{"id":"bgbl1-2016-44-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":44,"date":"2016-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/44#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_44.pdf#page=11","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung","law_date":"2016-09-14T00:00:00Z","page":2147,"pdf_page":11,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016           2147\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Anreizregulierungsverordnung\nVom 14. September 2016\nEs verordnen                                                                         „Abschnitt 3\n– die Bundesregierung auf Grund des § 21a Absatz 6                      Forschungs- und Entwicklungskosten“.\nSatz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Satz 2\ne) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:\nNummer 1 bis 7, 9 und 10 sowie des § 24 Satz 1 in\nVerbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 6 und 7 sowie              „§ 25 (weggefallen)“.\nSatz 3 und 5 und des § 29 Absatz 3 Satz 1 des Ener-           f) Nach der Angabe zu Anlage 2 (zu § 10) wird fol-\ngiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I                 gende Angabe eingefügt:\nS. 1970), von denen § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 5\ndurch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. De-                „Anlage 2a (zu § 6)“.\nzember 2011 (BGBl. I S. 3034) und § 24 Satz 2 Num-            g) Der Angabe zu Anlage 3 (zu § 12) wird folgende\nmer 1 und 4 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a                Angabe angefügt:\nDoppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom\n„Anlage 4 (zu § 26)“.\n26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden sind,\nsowie                                                      2. § 4 wird wie folgt geändert:\n– das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie              a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nauf Grund des § 12 Absatz 3a und des § 49 Absatz 4               aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), von denen § 12                   „2. von nicht beeinflussbaren Kostenantei-\nAbsatz 3a durch Artikel 311 Nummer 3 der Verord-                         len nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3;\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-                         abzustellen ist dabei auf die jeweils im\ndert worden ist und § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1                        vorletzten Kalenderjahr entstandenen\ndurch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes                        Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11\nvom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) neu gefasst wor-                     Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8, 13\nden ist:                                                                 und 15 bis 17 ist auf das Kalenderjahr\nabzustellen, auf das die Erlösobergrenze\nanzuwenden sein soll,“.\nArtikel 1\nÄnderung der                                  bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nAnreizregulierungsverordnung                        b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nDie Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober                 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 11 des\naaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe\nGesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) ge-\n„§ 10“ die Angabe „oder § 10a“ einge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbbb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-\na) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:                             mer 1a eingefügt:\n„§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Er-                           „1a. erfolgt eine Anpassung der Erlös-\nlösobergrenze und des Kapitalkostenab-                                obergrenze nach Maßgabe des\nzugs“.                                                                § 5;“.\nb) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe                bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\neingefügt:\n„Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1\n„§ 10a Kapitalkostenaufschlag“.                                 Nummer 1a muss einmal jährlich zum\nc) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe                    30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden;\neingefügt:                                                      die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des fol-\n„§ 12a Effizienzbonus“.                                         genden Jahres.“\nd) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt       3. § 5 wird wie folgt geändert:\ngefasst:                                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:","2148         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016\naa)   In Satz 1 werden nach dem Wort „jährlich“           d) Dem Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\ndie Wörter „vom Netzbetreiber ermittelt                 angefügt:\nund“ eingefügt.                                             „(3) Die Regulierungsbehörde ermittelt vor\naa1) In Satz 2 wird die Angabe „8, 15 und 16“                 Beginn der Regulierungsperiode für jedes Jahr\ndurch die Angabe „8 und 15 bis 17“ ersetzt.             der Regulierungsperiode den Kapitalkostenab-\nzug nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und der\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „von der\nAnlage 2a. Kapitalkosten im Sinne des Kapital-\nRegulierungsbehörde“ durch die Wörter\nkostenabzugs nach Satz 1 sind die Summe der\n„durch den Netzbetreiber“ ersetzt.\nkalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulato-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 rischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatori-\nfügt:                                                         schen Gewerbesteuer und des Aufwandes für\nFremdkapitalzinsen. Der Kapitalkostenabzug er-\n„(1a) Der Netzbetreiber ermittelt bis zum\ngibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den\n30. Juni des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt,\nAbsätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im\nfür das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt\nBasisjahr abzüglich der fortgeführten Kapital-\nwurde, die Differenz aus dem genehmigten\nkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungs-\nKapitalkostenaufschlag nach § 10a und dem\nperiode. Die fortgeführten Kapitalkosten werden\nKapitalkostenaufschlag, wie er sich bei der\nunter Berücksichtigung der im Zeitablauf sin-\nBerücksichtigung der tatsächlich entstandenen\nkenden kalkulatorischen Restbuchwerte der\nKapitalkosten ergibt. Die Differenz ist auf dem\nbetriebsnotwendigen Anlagegüter des Ausgangs-\nRegulierungskonto des Jahres, für das der Kapi-\nniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie der im\ntalkostenaufschlag genehmigt wurde, zu verbu-\nZeitablauf sinkenden Werte der hierauf entfallen-\nchen.“\nden Netzanschlusskostenbeiträge und Baukos-\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“                 tenzuschüsse ermittelt. Bei der Bestimmung\ndurch die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ er-                  des jährlichen Kapitalkostenabzugs nach den\nsetzt.                                                        Sätzen 1 bis 4 werden Kapitalkosten aus Inves-\nd) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                 titionen nach dem Basisjahr nicht berücksichtigt.\n(4) Absatz 3 ist nicht auf Betreiber von Über-\n„(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den\ntragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden.“\nnach den Absätzen 1 bis 2 durch den Netzbe-\ntreiber ermittelten Saldo sowie dessen Verteilung      5. In § 7 wird nach den Wörtern „in Anwendung der“\nnach Maßgabe des Satzes 2. Der nach den Ab-               das Wort „jeweiligen“ eingefügt.\nsätzen 1 und 1a ermittelte und nach Absatz 2           6. Nach § 9 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-\nverzinste Saldo des Regulierungskontos des                gefügt:\nletzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird\nannuitätisch über die drei dem Jahr der Ermitt-           „Die Bundesnetzagentur kann bei der Ermittlung\nlung folgenden Kalenderjahre durch Zu- und                auf die Verwendung der Daten von Netzbetreibern\nAbschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Die           verzichten, die die Teilnahme am vereinfachten Ver-\nAnnuitäten werden gemäß Absatz 2 verzinst.                fahren nach § 24 Absatz 2 gewählt haben.“\n7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\n(4) Der Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Num-\nmer 1a muss neben dem ermittelten Saldo die                                        „§ 10a\nder Anpassung zugrunde liegenden Daten, ins-                              Kapitalkostenaufschlag\nbesondere die nach § 4 zulässigen und die tat-\nsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen                   (1) Die Regulierungsbehörde genehmigt nach\nKalenderjahres enthalten. Der Antrag muss wei-            Maßgabe der Absätze 2 bis 9 einen Kapitalkosten-\nterhin Angaben zur Höhe der tatsächlich ent-              aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkos-\nstandenen Kapitalkosten, der dem Kapitalkos-              ten, die aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten\ntenaufschlag nach § 10a zugrunde gelegten                 Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger\nbetriebsnotwendigen Anlagegüter enthalten.                Anlagegüter entstehen. Kapitalkosten im Sinne\nHierzu gehören insbesondere Angaben zu den                des Kapitalkostenaufschlags nach Satz 1 sind die\nAnschaffungs- und Herstellungskosten und die              Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der\njeweils in Anwendung gebrachte betriebsge-                kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalku-\nwöhnliche Nutzungsdauer nach Anlage 1 der                 latorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für\nStromnetzentgeltverordnung oder nach Anlage 1             Fremdkapitalzinsen. Die Genehmigung gilt jeweils\nder Gasnetzentgeltverordnung.“                            bis zum 31. Dezember des auf den Antrag folgen-\nden Jahres.\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\n(2) Bei der Berechnung des Kapitalkostenauf-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   schlags werden die betriebsnotwendigen Anlage-\n„§ 6                              güter berücksichtigt, deren Aktivierung\n1. ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Basis-\nBestimmung\njahr der anzupassenden Erlösobergrenze folgt,\ndes Ausgangsniveaus der\nstattgefunden hat oder\nErlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs“.\n2. bis zum 31. Dezember des Jahres, für das der\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nKapitalkostenaufschlag genehmigt wird, zu er-\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.                                       warten ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016            2149\nDabei ist bis einschließlich des letzten abgeschlos-         ist. Für den kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatz\nsenen Kalenderjahres auf den tatsächlichen Be-               sind die nach § 7 Absatz 6 der Stromnetzentgelt-\nstand an betriebsnotwendigen Anlagegütern ab-                verordnung oder § 7 Absatz 6 der Gasnetzentgelt-\nzustellen; im Übrigen ist bis einschließlich des             verordnung im Basisjahr geltenden kalkulatorischen\nKalenderjahres, für das die Anpassung der Erlös-             Eigenkapitalzinssätze für Neuanlagen anzusetzen.\nobergrenze erfolgt, auf den zu erwartenden Bestand           Für den kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz sind\nan betriebsnotwendigen Anlagegütern abzustellen.             die nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverord-\n(3) Der Kapitalkostenaufschlag ist die Summe              nung oder § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverord-\nder auf der Grundlage der Anschaffungs- und Her-             nung im Basisjahr geltenden Zinssätze anzusetzen.\nstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlage-                 (8) Für die Ermittlung der kalkulatorischen Ge-\ngüter nach Absatz 2 ermittelten kalkulatorischen             werbesteuer ist das Produkt aus der mit 40 Prozent\nAbschreibungen nach § 6 Absatz 4 der Stromnetz-              gewichteten kalkulatorischen Verzinsungsbasis\nentgeltverordnung oder § 6 Absatz 4 der Gasnetz-             nach den Absätzen 5 und 6 und dem kalkulatori-\nentgeltverordnung, der kalkulatorischen Verzinsung           schen Eigenkapitalzinssatz gemäß Absatz 7 Satz 2\nnach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 sowie der kal-              heranzuziehen. Bei der Ermittlung der kalkulatori-\nkulatorischen Gewerbesteuer nach Maßgabe des                 schen Gewerbesteuer sind die Gewerbesteuer-\nAbsatzes 8 und des § 8 der Stromnetzentgeltver-              messzahl und der Gewerbesteuerhebesatz im Ba-\nordnung oder des § 8 der Gasnetzentgeltverord-               sisjahr zu verwenden.\nnung.\n(9) Der Antrag nach Absatz 1 muss die zur Be-\n(4) Die kalkulatorische Verzinsung bestimmt sich          rechnung des Kapitalkostenaufschlags nach den\nals Produkt der nach den Absätzen 5 und 6 be-                Absätzen 1 bis 8 notwendigen Angaben enthalten;\nstimmten kalkulatorischen Verzinsungsbasis und               insbesondere Angaben zu den Anschaffungs- und\ndem nach Absatz 7 bestimmten kalkulatorischen                Herstellungskosten für die nach dem Basisjahr in\nZinssatz.                                                    Betrieb genommenen und geplanten betriebsnot-\n(5) Die kalkulatorische Verzinsungsbasis be-              wendigen Anlagegüter, die jeweils in Anwendung\nstimmt sich auf Grundlage der übermittelten An-              gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer\nschaffungs- und Herstellungskosten nach Absatz 2             nach Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung\nund den sich hieraus ergebenden kalkulatorischen             oder nach Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung\nRestwerten bewertet zu Anschaffungs- und Her-                sowie für die nach dem Basisjahr in Betrieb genom-\nstellungskosten nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 der               menen oder geplanten betriebsnotwendigen Anla-\nStromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1                 gegüter von den Anschlussnehmern gezahlten oder\nNummer 3 der Gasnetzentgeltverordnung.                       zu erwartenden Netzanschlusskostenbeiträge und\nBaukostenzuschüsse nach § 7 Absatz 2 Satz 2\n(6) Für die Bestimmung der kalkulatorischen Ver-          Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder\nzinsungsbasis nach Absatz 5 sind die Restwerte               § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgelt-\nder Netzanschlusskostenbeiträge und Baukosten-               verordnung.\nzuschüsse nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4\nder Stromnetzentgeltverordnung und § 7 Absatz 2                 (10) Die Absätze 1 bis 9 sind nicht auf Betreiber\nSatz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung zu              von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzu-\nberücksichtigen, deren Erhalt                                wenden.“\n1. ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Basis-        8. § 11 wird wie folgt geändert:\njahr der anzupassenden Erlösobergrenze folgt,            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nstattgefunden hat oder\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. bis zum 31. Dezember des Jahres, für das der\nKapitalkostenaufschlag genehmigt wird, zu er-                    aaa) In Nummer 9 wird die Angabe „31. De-\nwarten ist.                                                           zember 2008“ durch die Angabe\n„31. Dezember 2016“ ersetzt.\nEs ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs-\nund Jahresendbestand anzusetzen. Dabei ist bis                       bbb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\neinschließlich des letzten abgeschlossenen Kalen-                         „12. Entscheidungen über die grenz-\nderjahres auf den tatsächlichen Bestand an Netz-                               überschreitende Kostenaufteilung\nanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüs-                                 nach Artikel 12 der Verordnung\nsen abzustellen; im Übrigen ist bis einschließlich                             (EU) Nr. 347/2013 des Euro-\ndes Kalenderjahres, für das die Anpassung der Er-                              päischen Parlaments und des\nlösobergrenze erfolgt, auf den zu erwartenden                                  Rates vom 17. April 2013 zu Leit-\nBestand an Netzanschlusskostenbeiträgen und                                    linien für die transeuropäische\nBaukostenzuschüssen abzustellen.                                               Energieinfrastruktur und zur Auf-\n(7) Der auf die nach den Absätzen 5 und 6 be-                               hebung       der     Entscheidung\nstimmte kalkulatorische Verzinsungsbasis anzu-                                 Nr. 1364/2006/EG und zur Ände-\nwendende kalkulatorische Zinssatz bestimmt sich                                rung der Verordnungen (EG) Nr.\nals gewichteter Mittelwert aus kalkulatorischem                                713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und\nEigenkapitalzinssatz und kalkulatorischem Fremd-                               (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom\nkapitalzinssatz, wobei der kalkulatorische Eigenka-                            25.4.2013, S. 39), die zuletzt\npitalzinssatz mit 40 Prozent und der kalkulatorische                           durch die Delegierte Verordnung\nFremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten                               (EU) 2016/89 (ABl. L 19 vom","2150          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016\n27.1.2016, S. 1) geändert worden              der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenan-\nist,“.                                        teile enthalten.\nccc) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende                     (4) Als beeinflussbare Kostenanteile des je-\ndurch ein Komma ersetzt.                           weiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten\nddd) Folgende Nummer 17 wird angefügt:                    für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteiler-\nnetzen die Gesamtkosten nach Abzug der dau-\n„17. Entschädigungen nach § 15 Ab-\nerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des\nsatz 1 des Erneuerbare-Energien-\nAusgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkos-\nGesetzes, die die Voraussetzungen\ntenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulie-\ndes § 15 Absatz 2 des Erneuer-\nrungsperiode und nach Abzug der vorüber-\nbare-Energien-Gesetzes erfüllen.“\ngehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              nach Absatz 3. Abweichend von Satz 1 gelten\n„Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten-               als beeinflussbare Kostenanteile für Betreiber\nanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen                 von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen alle\nauch solche Kosten oder Erlöse, die sich                  Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorüber-\naus Maßnahmen des Netzbetreibers erge-                    gehend nicht beeinflussbare Kostenanteile nach\nben, die einer wirksamen Verfahrensregulie-               Absatz 3 Satz 2 sind.“\nrung nach der Stromnetzzugangsverordnung           9. § 12 wird wie folgt geändert:\noder der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates                 a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 6“ durch\nvom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbe-                 die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2“ ersetzt.\ndingungen für den grenzüberschreitenden               b) In Absatz 4a Satz 1 werden die Angabe „§ 13\nStromhandel und zur Aufhebung der Verord-                 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ und\nnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom                   die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3“\n14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Ver-             durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 3 und\nordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom                 Absatz 2“ ersetzt.\n15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, unter-\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Effi-\nliegen, insbesondere\nzienzwerte“ die Wörter „sowie die nach § 12a\n1. Kompensationszahlungen im Rahmen                       in Verbindung mit Anlage 3 ermittelten Super-\ndes Ausgleichsmechanismus nach Arti-                  effizienzwerte“ eingefügt.\nkel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009,\nd) In Absatz 6 Satz 1 werden nach der Angabe „3“\n2. Erlöse aus dem Engpassmanagement                       die Wörter „sowie zur Bestimmung der Super-\nnach Artikel 16 der Verordnung (EG)                   effizienzwerte eine Supereffizienzanalyse nach\nNr. 714/2009 oder nach § 15 der Strom-                § 12a in Verbindung mit Anlage 3“ und nach\nnetzzugangsverordnung, soweit diese                   dem Wort „Effizienzvergleichs“ die Wörter „und\nentgeltmindernd nach Artikel 6 Absatz 6               der Supereffizienzanalyse“ eingefügt.\nSatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009\noder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Strom-     10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\nnetzzugangsverordnung geltend gemacht                                       „§ 12a\nwerden, und\nEffizienzbonus\n3. Kosten für die Beschaffung der Energie\nzur Erbringung von Ausgleichsleistungen,             (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt für im Effi-\neinschließlich der Kosten für die lastseitige     zienzvergleich nach § 12 als effizient ausgewiesene\nBeschaffung.“                                     Netzbetreiber für die Dauer einer Regulierungs-\nperiode einen Aufschlag auf die Erlösobergrenze\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n(Effizienzbonus) auf Grundlage der Supereffizienz-\n„(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare             analyse nach Anlage 3 Nummer 5 Satz 9. Die Bun-\nKostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulie-            desnetzagentur berücksichtigt dabei sowohl den\nrungsperiode gelten für Betreiber von Elektrizi-            Aufwandsparameter nach § 13 Absatz 2 als auch\ntäts- und Gasverteilernetzen die mit dem nach               den Aufwandsparameter nach § 12 Absatz 4a. Der\n§ 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multi-           Supereffizienzwert eines Netzbetreibers entspricht\nplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauer-               der Differenz aus den individuellen Effizienzwerten\nhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des                aus der Supereffizienzanalyse abzüglich der indivi-\nAusgangsniveaus und nach Abzug des Kapital-                 duellen Effizienzwerte aus der nicht-parametrischen\nkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regu-                Methode nach Anlage 3.\nlierungsperiode. Abweichend von Satz 1 gelten\n(2) Hat die Supereffizienzanalyse für einen Netz-\nals vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten-\nbetreiber einen Supereffizienzwert von über 5 Pro-\nanteile für Betreiber von Übertragungs- und\nzent ergeben, so ist der Supereffizienzwert mit\nFernleitungsnetzen die mit dem nach § 15 ermit-\n5 Prozent anzusetzen.\ntelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten\nGesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht                    (3) Weichen die nach den Absätzen 1 und 2 er-\nbeeinflussbaren Kostenanteile. In den nach den              mittelten Supereffizienzwerte voneinander ab, so ist\nSätzen 1 oder 2 ermittelten vorübergehend nicht             für den jeweils betrachteten Netzbetreiber das\nbeeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf                 arithmetische Mittel dieser beiden Supereffizienz-\nnicht zurechenbare strukturelle Unterschiede                werte zu verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016              2151\n(4) Der individuelle Effizienzbonus eines Netzbe-          b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-\ntreibers wird durch Multiplikation des individuellen               währleistet“ die Wörter „, insbesondere dadurch,\nSupereffizienzwertes nach Absatz 3 mit den vor-                    dass der Bundesnetzagentur vergleichbare Da-\nübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen                    ten von einer hinreichenden Anzahl an Netz-\nnach § 11 Absatz 3 Satz 1 berechnet.                               betreibern in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\n(5) Der Effizienzbonus ist gleichmäßig über die                päischen Union zum unmittelbaren Zugriff nicht\nRegulierungsperiode zu verteilen.                                  vorliegen“ eingefügt.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht auf Betreiber           c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“\nvon Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzu-                     durch die Wörter „den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.\nwenden.“                                                       d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ge-\n11. § 13 wird wie folgt geändert:                                      währleistet“ die Wörter „, insbesondere dadurch,\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               dass der Bundesnetzagentur vergleichbare Da-\nten von einer hinreichenden Anzahl an Netz-\naa) Satz 4 wird wie folgt geändert:                           betreibern in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\naaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort                    päischen Union zum unmittelbaren Zugriff nicht\n„Anschlusspunkte“ die Wörter „oder                  vorliegen“ eingefügt.\nder Zählpunkte“ und nach dem Wort\n16. Nach § 23 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-\n„Ausspeisepunkte“ die Wörter „oder\ngefügt:\nder Messstellen“ eingefügt.\nbbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort                    „(2b) Bei der Genehmigung von Erweiterungs-\n„Leitungslänge“ die Wörter „oder das            und Umstrukturierungsmaßnahmen nach Absatz 1,\nRohrvolumen“ eingefügt.                         die auch dem Ersatz von Anlagen dienen und die\nnach dem 17. September 2016 beantragt werden,\nccc) In Nummer 5 wird das Wort „oder“                ist ein projektspezifischer Ersatzanteil von den An-\ndurch ein Komma ersetzt.                        schaffungs- und Herstellungskosten der Investitions-\nddd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende              maßnahme in Abzug zu bringen. Der projektspezi-\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                  fische Ersatzanteil ermittelt sich aus dem Verhältnis\neee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                der Tagesneuwerte der ersetzten Anlagen zur\nSumme der Anschaffungs- und Herstellungskosten\n„7. die Maßnahmen, die der volkswirt-           der gesamten Anlagen der Investitionsmaßnahme.\nschaftlich effizienten Einbindung von       Der Tagesneuwert der ersetzten Anlagen ist ent-\ndezentralen       Erzeugungsanlagen,        sprechend § 6 Absatz 3 der Stromnetzentgelt-\ninsbesondere von dezentralen An-            verordnung oder § 6 Absatz 3 der Gasnetzentgelt-\nlagen zur Erzeugung von Elektrizi-          verordnung zu ermitteln. Der projektspezifische Er-\ntät aus Windanlagen an Land und             satzanteil ist durch den Netzbetreiber darzulegen\nsolarer Strahlungsenergie dienen.“          und zu beweisen, damit seine Höhe von einem\nbb) In Satz 8 werden das Wort „soll“ durch das            sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen\nWort „sollen“ ersetzt und nach dem Wort              nachzuvollziehen ist. Weist der Netzbetreiber nach,\n„sein“ die Wörter „und die Heterogenität             dass es ihm nicht möglich ist, einen konkreten pro-\nder Aufgaben der Netzbetreiber möglichst             jektspezifischen Ersatzanteil der Investitionsmaß-\nweitgehend abgebildet werden“ eingefügt.             nahme nach Satz 2 zu ermitteln, schätzt die Regu-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                   lierungsbehörde den Ersatzanteil von Amts wegen\nunter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber vor-\n12. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 6“                getragenen Daten. Bei Investitionsmaßnahmen, die\ndurch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2“ ersetzt.                 nicht auch dem Ersatz vorhandener Komponenten\n13. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          dienen, ist kein Ersatzanteil abzuziehen. Dies sind\n„(1) Die Festlegung der Erlösobergrenzen durch             insbesondere Investitionsmaßnahmen, die vorge-\ndie Regulierungsbehörde hat so zu erfolgen, dass               sehen sind für\ndie nach den §§ 12 und 13 bis 15 ermittelten Inef-             1. Leitungen zur Netzanbindung von Windenergie-\nfizienzen unter Anwendung eines Verteilungsfaktors                 anlagen auf See nach § 17d Absatz 1 des Ener-\nrechnerisch bis zum Ende der Regulierungsperiode                   giewirtschaftsgesetzes,\ngleichmäßig abgebaut werden (individuelle Effi-\n2. Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssys-\nzienzvorgabe).“\nteme zum Ausbau der Stromübertragungska-\n14. In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden das Wort „soll“                     pazitäten,\ndurch das Wort „kann“ und die Wörter „zur oder\nim Laufe der zweiten Regulierungsperiode“ durch                3. neue grenzüberschreitende Hochspannungs-\ndie Wörter „im Laufe der zweiten oder zu Beginn                    gleichstrom-Verbindungsleitungen,\noder im Laufe einer späteren Regulierungsperiode“              4. Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die im Netz-\nersetzt.                                                           entwicklungsplan als Neubau in neuer Trasse\n15. § 22 wird wie folgt geändert:                                      enthalten sind oder\na) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort                     5. neue Umspannanlagen, Schaltanlagen, Gas-\n„Lohnniveau“ die Wörter „oder durch die Her-                  druckregelanlagen oder Messanlagen an einem\nstellung der Vergleichbarkeit der Aufwandspara-               Standort, der bisher nicht als Standort für solche\nmeter nach Maßgabe des § 14“ eingefügt.                       Anlagen genutzt wurde.","2152          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016\nSoweit die Bundesnetzagentur dies nach § 32 Ab-               den. Der Anteil der Erlösobergrenze berechnet sich\nsatz 1 Nummer 8 für Investitionsmaßnahmen eines               aus den Kapitalkosten des übergehenden Netzteils\nbestimmten Typs festlegt, ist für diese ebenfalls             nach Absatz 4 zuzüglich eines Pauschalbetrags für\ngrundsätzlich kein Ersatzanteil abzuziehen. Im Fall           die übrigen Kosten des übergehenden Netzteils\nvon Änderungsanträgen zu Erweiterungs- und Um-                nach Absatz 5. Absatz 2 Satz 4 und 5 ist entspre-\nstrukturierungsinvestitionen, für die eine Investi-           chend anzuwenden. Machen der aufnehmende\ntionsmaßnahme bereits vor dem 17. September                   oder der abgebende Netzbetreiber besondere\n2016 durch die Regulierungsbehörde genehmigt                  Gründe geltend, kann die Regulierungsbehörde\nworden ist, bleibt der in dieser Genehmigung fest-            den übergehenden Anteil der Erlösobergrenze auf\ngesetzte Ersatzanteil unverändert und ist auf die             Antrag eines beteiligten Netzbetreibers oder von\nbeantragten Änderungen anzuwenden.“                           Amts wegen vor Ablauf der Frist und der Entschei-\n17. § 24 wird wie folgt geändert:                                 dung nach Satz 1 vorläufig festlegen.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             (4) Zur Ermittlung der Kapitalkosten nach Ab-\nsatz 3 Satz 3 ermittelt die Regulierungsbehörde\naa) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 bis 14“              für jedes verbleibende Jahr der Regulierungs-\ndurch die Angabe „§§ 12, 13 und 14“ ersetzt.          periode die Kapitalkosten des übergehenden Netz-\nbb) In Satz 3 werden die Angabe „45 Prozent“              teils nach den §§ 6 bis 8 der Stromnetzentgelt-\ndurch die Angabe „5 Prozent“ und die An-              verordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 oder\ngabe „11 Abs. 2“ durch die Wörter „11 Ab-             nach den §§ 6 bis 8 der Gasnetzentgeltverordnung\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 8a             in Verbindung mit § 6 Absatz 3. Grundlage für die\nbis 16 und Satz 2 bis 4“ ersetzt.                     Ermittlung der Kapitalkosten des übergehenden\nNetzteils nach Satz 1 sind die zu übertragenden\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“              Verteilungsanlagen, auf deren Übereignung sich\ndurch die Angabe „31. März“ ersetzt.                      die Netzbetreiber verständigt haben. Besteht im\n18. Die Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt          Fall des § 46 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirt-\ngefasst:                                                      schaftsgesetzes kein Einvernehmen über die zu\n„Abschnitt 3                             übereignenden Verteilungsanlagen, werden für die\nBestimmung der Kapitalkosten des übergehenden\nForschungs- und Entwicklungskosten“.                   Netzteils die Daten und Informationen zu Vertei-\n19. § 25 wird aufgehoben.                                         lungsanlagen zugrunde gelegt, die für das Konzes-\nsionsvergabeverfahren gemäß § 46 Absatz 3 des\n20. In § 25a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6“                Energiewirtschaftsgesetzes der Gemeinde nach\ndurch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2, als Teil des            § 46a des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt\nKapitalkostenaufschlags nach § 10a“ ersetzt.                  wurden. Etwaige Anpassungen der Erlösobergrenze\n21. § 26 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6             nach § 4 Absatz 3 und 4 bleiben unberücksichtigt.\nersetzt:                                                         (5) Der Pauschalbetrag für die übrigen Kosten\n„(2) Bei einem teilweisen Übergang eines Ener-             des übergehenden Netzteils nach Absatz 3 Satz 2\ngieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetrei-            berechnet sich aus der Multiplikation des Verhält-\nber ist der Anteil der Erlösobergrenze für den über-          nisses der Kapitalkosten des übergehenden Netz-\ngehenden Netzteil auf übereinstimmenden Antrag                teils des jeweiligen Kalenderjahres nach Absatz 3\nder beteiligten Netzbetreiber festzulegen. Die nach           zu den in der ursprünglich festgelegten Erlösober-\n§ 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich festgelegten              grenze des abgebenden Netzbetreibers enthalte-\nErlösobergrenzen des abgebenden Netzbetreibers                nen Kapitalkosten des jeweiligen Kalenderjahres\nsind um den Anteil der Erlösobergrenze nach Satz 1            nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2a\nzu vermindern. Die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1                mit der ursprünglich festgelegten Erlösobergrenze\nursprünglich festgelegten Erlösobergrenzen des                des jeweiligen Kalenderjahres nach § 32 Absatz 1\nübernehmenden Netzbetreibers sind um den Anteil               Nummer 1 abzüglich der darin enthaltenen Kapital-\nder Erlösobergrenze nach Satz 1 zu erhöhen. Der               kosten nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit An-\nnach Satz 1 ermittelte Anteil der Erlösobergrenze             lage 2a, der vermiedenen Netzentgelte nach § 11\nwird bis zur nächsten Ermittlung des Ausgangs-                Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und der vorgelagerten\nniveaus gemäß § 6 Absatz 1 fortgeführt. Einer                 Netzkosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.\nerneuten Festlegung der Erlösobergrenzen des ab-\n(6) Die Regulierungsbehörde legt den nach den\ngebenden und des aufnehmenden Netzbetreibers\nAbsätzen 3 bis 5 bestimmten Anteil der\ninnerhalb der Regulierungsperiode bedarf es nicht.\nErlösobergrenze im Laufe einer Regulierungs-\nDer aufnehmende Netzbetreiber ist berechtigt, bis\nperiode für die verbleibende Dauer der Regulie-\nzur Festlegung des Anteils der Erlösobergrenze für\nrungsperiode erneut fest, wenn die beteiligten\nden übergehenden Netzteil vorübergehend ange-\nNetzbetreiber einen übereinstimmenden Antrag\nmessene Netzentgelte zu erheben.\nnach Absatz 2 stellen. Absatz 2 Satz 4 ist entspre-\n(3) Erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach               chend anzuwenden.“\nAufnahme des Netzbetriebs kein übereinstimmen-\n22. § 27 wird wie folgt geändert:\nder Antrag nach Absatz 2, legt die Regulierungs-\nbehörde den Anteil der Erlösobergrenze für den                a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort\nübergehenden Netzteil nach Maßgabe des Satzes 3,                  „Kostenprüfung“ durch die Wörter „Bestimmung\nder Absätze 4, 5 und 6 sowie der Anlage 4 fest.                   des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-                   des Kapitalkostenabzugs“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016             2153\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Anreizregu-                9. die jährlichen tatsächlich entstandenen Kosten-\nlierungssystems“ die Wörter „, jährlich zur Beob-               anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 als\nachtung des Investitionsverhaltens der Netz-                    Summenwert,\nbetreiber“ eingefügt.                                      10. die jährlichen tatsächlich entstandenen Kosten-\n23. § 28 wird wie folgt geändert:                                       anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4\na) Nummer 2 wird aufgehoben.                                        und 8 jeweils als Summenwert,\n11. die jährlichen volatilen Kostenanteile nach § 11\nb) In Nummer 8 werden der Punkt am Ende durch\nAbsatz 5 als Summenwert sowie\nein Semikolon ersetzt und folgende Wörter ein-\ngefügt:                                                    12. die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungs-\nqualität.\n„die Netzbetreiber haben darüber hinaus unver-\nzüglich den Übergang des Netzbetriebs anzuzei-                (2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ih-\ngen, soweit sich ein Wechsel des zuständigen               rem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite den nach\nNetzbetreibers ergeben hat.“                               § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitäts-\nfaktor und den nach § 24 ermittelten gemittelten\nc) Folgender Satz wird angefügt:\nEffizienzwert.“\n„Die Netzbetreiber haben darüber hinaus der\n26. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBundesnetzagentur sowie der zuständigen Lan-\ndesregulierungsbehörde jährlich zum 31. März               a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\ndie Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres                     gefügt:\nunmittelbar oder mittelbar angeschlossenen                     „2a. zur Ermittlung des generellen sektoralen\nKunden sowie die Belegenheit des Elektrizitäts-                      Produktivitätsfaktors nach § 9,“.\nund Gasverteilernetzes bezogen auf Bundeslän-\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-\nder mitzuteilen.“\ngefügt:\n24. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch\n„3a. zum Kapitalkostenaufschlag nach § 10a,\ndie Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2“ ersetzt.\neinschließlich der formellen Gestaltung, In-\n25. § 31 wird wie folgt gefasst:                                             halt und Struktur des Antrags,“.\n„§ 31                               c) In Nummer 10 werden nach der Angabe „§ 26\nVeröffentlichung von Daten                          Abs. 2“ die Wörter „sowie zu den Erlösobergren-\nzenanteilen nach § 26 Absatz 2 und 3“ einge-\n(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf                  fügt.\nihrer Internetseite netzbetreiberbezogen in nicht\nanonymisierter Form insbesondere                           27. § 33 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. den Wert der kalenderjährlichen Erlösobergren-\nzen nach § 4 Absatz 2 Satz 1,                                aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember\n2014“ durch die Angabe „31. Dezember\n2. den nach § 4 Absatz 3 und 4 angepassten Wert\n2023“ ersetzt.\nder kalenderjährlichen Erlösobergrenzen,\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n3. den verzinsten Saldo des Regulierungskontos\nnach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Summe                           aaa) In Nummer 3 wird das Wort „und“\nder Zu- und Abschläge aus der Auflösung des                             durch ein Komma ersetzt.\nSaldos des Regulierungskontos nach § 5 Ab-                        bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende\nsatz 3,                                                                 durch das Wort „und“ ersetzt.\n4. die nach den §§ 12, 13 bis 15 sowie nach § 22                      ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nermittelten Effizienzwerte, die nach § 12 Ab-\n„5. zur notwendigen Weiterentwicklung\nsatz 4a und § 14 im Effizienzvergleich verwen-\nder Transparenzvorschriften zur\ndeten Aufwandsparameter sowie die nach § 13\nbesseren Nachvollziehbarkeit von\nim Effizienzvergleich verwendeten Vergleichs-\nRegulierungsentscheidungen, ins-\nparameter,\nbesondere zur Veröffentlichung\n5. die nach § 12a ermittelten Supereffizienzwerte                               netzbetreiberbezogener Daten.“\nsowie den Effizienzbonus,\nb) Folgende Absätze 4 bis 8 werden angefügt:\n6. die verwendeten Parameterwerte und die jähr-                     „(4) Die Bundesnetzagentur legt dem Bun-\nlichen Anpassungsbeträge der Erlösobergrenze                 desministerium für Wirtschaft und Energie zum\nfür den Erweiterungsfaktor nach § 4 Absatz 4                 31. Dezember 2023 einen Bericht zur Notwen-\nSatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 als                   digkeit der Weiterentwicklung der in Anlage 3\nSummenwert,                                                  aufgeführten Vergleichsmethoden, unter Berück-\n7. den jährlichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Num-                  sichtigung der internationalen Entwicklung von\nmer 1 in Verbindung mit § 10a ermittelten Kapi-              Anreizregulierungssystemen, vor.\ntalkostenaufschlag als Summenwert,                              (5) Die Bundesnetzagentur beobachtet das\n8. die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenan-                 Investitionsverhalten der Netzbetreiber. Hierzu\nteile nach § 11 Absatz 2 sowie deren jährliche               entwickelt sie ein Modell für ein indikatorbasier-\nAnpassung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2                  tes Investitionsmonitoring. Sie veröffentlicht\nals Summenwert,                                              darüber hinaus in regelmäßigen Abständen aus-","2154         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016\nsagekräftige Kennzahlen über das Investitions-              2017 stellen. Betreiber von Elektrizitätsverteiler-\nverhalten der Netzbetreiber.                                netzen können den Antrag nach § 4 Absatz 4\n(6) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundes-               Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a erst-\nministerium für Wirtschaft und Energie im Laufe             mals zum 30. Juni 2018 stellen.\nder dritten Regulierungsperiode einen Bericht\n(7) Ab der dritten Regulierungsperiode sind\nzum Monitoring kurzer Versorgungsunterbre-\n§ 10 sowie § 23 Absatz 6 und 7 für Betreiber\nchungen unter drei Minuten bei Elektrizitätsver-\nvon Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nicht\nteilernetzen vor.\nmehr anzuwenden. Die Wirksamkeit von über\n(7) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundes-               die zweite Regulierungsperiode hinaus nach\nministerium für Wirtschaft und Energie zum                  § 23 Absatz 6 oder Absatz 7 genehmigten Inves-\n31. Dezember 2019 einen Bericht mit Vorschlä-               titionsmaßnahmen endet mit Ablauf der dritten\ngen zur Ausgestaltung eines Qualitätselements               Regulierungsperiode. Eine Neubescheidung er-\nzur Netzleistungsfähigkeit, insbesondere zu                 folgt in diesen Fällen nicht. Für die der Investi-\nmöglichen Referenzwerten und Kennzahlen so-                 tionsmaßnahme zugrunde liegenden Anlage-\nwie zur monetären Bewertung von Abweichun-                  güter darf für die Dauer der Genehmigung der\ngen von diesen Referenzwerten vor. Sie hat zur              Investitionsmaßnahme kein weiterer Kapitalkos-\nErstellung des Berichts die Vertreter von Wirt-             tenaufschlag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1\nschaft und Verbrauchern zu hören sowie interna-             in Verbindung mit § 10a genehmigt werden. Ab-\ntionale Erfahrungen zu berücksichtigen.                     weichend von den Sätzen 2 und 3 steht es Netz-\n(8) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundes-               betreibern frei, bis zum 30. Juni 2017 für Gas-\nministerium für Wirtschaft und Energie im Laufe             verteilernetze und bis zum 30. Juni 2018 für\nder dritten Regulierungsperiode einen Bericht               Stromverteilernetze einen Antrag auf Genehmi-\nzur Struktur und Effizienz von Elektrizitäts- und           gung eines Kapitalkostenaufschlags nach § 10a\nGasverteilernetzbetreibern vor, die sich für das            zu stellen. In diesem Fall endet die genehmigte\nvereinfachte Verfahren nach § 24 entschieden                Investitionsmaßnahme abweichend von Satz 2\nhaben. Sie soll im Rahmen des Berichts insbe-               mit Ablauf der zweiten Regulierungsperiode.\nsondere Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung\nsowie zur Höhe der Schwellenwerte nach § 24                     (8) Die Behandlung von Kosten des Einspei-\nAbsatz 1 des vereinfachten Verfahrens machen.“              semanagements als volatile Kosten tritt zum\n1. Januar 2017 in Kraft. Für die bis dahin ent-\n28. § 34 wird wie folgt geändert:\nstandenen Kosten aus Maßnahmen des Einspei-\na) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.                      semanagements bleibt es bei der Regelung,\nb) Absatz 6 wird Absatz 2.                                     diese als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten\nnach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu behan-\nc) Absatz 7 wird Absatz 3.\ndeln.\nd) Folgende Absätze 4 bis 10 werden angefügt:\n„(4) Netzbetreiber können den Antrag nach                    (9) Abweichend von § 24 Absatz 4 haben\n§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung                 Netzbetreiber von Gasverteilernetzen, die in der\nmit § 5 erstmals zum 30. Juni 2017 stellen. Bei             dritten Regulierungsperiode am vereinfachten\nder ersten Auflösung des Regulierungskontos                 Verfahren teilnehmen wollen, dies bei der Regu-\nnach Satz 1 umfasst die Auflösung des Regulie-              lierungsbehörde bis zum 15. Oktober 2016 zu\nrungskontos alle noch offenen Kalenderjahre.                beantragen.\nAbweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 wird der\nnach § 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit                      (10) Im Fall von Netzübergängen nach § 26\nSatz 1 ermittelte Saldo annuitätisch bis zum                Absatz 2 haben die beteiligten Netzbetreiber\nEnde der dritten Regulierungsperiode durch Zu-              eine Aufnahme des Netzbetriebes im Sinne von\nund Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt.             § 26 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich nach Inkraft-\n§ 5 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-               treten des § 26 in der Fassung vom 17. Septem-\nden.                                                        ber 2016 nach § 28 Nummer 8 anzuzeigen, wenn\nzu diesem Zeitpunkt noch keine bestandskräf-\n(5) § 6 Absatz 3 ist für die Dauer der dritten           tige Festlegung der Erlösobergrenze nach Maß-\nRegulierungsperiode nicht anzuwenden auf Ka-                gabe des § 26 Absatz 2 der Anreizregulierungs-\npitalkosten aus Investitionen von Verteilernetz-            verordnung vom 29. Oktober 2007 in der Fas-\nbetreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter,               sung von Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom\ndie im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis ein-                 21. Dezember 2015 erfolgt ist. Die Frist des § 26\nschließlich 31. Dezember 2016 erstmals aktiviert            Absatz 3 Satz 1 beginnt in diesen Fällen zum\nwurden. Handelt es sich um Investitionen, für die           Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26 in der Fas-\neine Investitionsmaßnahme nach § 23 Absatz 6                sung vom 17. September 2016. Bei der Ermitt-\noder Absatz 7 durch die Regulierungsbehörde                 lung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26\ngenehmigt wurde, ist Satz 1 nicht anzuwenden.               Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit Anlage 4 ist § 6\nFür Verteilernetze ist § 23 Absatz 2a mit Beginn            Absatz 3 bis zum Beginn der dritten Regulie-\nder dritten Regulierungsperiode nicht mehr an-              rungsperiode nicht anzuwenden. Die Kapital-\nzuwenden.                                                   kosten des übergehenden Netzteils im jeweiligen\n(6) Betreiber von Gasverteilernetzen können              Jahr der Regulierungsperiode sind in Höhe der\nden Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1                Kapitalkosten des übergehenden Netzteils im\nin Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni               Basisjahr anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016         2155\n29. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n„Ab der dritten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 für\nBetreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden Formel:\nb) Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „KAvnb,0 Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach\n§ 11 Absatz 3 im Basisjahr.“ die Wörter „KAvnb,t Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11\nAbsatz 3, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.“ eingefügt, werden nach\nden Wörtern „KAb,0 Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffi-\nzienzen nach § 15 Absatz 3.“ die Wörter „KAb,t Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4, der für das\nJahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist. B0 Bonus nach § 12a im Basisjahr. T Dauer der\njeweiligen Regulierungsperiode in Jahren.“ eingefügt, werden nach den Wörtern „PFt Genereller sektoraler\nProduktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivi-\ntätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum ersten Jahr der Regulie-\nrungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation der einzelnen\nJahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden.“ die Wörter „KKAt Kapitalkostenaufschlag nach § 10a, der\nfür das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.“ eingefügt und werden die Wörter „St Im\nletzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 der Saldo (S) des Regulie-\nrungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos durch gleich-\nmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat, wird im Jahr t\njeweils 1/5 des Saldos in Ansatz gebracht (St).“ durch die Wörter „St Summe der Zu- und Abschläge auf die\nErlösobergrenze nach § 5 Absatz 3.“ ersetzt.\n30. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt:\n„Anlage 2a\n(zu § 6)\n(1) Die Ermittlung des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Absatz 3 eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode\nerfolgt anhand der folgenden Formel:\nKKAbt = KK0 — KKt\n(2) Die Ermittlung der Kapitalkosten im Basisjahr erfolgt auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger\nAnlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel:\nKK0 = AB0 + EKZ0 + GewSt0 + FKZ0\n(3) Die Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode erfolgt auf der\nGrundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Ab-\nsatz 1 und 2 anhand folgender Formel:\nKKt = ABt + EKZt + GewStt + FKZt\nDabei ist:\nKKAbt      Kapitalkostenabzug nach § 6 Absatz 3, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwen-\nden ist,\nKK0        Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter\ndes Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,\nKKt        Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger\nAnlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Regulierungs-\nperiode,\nAB0        Kalkulatorische Abschreibungen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnot-\nwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,\nABt        Kalkulatorische Abschreibungen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands\nbetriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der\njeweiligen Regulierungsperiode,\nEKZ0       Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebs-\nnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,\nEKZt       Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Be-\nstands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t\nder jeweiligen Regulierungsperiode,\nGewSt0     Kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwen-\ndiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,","2156         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016\nGewStt      Kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands\nbetriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der\njeweiligen Regulierungsperiode,\nFKZ0        Fremdkapitalzinsen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anla-\ngegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Basisjahr,\nFKZt        Fremdkapitalzinsen nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnot-\nwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 im Jahr t der jeweiligen Re-\ngulierungsperiode.\n(4) Ferner sind von der Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten die folgenden\nGrundsätze anzuwenden:\n1. Die kalkulatorischen Abschreibungen eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind gemäß § 6 der\nStromnetzentgeltverordnung oder § 6 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln, wobei die Fremd- oder\nEigenkapitalquote nach § 6 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 2 der Gasnetzent-\ngeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden sind; der Bewertungszeitpunkt für die\nErmittlung der kalkulatorischen Abschreibungen zu Tagesneuwerten ist das Basisjahr.\n2. Die kalkulatorischen Restwerte der Sachanlagen des betriebsnotwendigen Vermögens eines Jahres der\njeweiligen Regulierungsperiode sind nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Stromnetzentgeltverordnung\noder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln, wobei die Fremd- oder\nEigenkapitalquote nach § 6 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 2 der Gasnetz-\nentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden sind; der Bewertungszeitpunkt für die\nErmittlung der kalkulatorischen Restwerte zu Tagesneuwerten ist das Basisjahr.\n3. Die Bilanzwerte des übrigen betriebsnotwendigen Vermögens eines Jahres der jeweiligen Regulierungs-\nperiode sind im Verhältnis der Bilanzwerte nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung\noder § 7 Absatz 1 Nummer 4 der Gasnetzentgeltverordnung und dem betriebsnotwendigen Vermögen nach\n§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der\nGasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.\n4. Die Werte der erhaltenen Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer\nzur Erstattung von Netzanschlusskosten eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode sind nach § 7\nAbsatz 2 Nummer 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2 Nummer 4 der Gasnetzentgelt-\nverordnung zu ermitteln.\n5. Das übrige Abzugskapital eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verhältnis des Abzugs-\nkapitals nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 2\nNummer 1 bis 3 und 5 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetz-\nentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.\n6. Das verzinsliche Fremdkapital eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode ist im Verhältnis des ver-\nzinslichen Fremdkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1\nSatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung zum betriebsnotwendigen Vermögen nach § 7 Absatz 1 der Strom-\nnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 1 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basis-\njahr anzuwenden.\n7. Die Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitalanteils am betriebsnotwendigen Vermögen eines Jah-\nres der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt nach § 7 Absatz 1 Satz 5 der Stromnetzentgeltverordnung\noder § 7 Absatz 1 Satz 5 der Gasnetzentgeltverordnung unter Berücksichtigung der Nummern 2 bis 6.\n8. Die Aufteilung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals erfolgt nach § 7 Absatz 3 der Stromnetzentgeltver-\nordnung oder § 7 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung.\n9. Für die Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eines Jahres der jeweiligen Regulierungs-\nperiode sind die Eigenkapitalzinssätze nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung\noder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Gasnetzentgeltverordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr sowie\nder Zinssatz nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltver-\nordnung des Ausgangsniveaus im Basisjahr anzuwenden.\n10. Die Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer eines Jahres der Regulierungsperiode erfolgt nach § 8\nder Stromnetzentgeltverordnung oder § 8 der Gasnetzentgeltverordnung und den Nummern 5 bis 9 unter\nVerwendung des Gewerbesteuerhebesatzes des Ausgangsniveaus im Basisjahr.\n11. Der Fremdkapitalzinsaufwand eines Jahres der Regulierungsperiode ergibt sich als Produkt aus den\nFremdkapitalzinsen des Basisjahres und dem Verhältnis aus dem betriebsnotwendigen Vermögen des\njeweiligen Jahres der Regulierungsperiode nach den Nummern 1 bis 9 und dem betriebsnotwendigen\nVermögen des Basisjahres nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 4 der Gasnetzentgeltverordnung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016               2157\n31. In Anlage 3 Nummer 4 wird das Wort „nicht-fallende“ durch das Wort „konstante“ ersetzt.\n32. Der Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:\n„Anlage 4\n(zu § 26)\nDie Ermittlung des Anteils der Erlösobergrenze nach § 26 Absatz 3 bis 5 erfolgt anhand der folgenden Formel:\nDabei ist:\nEOÜN,t     Anteil der Erlösobergrenze des übergehenden Netzteils nach § 26 Absatz 3 im jeweiligen Jahr t der\nRegulierungsperiode,\nKKÜN,t     Kapitalkosten nach § 26 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführ-\nten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 des\nübergehenden Netzteils im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,\nKKt        Kapitalkosten nach § 6 Absatz 3 auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger\nAnlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 des abgebenden Netzbetreibers im Jahr\nt der jeweiligen Regulierungsperiode,\nEOab,t     Die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgelegte Erlös-\nobergrenze im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode,\nvermNEt Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgeleg-\nten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vermiedenen Netzentgelte\nnach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8,\nvorgNKt    Die in der nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich für den abgebenden Netzbetreiber festgeleg-\nten Erlösobergrenze des Jahres t der Regulierungsperiode enthaltenen vorgelagerten Netzkosten\nnach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4.“\nArtikel 1a                          Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser\nVerordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des\nÄnderung der\n§ 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tat-\nGasnetzentgeltverordnung\nsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleis-\n§ 4 Absatz 5a der Gasnetzentgeltverordnung vom            tung erbringende Unternehmen und der Betreiber des\n25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Arti-     Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter\nkel 17 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400)      nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Gasun-\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                 ternehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungs-\nnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung ent-\n„(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Be-\nstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in\ntreiber eines Gasversorgungsnetzes Dienstleistungen,\nder Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der\nso sind die diesbezüglichen Kosten oder Kosten-\nBetreiber des Gasversorgungsnetzes die jeweiligen\nbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der\nLeistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des\nNetzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören\nGasversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nach-\ndas die Dienstleistung erbringende Unternehmen und\nweise zu führen.“\nder Betreiber des Gasversorgungsnetzes oder ein Ge-\nsellschafter des Betreibers des Gasversorgungsnetzes\nzu einer Gruppe miteinander verbundener Gasunter-                                     Artikel 1b\nnehmen, so darf der Betreiber des Gasversorgungsnet-                               Änderung der\nzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entste-                      Stromnetzentgeltverordnung\nhenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der\n§ 4 Absatz 5a der Stromnetzentgeltverordnung vom\nHöhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung er-\n25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4\nbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grund-\ndes Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)\nsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verord-\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6\nAbsatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich           „(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Be-\nangefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Er-      treiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Dienstleis-\nbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten            tungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kos-\noder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unterneh-          tenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der\nmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbun-         Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das\ndener Gasunternehmen gehören, der das die Dienst-            die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der\nleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber           Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder ein\ndes Gasversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter          Gesellschafter des Betreibers des Elektrizitätsversor-\nangehören, können diese nur maximal in der Höhe ein-         gungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener\nbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleis-         Elektrizitätsunternehmen, so darf der Betreiber des\ntung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der            Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung","2158        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016\nder Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kosten-                                    Artikel 2\nbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei                             Änderung der\ndem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen un-                        Systemstabilitätsverordnung\nter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung\nim Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter             Die Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012\nAnwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungs-           (BGBl. I S. 1635), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die       nung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 279) geändert wor-\nnach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen          den ist, wird wie folgt geändert:\nangefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleis-         1. In § 1 wird nach den Wörtern „Anlagen zur Erzeu-\ntungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe             gung von Strom aus erneuerbaren Energien“ das\nmiteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen                Wort „, Grubengas“ eingefügt.\ngehören, der das die Dienstleistung erbringende Unter-       2. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nnehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversor-\ngungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören,               „4. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gasförmi-\nkönnen diese nur maximal in der Höhe einbezogen wer-                 ger und flüssiger Biomasse, einschließlich Bio-\nden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringen-              methan und Deponie-, Klär- sowie Grubengas,\nden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze                       mit einer installierten maximalen Leistung von\nder Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung                     mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezem-\nund gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2                  ber 1999 in Betrieb genommen wurden,“.\nder Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefal-        3. Die Überschrift zu § 13 wird wie folgt gefasst:\nlen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende\n„§ 13\nUnternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversor-\ngungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer                                 Pflichten der\nGruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunterneh-                Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2“.\nmen, so darf der Betreiber des Elektrizitätsversor-          4. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Buch-\ngungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung           stabe a“ gestrichen.\nentstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal\nin der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn                                    Artikel 3\nder Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die\njeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der                                  Inkrafttreten\nBetreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nerforderlichen Nachweise zu führen.“                         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. September 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}