{"id":"bgbl1-2016-44-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":44,"date":"2016-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/44#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_44.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren (Finanzschlichtungsstellenverordnung  FinSV)","law_date":"2016-09-05T00:00:00Z","page":2140,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["2140         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016\nVerordnung\nüber die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich\nnach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren\n(Finanzschlichtungsstellenverordnung – FinSV)\nVom 5. September 2016\nAuf Grund des § 14 Absatz 5 in Verbindung mit             die Schlichter gemeinsam ihre Zuständigkeit für die\nAbsatz 3 des Unterlassungsklagengesetzes, die durch          Schlichtungsverfahren schriftlich festzulegen. Diese\nArtikel 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016         Geschäftsverteilung kann während des Geschäftsjahres\n(BGBl. I S. 254) neu gefasst worden sind, verordnet das      nur aus wichtigem Grund geändert werden.\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucher-               (6) Für die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine\nschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             Webseite und ein Zugang für die Übermittlung elektro-\nder Finanzen:                                                nischer Dokumente, insbesondere auch für elektronische\nSchlichtungsanträge, eingerichtet werden. Die Über-\nAbschnitt 1                            mittlung der elektronischen Dokumente muss direkt\nBehördliche                             über die Webseite oder über eine auf der Webseite an-\nVerbraucherschlichtungsstellen                         gegebene E‑Mail-Adresse möglich sein.\nbei der Deutschen Bundesbank\nund der Bundesanstalt für                                                     §2\nFinanzdienstleistungsaufsicht                                 Auswahl und Bestellung der Schlichter\n§1                                   Die Schlichter werden von der Trägerin für die Dauer\nvon drei Jahren bestellt. Eine Person kann wiederholt\nOrganisation der                         zum Schlichter bestellt werden. Die Trägerin teilt dem\nVerbraucherschlichtungsstellen                   Bundesamt für Justiz und dem Verbraucherzentrale\n(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitig-   Bundesverband e. V. vor der Bestellung einer Person\nkeiten, die der Deutschen Bundesbank durch § 14 Ab-          zum Schlichter deren Namen, Qualifikation, beruflichen\nsatz 1 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes zur            Werdegang und etwaige Vortätigkeiten als Schlichter\nSchlichtung zugewiesen sind, ist am Sitz der Deut-           mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegen-\nschen Bundesbank einzurichten.                               über der Trägerin keine Tatsachen vorgetragen werden,\n(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitig-   welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit der Per-\nkeiten, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-     son in Frage stellen, kann diese zum Schlichter bestellt\naufsicht durch § 14 Absatz 1 Satz 2 des Unterlassungs-       werden.\nklagengesetzes zur Schlichtung zugewiesen sind, ist\nam Sitz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-                                     §3\naufsicht einzurichten.                                                Unabhängigkeit und Unparteilichkeit\n(3) Für die Verbraucherschlichtungsstelle sind von                 sowie die Abberufung der Schlichter\nder Trägerin mindestens zwei Schlichter zu bestellen.           (1) Die Schlichter müssen unabhängig sein und dür-\nFür jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Ver-     fen nicht an Weisungen gebunden werden.\ntreter zu bestellen. Zu Schlichtern kann die Trägerin nur\n(2) Die Schlichter müssen fair und unparteiisch\neigene Bedienstete bestellen, die\nschlichten. Ein Schlichter darf eine Streitigkeit nicht\n1. die letzten drei Jahre vor der Bestellung für die         schlichten, wenn Gründe vorliegen, die Misstrauen\nTrägerin tätig waren,                                    gegen seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit\n2. die Befähigung zum Richteramt haben und                   rechtfertigen. Anstelle des Schlichters wird sein Vertreter\ntätig.\n3. nicht zugleich die Aufsicht über Unternehmen aus-\nüben, die den Vorschriften des Kapitalanlagegesetz-         (3) Ein Schlichter kann von der Trägerin abberufen\nbuches oder des Kreditwesengesetzes unterliegen.         werden, wenn\n(4) Für die Verbraucherschlichtungsstelle ist eine        1. Tatsachen vorliegen, die eine faire, unabhängige\nGeschäftsstelle einzurichten.                                    oder unparteiische Schlichtertätigkeit nicht mehr er-\n(5) Die Schlichtungsverfahren sind von einem                  warten lassen,\nSchlichter durchzuführen, der dabei von der Geschäfts-       2. der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahr-\nstelle unterstützt wird. Vor jedem Geschäftsjahr haben           nehmung seiner Aufgaben gehindert ist oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016            2141\n3. ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.                 2. Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvor-\nDer Schlichter hat die Trägerin über das Vorliegen von            schlages entscheidend sind, im Schlichtungsverfah-\nAbberufungsgründen nach Satz 1 unverzüglich zu unter-             ren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der\nrichten.                                                          Schlichtungsstelle nicht geklärt werden kann.\nDie Ablehnung nach Satz 1 ist gegenüber den Beteilig-\n§4                                ten zu begründen.\nVerfahrenssprache                            (3) Eine Ablehnung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist\nnur bis drei Wochen nach dem Zeitpunkt möglich, zu\nSchlichtungsverfahren werden in deutscher Sprache          dem dem Schlichter alle Informationen für das Schlich-\ngeführt.                                                      tungsverfahren vorlagen.\n§5                                                           §7\nVertraulichkeit                                         Antrag auf Durchführung\ndes Schlichtungsverfahrens                                   eines Schlichtungsverfahrens\nDie Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen         (1) Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens\nPersonen sind zur Verschwiegenheit über die Schlich-          ist in Textform bei der Verbraucherschlichtungsstelle in\ntungsverfahren verpflichtet.                                  deutscher Sprache zu beantragen. In dem Antrag ist\ndie Streitigkeit, die geschlichtet werden soll, zu schil-\n§6                                dern und ein konkretes Begehren darzulegen. Dem An-\nAblehnung                             trag sind gegebenenfalls weitere zum Verständnis der\nder Durchführung des Schlichtungsverfahrens               Streitigkeit erforderliche Unterlagen beizufügen. Der\nAntragsteller hat zu versichern, dass\n(1) Der Schlichter lehnt die Durchführung des Schlich-\n1. wegen derselben Streitigkeit ein Verfahren bei einer\ntungsverfahrens ab, wenn\nVerbraucherschlichtungsstelle weder durchgeführt\n1. kein ausreichender Antrag gestellt wurde,                      wurde noch anhängig ist,\n2. die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit     2. bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss\nnicht zuständig ist und der Antrag nicht nach § 24 an         eines Basiskontovertrages weder ein Verwaltungs-\ndie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle oder             verfahren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungs-\neine andere Streitbeilegungsstelle abzugeben ist,             kontengesetzes anhängig ist noch in einem solchen\n3. wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlich-              Verfahren unanfechtbar über den Anspruch ent-\ntungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungs-             schieden worden ist,\nstelle durchgeführt wurde oder anhängig ist,              3. über die Streitigkeit von einem Gericht nicht durch\n4. bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss             Sachurteil entschieden wurde oder die Streitigkeit\neines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskon-               nicht bei einem Gericht anhängig ist,\ntengesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach           4. die Streitigkeit weder durch Vergleich noch in ande-\nden §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur               rer Weise beigelegt wurde und\nDurchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder in           5. wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von\neinem solchen Verfahren unanfechtbar über den An-             Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt worden ist, weil\nspruch entschieden worden ist,                                die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-\n5. wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von          chende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig er-\nProzesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die             schien.\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende            (2) Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zur\nAussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,          Beendigung des Verfahrens zurücknehmen. Mit der\n6. die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder     Rücknahme des Antrags endet das Schlichtungsver-\nein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit ent-   fahren.\nschieden hat,                                                (3) Die Beteiligten können sich in dem Verfahren ver-\n7. die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise     treten lassen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die\nbeigelegt wurde oder                                      Beteiligten zu Beginn des Verfahrens, dass sie sich in\njeder Lage des Verfahrens von einem Rechtsanwalt\n8. der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist,         oder anderen Personen, die zur Erbringung von\nverjährt ist und der Antragsgegner die Einrede der        Rechtsdienstleistungen befugt sind, beraten oder ver-\nVerjährung erhoben hat.                                   treten lassen können.\nStellt der Schlichter das Vorliegen eines Ablehnungs-\ngrundes nach Satz 1 fest, ist die Durchführung des                                       §8\nSchlichtungsverfahrens unverzüglich gegenüber den                              Behandlung des Antrags\nBeteiligten unter Hinweis auf den Ablehnungsgrund ab-\n(1) Ist die Verbraucherschlichtungsstelle für den An-\nzulehnen.\ntrag nicht zuständig und ist der Antrag nicht nach § 24\n(2) Der Schlichter kann die Durchführung des               abzugeben, lehnt der Schlichter die Durchführung des\nSchlichtungsverfahrens ablehnen, wenn                         Schlichtungsverfahrens ab.\n1. eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlich-         (2) Ist die Verbraucherschlichtungsstelle für den\ntung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist    Antrag zuständig, bestätigt die Geschäftsstelle dem\noder                                                      Antragsteller den Eingang seines Antrags. Entspricht","2142          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016\nein Antrag nicht den Anforderungen des § 7 Absatz 1,          werden kann. Er ist kurz und verständlich zu begrün-\nweist die Geschäftsstelle den Antragsteller auf die           den. Der Schlichtungsvorschlag kann einen Vorschlag\nMängel seines Antrags hin und fordert ihn auf, diese          zur Übernahme von Auslagen enthalten, wenn dies zur\ninnerhalb einer angemessenen Frist von mindestens             angemessenen Beilegung des Streits der Beteiligten\nzwei Wochen zu beseitigen. Der Antragsteller ist darü-        geboten erscheint.\nber zu unterrichten, dass die Durchführung des                   (3) Der Schlichtungsvorschlag kann von den Betei-\nSchlichtungsverfahrens vom Schlichter abgelehnt wer-          ligten innerhalb von sechs Wochen nach Zugang durch\nden muss, wenn innerhalb der Frist die Mängel des An-         eine Erklärung in Textform gegenüber der Verbraucher-\ntrags nicht beseitigt werden.                                 schlichtungsstelle angenommen werden. Die Beteilig-\n(3) Ist die Verbraucherschlichtungsstelle für den An-      ten sind auf diese Frist sowie darauf hinzuweisen,\ntrag zuständig und entspricht er den Anforderungen\n1. welche Rechtsfolgen die Annahme des Schlichtungs-\ndes § 7 Absatz 1, leitet die Geschäftsstelle den Antrag\nvorschlags hat,\ndem Antragsgegner zu und fordert ihn zur Stellung-\nnahme innerhalb eines Monats nach Zugang des An-              2. dass ein Gericht die Streitigkeit anders entscheiden\ntrags auf. Die Geschäftsstelle leitet dem Antragsteller           kann,\ndie Stellungnahme des Antragsgegners zu. Wenn der             3. dass sie zur Annahme des Schlichtungsvorschlags\nAntragsgegner nach seiner Stellungnahme nicht bereit              nicht verpflichtet sind und\nist, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen,\ndann stellt die Geschäftsstelle dem Antragsteller an-         4. dass sie bei Nichtannahme des Schlichtungsvor-\nheim, sich innerhalb eines Monats zur Stellungnahme               schlags berechtigt sind, wegen der Streitigkeit auch\ndes Antragsgegners zu äußern. Die Fristen nach den                die Gerichte anzurufen.\nSätzen 1 und 3 können auf Antrag um einen Monat               Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 teilt die Geschäfts-\nverlängert werden. Nach Ablauf der Stellungnahmefrist         stelle den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungs-\ndes Antragstellers legt die Geschäftsstelle dem Schlich-      verfahrens unter Angabe der Beteiligten und des Ver-\nter den Antrag sowie die dazu eingegangenen Stellung-         fahrensgegenstands in Textform mit. In der Mitteilung\nnahmen und Unterlagen vor, es sei denn, der Antrags-          ist das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens zu erläu-\ngegner hat dem Anliegen des Antragstellers entspro-           tern. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Ver-\nchen oder das Schlichtungsverfahren hat sich auf              braucherschlichtungsstelle beendet. Wurde die Streitig-\nandere Weise erledigt.                                        keit nicht beigelegt, ist die Mitteilung als „Bescheini-\n(4) Wenn der Schlichter eine weitere Aufklärung des        gung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach\nSachverhalts für geboten hält, kann er die Beteiligten zu     § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Ein-\nergänzenden Stellungnahmen auffordern oder Aus-               führung der Zivilprozessordnung“ zu bezeichnen.\nkünfte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\naufsicht, der Deutschen Bundesbank oder bei einer für                                      § 10\ndie außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitig-                        Kosten des Verfahrens\nkeiten zuständigen Stelle in einem anderen Vertrags-\n(1) Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungs-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nstelle ist für Verbraucher kostenfrei. Auslagen werden\nschaftsraum einholen.\nnicht erstattet.\n(5) Eine Beweisaufnahme führt der Schlichter nur\ndurch, wenn der Beweis durch die Vorlage von Urkun-              (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle erhebt von\nden angetreten werden kann.                                   den am Verfahren beteiligten Unternehmen eine Gebühr\nvon 200 Euro, es sei denn, die Verbraucherschlich-\n(6) Benötigt der Schlichter keine weiteren Stellung-       tungsstelle lehnt den Antrag auf Durchführung eines\nnahmen, Unterlagen oder sonstigen Informationen               Schlichtungsverfahrens nach § 6 ab oder gibt den An-\nmehr, ist den Beteiligten unverzüglich der Zeitpunkt          trag nach § 24 Absatz 1 an eine andere Verbraucher-\nmitzuteilen, zu welchem alle Informationen für das            schlichtungsstelle ab. Die Gebühr kann auf Antrag des\nSchlichtungsverfahren vorlagen.                               Unternehmens erlassen oder gemindert werden, wenn\ndie Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise unange-\n§9                               messen wäre.\nSchlichtungsvorschlag\n(1) Der Schlichter hat den Beteiligten spätestens                                Abschnitt 2\n90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Informationen                               Anerkannte\nfür das Schlichtungsverfahren vorlagen, einen Schlich-              Ve r b r a u c he r s c h l i c h t u n g s s t e l l e n\ntungsvorschlag in Textform zu übermitteln, es sei denn,\ndiese Frist konnte verlängert werden. Der Schlichter                                       § 11\nkann die Frist nach Satz 1 ohne Zustimmung der Betei-\nAnerkennung\nligten nur für Streitigkeiten verlängern, die sehr umfang-\nvon privaten Schlichtungsstellen\nreich sind oder bei denen sich schwierige Rechtsfragen\nals Verbraucherschlichtungsstellen\nstellen. Die Beteiligten sind über die Fristverlängerung\nunverzüglich zu unterrichten.                                    (1) Eine private Schlichtungsstelle ist als Verbrau-\n(2) Der Schlichtungsvorschlag ist ein Vorschlag, wie       cherschlichtungsstelle für Streitigkeiten nach § 14 Ab-\ndie Streitigkeit von den Beteiligten nach geltendem           satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes anzuerken-\nRecht, insbesondere unter Beachtung von zwingenden            nen, wenn\nVerbraucherschutzgesetzen und unter Berücksichti-             1. ein Antrag gestellt wurde, der den Voraussetzungen\ngung von Treu und Glauben, angemessen beigelegt                   des § 16 entspricht und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016            2143\n2. die Voraussetzungen nach § 14 des Unterlassungs-                                      § 14\nklagengesetzes und nach den §§ 12 bis 15 und 22\nVergütung der Schlichter\nvorliegen.\nEinem Schlichter darf eine Vergütung, die vom\n(2) Wenn die Anerkennung wirksam geworden ist,             Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens abhängig ge-\nhat das Bundesamt für Justiz die anerkannte Schlich-          macht wird, nicht gewährt werden.\ntungsstelle in die Liste der Verbraucherschlichtungs-\nstellen nach § 33 des Verbraucherstreitbeilegungs-\n§ 15\ngesetzes einzutragen.\nAnforderungen\n§ 12                                an die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle\n(1) Der Träger muss für die Schlichtungsstelle eine\nAnforderungen\nVerfahrensordnung erlassen, die die Zuständigkeit der\nan die Organisation der Schlichtungsstelle\nSchlichtungsstelle für Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1\n(1) Die Schlichtungsstelle muss im Inland eingerich-       Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes begründet.\ntet werden.                                                   Die Zuständigkeit kann auf einzelne dieser Streitig-\nkeiten oder auf diese Streitigkeiten mit bestimmten\n(2) Für die Schlichtungsstelle müssen eine Webseite        Unternehmern beschränkt werden. Die Schlichtungs-\nund ein Zugang für die Übermittlung elektronischer            stelle kann daneben auch für Streitigkeiten zuständig\nDokumente, insbesondere auch für elektronische                sein, die nicht unter § 14 Absatz 1 Satz 1 des Unterlas-\nSchlichtungsanträge, eingerichtet werden. Die Über-           sungsklagengesetzes fallen.\nmittlung elektronischer Dokumente muss direkt über\ndie Webseite oder an eine auf der Webseite angege-               (2) Die Organisation der Schlichtungsstelle und das\nbene E-Mail-Adresse möglich sein.                             Schlichtungsverfahren sind in der Verfahrensordnung\nentsprechend § 1 Absatz 5 und den §§ 2 bis 10 Ab-\n(3) Für die Schlichtungsstelle muss der Träger min-        satz 1 auszugestalten. Abweichend von § 9 Absatz 3\ndestens zwei Schlichter bestellen. Die Schlichter müs-        kann bestimmt werden, dass Schlichtungsvorschläge\nsen die Befähigung zum Richteramt haben. Zum                  für die an dem Schlichtungsverfahren teilnehmenden\nSchlichter kann nicht bestellt werden, wer in den letzten     Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen oder\ndrei Jahren vor der Bestellung beschäftigt war                bis zu einer bestimmten Höhe verbindlich sind. In der\nVerfahrensordnung ist anzugeben, ob und in welcher\n1. beim Träger der Schlichtungsstelle, es sei denn, es        Höhe Entgelte für ein Schlichtungsverfahren von den\nhandelte sich um eine Beschäftigung nur als               Beteiligten verlangt werden.\nSchlichter,\n2. bei einem Unternehmer, der an von der Schlich-                                        § 16\ntungsstelle durchgeführten Schlichtungsverfahren                      Anforderungen an den Antrag auf\nteilnimmt, oder                                             Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle\n3. bei einem Unternehmen, das mit einem Unterneh-                Der Träger der Schlichtungsstelle kann einen Antrag\nmer nach Nummer 2 verbunden ist.                          auf Anerkennung seiner Schlichtungsstelle als Verbrau-\ncherschlichtungsstelle nach § 14 des Unterlassungs-\n(4) Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. ist        klagengesetzes stellen. Der Antrag muss enthalten:\nvor der Bestellung entsprechend § 2 Satz 3 und 4 zu\nbeteiligen. Die Schlichter sind für mindestens drei Jahre     1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\nzu bestellen. Ihre Bestellung kann wiederholt werden.         2. die Anschrift der Schlichtungsstelle,\nFür jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Ver-\ntreter zu bestellen.                                          3. Angaben zur Geschäftsstelle, zur Webseite und zum\nZugang für elektronische Dokumente, die für die\n(5) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäfts-             Schlichtungsstelle eingerichtet wurden,\nstelle einzurichten.\n4. die Verfahrensordnung für die Schlichtungsstelle,\n§ 13                              5. die Namen der bestellten Schlichter oder der Perso-\nnen, die zu Schlichtern bestellt werden sollen, ein-\nAnforderungen                                schließlich Angaben zu ihrem beruflichen Werde-\nan die Finanzierung der Schlichtungsstelle                  gang in den letzten drei Jahren sowie zu ihrer Quali-\nfikation,\nDer Träger muss die Schlichtungsstelle so ausstat-\nten, dass sie über das für ihre Tätigkeit erforderliche       6. Angaben zur Vergütung und Amtszeit der Schlichter\nPersonal sowie die erforderlichen Sach- und Geldmittel            sowie zu den zwischen dem Träger und den Schlich-\nverfügt. Ist der Träger der Schlichtungsstelle ein Berufs-        tern bestehenden Beschäftigungsverhältnissen,\noder Wirtschaftsverband, dem Unternehmer ange-\n7. Angaben zur Beteiligung des Verbraucherzentrale\nhören, die am Schlichtungsverfahren teilnehmen, oder\nBundesverband e. V. und dessen Stellungnahme zu\nwird der Träger überwiegend von einem solchen Ver-\nden vorgeschlagenen Schlichtern und\nband finanziert, dann muss für den Betrieb der Schlich-\ntungsstelle ein ausreichender zweckgebundener Haus-           8. Angaben zu den für die Schlichtungsstelle bereit-\nhalt zur Verfügung stehen, der vom Haushalt des                   gestellten Sach- und Geldmitteln und zu deren Ver-\nTrägers getrennt ist.                                             waltung.","2144          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016\n§ 17                                                  Abschnitt 3\nÄnderung der Verfahrensordnung                                       Berichts- und\neiner Verbraucherschlichtungsstelle                               Informationspflichten\n(1) Eine Änderung der Verfahrensordnung einer Ver-\nbraucherschlichtungsstelle bedarf der Zustimmung des                                     § 20\nBundesamts für Justiz.                                                            Tätigkeitsbericht\n(2) Dem Antrag des Trägers der Verbraucherschlich-            Der Träger einer Verbraucherschlichtungsstelle hat\ntungsstelle auf Zustimmung zur Änderung der Verfah-           für jedes Kalenderjahr einen Bericht über die Tätigkeit\nrensordnung ist eine Abschrift der Verfahrensordnung          der Schlichtungsstelle zu erstellen, der mindestens die\nbeizufügen, in der die geplanten Änderungen kenntlich         Informationen nach § 4 Absatz 1 der Verbraucherstreit-\ngemacht sind. Das Bundesamt für Justiz bestätigt dem          beilegungs-Informationspflichtenverordnung enthält, wo-\nTräger in Textform den Eingang des Antrags unter              bei an die Stelle der Vorschriften des Verbraucherstreit-\nAngabe des Tages, an dem der Antrag eingegangen ist.          beilegungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften\n(3) Die beantragte Zustimmung des Bundesamts für           dieser Verordnung treten. Der Tätigkeitsbericht ist bis\nJustiz gilt als erteilt, wenn das Bundesamt für Justiz der    zum 1. Februar des Jahres, das auf das Berichtsjahr\nÄnderung der Verfahrensordnung nicht innerhalb von            folgt, auf der Webseite der Schlichtungsstelle zu\nsechs Wochen, nachdem der Antrag auf Zustimmung               veröffentlichen. Interessenten ist der Tätigkeitsbericht\neingegangen ist, widerspricht.                                auf Anfrage auch in Textform zu übermitteln.\n§ 18                                                        § 21\nMitteilung                                             Evaluationsbericht\nvon Änderungen bei der Organisation oder\nFinanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle                Der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle hat alle\nzwei Kalenderjahre einen Evaluationsbericht zu er-\nDer Träger der Verbraucherschlichtungsstelle hat dem       stellen, in dem die Tätigkeit der Schlichtungsstelle um-\nBundesamt für Justiz mitzuteilen:                             fassend dargestellt und bewertet wird. Der Evaluations-\n1. jede Änderung der Anschrift oder der Webadresse            bericht muss die Informationen nach § 5 Absatz 1\nder Verbraucherschlichtungsstelle,                        der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichten-\nverordnung und nach § 20 enthalten. Der Evaluations-\n2. jede Abberufung eines Schlichters und die Gründe\nbericht ist bis zum 1. Februar des Jahres, das auf die\nfür seine Abberufung,\nBerichtsjahre folgt, an das Bundesamt für Justiz zu\n3. jede Bestellung eines Schlichters, der nicht schon         übermitteln. Die Berichtspflicht beginnt mit dem nächs-\nim Antrag auf Anerkennung benannt wurde,                  ten geraden Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr\na) unter Angabe seines Namens, seiner Qualifikation,      folgt, in dem die Verbraucherschlichtungsstelle ihre\nseines beruflichen Werdegangs in den letzten drei      Tätigkeit aufgenommen hat. Sie beginnt frühestens\nJahren vor seiner Bestellung und des Inhalts sei-      mit dem 1. Februar 2018.\nnes Beschäftigungsverhältnisses mit dem Träger\nsowie                                                                             § 22\nb) mit der Mitteilung, ob der Verbraucherzentrale                               Informationen\nBundesverband e. V. angehört wurde und welche               zur Schlichtungsstelle und ihrem Verfahren\nStellungnahme er abgegeben hat,\n(1) Auf der Webseite der Verbraucherschlichtungs-\n4. jede wesentliche Änderung bei der Finanzierung der         stelle sind die Informationen zur Verbraucherschlich-\nSchlichtungsstelle.                                       tungsstelle und ihrem Verfahren entsprechend § 3\nder Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichten-\n§ 19                             verordnung klar und verständlich zu veröffentlichen.\nWiderruf der Anerkennung                      An die Stelle der Vorschriften des Verbraucherstreitbei-\nlegungsgesetzes treten die entsprechenden Vorschrif-\n(1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die für      ten dieser Verordnung. Die Informationen müssen stets\nihre Anerkennung notwendigen Voraussetzungen nicht            aktuell sein.\nmehr oder verstößt sie bei ihrer Tätigkeit gegen gesetz-\nliche Vorschriften oder ihre Verfahrensordnung, so hat           (2) Auf Anfrage sind die auf der Webseite zu ver-\ndas Bundesamt für Justiz den Träger der Verbraucher-          öffentlichenden Informationen jedermann in Textform\nschlichtungsstelle in Textform aufzufordern, die not-         zu übermitteln.\nwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Widerrufs-\ngründe innerhalb von drei Monaten nach Zugang der                                        § 23\nAufforderung zu beseitigen.                                                      Mitteilungen an die\n(2) Das Bundesamt für Justiz hat die Anerkennung              Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nzu widerrufen, wenn der Träger die Widerrufsgründe               Die Schlichter haben die Bundesanstalt für Finanz-\ninnerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt.                dienstleistungsaufsicht über diejenigen ihnen bei ihrer\n(3) Wenn die Anerkennung widerrufen wurde, ist die         Schlichtungstätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts-\nEintragung der Schlichtungsstelle in der Liste der Ver-       praktiken von Unternehmen zu unterrichten, durch die\nbraucherschlichtungsstellen nach § 33 des Verbrau-            die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern erheb-\ncherstreitbeilegungsgesetzes zu löschen.                      lich beeinträchtigt werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016               2145\nAbschnitt 4                                Rechtsauskunft bei einer anerkannten Verbraucher-\nZusammenarbeit                                schlichtungsstelle ein, leitet sie es an die zuständige\nmit anderen Streitbeilegungsstellen                          behördliche Verbraucherschlichtungsstelle weiter.\n§ 24                                                                § 26\nAbgabe und                                                    Übergangsregelungen\nWeiterleitung bei Unzuständigkeit                        (1) Für die Schlichtungsverfahren bei den behörd-\n(1) Wird eine Schlichtung wegen einer Streitigkeit           lichen Verbraucherschlichtungsstellen, die am 31. Ja-\nnach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes              nuar 2017 noch nicht beendet waren, sind die bis zu\nbei einer unzuständigen Verbraucherschlichtungsstelle           diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiter anzu-\nbeantragt, gibt diese den Schlichtungsantrag unter Be-          wenden.\nnachrichtigung des Antragstellers an die zuständige                 (2) Werden Schlichtungsstellen, die nach § 16 Ab-\nVerbraucherschlichtungsstelle ab.                               satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes als aner-\n(2) Hat der Antragsgegner keine inländische Nieder-          kannte private Verbraucherschlichtungsstellen gelten,\nlassung, besteht aber eine Niederlassung in einem               nach den Vorschriften dieser Verordnung als private\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-              Verbraucherschlichtungsstellen anerkannt, führen diese\npäischen Wirtschaftsraum, unterrichtet die Verbrau-             Verbraucherschlichtungsstellen die Schlichtungsverfah-\ncherschlichtungsstelle den Antragsteller über die Mög-          ren, die noch nicht beendet waren als die Anerkennung\nlichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung in diesem       wirksam wurde, noch nach den Verfahrensordnungen\nVertragsstaat. Auf Antrag des Antragstellers leitet die         durch, die aufgrund der Schlichtungsstellenverfahrens-\nVerbraucherschlichtungsstelle den Antrag an eine für            verordnung oder der Kapitalanlageschlichtungsstellen-\naußergerichtliche Streitbeilegung zuständige Stelle in          verordnung genehmigt wurden.\ndem anderen Vertragsstaat weiter.\n§ 27\n§ 25                                                           Inkrafttreten,\nZusammenarbeit                                                       Außerkrafttreten\nmit ausländischen Streitbeilegungsstellen                     (1) Die §§ 11 bis 20 treten am Tag nach der Verkün-\nDie behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen er-          dung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am\nteilen im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Ersuchen den           1. Februar 2017 in Kraft.\nStellen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-              (2) Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die              der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002\naußergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkei-         (BGBl. I S. 2577), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nten zuständig sind, für deren Verfahren Auskünfte über          zes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert wor-\ndas im Inland geltende Recht. Geht ein Ersuchen auf             den ist, tritt am 31. Januar 2017 außer Kraft.\nBerlin, den 5. September 2016\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}