{"id":"bgbl1-2016-44-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":44,"date":"2016-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/44#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-44-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_44.pdf#page=23","order":6,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1906 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches)","law_date":"2016-09-01T00:00:00Z","page":2159,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016                                                                     2159\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2016\n– 1 BvL 8/15 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n1. Es ist mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes folgenden\nSchutzpflicht des Staates unvereinbar, dass für Betreute, denen schwerwie-\ngende gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und die die Notwendig-\nkeit der erforderlichen ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach\ndieser Einsicht handeln können, eine ärztliche Behandlung gegen ihren natür-\nlichen Willen unter keinen Umständen möglich ist, sofern sie zwar stationär\nbehandelt werden, aber nicht geschlossen untergebracht werden können,\nweil sie sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu\nkörperlich nicht in der Lage sind.\n2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich eine Regelung für diese Fall-\ngruppe zu treffen.\n3. Bis zu einer solchen Regelung ist § 1906 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch\nin der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Regelung der be-\ntreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom\n18. Februar 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) auch auf stationär behan-\ndelte Betreute anzuwenden, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung\nräumlich nicht entziehen können.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-\nverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.\nBerlin, den 1. September 2016\nDer Bundesminister\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nHeiko Maas\nHinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II\nNr. 24, ausgegeben am 2. September 2016\nTag                                                                     Inhalt                                                                                    Seite\n30. 8. 2016  Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September 2014 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über den Luftverkehr . . . . . . .                                                            1026\nGESTA: XJ013\n15. 7. 2016  Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Ver-\nschlusssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1040\n18. 7. 2016  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von\n1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978\ngeänderten Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1045\n26. 7. 2016  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der\nSonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1045\n10. 8. 2016  Bekanntmachung zu dem Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels                                                                    1046\nFortsetzung nächste Seite"]}