{"id":"bgbl1-2016-46-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":46,"date":"2016-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/46#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_46.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee (Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung  OstseeSHNSGBefV)","law_date":"2016-09-27T00:00:00Z","page":2180,"pdf_page":4,"num_pages":12,"content":["2180         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016\nVerordnung\nüber das Befahren von Bundeswasserstraßen\nin bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee\n(Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung – OstseeSHNSGBefV)\nVom 27. September 2016\nAuf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen-         bis zum 30. September die in Lageplan 5 gekennzeich-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               nete Sperrzone zu befahren.\n23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der durch        (6) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Bottsand“\nArtikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August           ist es untersagt, die in Lageplan 6 gekennzeichnete\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet        Sperrzone zu befahren.\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium              (7) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Sehlen-\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:          dorfer Binnensee und Umgebung“ ist es untersagt, die\nin Lageplan 7 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.\n§1                                  (8) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Gras-\nBefahrensregelungen                        warder/Heiligenhafen“ ist es untersagt, die in Lage-\nplan 8 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.\n(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Dassower\nSee, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“             (9) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Krumm-\nist es untersagt, die in Lageplan 1 gekennzeichnete          steert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“ ist es untersagt, die\nSperrzone zu befahren.                                       in Lageplan 9 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.\n(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Halbinsel            (10) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Grüner\nHolnis“ ist es untersagt, die in Lageplan 2 gekennzeich-     Brink“ ist es untersagt, die in Lageplan 10 gekennzeich-\nnete Sperrzone zu befahren.                                  nete Sperrzone zu befahren.\n(3) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Geltinger            (11) Die Lagepläne 1 bis 10 werden als Anlage zu\nBirk“ ist es untersagt, die in Lageplan 3 gekennzeich-       dieser Verordnung veröffentlicht.\nnete Sperrzone zu befahren.\n(4) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Schlei-                                       §2\nmündung“ ist es untersagt,                                                 Ausnahmen und Befreiungen\n1. die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 1               (1) Die Verbote des § 1 gelten nicht für notwendige\n(Schleihaff) zu befahren;                                Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit\n2. die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 2            Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes.\n(Küstenstreifen) zu befahren;                               (2) Das Verbot des § 1 Absatz 1 gilt nicht für\n3. die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 3            1. die rechtmäßige Ausübung der gewerbsmäßigen\n(Ostsee-Flachwassergebiet) in der Zeit vom 1. Novem-         Fischerei, soweit die Wasserfahrzeuge einen Mindest-\nber bis zum 31. März mit Motorbooten, Wassermotor-           abstand von 15 Meter zu besonders gekennzeichne-\nrädern, Windsurfgeräten und Kitesurfgeräten zu be-           ten oder bekanntgemachten Schutzzonen für die\nfahren.                                                      Pflanzen- und Tierwelt einhalten und den Verkehr\n(5) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Schwan-               vom und zum Hafen der Stadt Dassow nicht behin-\nsener See“ ist es untersagt, in der Zeit vom 1. April            dern, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016                2181\n2. Wasserfahrzeuge der gewerblichen Personen- und                  ungen sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind,\nGüterschifffahrt im Verkehr vom und zum Hafen der             um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebiets-\nStadt Dassow sowie Sportfahrzeuge mit ständigem               verordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutz-\nLiegeplatz im Hafen der Stadt Dassow, soweit diese            gebiet auszuüben.\nWasserfahrzeuge das vom und zum Hafen der Stadt\n(5) Von den Verboten des § 1 kann abgewichen wer-\nDassow führende Fahrwasser benutzen und dabei\nden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohen-\neine Höchstgeschwindigkeit von 8 Kilometer je\nden Gefahr erforderlich ist.\nStunde nicht überschreiten.\n(3) Die Verbote des § 1 Absatz 2 bis 10 gelten nicht                                             §3\nfür die Erwerbsfischerei und ausschließlich muskelbe-\ntriebene Wasserfahrzeuge. Das Verbot des § 1 Absatz 4                                     Ordnungswidrigkeiten\nNummer 2 gilt auch nicht für kleine, ausschließlich                   Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Num-\nwindgetriebene Segeljollen bis 7,20 Meter Länge. Ab-               mer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer\nweichend von Satz 1 gilt das Verbot nach § 1 Absatz 4              vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen der dort\nNummer 1 auch für ausschließlich muskelbetriebene                  bezeichneten Bereiche befährt.\nWasserfahrzeuge.\n(4) Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schiff-                                            §4\nfahrtsamt kann von den Verboten des § 1 allgemein und\nInkrafttreten; Außerkrafttreten\nim Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiun-\ngen gewähren, wenn                                                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsich-             in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das\ntigten Härte führen würde oder                                Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Natur-\nschutzgebiet „Dassower See, Inseln Buchhorst und\n2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit                 Graswerder (Plönswerder)“ vom 9. Oktober 1991\ndie Befreiung erfordern.                                      (BGBl. I S. 1974), die durch Artikel 27 der Verordnung\nBefreiungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit dem                    vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,\nSchutzzweck dieser Verordnung vereinbar sein. Befrei-              außer Kraft.\nBerlin, den 27. September 2016\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt","2182       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016\nAnlage\n(zu § 1 Absatz 11)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016 2183","2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016 2185","2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016 2187","2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016 2189","2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2016 2191"]}