{"id":"bgbl1-2016-45-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":45,"date":"2016-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/45#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_45.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung  RAVPV)","law_date":"2016-09-23T00:00:00Z","page":2167,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016                  2167\nVerordnung\nüber die Rechtsanwaltsverzeichnisse\nund die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer\n(Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV)\nVom 23. September 2016\nAuf Grund des § 31c der Bundesrechtsanwaltsord-                                          Teil 4\nnung in Verbindung mit                                                 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach\n– den §§ 31 bis 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung,           § 19   Besonderes elektronisches Anwaltspostfach\ndie durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom              § 20   Führung der besonderen elektronischen Postfächer\n21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert wor-          § 21   Einrichtung eines Postfachs\nden sind,                                                  § 22   Erstanmeldung am Postfach\n– § 207 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsord-           § 23   Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach\nnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 63 Buch-          § 24   Zugang zum Postfach\nstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I            § 25   Vertreter, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte\nS. 2449) geändert worden ist,                              § 26   Datensicherheit\n§ 27   Automatisches Löschen von Nachrichten\n– § 209 Absatz 1 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsord-\n§ 28   Aufhebung der Zugangsberechtigung und Sperrung\nnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 66 Buch-\n§ 29   Löschung des Postfachs\nstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 2449) geändert worden ist, sowie                                                      Teil 5\n– § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit euro-                                Schlussvorschriften\npäischer Rechtsanwälte in Deutschland, der durch           § 30   Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof\nArtikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember\n§ 31   Übergangsregelung\n2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist,\n§ 32   Inkrafttreten\nverordnet das Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz:                                                                        Teil 1\nElektronische Verzeichnisse\nInhaltsübersicht\nder Rechtsanwaltskammern\nTeil 1\nElektronische Verzeichnisse                                                §1\nder Rechtsanwaltskammern\nVerzeichnis und einzutragende Personen\n§  1   Verzeichnis und einzutragende Personen\nJede Rechtsanwaltskammer führt ein elektronisches\n§  2   Inhalt des Verzeichnisses\nVerzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechts-\n§  3   Eintragungen in das Verzeichnis\nanwälte einschließlich der Syndikusrechtsanwälte. In\n§  4   Berichtigungen des Verzeichnisses\nihr Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen ein-\n§  5   Sperrung und Löschung von Eintragungen\nzutragen:\n§  6   Einsichtnahme in das Verzeichnis\n§  7   Suchfunktion                                           1. von ihr aufgenommene niedergelassene europäische\n§  8   Datensicherheit und Einsehbarkeit                          Rechtsanwälte einschließlich der niedergelassenen\neuropäischen Syndikusrechtsanwälte nach § 2 Ab-\nTeil 2                               satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer\nRechtsanwälte in Deutschland;\nGesamtverzeichnis\nder Bundesrechtsanwaltskammer                  2. von ihr aufgenommene Rechtsanwälte aus anderen\n§  9   Führung des Gesamtverzeichnisses                           Staaten einschließlich der Syndikusrechtsanwälte\n§ 10   Inhalt des Gesamtverzeichnisses\naus anderen Staaten nach § 206 Absatz 1 Satz 1,\n§ 11   Eintragungen in das Gesamtverzeichnis\nAbsatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;\n§ 12   Berichtigung des Gesamtverzeichnisses                  3. von ihr aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zur\n§ 13   Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis                     geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nach § 209\n§ 14   Suchfunktion                                               Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung.\n§ 15   Datensicherheit und Einsehbarkeit\n§2\nTeil 3                                            Inhalt des Verzeichnisses\nEuropäisches Rechtsanwaltsverzeichnis                (1) Als Zusatz zum Familiennamen werden, soweit\n§ 16   Abruf von Angaben über das Europäische Rechtsanwalts-  von der eingetragenen Person geführt und mitgeteilt,\nverzeichnis                                            akademische Grade und Ehrengrade sowie die Be-\n§ 17   Abrufbare Angaben                                      zeichnung „Professor“ eingetragen. Nicht-juristische\n§ 18   Abrufbarkeit                                           Grade und Bezeichnungen müssen als solche erkenn-","2168           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016\nbar sein. Die Rechtsanwaltskammer kann die Eintra-             ständen Kenntnis erlangt hat und ihr erforderliche\ngung davon abhängig machen, dass die Berechtigung              Nachweise vorgelegt wurden.\nzum Führen des akademischen Grades, des Ehren-\ngrades oder der Bezeichnung „Professor“ nachgewiesen                                       §4\nwird.\nBerichtigungen des Verzeichnisses\n(2) Führt die eingetragene Person einen Berufsnamen\n(1) Stellt die Rechtsanwaltskammer fest, dass Ein-\nund teilt sie diesen mit, wird auch dieser eingetragen.\ntragungen in ihrem Verzeichnis unrichtig oder unvoll-\n(3) Verfügt eine eingetragene Person über mehrere          ständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen.\nVornamen, so sind alle Vornamen einzutragen.                   Insbesondere sind nicht mehr bestehende Berufs-, Be-\n(4) Als Name der Kanzlei oder Zweigstelle ist die          rufsausübungs- oder Vertretungsverbote unverzüglich\nBezeichnung einzutragen, unter der die eingetragene            aus dem Verzeichnis zu löschen. Bestehen Zweifel an\nPerson am jeweiligen Standort beruflich auftritt. Sofern       der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeichnisses,\nbei einer gemeinschaftlichen Berufsausübung eine               hat die Rechtsanwaltskammer Auskünfte einzuholen\nKurzbezeichnung geführt wird, ist diese als Name ein-          und gegebenenfalls die Vorlage von Nachweisen durch\nzutragen. Bei Syndikusrechtsanwälten ist als Name der          die eingetragene Person zu verlangen.\nArbeitgeber einzutragen.                                          (2) Stellt eine andere Rechtsanwaltskammer oder die\n(5) An Telekommunikationsdaten werden, soweit von          Bundesrechtsanwaltskammer Umstände fest, die die\nder eingetragenen Person mitgeteilt, jeweils eine Tele-        Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines von einer\nfon- und eine Telefaxnummer sowie eine E-Mail-                 Rechtsanwaltskammer geführten Verzeichnisses nahe-\nAdresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen. Zudem          legen, unterrichtet sie die für die Führung des Verzeich-\nwird, soweit von der eingetragenen Person mitgeteilt,          nisses zuständige Rechtsanwaltskammer hiervon.\neine Internetadresse je Kanzlei und Zweigstelle einge-\ntragen.                                                                                    §5\n(6) Als Zeitpunkt der Zulassung ist der Zeitpunkt der            Sperrung und Löschung von Eintragungen\nerstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der\n(1) Scheidet eine in das Verzeichnis eingetragene\nBundesrepublik Deutschland einzutragen, sofern die\nPerson aus der das Verzeichnis führenden Rechts-\neingetragene Person seitdem ununterbrochen Mitglied\nanwaltskammer aus, sperrt die Rechtsanwaltskammer\neiner Rechtsanwaltskammer gewesen ist. Anderenfalls\nunverzüglich sämtliche zu der Person eingetragenen\nist der Zeitpunkt der letzten Aufnahme in die Rechts-\nAngaben. Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt sinngemäß\nanwaltskammer einzutragen. Weist die eingetragene\nfür die gesonderte Eintragung eines Syndikusrechts-\nPerson im Fall des Satzes 2 der Rechtsanwaltskammer\nanwalts nach § 46c Absatz 5 Satz 2 der Bundesrechts-\nden Zeitpunkt ihrer ersten Zulassung zur Rechtsanwalt-\nanwaltsordnung, soweit dessen Zulassung widerrufen\nschaft in der Bundesrepublik Deutschland nach, so ist\nwird.\nauch dieser einzutragen. Bei nach § 1 Satz 2 in das\nVerzeichnis eingetragenen Personen tritt an die Stelle            (2) Gesperrte Eintragungen dürfen nicht durch Ein-\nder Zulassung die Aufnahme in die Rechtsanwaltskam-            sichtnahme in das Register ersichtlich sein.\nmer.                                                              (3) Gesperrte Eintragungen werden spätestens zwei\n(7) Vollziehbare Berufs-, Berufsausübungs- und Ver-        Jahre nach der Sperrung gelöscht, soweit nicht die\ntretungsverbote sind unter Angabe des Zeitpunkts des           eingetragene Person einer längeren Speicherung aus-\nBeginns sowie der Dauer des Verbots einzutragen. Be-           drücklich zustimmt. Auf Antrag der eingetragenen\ntrifft das Verbot nur einen Teilbereich der beruflichen        Person sind gesperrte Eintragungen unverzüglich zu\nTätigkeit, ist auch der Umfang des Verbots einzutragen.        löschen. § 31 Absatz 5 Satz 5 der Bundesrechts-\nBei der Eintragung eines Berufsausübungsverbots ist            anwaltsordnung bleibt unberührt.\nzu vermerken, dass dieses für die Dauer einer Tätigkeit           (4) Eine zu Unrecht erfolgte Sperrung ist unverzüg-\nim öffentlichen Dienst oder einer Übernahme eines              lich rückgängig zu machen.\nöffentlichen Amtes besteht.\n(5) Ist für die Abwicklung einer Kanzlei ein Abwickler\n(8) Die Eintragung eines Vertreters muss den Zeit-         bestellt, so ist im Verzeichnis zu vermerken, dass die\nraum erkennen lassen, für den dieser bestellt ist. Ist         eingetragene Person nicht mehr Mitglied der Rechtsan-\nder Vertreter nach § 53 Absatz 2 Satz 2 der Bundes-            waltskammer ist und dass ein Abwickler bestellt wurde.\nrechtsanwaltsordnung allgemein für alle Vertretungs-\nfälle eines Kalenderjahres bestellt, muss dies erkennbar\n§6\nsein.\nEinsichtnahme in das Verzeichnis\n(9) Im Fall der Befreiung von der Kanzleipflicht sind\nauch der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung und                  (1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Rechts-\nbestehende Auflagen einzutragen.                               anwaltskammer ist ausschließlich über das Internet\nmöglich. Eine Einsichtnahme muss jederzeit kostenfrei\n§3                                 und ohne vorherige Registrierung möglich sein.\nEintragungen in das Verzeichnis                      (2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeich-\nDie Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis ein-        nis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht ein-\nzutragenden Personen erfolgt unverzüglich nach ihrer           sehbar.\nAufnahme in die Rechtsanwaltskammer. Im Übrigen                   (3) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsicht-\nnimmt die Rechtsanwaltskammer Eintragungen unver-              nahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im\nzüglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Um-            Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016          2169\nvom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der je-                                    § 10\nweils geltenden Fassung berücksichtigen.                                 Inhalt des Gesamtverzeichnisses\n§7                                   Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragen-\nden Personen\nSuchfunktion\n1. die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskam-\n(1) Die Rechtsanwaltskammern haben die Einsicht-              mern enthaltenen Angaben,\nnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu\ngewährleisten. Die Suchfunktion hat die alternative          2. die Angabe der Kammer, der sie angehören,\nund die kumulative Suche anhand folgender Angaben            3. die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich\nzu ermöglichen:                                                  eingetragenen Angaben und\n1. Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname        4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwer-\neingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefun-           punkte, die die eingetragenen Personen mitgeteilt\nden werden können;                                           haben.\n2. Vorname;\n§ 11\n3. Anschrift von Kanzlei oder Zweigstelle;\nEintragungen in das Gesamtverzeichnis\n4. Kanzleiname oder Name der Zweigstelle;\n(1) Sofern die Rechtsanwaltskammern die in ihren\n5. Berufsbezeichnung;\nVerzeichnissen enthaltenen Angaben im automatisier-\n6. Fachanwaltsbezeichnung.                                   ten Verfahren in das Gesamtverzeichnis eingeben, sind\n(2) Die Suchfunktion kann auffordern, die Suche nach      die zu übertragenden Daten zumindest mit einer fort-\nweiteren Kriterien einzuschränken, wenn mehr als             geschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.\n50 Treffer zu erwarten sind.                                    (2) Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den\n(3) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Ein-        eingetragenen Personen die Bezeichnung ihres beson-\ngabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicher-         deren elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamt-\nheitscodes abhängig gemacht werden.                          verzeichnis ein. Wurde für einen Vertreter, Abwickler\noder Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elek-\n§8                                tronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch\ndessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person ein-\nDatensicherheit und Einsehbarkeit                  zutragen.\n(1) Die das Verzeichnis führende Rechtsanwaltskam-           (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer veranlasst für\nmer hat zu gewährleisten, dass Eintragungen, Berichti-       die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das\ngungen, Sperrungen, Entsperrungen und Löschungen             Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung\nallein durch sie selbst vorgenommen werden können.           von mitgeteilten Sprachkenntnissen und Tätigkeits-\nZudem muss nachträglich überprüft und festgestellt           schwerpunkten der in § 16 Satz 2 genannten Personen\nwerden können, wer diese Maßnahmen innerhalb der             in das Gesamtverzeichnis. Dabei sind nur folgende\nRechtsanwaltskammer zu welchem Zeitpunkt vorge-              Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig:\nnommen hat.\n1. Insolvenzrecht;\n(2) Jede Rechtsanwaltskammer hat durch geeignete\norganisatorische und dem aktuellen Stand entspre-              2. Wirtschaftsrecht;\nchende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass              3. Verbraucherrecht;\ndie in das Verzeichnis aufgenommenen Angaben jeder-\n4. Strafrecht;\nzeit einsehbar sind.\n5. Arbeitsrecht;\n(3) Jede Rechtsanwaltskammer hat durch geeignete\norganisatorische und dem aktuellen Stand entspre-              6. Umweltrecht;\nchende technische Maßnahmen Vorkehrungen zu tref-              7. Recht der Europäischen Union (EU);\nfen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen des von\nihr zu führenden Verzeichnisses unverzüglich Kenntnis          8. Familienrecht;\nerlangt. Schwerwiegende Fehlfunktionen hat sie un-             9. Menschen- und Bürgerrechte;\nverzüglich, andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu\n10. Immigrations- und Asylrecht;\nbeheben.\n11. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht;\nTe i l 2                            12. Recht der Informationstechnologie (IT);\nGesamtverzeichnis                             13. Prozessvertretung, Mediation und Schiedsverfahren;\nder Bundesrechtsanwaltskammer\n14. Schadensersatzrecht;\n§9                                15. Eigentumsrecht;\nFührung des Gesamtverzeichnisses                    16. Öffentliches Recht;\nDie Bundesrechtsanwaltskammer führt ein elektroni-        17. Sozialrecht;\nsches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen          18. Erbrecht;\nder Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen.\nEs trägt die Bezeichnung „Bundesweites Amtliches             19. Steuerrecht;\nAnwaltsverzeichnis“.                                         20. Verkehrs- und Transportrecht.","2170         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016\n§ 12                              wiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, andere\nBerichtigung des Gesamtverzeichnisses                 Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben.\n(1) Sofern die Rechtsanwaltskammern in ihren Ver-                                     Te i l 3\nzeichnissen enthaltene Angaben in das Gesamtver-\nEuropäisches\nzeichnis eingegeben haben, erfolgen Berichtigungen,\nRechtsanwaltsverzeichnis\nSperrungen, Entsperrungen und Löschungen dieser\nAngaben durch die Rechtsanwaltskammern im auto-\n§ 16\nmatisierten Verfahren. Zu diesem Zweck zu übertra-\ngende Daten sind zumindest mit einer fortgeschrittenen                           Abruf von Angaben\nelektronischen Signatur zu versehen.                           über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis\n(2) Erlangt die Bundesrechtsanwaltskammer Kennt-             Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt die in § 17\nnis von einer von ihr zu verantwortenden Unrichtigkeit       genannten Angaben des Gesamtverzeichnisses für die\nder Bezeichnung eines besonderen elektronischen An-          Einsichtnahme über das auf den Internetseiten der\nwaltspostfachs, berichtigt sie diese unverzüglich und        Europäischen Kommission unter der Bezeichnung „Find\nunterrichtet den Postfachinhaber hierüber. Stellt eine       a lawyer“ betriebene elektronische Suchsystem, das im\nRechtsanwaltskammer Umstände fest, die eine Unrich-          Deutschen die Bezeichnung „Europäisches Rechts-\ntigkeit im Sinne des Satzes 1 nahelegen, so unterrichtet     anwaltsverzeichnis“ trägt, abrufbereit zur Verfügung.\nsie die Bundesrechtsanwaltskammer hiervon.                   Der Abruf ist bezüglich des in § 1 genannten Personen-\nkreises mit Ausnahme der Syndikusrechtsanwälte, der\n(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den          niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte\neingetragenen Personen die Berichtigung und Löschung         und der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten zu\nder jeweiligen von ihnen im Gesamtverzeichnis eingetra-      ermöglichen.\ngenen Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte.\n§ 17\n§ 13\nAbrufbare Angaben\nEinsichtnahme in das Gesamtverzeichnis\n(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über\n(1) § 6 gilt entsprechend.                                das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis den Abruf\n(2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprach-         der folgenden im Gesamtverzeichnis eingetragenen An-\nkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind aus-              gaben:\nschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsver-           1. Familienname und Vornamen des Rechtsanwalts;\nzeichnis einsehbar.                                          2. Berufsbezeichnung;\n§ 14                              3. Name der Kanzlei und deren Anschrift;\n4. Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse\nSuchfunktion\nder Kanzlei;\nDie Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis erfolgt\n5. Internetadresse der Kanzlei;\nüber eine Suchfunktion. § 7 gilt mit der Maßgabe ent-\nsprechend, dass auch eine Suche nach der Kammer-             6. Kammerzugehörigkeit.\nzugehörigkeit zu ermöglichen ist.                               (2) § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 ist\nentsprechend anwendbar.\n§ 15                                 (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt zudem\nDatensicherheit und Einsehbarkeit                  die Informationen abrufbereit zur Verfügung, die für eine\nSuche nach Fachanwaltsbezeichnungen, Sprachkennt-\n(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet,\nnissen und Tätigkeitsschwerpunkten erforderlich sind.\ndass die von den Rechtsanwaltskammern vorzuneh-\nmenden Eingaben in das Gesamtverzeichnis allein                 (4) Der Abruf von weiteren, in den Absätzen 1 bis 3\ndurch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer er-         nicht genannten Eintragungen im Gesamtverzeichnis\nfolgen. Von der Bundesrechtsanwaltskammer vorzuneh-          darf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis\nmende Eintragungen dürfen nur durch diese erfolgen.          nicht ermöglicht werden.\n(2) Die Rechtsanwaltskammern gewährleisten, dass\n§ 18\nhinsichtlich der von ihnen vorgenommenen Eingaben in\ndas Gesamtverzeichnis nachträglich überprüft und                                     Abrufbarkeit\nfestgestellt werden kann, wer diese vorgenommen hat.            (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt durch\nGleiches gilt für die Bundesrechtsanwaltskammer hin-         geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand\nsichtlich der von ihr in das Gesamtverzeichnis eingetra-     entsprechende technische Maßnahmen sicher, dass in\ngenen Angaben.                                               ihrem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen da-\n(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt durch ge-        für erfüllt sind, dass die in § 17 genannten Angaben des\neignete organisatorische und dem aktuellen Stand ent-        Gesamtverzeichnisses jederzeit über das Europäische\nsprechende technische Maßnahmen sicher, dass die             Rechtsanwaltsverzeichnis abrufbar sind.\nin das Gesamtverzeichnis aufgenommenen Angaben                  (2) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat durch ge-\nständig einsehbar sind. Sie hat durch solche Maß-            eignete organisatorische und dem aktuellen Stand ent-\nnahmen zudem Vorkehrungen zu treffen, dass sie von           sprechende technische Maßnahmen zu gewährleisten,\nauftretenden Fehlfunktionen des von ihr zu führenden         dass sie von in ihrem Verantwortungsbereich auftreten-\nVerzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt. Schwer-        den Fehlfunktionen beim Abruf über das Europäische","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016             2171\nRechtsanwaltsverzeichnis unverzüglich Kenntnis er-            Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von\nlangt. Entsprechende schwerwiegende Fehlfunktionen            dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde.\nhat sie unverzüglich, entsprechende andere Fehlfunk-\ntionen hat sie zeitnah zu beheben. Über sonstige ihr                                       § 21\nbekannt werdende Fehlfunktionen des Europäischen\nEinrichtung eines Postfachs\nRechtsanwaltsverzeichnisses hat sie die für dessen\nFührung verantwortliche Stelle unverzüglich zu unter-            (1) Die Rechtsanwaltskammern unterrichten die\nrichten.                                                      Bundesrechtsanwaltskammer über die bevorstehende\nEintragung einer Person in das Gesamtverzeichnis.\nTe i l 4                            Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet unverzüglich\nnach der Eintragung einer Person in das Gesamtver-\nBesonderes\nzeichnis für diese ein besonderes elektronisches An-\nelektronisches Anwaltspostfach\nwaltspostfach empfangsbereit ein.\n§ 19                                 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die eingetragene Person\nvon einer Rechtsanwaltskammer in eine andere wech-\nBesonderes elektronisches Anwaltspostfach\nselt.\n(1) Das besondere elektronische Anwaltspostfach\ndient der elektronischen Kommunikation der in das Ge-                                      § 22\nsamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechts-\nanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der                             Erstanmeldung am Postfach\nBundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf                  (1) Die Erstanmeldung des Postfachinhabers an\neinem sicheren Übermittlungsweg. Ebenso dient es              seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach er-\nder elektronischen Kommunikation der Mitglieder der           folgt unter Verwendung eines für ihn zu diesem Zweck\nRechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern                erzeugten und auf einer Hardwarekomponente gespei-\nund der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander.              cherten Zertifikats, das die eindeutige Bezeichnung des\n(2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach            Postfachs enthält, sowie unter Verwendung der zuge-\nkann auch der elektronischen Kommunikation mit an-            hörigen Zertifikats-PIN. Eine Hardwarekomponente im\nderen Personen oder Stellen dienen.                           Sinne des Satzes 1 und des § 23 muss vergleichbaren\nAnforderungen genügen, wie sie nach dem Anhang II\n(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den Mitglie-\nder Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen\ndern der Rechtsanwaltskammern, den Rechtsanwalts-\nParlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elek-\nkammern und sich selbst zum Zweck des Versendens\ntronische Identifizierung und Vertrauensdienste für\nvon Nachrichten über das besondere elektronische\nelektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur\nAnwaltspostfach die elektronische Suche nach allen\nAufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom\nPersonen und Stellen zu ermöglichen, die über das\n28.8.2014, S. 73) für qualifizierte elektronische Signa-\nPostfach erreichbar sind. Die Bundesrechtsanwalts-\nturerstellungseinheiten gelten.\nkammer hat zudem die Daten, die eine Suche im Sinne\ndes Satzes 1 ermöglichen, auch den Gerichten zugäng-             (2) Der Postfachinhaber erlangt das zur Erstanmel-\nlich zu machen. Sie kann sie auch anderen Personen            dung erforderliche Zertifikat und die zugehörige Zerti-\nund Stellen zugänglich machen, mit denen sie nach             fikats-PIN durch Bestellung des Zertifikats bei der\nAbsatz 2 eine Kommunikation ermöglicht.                       Bundesrechtsanwaltskammer oder einer von ihr be-\nstimmten Stelle. Der Postfachinhaber kann auch meh-\n(4) Vertreter, Abwickler und Zustellungsbevollmäch-\nrere zur Erstanmeldung geeignete Zertifikate bestellen.\ntigte, die nicht bereits von Absatz 1 Satz 1 erfasst sind,\nstehen den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern                  (3) Die Ausgabe des zur Erstanmeldung erforder-\nnach den Absätzen 1 bis 3 gleich.                             lichen Zertifikats und die Zuteilung der zugehörigen\nZertifikats-PIN haben in einem Verfahren zu erfolgen,\n§ 20                              das gewährleistet, dass\nFührung der                            1. der Postfachinhaber das Zertifikat und die Zertifikats-\nbesonderen elektronischen Postfächer                      PIN unverzüglich, jedoch getrennt voneinander er-\n(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die beson-               langt,\nderen elektronischen Anwaltspostfächer auf der Grund-         2. das besondere elektronische Anwaltspostfach dem\nlage des Protokollstandards „Online Services Computer             Zertifikat zweifelsfrei zugeordnet ist,\nInterface – OSCI“ oder einem künftig nach dem Stand\n3. keine unbefugte Inbesitznahme des Zertifikats durch\nder Technik an dessen Stelle tretenden Standard zu\nDritte erfolgt und\nbetreiben. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat fort-\nlaufend zu gewährleisten, dass die in § 19 Absatz 1 ge-       4. keine unbefugte Kenntnisnahme Dritter von der Zer-\nnannten Personen und Stellen miteinander sicher elek-             tifikats-PIN erfolgt.\ntronisch kommunizieren können.                                   (4) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich in\n(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen               geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass das zur\nAnwaltspostfach soll barrierefrei im Sinne der Barriere-      Erstanmeldung erforderliche Zertifikat dem Postfach-\nfreie-Informationstechnik-Verordnung sein.                    inhaber zugegangen ist. Hierzu kann sie sich einer\n(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewähr-           anderen öffentlichen Stelle bedienen.\nleisten, dass bei einem Versand nicht-qualifiziert sig-          (5) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat das zur\nnierter elektronischer Dokumente durch einen Rechts-          Erstanmeldung erteilte Zertifikat unverzüglich zu sper-\nanwalt auf einem sicheren Übermittlungsweg für den            ren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die","2172          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016\nVoraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 nicht               (2) Die Anmeldung anderer Personen an einem be-\nerfüllt sind.                                                 sonderen elektronischen Anwaltspostfach erfolgt mit\neinem ihnen zugeordneten Zertifikat und der zugehöri-\n§ 23                               gen Zertifikats-PIN; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-\nchend.\nWeitere Zugangsberechtigungen zum Postfach\n(1) Der Postfachinhaber kann mit einem auf einer                                     § 25\nHardwarekomponente gespeicherten Zertifikat weitere\nihm zugeordnete Zertifikate berechtigen, ihm Zugang                             Vertreter, Abwickler\nzu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach                       und Zustellungsbevollmächtigte\nzu gewähren. Diese Zertifikate müssen nicht auf einer            (1) Verfügt eine Person, die für eine im Gesamt-\nHardwarekomponente gespeichert sein. Zu ihnen muss            verzeichnis eingetragene Person als Vertreter oder\njedoch ebenfalls eine Zertifikats-PIN gehören. Zudem          Abwickler bestellt oder von ihr als Zustellungsbevoll-\nmüssen sie von einem von der Bundesrechtsanwalts-             mächtigte benannt wird, nicht über ein besonderes\nkammer anerkannten Zertifizierungsdiensteanbieter au-         elektronisches Anwaltspostfach, unterrichtet die für\nthentifiziert sein.                                           die eingetragene Person zuständige Rechtsanwalts-\n(2) Der Postfachinhaber kann auch anderen Perso-          kammer die Bundesrechtsanwaltskammer über deren\nnen Zugang zu seinem besonderen elektronischen An-            Bestellung oder Benennung. Sie übermittelt hierzu die\nwaltspostfach gewähren. Verfügen die anderen Perso-           Angaben zur Identität der eingetragenen Person sowie\nnen nicht über ein eigenes besonderes elektronisches          den Familiennamen, die Vornamen und eine zustell-\nAnwaltspostfach, hat der Postfachinhaber für sie ein          fähige Anschrift der Person, für die das Postfach ein-\nZugangskonto anzulegen. Der Zugang der anderen                zurichten ist. Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet\nPersonen über ihr Zugangskonto erfolgt unter Verwen-          daraufhin für die bestellte oder benannte Person für\ndung eines ihnen zugeordneten Zertifikats und einer zu-       die Dauer ihrer Tätigkeit ein besonderes elektronisches\ngehörigen Zertifikats-PIN. Der Postfachinhaber kann           Anwaltspostfach ein.\nhierzu mit einem auf einer Hardwarekomponente ge-                (2) Die Rechtsanwaltskammern teilen der Bundes-\nspeicherten Zertifikat weitere Zertifikate berechtigen,       rechtsanwaltskammer mit, wenn aufgrund veränderter\nanderen Personen Zugang zu seinem Postfach zu ge-             Umstände die Voraussetzungen für die Einrichtung\nwähren. Für diese Zertifikate gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4      eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs im\nentsprechend.                                                 Sinne des Absatzes 1 entfallen sind.\n(3) Der Postfachinhaber kann, wenn er mit einem auf          (3) Wird ein Vertreter oder Abwickler bestellt oder ein\neiner Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikat             Zustellungsbevollmächtigter benannt, so räumt die\nangemeldet ist, anderen Personen unterschiedlich weit         Bundesrechtsanwaltskammer diesem für die Dauer\nreichende Zugangsberechtigungen zu seinem beson-              seiner Bestellung einen auf die Übersicht der eingegan-\nderen elektronischen Anwaltspostfach erteilen. Er kann        genen Nachrichten beschränkten Zugang zum beson-\nanderen Personen, deren Zertifikat auf einer Hardware-        deren elektronischen Anwaltspostfach der Person ein,\nkomponente gespeichert ist, auch die Befugnis einräu-         für die er bestellt oder benannt wurde. Dabei müssen\nmen, weitere Zugangsberechtigungen zu erteilen. Für           für den Vertreter, Abwickler oder Zustellungsbevoll-\ndie Erteilung weiterer Zugangsberechtigungen durch            mächtigten der Absender und der Eingangszeitpunkt\nentsprechend ermächtigte andere Personen gelten die           der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und\nAbsätze 1 und 2 entsprechend. Der Postfachinhaber             die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein.\nkann anderen Personen zudem die Befugnis einräu-              Die zur Einräumung des Zugangs erforderliche Über-\nmen, Nachrichten zu versenden. Das Recht, nicht-qua-          mittlung von Daten durch die Rechtsanwaltskammer\nlifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem          an die Bundesrechtsanwaltskammer erfolgt im automa-\nsicheren Übermittlungsweg zu versenden, kann er               tisierten Verfahren. Zu diesem Zweck zu übertragende\njedoch nicht auf andere Personen übertragen.                  Daten sind zumindest mit einer fortgeschrittenen elek-\n(4) Der Postfachinhaber und die von ihm entspre-          tronischen Signatur zu versehen.\nchend ermächtigten anderen Personen können erteilte              (4) Im Übrigen haben Vertreter und Zustellungs-\nZugangsberechtigungen jederzeit ändern und widerru-           bevollmächtigte Berechtigungen am besonderen elek-\nfen.                                                          tronischen Anwaltspostfach der Person, für die sie\nbestellt oder von der sie benannt wurden, nur, soweit\n§ 24                               sie hierzu nach § 23 Absatz 2 bis 4 berechtigt wurden.\nZugang zum Postfach\n§ 26\n(1) Die Anmeldung des Inhabers an seinem beson-\nderen elektronischen Anwaltspostfach erfolgt mit einem                             Datensicherheit\nihm zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zerti-\n(1) Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats\nfikats-PIN. Hat der Inhaber die Nutzung des Postfachs\ndürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und\nbeendet, hat er sich abzumelden. Die Bundesrechtsan-\nhaben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN ge-\nwaltskammer hat für den Fall, dass der aktivierte Zu-\nheim zu halten.\ngang für eine bestimmte Zeitdauer nicht genutzt wird,\neine automatische Abmeldung des Postfachinhabers                 (2) Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erfor-\ndurch das System vorzusehen. Bei der Bemessung der            derlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefug-\nZeitdauer sind die Belange des Datenschutzes gegen            ten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern An-\nden Aufwand für die erneute Anmeldung abzuwägen.              haltspunkte dafür bestehen, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016                  2173\n1. ein Zertifikat in den Besitz einer unbefugten Person                                           § 29\ngelangt ist,                                                                     Löschung des Postfachs\n2. die einem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN einer             Gesperrte besondere elektronische Anwaltspost-\nunbefugten Person bekannt geworden ist,                      fächer werden einschließlich der darin gespeicherten\n3. ein Zertifikat unbefugt kopiert wurde oder                    Nachrichten sechs Monate nach der Sperrung ge-\nlöscht. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt die Löschung\n4. sonst von einer Person mittels eines Zertifikats auf          nicht vor Beendigung der Abwicklung.\ndas besondere elektronische Anwaltspostfach unbe-\nfugt zugegriffen werden könnte.                                                              Te i l 5\nSchlussvorschriften\n§ 27\nAutomatisches Löschen von Nachrichten                                                      § 30\nNachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem              Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof\nEingang automatisch in den Papierkorb des besonde-                   Von den Aufgaben, die nach dieser Verordnung der\nren elektronischen Anwaltspostfachs verschoben wer-              Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das\nden. Im Papierkorb befindliche Nachrichten dürfen frü-           Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-\nhestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden.               schutz die Aufgaben wahr, die mit der Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, dem\n§ 28                                  Erlöschen dieser Zulassung und der Bestellung eines\nVertreters oder Abwicklers für einen Rechtsanwalt bei\nAufhebung der                              dem Bundesgerichtshof verbunden sind.\nZugangsberechtigung und Sperrung\n(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer sperrt ein be-                                               § 31\nsonderes elektronisches Anwaltspostfach, wenn die                                       Übergangsregelung\nEintragungen zum Postfachinhaber im Gesamtver-\nBis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinha-\nzeichnis gesperrt wurden. Der Zugang zu einem ge-\nber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen\nsperrten besonderen elektronischen Anwaltspostfach\nüber das besondere elektronische Anwaltspostfach\nist nicht möglich. Dies gilt für den Postfachinhaber und\nnur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten\nalle anderen Personen, denen eine Zugangsberechti-\nlassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Emp-\ngung zu dem Postfach erteilt wurde. Die Sätze 1 bis 3\nfang über das besondere elektronische Anwaltspost-\ngelten nicht, wenn der Postfachinhaber von einer\nfach erklärt hatte. Die Erklärung kann nicht beschränkt\nRechtsanwaltskammer in eine andere wechselt.\nwerden. Die Erstanmeldung am Postfach und der Ver-\n(2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach               sand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht\nwird zudem gesperrt, wenn für dessen Inhaber ein Ab-             als Erklärung der Empfangsbereitschaft.\nwickler bestellt ist. Der Zugang des Abwicklers nach\n§ 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt hiervon unberührt.                                              § 32\n(3) Gesperrte besondere elektronische Anwaltspost-                                        Inkrafttreten\nfächer sind nicht adressierbar.                                      (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\n(4) Wird eine Sperrung der Eintragung des Postfach-           zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ninhabers im Gesamtverzeichnis aufgehoben, ist auch                   (2) § 2 Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 bis 9, § 7 Absatz 1\ndie Sperrung des besonderen elektronischen Anwalts-              Satz 2 Nummer 5 und 6, § 20 Absatz 3 sowie § 23\npostfachs unverzüglich rückgängig zu machen.                     Absatz 3 Satz 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. September 2016\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}