{"id":"bgbl1-2016-48-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":48,"date":"2016-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/48#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_48.pdf#page=15","order":4,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des GAK-Gesetzes","law_date":"2016-10-11T00:00:00Z","page":2231,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016           2231\nViertes Gesetz\nzur Änderung des GAK-Gesetzes\nVom 11. Oktober 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raum-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    ordnung, Landesplanung, des Umwelt- und Na-\nturschutzes, der Landschaftspflege sowie des\nArtikel 1                                 Tierschutzes zu beachten.“\nDas GAK-Gesetz in der Fassung der Bekannt-                    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zu-\n„Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Maß-\nletzt durch Artikel 367 der Verordnung vom 31. August\nnahmen können nur in den von den Ländern\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie\ndefinierten Gebieten zur Umsetzung der euro-\nfolgt geändert:\npäischen Agrarpolitik für den ländlichen Raum\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            durchgeführt werden und im Falle der Buch-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                             staben a bis c außerdem nur, wenn besondere\nAnstrengungen zur Sicherung der Daseinsvor-\naa) Buchstabe b wird aufgehoben.\nsorge erforderlich sind.“\nbb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden\ndie Buchstaben b und c.                           3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                   „(1) Der Rahmenplan bezeichnet\nfügt:                                                     1. die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren\n„2. Maßnahmen einer markt- und standortange-                 durchzuführenden Maßnahmen,\npassten sowie umweltgerechten Landbewirt-             2. die den Maßnahmen zugrunde liegenden Zielvor-\nschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz             stellungen,\nund Landschaftspflege;“.\n3. die Arten der Förderung und\nc) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Num-\nmern 3 bis 6.                                             4. die vom Bund und von dem jeweiligen Land hier-\nfür vorgesehenen Mittel.“\nd) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Num-\nmer 7 eingefügt:                                       4. § 7 wird wie folgt geändert:\n„7. Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nländlicher Gebiete im Rahmen der Gemein-                    „(1) Bis zum 1. März jedes Jahres können die\nsamen Agrarpolitik der Europäischen Union,               Länder dem Bundesministerium für Ernährung\nwelche Investitionen                                     und Landwirtschaft die Förderungsgrundsätze\na) in nicht landwirtschaftlichen Kleinstbe-              zur Aufnahme in den Rahmenplan für das fol-\ntrieben,                                             gende Jahr vorschlagen. Die Vorschläge sind zu\nb) in kleine Infrastrukturen,                            begründen.“\nc) in Basisdienstleistungen,                          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nd) zur Umnutzung dörflicher Bausubstanz,                    „(2) Bis zum 30. September jedes Jahres\nmelden die Länder beim Bundesministerium für\ne) zugunsten des ländlichen Tourismus und\nErnährung und Landwirtschaft die von ihnen für\nf) zur Verbesserung des kulturellen und                  das folgende Jahr vorgesehenen Maßnahmen\nnatürlichen Erbes von Dörfern                        zur Durchführung des Rahmenplans an. Die\numfassen können;“.                                       Anmeldung enthält Angaben über\ne) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.                         1. die Art und den Umfang der jährlich durch-\nzuführenden Maßnahmen sowie\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              2. die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach\nMaßnahmen, Kostenträgern und Haushaltsjah-\n„(1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe                   ren.\ndient dazu,\nDie angemeldeten Maßnahmen sind zu be-\n1. eine leistungsfähige, auf künftige Anforderun-            gründen. Überjährige Maßnahmen, die bereits in\ngen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft               Vorjahren angemeldet, begründet und zur Durch-\nzu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähig-               führung beschlossen wurden, müssen in den\nkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen                Folgejahren nicht erneut begründet werden.“\nUnion zu ermöglichen,\n5. § 8 wird aufgehoben.\n2. die nachhaltige Leistungsfähigkeit ländlicher\nGebiete, deren integraler Bestandteil eine um-      6. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwelt- und ressourcenschonende Land- und                a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Arti-\nForstwirtschaft ist, zu gewährleisten und                 kels 91a Abs. 4 Satz 4“ durch die Wörter „Arti-\n3. den Küstenschutz zu verbessern.                           kels 91a Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.","2232          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016\nb) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende                  fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz\nNummern 1 und 2 ersetzt:                                   nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ver-\n„1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1                  zinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 7 und bei der dazu               Auszahlung der Bundesmittel an, in den Fällen der\nerforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2),              Absätze 1 und 3 vom Beginn des zweiten auf den\nEingang des Betrages beim Land folgenden\n2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1                   Monats.“\nAbsatz 1 Nummer 8 und bei der dazu erfor-\nderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2).“\nArtikel 2\n7. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nabzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Oktober 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}