{"id":"bgbl1-2016-48-9","kind":"bgbl1","year":2016,"number":48,"date":"2016-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/48#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-48-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_48.pdf#page=28","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen  39. BlmSchV","law_date":"2016-10-10T00:00:00Z","page":2244,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["2244             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über\nLuftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV*\nVom 10. Oktober 2016\nAuf Grund des § 48a Absatz 1 und aufgrund des                         aufrechtzuerhalten. Sie berücksichtigen dieses Ziel\n§ 48a Absatz 3 in Verbindung mit § 48b des Bundes-                       bei allen für die Luftqualität relevanten Planungen.“\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-                       2. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nkanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) ver-\nordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte                         „(5) Die zuständigen Behörden stellen, soweit\ndes Bundestages:                                                         möglich, die Übereinstimmung der Luftreinhalte-\npläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des\nArtikel 1                                  Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem\nProgramm zur Verminderung der Ozonwerte und\nDie Verordnung über Luftqualitätsstandards und                        zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen nach\nEmissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I                        § 34 sicher, um die entsprechenden Umweltziele\nS. 1065), die durch Artikel 87 der Verordnung vom                        zu erreichen.“\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                              3. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. § 26 wird wie folgt gefasst:                                           „(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen\nJahresberichte für die von dieser Verordnung er-\n„§ 26                                  fassten Schadstoffe. Die Jahresberichte enthalten\nErhalten der                              eine Zusammenfassung der Überschreitungen von\nbestmöglichen Luftqualität                           Grenzwerten, Zielwerten und langfristigen Zielen,\n(1) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen                     Informationsschwellen und Alarmschwellen in den\ndie Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid,                     relevanten Mittelungszeiträumen gemäß den §§ 2\nPartikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und                     bis 10. Anhand der in den Jahresberichten ent-\nKohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen                      haltenen Daten werden die Auswirkungen der\nImmissionsgrenzwerten liegen, halten die zuständi-                  Überschreitungen von den zuständigen Behörden\ngen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unter-                    zusammenfassend bewertet.“\nhalb dieser Grenzwerte. In Gebieten und Ballungs-                4. Anlage 1 Abschnitt C wird wie folgt gefasst:\nräumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium,                      „C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luft-\nNickel und Benzo[a]pyren in der Luft unter den                          qualität – Validierung der Daten\njeweiligen in § 10 festgelegten Zielwerten liegen,\nhalten die zuständigen Behörden die Werte dieser                        1. Um zu gewährleisten, dass die Messungen\nSchadstoffe unterhalb dieser Zielwerte.                                     genau sind und die Datenqualitätsziele ge-\nmäß Abschnitt A eingehalten werden, müs-\n(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen                             sen die zuständigen Behörden Folgendes\ndie Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen,                            sicherstellen:\nhalten die zuständigen Behörden die Werte unter-\nhalb der langfristigen Ziele, soweit Faktoren wie der                       a) Alle Messungen, die im Zusammenhang\ngrenzüberschreitende Charakter der Ozonbelas-                                  mit der Beurteilung der Luftqualität ge-\ntung und die meteorologischen Gegebenheiten                                    mäß den §§ 13 und 17 durchgeführt wer-\ndies zulassen.                                                                 den, können im Einklang mit den Anfor-\nderungen der harmonisierten Norm ge-\n(3) Die zuständigen Behörden bemühen sich                                   mäß Buchstabe d an die Kompetenz von\ndarum, die bestmögliche Luftqualität, die mit einer                            Prüf- und Kalibrierlaboratorien zurückver-\nnachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist,                           folgt werden.\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1480             b) Die Einrichtungen, die Netze und Einzel-\nder Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter                        stationen zur Messung der Luftqualität\nAnhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Euro-                      betreiben, verfügen über ein Qualitäts-\npäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden,\nDatenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestim-                  sicherungs- und Qualitätskontrollsystem,\nmung der Luftqualität (ABl. L 226 vom 29.8.2015, S. 4).                           das eine regelmäßige Wartung der Mess-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016               2245\ngeräte vorsieht, um kontinuierlich deren                      ligung unbefriedigend, so sollen die natio-\nPräzision zu gewährleisten. Dieses Sys-                       nalen Referenzlaboratorien bei der nächs-\ntem wird bei Bedarf, zumindest jedoch                         ten Vergleichsprüfung nachweislich Ab-\nalle fünf Jahre, von den von den zustän-                      hilfe schaffen und darüber der Gemein-\ndigen Behörden beauftragten nationalen                        samen Forschungsstelle einen Bericht\nReferenzlaboratorien überprüft.                               vorlegen.\nc) Für die Datenerfassung und Berichterstat-                 f) Die nationalen Referenzlaboratorien un-\ntung wird ein Qualitätssicherungs- und                        terstützen die Tätigkeit des von der Kom-\nQualitätskontrollverfahren eingeführt. Die                    mission errichteten Europäischen Netzes\nEinrichtungen, die mit Qualitätssicherungs-                   nationaler Referenzlaboratorien.\nund Qualitätskontrollverfahren betraut                 2. Alle nach § 31 übermittelten Daten sind gül-\nsind, nehmen aktiv an den entsprechenden                  tig, sofern sie nicht als vorläufig gekenn-\nunionsweiten Qualitätssicherungsprogram-                  zeichnet sind.“\nmen teil.\n5. In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 3 wird in den\nd) Die nationalen Referenzlaboratorien wer-           Zeilen „Obere Beurteilungsschwelle“ und „Untere\nden von den zuständigen Behörden mit               Beurteilungsschwelle“ in der zweiten Spalte jeweils\nder Überprüfung der Qualitätssicherungs-           das Wort „siebenmal“ durch das Wort „fünfunddrei-\nund Kontrollsysteme beauftragt. Sie wer-           ßigmal“ ersetzt.\nden für die in Anlage 6 aufgeführten\nReferenzmethoden akkreditiert, und zwar         6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nzumindest für die Schadstoffe, deren               a) Abschnitt C wird wie folgt gefasst:\nKonzentrationen in einem oder mehreren                „C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probe-\nGebieten oder Ballungsräumen über der                      nahmestellen\nunteren Beurteilungsschwelle liegen. Die\nAkkreditierung erfolgt nach der relevanten                 Soweit möglich ist Folgendes zu berück-\nharmonisierten Norm zu den allgemeinen                     sichtigen:\nAnforderungen an die Kompetenz von                         Der Luftstrom um den Messeinlass darf\nPrüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im                nicht beeinträchtigt werden, das heißt, bei\nAmtsblatt der Europäischen Union gemäß                     Probenahmestellen an der Baufluchtlinie soll\nArtikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG)                     die Luft in einem Bogen von mindestens\nNr. 765/2008 des Europäischen Par-                         270° oder 180° frei strömen.\nlaments und des Rates vom 9. Juli 2008                     Im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine\nüber die Vorschriften für die Akkredi-                     Hindernisse vorhanden sein, die den Luft-\ntierung und Marktüberwachung im Zu-                        strom beeinflussen, das heißt, der Messein-\nsammenhang mit der Vermarktung von                         lass soll einige Meter von Gebäuden, Balko-\nProdukten und zur Aufhebung der Ver-                       nen, Bäumen und anderen Hindernissen\nordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates                         entfernt sein und Probenahmestellen, die\n(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) ver-                     Werte liefern, die für die Luftqualität an der\nwiesen wird. Die beauftragten nationalen                   Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollen min-\nReferenzlaboratorien arbeiten eng mit den                  destens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude\nzuständigen Behörden zusammen. Sie                         entfernt sein.\nkoordinieren in Deutschland\nDer Messeinlass muss sich grundsätzlich in\naa) die von der Gemeinsamen Forschungs-                    einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone)\nstelle der Kommission durchgeführten                  und 4 Meter über dem Boden befinden. Ein\nunionsweiten Qualitätssicherungspro-                  höher gelegener Einlass kann angezeigt\ngramme,                                               sein, wenn die Messstation Werte liefert,\nbb) die ordnungsgemäße Anwendung von                       die für ein großes Gebiet repräsentativ sind.\nReferenzmethoden und                                  Abweichungen sollen umfassend dokumen-\ncc) den Nachweis der Gleichwertigkeit                      tiert werden.\nanderer Methoden als Referenzme-                      Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe\nthoden.                                               von Emissionsquellen angebracht werden,\nNationale Referenzlaboratorien, die Ver-                   um die unmittelbare Einleitung von Emissio-\ngleichsprüfungen auf nationaler Ebene                      nen, die nicht mit der Umgebungsluft ver-\ndurchführen, sollen nach der relevanten                    mischt sind, zu vermeiden.\nharmonisierten Norm für Eignungsprüfun-                    Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist\ngen, DIN EN ISO/IEC 17043:2010, Aus-                       so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Ab-\ngabe Mai 2014, ebenfalls akkreditiert                      luft in den Messeinlass vermieden wird.\nwerden.                                                    Bei allen Schadstoffen dürfen verkehrsbe-\ne) Die nationalen Referenzlaboratorien neh-                   zogene Probenahmestellen zur Messung\nmen mindestens alle drei Jahre an den                      höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand ent-\nvon der Gemeinsamen Forschungsstelle                       fernt sein; vom Fahrbahnrand verkehrs-\nder Kommission durchgeführten unions-                      reicher Kreuzungen müssen sie mindestens\nweiten Qualitätssicherungsprogrammen                       25 Meter entfernt sein. Als verkehrsreiche\nteil. Sind die Ergebnisse dieser Betei-                    Kreuzung gilt eine Kreuzung, die den Ver-","2246           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016\nkehrsstrom unterbricht und gegenüber den                 cc) In Nummer 4 wird die Angabe „1999 (März\nrestlichen Straßenabschnitten Emissions-                     1999)“ durch die Wörter „2014, Ausgabe\nschwankungen (durch Stop-and-go-Ver-                         August 2014,“ ersetzt und werden die\nkehr) verursacht.                                            Wörter „Luftbeschaffenheit – Ermittlung der\nDie folgenden Faktoren können ebenfalls                      PM10-Fraktion von Schwebstaub – Refe-\nberücksichtigt werden: Störquellen, Sicher-                  renzmethode und Feldprüfverfahren zum\nheit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und                    Nachweis der Gleichwertigkeit von Messver-\nTelefonleitungen, Sichtbarkeit der Mess-                     fahren und Referenzmessmethode“ durch\nstation in der Umgebung, Sicherheit der                      die Wörter „Außenluft – Gravimetrisches\nÖffentlichkeit und des Betriebspersonals,                    Standardmessverfahren für die Bestimmung\nVorteile einer Zusammenlegung der Probe-                     der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration\nnahmestellen für verschiedene Schadstoffe,                   des Schwebstaubes“ ersetzt.\nAnforderungen der Bauleitplanung.                        dd) In Nummer 5 wird die Angabe „14907:2005\nJede Abweichung von den Kriterien dieses                     (November 2005)“ durch die Wörter\nAbschnitts ist nach den Verfahrensvorschrif-                 „12341:2014, Ausgabe August 2014,“ er-\nten gemäß Abschnitt D umfassend zu doku-                     setzt und werden die Wörter „Luftbeschaf-\nmentieren.“                                                  fenheit – Gravimetrisches Standardmessver-\nfahren für die Bestimmung der PM2,5-Mas-\nb) Abschnitt D wird wie folgt gefasst:\nsenfraktion des Schwebstaubs“ durch die\n„D. Dokumentation und Überprüfung der Orts-                       Wörter „Außenluft – Gravimetrisches Stan-\nwahl                                                         dardmessverfahren für die Bestimmung der\nDie für die Beurteilung der Luftqualität zu-                 PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des\nständigen Behörden dokumentieren für alle                    Schwebstaubes“ ersetzt.\nGebiete und Ballungsräume umfassend die                  ee) In Nummer 7 wird die Angabe „2005 (Juli\nVerfahren für die Wahl der Standorte für Pro-                2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe De-\nbenahmestellen. Sie zeichnen Grundlagen-                     zember 2012,“ und das Wort „Luftqualität“\ninformationen für die Netzplanung und die                    durch das Wort „Außenluft“ ersetzt.\nWahl der Standorte für Probenahmestellen\nauf. Die Dokumentation umfasst auch Foto-                ff) In Nummer 8 wird die Angabe „2005 (Juli\ngrafien der Umgebung in den Haupthim-                        2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe De-\nmelsrichtungen und detaillierte Karten. Die                  zember 2012,“ und das Wort „Luftqualität“\nDokumentation für Gebiete oder Ballungs-                     durch das Wort „Außenluft“ ersetzt.\nräume, in denen die Informationen aus Pro-            c) Abschnitt D wird wie folgt gefasst:\nbenahmestellen für ortsfeste Messungen\ndurch solche aus Modellrechnungen oder                   „D. Anerkennung der Daten anderer Mitglied-\norientierenden Messungen ergänzt werden,                     staaten\numfasst auch die Einzelheiten dieser zusätz-                 Für den Nachweis, dass die Messgeräte die\nlichen Methoden sowie Angaben über die                       Leistungsanforderungen der in Abschnitt A\nArt und Weise der Erfüllung der Kriterien ge-                aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, ak-\nmäß § 14 Absatz 3.                                           zeptieren die zuständigen Behörden ausführ-\nDie Dokumentation wird erforderlichenfalls                   liche Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten\naktualisiert und mindestens alle fünf Jahre                  der Europäischen Union, sofern die Prüflabo-\nüberprüft, um sicherzustellen, dass Aus-                     ratorien nach dem relevanten harmonisierten\nwahlkriterien, Netzplanung und Messstellen-                  Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien\nstandorte stets aktuell und dauerhaft opti-                  nach Anlage 1 Abschnitt C Nummer 1 Buch-\nmal sind. Die Dokumentation wird der Kom-                    stabe d akkreditiert wurden.\nmission auf Anfrage innerhalb von drei                       Die zuständigen Behörden stellen die Prüf-\nMonaten übermittelt.“                                        berichte und alle Prüfergebnisse anderen\n7. Anlage 6 wird wie folgt geändert:                                    zuständigen Behörden oder den von ihnen\na) In der Überschrift werden die Wörter „Werte für“                  benannten Stellen zur Verfügung.\ndurch die Wörter „Konzentrationen von“, das                       Prüfberichte müssen nachweisen, dass die\nWort „Stickstoffoxide“ durch das Wort „Stick-                     Messgeräte alle Leistungsanforderungen\nstoffoxiden“ und das Wort „Partikel“ durch das                    erfüllen, wenn bestimmte Umwelt- und\nWort „Partikeln“ ersetzt.                                         Standortbedingungen typisch für einen be-\nb) Abschnitt A wird wie folgt geändert:                              stimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb\ndes Spektrums der Bedingungen liegen, für\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „2005 (Juni\ndas das Gerät in einem anderen Mitglied-\n2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe\nstaat bereits geprüft und typgenehmigt\nNovember 2012, August 2014,“ und das\nwurde.“\nWort „Luftqualität“ durch das Wort „Außen-\nluft“ ersetzt.                                         d) Abschnitt E wird aufgehoben.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „2005 (Juni             8. In Anlage 7 Abschnitt B wird in der Tabelle in der\n2005)“ durch die Wörter „2012, Ausgabe                 Zeile „Schutz der menschlichen Gesundheit“ in der\nNovember 2012,“ und das Wort „Luftqua-                 Spalte „Zielwert“ die Angabe „1“ durch die An-\nlität“ durch das Wort „Außenluft“ ersetzt.             gabe „2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016                               2247\n9. In Anlage 9 Abschnitt A wird die Tabelle wie folgt gefasst:\n„Einwohnerzahl\nBallungsraum1                     Andere Gebiete1               Ländlicher Hintergrund\n(× 1 000)\n<    250                                                              1                      1 Station/50 000 km2\n(als mittlere Dichte für\n<    500                            1                                 2                    alle Gebiete pro Land)2\n< 1 000                             2                                 2\n< 1 500                             3                                 3\n< 2 000                             3                                 4\n< 2 750                             4                                 5\n< 3 750                             5                                 6\n> 3 750                1 zusätzliche Station je           1 zusätzliche Station je\n2 Mio. Einwohner                    2 Mio. Einwohner\n1\nAmtliche Anmerkung: Mindestens eine Station in Gebieten, in denen die Bevölkerung voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration aus-\ngesetzt ist. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 Prozent der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.\n2\nAmtliche Anmerkung: Eine Station je 25 000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.“\n10. In Anlage 11 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile „Blei“ Unterzeile „Kalenderjahr“ in der Spalte „Frist für\ndie Einhaltung des Immissionsgrenzwerts“ die Angabe „1)“ eingefügt.\n11. In Anlage 12 Abschnitt B wird in der Tabelle in der vierten Zeile die Angabe „= 8,5 – < 13“ durch die Angabe\n„> 8,5 – < 13“ und in der siebten Zeile die Angabe „> 22“ durch die Angabe „≥ 22“ ersetzt.\n12. In  Anlage 13 Nummer 8 werden nach dem Wort „wurden“ die Wörter\n„:\na)  Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen\nb)  Zeitplan für die Durchführung\nc)  Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele ver-\nanschlagten Zeitraums“\neingefügt.\n13. Anlage 17 Abschnitt A wird wie folgt geändert:\na) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:\n„                                                                                   Polyzyklische aromatische\nArsen,              Kohlenwasserstoffe\nGesamt-\nBenzo[a]pyren         Kadmium             außer Benzo[a]pyren,\nablagerung\nund Nickel          gesamtes gasförmiges\nQuecksilber\n– Unsicherheit\nOrtsfeste und\norientierende Messungen                  50 %              40 %                       50 %                     70 %\nModellierung                             60 %              60 %                       60 %                     60 %\n– Mindestdatenerfassung                        90 %              90 %                       90 %                     90 %\n– Mindestzeiterfassung\nOrtsfeste Messungen*                     33 %              50 %\nOrientierende Messungen*, **             14 %              14 %                       14 %                     33 %\n* Amtliche Anmerkung: Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhält-\nnissen Rechnung zu tragen.\n** Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.“\nb) Satz 11 wird aufgehoben.\nc) Nach Satz 12 werden die folgenden Sätze eingefügt:\n„Die Vorschriften für Einzelproben gemäß den vorhergehenden sieben Sätzen gelten auch für Arsen, Kad-\nmium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur\nanschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Ge-\nsamtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitäts-\nzielen nicht beeinträchtigt wird. In Abweichung zur 24-stündigen Probenahme zur Untersuchung des Metall-\ngehalts von PM10 nach der DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, und den Bestimmungen zur Mess-\ndauer nach Abschnitt 9.3 der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, ist eine wöchentliche Pro-\nbenahme zulässig, sofern die Erfassungseigenschaften dadurch nicht beeinträchtigt werden.“","2248           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016\n14. Anlage 18 wird wie folgt geändert:                                      mium, Quecksilber, Nickel und polyzykli-\na) Abschnitt A wird wie folgt geändert:                                 schen aromatischen Kohlenwasserstoffen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Probenahme                          Als Referenzmethode für die Bestimmung\nund“ gestrichen.                                                der Ablagerung von Arsen, Kadmium und\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                    Nickel gilt die Methode, die in der DIN EN\n„Als Referenzmethode für die Probenahme                         15841:2010, Ausgabe April 2010, beschrie-\nvon Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft                       ben ist.\ngilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014,                     Als Referenzmethode für die Bestimmung\nAusgabe August 2014, beschrieben ist.“                          der Ablagerung von Quecksilber gilt die Me-\nb) Abschnitt B wird wie folgt geändert:                                 thode, die in der DIN EN 15853:2010, Aus-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Probenahme                          gabe November 2010, „Außenluftbeschaf-\nund“ gestrichen und wird nach dem Wort                          fenheit – Standardisiertes Verfahren zur Be-\n„Analyse“ das Wort „von“ eingefügt.                             stimmung der Quecksilberdeposition“ be-\nschrieben ist.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Als Referenzmethode für die Probenahme                         Als Referenzmethode für die Bestimmung der\npolyzyklischer aromatischer Kohlenwasser-                       Ablagerung von Benzo[a]pyren und den an-\nstoffe in der Luft gilt die Methode, die in                     deren polyzyklischen Kohlenwasserstoffen\nDIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014,                         gemäß § 20 Absatz 8 gilt die Methode, die\nbeschrieben ist.“                                               in der DIN EN 15980:2011, Ausgabe August\nc) In Abschnitt C werden die Sätze 1 und 2 durch                        2011, „Luftqualität – Bestimmung der Depo-\nfolgenden Satz ersetzt:                                              sition von Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluor-\nanthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluor-\n„Als Referenzmethode für die Bestimmung des                          anthen, Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen\ngesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft                        und Indeno[1,2,3-cd]pyren“ beschrieben ist.“\ngilt die Methode, die in der DIN EN 15852:2010,\nAusgabe November 2010, beschrieben ist.“\nArtikel 2\nd) Abschnitt D wird wie folgt gefasst:\n„D. Referenzmethode für die Probenahme und                Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2016 in\nAnalyse der Ablagerung von Arsen, Kad-             Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Oktober 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}