{"id":"bgbl1-2016-44-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":44,"date":"2016-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_44.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst","law_date":"2016-08-31T00:00:00Z","page":2138,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 16. September 2016\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung\nzum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst\nVom 31. August 2016\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch\nArtikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nForschung:\nArtikel 1\nÄnderung der\nVerordnung über die Berufsausbildung\nzum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst\n§ 9 Absatz 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im\nBetriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1626) wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Arbeitsaufträge nach vorge-\ngebenen betrieblichen Situationen Arbeitsaufträge im Fahrdienstleiterstellwerk\noder mittels Simulation in höchstens 60 Minuten durchführen und mit aufgaben-\nspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie begleitende situative Fach-\ngesprächsphasen von insgesamt höchstens 10 Minuten führen. Dabei sollen\ndie Prüflinge zeigen, dass sie\n1. Arbeitsaufträge entgegennehmen und beurteilen, Informationen beschaffen,\ntechnische und organisatorische Schnittstellen beachten, Lösungen unter\nbetrieblichen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen\nGesichtspunkten entwickeln und bewerten,\n2. Auftragsabläufe planen und abstimmen,\n3. Rangier- und Zugfahrten durchführen,\n4. fahrdienstliche Unterlagen führen\nkönnen. Insbesondere sollen die Prüflinge dabei zeigen, dass sie die Betriebs-\nsicherheit berücksichtigen können. Bei der Aufgabenstellung ist die Stell-\nwerkstechnik zu berücksichtigen, an der der jeweilige Prüfling ausgebildet\nwurde.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 31. August 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig"]}