBuchstabe b im Kooperationsstaat ange-             gien-Verordnung“ ersetzt.\ngeben worden ist, kann nur Solaranlagen        13. In § 35 werden jeweils die Wörter „der Ausgleichs-\nim Kooperationsstaat zugeteilt werden,             mechanismusverordnung“ durch die Wörter „der\ndie auf Flächen errichtet worden sind,             Erneuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt.\ndie die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 be-\nkanntgemachten Anforderungen erfüllen,“.       14. In § 40 werden die Wörter „nach § 88 Absatz 4\nNummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 51 Absatz 4              durch die Wörter „nach § 88a Absatz 3 Nummer 1\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die              des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.\nWörter „§ 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Ener-\ngien-Gesetzes“ ersetzt.                               15. § 42 wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 5 werden die Wörter „in Betrieb ge-             a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Aus-\nsetzten Generatoren mehrerer Freiflächenanla-                nahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81 bis 97\ngen unabhängig von den Eigentumsverhältnis-                  des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die\nsen als eine Freiflächenanlage“ durch die Wörter             Wörter „mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81\n„in Betrieb gesetzten Generatoren mehrere Solar-             bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ er-\nanlagen im Bundesgebiet unabhängig von den                   setzt.\nEigentumsverhältnissen als eine Solaranlage im            b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach § 20\nBundesgebiet“ ersetzt.                                       des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die\n10. § 26 wird wie folgt geändert:                                   Wörter „nach § 21b des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a werden die\nWörter „§ 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-               c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngien-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1                  „(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichs-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.                  mechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 21 Ab-                 Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verord-\nsatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Erneuerbare-                nung sind für Zahlungen nach Absatz 1 nicht an-\nEnergien-Gesetzes“ durch die Wörter „nach                    zuwenden.“\n§ 21b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des              16. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nErneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.                   a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „abweichend von                „b) ab dem Kalenderjahr 2017 5 Prozent der\n§ 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch                    jährlich nach dem Ausbaupfad nach § 4 des\ndie Wörter „nach § 25 des Erneuerbare-Ener-                      Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu installie-\ngien-Gesetzes“ ersetzt.                                          renden Leistung nicht überschreiten,“.\n11. § 32 wird wie folgt geändert:                                b) In Nummer 13 werden die Wörter „auf bis zu\na) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden wie                    1 Cent pro Kilowattstunde“ durch die Wörter\nfolgt gefasst:                                               „auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016               2357\n17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2,\n„(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmit-             § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2,\ntelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar                § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 40 Nummer 7\ngegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit            und 9, § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie\ndem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur                § 43 Absatz 2 Nummer 13 und Absatz 3 wird jeweils\nErteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechts-              das Wort „Freiflächenanlage“ durch das Wort\nbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der                  „Solaranlage“ ersetzt.\nBeschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den            20. In den Überschriften der §§ 25, 26 und 42 wird je-\nRechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die                weils das Wort „Freiflächenanlagen“ durch das\nausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf            Wort „Solaranlagen“ ersetzt.\nnach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte\n21. Die Anlage zu § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAusschreibungsvolumen hinaus einen entsprechen-\nden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbe-                 a) In der Überschrift wird das Wort „Freiflächen-\nhelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche                anlagen“ durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt.\nEntscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen              b) In Nummer 1.1 Spiegelstrich 1 und 3, Nummer 1.2\nbleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.“                   Satz 1 und 2, Nummer 2.1 sowie 3.1 Buchstabe b\n18. In § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 3, § 2 Ab-                   werden jeweils die Wörter „Freifläche/Koopera-\nsatz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 Nummer 3                  tionsstaat“ durch die Wörter „Solar/Kooperations-\nund 5, § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 21                    staat“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1 Nummer 3 und Ab-            22. In den Nummern 1.1 und 1.2 Satz 1 der Anlage zu\nsatz 4, § 25 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 30 Ab-              § 27 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „§ 34 Ab-\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 37                 satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch\nNummer 2 und 3, § 41 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1               die Wörter „§ 23a des Erneuerbare-Energien-Ge-\nund 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 43 Absatz 2 Num-                setzes“ ersetzt.\nmer 2, Absatz 3 und 4 sowie § 45 wird jeweils das\nWort „Freiflächenanlagen“ durch das Wort „Solar-\nanlagen“ ersetzt.\nArtikel 25\n19. In § 6 Absatz 5 Nummer 5 und Absatz 6, § 11 Ab-                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsatz 2 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2,              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 17            1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 6 Nummer 19 Buch-\nSatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, 2 und Absatz 2 Num-          stabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118\nmer 2, 3 bis 5, Nummer 6 Buchstabe a und b, § 22           des Energiewirtschaftsgesetzes treten am Tag nach der\nAbsatz 1, Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2                   Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe a\nDoppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc, Num-                (2) Die Freiflächenausschreibungsverordnung vom\nmer 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 und Nummer 5             6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) und die Seeanlagen-\nBuchstabe a, Nummer 6, Absatz 3, § 23 Absatz 1,            verordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die\nAbsatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2                zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni\nbis 4, § 25 Satz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1         2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, treten am\nSatz 1 Nummer 1, 2 und 6 und Satz 2, Absatz 2,             1. Januar 2017 außer Kraft.\nAbsatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2                (3) Die §§ 17a, 17b und 17c des Energiewirtschafts-\nund Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 3            gesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes\nNummer 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4               geändert worden ist, treten mit Ablauf des Jahres 2025\nSatz 1 und 2, § 29 Absatz 1 und 2 Nummer 1,                außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Oktober 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}