{"id":"bgbl1-2016-48-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":48,"date":"2016-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/48#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_48.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2016-10-11T00:00:00Z","page":2226,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["2226              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016\nGesetz\nzur Verbesserung der\nBekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung\ndes Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch*\nVom 11. Oktober 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der\nVornahme sexueller Handlungen an oder vor\nArtikel 1                                        dem Täter oder einer dritten Person oder bei\nÄnderung des                                         der Duldung sexueller Handlungen an sich\nStrafgesetzbuches                                      selbst durch den Täter oder eine dritte Person,\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                       b) durch eine Beschäftigung,\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                          c) bei der Ausübung der Bettelei oder\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli\nd) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten\n2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie\nHandlungen durch diese Person,\nfolgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den                  2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft,\n§§ 232 bis 233a durch die folgenden Angaben ersetzt:                  Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die\ndem entsprechen oder ähneln, gehalten werden\n„§ 232 Menschenhandel                                                 soll oder\n§ 232a Zwangsprostitution                                         3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen\nwerden soll.\n§ 232b Zwangsarbeit\nAusbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des\n§ 233      Ausbeutung der Arbeitskraft                            Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die\n§ 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Frei-                    Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben\nheitsberaubung“.                                       zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffäl-\nligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen\n2. § 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                               solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen\n„4. Menschenhandel (§ 232);“.                                     oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen\n3. In § 126 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter                       (ausbeuterische Beschäftigung).\n„§ 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3“                      (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\ndurch die Wörter „§ 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a               zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person,\nAbsatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des               die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 be-\n§ 233a Absatz 3 oder 4“ ersetzt.                                  zeichneten Weise ausgebeutet werden soll,\n4. In § 138 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter                       1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfind-\n„§ 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3“                       lichen Übel oder durch List anwirbt, befördert,\ndurch die Wörter „§ 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a                   weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder\nAbsatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des\n§ 233a Absatz 3 oder 4“ ersetzt.                                  2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Be-\nmächtigung durch eine dritte Person Vorschub\n5. Die §§ 232 bis 233a werden wie folgt gefasst:                          leistet.\n„§ 232                                   (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheits-\nMenschenhandel                              strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu er-\n(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu              kennen, wenn\nfünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person                 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren\nunter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaft-                  alt ist,\nlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit\n2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer\ndem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden\nmisshandelt oder durch die Tat oder eine wäh-\nist, oder wer eine andere Person unter einundzwan-\nrend der Tat begangene Handlung wenigstens\nzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt\nleichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer\noder aufnimmt, wenn\nschweren Gesundheitsschädigung bringt oder\n1. diese Person ausgebeutet werden soll\n3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied\n* Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Euro-\neiner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung\npäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung       solcher Taten verbunden hat.\nund Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer\nsowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates     In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe\n(ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).                                   von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016             2227\nwenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichne-                                     § 232b\nten Umstände vorliegt.                                                             Zwangsarbeit\n(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist          (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nder Versuch strafbar.                                        zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person\nunter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaft-\n§ 232a                              lichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit\nZwangsprostitution                        dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden\nist, oder wer eine andere Person unter einundzwan-\n(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu          zig Jahren veranlasst,\nzehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person\nunter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaft-         1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Ab-\nlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit              satz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,\ndem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden               2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknecht-\nist, oder wer eine andere Person unter einundzwan-               schaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen\nzig Jahren veranlasst,                                           oder ähneln, zu begeben oder\n1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen            3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzu-\noder                                                         nehmen oder fortzusetzen.\n2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet               (2) Der Versuch ist strafbar.\nwird, an oder vor dem Täter oder einer dritten              (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nPerson vorzunehmen oder von dem Täter oder               Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit\neiner dritten Person an sich vornehmen zu lassen.        Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen\n(2) Der Versuch ist strafbar.                             Übel oder durch List veranlasst,\n(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn        1. eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Ab-\nJahren wird bestraft, wer eine andere Person mit                 satz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,\nGewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen                2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknecht-\nÜbel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortset-               schaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen\nzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2              oder ähneln, zu begeben oder\nbezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.\n3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzu-\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheits-           nehmen oder fortzusetzen.\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den\n(4) § 232a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.\nFällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter\neinem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Um-                                         § 233\nstände vorliegt.                                                            Ausbeutung der Arbeitskraft\n(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist             (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nauf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-        Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person un-\nren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Ab-           ter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaft-\nsätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten          lichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit\nbis zu zehn Jahren.                                          dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden\nist, oder wer eine andere Person unter einundzwan-\n(6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nzig Jahren ausbeutet\nfünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die\nOpfer                                                        1. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1\nSatz 2,\n1. eines Menschenhandels nach § 232 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbin-             2. bei der Ausübung der Bettelei oder\ndung mit § 232 Absatz 2, oder                            3. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten\n2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5                           Handlungen durch diese Person.\ngeworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen               (2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nEntgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr            zehn Jahren ist zu erkennen, wenn\nan sich vornehmen lässt und dabei deren persön-              1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren\nliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren                 alt ist,\nHilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem frem-\nden Land verbunden ist, ausnutzt. Nach Satz 1 wird           2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer\nnicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1                misshandelt oder durch die Tat oder eine während\noder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1             der Tat begangene Handlung wenigstens leicht-\nder Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig            fertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren\nbei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig              Gesundheitsschädigung bringt,\neine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat         3. der Täter das Opfer durch das vollständige oder\nzu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits ent-              teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des\ndeckt war und der Täter dies wusste oder bei ver-                Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche\nständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen                   Not bringt oder eine bereits vorhandene wirt-\nmusste.                                                          schaftliche Not erheblich vergrößert oder","2228            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016\n4. der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die                                   Artikel 2\nsich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten                                  Änderung des\nverbunden hat.                                                       Bundeszentralregistergesetzes\n(3) Der Versuch ist strafbar.                               In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2\n(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist         und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Bundes-\nauf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geld-       zentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des           chung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I\nAbsatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis         S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nzu fünf Jahren.                                             26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird\njeweils nach der Angabe „184g,“ die Angabe „201a Ab-\n(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit      satz 3, den §§“ eingefügt.\nGeldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1\nNummer 1 Vorschub leistet durch die                                                  Artikel 3\n1. Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung                                 Änderung des\n(§ 232 Absatz 1 Satz 2),                                            Achten Buches Sozialgesetzbuch\n2. Vermietung von Geschäftsräumen oder                                     – Kinder- und Jugendhilfe –\nIn § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozial-\n3. Vermietung von Räumen zum Wohnen an die aus-\ngesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung\nzubeutende Person.\nder Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I\nSatz 1 gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen        S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nVorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.             28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist,\nwird nach der Angabe „184g,“ die Angabe „201a Ab-\n§ 233a                             satz 3, den §§“ eingefügt.\nAusbeutung                                                     Artikel 4\nunter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung\nFolgeänderungen\n(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\n(1) In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverord-\nzehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person\nnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt\neinsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2016\nund sie in dieser Lage ausbeutet\n(BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird in Nummer 10\n1. bei der Ausübung der Prostitution,                       Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb die Angabe\n2. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1             „§§ 232, 233 oder 233a“ durch die Angabe „§§ 232 bis\nSatz 2,                                                 233a“ ersetzt.\n(2) In § 25 Absatz 4a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes\n3. bei der Ausübung der Bettelei oder\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar\n4. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten                2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-\nHandlungen durch diese Person.                          satz 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§§ 232, 233 oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 233a“ durch die Angabe „§§ 232 bis 233a“ ersetzt.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheits-         (3) In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erken-          des Visa-Warndateigesetzes vom 22. Dezember 2011\nnen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1              (BGBl. I S. 3037) wird die Angabe „232, 233, 233a“\nbis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.                       durch die Angabe „232 bis 233“ ersetzt.\n(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist            (4) Nummer 5 Buchstabe c Spalte A und B der An-\nauf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-       lage zur VWDG-Durchführungsverordnung vom 1. Juni\nren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf           2013 (BGBl. I S. 1414), die durch Artikel 3 der Verord-\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-          nung vom 27. November 2014 (BGBl. I S. 1827) geän-\nren zu erkennen.“                                           dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n6. § 233b wird wie folgt geändert:                             1. Nach Doppelbuchstabe aa werden die folgenden\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 232 bis § 233a“              Doppelbuchstaben bb und cc eingefügt:\ndurch die Wörter „§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5,               „bb) Verurteilung nach § 232a StGB              (1)\nder §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a“\nersetzt.                                                            aaa) Erstes Urteil am                    (1)\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 232 bis 233a“                       bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Mona-    (1)\ndurch die Wörter „§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5                             ten/Geldstrafe bis zu 90 Tages-\nsätzen/Jugendstrafe\nund der §§ 232b bis 233a“ ersetzt.\n7. In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a                    cc)   Verurteilung nach § 232b StGB             (1)\nwerden die Wörter „232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1                       aaa) Erstes Urteil am                    (1)\nund 2, §§ 233a,“ durch die Wörter „232 Absatz 1\nbbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Mona- (1)“.\nbis 3 Satz 1 und Absatz 4, § 232a Absatz 1 und 2,\nten/Geldstrafe bis zu 90 Tages-\n§ 232b Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 bis 3, § 233a\nsätzen/Jugendstrafe\nAbsatz 1 und 2, den §§“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016              2229\n2. Die bisherigen Doppelbuchstaben bb bis dd werden               nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne uner-\ndie Doppelbuchstaben dd bis ff.                               lässlich ist.“\n(5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der             5. In § 397a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „232\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                und 233“ durch die Wörter „232 bis 232b und 233a“\n1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom               ersetzt.\n8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird\n(6) In § 10a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-\nwie folgt geändert:\nzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt\n1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird die           durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014\nAngabe „232 bis 233a“ durch die Wörter „232, 232a         (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird die Angabe\nAbsatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den            „232 oder 233“ durch die Wörter „232a Absatz 1 bis 5\n§§ 233a“ ersetzt.                                         oder § 232b“ ersetzt.\n2. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g werden                (7) In § 23d Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des\ndie Wörter „Menschenhandel zum Zweck der sexu-            Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002\nellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung             (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nder Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3, Abs. 4 oder           zes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert\nAbs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Ver-      worden ist, wird die Angabe „232, 233“ durch die\nbrechen handelt“ durch die Wörter „Menschenhan-           Wörter „232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b“ ersetzt.\ndel nach § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und\nZwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zwei-            (8) § 123 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes gegen\nter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung        Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der\nmit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und           Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750,\nAusbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberau-         3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nbung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz“        26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird\nersetzt.                                                  wie folgt gefasst:\n3. In § 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f werden             „10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis\ndie Wörter „Menschenhandel zum Zweck der sexu-                  233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel,\nellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung                   Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung\nder Arbeitskraft nach § 232 Absatz 3, 4 oder 5, § 233           der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung\nAbsatz 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen han-             einer Freiheitsberaubung).“\ndelt“ durch die Wörter „Zwangsprostitution und\nZwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zwei-                                  Artikel 5\nter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung                   Einschränkung von Grundrechten\nmit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und\nAusbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberau-            Durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 1 und 3 wird das\nbung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz“        Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)\nersetzt.                                                  und durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 2 das Recht auf\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\n4. § 154c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                    gesetzes) eingeschränkt.\n„(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpres-\nsung oder eines Menschenhandels (§§ 240, 253, 232                                  Artikel 6\ndes Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und\nwird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes                                 Inkrafttreten\nVergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nvon der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn            Kraft.","2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Oktober 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig"]}