{"id":"bgbl1-2016-46-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":46,"date":"2016-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/46#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_46.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe in bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburg-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung  HmbNSGBefV)","law_date":"2016-09-27T00:00:00Z","page":2192,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["2192         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016\nVerordnung\nüber das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe\nin bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg\n(Hamburg-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung – HmbNSGBefV)\nVom 27. September 2016\nAuf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen-                                    §2\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAusnahmen und Befreiungen\n23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der durch\nArtikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August              (1) Die Verbote des § 1 Absatz 1 gelten nicht für not-\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet        wendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-        oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines\nstruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           Landes.\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:\n(2) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und\n§1                                Schifffahrtsamt kann von den Verboten des § 1 Ab-\nsatz 1 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder\nBefahrensregelung für das                     auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn\nNaturschutzgebiet Mühlenberger Loch/Neßsand\n1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsich-\n(1) Auf der Bundeswasserstraße Elbe im Bereich des\ntigten Härte führen würde oder\nNaturschutzgebietes „Mühlenberger Loch/Neßsand“\nnach Maßgabe des als Anlage zu dieser Verordnung             2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit\nveröffentlichten Lageplans ist es untersagt,                     die Befreiung erfordern.\n1. die Wasserflächen mit Wasserski, Jetski, Paraglidern,     Befreiungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit dem\nSurfbrettern, Kite-Surfbrettern oder per stand up        Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar sein. Befrei-\npaddling zu befahren,                                    ungen sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind,\n2. die Wasserflächen außerhalb der Fahrwasser der            um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebiets-\nHahnöfer Nebenelbe und der Zufahrt zur Este mit          verordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutz-\ndurch Maschinenkraft angetriebenen Wasserfahr-           gebiet auszuüben.\nzeugen mit einer Geschwindigkeit von mehr als acht\n(3) Von den Verboten des § 1 Absatz 1 kann abge-\nKnoten zu befahren,\nwichen werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittel-\n3. die Wasserflächen außerhalb der Fahrwasser der            bar drohenden Gefahr erforderlich ist.\nHahnöfer Nebenelbe und der Zufahrt zur Este vom\n1. September bis zum 31. März in der Zeit von drei\n§3\nStunden vor bis eine Stunde nach Tideniedrigwasser\nzu befahren,                                                              Ordnungswidrigkeiten\n4. die im Lageplan (Anlage) als gesperrte Wasserflächen         Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Num-\ngekennzeichneten Bereiche des östlichen Mühlen-          mer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer\nberger Lochs und der Bucht Schweinesand mit              vorsätzlich oder fahrlässig\nWasserfahrzeugen zu befahren,\n1. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Num-\n5. Wasserfahrzeuge trockenfallen zu lassen.\nmer 4 eine Wasserfläche oder einen dort bezeichne-\n(2) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht im Rahmen              ten Bereich befährt oder\nder organisierten Segel- oder Kanuausbildung und von\nSegelregatten. Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht im Rah-          2. entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 5 ein Wasserfahr-\nmen der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und             zeug trockenfallen lässt.\nsoweit das Trockenfallenlassen dazu dient, den Strand\nauf dem Schweinesand-Haken als Teil der Insel Neß-                                      §4\nsand außerhalb der ausgewiesenen Sperrzonen sowie\nInkrafttreten\nder diesen Bereichen vorgelagerten, durch die Fahrwas-\nser der Zufahrt zur Este und der Hahnöfer Nebenelbe             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbegrenzten Wasser- und Wattflächen zu betreten.              in Kraft.\nBerlin, den 27. September 2016\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016      2193\nAnlage\n(zu § 1 Absatz 1)"]}