{"id":"bgbl1-2016-48-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":48,"date":"2016-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften","law_date":"2016-10-11T00:00:00Z","page":2218,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2218          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften\nVom 11. Oktober 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            „Das in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c ge-\nnannte Datum zur Auflösung der Ehe oder Lebens-\nArtikel 1                               partnerschaft darf auch an die amtliche Statistik\nübermittelt werden.“\nÄnderung des\nBundesmeldegesetzes                          3. In § 11 Absatz 2 Nummer 3 werden nach der An-\ngabe „§ 51“ die Wörter „oder ein bedingter Sperr-\nDas Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I\nvermerk nach § 52“ eingefügt.\nS. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist,         4. § 18 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                    Wort „Vornamen“ die Wörter „unter Kennzeich-\nnung des gebräuchlichen Vornamens,“ einge-\na) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe h, Nummer 15\nfügt.\nBuchstabe i und Nummer 16 Buchstabe g wer-\nden jeweils nach der Angabe „§ 51“ die Wörter             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„und bedingte Sperrvermerke nach § 52“ einge-\nfügt.                                                           „(2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebe-\nscheinigung ausgestellt werden, die Daten nach\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                         Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Daten-\numfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1\n„5. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfah-           darf dabei auch unterschritten werden.“\nren\n5. § 19 wird wie folgt geändert:\ndie Tatsache, dass die deutsche Staats-\nangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes               aa) In Satz 1 werden die Wörter „An- oder Ab-\nerworben wurde und nach § 29 des                          meldung“ durch das Wort „Anmeldung“ er-\nStaatsangehörigkeitsgesetzes ein Ver-                     setzt.\nlust der deutschen Staatsangehörigkeit\neintreten kann,“.                                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder den Aus-\nzug schriftlich oder elektronisch innerhalb\nbb) In Nummer 10 wird das Wort „auch“ durch\nder in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fris-\ndie Wörter „den Namen des Eigentümers der\nten“ durch die Wörter „schriftlich oder ge-\nWohnung sowie“ ersetzt.\ngenüber der Meldebehörde nach Absatz 4\n2. Dem § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird folgender                      auch elektronisch innerhalb der in § 17 Ab-\nSatz angefügt:                                                       satz 1 genannten Frist“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016           2219\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „an- oder abge-                        Rahmenbeschluss 2005/214/JI des\nmeldet“ durch das Wort „angemeldet“ er-                           Rates vom 24. Februar 2005 über die\nsetzt.                                                            Anwendung des Grundsatzes der ge-\ndd) In Satz 4 werden die Wörter „oder des Aus-                         genseitigen Anerkennung von Geld-\nzugs“ gestrichen.                                                 strafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom\n22.3.2005, S. 16), der durch den Rah-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      menbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Woh-                             vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden\nnungsgebers“ die Wörter „und wenn dieser                          ist, sowie Aufgaben des Strafnachrich-\nnicht Eigentümer ist, auch den Namen des                          tenaustausches nach dem Rahmenbe-\nEigentümers“ eingefügt.                                           schluss 2009/315/JI des Rates vom\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                   26. Februar 2009 über die Durchfüh-\nrung und den Inhalt des Austauschs\n„2. Einzugsdatum,“.                                               von Informationen aus dem Strafregis-\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „und 2“ gestri-                        ter zwischen den Mitgliedstaaten (ABl.\nchen.                                                             L 93 vom 7.4.2009, S. 23) wahrnimmt.“\n6. § 23 wird wie folgt geändert:                             10. § 38 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Per-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsonalausweis,“ die Wörter „dem vorläufigen\nPersonalausweis, dem Ersatz-Personalausweis,“                 aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vor-\neingefügt.                                                        namen“ die Wörter „unter Kennzeichnung\ndes gebräuchlichen Vornamens“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nbb) Die Nummern 7 und 8 werden durch die fol-\n„(7) Die Abmeldung von in das Ausland ver-                     genden Nummern 7 bis 9 ersetzt:\nzogenen Personen kann schriftlich oder in ent-\nsprechender Anwendung des § 10 Absatz 2                           „7. derzeitige Anschriften oder Wegzugsan-\nund 3 elektronisch erfolgen. Der Nachweis der                         schrift, gekennzeichnet nach Haupt- und\nIdentität der abmeldepflichtigen Person kann                          Nebenwohnung,\nbei der elektronischen Abmeldung auch durch                       8. Sterbedatum und Sterbeort sowie\ndie Angabe des Familiennamens, des Vorna-\n9. bedingte Sperrvermerke nach § 52.“\nmens, des Geburtsdatums und der Seriennum-\nmer des zuletzt im Melderegister gespeicherten             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAusweises oder Passes nach § 3 Absatz 1 Num-                  aa) In Nummer 3 werden nach dem Komma die\nmer 17 erfolgen.“                                                 Wörter „gekennzeichnet nach Haupt- und\n7. In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach                         Nebenwohnung,“ eingefügt.\ndem Wort „Vornamen“ die Wörter „unter Kenn-                      bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Se-\nzeichnung des gebräuchlichen Vornamens“ einge-                       riennummer des Personalausweises,“ die\nfügt.                                                                Wörter „vorläufigen Personalausweises oder\n8. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                      Ersatz-Personalausweises,“ eingefügt.\n„Die Sätze 1 und 2 gelten für bedingte Sperrver-          11. § 42 wird wie folgt geändert:\nmerke nach § 52 mit der Maßgabe entsprechend,                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndass eine Aufhebung nicht stattfindet.“\naa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vor-\n9. § 34 wird wie folgt geändert:\nnamen“ die Wörter „unter Kennzeichnung\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          des gebräuchlichen Vornamens“ eingefügt.\naa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vor-                    bb) In Nummer 7 Buchstabe h und Nummer 15\nnamen“ die Wörter „unter Kennzeichnung                       werden jeweils nach der Angabe „§ 51“ die\ndes gebräuchlichen Vornamens“ eingefügt.                     Wörter „und bedingte Sperrvermerke nach\nbb) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „auch                       § 52“ eingefügt.\nden Staat“ das Komma durch das Wort                   b) In Absatz 2 Nummer 6 werden nach der Angabe\n„und“ ersetzt und wird nach dem Wort „letz-              „§ 51“ die Wörter „und bedingte Sperrvermerke\nte“ das Wort „frühere“ gestrichen.                       nach § 52“ eingefügt.\ncc) In Nummer 10 Buchstabe g werden nach der           12. § 43 wird wie folgt geändert:\nAngabe „§ 51“ die Wörter „und bedingte\nSperrvermerke nach § 52“ eingefügt.                   a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort\n„Vornamen“ die Wörter „unter Kennzeichnung\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      des gebräuchlichen Vornamens“ eingefügt.\naa) In Nummer 10 wird das Wort „oder“ durch\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nein Komma ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch\nein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.                       aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die\nAngabe „§ 43“ gestrichen.\ncc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\n„12. Bundesamt für Justiz, soweit es Aufga-                  bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.\nben der Vollstreckungshilfe nach dem                   ccc) Nummer 4 wird Nummer 3.","2220            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016\nbb) In Satz 2 Nummer 1 wird nach den Wörtern                    2. Künstlername,\n„auch den Staat“ das Komma durch das                      3. Geburtsdatum,\nWort „und“ ersetzt und wird nach dem Wort\n„letzte“ das Wort „frühere“ gestrichen.                   4. Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch\nden Staat,\n13. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach\ndem Wort „Vornamen“ die Wörter „unter Kenn-                        5. Geschlecht,\nzeichnung des gebräuchlichen Vornamens“ einge-                     6. Vorname und Familienname des gesetzlichen\nfügt.                                                                 Vertreters,\n14. § 48 wird wie folgt gefasst:                                       7. Einzugsdatum zu einer Anschrift,\n„§ 48                                    8. Auszugsdatum zu einer Anschrift,\nMelderegisterauskunft                            9. Familienstand,\nfür öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten\n10. Datum und Ort der Eheschließung oder Be-\nSoweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten                     gründung der Lebenspartnerschaft sowie bei\npublizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen                 Eheschließung oder Begründung der Lebens-\nStellen im Sinne dieses Gesetzes.“                                    partnerschaft im Ausland auch den Staat,\n15. In § 49 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „oberste“                   11. Vorname und Familienname des Ehegatten\ndurch das Wort „zuständige“ ersetzt.                                  oder Lebenspartners,\n16. In § 51 Absatz 3 wird nach dem Wort „Melderegis-                  12. Sterbedatum,\nterauskunft“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.\n13. Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland\n17. In § 52 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-                      auch den Staat.“\nmer 1 nach dem Wort „für“ die Wörter „derzeitige\nAnschriften der“ eingefügt.                                   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nArtikel 2                                                     Artikel 3\nWeitere Änderung                                                 Änderung des\ndes Bundesmeldegesetzes                                     Staatsangehörigkeitsgesetzes\nDas Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I                 Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-\nS. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes          gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\nkel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I\n1. § 38 wird wie folgt geändert:                               S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        1. § 33 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem\ngefügt:\nWort „zum“ die Wörter „Bestand und“ eingefügt.\n„7. Geschlecht,“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ge-\nNummern 8 bis 10.\nschlecht“ das Komma und die Wörter „die\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                                       deutschen Staatsangehörigkeit eintreten\nkann“ gestrichen und werden nach der Klam-\nbb) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1                        mer die Wörter „und Auskunftssperren nach\nbis 5.                                                        § 51 des Bundesmeldegesetzes“ eingefügt.\n2. § 49 wird wie folgt geändert:                                      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                           „2. Rechtsgrund und Datum der Urkunde\n„1. der Antragsteller die betroffene Person mit                         oder der Entscheidung sowie Rechts-\nihrem Familiennamen oder einem früheren                            grund und der Tag des Erwerbs oder Ver-\nFamiliennamen und mindestens einem jeweils                         lusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des\ndazugehörigen Vornamen, wobei für Vor- und                         § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den\nFamiliennamen eine phonetische Suche zu-                           der Erwerb zurückwirkt,“.\nlässig ist, sowie entweder mit einer Anschrift      2. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat,\nwobei die Daten nach Absatz 5 Nummer 5                 a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nund 9 nicht zusammen verwendet werden                      „§ 29 Absatz 5 Satz 2“ durch die Wörter „Erwerbs\ndürfen, und“.                                              der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Ab-\nsatz 3 oder § 40b, in denen nach § 29 ein Verlust\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:                der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten\n„(5) Für die weitere Bezeichnung der betrof-                kann,“ ersetzt.\nfenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können                  b) In Nummer 8 werden die Wörter „einschließlich\nfolgende Daten zusätzlich verwendet werden:                     der Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der\n1. Ordensname,                                                deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2016                 2221\ngestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein                                   Artikel 4\nKomma ersetzt.\nInkrafttreten\nc) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden ange-\nfügt:                                                      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n„9. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der       am 1. November 2016 in Kraft.\ndeutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,          (2) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2017 in Kraft; gleichzeitig\n10. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmel-          tritt in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 1\ndegesetzes.“                                       Nummer 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Oktober 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}