{"id":"bgbl1-2016-48-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":48,"date":"2016-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/48#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_48.pdf#page=24","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung","law_date":"2016-10-06T00:00:00Z","page":2240,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["2240          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung\nVom 6. Oktober 2016\nAuf Grund des § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches            3. § 1b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nSozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-\n„(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur\nchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nfür Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trä-\n13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bun-\ngern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen\ndesministerium für Arbeit und Soziales:\ndie Antwortdatensätze in den Fällen\nArtikel 1                              1. des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches\nSozialgesetzbuch bis zum Ende des zweiten Mo-\nÄnderung der\nnats und\nGrundsicherungs-Datenabgleichsverordnung\nDie Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom             2. des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches\n27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1       Sozialgesetzbuch bis zum Ende des Monats,\nder Verordnung vom 21. Februar 2012 (BGBl. I S. 309)            der auf den Abgleichszeitraum folgt.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-\n„(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den             fügt:\nDatenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des\ndem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres                „In den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zwei-\noder in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des                 ten Buches Sozialgesetzbuch wird ausschließlich\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb des                   der Abgleich nach Absatz 6 mit Ausnahme des\ndem Abgleich vorangehenden Kalendermonats (Ab-                  Abgleichs mit Leistungen der Grundsicherung\ngleichszeitraum) von einem Träger der Grundsiche-               für Arbeitsuchende durchgeführt. Die Datenstelle\nrung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelas-               der Träger der Rentenversicherung stellt in den\nsenen kommunalen Träger Leistungen bezogen ha-                  Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Bu-\nben oder mit Personen, die Leistungen nach dem                  ches Sozialgesetzbuch der Kopfstelle die Ant-\nZweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in                 wortdatensätze bis zum 25. des Monats, der auf\neiner Bedarfsgemeinschaft gelebt haben (Abgleichs-              den Abgleichszeitraum folgt, bereit. Die Übermitt-\nfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Ab-                 lung der Antwortdatensätze beim Abgleich nach\ngleich nach § 2 Absatz 4 zum dritten Kalenderviertel-           Absatz 4 unterbleibt in Fällen, in denen dem Bun-\njahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des                deszentralamt für Steuern Kapitalerträge und\ndem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen                  Zinserträge von insgesamt weniger als 10 Euro\nbezogen haben oder mit Personen, die Leistungen                 übermittelt worden sind.“\nnach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen               b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 2“\nhaben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben.“              durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Num-\n2. § 1a wird wie folgt gefasst:                                    mer 2“ ersetzt.\n„Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in              c) In Absatz 6 werden die Wörter „der Sozialhilfe\nden Datenabgleich alle Personen ein, die im Ab-                 nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches\ngleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grund-                 Sozialgesetzbuch und“ gestrichen.\nsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder\nmit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten                                     Artikel 2\nBuch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer\nInkrafttreten\nBedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1\nSatz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.“                      Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. Oktober 2016\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}