{"id":"bgbl1-2016-47-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":47,"date":"2016-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/47#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-47-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_47.pdf#page=12","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes","law_date":"2016-10-05T00:00:00Z","page":2212,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["2212          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2016\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nVom 5. Oktober 2016\nAuf Grund des § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Kraft-                 antrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt\nWärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015                      für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen\n(BGBl. I S. 2498), der durch Artikel 4 Absatz 74 des               ist,\nGesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert          4. die Erteilung von Vorbescheiden über die Zu-\nworden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des                    schlagsberechtigung für neue Kraft-Wärme-\nBundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I                 Kopplungsanlagen, Wärme- und Kältenetze so-\nS. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirt-                 wie Wärme- und Kältespeicher,\nschaft und Energie:\n5. die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für\nArtikel 1                                 Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopp-\nlung.\nÄnderung der\nVerordnung über Gebühren                            (3) Die Gebührensätze nach Anlage 2 werden er-\nund Auslagen des Bundesamtes für                     hoben für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der                1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanla-\nDurchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                     gen, die zwischen dem 19. Juli 2012 und dem\nDie Verordnung über Gebühren und Auslagen des                   31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegangen\nBundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei                sind, sowie für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen,\nder Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-                   die unter die Übergangsregelungen des § 35 Ab-\nzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt               satz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\ndurch Artikel 2 Absatz 102 des Gesetzes vom 7. August              fallen,\n2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie           2. die Zulassung von Wärme- und Kältenetzen, deren\nfolgt geändert:                                                    Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgte\nund für die der vollständige Zulassungsantrag bis\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nzum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirt-\n„§ 1                                  schaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist,\nGebühren und Auslagen                        3. die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern,\n(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-           für die der vollständige Zulassungsantrag bis\ntungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-                  zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für\nfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsge-                 Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist.\nsetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das              (4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden er-\nzuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Au-           hoben für\ngust 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,\n1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanla-\nwerden Gebühren und Auslagen erhoben.\ngen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem\n(2) Die Gebührensätze nach Anlage 1 werden er-               18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind,\nhoben für\n2. die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbe-\n1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanla-                 triebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt\ngen, die seit dem 1. Januar 2016 in Dauerbetrieb            ist.\ngegangen sind und nicht unter die Übergangsre-             (5) Hinsichtlich der Auslagen ist § 23 Absatz 6\ngelung des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-         des Bundesgebührengesetzes anzuwenden. Ausla-\nKopplungsgesetzes fallen,                               gen für Telekommunikationsleistungen werden nicht\n2. die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wär-              erhoben.“\nme- und Kältenetzen, wenn der vollständige Zu-       2. § 4 wird wie folgt geändert:\nlassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle           a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort\neingegangen ist,                                            „Außerkrafttreten“ angefügt.\n3. die Zulassung des Neubaus von Wärme- und Käl-            b) Folgender Satz wird angefügt:\ntespeichern, wenn der vollständige Zulassungs-              „Sie tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2016                                   2213\n3. Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 1 Absatz 2)\nGebührenverzeichnis\nIndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen\ndes Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle                                        Gebührensatz\n1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)\ngemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)\na) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*                                                  150 Euro\nb) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung                                         0,2 Prozent\nder maßgeblichen KWK-Zuschläge\nBerechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen\nKWK-Zuschläge:\nDiese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:\nFaktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in\nKilowatt\nFaktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs-\nstunden gemäß § 8 oder § 13 Absatz 4 KWKG\nund\nFaktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in                            maximal 45 000 Euro\nCent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG,\nwenn Anspruch nur für den in ein Netz der allgemeinen\nVersorgung eingespeisten KWK-Strom besteht**, ***\noder\nFaktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in                            maximal 30 000 Euro\nCent je Kilowattstunde, wenn gemäß § 7 Absatz 3\nKWKG auch ein Anspruch für den nicht in ein Netz der\nallgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom\nbesteht***\nDer Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7\nAbsatz 1 und 3 zu je 50 Prozent.\noder\nFaktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13                              maximal 30 000 Euro\nAbsatz 3 Satz 1 KWKG\n2. Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG                                         0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-\nZuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent\nder maximalen Gebühren für die\nBearbeitung eines Zulassungsantrags\n3.   Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen                                0,2 Prozent der in der Zulassung\ngemäß den §§ 20 und 21 KWKG                                                                 festgelegten KWK-Zuschläge\nmindestens 100 Euro\nmaximal 40 000 Euro\n4.   Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen                            0,1 Prozent der im Vorbescheid\ngemäß den §§ 20 und 21 KWKG                                                              ausgewiesenen KWK-Zuschläge\nmaximal 20 000 Euro\n5.   Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß                                 25 Euro für Speicher bis 5 m3,\nden §§ 24 und 25 KWKG****                                                                       100 Euro für Speicher\nüber 5 m3 bis 200 m3,\n0,2 Prozent der in der Zulassung\nfestgelegten Zuschläge\nfür Speicher ab 200 m3\nmaximal 20 000 Euro\n6.   Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern                                  0,1 Prozent der im Vorbescheid\ngemäß den §§ 24 und 25 KWKG                                                              ausgewiesenen KWK-Zuschläge\nmaximal 10 000 Euro\n7.   Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-                                           200 Euro\nKopplung gemäß § 31 KWKG\n*    Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese\nAnlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nfuhrkontrolle erteilt wird.\n**   Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde.\n***  Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.\n**** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die\nZulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.","2214           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2016\nAnlage 2\n(zu § 1 Absatz 3)\nGebührenverzeichnis\nIndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen\ndes Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle                                      Gebührensatz\n1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)\ngemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)\na) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*                                                100 Euro\nb) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung                                       0,2 Prozent\nder maßgeblichen KWK-Zuschläge\nmaximal 30 000 Euro\nBerechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen\nKWK-Zuschläge:\nDiese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:\nFaktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in\nKilowatt\nFaktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungs-\nstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezem-\nber 2015 geltenden Fassung\nFaktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in\nCent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis\nzum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung\n2. Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen                              0,2 Prozent der in der Zulassung\ngemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden                                  festgelegten Zuschläge\nFassung                                                                                      mindestens 100 Euro\nmaximal 20 000 Euro\n3. Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß                               25 Euro für Speicher bis 5 m3,\n§ 6b KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung**                               100 Euro für Speicher\nüber 5 m3 bis 200 m3,\n0,2 Prozent der in der Zulassung\nfestgelegten Zuschläge\nfür Speicher ab 200 m3\nmaximal 10 000 Euro\n4. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-                                          200 Euro\nKopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015\ngeltenden Fassung\n*   Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die\nZulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.\n**  Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die\nZulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2016                                2215\nAnlage 3\n(zu § 1 Absatz 4)\nGebührenverzeichnis\nIndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen\ndes Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle                                      Gebührensatz\n1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)\na) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*                                                      75 Euro\nb) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung                                           0,2 Prozent\nder maßgeblichen KWK-Zuschläge\nmaximal 20 000 Euro\nBerechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen\nKWK- Zuschläge:\naa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender\nFaktoren:\nFaktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-Wärme-\nKopplungsanlage in Kilowatt\nFaktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenut-\nzungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum\n19. Juli 2012 geltenden Fassung (30 000 Voll-\nbenutzungsstunden)\nFaktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaf-\nfelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG\nin der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung\nFaktor 4: 0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicher-\nheitsabschlag)\nbb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf\nAntrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht,\ndass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts\naus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag\nerhalten wird.\n2. Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a                             0,2 Prozent der in der Zulassung\nKWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung                                         festgelegten Zuschläge\nmindestens 100 Euro\nmaximal 10 000 Euro\n3. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-                                          200 Euro\nKopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden\nFassung\n*  Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die\nZulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 5. Oktober 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}