{"id":"bgbl1-2016-48-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":48,"date":"2016-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/48#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_48.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes","law_date":"2016-10-11T00:00:00Z","page":2222,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["2222          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016\nGesetz\nzur Änderung des Sachverständigenrechts und zur\nweiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung,\nder Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes\nVom 11. Oktober 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                    Artikel 2\nsen:                                                                               Änderung des\nGesetzes über das\nArtikel 1                                  Verfahren in Familiensachen und in den\nÄnderung                               Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nder Zivilprozessordnung                        Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-           und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;         barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 2587), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Geset-\ndes Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geän-       zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert wor-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                   den ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 404 wird wie folgt geändert:                             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:           a) In der Angabe zu § 145 werden nach dem Wort\n„Befristung“ die Wörter „und Einschränkung“ ein-\n„(2) Vor der Ernennung können die Parteien\ngefügt.\nzur Person des Sachverständigen gehört werden.“\nb) Nach der Angabe zu § 155a werden die folgen-\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-\nden Angaben eingefügt:\nsätze 3 bis 5.\n„§ 155b Beschleunigungsrüge\n2. § 407a wird wie folgt geändert:\n§ 155c Beschleunigungsbeschwerde“.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„weiterer Sachverständiger“ die Wörter „sowie              c) Die Angabe zu § 163 wird durch die folgenden\ninnerhalb der vom Gericht gesetzten Frist“ einge-              Angaben ersetzt:\nfügt.                                                          „§ 163    Sachverständigengutachten\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:               § 163a Ausschluss der Vernehmung des Kin-\n„(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu                          des“.\nprüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist,        2. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nMisstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu recht-\n„(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleu-\nfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht\nnigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten\nsolche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unter-\nentsprechend.“\nlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld\nfestgesetzt werden.“                                    3. § 145 wird wie folgt geändert:\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-              a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-\nsätze 3 bis 6.                                                 fristung“ die Wörter „und Einschränkung“ einge-\nfügt.\n3. § 411 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\na) In Absatz 1 wird das Wort „soll“ durch das Wort\n„setzt“ ersetzt und wird das Wort „setzen“ gestri-                 „(3) Durch die Anschließung an die Be-\nchen.                                                          schwerde eines Versorgungsträgers kann der\nScheidungsausspruch nicht angefochten wer-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              den.“\naa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das            4. Nach § 155a werden die folgenden §§ 155b\nWort „soll“ ersetzt.                                  und 155c eingefügt:\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                                     „§ 155b\n„Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro                             Beschleunigungsrüge\nnicht übersteigen.“\n(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 be-\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 stimmten Kindschaftssache kann geltend machen,\n„Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläute-          dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vor-\nrung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.“              rang- und Beschleunigungsgebot nach der genann-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016               2223\nten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er                 liche, pädagogische oder sozialpädagogische Be-\nhat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich                       rufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sach-\nergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und be-                  verständige über eine pädagogische oder sozial-\nschleunigt durchgeführt worden ist.                                 pädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb\n(2) Das Gericht entscheidet über die Beschleuni-                ausreichender diagnostischer und analytischer\ngungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach                    Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifi-\nderen Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht                     kation nachzuweisen.“\ndie Beschleunigungsrüge für begründet, hat es un-                c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen\nund beschleunigten Durchführung des Verfahrens               6. Nach § 163 wird folgender § 163a eingefügt:\nzu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung zu prüfen.                                                            „§ 163a\n(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als                      Ausschluss der Vernehmung des Kindes\nVerzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3\nEine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als\nSatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.\nBeteiligter findet nicht statt.“\n§ 155c                             7. § 214 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nBeschleunigungsbeschwerde\n„(2) Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts\n(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1                wegen zuzustellen. Die Geschäftsstelle beauftragt\nkann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von               den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Der An-\nzwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe                   trag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im\nmit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Ab-                  Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zu-\nsatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe            gleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen\nnicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem                  des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der\nBeschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen.                      Vollstreckung erfolgen.“\n(2) Über die Beschleunigungsbeschwerde ent-\n8. Dem § 409 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amts-\ngericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1                „Aus der rechtskräftig bestätigten Dispache findet\ngefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der                  die Vollstreckung statt.“\nBundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so ent-\nscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Ge-              9. In § 472 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der\nrichts.                                                          zuletzt ausgegebenen Scheine“ durch die Wörter\n„von den zuletzt ausgegebenen Scheinen“ ersetzt.\n(3) Das Beschwerdegericht entscheidet unver-\nzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll             10. In § 473 Satz 1 wird die Angabe „§§ 470 und 471“\nspätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68                  durch die Angabe „§§ 471 und 472“ ersetzt.\nAbsatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerde-\ngericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer\nArtikel 3\ndes Verfahrens dem Vorrang- und Beschleuni-\ngungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt                                   Änderung des\nes fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht,                      Gesetzes betreffend die\ndessen Beschluss angefochten worden ist, das Ver-                      Einführung der Zivilprozessordnung\nfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung\ndes Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig                  Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-\nund beschleunigt durchzuführen.                             prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten\n(4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des       Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n§ 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über              19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist,\ndie Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Betei-          wird folgender § 41 angefügt:\nligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem\nBeschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleuni-\ngungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit                                         „§ 41\nEingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht.                                Übergangsvorschrift\nDie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“                                    zum Gesetz zur Änderung\n5. § 163 wird wie folgt geändert:                                         des Sachverständigenrechts und zur\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            weiteren Änderung des Gesetzes über\ndas Verfahren in Familiensachen und in den\n„§ 163                              Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nSachverständigengutachten“.                     sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes,\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanz-\ngerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes\n„(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist\ndas Gutachten durch einen geeigneten Sachver-             Wurde der Sachverständige vor dem 15. Oktober\nständigen zu erstatten, der mindestens über eine       2016 ernannt, ist § 411 Absatz 1 und 2 der Zivilpro-\npsychologische, psychotherapeutische, kinder-          zessordnung in der bis zum 15. Oktober 2016 gelten-\nund jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärzt-        den Fassung anzuwenden.“","2224          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016\nArtikel 4                               b) Folgender Satz wird angefügt:\nÄnderung des                                  „In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Ge-\nEinführungsgesetzes zu dem Gesetz über die                    richtsverfassungsgesetzes wegen eines überlan-\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung                     gen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst\nmit Zustellung der Klage rechtshängig.“\nDem Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in              2. In § 104 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-              Semikolon und die Wörter „in Verfahren nach dem\nmer 310-13, veröffentlichten bereinigten Fassung, das           Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes\nzuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Dezem-            wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die\nber 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird            Klage zuzustellen.“ ersetzt.\nfolgender § 13 angefügt:\nArtikel 7\n„§ 13                                                   Änderung der\nSoweit die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf                    Verwaltungsgerichtsordnung\nSachverständige, die zum Zweck der Festsetzung des              Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\nVerkehrswertes nach § 74a Absatz 5 des Gesetzes über         Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\ndie Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung             die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. De-\nangehört werden, entsprechend anzuwenden sind, ist           zember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist,\nderen bis zum 15. Oktober 2016 geltende Fassung wei-         wird wie folgt geändert:\nterhin maßgeblich.“                                          1. § 46 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch\nArtikel 5\ndas Wort „und“ ersetzt.\nFolgeänderungen\nb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch einen\n(1) In § 1 Absatz 1 Nummer 2b der Justizbeitrei-                Punkt ersetzt.\nbungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n2. § 90 wird wie folgt geändert:\nderungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, die zuletzt durch Artikel 177 der Verordnung vom          a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,          b) Folgender Satz wird angefügt:\nwird die Angabe „§ 407a Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter            „In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Ge-\n„§ 407a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.                                  richtsverfassungsgesetzes wegen eines überlan-\n(2) § 8a des Justizvergütungs- und -entschädi-                  gen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst\ngungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776),               mit Zustellung der Klage rechtshängig.“\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. De-         3. In § 124 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „gemein-\nzember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist,              samen“ durch das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter                                     Artikel 8\n„§ 407a Absatz 1 bis 3 Satz 1“ durch die Wörter                               Änderung der\n„§ 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1“ ersetzt.                                   Finanzgerichtsordnung\n2. In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter            Dem § 66 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung\n„§ 407a Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 407a        der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I\nAbsatz 4 Satz 2“ ersetzt.                                S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 15\n(3) In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Rechts-          des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) ge-\nanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I           ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nS. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes       „In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichts-\nvom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden           verfassungsgesetzes wegen eines überlangen Ge-\nist, werden nach dem Wort „Wertfestsetzung“ ein              richtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung\nKomma und die Wörter „die Beschleunigungsrüge nach           der Klage rechtshängig.“\n§ 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-                               Artikel 9\nrichtsbarkeit“ eingefügt.                                                         Änderung des\nGerichtskostengesetzes\nArtikel 6\n§ 12a des Gerichtskostengesetzes in der Fassung\nÄnderung des                            der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I\nSozialgerichtsgesetzes                       S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 44 des Ge-\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-           setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert\nkanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I                 worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Ge-       1. Die Angabe „§ 12 Absatz 1“ wird durch die Wörter\nsetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert           „§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n2. Folgender Satz wird angefügt:\n1. § 94 wird wie folgt geändert:                                „Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.             Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit an-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016             2225\nhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Ge-                                        Artikel 10\nbühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzu-\nInkrafttreten\nweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Ge-\nbühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustel-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nlung der Klage rechtshängig wird.“                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Oktober 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}