{"id":"bgbl1-2016-43-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":43,"date":"2016-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/43#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_43.pdf#page=50","order":3,"title":"Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich","law_date":"2016-08-29T00:00:00Z","page":2082,"pdf_page":50,"num_pages":49,"content":["2082            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nGesetz\nzur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich*\nVom 29. August 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              § 26 Verfahren im Rahmen der Anreizsetzung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  § 27 Ausnahmen im Rahmen der Anreizsetzung\n§ 28 Inflationsfaktor, Produktivitätsfaktor\nArtikel 1                             § 29 Regulierung durch Regulierungsvereinbarungen mit dem\nBetreiber der Schienenwege\nEisenbahnregulierungsgesetz                         § 30 Verfahren für qualifizierte Vereinbarungen\n(ERegG)                               § 31 Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Schienenwege\n§ 32 Ermittlung der Entgelte des Betreibers einer Serviceein-\nInhaltsübersicht                                 richtung\n§ 33 Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahme-\nKapitel 1\nfällen\nAllgemeine Bestimmungen                        § 34 Entgeltgrundsätze\n§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmun-          § 35 Besondere Bedingungen bei Entgelten\ngen                                                       § 36 Ausgestaltung der Entgelte\n§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs                        § 37 Ausgestaltung der Entgelte für Schienenwege und Per-\n§ 3 Ziele der Regulierung                                              sonenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen\neines öffentlichen Dienstleistungsauftrags\n§ 4 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\n§ 38 Entgeltnachlässe für Betreiber der Schienenwege\n§ 39 Besondere Entgeltregelungen, leistungsabhängige Entgelt-\nKapitel 2                                 regelung für Betreiber der Schienenwege und Betreiber von\nEntwicklung des Eisenbahnsektors                        Serviceeinrichtungen\n§ 40 Entgelte für vorgehaltene Schienenwegkapazität\n§   5   Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen\n§ 41 Zusammenarbeit bei netzübergreifenden Entgeltregelungen\n§   6   Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen\n§ 42 Rechte an Schienenwegkapazität\n§   7   Getrennte Rechnungslegung\n§ 43 Rechte an Kapazitäten in Serviceeinrichtungen\n§   8   Unabhängigkeit des Betreibers der Schienenwege\n§ 44 Zuweisung von Zugtrassen und Schienenwegkapazität\n§   9   Geschäftsplan des Betreibers der Schienenwege\n§ 45 Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze\n§  10   Zugang zu Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen\n§ 46 Verfahren zur Genehmigung der Entgelte und der Entgelt-\n§  11   Zugang zu Leistungen                                           grundsätze\n§  12   Unabhängigkeit von Entscheidungen für Serviceeinrichtun-  § 47 Zusammenarbeit bei der Bereitstellung von Schienenweg-\ngen; getrennte Rechnungsführung                                kapazität und bei der Zuweisung von netzübergreifenden\n§  13   Koordinierungsverfahren bei Serviceeinrichtungen               Zugtrassen\n§  14   Zugang zu weiteren Leistungen                             § 48 Anforderungen an Zugangsberechtigte\n§  15   Werksbahnen                                               § 49 Rahmenvertrag\n§  16   Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen      § 50 Zeitplan des Zuweisungsverfahrens im Netzfahrplan\n§  17   Umfang der Marktüberwachung                               § 51 Antragstellung\n§ 52 Netzfahrplanerstellung, Koordinierungsverfahren, Streitbei-\nKapitel 3                                 legungsverfahren\n§ 53 Netzfahrplanerstellung, Konsultationsverfahren\nErhebung von Entgelten und\n§ 54 Nutzungsvertrag\nZuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr\n§ 55 Überlastete Schienenwege\n§ 18 Effektive Nutzung der Schienenwegkapazität                   § 56 Anträge außerhalb des Netzfahrplans\n§ 19 Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedin-          § 57 Besondere Schienenwege\ngungen für Serviceeinrichtungen\n§ 58 Kapazitätsanalyse\n§ 20 Vereinbarungen zwischen einem Zugangsberechtigten und\n§ 59 Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität\ndem Betreiber der Schienenwege oder einer Serviceein-\nrichtung                                                  § 60 Nutzung von Zugtrassen\n§ 21 Vereinbarungen zur Betriebssicherheit                        § 61 Schienenwegkapazität für Instandhaltungsarbeiten\n§ 22 Eintritt eines Drittunternehmens                             § 62 Sondermaßnahmen bei Störungen\n§ 23 Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für\nSchienenwege                                                                          Kapitel 4\n§ 24 Entgeltregulierung, Schienenwegkosten und Rechnungs-                            Wartungseinrichtungen\nführung beim Betreiber der Schienenwege\n§ 25 Anreizsetzung                                                § 63 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für Betreiber einer\nWartungseinrichtung\n§ 64 Bericht der Regulierungsbehörde zum Markt für Wartungs-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU des      einrichtungen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012\nzur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums   § 65 Verfahren für den Bericht der Regulierungsbehörde zum\n(ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).                                  Markt für Wartungseinrichtungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016               2083\nKapitel 5                              (4) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes be-\nRegulierungsbehörde                       stimmt ist, sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes anzuwenden.\n§ 66 Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben\n§ 67 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Überwachung des           (5) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1 aufgeführ-\nVerkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen                ten Anlagen.\n§ 68 Entscheidungen der Regulierungsbehörde                        (6) Alternativstrecke ist eine andere Strecke zwischen\n§ 69 Gebühren und Auslagen                                      demselben Herkunfts- und Bestimmungsort, wenn die\n§ 70 Überwachung der Entflechtungsvorschriften                  beiden Strecken für den Betrieb des betreffenden Güter-\n§ 71 Berichtspflichten                                          oder Personenverkehrsdienstes durch das Eisenbahn-\n§ 72 Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfra-      verkehrsunternehmen ausgetauscht werden können.\nstrukturunternehmen\n§ 73 Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde\n(7) Eine tragfähige Alternative ist der Zugang zu ei-\nner anderen Serviceeinrichtung, die für das Eisenbahn-\n§ 74 Wissenschaftliche Beratung der Regulierungsbehörde\nverkehrsunternehmen wirtschaftlich annehmbar ist und\n§ 75 Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden der Euro-\npäischen Union                                           es ihm ermöglicht, den betreffenden Güter- oder Per-\n§ 76 Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen       sonenverkehrsdienst zu betreiben.\nRechtsstreitigkeiten                                        (8) Eine grenzüberschreitende Vereinbarung ist eine\n§ 77 Beschlusskammern                                           Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten\n§ 78 Gutachten der Monopolkommission                            der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten\n§ 79 Eisenbahninfrastrukturbeirat                               der Europäischen Union und Drittstaaten, mit der die\nErbringung von grenzüberschreitenden Eisenbahnver-\nKapitel 6                           kehrsdiensten erleichtert werden soll.\nÜbergangsvorschriften; Anwendungsvorschriften                (9) Angemessener Gewinn ist eine Eigenkapitalrendi-\n§ 80 Übergangsvorschriften                                      te, die dem Risiko des Betreibers einer Serviceeinrich-\n§ 81 Befristungen                                               tung, auch hinsichtlich der Einnahmen, oder dem Feh-\nlen eines solchen Risikos Rechnung trägt und von der\nAnlage 1    Verzeichnis der Eisenbahnanlagen                    durchschnittlichen Rendite in dem betreffenden Sektor\nAnlage 2    Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbrin-     in den Vorjahren nicht wesentlich abweicht.\ngende Leistungen\nAnlage 3    Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen\n(10) Zuweisung ist die Zuweisung von Zugtrassen\nAnlage 4    Anreizsetzung\ndurch einen Betreiber der Schienenwege.\nAnlage 5    Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinba-      (11) Eine internationale Gruppierung von Eisenbahn-\nrungen zwischen den zuständigen Stellen und Betrei- verkehrsunternehmen ist eine Gruppierung von Eisen-\nbern der Schienenwege                               bahnverkehrsunternehmen, die in verschiedenen Mit-\nAnlage 6    Abweichungen und Ergänzungen von Durchführungs-     gliedstaaten der Europäischen Union niedergelassen\nrechtsakten der Kommission\nsind und dem Zweck dient, den Verkehr zwischen den\nAnlage 7    Anforderungen in Bezug auf die Kosten der Eisen-    Mitgliedstaaten zu erleichtern. Diese internationalen\nbahnanlagen und Zugangsentgelte\nGruppierungen haben in den Mitgliedstaaten, in denen\nAnlage 8    Zeitplan des Zuweisungsverfahrens\ndie angeschlossenen Unternehmen niedergelassen\nAnlage 9    Der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegende\nBuchführungsdaten                                   sind, für die Eisenbahninfrastruktur Zugangs- und Tran-\nsitrechte und in den anderen Mitgliedstaaten, soweit\ndie Abwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs\nKapitel 1                           dies erfordert, Transitrechte.\nAllgemeine Bestimmungen                            (12) Zugangsberechtigter ist\n1. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine inter-\n§1                                   nationale Gruppierung von Eisenbahnverkehrsunter-\nGegenstand,                               nehmen oder\nAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen                    2. andere natürliche oder juristische Personen, insbe-\n(1) Dieses Gesetz regelt für Eisenbahnen im Sinne                sondere\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes                                   a) zuständige Behörden im Rahmen der Verordnung\n1. die Struktur der Eisenbahnen,                                       (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffent-\n2. den Zugang zu Eisenbahnanlagen und Serviceein-                      liche Personenverkehrsdienste auf Schiene und\nrichtungen und                                                     Straße und zur Aufhebung der Verordnungen\n3. die Erhebung von Entgelten für den Zugang zu Eisen-                 (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des\nbahnanlagen und Serviceeinrichtungen.                              Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1),\nb) Verlader, Spediteure und Unternehmen des kom-\n(2) Dieses Gesetz gilt für die Nutzung von Eisen-\nbinierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches\nbahnanlagen und Serviceeinrichtungen im inländischen\noder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb\nund grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr.\nvon Schienenwegkapazität oder Kapazitäten in\n(3) Dieses Gesetz gilt ferner für die Versorgung von                Serviceeinrichtungen haben; dazu gehören insbe-\nEisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbeson-                  sondere Unternehmen, die Güter durch ein Eisen-\ndere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen,                      bahnverkehrsunternehmen befördern lassen wol-\nsoweit dies jeweils durch dieses Gesetz bestimmt ist.                  len, sowie","2084          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nc) die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungs-             (24) Eigenständige Schienennetze im Sinne dieses\ngesetzes durch Landesrecht bestimmten Stellen.        Gesetzes sind die Schienennetze der nichtbundeseige-\nnen Eisenbahnen.\n(13) Ein überlasteter Schienenweg ist ein Schienen-\nwegabschnitt, auf dem der Nachfrage nach Zugtrassen             (25) Integrierte Unternehmen sind Unternehmen, die\nauch nach Koordinierung der verschiedenen Anträge            1. sowohl Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch\nauf Zuweisung von Zugtrassen während bestimmter                  Betreiber einer Eisenbahnanlage sind,\nZeitabschnitte nicht in angemessenem Umfang ent-\nsprochen werden kann.                                        2. nur Eisenbahnverkehrsunternehmen und über ein\nMutterunternehmen mit einem Betreiber einer Eisen-\n(14) Ein Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazi-             bahnanlage verbunden sind,\ntät ist eine mit einem Durchführungszeitplan verbun-\n3. nur Betreiber einer Eisenbahnanlage sind und über\ndene Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen zur\nein Mutterunternehmen mit einem Eisenbahnver-\nBehebung von Kapazitätsengpässen, die zur Einstufung\nkehrsunternehmen verbunden sind oder\neines Schienenwegabschnitts als überlasteter Schie-\nnenweg führen würde.                                         4. als Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Betreiber\neiner Eisenbahnanlage Mutter- oder Tochterunter-\n(15) Eine Koordinierung ist das Verfahren, in dessen          nehmen sind im Verhältnis zu einem Betreiber einer\nRahmen der Betreiber der Schienenwege oder der Ser-              Eisenbahnanlage oder einem Eisenbahnverkehrsun-\nviceeinrichtung und die Zugangsberechtigten versu-               ternehmen.\nchen, Lösungen für nicht miteinander zu vereinbarende\nAnträge auf Zuweisung von Zugtrassen oder Kapazitä-\n§2\nten in Serviceeinrichtungen zu finden.\nEinschränkungen des Anwendungsbereichs\n(16) Ein Rahmenvertrag ist eine Vereinbarung über\ndie Rechte und Pflichten eines Zugangsberechtigten              (1) Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzuwenden auf\nund des Betreibers der Schienenwege in Bezug auf             Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich im\ndie zuzuweisenden Zugtrassen und die zu erhebenden           Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr\nEntgelte über einen längeren Zeitraum als eine Netz-         1. auf eigenständigen örtlichen und regionalen Netzen\nfahrplanperiode.                                                 für Verkehrsdienste auf Eisenbahnanlagen oder\n(17) Schienenwegkapazität ist die Möglichkeit, für        2. auf Netzen, die nur für die Durchführung von Schie-\neinen Teil des Schienenweges für einen bestimmten                nenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr\nZeitraum Zugtrassen einzuplanen, wobei die praktische            bestimmt sind,\nLeistungsfähigkeit des Schienenweges zu Grunde zu\ntätig sind.\nlegen ist.\n(2) Werden Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne\n(18) Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind eine           des Absatzes 1 direkt oder indirekt von einem Dritten\ndetaillierte Darlegung der allgemeinen Regeln, Fristen,      kontrolliert, der andere Schienenverkehrsdienste als\nVerfahren und Kriterien für die Entgelt- und Kapazitäts-     Dienste im Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regional-\nzuweisungsregelungen einschließlich der zusätzlichen         verkehr erbringt oder durch Gesellschaften erbringt, an\nInformationen, die für die Beantragung von Schienen-         denen er mehrheitlich beteiligt ist, so gelten unbescha-\nwegkapazität benötigt werden.                                det des Absatzes 1 die §§ 5 und 6. § 7 gilt für solche\n(19) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen         Eisenbahnverkehrsunternehmen auch hinsichtlich der\nsind die Bedingungen für den Zugang zu Serviceein-           Beziehung zwischen dem Eisenbahnverkehrsunterneh-\nrichtungen, die an das Netz eines Betreibers der Schie-      men und dem Dritten, der es direkt oder indirekt kon-\nnenwege angeschlossen sind, und für die Erbringung           trolliert.\nder Leistungen in diesen Einrichtungen.                         (3) Nicht anzuwenden sind\n(20) Eine Zugtrasse ist derjenige Anteil der Schie-       1. für nicht regelspurige Eisenbahnen die §§ 8 und 9\nnenwegkapazität, der erforderlich ist, damit ein Zug zu          und das Kapitel 3,\neiner bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren\n2. für Betreiber der Schienenwege, die keine nicht\nkann.\nregelspurigen Eisenbahnen oder S-Bahnen mit be-\n(21) Ein Netzfahrplan sind die Daten zur Festlegung           sonderen Bahnstromsystemen sind, die §§ 8, 9, 24\naller geplanten Zugbewegungen und Bewegungen der                 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4 und die\nFahrzeuge, die auf dem betreffenden Schienennetz                 §§ 35, 36 und 38, soweit die Betreiber der Schienen-\nwährend der Gültigkeitsdauer des Netzfahrplans durch-            wege\ngeführt werden.                                                  a) eigenständige örtliche und regionale Schienen-\n(22) Schwere Instandhaltung sind Arbeiten, die nicht              netze für Personenverkehrsdienste,\nroutinemäßig als Teil des alltäglichen Betriebs durchge-         b) nur für die Durchführung von Schienenpersonen-\nführt werden und für die das Fahrzeug aus dem Betrieb                verkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr\ngenommen werden muss.                                                bestimmte Netze oder\n(23) Vertakteter Verkehr ist ein Eisenbahnverkehrs-           c) regionale Schienennetze, die von einem nicht\ndienst, der grundsätzlich auf demselben Weg am selben                unter Absatz 1 fallenden Eisenbahnverkehrsun-\nTag mindestens viermal und höchstens in zweistündi-                  ternehmen ausschließlich für regionale Güter-\ngem Abstand grundsätzlich zur gleichen Minute durch-                 verkehrsdienste genutzt werden, bis zu dem Zeit-\ngeführt wird.                                                        punkt, zu dem von einem anderen Antragsteller","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016            2085\ndie Zuweisung von Fahrwegkapazität auf dem               (10) Liegt im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 eine\nbetreffenden Netz beantragt wird,                     Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor, hat die Regulie-\nrungsbehörde anzuordnen, dass die in Absatz 3 Num-\nbetreiben.\nmer 2 bezeichneten Vorschriften ab einem in der Anord-\n(4) Die Regulierungsbehörde soll auf Antrag Eisen-        nung zu bestimmenden Zeitpunkt anzuwenden sind.\nbahnen ganz oder teilweise von der Anwendung der                (11) Beantragt im Falle des Absatzes 3 Nummer 2\n§§ 5, 6, 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie der §§ 8           Buchstabe b ein Zugangsberechtigter die Zuweisung\nund 12 befreien, wenn eine Beeinträchtigung des Wett-        von Schienenkapazität auf einem betroffenen Schie-\nbewerbs nicht zu erwarten ist. Eine Beeinträchtigung ist     nennetz, hat die Regulierungsbehörde die unverzüg-\ninsbesondere nicht zu erwarten, wenn ihre Schienen-          liche Anwendung der in Absatz 3 Nummer 2 bezeich-\nwege nach Streckenlänge und Betriebsleistung oder            neten Vorschriften anzuordnen.\nihre Verkehrsleistung von geringer Bedeutung sind.\n(12) Die Regulierungsbehörde hat eine Anordnung\n(5) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Ser-     nach Absatz 10 oder Absatz 11 unbeschadet der ver-\nviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 auf Antrag            waltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rück-\nganz oder teilweise von den Pflichten des § 13 und           nahme und Widerruf zu widerrufen, sobald die Voraus-\ndes Kapitels 3 unter Ausnahme des § 43 mit der Maß-          setzungen für die Anordnung entfallen sind.\ngabe befreien, dass ausschließlich Bestimmungen zur\nBetriebssicherheit nach § 21 aufzustellen sind, wenn                                    §3\neine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwar-\nten ist. Eine Beeinträchtigung ist insbesondere nicht zu                      Ziele der Regulierung\nerwarten, wenn die Serviceeinrichtung nach dem Um-              Ziele der Regulierung des Eisenbahnsektors sind:\nfang der angebotenen und nachgefragten Leistungen            1. die Steigerung des Anteils des schienengebundenen\nvon geringer Bedeutung ist.                                      Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrs-\n(6) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer Ser-         aufkommen;\nviceeinrichtung, die Serviceeinrichtungen ausschließ-        2. die Wahrung der Interessen der Zugangsberechtig-\nlich zu dem Zweck musealer Nutzung betreiben, auf                ten auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte bei der\nAntrag von den Pflichten dieses Gesetzes mit Aus-                Förderung und Sicherstellung eines wirksamen\nnahme des § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn                  Wettbewerbs in den Eisenbahnmärkten sowie die\neine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwar-            Wahrung der Interessen der Verbraucher;\nten ist.\n3. die Förderung von Investitionen der Eisenbahninfra-\n(7) Unbeschadet des Absatzes 3 sollen auf Antrag              struktur- und -verkehrsunternehmen und die Unter-\nBetreiber von örtlichen und regionalen Schienennetzen,           stützung von Innovationen;\nderen Infrastrukturen für das Funktionieren des Schie-       4. die Förderung eines einheitlichen europäischen Eisen-\nnenverkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung              bahnmarktes und\nsind, von der Anwendung des § 9 ausgenommen wer-\nden; desgleichen soll die Regulierungsbehörde auf An-        5. die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen\ntrag Betreiber von örtlichen Schienennetzen ganz oder            und zuverlässigen Betriebs der Eisenbahninfrastruk-\nteilweise von der Anwendung des Kapitels 3 mit Aus-              tur.\nnahme der §§ 18, 20, 21, 22, 33, 42, 44, 47, 54, 56, 57,\n61 Absatz 2 und 3 und des § 62 befreien, wenn deren                                     §4\nInfrastrukturen für das Funktionieren des Schienenver-                Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\nkehrsmarkts nicht von strategischer Bedeutung sind.             (1) Sind nach diesem Gesetz in einem Verfahren An-\nDie Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kom-          gaben gegenüber einem Dritten zu machen, so hat der\nmission ihre Absicht mit, Ausnahmen für die Betreiber        Dritte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.\nvon Schienennetzen vorzusehen. Die Regulierungsbe-           Er ist auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und\nhörde entscheidet auf der Grundlage der Entscheidung         die Pflicht zu deren Wahrung besonders hinzuweisen.\nder Europäischen Kommission nach Artikel 2 Absatz 4\nder Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parla-               (2) Absatz 1 gilt im Rahmen der nach diesem Gesetz\nments und des Rates vom 21. November 2012 zur                übertragenen Aufgaben nicht gegenüber der Regulie-\nSchaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahn-        rungsbehörde und den Eisenbahnaufsichtsbehörden,\nraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).                    soweit für diese die Kenntnis der Betriebs- und Ge-\nschäftsgeheimnisse im Rahmen ihrer jeweiligen Auf-\n(8) Für Wegeentgelte für vor 1985 zum ersten Mal in       gabenerfüllung erforderlich ist.\nBetrieb genommene Züge, die nicht mit dem Euro-\npäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem                                      Kapitel 2\nausgerüstet sind und für regionale Personenverkehrs-\ndienste verwendet werden, gilt § 36 Absatz 5 nicht.                    Entwicklung des Eisenbahnsektors\n(9) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber der                                       §5\nSchienenwege, auf deren in ihrem Eigentum stehenden\nNetzen weder Schienenpersonenfernverkehr noch                                  Unabhängigkeit der\nSchienengüterverkehr im erheblichen Umfang stattfin-                     Eisenbahnverkehrsunternehmen\ndet, auf deren Antrag von den Vorgaben des § 37 aus-            Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unmittelbar\nnehmen. Gleiches gilt für Betreiber von Personenbahn-        oder mittelbar im Eigentum des Bundes, eines Landes\nhöfen, an deren Bahnhöfen Züge des Schienenperso-            oder einer kommunalen Gebietskörperschaft stehen\nnenfernverkehrs nur in unerheblichem Umfang halten.          oder von diesen kontrolliert werden, müssen in Bezug","2086         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nauf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die in-        chend. Öffentliche Gelder für gemeinwirtschaftliche\nterne Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und          Verkehrsleistungen sind im Einklang mit Artikel 7 der\nRechnungsführungsfragen eine unabhängige Stellung           Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in den entsprechenden\nhaben. Die unabhängige Stellung der Eisenbahnver-           Buchführungen getrennt auszuweisen und dürfen nicht\nkehrsunternehmen muss insbesondere dadurch ge-              auf Tätigkeitsbereiche übertragen werden, die andere\nwährleistet werden, dass deren Vermögen, Haushalts-         Verkehrsleistungen oder sonstige Geschäfte betreffen.\nplan und Rechnungsführung jeweils getrennt sind vom            (5) Die Rechnungsführung der verschiedenen in den\nVermögen, vom Haushaltsplan und von der Rech-               Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeitsbereiche muss\nnungsführung des Bundes, eines Landes oder einer            es ermöglichen, die Einhaltung des Verbots, öffentliche\nkommunalen Gebietskörperschaft.                             Gelder zugunsten eines der Tätigkeitsbereiche auf\neinen anderen zu übertragen, sowie die Verwendung\n§6                                der Einnahmen aus Wegeentgelten und des Gewinns\nFührung der Eisenbahnverkehrsunternehmen                aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten zu überprüfen.\nDie Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen nach                (6) Die Regulierungsbehörde soll Ausnahmen von den\nden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wer-       Absätzen 1, 2 und 4 erteilen, wenn die betriebenen\nden, die für Wirtschaftsunternehmen gelten. Diese Ver-      Schienenwege nach Streckenlänge und Betriebsleistung\npflichtung gilt auch für ihnen auferlegte gemeinwirt-       von so geringer Bedeutung sind, dass eine Beeinträch-\nschaftliche Verpflichtungen sowie für die öffentlichen      tigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. Satz 1\nDienstleistungsaufträge, über die sie mit den zuständi-     gilt entsprechend für sonstige Eisenbahnanlagen.\ngen Behörden Verträge schließen.\n§8\n§7                                                   Unabhängigkeit des\nGetrennte Rechnungslegung                                    Betreibers der Schienenwege\n(1) Eisenbahnen müssen ungeachtet ihrer Rechts-             (1) Ein Betreiber der Schienenwege muss rechtlich,\nform für die Erbringung von Verkehrsleistungen durch        organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Ei-\nEisenbahnverkehrsunternehmen einerseits und für den         senbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein, soweit\nBetrieb von Eisenbahnanlagen andererseits jeweils ge-       es Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen\nsonderte Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen         und über die Wegeentgelte betrifft.\naufstellen und in entsprechender Anwendung der                 (2) Ein Betreiber der Schienenwege muss, soweit es\n§§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs offenlegen.           sich um Entscheidungen nach Absatz 1 handelt, über\nHandels- und steuerrechtliche Pflichten zur Rech-           eine eigene Geschäftsführung, Verwaltung und interne\nnungslegung bleiben unberührt.                              Kontrolle verfügen.\n(2) Eisenbahnen nach Absatz 1 haben in ihrer Buch-          (3) Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen,\nführung die beiden Bereiche Erbringung von Verkehrs-        sind\nleistungen und Betrieb von Eisenbahnanlagen zu tren-\n1. aus Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrs-\nnen. Hierzu gehören getrennte Konten für die beiden\nunternehmen als auch Betreiber der Schienenwege\ngenannten Bereiche und für einen außerhalb dieser Be-\nsind, beide Bereiche jeweils auf eine oder mehrere\nreiche gelegenen Tätigkeitsbereich. Sie haben für jeden\ngesonderte Gesellschaften auszugliedern;\nder nach Satz 2 umfassten Bereiche eine nach handels-\nrechtlichen Grundsätzen aufzustellende zusätzliche          2. Verträge des Betreibers der Schienenwege mit Drit-\nBilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung in den              ten so zu gestalten, dass seine organisatorische\nAnhang ihres Jahresabschlusses aufzunehmen. Soweit              Selbstständigkeit gewährleistet ist;\ndabei eine unmittelbare Zuordnung von Vermögens-            3. Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige\ngegenständen, Schulden, Eigenkapital und Rechnungs-             Zuweisung von Zugtrassen und die Entscheidungen\nabgrenzungsposten oder von Aufwendungen und Er-                 über die Wegeentgelte nur von Personen, die bei\nträgen zu den einzelnen Bereichen nicht möglich ist             dem Betreiber der Schienenwege beschäftigt sind,\noder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat             zu treffen, die keine Funktionen in Eisenbahnver-\ndie Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die                kehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen\nsachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss,           Unternehmen ausüben und\nzu erfolgen. Im Anhang zum Jahresabschluss sind die         4. Weisungen Dritter gegenüber dem Betreiber der\nRegeln anzugeben, nach denen die Positionen der Ak-             Schienenwege oder seinen Beschäftigten in Bezug\ntiva und Passiva sowie die ausgewiesenen Aufwendun-             auf Entscheidungen über den Netzfahrplan, die\ngen und Erträge jedem der nach Satz 2 umfassten Be-             sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die Ent-\nreiche zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln              scheidungen über die Wegeentgelte unzulässig und\nin Ausnahmefällen sind zu erläutern und zu begründen.           unbeachtlich.\n(3) Öffentliche Gelder zugunsten eines der beiden           (4) In integrierten Unternehmen sind unternehmens-\nTätigkeitsbereiche nach Absatz 2 Satz 1 dürfen nicht        interne Regelungen zu schaffen, aufrechtzuerhalten\nauf den jeweils anderen übertragen werden. Dieses           und zu veröffentlichen, die die Einflussnahme von Drit-\nVerbot muss auch in der Rechnungslegung der beiden          ten auf die Entscheidungen über den Netzfahrplan und\nTätigkeitsbereiche zum Ausdruck kommen. Dies gilt           die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und Entschei-\nauch für Unternehmen nach Absatz 1.                         dungen über die Wegeentgelte unterbinden. In den un-\n(4) Für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die sowohl         ternehmensinternen Regelungen ist insbesondere fest-\nEisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr als          zulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter\nauch im Güterverkehr erbringen, gilt Absatz 2 entspre-      zur Verhinderung solcher Einflussnahme haben. Betrei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016             2087\nber der Schienenwege sind zudem auf Verlangen der               (3) Ein Zugangsberechtigter mit Sitz im Ausland hat\nRegulierungsbehörde verpflichtet, dieser einen Beauf-        das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen im Inland\ntragten zu benennen, der über die Einhaltung der Re-         zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transpa-\ngelungen wacht. Der Beauftragte hat der Regulierungs-        renten Bedingungen nur, soweit er grenzüberschrei-\nbehörde jährlich einen Bericht über die aufgetretenen        tende Personenverkehrsdienste erbringt. Bei der\nProblemfälle und die getroffenen Maßnahmen vorzule-          Durchführung eines grenzüberschreitenden Personen-\ngen.                                                         verkehrsdienstes haben die Eisenbahnverkehrsunter-\nnehmen das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen\n(5) In integrierten Unternehmen sind zudem die Auf-\nBahnhof auf der grenzüberschreitenden Strecke aufzu-\nsichtsräte getrennt zu besetzen. Dem Aufsichtsrat des\nnehmen und abzusetzen. Bei der Durchführung eines\nBetreibers der Schienenwege dürfen keine Mitglieder\ngrenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes kann\nder Aufsichtsräte von integrierten Unternehmen und\nein Fahrgast auch im Inland aufgenommen und abge-\nihren Tochtergesellschaften sowie deren Angehörige\nsetzt werden. Dieses Recht schließt den Zugang zu\nangehören. Dies gilt auch für sonstige Beteiligungen\nInfrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen\ndes Mutterunternehmens.\nnach Anlage 2 Nummer 2 angebunden werden.\n(6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von\n(4) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf\nOrganen des Mutterunternehmens für Vorgänge in Be-\nZugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in\nreichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz\nAnlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu ange-\nkeinen Einfluss ausüben dürfen und tatsächlich keinen\nmessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten\nEinfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.\nBedingungen.\n§9                                  (5) Die Regulierungsbehörde stellt auf Antrag des\nbetroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmens fest, ob\nGeschäftsplan des                        der Hauptzweck des Verkehrsdienstes in der Beförde-\nBetreibers der Schienenwege                    rung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschie-\nJeder Betreiber der Schienenwege hat einen Ge-            denen Mitgliedstaaten liegt.\nschäftsplan zu beschließen, der auch die geplanten              (6) Die Absätze 1 bis 5 sind insoweit nicht anzuwen-\nInvestitions- und Finanzierungsprogramme enthält.            den, als ein auf Grund des Artikels 10 Absatz 4 der\nDer Plan ist so zu entwerfen, dass eine optimale und         Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechts-\neffiziente Nutzung, Bereitstellung und Entwicklung der       akt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Rege-\nInfrastruktur unter gleichzeitiger Wahrung des finanziel-    lung trifft.\nlen Gleichgewichts und Bereitstellung der zur Errei-\nchung dieser Ziele erforderlichen Mittel gewährleistet                                  § 11\nist. Jeder Betreiber der Schienenwege sorgt dafür, dass\nZugangsberechtigte vor der Annahme des Geschäfts-                              Zugang zu Leistungen\nplans durch den Betreiber der Schienenwege die für              (1) Ein Betreiber der Schienenwege hat für alle\ndas Erreichen der Ziele wesentlichen Informationen er-       Zugangsberechtigten die Leistungen des Mindest-\nhalten. Sie haben durch den Betreiber der Schienen-          zugangspakets nach Anlage 2 Nummer 1 zu angemes-\nwege die Möglichkeit zu erhalten, sich zum Inhalt des        senen, nichtdiskriminierenden und transparenten Be-\nGeschäftsplans zu äußern, was die Zugangs- und Nut-          dingungen zu erbringen.\nzungsbedingungen sowie die Art, die Bereitstellung              (2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung hat für alle\nund den Ausbau der Infrastruktur anbelangt. Darüber          Zugangsberechtigten die Leistungen, die in den in An-\nhinaus ist den Mitgliedern des Netzbeirates nach § 34        lage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen erbracht\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes Gelegenheit zur            werden, zu angemessenen, nichtdiskriminierenden\nStellungnahme zu geben. Der Regulierungsbehörde              und transparenten Bedingungen zu erbringen.\nund den zuständigen Aufsichtsbehörden sind der Ge-\nschäftsplan und die Hinweise der Zugangsberechtigten            (3) Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf\nzur Verfügung zu stellen.                                    Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU\nerlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche\noder entgegenstehende Regelung trifft.\n§ 10\nZugang zu Eisenbahn-                                                  § 12\nanlagen und zu Serviceeinrichtungen\nUnabhängigkeit\n(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf                         von Entscheidungen für Service-\nZugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schie-              einrichtungen; getrennte Rechnungsführung\nnengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdis-\n(1) Wird ein Betreiber einer der in Anlage 2 Nummer 2\nkriminierenden und transparenten Bedingungen. Dieses\nBuchstabe a, b, c, d, g und i aufgeführten Service-\nRecht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für\neinrichtungen unmittelbar oder mittelbar von einem Un-\ndie Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen\nternehmen kontrolliert, das auch in den inländischen\nServiceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und\nSchienenverkehrsmärkten tätig ist, für die die betref-\nden Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem\nfende Serviceeinrichtung genutzt wird, und das eine\nEndnutzer dienen oder dienen können.\nbeherrschende Stellung hat, so muss der Betreiber\n(2) Ein Zugangsberechtigter mit Sitz im Inland hat        dieser Serviceeinrichtungen, zur Gewährleistung der\ndas Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Ar-        vollständigen Transparenz und Nichtdiskriminierung in\nten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen,            Bezug auf den Zugang zu den betreffenden Serviceein-\nnichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.        richtungen und zur Gewährleistung der Erbringung der","2088          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nbetreffenden Leistungen, so organisiert sein, dass           der Betreiber einer Serviceeinrichtung auf ihm bekannte\ndiese Serviceeinrichtungen organisatorisch und in den        tragfähige Varianten hinzuweisen.\nEntscheidungen von dem Dritten unabhängig sind.\n(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Be-\nDiese Vorgabe kann dadurch erfüllt werden, dass inner-\ntreiber einer Serviceeinrichtung verpflichtet, folgende\nhalb ein und desselben Unternehmens voneinander ge-\ntrennte Bereiche eingerichtet werden, ohne dass eine         Verfahrensschritte in nachstehender Reihenfolge einzu-\nhalten:\neigenständige juristische Person für Serviceeinrichtun-\ngen zu schaffen ist.                                         1. Der Betreiber einer Serviceeinrichtung hat den An-\nträgen Vorrang zu gewähren, die notwendige Folge\n(2) Eisenbahnen haben in ihrer Buchführung die bei-           der mit einem Betreiber der Schienenwege verein-\nden Bereiche Erbringen von Verkehrsleistungen und                barten Zugtrasse sind.\nBetrieb von Serviceeinrichtungen zu trennen. Hierzu\ngehören getrennte Konten für die beiden genannten            2. Der Betreiber einer Serviceeinrichtung kann Anträ-\nBereiche und für einen außerhalb dieser Bereiche gele-           gen eines Zugangsberechtigten auf Zugang zu den\ngenen Tätigkeitsbereich. Sie haben für jeden der nach            in Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe e genannten Ein-\nSatz 2 umfassten Bereiche eine nach handelsrecht-                richtungen und auf Erbringen der diesbezüglichen\nlichen Grundsätzen aufzustellende zusätzliche Bilanz             Leistungen Vorrang gewähren, wenn\nund eine Gewinn- und Verlustrechnung in den Anhang               a) die Einrichtung im Eigentum des Zugangsberech-\nihres Jahresabschlusses aufzunehmen. Soweit dabei                   tigten steht oder von ihm oder einem mit ihm ge-\neine unmittelbare Zuordnung von Vermögensgegen-                     sellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen\nständen, Schulden, Eigenkapital und Rechnungsabgren-                betrieben wird und\nzungsposten oder von Aufwendungen und Erträgen zu\nden einzelnen Bereichen nicht möglich ist oder mit un-           b) die Berücksichtigung anderer Anträge aus Grün-\nvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuord-                 den des Betriebs des Zugangsberechtigten oder\nnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht                 eines mit diesem gesellschaftsrechtlich verbun-\nund für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen.              denen Unternehmens nicht möglich oder nicht\nIm Anhang zum Jahresabschluss sind die Regeln anzu-                 zumutbar ist.\ngeben, nach denen die Positionen der Aktiva und Pas-         3. Ist eine Entscheidung nach den Nummern 1 und 2\nsiva sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und                    nicht möglich, hat der Betreiber einer Serviceeinrich-\nErträge jedem der nach Satz 2 umfassten Bereiche zu-             tung nach Maßgabe von Kriterien zu entscheiden,\ngewiesen werden. Änderungen dieser Regeln in Aus-                die in seinen zuvor allgemein bekanntgegebenen\nnahmefällen sind zu erläutern und zu begründen.                  Nutzungsbedingungen enthalten sind.\n(3) Wird die Serviceeinrichtung von einem Betreiber       4. Soweit eine abschließende Entscheidung nach den\nder Schienenwege betrieben oder wird der Betreiber               Nummern 1 bis 3 nicht möglich ist, hat der Betreiber\neiner Serviceeinrichtung unmittelbar oder mittelbar              einer Serviceeinrichtung den Anträgen Vorrang zu\nvon einem Betreiber der Schienenwege kontrolliert, so            gewähren, für deren zugrunde liegende Nutzung\ngelten die Anforderungen der Absätze 1 und 2 als                 keine tragfähige Alternative vorhanden ist.\nerfüllt, wenn die Anforderungen des § 8 für Eisenbahn-       5. Ist eine abschließende Entscheidung nach den\nverkehrsunternehmen und für Betreiber einer Service-             Nummern 1 bis 4 nicht möglich, hat der Betreiber\neinrichtung entsprechend eingehalten werden.                     ein Höchstpreisverfahren nach Maßgabe des § 52\nAbsatz 8 Satz 2 bis 6 durchzuführen.\n§ 13                                (4) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung hat jede\nEntscheidung, mit der ein Antrag abgelehnt werden\nKoordinierungsverfahren bei Serviceeinrichtungen           soll, zuvor den Zugangsberechtigten gegenüber schrift-\nlich oder elektronisch mit einer Begründung versehen\n(1) Der Antrag eines Zugangsberechtigten auf Zu-          zu übermitteln und eine tragfähige Alternative in ande-\ngang zur Serviceeinrichtung und auf das dortige Erbrin-      ren Einrichtungen, soweit vorhanden, aufzuzeigen.\ngen von Leistungen nach Anlage 2 Nummer 2 muss               Zeitgleich erfolgt die Mitteilung nach § 72 Satz 1 Num-\nunverzüglich beantwortet werden. Das Angebot des             mer 3 gegenüber der Regulierungsbehörde über die\nBetreibers einer Serviceeinrichtung kann nur innerhalb       beabsichtigte Entscheidung. Diese enthält auch die\nvon fünf Arbeitstagen angenommen werden.                     Informationen über eine tragfähige Alternative.\n(5) Der Zugangsberechtigte kann innerhalb von drei\n(2) Stellt der Betreiber einer Serviceeinrichtung nach\nArbeitstagen nach Zugang der Übermittlung nach Ab-\nAnlage 2 Nummer 2 Konflikte zwischen verschiedenen\nsatz 4 Satz 1 durch den Betreiber einer Serviceeinrich-\nAnträgen fest, so hat er sich zunächst zu bemühen,\ntung Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einle-\nallen Anträgen so weit wie möglich zu entsprechen.\ngen. Die Regulierungsbehörde prüft den Fall und wird\nDer Betreiber einer Serviceeinrichtung hat durch Ver-\ntätig, damit ein angemessener Teil der Kapazität dem\nhandlungen mit den Zugangsberechtigten auf eine ein-\nZugangsberechtigten zugewiesen wird, wenn keine\nvernehmliche Lösung hinzuwirken und dabei auf eine           tragfähige Alternative besteht.\ntragfähige Alternative hinzuweisen. Die Verhandlungs-\ndauer soll 14 Tage nicht überschreiten. Die Grundsätze          (6) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist nicht\ndieses Koordinierungsverfahrens sind in den Nutzungs-        verpflichtet, Investitionen in Ressourcen oder Einrich-\nbedingungen nach § 19 Absatz 4 festzulegen. Kann             tungen zu tätigen, um allen Anträgen von Zugangs-\neine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, hat        berechtigten entsprechen zu können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016              2089\n§ 14                              Zuweisung von Zugtrassen nach § 51 stellen können,\nZugang zu weiteren Leistungen                    unterrichtet worden sind.\n(4) Gewährt der Betreiber einer Werksbahn Zugang\n(1) Erbringt\nnach Absatz 2 Satz 1 zu seiner Eisenbahninfrastruktur,\n1. ein Betreiber einer Serviceeinrichtung oder               ist er verpflichtet, die Entgelte für die Benutzung seiner\n2. ein Betreiber der Schienenwege                            Eisenbahninfrastruktur und für die Erbringung von Leis-\ntungen nach dem Maßstab des § 32 Absatz 2 zu\nZusatzleistungen nach Anlage 2 Nummer 3, so muss er          bemessen.\ndiese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und\ntransparenten Bedingungen für alle Zugangsberechtig-            (5) Für Werksbahnen gelten im Übrigen ausschließ-\nten erbringen, die dies beantragen. Diese Pflicht gilt nur   lich die §§ 1, 3, 17, 66 bis 71, 74 bis 77 dieses Geset-\nfür diejenigen Betriebsstandorte, an denen solche Leis-      zes und § 4 des Bundeseisenbahnverkehrsverwal-\ntungen angeboten werden.                                     tungsgesetzes.\n(2) Ein Zugangsberechtigter kann den Betreiber der                                    § 16\nSchienenwege oder den Betreiber einer Serviceeinrich-\ntung um Nebenleistungen nach Anlage 2 Nummer 4                                Durchführungsrechtsakt\nersuchen. Der Betreiber der Schienenwege oder der                         über den Zugang zu Leistungen\nBetreiber einer Serviceeinrichtung ist zur Erbringung           Die §§ 13, 14 und 15 sind insoweit nicht anzuwen-\ndieser Leistungen nicht verpflichtet. Beschließt der Be-     den, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der\ntreiber der Schienenwege oder der Betreiber einer Ser-       Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechts-\nviceeinrichtung, anderen Zugangsberechtigten solche          akt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Rege-\nLeistungen anzubieten, so muss er diese zu angemes-          lung trifft.\nsenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Be-\ndingungen für alle Zugangsberechtigten erbringen, die                                    § 17\ndies beantragen. Diese Pflicht gilt nur für diejenigen\nUmfang der Marktüberwachung\nBetriebsstandorte, an denen solche Leistungen ange-\nboten werden.                                                   (1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung\nihrer Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der in § 3\n(3) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.\ndieses Gesetzes genannten Ziele, insbesondere zur\nHerstellung von Markttransparenz, eine Marktüberwa-\n§ 15                              chung bei den Eisenbahnen und Zugangsberechtigten\nWerksbahnen                             durch. Die Regulierungsbehörde kann darüber hinaus\n(1) Der Betreiber einer Werksbahn kann sich vor-          zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesonderte Erhebun-\nbehalten, Transporte auf der von ihm betriebenen             gen zur Erstellung von Studien und Marktanalysen im\nEisenbahninfrastruktur oder Teilen davon selbst durch-       Einzelfall unter Beachtung des hiermit für die Zugangs-\nzuführen oder durch ein von ihm beauftragtes Eisen-          berechtigen und die Eisenbahnen verbundenen Auf-\nbahnverkehrsunternehmen durchführen zu lassen. In            wands durchführen.\ndiesen Fällen hat der Betreiber einer Werksbahn die an-         (2) Gegenstand der Marktüberwachung sind insbe-\ngeschlossenen Eisenbahnen und die an der Eisenbahn-          sondere\ninfrastruktur liegenden Unternehmen schriftlich oder         1. die Nutzung der Schienennetze und Serviceeinrich-\nelektronisch von dem Vorbehalt zu unterrichten und zu            tungen und\ngewährleisten, dass die Verkehrsdienste zu angemes-\nsenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Be-          2. die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisen-\ndingungen erbracht werden.                                       bahnsektor, insbesondere in Bezug auf\n(2) Wenn sich der Betreiber einer Werksbahn nicht             a) die Wegeentgelte und Entgelte für Serviceeinrich-\nvorbehält, Transporte auf der von ihm betriebenen                   tungen und Nebenleistungen,\nEisenbahninfrastruktur selbst durchzuführen oder durch           b) die Kapazitätszuweisung,\nein von ihm beauftragtes Eisenbahnverkehrsunterneh-              c) getätigte Investitionen in die Eisenbahnanlagen,\nmen durchführen zu lassen, hat jeder Zugangsberech-\ntigte das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur            d) die Entwicklungen bei Preisen und Qualität der\nzu angemessenen, nichtdiskriminierenden und trans-                  Schienenverkehrsdienste,\nparenten Bedingungen, soweit dies für den eigenen                e) die Schienenverkehrsdienste im Rahmen öffent-\nGüterverkehr der angeschlossenen Eisenbahnen und                    licher Dienstleistungsaufträge,\nder an der Eisenbahninfrastruktur liegenden Unter-               f) die Erteilung von Genehmigungen,\nnehmen erforderlich ist. Ebenso hat er die Leistungen\nangemessen, nichtdiskriminierend und transparent zu              g) den Grad der Marktöffnung sowie\ngewähren, die er für den eigenen Güterverkehr erbringt.          h) die Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen\n(3) Der Betreiber einer Werksbahn kann den Zugang                und der betreffenden sozialen Bedingungen im\nnach Absatz 2 Satz 1 jeweils zum Ablauf einer Netzfahr-             Eisenbahnsektor.\nplanperiode beenden. Die Beendigung wird zum Ende               (3) Zur Durchführung der Marktüberwachung und\nder Fahrplanperiode wirksam, wenn die Zugangsbe-             der gesonderten Erhebungen im Einzelfall kann die\nrechtigten, denen bislang Zugang gewährt wurde, und          Regulierungsbehörde bei den Zugangsberechtigten\ndie angeschlossenen Eisenbahnen davon schriftlich            und Eisenbahnen erforderliche Auskünfte und Daten\noder elektronisch spätestens zwei Monate vor Beginn          auch außerhalb konkreter Prüfungen in einer von ihr\nder Frist, binnen derer Zugangsberechtigte Anträge auf       vorgegebenen Form verlangen, insbesondere über","2090          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n1. die Entwicklung des Schienenverkehrsmarkts und                                       § 19\ndie für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu er-\nSchienennetz-Nutzungsbedingungen und\nbringenden Leistungen nach Anlage 2,\nNutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen\n2. die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Rahmenbedin-              (1) Der Betreiber der Schienenwege hat nach Kon-\ngungen, auch in Bezug auf den öffentlichen Schie-        sultation mit den Zugangsberechtigten nach Absatz 2\nnenpersonenverkehr,                                      Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen und\nzu veröffentlichen. Für das Transeuropäische Eisen-\n3. den Zustand der Schienenwege und der Personen-\nbahnnetz und Schienenwege, die unmittelbar An-\nbahnhöfe,\nschluss an das Ausland haben, sind die Schienen-\n4. die Nutzung der Zugangsrechte,                            netz-Nutzungsbedingungen in Deutsch und mindes-\ntens einer weiteren Amtssprache der Europäischen\n5. Hindernisse auf dem Weg zu effizienteren Schienen-        Union zu veröffentlichen. Ihr Inhalt ist unentgeltlich in\nverkehrsdiensten,                                        elektronischer Form vom Betreiber der Schienenwege\nauf seiner Internetseite bereitzustellen und der Regulie-\n6. Infrastrukturbeschränkungen und                           rungsbehörde für das Einstellen auf einer zu diesem\n7. die Auskünfte und Daten, die auf Grund eines nach         Zweck von der Regulierungsbehörde eingerichteten\nArtikel 15 Absatz 6 der Richtlinie 2012/34/EU erlas-     Internetseite zur Verfügung zu stellen. Gegen Zahlung\nsenen Durchführungsrechtsaktes bei den Zugangs-          eines Entgelts, das nicht höher sein darf als die Kosten\nberechtigten und Eisenbahnen gefordert werden.           für die Veröffentlichung dieser Unterlagen, hat der Be-\ntreiber der Schienenwege die Schienennetz-Nutzungs-\n(4) Zur Durchführung der Marktüberwachung und             bedingungen auch in Schriftform zur Verfügung zu\nder gesonderten Erhebungen im Einzelfall kann die            stellen.\nRegulierungsbehörde bei den nach § 5 Absatz 2 des\n(2) Beabsichtigt ein Betreiber der Schienenwege\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Geneh-\neine Neufassung oder Änderung von Schienennetz-\nmigungsbehörden vorliegende Informationen über die\nNutzungsbedingungen, so muss er mindestens sieben\nZugangsberechtigten und Eisenbahnen verlangen.\nMonate vor Ablauf der Frist für einen Antrag auf Zutei-\nDiese stellen der Regulierungsbehörde die Informatio-\nlung von Schienenwegkapazität einen Entwurf auf sei-\nnen im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Die Ge-\nner Internetseite veröffentlichen. Der Veröffentlichung\nnehmigungsbehörden informieren die Regulierungs-\nist eine Darstellung der Änderungen in geeigneter\nbehörde über Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die\nForm, insbesondere als synoptische Darstellung mit\nin ihrem Zuständigkeitsbereich den Betrieb aufgenom-\nden erforderlichen Erläuterungen, beizufügen. Bei der\nmen oder beendet haben oder die den Unternehmens-\nVeröffentlichung muss er darauf hinweisen, dass Zu-\nnamen oder -sitz geändert haben.\ngangsberechtigte einen Monat lang zu den Schienen-\n(5) Die Regulierungsbehörde stellt der Europäischen       netz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen\nKommission zum Zweck der Marktüberwachung unter              Stellung nehmen können, und angeben, in welcher\nBerücksichtigung der Rolle der Sozialpartner jährlich        Form diese Stellungnahmen übermittelt werden kön-\ndie erforderlichen Informationen über die Nutzung der        nen. Der Betreiber der Schienenwege kann bestimmen,\nSchienennetze und die Entwicklung der Rahmenbedin-           dass die Übermittlung an ihn auf elektronischem Weg\ngungen im Eisenbahnsektor bereit.                            erfolgen muss.\n(3) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen müssen\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind insoweit nicht anzuwen-\nAngaben zum Schienenweg, der den Eisenbahnver-\nden, als ein auf Grund des Artikels 15 Absatz 6 der\nkehrsunternehmen zur Verfügung steht, und zu den\nRichtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechts-\nZugangsbedingungen für den betreffenden Schienen-\nakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Rege-\nweg enthalten sowie auf eine Internetseite verweisen,\nlung trifft.\nauf der die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrich-\n(7) Das Bundeskartellamt kann binnen einer ange-          tungen, die an das Netz des Betreibers der Schienen-\nmessenen Frist, im Regelfall innerhalb von vier Wo-          wege angeschlossen sind, unentgeltlich in elektroni-\nchen, zu Inhalt und Methode der Marktüberwachung             scher Form zur Verfügung gestellt werden. Der Inhalt\nStellung nehmen.                                             der Schienennetz-Nutzungsbedingungen richtet sich\nnach Anlage 3. Sie können Vorgaben für die Form der\nim Rahmen der Konsultation nach Absatz 2 erfolgen-\nKapitel 3                            den Stellungnahmen enthalten. Absatz 2 Satz 4 gilt\nentsprechend.\nErhebung von Entgelten und Zuweisung\nvon Schienenwegkapazität im Schienenverkehr                   (4) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung hat die\nNutzungsbedingungen für die von ihm betriebene Ser-\nviceeinrichtung mit den nach § 13 Absatz 2 Satz 4 und\n§ 18                               Absatz 3 Nummer 3, § 21 und Anlage 3 Nummer 6 so-\nEffektive Nutzung der Schienenwegkapazität              wie den nach § 1 Absatz 19 erforderlichen Informatio-\nnen aufzustellen und dem Betreiber der Schienenwege,\nDie Regelungen über Entgelte und Kapazitätszuwei-         an dessen Netz sie angeschlossen sind, unverzüglich,\nsungen für Schienenwege nach diesem Gesetz sind so           unaufgefordert und kostenlos über seine Internetseite\nauszulegen, dass es den Betreibern der Schienenwege          zur Verfügung zu stellen. An das Netz eines Betreibers\nermöglicht wird, die verfügbare Schienenwegkapazität         der Schienenwege angeschlossen ist eine Serviceein-\nzu vermarkten und so effektiv wie möglich zu nutzen.         richtung auch dann, wenn sie nur über eine vorgela-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016            2091\ngerte Eisenbahninfrastruktur, die ihrerseits an das Netz                                § 22\ndes Betreibers der Schienenwege angeschlossen ist,                      Eintritt eines Drittunternehmens\nerreicht werden kann. Die in den dem Personenverkehr\ndienenden Serviceeinrichtungen erbrachten Leistungen            Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zur Erfül-\nsind in den Nutzungsbedingungen für diese Serviceein-        lung seiner Verpflichtungen aus einem Beförderungs-\nrichtungen mindestens hinsichtlich der zugesicherten         vertrag verlangen, dass statt seiner ein anderes Eisen-\nAusstattung, Qualität und zeitlichen Verfügbarkeit ver-      bahnverkehrsunternehmen (Drittunternehmen) in die\nbindlich zu beschreiben.                                     Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen nach\nden §§ 20 und 21 eintritt. Der Vertragspartner des\n(5) Die veröffentlichten Schienennetz-Nutzungsbedin-      Eisenbahnverkehrsunternehmens bei den Vereinbarun-\ngungen sind auf dem neuesten Stand zu halten und bei         gen nach den §§ 20 und 21 kann dem Eintritt des Dritt-\nBedarf zu ändern. Dies gilt auch für die Nutzungsbedin-      unternehmens widersprechen, wenn das Drittunter-\ngungen für Serviceeinrichtungen nach Absatz 4.               nehmen den gesetzlichen Anforderungen, insbeson-\n(6) Die endgültigen Schienennetz-Nutzungsbedin-           dere Sicherheitsanforderungen, nicht genügt. Tritt ein\ngungen sind vor dem Netzfahrplanwechsel, mindestens          Drittunternehmen in eine Vereinbarung ein, so haften\njedoch vier Monate vor Ablauf der Frist für einen Antrag     es und das Eisenbahnverkehrsunternehmen dem Ver-\nauf Zuteilung von Schienenwegkapazität, zu veröffent-        tragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens bei\nlichen. Sie dienen als Grundlage für das Zuweisungs-         den Vereinbarungen nach den §§ 20 und 21 als\nverfahren und den Vertragsschluss für die Trassen der        Gesamtschuldner für die Forderungen aus der Verein-\nfolgenden Netzfahrplanperiode. Mit Beginn der folgen-        barung und die durch den Eintritt des Dritten entste-\nden Netzfahrplanperiode treten die Schienennetz-Nut-         henden Aufwendungen.\nzungsbedingungen in Kraft und gelten für die Durch-\nführung der Verkehre während der gesamten Fahrplan-                                     § 23\nperiode.\nFestsetzung, Berechnung\nund Erhebung von Entgelten für Schienenwege\n§ 20\n(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewähr-\nVereinbarungen zwischen einem                    leisten, dass die Entgeltregelung in seinem gesamten\nZugangsberechtigten und dem Betreiber                Netz auf denselben Grundsätzen beruht.\nder Schienenwege oder einer Serviceeinrichtung\n(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewähr-\n(1) Der Betreiber der Schienenwege schließt mit je-       leisten, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu\ndem Zugangsberechtigten die erforderlichen Vereinba-         gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten\nrungen über                                                  für unterschiedliche Eisenbahnverkehrsunternehmen\n1. die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsicht-      führt, die Verkehrsdienste gleichwertiger Art in ver-\nlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung,          gleichbaren Teilen des Markts erbringen, und dass die\n2. das zu entrichtende Entgelt und                           tatsächlich erhobenen Entgelte den in den Schienen-\nnetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln ent-\n3. die sonstigen Nutzungsbedingungen.                        sprechen. Unterscheidungen innerhalb von Verkehrs-\n(2) Die Bedingungen dieser Vereinbarungen müssen          diensten müssen bundesweit gelten. Die Entgelte für\nangemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein.       die jeweiligen Leistungen sind, vorbehaltlich des § 37,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Betreiber     bundesweit zu mitteln.\neiner Serviceeinrichtung.\n§ 24\n§ 21                                                Entgeltregulierung,\nVereinbarungen zur Betriebssicherheit                        Schienenwegkosten und Rechnungs-\nführung beim Betreiber der Schienenwege\n(1) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen und die\nNutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen müs-               (1) Verpflichtet sich der Betreiber der Schienenwege\nsen einen Abschnitt mit Bestimmungen enthalten, die          gegenüber Gebietskörperschaften vertraglich zur Leis-\nder Betriebssicherheit dienen. Ist der Zugangsberech-        tung von Eigenmitteln, so gehen die Kosten, zu deren\ntigte keine Eisenbahn, müssen die Bestimmungen über          Deckung die Eigenmittel verwendet werden, nach Maß-\ndie Betriebssicherheit auch zwischen dem Eisenbahn-          gabe der Vorschriften dieses Gesetzes in die Gesamt-\ninfrastrukturunternehmen und der nutzenden Eisen-            kosten nach den §§ 25 bis 27 ein.\nbahn gesondert vereinbart werden. Rechte an Zugtras-            (2) Ein Betreiber der Schienenwege hat ein Verzeich-\nsen oder an Kapazitäten in Serviceeinrichtungen dürfen       nis der Vermögensgegenstände des Anlage- und Um-\nnicht ausgeübt werden, solange eine solche Verein-           laufvermögens, die ihm gehören oder deren Verwaltung\nbarung nicht besteht.                                        ihm obliegt, zu erstellen und zu führen; das Verzeichnis\n(2) Die nach Absatz 1 in die Schienennetz-Nut-            dient der Beurteilung des Finanzbedarfs für Instandhal-\nzungsbedingungen und die Nutzungsbedingungen für             tung oder Ersetzung im Zusammenhang mit den Ver-\nServiceeinrichtungen aufzunehmenden Bestimmungen             mögensgegenständen. Zusätzlich werden Einzelheiten\nüber die Betriebssicherheit müssen den Anforderungen         zu Aufwendungen für die Erneuerung und Umrüstung\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der auf Grund          der Schienenwege angegeben.\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ge-               (3) Die Regulierungsbehörde kann das Verzeichnis\nnügen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter-          nach Absatz 2 auf die Darstellung des Anlagevermö-\nliegen insoweit der Aufsicht der Eisenbahnaufsichts-         gens und des Anlagevermögens, dessen Verwaltung\nbehörden.                                                    dem Betreiber der Schienenwege obliegt, beschränken,","2092           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nsofern Wettbewerb und Transparenz auf dem Eisen-              grenze der Gesamtkosten wird dem betreffenden Be-\nbahnmarkt hierdurch nicht gefährdet werden.                   treiber der Schienenwege mitgeteilt.\n(4) Ein Betreiber der Schienenwege hat ein Verfahren          (2) Nach Mitteilung der Obergrenze der Gesamtkos-\nfür die Zurechnung der Kosten zu den verschiedenen            ten hat ein Betreiber der Schienenwege die Entgelte für\nKategorien von Leistungen, die für Eisenbahnverkehrs-         die einzelnen Verkehrsdienste und deren Marktseg-\nunternehmen erbracht werden, festzulegen.                     mente auf der Grundlage der §§ 23 und 31 bis 41 fest-\nzulegen und von der Regulierungsbehörde nach § 45\n§ 25                              genehmigen zu lassen. Die mit den Betriebsleistungen\nnach § 25 Absatz 1 gewichtete Summe dieser Entgelte\nAnreizsetzung                          darf die Obergrenze der Gesamtkosten nicht überstei-\n(1) Für die Dauer einer Regulierungsperiode hat ein       gen. Die Obergrenze der Gesamtkosten dient aus-\nBetreiber der Schienenwege der Regulierungsbehörde            schließlich als Grundlage für die Begrenzung der zu\ndas Ausgangsniveau der Gesamtkosten in Euro und die           genehmigenden Entgelte und nicht zur Begrenzung\nzugehörigen Betriebsleistungen für die einzelnen Ver-         des zu erzielenden Gesamtumsatzes.\nkehrsdienste und deren Marktsegmente in Trassenkilo-              (3) Der Zeitraum der Regulierungsperiode nach § 25\nmetern bezogen auf das Basisjahr darzulegen. Das              Absatz 1 soll fünf Jahre betragen.\nBasisjahr wird als Jahresdurchschnitt über einen durch\ndie Regulierungsbehörde zu bestimmenden Zeitraum,                                         § 27\nder maximal fünf Jahre betragen darf, berechnet. Der\nBetreiber der Schienenwege hat auf dieser Grundlage                  Ausnahmen im Rahmen der Anreizsetzung\ndas Ausgangsniveau der Gesamtkosten für das Min-                  (1) Liegen besondere oder unvorhergesehene Mehr-\ndestzugangspaket nach Anlage 2 Nummer 1 im Verfah-            belastungen für einen Betreiber der Schienenwege vor,\nren nach Anlage 4 zu berechnen. Die Regulierungs-             so kann die Regulierungsbehörde auf Antrag Ausnah-\nbehörde überprüft das vom Betreiber der Schienen-             men von § 25 Absatz 2 bis 5 oder § 26 Absatz 1 für den\nwege mitgeteilte Ausgangsniveau der Gesamtkosten              Zeitraum der betroffenen Regulierungsperiode geneh-\nund legt es durch Verwaltungsakt fest.                        migen, um dadurch notwendige Investitionen des\n(2) Für die Dauer eines Netzfahrplans wird die Ober-      Betreibers der Schienenwege in die Eisenbahninfra-\ngrenze der Gesamtkosten vorbehaltlich des § 29 Ab-            struktur zu ermöglichen. Besondere oder unvorher-\nsatz 5 durch das Ausgangsniveau der Gesamtkosten              gesehene Mehrbelastungen können im Rahmen von\nnach Absatz 1, zuzüglich eines im Laufe der Regulie-          außergewöhnlichen Neu- und Ausbaumaßnahmen und\nrungsperiode kumulierten Betrags auf der Grundlage            durch Instandsetzungen auf Grund von Schäden an der\neiner Inflationierung nach § 28 Absatz 1, abzüglich           Eisenbahninfrastruktur durch\neines im Laufe der Regulierungsperiode kumulierten            1. schwere Unwetter,\nBetrags auf der Grundlage des Produktivitätsfort-             2. schwere Unfälle oder\nschritts nach § 28 Absatz 2 bestimmt.\n3. rechtswidrige Zerstörungen durch Dritte in erhebli-\n(3) Ergibt sich aus einer qualifizierten Regulierungs-         chem Umfang\nvereinbarung im Sinne des § 29 Absatz 2 ein gegenüber\ndem Ausgangsniveau der Gesamtkosten mehr als                  entstehen. Besondere Mehrbelastungen liegen insbe-\ngeringfügig veränderter Aufwand für Instandhaltung            sondere dann vor, wenn die Kosten für eine Maßnahme\noder Ersatzinvestitionen für ein Jahr innerhalb der Re-       unvorhersehbar und in hohem Umfang über die kalku-\ngulierungsperiode und sind die in Anlage 4 Nummer 6           lierten Kosten der Maßnahme hinausgehen.\nenthaltenen Voraussetzungen erfüllt, so hat die Regu-             (2) Erhält der Betreiber der Schienenwege Zuwen-\nlierungsbehörde die Obergrenze der Gesamtkosten auf           dungen zur Finanzierung der im Mindestzugangspaket\nAntrag in entsprechender Höhe im Verfahren nach An-           zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände des\nlage 4 Nummer 6 anzupassen.                                   Anlagevermögens, kann die Regulierungsbehörde vom\n(4) Im Falle des Absatzes 3 ist Absatz 2 entspre-         Betreiber der Schienenwege jederzeit eine Darlegung\nchend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Aufwen-             verlangen, dass die erhaltenen Zuwendungen bei der\ndungen, die durch Mittel gedeckt werden, die in der           Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellkosten des\nqualifizierten Regulierungsvereinbarung benannt sind.         Anlagevermögens und entsprechend bei der Ermittlung\nder im Ausgangsniveau der Gesamtkosten zu berück-\n(5) Ist der bei der Anpassung nach Absatz 3 berück-       sichtigenden Abschreibungen in Abzug gebracht wer-\nsichtigte Aufwand tatsächlich nicht entstanden, nimmt         den. Im Falle der Gewährung von Zuwendungen, die\ndie Regulierungsbehörde vor der nächsten Ermittlung           in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit investiven\nder jährlichen Obergrenze der Gesamtkosten an dieser          Maßnahmen stehen, ist entsprechend in Bezug auf\neine angemessene Korrektur vor.                               zuwendungsgedeckte Kosten zu verfahren.\n§ 26                                                          § 28\nVerfahren im Rahmen der Anreizsetzung                           Inflationsfaktor, Produktivitätsfaktor\n(1) Nach Ermittlung der jährlichen Obergrenze der             (1) Der Inflationsfaktor bestimmt sich nach dem Mit-\nGesamtkosten prüft die Regulierungsbehörde auf An-            telwert der vom Statistischen Bundesamt ermittelten\ntrag des betroffenen Betreibers der Schienenwege oder         Werte für die Veränderung des Erzeugerpreisindexes\nvon Amts wegen, ob der errechnete Wert für den jewei-         gewerblicher Produkte. Hierfür wird für jedes Jahr der\nligen Betreiber tatsächlich erreichbar ist und nimmt          Mittelwert der Erzeugerpreisindizes gewerblicher Pro-\ngegebenenfalls Anpassungen vor. Die jährliche Ober-           dukte aus den vorausgegangenen fünf Jahren gebildet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016            2093\n(2) Der Produktivitätsfaktor bestimmt sich nach dem           (5) Besteht eine qualifizierte Regulierungsvereinba-\nMittelwert der vorausgegangenen fünf Jahre der vom           rung, ist durch die Regulierungsbehörde festzustellen,\nSachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirt-         in welcher Höhe das Ausgangsniveau der Gesamtkos-\nschaftlichen Entwicklung ermittelten Werte für die Ver-      ten durch Mittel gedeckt wird, die Gegenstand dieser\nänderung der Produktivität auf Stundenbasis für die          Vereinbarung sind. Hierzu übermittelt der Betreiber der\nVolkswirtschaftliche Gesamtrechnung für Deutschland          Schienenwege der Regulierungsbehörde die erforder-\ngegenüber dem jeweiligen Vorjahr. Hierfür wird zur Be-       lichen Informationen. Auf den nach Satz 1 festgestell-\nstimmung des Produktivitätsfaktors der jeweils aktuelle      ten Betrag ist bei der Ermittlung der Obergrenze der\nJahresbericht des Sachverständigenrates zur Begut-           Gesamtkosten nach § 25 Absatz 2 weder ein Inflations-\nachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu-           ausgleich noch ein Produktivitätsfortschritt in Anrech-\ngrunde gelegt.                                               nung zu bringen. Der durch die qualifizierte Regulie-\nrungsvereinbarung gesetzte Anreiz nach den Absät-\n(3) Fünf Jahre nach dem 2. September 2016 hat die\nzen 2 und 3 ist für den Anteil der Gesamtkosten, der\nBundesregierung dem Deutschen Bundestag auf\ndurch Mittel gedeckt wird, die Gegenstand einer quali-\nGrundlage eines Berichts der Regulierungsbehörde\nfizierten Regulierungsvereinbarung sind, abschließen-\neine Stellungnahme zur Angemessenheit des Faktors\nder Anreiz im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 der Richt-\nnach Absatz 2 vorzulegen.\nlinie 2012/34/EU.\n§ 29                                  (6) Der Betreiber der Schienenwege gewährleistet\ndie Übereinstimmung zwischen der qualifizierten Regu-\nRegulierung durch                         lierungsvereinbarung und dem Geschäftsplan. Dies wird\nRegulierungsvereinbarungen                     durch die zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.\nmit dem Betreiber der Schienenwege\n(1) Zwischen einer Gebietskörperschaft und einem                                     § 30\nBetreiber der Schienenwege können für einen Zeitraum                Verfahren für qualifizierte Vereinbarungen\nvon mindestens fünf Jahren Vereinbarungen über die\nDie Anerkennung einer Vereinbarung als qualifizierte\nFinanzierung von Investitionen in die Infrastruktur und\nRegulierungsvereinbarung muss bei der Regulierungs-\nderen Instandhaltung einerseits und das herzustellende\nbehörde beantragt werden. Die Regulierungsbehörde\nQualitätsniveau der Infrastruktur andererseits geschlos-\nhat nach Vorliegen aller Unterlagen binnen zwei Mona-\nsen werden, die auch der Regulierung dienen (Regulie-\nten darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Verein-\nrungsvereinbarungen).\nbarung die in Anlage 5 aufgeführten Grundsätze und\n(2) Im Rahmen der Regulierung ist nur eine Regulie-       Eckdaten einhält. Soweit eine Regulierungsvereinba-\nrungsvereinbarung zu berücksichtigen, die auch dem           rung einzelne der in Anlage 5 aufgeführten Grundsätze\nZiel dient, dem Betreiber der Schienenwege unter Be-         und Eckdaten nicht enthält, gelten die Anforderungen\nrücksichtigung der Sicherheit und der Aufrechterhal-         der Anlage 5 gleichwohl als erfüllt, wenn der Betreiber\ntung und Verbesserung der Qualität der bereitzustellen-      der Schienenwege nachweist, dass sich die betreffen-\nden Schienenwege Anreize zur Senkung der mit der             den Inhalte aus anderen Vereinbarungen oder Vorschrif-\nBereitstellung der Schienenwege verbundenen Kosten           ten ergeben. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb\nzu geben, die die in Anlage 5 aufgeführten Grundsätze        der Frist nach Satz 2 keine Entscheidung, gilt die Ver-\nund Eckdaten einhält (qualifizierte Regulierungsverein-      einbarung als anerkannt.\nbarung) und die von der Regulierungsbehörde nach\n§ 30 anerkannt wurde. Andere Regulierungsvereinba-                                      § 31\nrungen finden nur Berücksichtigung, soweit es durch                           Ermittlung der Entgelte\ndieses Gesetz angeordnet ist.                                           des Betreibers der Schienenwege\n(3) Eine Regulierungsvereinbarung nach Absatz 2               (1) Der Betreiber der Schienenwege hat das Entgelt\ngibt insbesondere dann Anreize zur Senkung der mit           für das Mindestzugangspaket in Euro je Trassenkilome-\nder Schienenwegbereitstellung verbundenen Kosten,            ter auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das gesamte\nwenn darin dem Betreiber der Schienenwege staatliche         Mindestzugangspaket abgegolten.\nMittel für Instandhaltung oder Investitionen zugesagt\nwerden und Vertragsstrafen für den Fall der Nichterrei-          (2) Der Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet,\nchung der vertraglich vereinbarten Ziele durch den           mit der Summe der nach § 26 Absatz 2 ermittelten\nBetreiber der Schienenwege vorgesehen sind. In den           Entgelte die Gesamtkosten des Mindestzugangspakets\nübrigen Fällen ist durch die Regulierungsbehörde zu          zu decken. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag\nprüfen, ob Anreize zur Senkung der mit der Bereitstel-       hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Kostenunter-\nlung der Schienenwege verbundenen Kosten bestehen.           deckung voraussichtlich nur vorübergehend eintreten\nwird oder die Gesamtkosten anderweitig gedeckt wer-\n(4) Das Eisenbahn-Bundesamt veröffentlicht einen          den.\nMonat vor der Unterzeichnung der Regulierungsverein-\nbarung deren Inhalt auf seiner Internetseite. Zugangs-                                  § 32\nberechtigte und potenzielle Zugangsberechtigte haben\ndie Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Die Regulierungs-                       Ermittlung der Entgelte\nvereinbarung wird innerhalb eines Monats nach ihrem                  des Betreibers einer Serviceeinrichtung\nAbschluss auf der Internetseite des Eisenbahn-Bun-               (1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb\ndesamtes veröffentlicht. Die vertragsschließende Be-         von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2\nhörde übermittelt dem Eisenbahn-Bundesamt die hier-          und für die Erbringung von Leistungen in diesen Ein-\nfür erforderlichen Daten.                                    richtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zu-","2094          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht überstei-          und für den Zugang zu Eisenbahnanlagen, durch die\ngen.                                                         Serviceeinrichtungen angebunden werden, in Höhe\n(2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach An-      der Kosten festzulegen, die unmittelbar auf Grund des\nlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu         Zugbetriebs anfallen. Satz 1 ist nicht für Entgelte der\nbemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend          Betreiber von Serviceeinrichtungen anzuwenden.\nund transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grund-          (4) Die Vorgaben über die Bedingungen zur Berech-\nsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn              nung der Kosten, wie sie auf Grund eines nach Arti-\n1. Entgelte gefordert werden, welche die entstandenen        kel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU erlassenen,\nKosten für das Erbringen der Leistungen in unange-      durch Anlage 6 modifizierten Durchführungsrechts-\nmessener Weise überschreiten oder                       aktes bestimmt werden, sind zu beachten. Der Betrei-\nber der Schienenwege hat diese spätestens nach vier\n2. einzelnen Zugangsberechtigten Vorteile gegenüber          Jahren anzuwenden.\nanderen Zugangsberechtigten eingeräumt werden,\nsoweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter\n§ 35\nGrund vorliegt.\nBesondere Bedingungen bei Entgelten\n§ 33                                (1) Die Wegeentgelte nach § 34 Absatz 3 können\nErmittlung und                         einen Entgeltbestandteil umfassen, der die Knappheit\nGenehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen              der Schienenwegkapazität auf dem bestimmbaren\n(1) Es bedürfen der Genehmigung:                         Schienenwegabschnitt in Zeiten der Überlastung durch\nEntgelterhöhungen widerspiegelt.\n1. Entgelte der Betreiber der Schienenwege, die von\nden Vorschriften zur Entgeltbildung für Schienen-          (2) Die Wegeentgelte nach § 34 Absatz 3 können\nwege befreit sind und                                   geändert werden, um den Kosten umweltbezogener\nAuswirkungen auf Grund des Zugbetriebs Rechnung\n2. Entgelte der Betreiber von Personenbahnhöfen.             zu tragen. Solche Änderungen müssen nach Maßgabe\nDie jeweilige Genehmigung ist zu erteilen, wenn die An-      der verursachten Auswirkungen differenziert werden.\nforderungen des § 32 erfüllt sind. Für Betreiber der         Das Wegeentgelt für den Schienengüterverkehr ist nach\nSchienenwege der Eisenbahnen des Bundes und für              den Lärmauswirkungen zu differenzieren. Die Differen-\nPersonenbahnhöfe der Eisenbahnen des Bundes gilt             zierung soll Anreize für die Umrüstung vorhandener\nabweichend von Satz 2 für Personenverkehrsdienste            Wagen auf eine Lärm mindernde Technik, insbesondere\nnach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der § 37, soweit          Bremstechnik setzen. Die Höhe des Gesamterlöses\nnicht § 37 Absatz 3 Abweichendes regelt.                     eines Betreibers der Schienenwege darf dadurch nicht\n(2) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht     verändert werden. Eine Anlastung umweltbezogener\nvereinbart werden. Ist in einem Vertrag eine Entgeltver-     Kosten, die eine Erhöhung der Gesamterlöse eines Be-\neinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam,            treibers der Schienenwege mit sich bringt, ist nur dann\ngilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das      zulässig, wenn auch im Straßengüterverkehr in Ein-\ngenehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des    klang mit dem Recht der Europäischen Union eine sol-\n§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.                         che Anlastung erfolgt. Informationen, die erforderlich\nsind, um den Ursprung umweltbezogener Abgaben\n§ 34                             und ihre Anwendung verfolgen zu können, müssen auf-\nbewahrt und der Regulierungsbehörde auf Anfrage\nEntgeltgrundsätze                       übermittelt werden, damit diese sie der Europäischen\n(1) Entgelte für die Nutzung der Schienenwege der        Kommission auf deren Anfrage hin zur Verfügung stellt.\nEisenbahn und von Serviceeinrichtungen sind an den\n(3) Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf\nBetreiber der Schienenwege und den Betreiber einer\nGrund des Artikels 31 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU\nServiceeinrichtung zu entrichten, dem sie zur Finanzie-\nerlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche\nrung seiner Unternehmenstätigkeit dienen.\noder entgegenstehende Regelung trifft.\n(2) Ein Betreiber der Schienenwege oder ein Betrei-\n(4) Um unerwünschte übermäßige Schwankungen\nber einer Serviceeinrichtung ist verpflichtet, der Regu-\nzu vermeiden, können die in den Absätzen 1 und 2\nlierungsbehörde alle erforderlichen Informationen zu\nund in § 34 Absatz 3 genannten Entgelte über eine\nden erhobenen Entgelten vorzulegen, damit diese ihre\nangemessene Spanne von Zugverkehrsdiensten und\nin § 66 genannten Aufgaben wahrnehmen kann. Der\nZeiträumen gemittelt werden. Die relative Höhe der\nBetreiber der Schienenwege oder der Betreiber einer\nWegeentgelte muss jedoch zu den von den Verkehrs-\nServiceeinrichtung muss dem jeweiligen Eisenbahnver-\ndiensten verursachten Kosten in Beziehung stehen.\nkehrsunternehmen nachweisen können, dass die dem\nEisenbahnverkehrsunternehmen nach den §§ 28 bis 31              (5) Werden die in Anlage 2 Nummer 3 und 4 auf-\nvon dem Betreiber der Schienenwege oder nach § 32            geführten Zusatzleistungen und Nebenleistungen nur\nvon dem Betreiber einer Serviceeinrichtung tatsächlich       von einem einzigen Dienstleister angeboten, so gilt für\nberechneten Wege- und Dienstleistungsentgelte den            diese Leistungen § 32 Absatz 2 entsprechend.\nin den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nut-                (6) Der Betreiber der Einrichtung zur Erbringung der\nzungsbedingungen von Serviceeinrichtungen vorgese-           in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 4 genannten Leistungen\nhenen Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen          teilt dem Betreiber der Schienenwege die entgeltbezo-\nentsprechen.                                                 genen Informationen mit, die nach § 19 in den Schie-\n(3) Unbeschadet des § 31 Absatz 2, des § 32 und          nennetz-Nutzungsbedingungen enthalten sein müssen,\ndes § 36 ist das Entgelt für das Mindestzugangspaket         oder er gibt eine Webseite an, auf der diese Informatio-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016             2095\nnen unentgeltlich in elektronischer Form veröffentlicht         (4) Im Falle von künftigen Investitionsvorhaben oder\nwerden. Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist ver-      von Investitionsvorhaben, die nach 1988 abgeschlos-\npflichtet, die Informationen in Deutsch und in mindes-       sen wurden, darf ein Betreiber der Schienenwege auf\ntens einer weiteren Amtssprache der Europäischen             der Grundlage der langfristigen Kosten dieser Vorhaben\nUnion mitzuteilen, soweit auch der Betreiber der Schie-      höhere Entgelte festlegen oder beibehalten, wenn die\nnenwege, an dessen Netz die Serviceeinrichtung ange-         Vorhaben eine Steigerung der Effizienz oder der Kos-\nschlossen ist, verpflichtet ist, seine Schienennetz-Nut-     tenwirksamkeit oder beides bewirken und sonst nicht\nzungsbedingungen in Deutsch und in mindestens einer          durchgeführt werden könnten oder durchgeführt wor-\nweiteren Amtssprache der Europäischen Union zu ver-          den wären. Eine solche Entgeltregelung kann auch Ver-\nöffentlichen.                                                einbarungen zur transparenten Aufteilung des mit\nneuen Investitionen verbundenen Risikos einschließen.\n§ 36                                 (5) Die Wegeentgelte für die Nutzung der in der Ent-\nAusgestaltung der Entgelte                    scheidung 2009/561/EG der Kommission vom 22. Juli\n2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/679/EG hin-\n(1) Damit ein Betreiber der Schienenwege die ihm          sichtlich der Umsetzung der technischen Spezifikation\nentstehenden Kosten vollständig decken kann, sind            für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems Zugsteue-\nAufschläge auf der Grundlage effizienter, transparenter      rung/Zugsicherung und Signalgebung des konventio-\nund nichtdiskriminierender Grundsätze zu erheben,            nellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl.\nwobei die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit der              L 194 vom 25.7.2009, S. 60) angegebenen Eisenbahn-\nSegmente des Eisenbahnmarktes zu gewährleisten ist.          korridore sind zu unterscheiden. Dadurch sollen\nDie Entgeltregelung muss dem von den Eisenbahn-              Anreize dafür gegeben werden, dass Züge mit einer\nverkehrsunternehmen erzielten Produktivitätszuwachs          Version des „European Train Control System“ ausge-\nRechnung tragen.                                             rüstet werden, die mit der durch die Entscheidung\n(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen,         2008/386/EG der Kommission vom 23. April 2008\ninwieweit die Aufschläge für bestimmte Verkehrs-             zur Änderung von Anhang A der Entscheidung\ndienste oder Marktsegmente in Betracht kommen.               2006/679/EG über die technische Spezifikation für die\nDabei hat er die in Anlage 7 Nummer 1 genannten              Interoperabilität des Teilsystems Zugsteuerung, Zug-\nVerkehrsdienst- oder Marktsegmentpaare zu prüfen             sicherung und Signalgebung des konventionellen trans-\nund die zutreffenden auszuwählen, mindestens jedoch          europäischen Eisenbahnsystems und von Anhang A\nder Entscheidung 2006/860/EG über die technische\n1. Güterverkehrsdienste,                                     Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems\n2. Schienenpersonennahverkehrsdienste und sonstige           Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des\nPersonenverkehrsdienste im Rahmen eines öffent-          transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems\nlichen Dienstleistungsauftrags und                       (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 11) gebilligten Version\nund Folgeversionen kompatibel ist. Eine solche Unter-\n3. Schienenpersonenfernverkehrsdienste.                      scheidung darf die Erlöse eines Betreibers der Schie-\nDie erhobenen Entgelte dürfen nicht die Nutzung der          nenwege insgesamt nicht verändern. § 31 Absatz 2\nSchienenwege durch Verkehrsdienste oder Marktseg-            bleibt unberührt.\nmente ausschließen, die mindestens die Kosten, die              (6) Absatz 5 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf\nunmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen, sowie        Grund des Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU\neine Rendite, die der Markt tragen kann, erbringen kön-      erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche\nnen. Aufschläge müssen so gewählt werden, dass die           oder entgegenstehende Regelung trifft.\nVerkehrsdienste Güterverkehrsdienst und Personen-\nverkehrsdienst die dem Betreiber der Schienenwege                                        § 37\ninsgesamt entstehenden Kosten decken. Soweit inner-\nhalb des Verkehrsdienstes Personenverkehrsdienste                           Ausgestaltung der Entgelte\nMarktsegmente gebildet werden, müssen diese weite-                      für Schienenwege und Personen-\nren Marktsegmente insgesamt die dem Verkehrsdienst                 bahnhöfe für Personenverkehrsdienste im\nPersonenverkehrsdienst nach Satz 4 zugeordneten               Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags\nKosten decken. Das Gleiche gilt für den Verkehrsdienst          (1) Stehen den Ländern für die jeweilige Fahrplan-\nGüterverkehrsdienste und innerhalb dessen gebildeter         periode vom Bund Mittel für den Schienenpersonen-\nMarktsegmente.                                               nahverkehr (Regionalisierungsmittel) zur Verfügung, so\nhaben Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes\n(3) Ein Betreiber der Schienenwege kann die Ver-\nfür Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Num-\nkehrsdienste in Marktsegmente je nach Art der trans-\nmer 2 die Höhe der Entgelte für die Nutzung der Schie-\nportierten Güter oder der Personenbeförderung weiter\nnenwege der Eisenbahn und für die Nutzung von\nuntergliedern. Marktsegmente, in denen Eisenbahnver-\nPersonenbahnhöfen je Land festzulegen.\nkehrsunternehmen gegenwärtig nicht tätig sind, in\ndenen sie aber während der Laufzeit der Entgeltrege-            (2) Die durchschnittlichen Entgelte nach Absatz 1\nlung Leistungen erbringen könnten, werden ebenfalls          sind für jedes Land so zu bemessen, dass sie den\nfestgelegt. Der Betreiber der Schienenwege nimmt in          durchschnittlichen Entgelten der betroffenen Verkehrs-\ndie Entgeltregelung für diese Marktsegmente keine Auf-       dienste im jeweiligen Land in der Netzfahrplanperiode\nschläge auf. Die Liste der Marktsegmente wird in den         2016/2017 entsprechen. Soweit sich der Gesamtbetrag\nSchienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht und          der den Ländern zustehenden Regionalisierungsmittel\nmindestens alle fünf Jahre überprüft. Die Regulierungs-      seit dem Jahr 2017 bis zu dem Jahr, in dem das Entgelt\nbehörde überwacht diese Liste nach Maßgabe des § 67.         tatsächlich zu zahlen ist, geändert hat, sind die Entgelte","2096         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nnach Absatz 1 mit der gleichen Änderungsrate anzu-             (2) Nachlässe sind auf die Höhe der tatsächlich vom\npassen.                                                     Betreiber der Schienenwege eingesparten Verwal-\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Entgelte für die Nutzung     tungskosten zu begrenzen. Bei der Festlegung der\nvon Personenbahnhöfen, soweit in einer Vereinbarung         Höhe der Nachlässe sind Kosteneinsparungen, die be-\nzwischen einer Gebietskörperschaft und dem Betreiber        reits im Rahmen des erhobenen Entgelts berücksichtigt\ndes Personenbahnhofs eine abweichende Vereinbarung          wurden, außer Betracht zu lassen.\nzur Höhe der Entgelte getroffen ist. Regelungen nach           (3) Ein Betreiber der Schienenwege kann abwei-\nSatz 1 gelten für alle Zugangsberechtigten. Sie können      chend von Absatz 2 für im Einzelnen angegebene Ver-\nauf bestimmte Verkehrsleistungen sowie auf Marktseg-        kehrsströme Entgeltregelungen einführen, die für alle\nmente innerhalb dieser Verkehrsleistungen beschränkt        Schienenwegnutzer zur Verfügung stehen und in deren\nwerden. In diesem Fall gilt § 32.                           Rahmen zeitlich begrenzte Nachlässe zur Förderung\n(4) Die Regulierungsbehörde überprüft, ob für Ver-       der Entwicklung neuer Eisenbahnverkehrsdienste oder\nkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2             Nachlässe zur Förderung der Benutzung von Strecken\nauf Grund des § 37 eine Unterdeckung besteht. Zu die-       mit sehr niedrigem Auslastungsgrad gewährt werden.\nsem Zweck kann sie entweder die Mengen- und Erlös-             (4) Nachlässe dürfen sich nur auf Entgelte beziehen,\nentwicklungen untersuchen oder untersuchen, ob die          die für einen bestimmten Schienenwegabschnitt erho-\nEisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für            ben werden.\nVerkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2             (5) Nachlassregelungen werden in angemessener,\nin Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 dieser Vor-          nichtdiskriminierender und transparenter Weise auf alle\nschrift die Aufschläge nach § 36 Absatz 2 Satz 5 so         Eisenbahnverkehrsunternehmen angewandt.\nwählen können, dass die dem Betreiber der Schienen-\nwege für diese Verkehrsdienste entstehenden Kosten                                     § 39\ngedeckt werden können. Sie überprüft auch, ob die\nBesondere Entgelt-\nStationspreise der Eisenbahninfrastrukturunternehmen\nregelungen, leistungsabhängige\ndes Bundes für Halte von Verkehrsdiensten nach § 36\nEntgeltregelung für Betreiber der Schienen-\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 2, die sich aus den Absätzen\nwege und Betreiber von Serviceeinrichtungen\n1 bis 4 ergeben, die diesen Halten nach § 32 zuzuord-\nnenden Kosten decken.                                          (1) Ein Betreiber der Schienenwege ist verpflichtet,\nden Zugangsberechtigten den Zugang zu Eisenbahn-\n(5) Die Regulierungsbehörde hat auf Grundlage der\nanlagen zu angemessenen, transparenten und nicht-\nErkenntnisse nach Absatz 4 einen Berichtsentwurf zu\ndiskriminierenden Entgelten und Entgeltregelungen zu\nerstellen. Dieser stellt die finanzielle Situation der Be-\ngestatten.\ntreiber der Schienenwege im Hinblick auf die Kosten-\ndeckung in den einzelnen Verkehrsdiensten nach § 36            (2) Die Entgeltregelungen für die Schienenwegnut-\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 2, auch im Verhältnis zu den         zung müssen durch leistungsabhängige Bestandteile\nVerkehrsdiensten nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3         den Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem jeweiligen\ndar. Der Berichtsentwurf hat auch die finanzielle Situa-    Betreiber der Schienenwege Anreize zur Minimierung\ntion im Hinblick auf die Kostendeckung für Stations-        von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit\nhalte des Schienenpersonennahverkehrs darzustellen.         des Schienennetzes bieten. Diese Regelungen können\nDie Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes            Vertragsstrafen für Störungen des Netzbetriebs, eine\nerhalten Gelegenheit, innerhalb einer von der Regulie-      Entschädigung für von Störungen betroffene Unterneh-\nrungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist zu             men und eine Bonusregelung für Leistungen, die das\ndem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen.                     geplante Leistungsniveau übersteigen, umfassen.\n(6) Auf der Grundlage des Berichtsentwurfs und der          (3) Die Grundsätze der leistungsabhängigen Entgelt-\nStellungnahmen hat die Regulierungsbehörde ihren            regelung nach Anlage 7 Nummer 2 gelten für das\nendgültigen Bericht zu erstellen. Die Regulierungs-         gesamte Netz eines Betreibers der Schienenwege.\nbehörde leitet den endgültigen Bericht unverzüglich            (4) Absatz 2 gilt für Betreiber von Serviceeinrichtun-\ndem Eisenbahninfrastrukturbeirat und der Bundesregie-       gen entsprechend.\nrung zu. Die Bundesregierung leitet den Bericht der            (5) Die Absätze 2 und 3 sind insoweit nicht anzu-\nRegulierungsbehörde unverzüglich dem Deutschen              wenden, als ein auf Grund des Artikels 35 Absatz 3\nBundestag zu; die Bundesregierung kann dem Bericht          der Richtlinie 2012/34/EU erlassener delegierter\neine Stellungnahme beifügen. Der Bericht ist im Bun-        Rechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende\ndesanzeiger zu veröffentlichen.                             Regelung trifft.\n(7) Ein Bericht nach Absatz 6 ist alle fünf Jahre, erst-\nmals zum 31. Dezember 2018, vorzulegen.                                                § 40\nEntgelte für\n§ 38                                     vorgehaltene Schienenwegkapazität\nEntgeltnachlässe                           (1) Ein Betreiber der Schienenwege kann von einem\nfür Betreiber der Schienenwege                   Zugangsberechtigten ein angemessenes Entgelt für\n(1) Ungeachtet der grundsätzlichen Festlegung der        Schienenwegkapazität verlangen, die vertraglich zuge-\nHöhe der Kosten nach den §§ 34 und 35 müssen alle           wiesen, aber nicht in Anspruch genommen wurde. Das\nNachlässe auf Entgelte, die ein Betreiber der Schienen-     Entgelt ist insbesondere angemessen, wenn es Anreize\nwege von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen er-             für die effiziente Nutzung der Schienenwegkapazität\nhebt, den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Kriterien       schafft. Ein derartiges Entgelt muss von dem Zugangs-\nentsprechen.                                                berechtigten erhoben werden, wenn er es regelmäßig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016            2097\nversäumt, zugewiesene Trassen oder Teile davon zu           der eine Laufzeit von mehr als einer Netzfahrplan-\nnutzen. Um dieses Entgelt verlangen zu können, muss         periode hat.\nder Betreiber der Schienenwege in seinen Schienen-\n(6) Beabsichtigt der Zugangsberechtigte, Schienen-\nnetz-Nutzungsbedingungen die Kriterien für die Fest-\nwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen grenz-\nstellung einer solchen Nichtnutzung veröffentlichen.\nüberschreitenden Personenverkehrsdienst zu betrei-\n(2) Der Betreiber der Schienenwege muss zu jeder         ben, so muss er die betroffenen Betreiber der Schie-\nZeit in der Lage sein, jedem Zugangsberechtigten Aus-       nenwege und die betroffenen Regulierungsbehörden\nkunft über den Umfang der Schienenwegkapazität zu           davon in Kenntnis setzen. Soweit sie die Entscheidung\ngeben, die dem diese Kapazität nutzenden Eisenbahn-         trifft, bewertet die deutsche Regulierungsbehörde, ob\nverkehrsunternehmen bereits zugewiesen wurde. Dies          der grenzüberschreitende Verkehrsdienst der Beförde-\nkann auch durch Einstellung auf seiner Internetseite        rung von Fahrgästen auf einer Strecke zwischen Bahn-\nerfolgen. Die Internetadresse ist im Bundesanzeiger         höfen in verschiedenen Mitgliedstaaten dient.\nbekannt zu machen. Der Betreiber der Schienenwege\nkann die Erstattung seiner Aufwendungen für die Aus-                                   § 43\nkunft verlangen. Diese Erstattung kann bei einem Ver-\nRechte an Kapazitäten in Serviceeinrichtungen\ntragsschluss verrechnet werden.\n(1) Der jeweilige Betreiber einer Serviceeinrichtung\n§ 41                              hat dem jeweiligen Zugangsberechtigten Kapazitäten\nin der Serviceeinrichtung zuzuweisen. Nach der Zuwei-\nZusammenarbeit                           sung an den Zugangsberechtigten darf eine Kapazität\nbei netzübergreifenden Entgeltregelungen              in der Serviceeinrichtung von diesem nicht auf Dritte\n(1) Betreiber der Schienenwege haben zur Koordi-         übertragen werden.\nnierung der Entgelterhebung oder zur Erhebung der               (2) Jeder Handel mit zugewiesenen Kapazitäten in\nEntgelte für den netzübergreifenden Zugbetrieb im Ei-       Serviceeinrichtungen ist verboten.\nsenbahnsystem mit den anderen Betreibern der Schie-\nnenwege in den Mitgliedstaaten der Europäischen                 (3) Die Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrich-\nUnion zusammenzuarbeiten. Die Betreiber der Schie-          tungen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das\nnenwege müssen insbesondere bestrebt sein, die Wett-        die Geschäfte eines Zugangsberechtigten wahrnimmt,\nbewerbsfähigkeit grenzüberschreitender Schienen-            der kein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, gilt nicht\nverkehrsdienste zu gewährleisten und die effiziente         als Übertragung. Das Gleiche gilt für den Fall, dass\nNutzung der Schienennetze sicherzustellen.                  ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem Kapazitäten\nin Serviceeinrichtungen zugewiesen worden sind, diese\n(2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 soll es auch        von anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rah-\nermöglichen, dass bei netzübergreifendem Verkehr im         men einer Kooperation mitnutzen lässt.\nEisenbahnsystem innerhalb des Gebietes der Euro-\npäischen Union Aufschläge nach § 36 und leistungs-                                     § 44\nabhängige Entgeltregelungen nach § 39 in einem für\ndie Zugangsberechtigten transparenten Verfahren an-                              Zuweisung von\ngewandt werden können.                                               Zugtrassen und Schienenwegkapazität\n(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat die Zuwei-\n§ 42                              sung von Zugtrassen einschließlich des Verfahrens\nangemessen, nichtdiskriminierend und transparent\nRechte an Schienenwegkapazität\ndurchzuführen. Für den Fall, dass die Schienenweg-\n(1) Der jeweilige Betreiber der Schienenwege hat         kapazität durch Baumaßnahmen vorübergehend nur\ndem jeweiligen Zugangsberechtigten Schienenwegka-           eingeschränkt zur Verfügung steht, kann der Betreiber\npazität nach § 44 zuzuweisen. Nach der Zuweisung            der Schienenwege ein besonderes Zuweisungsverfah-\nan den Zugangsberechtigten darf die Schienenwegka-          ren von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan anwen-\npazität von diesem nicht auf Dritte übertragen werden.      den. Das besondere Zuweisungsverfahren ist in den\nSchienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen. Es\n(2) Jeder Handel mit zugewiesenen Schienenwegka-\nmuss Kriterien für die Bewertung der Umleitungsfähig-\npazitäten ist verboten.\nkeit der Verkehrsarten beinhalten und eine Veröffent-\n(3) Die Nutzung von Schienenwegkapazität durch           lichung der beabsichtigten sowie der endgültigen Ver-\nein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das die Geschäfte         teilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität auf\neines Zugangsberechtigten wahrnimmt, der kein Eisen-        die einzelnen Verkehrsarten durch den Betreiber der\nbahnverkehrsunternehmen ist, gilt nicht als Übertra-        Schienenwege vorsehen. Vor einer Festlegung der Ver-\ngung.                                                       teilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität auf\ndie einzelnen Verkehrsarten in den Schienennetz-\n(4) Das Recht, besondere Schienenwegkapazität in\nNutzungsbedingungen hat eine Konsultation der Zu-\nForm einer Zugtrasse in Anspruch zu nehmen, kann\ngangsberechtigten stattzufinden. Die als Ergebnis der\nder Betreiber der Schienenwege Zugangsberechtigten\nKonsultation beabsichtigte Verteilung der Schienen-\nlängstens für die Dauer einer Netzfahrplanperiode zuer-\nwegkapazität wird für Trassenanmeldungen zum Netz-\nkennen.\nfahrplan verbindlich, wenn sie die Regulierungsbehörde\n(5) Ein Betreiber der Schienenwege und ein Zu-           nicht nach § 73 Absatz 1 Nummer 6 abgelehnt und der\ngangsberechtigter können nach § 49 einen Rahmenver-         Betreiber der Schienenwege die endgültige Festlegung\ntrag über die Nutzung von Schienenwegkapazität in           der Verteilung der Kapazität auf die Verkehrsarten ver-\ndem Netz des Betreibers der Schienenwege schließen,         öffentlicht hat.","2098            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n(2) Der Betreiber der Schienenwege hat allen Anträ-                                    § 47\ngen auf Zuweisung von Zugtrassen stattzugeben, so-\nZusammenarbeit\nweit die Zugtrassen zur Verfügung stehen.\nbei der Bereitstellung\n(3) § 4 gilt entsprechend.                                         von Schienenwegkapazität und bei der\nZuweisung von netzübergreifenden Zugtrassen\n§ 45\n(1) Ein Betreiber der Schienenwege im Inland ist ver-\nGenehmigung der                           pflichtet, im Interesse einer wirksamen Schaffung von\nEntgelte und der Entgeltgrundsätze                  Schienenwegkapazitäten und Zuweisung von Zug-\n(1) Die Entgelte eines Betreibers der Schienenwege         trassen mit anderen Betreibern der Schienenwege im\nfür die Erbringung des Mindestzugangspakets sind               Inland und in den anderen Mitgliedstaaten der Euro-\neinschließlich der Entgeltgrundsätze nach Anlage 3             päischen Union zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch\nNummer 2 von der Regulierungsbehörde zu genehmi-               für Rahmenverträge nach § 49. Jeder betroffene Betrei-\ngen. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Ermitt-       ber der Schienenwege ist verpflichtet, an der Erstellung\nlung der Entgelte den Anforderungen der §§ 24 bis 40           der dazu erforderlichen Verfahren und der Festlegung\nund 46 und die Entgeltgrundsätze den Vorgaben der              der entsprechenden netzübergreifenden Zugtrassen\nAnlage 3 Nummer 2 entsprechen.                                 mitzuwirken. Die im Rahmen dieser Zusammenarbeit\n(2) Der Betreiber der Schienenwege darf für das Er-        aufgestellten Grundsätze und Kriterien für die Zuwei-\nbringen des Mindestzugangspakets keine anderen als             sung von Zugtrassen haben die jeweiligen Betreiber\ndie genehmigten Entgelte vereinbaren. Ist in einem Ver-        der Schienenwege nach Anlage 3 Nummer 3 in ihren\ntrag eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen            Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen.\nSatz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt             (2) Ein Betreiber der Schienenwege, dessen Ent-\nals vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges       scheidungen über Zuweisungen von Zugtrassen sich\nEntgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetz-            auf andere Betreiber der Schienenwege auswirken,\nbuches.                                                        muss mit diesen zusammenarbeiten, um die grenzüber-\nschreitenden Zugtrassen zuzuweisen oder deren\n§ 46                              Zuweisung zu koordinieren. Die im Rahmen dieser Zu-\nVerfahren zur Genehmigung                      sammenarbeit aufgestellten Grundsätze und Kriterien\nder Entgelte und der Entgeltgrundsätze                 für die Zuweisung von Zugtrassen veröffentlichen die\njeweiligen Betreiber der Schienenwege nach Anlage 3\n(1) Die Genehmigung der Entgelte ist mindestens            Nummer 3 in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingun-\nsechs Monate vor Ablauf der nach Anlage 3 Nummer 3             gen. Soweit sich die Entscheidungen über die Zuwei-\nSatz 3 bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen          sungen auf einen Betreiber der Schienenwege aus\nauf Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan              einem Drittstaat auswirken, soll an diesem Verfahren\nschriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbe-          ein Vertreter des jeweiligen Betreibers der Schienen-\nhörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Unterlagen            wege aus dem Drittstaat beteiligt werden.\nnach Anlage 4 und eine Darlegung der Übereinstim-\nmung mit den Vorgaben dieses Gesetzes beizufügen.                 (3) Jeder Betreiber der Schienenwege hat sicherzu-\nDie Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den              stellen, dass die Europäische Kommission über die\nEingang des Antrags in Textform zu bestätigen. Die Re-         wichtigsten Sitzungen, in denen gemeinsame Grund-\ngulierungsbehörde weist den Antragsteller unverzüglich         sätze und Verfahren für die Zuweisung von grenzüber-\nauf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin. Über die          schreitenden Zugtrassen entwickelt werden, unterrich-\nAnforderung und Berücksichtigung von nach Ablauf               tet und zu diesen Sitzungen als Beobachter eingeladen\nder Frist eingereichten Unterlagen entscheidet die Re-         wird. Die Regulierungsbehörde ist über die Entwicklung\ngulierungsbehörde.                                             gemeinsamer Grundsätze und Verfahren für die Zuwei-\nsung von Zugtrassen und über die IT-Systeme für die\n(2) Wird eine Genehmigung nicht binnen der Frist\nZuweisung von Zugtrassen ausreichend zu informieren,\ndes Absatzes 1 Satz 1 beantragt oder kann die Regu-\ndamit sie ihre Aufsicht nach Maßgabe des § 67 aus-\nlierungsbehörde auf Grund fehlender oder unrichtiger\nüben kann.\nUnterlagen nicht über den Antrag entscheiden, so kann\nsie ein vorläufiges Entgelt festsetzen und von Amts we-           (4) Entscheidungen über die Zuweisung von Zug-\ngen ein Genehmigungsverfahren einleiten.                       trassen für netzübergreifende Eisenbahnverkehrs-\n(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die bean-       dienste dürfen nur von Vertretern der jeweiligen Betrei-\ntragten Entgelte auf ihrer Internetseite. Sie setzt hierbei    ber der Schienenwege getroffen werden.\neine Frist fest, binnen derer Hinzuziehungsanträge nach           (5) Die an der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Betei-\n§ 77 Absatz 3 Nummer 3 gestellt und Stellungnahmen             ligten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Teilnah-\nnach § 77 Absatz 4 abgegeben werden können.                    me, die Funktionsweise der Zusammenarbeit und alle\n(4) Die Genehmigung ist mindestens für den Zeit-           für die Bewertung und Zuweisung von Zugtrassen we-\nraum einer Netzfahrplanperiode zu erteilen sowie               sentlichen Kriterien auf der in § 19 Absatz 1 bezeichne-\ngrundsätzlich bis zum Ende einer Netzfahrplanperiode           ten Internetseite öffentlich zugänglich gemacht werden.\nzu befristen.                                                     (6) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1\n(5) Trifft die Regulierungsbehörde binnen einer Frist      müssen die Betreiber der Schienenwege den Bedarf an\nvon zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen              grenzüberschreitenden Zugtrassen bewerten und deren\nund inhaltlich richtigen Unterlagen keine Entscheidung,        Einrichtung vorschlagen, soweit ein Bedarf dafür be-\nso gilt das beantragte Entgelt als genehmigt. Im Übri-         steht. Sie haben deren Einrichtung sicherzustellen, um\ngen gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.              den Betrieb von Güterzügen zu erleichtern, für die ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016          2099\nAntrag außerhalb des Netzfahrplans nach § 56 gestellt        im Rahmenvertrag zu vereinbarende Bandbreite soll so\nwurde.                                                       gewählt werden, dass unter den betrieblichen Bedin-\n(7) Diese im Voraus vereinbarten grenzüberschrei-         gungen mindestens drei zueinander konfliktfrei kon-\ntenden Zugtrassen sind einem Zugangsberechtigten             struierbare Zugtrassen zur Verfügung stehen können.\nüber einen der beteiligten Betreiber der Schienenwege           (2) Der Rahmenvertrag darf die Nutzung des betref-\nzugänglich zu machen.                                        fenden Schienennetzes durch andere Zugangsberech-\n(8) Die Bestimmungen der Verordnung (EU)                  tigte nicht ausschließen.\nNr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des\n(3) Rahmenverträge müssen vorsehen, dass die sich\nRates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines\naus ihnen ergebenden Rechte und Pflichten im Inte-\neuropäischen Schienennetzes für einen wettbewerbs-\nresse einer besseren Nutzung des Schienennetzes ge-\nfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22)\nändert oder eingeschränkt werden können, sofern dies\nbleiben unberührt.\nauf Grund der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545\n(9) Betreiber der Schienenwege und Betreiber von          der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und\nServiceeinrichtungen sind verpflichtet, im Interesse         Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuwei-\neiner wirksamen, aufeinander abgestimmten Nutzung            sung von Fahrwegkapazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016,\nder Kapazitäten bei der Zuweisung und Nutzung von            S. 1) vorgegeben ist. Hierauf ist in dem Rahmenvertrag\nSchienenwegkapazität und Kapazitäten in Serviceein-          ausdrücklich hinzuweisen.\nrichtungen zusammenzuarbeiten; dies gilt auch für\nBetreiber von aneinander angrenzenden Serviceeinrich-           (4) In dem Rahmenvertrag kann eine Vertragsstrafe\ntungen. Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2            für den Fall vorgesehen werden, dass die Verpflichtun-\ngelten entsprechend.                                         gen aus dem Vertrag nicht erfüllt werden.\n(5) Rahmenverträge haben grundsätzlich eine Lauf-\n§ 48                               zeit von fünf Jahren und können um die gleichen\nAnforderungen an Zugangsberechtigte                  Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit verlängert\nwerden. Der Betreiber der Schienenwege kann einer\n(1) Ein Betreiber der Schienenwege oder ein Betrei-       kürzeren oder längeren Laufzeit in besonderen Fällen\nber einer Serviceeinrichtung kann mit Rücksicht auf be-      zustimmen. Jede Laufzeit von über fünf Jahren ist\nrechtigte Erwartungen hinsichtlich seiner künftigen Er-      durch das Bestehen geschäftlicher Verträge, besonde-\nlöse und hinsichtlich der Schienenwegnutzung oder der        rer Investitionen oder Risiken zu rechtfertigen.\nNutzung der Serviceeinrichtung Anforderungen an Zu-\ngangsberechtigte festlegen. Die Anforderungen müs-              (6) Jeder Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von mehr\nsen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent         als fünf Jahren bedarf bezüglich der Laufzeit der Ge-\nsein und müssen in den Schienennetz-Nutzungsbedin-           nehmigung der Regulierungsbehörde. Hierzu wird das\ngungen nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b oder               Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 oder 7\nden Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen             geprüft. Rahmenverträge mit Aufgabenträgern des\nveröffentlicht werden. Sie dürfen nur die Stellung einer     Schienenpersonennahverkehrs bedürfen keiner Geneh-\nFinanzgarantie in angemessener Höhe im Verhältnis            migung.\nzum geplanten Umfang der Tätigkeit des Zugangsbe-\nrechtigten sowie die Fähigkeit zur Abgabe konformer             (7) Für Dienste auf besonderen Schienenwegen im\nAnträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität               Sinne des § 57, die vom Zugangsberechtigten zu be-\noder Kapazität in Serviceeinrichtungen vorsehen.             gründende erhebliche und langfristige Investitionen er-\nfordern, können Rahmenverträge eine Laufzeit von bis\n(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein       zu 15 Jahren haben. Eine längere Laufzeit als 15 Jahre\nauf Grund des Artikels 41 Absatz 3 oder des Artikels 13      ist nur in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere bei\nAbsatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durch-         umfangreichen und langfristigen Investitionen, vor al-\nführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegen-         lem wenn die Investitionen mit vertraglichen Verpflich-\nstehende Regelung trifft.                                    tungen, einschließlich eines mehrjährigen Abschrei-\nbungsplans, einhergehen. In einem solchen Fall kann\n§ 49                               der Rahmenvertrag genaue Angaben zu den Schienen-\nRahmenvertrag                           wegkapazitäten, die dem Zugangsberechtigten für die\nLaufzeit des Rahmenvertrags zur Verfügung zu stellen\n(1) Zwischen einem Betreiber der Schienenwege und         sind, festlegen. Diese Angaben können unter anderem\neinem Zugangsberechtigten kann ein Rahmenvertrag             die Nutzungshäufigkeit, den Umfang und die Qualität\ngeschlossen werden. In dem Rahmenvertrag müssen              der Zugtrassen einschließen. In dem Rahmenvertrag\ndie Merkmale der vom Zugangsberechtigten zu bean-            muss festgelegt werden, dass der Betreiber der Schie-\ntragenden und ihm zuzuweisenden Schienenwegkapa-             nenwege die reservierte Schienenwegkapazität verrin-\nzität für einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplan-     gern kann, wenn die Nutzung dieser Schienenwegka-\nperiode festgelegt werden. Der Rahmenvertrag darf            pazität in einem Zeitraum von mindestens einem Monat\nkeine Zugtrassen im Einzelnen regeln, muss aber so           unterhalb des Schwellenwerts nach § 60 liegt.\ngestaltet sein, dass er den berechtigten kommerziellen\nErfordernissen des Zugangsberechtigten entspricht.              (8) Unter Wahrung der Betriebs- und Geschäfts-\nHierzu kann in dem Rahmenvertrag festgelegt werden,          geheimnisse ist jeder Rahmenvertrag allen Zugangs-\ninwieweit im Fall von Trassennutzungskonflikten bei der      berechtigten offenzulegen; § 4 gilt entsprechend. Dies\nErstellung des Netzfahrplans der Betreiber der Schie-        kann auch durch die Einstellung in das Internet erfol-\nnenwege innerhalb einer konkreten Bandbreite zu den          gen. Die Internetadresse ist im Bundesanzeiger be-\nbeantragten Zugtrassen Varianten anzubieten hat. Die         kannt zu machen.","2100          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n(9) Die Absätze 1 bis 8 sind insoweit nicht anzuwen-      Vor- oder Nachlauf unmittelbar an eine Zugtrasse eines\nden, als ein auf Grund des Artikels 42 Absatz 8 der          Korridors anschließt, vorsehen. Die vertraglichen Ver-\nRichtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechts-        einbarungen richten sich nach den §§ 20 und 21.\nakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Rege-\n(2) Ein Zugangsberechtigter, der Vertragspartei eines\nlung trifft.                                                 Rahmenvertrags ist, hat entsprechend den rahmenver-\n(10) Führt die Koordinierung nach Artikel 9 Absatz 2      traglich vereinbarten Bandbreiten seinen Bedarf an\nder Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 über Ver-          Schienenwegkapazität anzumelden.\nfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für\n(3) Im Falle netzübergreifender Zugtrassen haben die\ndie Zuweisung von Fahrwegkapazität nicht zu einer\nbetroffenen Betreiber der Schienenwege gemeinsam\nEinigung, hat der Betreiber der Schienenwege nach\nsicherzustellen, dass sich alle Zugangsberechtigten an\nder Zweckbestimmung des Rahmenvertrags in ent-\neine einzige Anlaufstelle wenden können, bei der es\nsprechender Anwendung des § 52 Absatz 7 und 8 zu\nsich entweder um eine von den Betreibern der Schie-\nentscheiden und die Regulierungsbehörde über die be-\nnenwege eingerichtete gemeinsame Stelle oder um\nabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4\neinen einzelnen an der Zugtrasse beteiligten Betreiber\nzu unterrichten.\nder Schienenwege handelt. Der jeweilige Betreiber der\n(11) Auf Rahmenverträge, die vor dem 28. April 2016       Schienenwege oder die von den Betreibern der Schie-\ngeschlossen wurden, sind Artikel 6 Absatz 2 sowie die        nenwege eingerichtete gemeinsame Stelle ist berech-\nArtikel 7, 8, 9, 10, 11 und 13 der Durchführungsverord-      tigt, bei den anderen beteiligten Betreibern der Schie-\nnung (EU) 2016/545 über Verfahren und Kriterien in           nenwege im Auftrag des Zugangsberechtigten um\nBezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von               Schienenwegkapazität nachzusuchen. Die Verordnung\nFahrwegkapazität bis zum 6. April 2021 nicht anzuwen-        (EU) Nr. 913/2010 bleibt unberührt.\nden. Satz 1 gilt nicht für Änderungen von Rahmenver-\nträgen, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt              (4) Einen Antrag auf Zuweisung von Zugtrassen\nvereinbart wurden und die eine Erhöhung der zugewie-         kann der Zugangsberechtigte bei dem Betreiber der\nsenen Rahmenkapazität oder eine Verlängerung der             Schienenwege jederzeit stellen, soweit nichts anderes\nLaufzeit des Rahmenvertrages zur Folge hätten.               bestimmt ist. Der Antrag hat alle Angaben zu enthalten,\ndie nach den Schienennetz-Nutzungsbedingungen er-\n§ 50                              forderlich sind, um über den Antrag zu entscheiden.\nDer Betreiber der Schienenwege hat von dem Zugangs-\nZeitplan des                          berechtigten fehlende Angaben unverzüglich nachzu-\nZuweisungsverfahrens im Netzfahrplan                 fordern. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die\n(1) Ein Betreiber der Schienenwege hat den in An-         in Anlage 2 Nummer 1 und 2 beschriebenen Leistungen.\nlage 8 vorgesehenen Zeitplan für die Zuweisung von\nSchienenwegkapazität einzuhalten.                                                       § 52\n(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat mit den                             Netzfahrplanerstellung,\nanderen betroffenen Betreibern der Schienenwege zu           Koordinierungsverfahren, Streitbeilegungsverfahren\nvereinbaren, welche grenzüberschreitenden Zugtrassen\n(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss, soweit\nin den Netzfahrplan aufgenommen werden müssen, be-\nihm dies möglich ist, allen Anträgen auf Zuweisung\nvor Konsultationen nach § 52 Absatz 5 über den Netz-\nvon Schienenwegkapazität, einschließlich der Anträge\nfahrplanentwurf aufgenommen werden. Änderungen\nauf netzübergreifende Zugtrassen, stattgeben.\ndürfen nur vorgenommen werden, wenn dies unbedingt\nerforderlich ist.                                               (2) Ein Betreiber der Schienenwege darf lediglich in\nden in § 55 und § 57 bestimmten Fällen besonderen\n§ 51                              Verkehrsarten im Netzfahrplanerstellungs- und Koordi-\nAntragstellung                         nierungsverfahren Vorrang einräumen.\n(1) Die Zuweisung von Schienenwegkapazität hat               (3) Ergeben sich bei der Netzfahrplanerstellung Un-\nder Zugangsberechtigte bei dem Betreiber der Schie-          vereinbarkeiten zwischen verschiedenen Anträgen, so\nnenwege zu beantragen, dessen Netz genutzt werden            hat der Betreiber der Schienenwege die Anträge zu\nsoll. Die Frist für den Eingang der Anträge auf Zuwei-       koordinieren, um alle Erfordernisse zu erfüllen und allen\nsung von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan rich-          Anträgen im Rahmen der Koordinierung stattzugeben,\ntet sich nach Anlage 8. Zur Nutzung der Schienenweg-         soweit dies möglich ist.\nkapazität benennt der Zugangsberechtigte, der kein              (4) Der Betreiber der Schienenwege hat das Recht,\nEisenbahnverkehrsunternehmen ist, bei Antragstellung         innerhalb vertretbarer Grenzen Schienenwegkapazität\nein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den angemel-           anzubieten, die von der beantragten Kapazität ab-\ndeten Verkehr durchführen soll. Abweichend von Satz 3        weicht.\nkann der Betreiber der Schienenwege in seinen Schie-\nnennetz-Nutzungsbedingungen eine Frist für die Be-              (5) Der Betreiber der Schienenwege hat durch Ver-\nhandlungen mit den Zugangsberechtigten auf einver-\nnennung des Eisenbahnverkehrsunternehmens vorse-\nnehmliche Lösungen hinzuwirken. Zu diesem Zweck\nhen; dies soll er insbesondere für Zugtrassen eines Kor-\nhat er die folgenden Informationen den betroffenen Zu-\nridors im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des\ngangsberechtigten innerhalb einer angemessenen Frist\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Sep-\nunentgeltlich und schriftlich oder elektronisch offenzu-\ntember 2010 zur Schaffung eines europäischen Schie-\nlegen:\nnennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr\n(ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22) und für Schienen-         1. die von den übrigen Zugangsberechtigten auf den-\nwegkapazität außerhalb eines Korridors, wenn diese im            selben Strecken beantragten Zugtrassen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016           2101\n2. die den übrigen Zugangsberechtigten auf denselben          fünf Arbeitstagen über die Angebote und deren Höhe\nStrecken vorläufig zugewiesenen Zugtrassen;               informiert. Der Betreiber der Schienenwege hat gegen-\n3. die auf den betreffenden Strecken nach Absatz 2            über dem Zugangsberechtigten, der das höchste Ent-\nvorgeschlagenen alternativen Zugtrassen und               gelt zu zahlen bereit ist, das Angebot nach § 54 zu\nmachen. Entgeltnachlässe sind in diesen Fällen unzu-\n4. vollständige Angaben zu den bei der Zuweisung von          lässig. Ergänzungen und Abweichungen hat der Betrei-\nSchienenwegkapazität verwendeten Kriterien.               ber der Schienenwege in die Schienennetz-Nutzungs-\nDiese Informationen werden nach Maßgabe des § 4 be-           bedingungen aufzunehmen. Gelangt dieses System zur\nreitgestellt, ohne dass die Identität anderer Zugangs-        Anwendung, muss innerhalb von zehn Arbeitstagen\nberechtigter offengelegt wird, es sei denn, die Zugangs-      eine Entscheidung getroffen werden.\nberechtigten haben einer Offenlegung zugestimmt.                 (9) Das Regelentgelt im Sinne von Absatz 8 beinhal-\n(6) Die Grundsätze des Koordinierungsverfahrens            tet nicht umweltbezogene Aufschläge oder Abschläge\nsind in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzu-           nach § 35 Absatz 2, insbesondere keine Entgeltdiffe-\nnehmen. Sie tragen insbesondere                               renzierung nach Lärmauswirkungen.\n1. der Schwierigkeit, grenzüberschreitende Zugtrassen\nzu vereinbaren, und                                                                 § 53\n2. den Auswirkungen etwaiger Änderungen auf andere               Netzfahrplanerstellung, Konsultationsverfahren\nBetreiber der Schienenwege                                   (1) Ein Betreiber der Schienenwege muss spätes-\nRechnung.                                                     tens vier Monate nach Ablauf der in Anlage 8 Nummer 3\ngenannten Frist einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf\n(7) Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe\nerstellen. Er hat die Beteiligten zum vorläufigen Netz-\nund des § 66 hat jeder Betreiber der Schienenwege\nfahrplanentwurf anzuhören und ihnen zur Stellung-\nfür Streitfälle in Bezug auf die Zuweisung von Schie-\nnahme eine Frist von mindestens einem Monat einzu-\nnenwegkapazität ein Verfahren vorzusehen, das geeig-          räumen. Beteiligte im Sinne des Satzes 2 sind alle\nnet ist, Streitigkeiten rasch beilegen zu können. Danach\nZugangsberechtigten, die Schienenwegkapazität nach-\nsoll der Betreiber der Schienenwege vorbehaltlich der\ngefragt haben, sowie Dritte, die zu etwaigen Auswir-\nsich aus § 49 ergebenden Rechte der Zugangsberech-\nkungen des Netzfahrplans auf ihre Möglichkeiten zur\ntigten und vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 55\nInanspruchnahme von Eisenbahnverkehrsdiensten in\nund 57 nach Maßgabe folgender Reihenfolge entschei-\nder betreffenden Netzfahrplanperiode Stellung nehmen\nden:\nmöchten.\n1. vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr,\n(2) Der Betreiber der Schienenwege hat berechtigten\n2. grenzüberschreitende Zugtrassen,                           Beanstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf\n3. Zugtrassen für den Güterverkehr.                           innerhalb einer festzulegenden Frist, die nach § 19 Ab-\nsatz 5 in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu\nAbweichungen von dieser Reihenfolge sind insbeson-\nveröffentlichen ist, Rechnung zu tragen.\ndere aus Gründen der sicheren Durchführung von Zug-\nfahrten möglich. Bei seiner Entscheidung hat der Be-             (3) Nach Ablauf der Frist steht der endgültige Netz-\ntreiber der Schienenwege die Auswirkungen auf andere          fahrplanentwurf fest.\nBetreiber der Schienenwege angemessen zu berück-\nsichtigen.                                                                              § 54\n(8) Bei einer Entscheidung zwischen gleichrangigen                             Nutzungsvertrag\nVerkehren im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 hat der Be-             Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat\ntreiber der Schienenwege die Entgelte für die streitigen      der Betreiber der Schienenwege unverzüglich\nZugtrassen gegenüberzustellen und\n1. ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach\n1. bei einem Konflikt zwischen zwei Zugtrassen der                § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder\nZugtrasse den Vorrang einzuräumen, bei der das\n2. die Ablehnung des Antrags mitzuteilen und diese zu\nhöchste Regelentgelt zu erzielen ist,\nbegründen.\n2. bei einem Konflikt zwischen mehr als zwei Zug-\ntrassen den Zugtrassen den Vorrang einzuräumen,           Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberech-\nbei denen in der Summe das höchste Regelentgelt           tigten. Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Ar-\nzu erzielen ist.                                          beitstagen angenommen werden.\nIst zwischen vertaktetem Schienenpersonennahverkehr                                     § 55\nund anderem Verkehr nach Absatz 7 zu entscheiden,\nkann der Betreiber der Schienenwege abweichend von                          Überlastete Schienenwege\nSatz 1 dem vertakteten Schienenpersonennahverkehr                (1) In den Fällen, in denen Anträgen auf die Zuwei-\nden Vorrang einräumen. Ist eine Entscheidung auf die-         sung von Schienenwegkapazität nach Koordinierung\nser Grundlage nicht möglich, muss der Betreiber der           der beantragten Zugtrassen und nach Konsultation\nSchienenwege die Zugangsberechtigten auffordern,              der Zugangsberechtigten nach den §§ 52 und 53 nicht\ninnerhalb von fünf Arbeitstagen ein Entgelt anzubieten,       in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann,\ndas über dem Entgelt liegt, das auf der Grundlage der         hat der Betreiber der Schienenwege den betreffenden\nSchienennetz-Nutzungsbedingungen zu zahlen wäre.              Schienenwegabschnitt unverzüglich für überlastet zu\nDie Angebote dürfen dem Betreiber der Schienenwege            erklären. Dies ist auch bei Schienenwegen zu erklären,\nausschließlich über die Regulierungsbehörde zugeleitet        bei denen abzusehen ist, dass ihre Kapazität in naher\nwerden, die die übrigen Bieter nach Ablauf der Frist von      Zukunft nicht ausreichen wird. Erklärungen zur Überlas-","2102          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\ntung sind gegenüber der Regulierungsbehörde und der          tenden Fristen muss er in den Schienennetz-Nutzungs-\nzuständigen Aufsichtsbehörde abzugeben. Die Mittei-          bedingungen nach § 19 veröffentlichen.\nlung ist entsprechend § 19 Absatz 2 zu veröffentlichen.         (2) Ein Betreiber der Schienenwege muss Informa-\n(2) Wurden Schienenwege für überlastet erklärt, so       tionen über verfügbare Kapazitätsreserven allen Zu-\nhat der Betreiber der Schienenwege die Kapazitäts-           gangsberechtigten, die diese Kapazität in Anspruch\nanalyse nach § 58 durchzuführen, sofern nicht bereits        nehmen können, zur Verfügung stellen, auch durch Ein-\nein Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität nach          stellung auf seine Internetseite. Die Adresse der Inter-\n§ 59 umgesetzt wird.                                         netseite ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der\nBetreiber der Schienenwege kann die Erstattung seiner\n(3) Wurden Entgelte nach § 35 Absatz 1 nicht erho-       Aufwendungen für die Auskunft verlangen. Diese kann\nben oder hat das Erheben von Entgelten zu keinem be-         bei einem Vertragsschluss verrechnet werden.\nfriedigenden Ergebnis geführt und wurde der Schienen-\nweg für überlastet erklärt, so kann der Betreiber der           (3) Der Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen,\nSchienenwege bei der Zuweisung von Schienenweg-              ob es erforderlich ist, Kapazitätsreserven innerhalb des\nkapazität zusätzlich Vorrangkriterien nach Maßgabe           fertig erstellten Netzfahrplans vorzuhalten, um auf vor-\nder Absätze 4 und 5 anwenden.                                hersehbare Anträge auf Zuweisung von Schienenweg-\nkapazität außerhalb des Netzfahrplans schnell reagie-\n(4) Die Vorrangkriterien haben dem gesellschaftlichen    ren zu können. Dies gilt auch für Fälle des § 55. In diese\nNutzen eines Verkehrsdienstes gegenüber anderen Ver-         Prüfung sind mindestens die Anträge einzubeziehen,\nkehrsdiensten, die hierdurch von der Schienenwegnut-         die innerhalb der letzten zwei Netzfahrplanperioden au-\nzung ausgeschlossen werden, Rechnung zu tragen.              ßerhalb des Netzfahrplans gestellt worden sind.\nDer Betreiber der Schienenwege kann dazu Verkehrs-\ndiensten im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr                                     § 57\nden Vorrang geben, sofern dies zur Sicherstellung einer\nausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Ver-                             Besondere Schienenwege\nkehrsdiensten im öffentlichen Schienenpersonennah-              (1) Die Schienenwegkapazität gilt als von Verkehrs-\nverkehr zwingend erforderlich ist. Bei Maßnahmen nach        diensten aller Art nutzbar, die den Betriebsmerkmalen\nSatz 2 sind auch die Auswirkungen eines Ausschlusses         der Zugtrasse entsprechen.\nauf die Betreiber der Schienenwege in anderen Mit-              (2) Ist eine geeignete Alternativstrecke vorhanden,\ngliedstaaten zu berücksichtigen.                             so kann der Betreiber der Schienenwege nach Konsul-\n(5) Die Bedeutung von Güterverkehrsdiensten, ins-        tation der Zugangsberechtigten nach Absatz 3 be-\nbesondere grenzüberschreitenden Güterverkehrsdiens-          stimmte Schienenwege für die Nutzung durch be-\nten, ist bei der Festlegung von Vorrangkriterien zu          stimmte Arten von Verkehrsdiensten ausweisen. Wurde\nberücksichtigen.                                             eine solche Nutzungsbeschränkung ausgesprochen,\nkann der Betreiber der Schienenwege unbeschadet\n(6) Die in Bezug auf überlastete Schienenwege zu         der Artikel 101, 102 und 106 des Vertrages über die\nbefolgenden Verfahren und anzuwendenden Kriterien            Arbeitsweise der Europäischen Union Verkehrsdiensten\nsind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach            dieser Art bei der Zuweisung von Schienenwegkapazi-\n§ 19 zu veröffentlichen.                                     tät Vorrang einräumen. Eine derartige Nutzungs-\n(7) Hat ein Betreiber der Schienenwege einen Schie-      beschränkung darf andere Verkehrsarten nicht von der\nnenweg für überlastet erklärt, soll die Regulierungsbe-      Nutzung der betroffenen Fahrwege ausschließen, so-\nhörde auf Antrag eines Zugangsberechtigten nach § 1          fern Schienenwegkapazität verfügbar ist.\nAbsatz 12 Nummer 2 Buchstabe a dem Betreiber der                (3) Eine Nutzungsbeschränkung von Schienenwe-\nSchienenwege aufgeben, binnen drei Wochen Vorrang-           gen nach Absatz 2 ist in den Schienennetz-Nutzungs-\nkriterien im Sinne der Absätze 4 und 5 ungeachtet der        bedingungen nach § 19 anzugeben.\nsonstigen Voraussetzungen des Absatzes 3 aufzustel-\nlen und zu veröffentlichen, soweit dies zur Beseitigung                                 § 58\nder Überlastung erforderlich ist. Die Vorrangkriterien\nKapazitätsanalyse\nsind eine Woche nach Veröffentlichung anzuwenden.\nFälle besonderer Dringlichkeit sind insbesondere gege-          (1) Zweck einer Kapazitätsanalyse überlasteter\nben, wenn die Funktionsfähigkeit eingerichteter Takt-        Schienenwege ist neben der Ermittlung der Engpässe\nsysteme im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr           bei der Schienenwegkapazität, die verhindern, dass\nunmittelbar gefährdet ist.                                   Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität\nvollständig stattgegeben werden kann, die Darlegung\n§ 56                             von Möglichkeiten, wie zusätzlichen, die derzeitige Ka-\npazität übersteigenden Anträgen stattgegeben werden\nAnträge außerhalb des Netzfahrplans                 kann. In der Kapazitätsanalyse sind von dem Betreiber\n(1) Ein Betreiber der Schienenwege muss über             der Schienenwege die Gründe für Überlastungen zu er-\nAnträge außerhalb des Netzfahrplans auf Zuweisung            mitteln und mögliche kurz- und mittelfristige Abhilfe-\neinzelner Zugtrassen unverzüglich entscheiden, spä-          maßnahmen darzulegen.\ntestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen. Das             (2) Gegenstand der Kapazitätsanalyse sind der\nAngebot kann der Zugangsberechtigte grundsätzlich            Schienenweg, die Betriebsverfahren, die Art der ver-\nnur innerhalb von einem Arbeitstag annehmen. Ist die         schiedenen durchgeführten Verkehrsdienste und die\nBearbeitung besonders aufwändig, kann der Betreiber          Auswirkungen all dieser Faktoren auf die Schienenweg-\nder Schienenwege von der Frist nach Satz 1 abwei-            kapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen\nchen. Diese Fälle und die abweichend von Satz 1 gel-         gehören insbesondere die Umleitung und zeitliche Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016            2103\nlagerung von Verkehrsdiensten, Änderungen der Fahr-          1. der Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität\ngeschwindigkeit und Verbesserungen des Schienen-                 aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen,\nwegs.                                                            nicht verwirklicht werden kann oder\n(3) Die Kapazitätsanalyse ist innerhalb von sechs         2. die verfügbaren Optionen wirtschaftlich oder finan-\nMonaten abzuschließen, nachdem ein Schienenweg                   ziell nicht tragfähig sind.\nals überlastet ausgewiesen wurde.\n(6) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung\nder Verpflichtungen aus den Regelungen zum überlas-\n§ 59\nteten Schienenweg nach den Absätzen 1 bis 4 und\nPlan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität               nach § 58. Die Aufsichtsbehörde kann im Benehmen\n(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss            mit der Regulierungsbehörde die erforderlichen Maß-\neiner Kapazitätsanalyse hat der Betreiber der Schie-         nahmen zur Einhaltung der Pflichten treffen. Die Auf-\nnenwege nach Konsultation der Nutzer der betroffenen         sichtsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für\nüberlasteten Schienenwege nach Absatz 2 der zustän-          die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen gelten-\ndigen Eisenbahnaufsichtsbehörde und der Regulie-             den Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangs-\nrungsbehörde einen Plan zur Erhöhung der Schienen-           geldes beträgt bis zu 500 000 Euro.\nwegkapazität vorzulegen. Darin sind\n§ 60\n1. die Gründe für die Überlastung,\nNutzung von Zugtrassen\n2. die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung,\n3. den Schienenwegausbau betreffende Beschränkun-               (1) Ein Betreiber der Schienenwege muss in den\ngen und                                                  Schienennetz-Nutzungsbedingungen Bedingungen fest-\nlegen, anhand derer er dem Grad der bisherigen In-\n4. die möglichen Optionen und Kosten für die Erhö-           anspruchnahme von vereinbarten Zugtrassen bei der\nhung der Schienenwegkapazität, einschließlich der        Festlegung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren\nzu erwartenden Änderungen der Wegeentgelte,              Rechnung trägt.\ndarzulegen. Des Weiteren ist auf der Grundlage einer            (2) Wird das Recht auf Nutzung von Zugtrassen aus\nKosten-Nutzen-Analyse der ermittelten möglichen              einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 innerhalb eines\nMaßnahmen zu entscheiden, welche Maßnahmen zur               Monats nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder\nErhöhung der Schienenwegkapazität ergriffen werden;          dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz oder teil-\nhierzu gehört auch ein Zeitplan für die Durchführung         weise aus Gründen nicht wahrgenommen, die der Zu-\nder Maßnahmen.                                               gangsberechtigte zu vertreten hat, kann der Betreiber\n(2) Beabsichtigt der Betreiber der Schienenwege           der Schienenwege insoweit die Vereinbarung mit sofor-\neinen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität             tiger Wirkung kündigen. Ist die Kündigung noch nicht\nvorzulegen, so ist der Plan mindestens drei Monate           erfolgt und stellt ein dritter Zugangsberechtigter einen\nvor seiner Vorlage nach Absatz 1 auf der Internetseite       Antrag auf die Zuweisung dieser Schienenwegkapazi-\ndes Betreibers der Schienenwege zu veröffentlichen.          tät, ist das Angebot dem Dritten gegenüber unter der\nDer Veröffentlichung ist eine Darstellung der geplanten      aufschiebenden Bedingung der Kündigung zu machen.\nMaßnahmen in geeigneter Form beizufügen. Bei der             Hat der Dritte das Angebot nach Satz 2 angenommen,\nVeröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass Zugangs-       muss der Betreiber der Schienenwege die in Satz 1 ge-\nberechtigte einen Monat lang zum Plan zur Erhöhung           nannte Vereinbarung insoweit kündigen. Der Zugangs-\nder Schienenwegkapazität Stellung nehmen können.             berechtigte, dem nach Satz 3 gekündigt wurde, bleibt\nEs ist anzugeben, auf welchem Weg diese Stellungnah-         zum Ersatz des durch die Beendigung des Vertrags ent-\nmen erfolgen können.                                         stehenden Schadens verpflichtet; § 40 ist anzuwenden.\n(3) Die Entscheidung über die Finanzierung von               (3) Der Betreiber der Schienenwege hat insbeson-\nMaßnahmen richtet sich, sofern die Maßnahmen durch           dere bei überlasteten Schienenwegen die Aufgabe von\nden Betreiber der Schienenwege nicht ausschließlich          Zugtrassen zu verlangen, die in einem Zeitraum von min-\nselbst finanziert werden, bei Eisenbahnen des Bundes         destens einem Monat unterhalb eines in den Schienen-\nnach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz und den              netz-Nutzungsbedingungen festzulegenden Schwellen-\nverfügbaren Bundeshaushaltsmitteln, bei nichtbundes-         werts genutzt wurden, es sei denn, dass dies auf nicht-\neigenen Eisenbahnen nach dem hierfür geltenden Zu-           wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist, die sich dem\nwendungsrecht.                                               Einfluss des Zugangsberechtigten entziehen.\n(4) Der Betreiber der Schienenwege muss die Erhe-\nbung der Entgelte für die betreffende Infrastruktur nach                                  § 61\n§ 35 Absatz 1 in den Fällen einstellen, in denen er                             Schienenwegkapazität\n1. keinen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität                         für Instandhaltungsarbeiten\nvorlegt oder                                                (1) Die Vorhaltung von Schienenwegkapazität für In-\n2. mit den im Plan zur Erhöhung der Schienenwegka-           standhaltungszwecke ist im Rahmen der Netzfahrplan-\npazität aufgeführten Maßnahmen keine Fortschritte        erstellung zu berücksichtigen.\nerzielt.                                                    (2) Der Betreiber der Schienenwege muss die Vor-\n(5) Unbeschadet des Absatzes 4 darf der Betreiber         haltung von Schienenwegkapazität für regelmäßige\nder Schienenwege vorbehaltlich der Zustimmung der            Schienenweginstandhaltungsarbeiten so planen, dass\nRegulierungsbehörde weiterhin die Entgelte erheben,          Zugangsberechtigte möglichst wenig beeinträchtigt\nwenn                                                         werden.","2104          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n(3) Der Betreiber der Schienenwege unterrichtet die       Jeder, der eine Wartungseinrichtung betreibt oder ein\nZugangsberechtigten unverzüglich, nachdem er die ent-        wirtschaftliches Interesse hinsichtlich des Marktzugan-\nsprechende Kenntnis erlangt hat, über die Nichtverfüg-       ges hat, erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der Re-\nbarkeit von Schienenwegkapazität als Folge außerplan-        gulierungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist\nmäßiger Instandhaltungsarbeiten.                             zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Die Regu-\nlierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite\n§ 62                              den Entwurf mit vorläufigen Ergebnissen und die Stel-\nSondermaßnahmen bei Störungen                     lungnahmen nach Satz 1 unter Angabe des Namens\nund der Anschrift der einreichenden Person.\n(1) Bei technisch bedingten oder unfallbedingten\nStörungen der Zugbewegungen hat der Betreiber der                (3) Auf der Grundlage des Entwurfes und der Stel-\nSchienenwege alle erforderlichen Maßnahmen zu tref-          lungnahmen erstellt die Regulierungsbehörde ihren\nfen, um die Situation wieder zu normalisieren. Zu die-       endgültigen Bericht. Der Bericht hat darzustellen, ob\nsem Zweck hat er einen Notfallplan zu erstellen, in dem      und inwieweit nach Auffassung der Regulierungsbe-\ndie verschiedenen Stellen aufgeführt sind, die bei           hörde die Befreiungen nach § 63 beibehalten werden\nschwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden               sollten. Die Regulierungsbehörde leitet den endgültigen\nStörungen der Zugbewegungen zu unterrichten sind.            Bericht unverzüglich dem Eisenbahninfrastrukturbeirat\nund der Bundesregierung zu. Anschließend ist der\n(2) In Notfallsituationen oder sofern dies notwendig      Bericht im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die\nist, weil der Schienenweg wegen einer Betriebsstörung        Bundesregierung leitet den Bericht der Regulierungs-\nvorübergehend nicht benutzt werden kann, können die          behörde unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu;\nzugewiesenen Zugtrassen ohne Ankündigung so lange            die Bundesregierung kann dem Bericht eine Stellung-\ngesperrt werden, wie es zur Instandsetzung des Sys-          nahme beifügen.\ntems erforderlich ist. Der Betreiber der Schienenwege\nkann verlangen, dass die Eisenbahnverkehrsunterneh-                                   Kapitel 5\nmen ihn bei der Beseitigung der Betriebsstörung unter-\nstützen, soweit ihnen dies zumutbar ist. Sie können                             Regulierungsbehörde\nvom Betreiber der Schienenwege Erstattung der dabei\nentstehenden Kosten verlangen, es sei denn, sie haben                                   § 66\ndie Störung zu vertreten.                                          Die Regulierungsbehörde und ihre Aufgaben\n(1) Ist ein Zugangsberechtigter der Auffassung,\nKapitel 4                           durch Entscheidungen eines Eisenbahninfrastruktur-\nWartungseinrichtungen                       unternehmens diskriminiert oder auf andere Weise in\nseinen Rechten verletzt worden zu sein, so hat er un-\n§ 63                              abhängig von § 52 Absatz 7 das Recht, die Regulie-\nrungsbehörde anzurufen.\nAusnahmen vom Anwendungsbereich\nfür Betreiber einer Wartungseinrichtung                  (2) Ist ein Verband im Sinne des Satzes 2 der Auf-\nfassung, dass durch Entscheidungen eines Betreibers\n(1) § 19 Absatz 4 ist auf Wartungseinrichtungen mit\nder Schienenwege oder eines Betreibers einer Service-\nder Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich Be-\neinrichtung Rechte der Kunden im Personenverkehr\nstimmungen zur Betriebssicherheit nach § 21 aufzustel-\noder im Güterverkehr nicht gewahrt werden, so hat er\nlen sind.\ndas Recht, bei der Regulierungsbehörde eine Be-\n(2) § 13 Absatz 4 Satz 1, soweit dieser die Begrün-       schwerde einzureichen, auf die ihm innerhalb einer\ndung der ablehnenden Entscheidung betrifft, und § 32         angemessenen Frist eine Antwort erteilt werden muss.\nsind auf die Betreiber der Wartungseinrichtungen nicht       Beschwerdeberechtigt ist ein Verband nur, wenn\nanzuwenden.\n1. der Verband rechtsfähig ist,\n§ 64                              2. es zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Ver-\nbandes gehört, die Interessen der Verbraucher nicht\nBericht der Regulierungsbehörde\ngewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahr-\nzum Markt für Wartungseinrichtungen\nzunehmen, und\nDie Regulierungsbehörde erstellt nach Maßgabe des\n3. der Verband\n§ 65 zum 31. Dezember 2018 einen Bericht für die Bun-\ndesregierung zur Frage, ob auf den Märkten für War-               a) als Mitglieder entweder in dem in Nummer 2 ge-\ntungseinrichtungen Verhältnisse bestehen, die einem                  nannten Aufgabenbereich tätige Verbände oder\nunverfälschten Wettbewerb entsprechen.                               mindestens 75 natürliche Personen hat,\nb) seit mindestens einem Jahr besteht und\n§ 65                                   c) auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit Gewähr für\nVerfahren für den                               eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet.\nBericht der Regulierungsbehörde                  Ein Verband, der in die Liste nach § 4 Absatz 2 Satz 1 in\nzum Markt für Wartungseinrichtungen                 Verbindung mit Satz 2 des Unterlassungsklagengeset-\n(1) Die Regulierungsbehörde überprüft den Grad der        zes eingetragen ist, genügt den Anforderungen des\nMarktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs im               Satzes 2.\nWirtschaftsbereich der Wartungseinrichtungen.                    (3) Kommt eine Vereinbarung über den Zugang oder\n(2) Die Regulierungsbehörde erstellt auf Grundlage        über einen Rahmenvertrag nicht zustande, können die\nder Erkenntnisse nach Absatz 1 einen Berichtsentwurf.        Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunterneh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016             2105\nmens durch die Regulierungsbehörde auf Antrag des            4. Hilfsmittel zu stellen und\nZugangsberechtigten oder von Amts wegen überprüft            5. Hilfsdienste zu leisten.\nwerden. Der Antrag ist innerhalb der Frist zu stellen, in\nder das Angebot zum Abschluss von Vereinbarungen                 (5) Die der Regulierungsbehörde zu erteilenden Aus-\nnach § 13 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Satz 3 angenom-          künfte umfassen sämtliche Informationen, die sie in\nmen werden kann.                                             ihrer Eigenschaft als Beschwerdeinstanz und für die\nÜberwachung des Wettbewerbs in den Schienenver-\n(4) Überprüft werden können auf Antrag oder von\nkehrsmärkten benötigt. Dazu gehören auch Informa-\nAmts wegen insbesondere\ntionen, die für statistische und Marktüberwachungs-\n1. der Entwurf und die Endfassung der Schienennetz-          zwecke erforderlich sind. Die Regulierungsbehörde\nNutzungsbedingungen,                                     kann Vorgaben bezüglich der Form der zu erteilenden\n2. der Entwurf und die Endfassung der Nutzungsbedin-         Auskünfte machen.\ngungen für Serviceeinrichtungen,                             (6) Die verlangten Auskünfte sind innerhalb eines\n3. die darin festgelegten Kriterien,                         von der Regulierungsbehörde festgesetzten angemes-\n4. das Zuweisungsverfahren und dessen Ergebnis,              senen Zeitraums von höchstens einem Monat zu ertei-\nlen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände\n5. die Entgeltregelung,                                      vor und die Regulierungsbehörde stimmt einer Verlän-\n6. die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte, die der          gerung von nicht mehr als zwei zusätzlichen Wochen zu.\nZugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte,                 (7) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft\n7. die Höhe und Struktur sonstiger Entgelte, die der         auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nZugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte,             selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\n8. die Zugangsregelungen nach den §§ 10, 11 und 13.          der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\nGefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\n§ 67                              rens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.\nDie Regulierungsbehörde darf die ihr erteilten Aus-\nBefugnisse der                          künfte und Unterlagen erheben, speichern und nutzen,\nRegulierungsbehörde, Überwachung                   soweit dies zur Durchführung der ihr nach diesem Ge-\ndes Verkehrsmarktes, Vollstreckungsregelungen              setz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.\n(1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Eisen-\nbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflich-                                    § 68\nteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um\nEntscheidungen der Regulierungsbehörde\nVerstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende\nRechtsakte der Europäischen Union im Anwendungs-                 (1) Binnen eines Monats ab Erhalt einer Beschwerde\nbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu ver-           prüft die Regulierungsbehörde die Beschwerde. Dazu\nhüten. Vollstreckt die Regulierungsbehörde ihre              fordert sie von den Betroffenen die für die Entschei-\nAnordnungen, so beträgt die Höhe des Zwangsgeldes            dung erforderlichen Auskünfte an und leitet Gespräche\nabweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Voll-           mit allen Betroffenen ein. Innerhalb einer vorab be-\nstreckungsgesetzes bis zu 500 000 Euro.                      stimmten angemessenen Frist, in jedem Fall aber\n(2) Die Regulierungsbehörde kann Stellungnahmen           binnen sechs Wochen nach Erhalt aller erforderlichen\nzu den Entwürfen des Geschäftsplans nach § 9 abge-           Informationen entscheidet sie über die Beschwerde,\nben. Sie untersucht insbesondere, ob diese Instru-           trifft Abhilfemaßnahmen und setzt die Betroffenen von\nmente mit der Wettbewerbssituation in den Schienen-          ihrer Entscheidung, die zu begründen ist, in Kenntnis.\nverkehrsmärkten vereinbar sind.                              Unabhängig von den Zuständigkeiten der Kartellbehör-\nden entscheidet sie von Amts wegen über geeignete\n(3) Die Regulierungsbehörde konsultiert regelmäßig,       Maßnahmen zur Verhütung von Diskriminierung und\nmindestens alle zwei Jahre, Vertreter der Nutzer von         Marktverzerrung.\nDienstleistungen in den Bereichen Schienengütertrans-\nport und -personenverkehr und berücksichtigt ihre                (2) Beeinträchtigt im Fall des § 66 Absatz 1 oder 3\nAnsichten zum Eisenbahnmarkt im Rahmen ihrer                 die Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunter-\nErmessensausübung. Insbesondere sind anerkannte              nehmens das Recht des Zugangsberechtigten auf\nVerbraucherverbände im Sinne von § 66 Absatz 2 zu            Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, so\nkonsultieren.                                                1. verpflichtet die Regulierungsbehörde das Eisen-\n(4) Die Regulierungsbehörde kann, soweit dies zur              bahninfrastrukturunternehmen zur Änderung der\nDurchführung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen              Entscheidung oder\nAufgaben erforderlich ist, von den Zugangsberechtig-         2. entscheidet die Regulierungsbehörde über die Gel-\nten, den Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder                   tung des Vertrags oder des Entgeltes, erklärt entge-\nsonstigen nach diesem Gesetz Verpflichteten und den               genstehende Verträge für unwirksam und setzt die\nfür sie tätigen Personen auch verdachtsunabhängig                 Vertragsbedingungen oder Entgelte fest.\nverlangen,\nDie Entscheidung nach Satz 1 kann auch Schienen-\n1. Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu      netz-Nutzungsbedingungen oder Nutzungsbedingun-\nerteilen sowie                                           gen für Serviceeinrichtungen betreffen.\n2. innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszei-           (3) Die Regulierungsbehörde kann mit Wirkung für\nten die geschäftlichen Unterlagen einsehen, verviel-     die Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen\nfältigen und prüfen zu dürfen,                           zur Änderung der Regelungen im Sinne des § 66 Ab-\n3. Nachweise zu erbringen,                                   satz 4 verpflichten oder diese Regelungen für ungültig","2106          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nerklären, soweit diese nicht mit den Vorschriften dieses     des Eisenbahnmarktes mit den wesentlichen Marktda-\nGesetzes in Einklang stehen.                                 ten enthält.\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ent-\nscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine                                         § 72\naufschiebende Wirkung. In den Fällen, in denen die                     Besondere Unterrichtungspflichten\nRegulierungsbehörde durch eine Beschlusskammer                       der Eisenbahninfrastrukturunternehmen\nentscheidet, findet ein Vorverfahren nicht statt. Satz 2\nAlle Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die\ngilt auch, soweit der Vorsitzende anstelle der Be-\nRegulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen\nschlusskammer entscheidet.\nGründe unverzüglich zu unterrichten über\n(5) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach\n§ 68 getroffenen Entscheidungen in nicht personenbe-         1. die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung\nzogener Form. Sie kann daneben Informationen über                von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich\ndie Durchführung von Verfahren in nicht personenbezo-            des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz\ngener Form veröffentlichen.                                      oder teilweise abgelehnt werden sollen,\n2. die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung\n§ 69                                  von Zugtrassen einschließlich des Mindestzugangs-\nGebühren und Auslagen                           pakets außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans,\nsofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt wer-\nDie Regulierungsbehörde erhebt für individuell zu-           den sollen,\nrechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Aus-\nlagen.                                                       3. die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu\nServiceeinrichtungen einschließlich der damit ver-\n§ 70                                  bundenen Leistungen, sofern Anträge ganz oder teil-\nweise abgelehnt werden sollen,\nÜberwachung der Entflechtungsvorschriften\n4. die beabsichtigte Entscheidung über den Abschluss,\n(1) Die Regulierungsbehörde ist befugt, einen Betrei-\ndie Ablehnung oder die nachträgliche Änderung\nber der Schienenwege, einen Betreiber einer Service-\neines Rahmenvertrages,\neinrichtung und die Eisenbahnverkehrsunternehmen\nzu prüfen, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur         5. die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von\nEntflechtung nach den §§ 5 bis 8 und 12 eingehalten              Schienennetz-Nutzungsbedingungen und von Nut-\nwerden. Die Regulierungsbehörde ist befugt, von den              zungsbedingungen für Serviceeinrichtungen ein-\nBeteiligten die Auskünfte, Unterlagen und sonstigen              schließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrund-\nDaten zu verlangen, die erforderlich sind, um die Über-          sätze und Entgelthöhen,\nprüfung nach Satz 1 wirksam durchzuführen. Die Regu-         6. die beabsichtigte Festlegung von Zugtrassen im\nlierungsbehörde ist insbesondere befugt, von dem                 Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nBetreiber der Schienenwege, dem Betreiber einer Ser-             Nr. 913/2010 und\nviceeinrichtung sowie von sämtlichen Unternehmen\noder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen      7. die beabsichtigte Entscheidung über die Verteilung\nim Bereich des Schienenverkehrs oder des Infrastruk-             der eingeschränkten Schienenwegkapazität im\nturbetriebs nach den §§ 7 und 12 erbringen oder in sich          Sinne des § 44 Absatz 1.\nintegrieren, die Vorlage der in Anlage 9 genannten           Als teilweise Ablehnung im Sinne der Nummern 1 bis 3\nBuchführungsdaten zu verlangen, soweit dies für die          gelten nicht solche Veränderungen von Inhalten der An-\nÜberwachung erforderlich ist.                                meldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach den\n(2) Unbeschadet der Befugnisse der für staatliche        §§ 13 oder 52 einvernehmlich erfolgen. Die Regulie-\nBeihilfen zuständigen Behörden teilt die Regulierungs-       rungsbehörde kann Festlegungen zur Ausgestaltung\nbehörde diesen die Informationen mit, die für die Auf-       der Unterrichtungen aus Satz 1 treffen. Die Unterrich-\ngabenwahrnehmung dieser Behörden erforderlich sind,          tungspflicht nach Satz 1 Nummer 5 entfällt bei zu ge-\nsoweit nicht besondere Offenbarungsverbote entge-            nehmigenden Entgelten und Entgeltgrundsätzen. Die\ngenstehen.                                                   Regelungen in Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten entspre-\nchend für die Zuweisung von Zugtrassen im Sinne des\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzu-\nArtikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010.\nwenden, als ein auf Grund des Artikels 56 Absatz 13\nder Richtlinie 2012/34/EU erlassener delegierter\nRechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende                                     § 73\nRegelung trifft.                                                 Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde\n(4) § 67 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 gilt ent-             (1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang\nsprechend.                                                   einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von\n1. zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung\n§ 71\nnach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3,\nBerichtspflichten\n2. einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung\nDie Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden              nach § 72 Satz 1 Nummer 2,\nKörperschaften des Bundes in den Jahren, in denen\nein Gutachten der Monopolkommission nach § 78 er-            3. sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach\nstellt wird, einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über        § 72 Satz 1 Nummer 4,\ndie Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet            4. sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder\nEisenbahnen vor, der eine Darstellung der Entwicklung            Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016              2107\n5. sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach                                         § 75\n§ 72 Satz 1 Nummer 6 und\nZusammenarbeit mit\n6. sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach             den Regulierungsbehörden der Europäischen Union\n§ 72 Satz 1 Nummer 7\n(1) Die Regulierungsbehörde tauscht in nicht perso-\nablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden,            nenbezogener Form Informationen über ihre Arbeit, ihre\nsoweit die beabsichtigten Entscheidungen, Neufassun-          Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungs-\ngen, Änderungen und Festlegungen nicht den gesetz-            praxis, insbesondere über die wichtigsten Fragen ihrer\nlichen Voraussetzungen genügen.                               Verfahren und Probleme bei der Auslegung des umge-\n(2) Vor Ablauf der Frist                                   setzten Rechts der Europäischen Union für den Eisen-\n1. kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunter-          bahnsektor mit den Regulierungsbehörden der Euro-\nnehmen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5           päischen Union aus. Die Regulierungsbehörde arbeitet\nund 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder            mit ihnen auch anderweitig zusammen, um ihre Ent-\nFestlegung dem Zugangsberechtigten nur als recht-         scheidungen in der gesamten Europäischen Union zu\nlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Fest-     koordinieren. Sie ist zu diesem Zweck Mitglied in einem\nlegung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1        regelmäßig tagenden Netzwerk der Regulierungsbehör-\nSatz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf ver-     den der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in\nöffentlichen und                                          dem diese zusammenarbeiten. Die Vertraulichkeit der\nvon den jeweiligen Unternehmen bereitgestellten Be-\n2. treten die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfassten           triebs- und Geschäftsgeheimnisse ist zu wahren.\nSchienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nut-\nzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie               (2) Die Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regu-\nEntgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelt-         lierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-\nhöhen nicht in Kraft.                                     päischen Union, auch im Rahmen von Arbeitsvereinba-\nrungen, zum Zwecke der Amtshilfe bei der Marktüber-\n§ 68 bleibt unberührt.\nwachung, der Bearbeitung von Beschwerden oder der\n(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungs-            Durchführung von Untersuchungen, eng zusammen.\nrecht aus,\n(3) Bei Beschwerden oder Untersuchungen im Zu-\n1. ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3           sammenhang mit dem Zugang zu grenzüberschreiten-\nund 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulie-           den Zugtrassen und entsprechenden Wegeentgelten\nrungsbehörde zu entscheiden,                              sowie der Überwachung des Wettbewerbs im grenz-\n2. treten im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 die          überschreitenden Schienenverkehr hört die Regulie-\nSchienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nut-            rungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung trifft, die\nzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen ein-            Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten\nschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze            der Europäischen Union, durch deren Gebiet die betref-\noder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang            fende grenzüberschreitende Zugtrasse führt, und, so-\nder Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit          weit die Beteiligung der Europäischen Kommission\nnicht angewendet werden,                                  nach Absatz 8 beantragt wurde, die Europäische Kom-\n3. sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-        mission an und ersucht sie um alle erforderlichen Infor-\nmer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulie-           mationen.\nrungsbehörde neu festzulegen.                                 (4) Wurde die Regulierungsbehörde ihrerseits nach\n(4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unter-           Absatz 3 angehört, so erteilt sie anderen Regulierungs-\nrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens             behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nnach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten,           sämtliche Informationen, die sie selbst auf Grund ihres\nwenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch              nationalen Rechts anfordern darf. Diese und empfan-\ndieses Unternehmen nicht zu erwarten ist.                     gene Informationen dürfen nur zur Bearbeitung der Be-\nschwerde oder zur Durchführung der Untersuchung\n§ 74                              nach Absatz 3 verwendet werden. § 77 Absatz 7 gilt\nWissenschaftliche                         zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-\nBeratung der Regulierungsbehörde                   sen entsprechend.\n(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung              (5) Hat die Regulierungsbehörde eine Beschwerde\nihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fra-           erhalten oder von sich aus eine Untersuchung durch-\ngen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen            geführt, übergibt sie der zuständigen Regulierungsbe-\neinsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen müssen             hörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nauf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs über ausgewie-           Union die sachdienlichen Informationen, damit diese\nsene volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, tech-     gegenüber den Beteiligten die erforderlichen Maßnah-\nnologische oder rechtliche Erfahrungen und wissen-            men ergreift.\nschaftliche Erkenntnisse verfügen.\n(6) Die beteiligten Vertreter der Betreiber der Schie-\n(2) Die Regulierungsbehörde kann sich bei der Erfül-       nenwege sind nach § 44 Absatz 1 verpflichtet, unver-\nlung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlich bera-        züglich sämtliche Informationen bereitzustellen, die zur\nten lassen, insbesondere bei der Aufbereitung und             Bearbeitung der Beschwerde oder zur Durchführung\nWeiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen           der Untersuchung nach Absatz 3 erforderlich sind und\nfür die Überwachung der Vorschriften des Eisenbahn-           von der Regulierungsbehörde angefordert wurden. Die\nrechts über den Zugang zur Infrastruktur.                     Regulierungsbehörde ist nach Maßgabe des Absatzes 4\n(3) § 4 gilt entsprechend.                                 befugt, die Informationen über die betreffende grenz-","2108          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nüberschreitende Zugtrasse an die in Absatz 3 genann-         1. der Zugangsberechtigte oder im Falle des § 66 Ab-\nten Regulierungsbehörden weiterzuleiten.                          satz 2 der beschwerdeführende Verband,\n(7) § 67 Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 gilt entspre-       2. das Unternehmen, gegen das sich das Verfahren\nchend.                                                            richtet, und\n(8) Auf Antrag der Regulierungsbehörde kann die           3. die Personen oder Personenvereinigungen, deren\nEuropäische Kommission an den Tätigkeiten nach den                Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt\nAbsätzen 2 bis 6 teilnehmen, um die Zusammenarbeit                werden und die die Regulierungsbehörde auf deren\nder Regulierungsbehörden zu fördern.                              Antrag zu dem Verfahren hinzugezogen hat,\n(9) Die Regulierungsbehörde erarbeitet mit den an-        4. soweit der Zugang zu grenzüberschreitenden Zug-\nderen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der                trassen, diesbezügliche Wegeentgelte oder der\nEuropäischen Union gemeinsame Grundsätze und Ver-                 Wettbewerb im grenzüberschreitenden Schienenver-\nfahren für die Entscheidungen, zu denen sie auf Grund             kehr betroffen sind, die Regulierungsbehörden der\ndieses Gesetzes befugt sind.                                      betroffenen Staaten und,\n(10) Die Regulierungsbehörde überprüft Entschei-          5. soweit die Beteiligung der Europäischen Kommission\ndungen und Verfahren von Vereinigungen von Betrei-                nach § 75 Absatz 8 beantragt wurde, die Europäische\nbern der Schienenwege nach § 41 und § 47 Absatz 1,                Kommission.\ndie der Durchführung dieses Gesetzes oder anderwei-              (4) Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz\ntigen Erleichterung des grenzüberschreitenden Schie-         fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschie-\nnenverkehrs dienen.                                          denen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der na-\n(11) Die Absätze 1 bis 10 sind insoweit nicht anzu-       tionalen Regulierungsbehörden von mehr als einem\nwenden, als ein auf Grund des Artikels 57 Absatz 8 der       Mitgliedstaat fällt, kann jede Partei die Streitigkeit der\nRichtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechts-        Regulierungsbehörde vorlegen. Fällt die Streitigkeit in\nakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Rege-          den Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörde,\nlung trifft.                                                 so koordiniert sie ihre Maßnahmen mit den zuständigen\nnationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffe-\n§ 76                               nen Mitgliedstaaten und, soweit die Beteiligung der\nEuropäischen Kommission nach § 75 Absatz 8 bean-\nBeteiligung der Regulierungsbehörde                 tragt wurde, mit der Europäischen Kommission. Die Be-\nbei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten               schlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen\nFür bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus        mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde.\ndiesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des              (5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der             Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sach-\nMaßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Bun-            verhalte und zur Sicherstellung, dass die Entgeltregu-\ndeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner           lierungsmaßnahmen entsprechend den §§ 28 bis 35 in\nPräsidentin die Regulierungsbehörde und ihr Präsident        Verbindung mit Anlage 4 in ihrer Gesamtheit aufeinan-\noder ihre Präsidentin treten.                                der abgestimmt sind, sind in der Geschäftsordnung der\nRegulierungsbehörde Verfahren vorzusehen, die vor Er-\n§ 77                               lass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-,\nAuskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen\nBeschlusskammern\nBeschlusskammern und der Abteilungen vorsehen.\n(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Be-\n(6) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gele-\nschlusskammern. Satz 1 ist bei Entscheidungen der\ngenheit zur Stellungnahme zu geben. Den Personen,\nMarktüberwachung nach § 17 und für die Erhebung\ndie von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise ver-\nvon Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz nicht\ntreten, kann die Beschlusskammer in geeigneten Fällen\nanzuwenden. Die Entscheidungen der Beschlusskam-\nGelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Beschluss-\nmern ergehen durch Verwaltungsakt.\nkammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher\n(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Be-           Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann\nsetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei           ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf\nbeisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende           Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für\nund die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung        die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffent-\nfür eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben und          lichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der\nein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaft-       öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des\nliches oder ingenieurwissenschaftliches Studium abge-        Staates, oder die Gefährdung eines Betriebs- oder\nschlossen haben. Mindestens ein Mitglied der Be-             Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.\nschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt\n(7) Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im\nhaben. In den Fällen des § 73 Absatz 1 Nummer 2 kann\nRahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle\nder oder die Vorsitzende anstatt der Beschlusskammer\nBeteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Be-\nentscheiden, sofern die Entscheidung ohne mündliche\ntriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem\nVerhandlung ergeht.\nFall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die\n(3) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von          ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-\nAmts wegen oder innerhalb eines Monats nach Eingang          nissen eingesehen werden kann. Unterbleibt die Vor-\neines entsprechenden Antrages ein. An dem Verfahren          lage einer freigegebenen Fassung nach Satz 2, kann\nvor der Beschlusskammer sind beteiligt:                      die Beschlusskammer von der Zustimmung der Betei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016               2109\nligten zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind be-      gen, die auf die Nutzung innerhalb der Netzfahrplan-\nsondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung          periode gerichtet sind, die frühestens 18 Monate nach\nnicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die            dem 2. September 2016 beginnt. Für Betreiber einer\nKennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Ge-          Werksbahn nach § 14 Absatz 1 Satz 4 des Allgemeinen\nschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor         Eisenbahngesetzes in der bis zum Ablauf des 1. Sep-\nder Entscheidung über die Gewährung von Einsicht-            tember 2016 geltenden Fassung wird die Vorbehalts-\nnahme an andere Beteiligte die vorlegenden Personen          erklärung nach § 15 Absatz 1 bis zum Beginn der Netz-\nanhören.                                                     fahrplanperiode, für die der Betreiber der Werksbahn\nden Vorbehalt nach § 15 Absatz 1 erstmals fristgemäß\n§ 78                              erklären kann, fingiert. Dies gilt nicht, sobald auf der\nGutachten der Monopolkommission                    von ihm betriebenen Eisenbahninfrastruktur Transporte\nvon mindestens zwei von ihm beauftragten oder von\n(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre       einem oder mehreren von ihm nicht beauftragten Eisen-\nein Gutachten, in dem sie                                    bahnverkehrsunternehmen stattfinden.\n1. den Stand und die absehbare Entwicklung des Wett-            (2) Auf vor dem 2. September 2016 der Regulie-\nbewerbs beurteilt,                                      rungsbehörde nach § 14d des Allgemeinen Eisenbahn-\n2. die Frage beurteilt, ob ein wirksamer Wettbewerb im       gesetzes mitgeteilte beabsichtigte Entscheidungen und\nSinne des § 3 Nummer 1 besteht,                         beabsichtigte Neufassungen und Änderungen von\n3. die Anwendung der Vorschriften des Eisenbahn-             Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungs-\nrechts würdigt und                                      bedingungen für Serviceeinrichtungen sind die Vor-\nschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der\n4. zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fra-\nEisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung in der\ngen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisen-\nbis zum Ablauf des 1. September 2016 geltenden Fas-\nbahnen Stellung nimmt.\nsung anzuwenden. Dies gilt entsprechend für Mitteilun-\nDas Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in        gen, die ab dem 2. September 2016 vorgelegt werden,\ndem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes               denen ein ordnungsgemäßes Stellungnahmeverfahren\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.              nach § 4 Absatz 4 der Eisenbahninfrastruktur-Benut-\n(2) Die Monopolkommission leitet ihr Gutachten der       zungsverordnung in der bis zum Ablauf des 1. Septem-\nBundesregierung zu. Die Bundesregierung legt das             ber 2016 geltenden Fassung vorausgegangen ist.\nGutachten unverzüglich den gesetzgebenden Körper-               (3) Ist die Frist für die Veröffentlichung der beabsich-\nschaften vor und nimmt zu den getroffenen Feststellun-       tigten Änderungen oder Neufassungen von Schienen-\ngen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vor-         netz-Nutzungsbedingungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1\nlage Stellung. Das Gutachten wird von der Monopol-           am 2. September 2016 für die dann kommende Netz-\nkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem           fahrplanperiode nicht mehr einzuhalten, gilt abwei-\nes von der Bundesregierung den gesetzgebenden Kör-           chend von § 19 Absatz 2 Satz 1 für die Veröffentlichung\nperschaften vorgelegt wird.                                  der Neufassung oder Änderung der Schienennetz-Nut-\nzungsbedingungen eine Frist von sechs Monaten. Ab-\n§ 79                              weichend von § 73 Absatz 1 Nummer 4 beträgt im Falle\nEisenbahninfrastrukturbeirat                   des Satzes 1 die Frist, binnen derer die Regulierungs-\nbehörde die beabsichtigte Neufassung oder Änderung\nDer Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,\nnach § 72 Satz 1 Nummer 5 ablehnen kann, vier Wo-\n1. die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer         chen.\nAufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 71\n(4) Soweit am 2. September 2016 bestehende\nzu beraten,\nSchienennetz-Nutzungsbedingungen oder Nutzungs-\n2. der Regulierungsbehörde Vorschläge           für   die    bedingungen für Serviceeinrichtungen den Vorgaben\nSchwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.                 dieses Gesetzes widersprechen, sind die Betreiber von\nEr ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt,         Schienenwegen und Serviceeinrichtungen unverzüglich\nAuskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regu-           zur Überarbeitung dieser Regelungen verpflichtet. In\nlierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig. Stehen      diesen Fällen sind die Fristen nach § 19 Absatz 2 Satz 1\ngrundlegende Entscheidungen der Regulierungsbe-              und Absatz 6 Satz 1 für die betroffenen Betreiber von\nhörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisen-            Schienenwegen und Serviceeinrichtungen nicht anzu-\nbahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörde             wenden.\nden Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Ent-            (5) Die §§ 25 bis 29 und 31 Absatz 2 sind erstmals\nscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an.                 für die Netzfahrplanperiode anzuwenden, für die die\nFrist zur Beantragung der Genehmigung der Entgelte\nKapitel 6                            nach § 46 Absatz 1 Satz 1 mindestens acht Monate\nÜbergangsvorschriften; Anwendungsvorschriften               nach dem 2. September 2016 abläuft. Bis zu diesem\nZeitpunkt haben Betreiber der Schienenwege ihre Ent-\n§ 80                              gelte für Pflichtleistungen einschließlich der damit ver-\nbundenen Leistungen so zu bemessen, dass die ihnen\nÜbergangsvorschriften                       insgesamt für die Erbringung dieser Leistungen ent-\n(1) § 13 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 3      stehenden Kosten zuzüglich einer Rendite, die am\nNummer 4, Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 3           Markt erzielt werden kann, ausgeglichen werden. § 37\nund Absatz 5 ist erstmals anzuwenden auf Anträge             ist erstmals für die Netzfahrplanperiode 2017/2018\nauf Zuweisung von Kapazitäten in Serviceeinrichtun-          anzuwenden.","2110           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n(6) Besteht am 2. September 2016 eine Regulie-            nächstmöglichen Berücksichtigung einer Regulierungs-\nrungsvereinbarung und ist deren Anerkennung als qua-          vereinbarung nach Satz 1 bei der Festlegung der Ent-\nlifizierte Regulierungsvereinbarung beantragt und be-         gelte als anerkannt qualifizierte Regulierungsvereinba-\nabsichtigt die Regulierungsbehörde, den Antrag abzu-          rung gilt die ursprünglich vorgelegte Vereinbarung als\nlehnen, hat sie dem Antragsteller eine angemessene            qualifizierte Regulierungsvereinbarung. Satz 5 gilt nicht,\nFrist zu gewähren, um die Vereinbarung nachzubes-             wenn die Regulierungsbehörde die vorgelegte Regulie-\nsern. Für diesen Zeitraum ist der Ablauf der Frist nach       rungsvereinbarung nicht als qualifizierte Regulierungs-\n§ 30 Satz 2 gehemmt. Die Frist nach § 30 Satz 2 be-           vereinbarung anerkannt hat.\nginnt erneut,                                                    (7) Befreiungen von den Vorschriften über die ge-\n1. wenn der Betreiber der Schienenwege der Regulie-           trennte Rechnungslegung nach § 9 Absatz 1e des\nrungsbehörde die von ihr für erforderlich gehaltenen     Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum 1. Sep-\nNachbesserungen vorgenommen hat und sie der              tember 2016 geltenden Fassung, die unbefristet erteilt\nRegulierungsbehörde unter Vorlage aller Unterlagen       worden sind, verlieren am 2. September 2021 ihre Wirk-\nmitteilt,                                                samkeit. Befristete Genehmigungen bleiben bis zum\n2. die den Betreibern der Schienenwege nach Satz 1            Ende der Befristung wirksam.\ngewährte gesetzte Frist abgelaufen ist oder\n§ 81\n3. der Betreiber der Schienenwege der Regulierungs-\nbehörde mitteilt, dass er die von der Regulierungs-                             Befristungen\nbehörde für erforderlich gehaltenen Nachbesserun-           (1) § 36 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist ab dem 1. Januar\ngen nicht vornehmen wird.                                2020 nicht mehr anzuwenden.\nZum Zwecke der Nachbesserung können auch zusätz-                 (2) Die §§ 63 bis 65 sind ab dem 1. Januar 2021\nliche Vereinbarungen geschlossen werden. Bis zur              nicht mehr anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016       2111\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 5)\nVerzeichnis der Eisenbahnanlagen\nDie Eisenbahnanlagen umfassen folgende Anlagen, sofern diese zu den Haupt- und Nebengleisen gehören,\nausgenommen Gleise innerhalb der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke oder Lokomotivschuppen sowie\nprivate Gleisanschlüsse:\n1. Grundstücke;\n2. Bahnkörper und Planum, insbesondere Dämme, Einschnitte, Dränagen und Entwässerungsgräben, Öffnungen\ngeringer Lichtweite, Futtermauern und Anpflanzungen zum Schutz der Böschungen usw., Seitenstreifen und\nSeitenwege, Einfriedungsmauern, Hecken und Zäune, Feuerschutzstreifen, Heizanlagen für Weichen, Gleis-\nkreuzungen, Schneezäune;\n3. Kunstbauten, insbesondere Brücken, Durchlässe und sonstige Bahnüberführungen, Tunnel, überdeckte Ein-\nschnitte und sonstige Bahnunterführungen, Stützmauern und Schutzbauten insbesondere gegen Lawinen,\nSteinschlag;\n4. schienengleiche Übergänge einschließlich der zur Sicherung des Straßenverkehrs erforderlichen Anlagen;\n5. Oberbau: Schienen, Rillenschienen und Leitschienen, Schwellen und Langschwellen, Kleineisen zur Schienen-\nverbindung, Bettung einschließlich Kies und Sand, Weichen und Gleiskreuzungen, Drehscheiben und Schie-\nbebühnen (ausgenommen diejenigen, die nur den Triebfahrzeugen dienen);\n6. Zugangswege für Passagiere und Güter, einschließlich der Zufahrtsstraßen und des Zugangs für Fußgänger;\n7. Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf freier Strecke, auf Bahnhöfen und Rangierbahnhöfen, ein-\nschließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signal-\nwesen und die Fernmeldeanlagen, die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude, Gleisbremsen;\n8. Beleuchtungsanlagen für den Ablauf und die Sicherung des Verkehrs;\n9. Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung: Unterwerke, Stromver-\nsorgungsleitungen zwischen Unterwerk und Fahrdraht, Fahrleitungen mit Masten, dritte Schiene mit Tragestüt-\nzen;\n10. Dienstgebäude des Wegedienstes, einschließlich eines Teils der Anlagen für die Erhebung von Beförderungs-\nentgelten.","2112         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nAnlage 2\n(zu den §§ 10 bis 14)\nFür die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringende Leistungen\n1. Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes:\na) die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität der Eisenbahn;\nb) das Recht zur Nutzung zugewiesener Schienenwegkapazität;\nc) die Nutzung der Eisenbahnanlagen einschließlich Weichen und Abzweigungen;\nd) die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereit-\nstellung von Informationen über Zugbewegungen;\ne) die Nutzung von Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom, sofern vorhanden;\nf) alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität\nzugewiesen wurde, erforderlich sind.\n2. Der Zugang, einschließlich des Schienenzugangs, wird zu folgenden Serviceeinrichtungen, soweit vorhanden,\nund zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewährt:\na) Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich der Personenbahnsteige, der\nZugangswege für Passagiere, der Zufahrtsstraßen und des Zugangs für Fußgänger, Einrichtungen für die\nAnzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf;\nb) Güterterminals einschließlich der Laderampen sowie der Zugangswege für Güter, einschließlich der Zufahrts-\nstraßen;\nc) Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtungen;\nd) Abstellgleise;\ne) Wartungseinrichtungen, mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die für\nHochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen erbracht werden, die besonderer Einrichtun-\ngen bedürfen;\nf) andere technische Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen;\ng) Hilfseinrichtungen; zu Hilfseinrichtungen gehören auch Zuführungsgleise und Verladeeinrichtungen für Auto-\nzugverkehre;\nh) Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme und Bereitstellung von Brennstoffen in diesen Einrichtungen, deren\nPreis auf der Rechnung getrennt auszuweisen ist.\nSatz 1 gilt auch für Serviceeinrichtungen in See- oder Binnenhäfen. Für Eisenbahnanlagen in See- oder Bin-\nnenhäfen sind die Regelungen für Serviceeinrichtungen anzuwenden.\n3. Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen:\na) Bereitstellung von Fahrstrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Strom-\nversorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energie-\nwirtschaftsgesetzes;\nb) Vorheizen von Personenzügen;\nc) kundenspezifische Verträge über\naa) die Überwachung von Gefahrguttransporten,\nbb) die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.\n4. Die Nebenleistungen können Folgendes umfassen:\na) Zugang zu Telekommunikationsnetzen;\nb) Bereitstellung zusätzlicher Informationen;\nc) technische Inspektion der Fahrzeuge;\nd) Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen;\ne) Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die in Wartungseinrichtungen erbracht werden, die für\nHochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen bestimmt sind, die besonderer Einrichtungen\nbedürfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016         2113\nAnlage 3\n(zu § 19)\nInhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen\nDie Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 müssen folgende Angaben enthalten:\n1. Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Schienenwegs, der den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung\nsteht, sowie zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Schienenweg. Die Angaben in diesem Abschnitt\nmüssen, auf Jahresbasis, mit den nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Interoperabilität des\ntranseuropäischen Eisenbahnsystems zu veröffentlichenden Eisenbahninfrastrukturregistern im Einklang stehen\noder auf diese verweisen.\n2. Einen Abschnitt mit einer Darlegung der Entgeltgrundsätze und der Entgelte. Dieser Abschnitt umfasst hinrei-\nchende Einzelheiten der Entgeltregelung sowie ausreichende Informationen zu den Entgelten und andere für\nden Zugang relevante Angaben bezüglich der in Anlage 2 aufgeführten Leistungen, die nur von einem einzigen\nAnbieter erbracht werden. Es ist im Einzelnen aufzuführen, welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Ta-\nbellen zur Durchführung der §§ 34 bis 40 in Bezug sowohl auf Kosten als auch auf Entgelte angewandt werden.\nDieser Abschnitt enthält ferner Angaben zu bereits beschlossenen oder, soweit verfügbar, in den kommenden\nfünf Jahren vorgesehenen Entgeltänderungen.\n3. Einen Abschnitt über die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Schienenwegkapazität. Es sind\nAngaben zu den allgemeinen Kapazitätsmerkmalen des Schienenwegs, der den Eisenbahnverkehrsunterneh-\nmen zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschränkungen, einschließlich des zu erwartenden\nKapazitätsbedarfs für Instandhaltungszwecke, zu machen. In diesem Abschnitt sind ferner die Abwicklung\nund die Fristen des Verfahrens der Zuweisung von Schienenwegkapazität anzugeben. Er enthält spezifische\nKriterien, die für dieses Verfahren von Belang sind, insbesondere\na) die Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität durch Zugangsbe-\nrechtigte beim Betreiber der Schienenwege,\nb) Anforderungen an Zugangsberechtigte,\nc) Zeitplan des Antrags- und Zuweisungsverfahrens und der Verfahren, die bei der Anforderung von Informa-\ntionen zur Netzfahrplanerstellung einzuhalten sind, sowie der Verfahren zur zeitlichen Planung planmäßiger\nund außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten,\nd) Grundsätze des Koordinierungsverfahrens und des in diesem Rahmen eingerichteten Streitbeilegungssystems,\ne) im Fall einer Schienenwegüberlastung durchzuführende Verfahren und anzuwendende Kriterien,\nf) Einzelheiten zur Nutzungsbeschränkung von Schienenwegen,\ng) Bedingungen, durch die dem Grad der bisherigen Inanspruchnahme von Schienenwegkapazität bei der Fest-\nlegung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren Rechnung getragen wird.\nIn diesem Abschnitt ist im Einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine angemessene\nBehandlung der Güterverkehrsdienste, der grenzüberschreitenden Verkehrsdienste und der Anträge außerhalb\ndes Netzfahrplans sicherzustellen. Er enthält ein Muster für die Beantragung von Schienenwegkapazität. Der\nBetreiber der Schienenwege veröffentlicht zudem genaue Angaben zu den Verfahren für die Zuweisung grenz-\nüberschreitender Zugtrassen.\n4. Einen Abschnitt mit Informationen bezüglich der Beantragung von Genehmigungen nach § 6 des Allgemeinen\nEisenbahngesetzes und von nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilten Sicherheitsbescheinigun-\ngen oder mit der Angabe einer Webseite, auf der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form zur\nVerfügung gestellt werden.\n5. Einen Abschnitt mit Angaben zu den Streitbeilegungs- und Beschwerdeverfahren bezüglich des Zugangs zu\nSchieneninfrastruktur und Diensten sowie der leistungsabhängigen Entgeltregelung nach § 39.\n6. Einen Verweis auf Informationen über den Zugang zu den Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 und die dafür\nerhobenen Entgelte. Die Betreiber einer Serviceeinrichtung stellen Informationen über die Entgelte, die für den\nZugang zu den Einrichtungen und die erbrachten Leistungen erhoben werden, sowie über die technischen\nZugangsbedingungen bereit und geben eine Webseite an, auf der diese Informationen unentgeltlich in elektro-\nnischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die auf der Webseite angegebenen Inhalte sind nicht Bestandteil\nder Schienennetz-Nutzungsbedingungen.\n7. Einen Mustervertrag für den Abschluss von Rahmenverträgen zwischen dem Betreiber der Schienenwege und\nZugangsberechtigten nach § 49.","2114         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nAnlage 4\n(zu den §§ 25 bis 27)\nAnreizsetzung\nAnlage 4 verdeutlicht die grundsätzliche Vorgehensweise im Rahmen der Anreizsetzung.\nDurchführung der Anreizsetzung\n1.    Grundsätze\n1.1   Die für die Bestimmung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 Absatz 1 der Betreiber der\nSchienenwege anzusetzenden Kosten umfassen alle Kosten, die zur Erbringung des Mindestzugangspakets\nerforderlich sind. Diese Kosten bestehen aus den aufwandsgleichen Kosten nach Nummer 2, den Abschrei-\nbungen nach Nummer 3 und den Kapitalkosten nach Nummer 5 abzüglich sonstiger Erträge und Erlöse nach\nNummer 4 nach Maßgabe einer an den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Kostenermittlung\n(regulatorische Kostenermittlung).\n1.2   In der regulatorischen Kostenermittlung sind nur Einzelkosten, Gemeinkosten und, zur Bestimmung der\nKapitalkosten nach Nummer 5, die Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die der Leistungsbereit-\nstellung nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2 zuzurechnen sind. Kosten, Vermögensgegenstände und Passiva,\ndie sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand im Sinne des Satzes 1 unmittelbar zurechnen lassen,\nsind über eine sachgerechte und stetige Schlüsselung der jeweiligen Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen. Die\nRegulierungsbehörde kann Festlegungen zur Schlüsselung solcher Kosten und Vermögensgegenstände so-\nwie Passiva treffen.\n2.    Aufwandsgleiche Kostenpositionen\n2.1   Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind zu berücksichtigende Einzel- und Gemeinkosten der Schienenwege,\ndie betrieblichen, periodengerechten und ordentlichen Aufwand der Betreiber der Schienenwege eines Jah-\nres und nach Maßgabe der Gewinn- und Verlustrechnung mit Bezug auf die zuzurechnende Leistungsbereit-\nstellung nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 darstellen. Die Regulierungsbehörde kann Erkenntnisse über\nkünftige Entwicklungen in einer sachgerechten Fortschreibung für die Regulierungsperiode unter Beachtung\nder §§ 25 bis 28 angemessen berücksichtigen.\n2.2   Betriebsfremde Aufwendungen sowie außerordentliche, periodenfremde oder auf Besonderheiten des Ge-\nschäftsjahres beruhende Aufwendungen und Erträge sind in der Kostenrechnung nicht zu berücksichtigen.\nAufwendungen sind stets der Periode zuzuordnen, für die sie anfallen. Die Regulierungsbehörde kann unter\nBerücksichtigung des § 27 Absatz 1 und der in § 3 genannten Ziele Festlegungen zur Berücksichtigung\naußerordentlicher, periodenfremder oder auf Besonderheiten des Geschäftsjahres beruhender Aufwendun-\ngen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen oder periodenfremden Auf-\nwendungen und Erträge sowohl bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus als auch während einer laufen-\nden Regulierungsperiode treffen, soweit diese Aufwendungen und Erträge die Kosten spürbar beeinflussen\nwürden.\n3.    Abschreibungen\n3.1   Zur Bemessung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 Absatz 1 wird die Wertminderung der zu\nberücksichtigenden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in Ansatz gebracht. Hierbei sind die\nbilanziellen Abschreibungen anzusetzen. Im Falle der Gewährung von Zuwendungen zur Finanzierung dieser\nVermögensgegenstände sind die erhaltenen Zuwendungen bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Her-\nstellkosten des Anlagevermögens und entsprechend bei der Ermittlung der im Ausgangsniveau der Gesamt-\nkosten zu berücksichtigenden Abschreibungen in Abzug zu bringen. Dies gilt sowohl für Investitionen in das\nBestandsnetz als auch für Neubau oder Ausbau von Eisenbahninfrastruktur.\n3.2   Werden Zuwendungen gewährt, sind die Prüfergebnisse und die Prüfberichte der mit der Verwendungsprü-\nfung dieser Zuwendungen beauftragten Stellen und Institutionen der Regulierungsbehörde zugänglich zu\nmachen. Weiterhin sind der Regulierungsbehörde vollständige Übersichten und Stammdateninformationen\nüber sämtliche Anlagen vorzulegen, die im Basisjahr aktiv waren und auf der Grundlage von Zuwendungen\nfinanziert wurden. Aus diesen Übersichten sollen mindestens die Anschaffungs- und Herstellkosten, die\nFinanzierungsanteile über Zuwendungen, vertraglich vereinbarte Eigenmittel und sonstige Mittel, die Aktivie-\nrungszeitpunkte sowie die Abschreibungsdauern und Abschreibungshöhen der jeweiligen Anlagen hervor-\ngehen. Die Systematiken der Aufteilung der vertraglich vereinbarten Mittel auf den Bereich zur Erbringung\ndes Mindestzugangspakets sowie auf die im Basisjahr aktivierten Anlagen sind der Regulierungsbehörde\ndarzulegen.\n4.    Kostenmindernde Erlöse und Erträge\nDie Kosten mindern sich um sonstige neben der Leistungsbereitstellung nach § 25 Absatz 1 anfallende\nErlöse und Erträge und aktivierte Eigenleistungen abzüglich diesen zuzuordnenden Kosten, soweit sie sach-\nlich der Erbringung der relevanten Leistungen zuzurechnen sind. Erlöse und Erträge, die als Zuwendungen\ngewährt werden, sind hiervon ausgenommen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016         2115\n5.    Kapitalkosten\n5.1   Die zulässige Verzinsung für das eingesetzte Kapital bestimmt sich aus einer kapitalmarktüblichen Verzin-\nsung.\n5.2   Die Regulierungsbehörde legt die Zinssätze für die Betreiber der Schienenwege auf Basis der tatsächlichen\nKapitalstruktur fest.\n5.2.1 Für die Verzinsung des Fremdkapitals ist ein kalkulatorischer Zinssatz anzusetzen.\n5.2.2 Für den anzusetzenden Eigenkapitalzinssatz für Betreiber der Schienenwege differenziert die Regulierungs-\nbehörde in Abhängigkeit vom Anteil des Schienengüterverkehrs am Umsatz des jeweiligen Betreibers der\nSchienenwege.\n5.3   Zur Ermittlung der Kapitalkosten werden die festgelegten Zinssätze auf das für das Mindestzugangspaket\nnach Anlage 2 Nummer 1 eingesetzte, verzinsliche Kapital nach § 25 Absatz 1 angewendet.\n6.    Anpassung der Obergrenze der Gesamtkosten aufgrund qualifizierter Regulierungsvereinbarungen\nVor einer Anpassung nach § 25 Absatz 3 prüft die Regulierungsbehörde, ob sich der Aufwand gegenüber\ndem Ausgangsniveau der Gesamtkosten mehr als geringfügig verändern wird.\nSoweit es sich um Aufwendungen handelt, die in der qualifizierten Regulierungsvereinbarung pro Jahr be-\nnannt sind, ergibt sich der Nachweis aus der Vereinbarung selbst. Für Aufwendungen, die in der qualifizierten\nRegulierungsvereinbarung benannt, jedoch nicht pro Jahr benannt sind, hat der Betreiber der Schienenwege\nPlanungsaufwand und Aufwandsverlauf darzulegen. Für alle darüber hinaus gehenden Aufwendungen\nkommt das nachfolgende Prüfschema zur Anwendung.\n6.1   Instandhaltung\nFür die Überprüfung nach § 25 Absatz 3 hat der Betreiber der Schienenwege insbesondere die nachfolgen-\nden Informationen darzulegen:\n– den Veränderungssachverhalt im Vergleich zum Ausgangsniveau der Gesamtkosten resultierend aus einer\nqualifizierten Regulierungsvereinbarung,\n– den Planaufwand auf der Grundlage eines Instandhaltungsplans und des Instandhaltungsverlaufs nach\nInstandhaltungsart und Instandhaltungsobjekten über die Laufzeit der qualifizierten Regulierungsverein-\nbarung,\n– die Veränderung des Instandhaltungsaufwands und damit der Kostenhöhe im Vergleich zum Ausgangs-\nniveau der Gesamtkosten,\n– den Zusammenhang zwischen der Veränderung des Instandhaltungsaufwands und der Vorgabe der qua-\nlifizierten Regulierungsvereinbarung. Der Nachweis ist erfolgt, wenn\n1. der Betreiber der Schienenwege dargelegt hat, dass der Instandhaltungsaufwand in infrastrukturellen\nRahmenkostenstellen nach Instandhaltungsmaßnahmen, Instandhaltungsart und Instandhaltungsob-\njekten erbracht wird, die durch die qualifizierte Regulierungsvereinbarung erfasst sind und\n2. der Betreiber der Schienenwege mit Blick auf die qualifizierte Regulierungsvereinbarung den Grund für\ndie zusätzlichen Instandhaltungsmaßnahmen plausibel dargelegt hat.\n6.2   Ersatzinvestitionen\nFür die Überprüfung nach § 25 Absatz 3 hat der Betreiber der Schienenwege insbesondere die nachfolgen-\nden Informationen darzulegen:\n– den Veränderungssachverhalt im Vergleich zum Ausgangsniveau der Gesamtkosten resultierend aus einer\nqualifizierten Regulierungsvereinbarung,\n– den Planaufwand auf der Grundlage eines anlagenspezifischen Investitionsplans und Investitionsverlaufs\nsowie eines entsprechenden Abschreibungsverlaufs über die Laufzeit der qualifizierten Regulierungsver-\neinbarung,\n– die Veränderung des Abschreibungsaufwandes und damit der Kostenhöhe im Vergleich zum Ausgangs-\nniveau der Gesamtkosten,\n– den Zusammenhang zwischen der Veränderung des Abschreibungsaufwandes und der Vorgabe der qua-\nlifizierten Regulierungsvereinbarung. Der Nachweis ist erfolgt, wenn\n1. der Betreiber der Schienenwege dargelegt hat, dass der anlagenspezifische Abschreibungsaufwand in\nAnlagenklassen erbracht wird, die durch die qualifizierte Regulierungsvereinbarung erfasst sind und\n2. der Betreiber der Schienenwege mit Blick auf die qualifizierte Regulierungsvereinbarung den Grund für\ndie zusätzlichen Ersatzinvestitionen plausibel dargelegt hat.\nDer Abschreibungsaufwand, der zu den von der Anpassung betroffenen Ersatzinvestitionen gehört, darf nur\nbegrenzt auf die Dauer der jeweiligen Abschreibungszeiträume in die nachfolgenden Ausgangsniveaus der\nGesamtkosten eingehen.","2116         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nAnlage 5\n(zu § 29)\nGrundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen\nzwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege\nDie Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 27 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes\nbezieht:\n1. die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der\nGliederung in Anlage 2;\n2. die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen\nund für die Instandhaltung und die Erneuerung;\n3. nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;\n4. die Anreize nach § 27 Absatz 2;\n5. Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, ein-\nschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;\n6. die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016       2117\nAnlage 6\n(zu § 34 Absatz 4)\nAbweichungen und Ergänzungen von Durchführungsrechtsakten der Kommission\nZu § 34 Absatz 4, betreffend Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909\nAbweichend von Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom\n12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs\nanfallen, gilt nach der von Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eröffneten Abweichungsmöglichkeit:\nLiegen die nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung berechneten direkten Kosten des gesamten\nNetzes oder die nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung mithilfe der Modellierung berechneten direkten Kosten\nmultipliziert mit der Anzahl der Zugkilometer, Fahrzeugkilometer und/oder Bruttotonnenkilometer für den Referenz-\nzeitraum entweder unter 30 Prozent der Vollkosten für die Instandhaltung und Erneuerung oder unter der Summe\naus 20 Prozent der Instandhaltungskosten und 40 Prozent der Erneuerungskosten, kann die Regulierungsstelle die\nnach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, umgesetzt in § 66 Absatz 4, vorgesehenen Kontrollen der\nBerechnung der im gesamten Netz angefallenen Kosten in vereinfachter Weise durchführen.","2118          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nAnlage 7\n(zu § 36 Absatz 2 und § 39)\nAnforderungen\nin Bezug auf die Kosten der Eisenbahnanlagen und Zugangsentgelte\n1. Die Paare, die von den Betreibern der Schienenwege zu berücksichtigen sind, wenn sie eine Liste von Markt-\nsegmenten im Hinblick auf die Einführung von Aufschlägen in der Entgeltregelung nach § 36 Absatz 1 festlegen,\numfassen mindestens die folgenden:\na) Personenverkehr/Güterverkehr;\nb) Gefahrgutzüge/andere Güterzüge;\nc) Inländischer Verkehr/grenzüberschreitender Verkehr;\nd) Kombinierter Verkehr/Direktverkehr;\ne) Personenstadt- oder -regionalverkehr/Personenfernverkehr;\nf) Ganzzüge/Einzelwagenverkehr;\ng) Netzfahrplan/Ad-hoc-Verkehr.\n2. Für leistungsabhängige Entgeltregelungen nach § 39 gelten die folgenden Grundsätze:\na) Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdiens-\ntes nicht zu gefährden, vereinbart der Betreiber der Schienenwege mit den Zugangsberechtigten die Eck-\nwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung, insbesondere die Dauer von Verspätungen und die Grenz-\nwerte, ab denen nach Maßgabe der leistungsabhängigen Entgeltregelung Zahlungen fällig werden, und zwar\nsowohl für Einzelfahrten als auch für sämtliche Zugbewegungen, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in\neiner bestimmten Zeit durchführt.\nb) Der Betreiber der Schienenwege teilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den Netzfahrplan, anhand dessen\ndie Verspätungen berechnet werden, mindestens fünf Tage vor der Zugfahrt mit. Im Falle höherer Gewalt oder\nkurzfristiger Netzfahrplanänderungen kann der Betreiber der Schienenwege eine kürzere Mitteilungsfrist an-\nwenden.\nc) Alle Verspätungen sind einer der nachstehenden Kategorien und Unterkategorien zuzuordnen:\n1.   Betriebs-/Planungsmanagement des Betreibers der Schienenwege\n1.1 Fahrplanerstellung\n1.2 Zugbildung\n1.3 Fehler im Betriebsverfahren\n1.4 Falsche Anwendung der Vorrangregeln\n1.5 Personal\n1.6 Andere Ursachen\n2.   Infrastruktureinrichtungen des Betreibers der Schienenwege\n2.1 Signalanlagen\n2.2 Signalanlagen an Bahnübergängen\n2.3 Telekommunikationsanlagen\n2.4 Stromversorgungseinrichtungen\n2.5 Gleis\n2.6 Bauwerke\n2.7 Personal\n2.8 Andere Ursachen\n3.   Dem Betreiber der Schienenwege zuzuschreibende bautechnische Ursachen\n3.1 Geplante Bauarbeiten\n3.2 Probleme bei der Ausführung von Bauarbeiten\n3.3 Geschwindigkeitsbeschränkung wegen schadhafter Gleise\n3.4 Andere Ursachen\n4.   Anderen Betreibern der Schienenwege zuzuschreibende Probleme\n4.1 verursacht durch den vorgelagerten Betreiber der Schienenwege\n4.2 verursacht durch den nachgelagerten Betreiber der Schienenwege","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016     2119\n5.   Dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreibende kommerzielle Ursachen\n5.1 Überschreitung der Haltezeit\n5.2 Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens\n5.3 Ladevorgänge\n5.4 Ladeprobleme\n5.5 Zugvorbereitung\n5.6 Personal\n5.7 Andere Ursachen\n6.   Fahrzeuge des Eisenbahnverkehrsunternehmens\n6.1 Umlaufplanerstellung und -änderung\n6.2 Zugbildung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen\n6.3 Probleme mit Reisezugwagen\n6.4 Probleme mit Güterwagen\n6.5 Probleme mit Fahrzeugen, Lokomotiven und Triebwagen\n6.6 Personal\n6.7 Andere Ursachen\n7.   Anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreibende Probleme\n7.1 verursacht durch das nachgelagerte Eisenbahnverkehrsunternehmen\n7.2 verursacht durch das vorgelagerte Eisenbahnverkehrsunternehmen\n8.   Externe Ursachen, die weder dem Betreiber der Schienenwege noch dem Eisenbahnverkehrsunter-\nnehmen zuzuschreiben sind\n8.1 Streik\n8.2 Verwaltungsformalitäten\n8.3 Äußere Einflüsse\n8.4 Wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen\n8.5 Verspätung durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz\n8.6 Andere Ursachen\n9.   Sekundäre Ursachen, die weder dem Betreiber der Schienenwege noch dem Eisenbahnverkehrsunter-\nnehmen zuzuschreiben sind\n9.1 Gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken\n9.2 Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges\n9.3 Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges\n9.4 Umlauf\n9.5 Anschlüsse\n9.6 Weitere Untersuchung erforderlich.\nd) Verspätungen sollten nach Möglichkeit nur einer einzigen Organisation zugeschrieben werden, wobei sowohl\ndie Verantwortung für die Störung als auch die Fähigkeit zur Wiederherstellung des normalen Verkehrsbe-\ntriebs zu berücksichtigen sind.\ne) Bei der Berechnung der Zahlungen ist die durchschnittliche Verspätung von Eisenbahnverkehrsdiensten zu\nberücksichtigen, für die ähnliche Pünktlichkeitsanforderungen gelten.\nf) Der Betreiber der Schienenwege teilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen so rasch wie möglich die Berech-\nnung der nach der leistungsabhängigen Entgeltregelung fälligen Zahlungen mit. Die Berechnung umfasst\nsämtliche verspäteten Zugfahrten innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat.\ng) Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des § 66 ist für Streitfälle in Bezug auf die leistungs-\nabhängige Entgeltregelung ein Streitbeilegungssystem einzurichten, damit solche Angelegenheiten rasch\nbereinigt werden können. Dieses Streitbeilegungssystem gewährleistet Unparteilichkeit gegenüber den\nbeteiligten Parteien. Gelangt dieses System zur Anwendung, ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Ent-\nscheidung zu treffen.\nh) Auf der Grundlage der in der leistungsabhängigen Entgeltregelung vereinbarten Eckwerte veröffentlicht der\nBetreiber der Schienenwege einmal jährlich das von den Eisenbahnverkehrsunternehmen im Jahresdurch-\nschnitt erzielte Leistungsniveau.","2120          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nAnlage 8\n(zu den §§ 50 und 51 Absatz 1)\nZeitplan des Zuweisungsverfahrens\n1. Der Netzfahrplan wird einmal im Kalenderjahr erstellt.\n2. Der Wechsel des Netzfahrplans erfolgt am zweiten Samstag im Dezember um 24:00 Uhr. Wird ein Netzfahrplan-\nwechsel oder eine Netzfahrplananpassung nach den Wintermonaten durchgeführt, insbesondere zur Berück-\nsichtigung etwaiger Fahrplanänderungen im regionalen Personenverkehr, so erfolgt die Umstellung am zweiten\nSamstag im Juni um 24:00 Uhr und bei Bedarf zu anderen Terminen. Die Betreiber der Schienenwege können\nsich auf abweichende Termine verständigen; in diesem Fall unterrichten sie die Europäische Kommission ent-\nsprechend, falls der internationale Verkehr betroffen sein könnte.\n3. Die Frist für den Eingang von Anträgen auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität im Netzfahrplan endet am\nzweiten Montag im April um 24:00 Uhr.\n4. Die Betreiber der Schienenwege tragen dafür Sorge, dass spätestens elf Monate vor Inkrafttreten des Netzfahr-\nplans vorläufige grenzüberschreitende Zugtrassen in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Betreibern\nder Schienenwege festgelegt sind. Die Betreiber der Schienenwege gewährleisten soweit wie möglich, dass\ndiese Zugtrassen in den nachfolgenden Verfahrensschritten beibehalten werden.\n5. Spätestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen seitens der Zugangsberechtigten\nerstellt der Betreiber der Schienenwege einen Netzfahrplanentwurf.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016        2121\nAnlage 9\n(zu § 70 Absatz 1)\nDer Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegende Buchführungsdaten\n1. Getrennte Rechnungsführung:\na) getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die Bereiche Güterverkehr, Personenverkehr und\nden Betrieb der Schienenwege und Serviceeinrichtungen;\nb) genaue und transparente Angaben über einzelne Quellen und Verwendungen von öffentlichen Geldern und\nAusgleichsleistungen anderer Art. Dazu gehört auch eine detaillierte Übersicht über die Zahlungsströme der\nUnternehmen, damit festgestellt werden kann, wofür diese öffentlichen Mittel und Ausgleichsleistungen an-\nderer Art verwendet wurden;\nc) Aufwands- und Ertragsposten, anhand derer sich nach den Anforderungen der Regulierungsbehörde fest-\nstellen lässt, ob zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen eine Quersubvention stattgefunden hat;\nd) das für die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche angewendete Verfahren;\ne) falls das regulierte Unternehmen Teil einer Unternehmensgruppe ist, vollständige Angaben über Zahlungen\nzwischen den Unternehmen der Gruppe.\n2. Kontrolle der Wegeentgelte:\na) verschiedene Kostenkategorien, insbesondere hinreichende Informationen über die Grenzkosten oder direk-\nten Kosten der einzelnen Dienste oder Gruppen von Diensten, um eine Kontrolle der Wegeentgelte zu er-\nmöglichen;\nb) hinreichende Angaben, um eine Kontrolle der Einzelentgelte, die für Dienste (oder Gruppen von Diensten)\nentrichtet werden, zu ermöglichen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde gehören dazu auch Angaben\nzum Umfang einzelner Dienste, zu den Preisen für einzelne Dienste sowie zu den Gesamteinnahmen, die\naus den von internen und externen Kunden für einzelne Dienste entrichteten Entgelten erzielt werden;\nc) nach der von der Regulierungsbehörde geforderten Kostenrechnungsmethode Angaben zu den Kosten ein-\nzelner Dienste (oder Gruppen von Diensten) und den daraus erzielten Einnahmen, damit eine etwaige wett-\nbewerbswidrige Preispolitik (Quersubventionen, Verdrängungspreise und überhöhte Preise) festgestellt wer-\nden kann.\n3. Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit:\na) Erklärung zur finanziellen Leistungsfähigkeit,\nb) Ausgabenerklärung (Übersicht),\nc) Erklärung zu den Instandhaltungsausgaben,\nd) Erklärung zu den Betriebsausgaben,\ne) Gewinn- und Verlustrechnung.","2122           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nArtikel 2                                Abfahrts- oder Bestimmungsorte haben, sofern alle\nWagen mindestens eine Grenze überqueren.\nÄnderung des\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes                              (6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Be-\ntriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember                Bahnstromfernleitungen.\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-\n(7) Betreiber der Schienenwege ist jedes Eisen-\nletzt durch Artikel 4 Absatz 113 des Gesetzes vom\nbahninfrastrukturunternehmen, das für den Bau,\n18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird\nden Betrieb und die Unterhaltung der Schienen-\nwie folgt geändert:\nwege der Eisenbahn, einschließlich Verkehrsmana-\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         gement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signal-\ngebung zuständig ist, mit Ausnahme der Schienen-\n„(1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung               wege in Serviceeinrichtungen.\neines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines\nattraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene so-                (8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen,\nwie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im            die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen\nEisenbahnmarkt. Dieses Gesetz dient ferner der               Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist\nUmsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten              eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieb-\nder Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-               lichen Transport oder der An- und Ablieferung von\npäischen Union im Bereich des Eisenbahnrechts,               Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das\nsoweit diese Rechtsakte Sachbereiche dieses Ge-              die Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit\nsetzes betreffen.“                                           ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unterneh-\nmen dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen\n2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt:            nach Satz 1 steht nicht entgegen, wenn über die\n„§ 2                                 Eisenbahninfrastruktur auch Transporte für den ei-\ngenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen\nBegriffsbestimmungen                          oder an der Infrastruktur ansässiger Unternehmen\ndurchgeführt werden oder sonstige Nutzungen\n(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen\ngelegentlich oder in geringem Umfang gestattet\noder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die\nwerden.\nEisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahn-\nverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfra-                   (9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter\nstruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunterneh-          Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüs-\nmen).                                                        tung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Num-\nmer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes\n(2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfern-            genannten Serviceleistungen erbringen zu können.\nverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schie-\nnengüterverkehr. Innerhalb der Verkehrsdienste                   (10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das\nkönnen Marktsegmente gebildet werden.                        zeitweilige Abstellen von Schienenfahrzeugen zwi-\nschen zwei Zuweisungen bestimmt sind.\n(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Ei-\nsenbahnen, deren Tätigkeit im Erbringen von Eisen-               (11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist\nbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern              jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für\noder Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunter-               den Betrieb einer oder mehrerer Serviceeinrichtun-\nnehmen müssen die Traktion sicherstellen. Dies               gen zuständig ist.\nschließt auch Fahrzeughalter ein.                                (12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Ver-\n(4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste             kehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Ver-\nsind Verkehrsdienste, bei denen der Zug mindes-              kehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regional-\ntens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Euro-             verkehr abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall,\npäischen Union oder eines Vertragsstaates des Ab-            wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines\nkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen                Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder\nWirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert            die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.\nund geteilt werden, und die verschiedenen Zug-                   (13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahn-\nabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und             fahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisen-\nBestimmungsorte haben, sofern alle Wagen min-                bahnbetrieb teilnehmen können.\ndestens eine Grenze überqueren.\n(14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahr-\n(5) Grenzüberschreitende      Personenverkehrs-           zeugen, die mit diesen nicht selbstständig am Ei-\ndienste sind Verkehrsdienste zur Beförderung von             senbahnbetrieb teilnehmen können.\nFahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine\n(15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bun-\nGrenze eines Mitgliedstaates der Europäischen\ndes sind Unternehmen, die sich überwiegend in\nUnion oder eines Vertragsstaates des Abkommens\nder Hand des Bundes oder eines mehrheitlich\nvom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirt-\ndem Bund gehörenden Unternehmens befinden.\nschaftsraum überquert und dessen Hauptzweck\ndie Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhö-                  (16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrs-\nfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug            dienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbe-\nkann erweitert und geteilt werden, und die ver-              dürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch\nschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche             grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016             2123\nVerkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet                b) Nach § 5 Absatz 1i wird folgender Absatz 1j ein-\noder Ballungsraum und dem Umland abzudecken.                      gefügt:\n(17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet                   „(1j) Die Aufgaben und Befugnisse der Regu-\nmit einer Einwohnerzahl von mehr als 250 000 Ein-                 lierungsbehörde nach dem Eisenbahnregulie-\nwohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungs-                   rungsgesetz bleiben unberührt.“\ndichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadrat-\nkilometer.                                                 5. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6\nbis 6i ersetzt:\n(18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, des-\nsen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse                                            „§ 6\neiner, auch grenzüberschreitenden, Region abzu-\ndecken.                                                                         Erteilen und Versagen\nder Unternehmensgenehmigung\n(19) Netze des Regionalverkehrs sind Schienen-\nwege, auf denen keine Züge des Personenfernver-                  (1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf nie-\nkehrs verkehren.                                              mand\n(20) Regionalbahnen sind Eisenbahnverkehrsun-              1. Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,\nternehmen, die ausschließlich Verkehrsdienste auf\nNetzen des Regionalverkehrs erbringen, auch so-               2. als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahn-\nweit sie über diese Netze hinaus bis in den Über-                 betrieb teilnehmen oder\ngangsbahnhof außerhalb des jeweiligen Netzes des\n3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungs-\nRegionalverkehrs verkehren.\nsysteme oder Bahnsteige betreiben.\n(21) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Ge-\nnehmigung, die eine Genehmigungsbehörde einem                 Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen der\nUnternehmen erteilt und damit dessen Befähigung               Betreiber einer Serviceeinrichtung, einer Werks-\nanerkennt,                                                    bahn und Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Num-\nmer 1 und 2, soweit die Eisenbahninfrastruktur\n1. Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnver-\neiner Werksbahn benutzt wird.\nkehrsunternehmen zu erbringen, wobei diese\nBefähigung auf bestimmte Arten von Verkehrs-                 (2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt,\ndiensten begrenzt sein kann,                              ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die\n2. selbstständig am Eisenbahnbetrieb als Fahr-                Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird\nzeughalter teilzunehmen oder                              für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.\n3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungs-                     (3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur\nsysteme oder Bahnsteige zu betreiben.                     beantragt werden, wenn der Antragsteller in\n(22) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesam-            Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juris-\nten Schienenwege, die von einem Betreiber der                 tisch selbstständige Niederlassung betreibt.\nSchienenwege betrieben werden.                                   (4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über\nden Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch\n§ 2a                                 drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unter-\nFeststellung der Eisenbahneigenschaft                 lagen.\nDie für Eisenbahnverkehr zuständige oberste                   (5) Bei der Übernahme des Betriebes einer\nLandesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich               Eisenbahninfrastruktur darf die Unternehmens-\nnicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im                genehmigung für das übernehmende Eisenbahn-\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr                infrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt\nund digitale Infrastruktur fest,                              wirksam werden, zu dem die Genehmigung des ab-\n1. ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisen-             gebenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu-\nbahn im Sinne dieses Gesetzes ist,                        rückgenommen, widerrufen oder eingeschränkt\nwird.\n2. ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des\n§ 2 Absatz 12 vorliegt oder                                  (6) Die Unternehmensgenehmigung allein berech-\n3. ob eine Eisenbahn                                          tigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.\na) Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16\n§ 6a\noder\nb) Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18                                          Bedingungen für\nden Erhalt einer Unternehmensgenehmigung\nim Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes\nbetreibt.“                                                   Wer einen Antrag auf Erteilung einer Unterneh-\n3. In § 3 Absatz 2 werden nach den Wörtern „erfass-              mensgenehmigung stellt, muss der zuständigen\nten Eisenbahnen“ die Wörter „und Werksbahnen“                 Genehmigungsbehörde vor Aufnahme seiner Tätig-\neingefügt.                                                    keit nachweisen, dass er den nachstehenden Anfor-\nderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                  Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung ge-\na) In Absatz 1e Nummer 4 wird die Angabe „§§ 8                nügt. Für diese Zwecke hat der Antragsteller alle\nbis 13“ durch die Angabe „§§ 10 bis 13“ ersetzt.          erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen.","2124         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n§ 6b                                                        § 6d\nAnforderungen an die Zuverlässigkeit                        Anforderungen an die fachliche Eignung\n(1) Die für die Führung der Geschäfte bestellten             (1) Die Anforderungen an die fachliche Eignung\nPersonen und das Unternehmen müssen zuverläs-                sind erfüllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass\nsig sein.                                                    er über eine Betriebsorganisation verfügt oder ver-\nfügen wird, die die erforderlichen Kenntnisse oder\n(2) Eine für die Führung der Geschäfte bestellte          Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige\nPerson gilt insbesondere dann nicht als zuverläs-            betriebliche Beherrschung und Überwachung der\nsig, wenn sie rechtskräftig wegen Straftaten, ein-           in der Unternehmensgenehmigung genannten Ge-\nschließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter Ver-        schäftstätigkeit mitbringt.\nstöße oder wegen schwerer oder wiederholter Ver-\nstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten            (2) Die Anforderungen an die fachliche Eignung\neinschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutz-          sind dann erfüllt, wenn die für die Führung der Ge-\nrecht oder – im Falle eines Unternehmens, das                schäfte bestellten Personen von der zuständigen\neinen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der                Aufsichtsbehörde als Betriebsleiter bestätigt sind.\nZollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht – ge-         Ein bestätigter Betriebsleiter gilt als eine für die\ngen zollrechtliche Pflichten zu einer Freiheitsstrafe        Führung der Geschäfte bestellte Person. Die Sätze 1\nvon mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.             und 2 gelten entsprechend für Personen, die für ein\nSicherheitsmanagementsystem verantwortlich sind,\n(3) Ein Unternehmen gilt insbesondere dann                das im Rahmen einer Sicherheitsbescheinigung\nnicht als zuverlässig, wenn gegen dieses eine Geld-          oder Sicherheitsgenehmigung zugelassen wurde.\nbuße von mehr als 100 000 Euro wegen schwer-\nwiegender Gesetzesverstöße, einschließlich in Ver-                                     § 6e\nkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße oder we-\ngen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen                             Nachweis der Zuverlässigkeit\narbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließ-                 und der finanziellen Leistungsfähigkeit\nlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht oder              Ist der Antragsteller\n– im Falle eines Unternehmens, das einen grenz-\n1. die Bundesrepublik Deutschland,\nüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren\nunterliegt, zu betreiben wünscht – gegen zollrecht-          2. ein Land,\nliche Pflichten bestandskräftig festgesetzt wurde.           3. eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein\nZusammenschluss kommunaler Gebietskörper-\n§ 6c                                  schaften oder\nAnforderungen an                          4. eine juristische Person, die sich überwiegend in\ndie finanzielle Leistungsfähigkeit                    der Hand einer der in den Nummern 1 bis 3\ngenannten Gebietskörperschaften befindet,\n(1) Die Anforderungen an die finanzielle Leis-\ntungsfähigkeit sind erfüllt, wenn der Antragsteller          gilt der Nachweis der Zuverlässigkeit und der finan-\nnachweist, dass er seine tatsächlichen und voraus-           ziellen Leistungsfähigkeit als erbracht. Satz 1 gilt\nsichtlichen Verpflichtungen unter realistischen An-          auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen\nnahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten                 Union und Vertragsstaaten des Abkommens vom\nfür eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1                2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-\nNummer 1 oder 2 oder für 60 Monate für eine Ge-              raum und die entsprechenden Gebietskörperschaf-\nnehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3                  ten solcher Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.\nerfüllen kann.\n§ 6f\n(2) Die Genehmigungsbehörde prüft die finan-\nzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des                  Gültigkeit der Unternehmensgenehmigung\nhandelsrechtlichen Jahresabschlusses oder bei                   (1) Wem nach dem Recht eines anderen Mitglied-\neinem Antragsteller, der keinen Jahresabschluss              staates der Europäischen Union oder eines Vertrags-\nvorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht.              staates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den\nJeder Antragsteller hat mindestens die in Anlage 2           Europäischen Wirtschaftsraum für Tätigkeiten nach\ngenannten Angaben zu machen.                                 Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU eine\n(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines An-          Unternehmensgenehmigung erteilt wurde, bedarf\ntragstellers ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenz-          im Inland für diese Tätigkeiten keiner weiteren Un-\nverfahren eröffnet worden ist oder in erheblichem            ternehmensgenehmigung.\nUmfang oder wiederholt Rückstände an Steuern                    (2) Wem eine Unternehmensgenehmigung im\noder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die              Sinne des Absatzes 1 erteilt wurde, muss dem Ei-\naus der Unternehmenstätigkeit resultieren.                   senbahn-Bundesamt vor Aufnahme des Verkehrs\nauf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\n(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorlage\ndiese Unternehmensgenehmigung vorlegen. Zu-\neines Prüfungsberichts und geeigneter Unterlagen\ngangsrechte bleiben unberührt.\neiner Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines\nWirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buch-                 (3) Die Genehmigungsbehörde kann die von ihr\nprüfers verlangen. Diese Unterlagen müssen die in            erteilte Genehmigung mit der Auflage versehen,\nAnlage 2 aufgeführten Angaben enthalten.                     dass regelmäßig eine Überprüfung durchzuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016                  2125\nist. Die Frist für die Überprüfung beträgt höchstens          tern, so hat es die Genehmigungsbehörde darüber\nfünf Jahre.                                                   zu unterrichten. Die Genehmigungsbehörde hat zu\nüberprüfen, ob das Unternehmen die Anforderun-\n§ 6g                                gen der §§ 6a bis 6e noch erfüllt.\nWiderruf,                                (7) Die Genehmigungsbehörde hat bei einem\nbefristete Unternehmensgenehmigung                    Unternehmen, gegen das ein Insolvenzverfahren\noder ein ähnliches Verfahren eingeleitet worden ist,\n(1) Die Genehmigungsbehörde kann bei begrün-               die Unternehmensgenehmigung zu widerrufen,\ndetem Zweifel daran, dass ein Unternehmen, dem                wenn sie davon überzeugt ist, dass innerhalb einer\nsie eine Unternehmensgenehmigung erteilt hat, die             vertretbaren Zeit eine erfolgversprechende Sanie-\nAnforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, jederzeit             rung nicht zu erwarten ist.\nprüfen, ob es diesen Anforderungen tatsächlich\nnachkommt. Die Genehmigungsbehörde hat die                       (8) Die Absätze 1 bis 7 lassen die Befugnisse der\nUnternehmensgenehmigung zu widerrufen, wenn                   zuständigen Behörde nach den Vorschriften über\nsie feststellt, dass das Unternehmen den Anforde-             Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten in\nrungen nach Satz 1 nicht nachkommt.                           den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes\nund der Länder unberührt.\n(2) Hat eine inländische Genehmigungsbehörde\nbegründeten Zweifel daran, dass ein Unternehmen,\ndem die Genehmigungsbehörde eines anderen Mit-                                           § 6h\ngliedstaates der Europäischen Union eine Unter-                   Unterrichtung der Europäischen Kommission\nnehmensgenehmigung erteilt hat, die Anforderun-\nWenn eine Genehmigungsbehörde einem Eisen-\ngen der §§ 6a bis 6e erfüllt, so teilt sie der Behörde\nbahnverkehrsunternehmen eine Unternehmens-\ndes anderen Mitgliedstaates ihre Zweifel unverzüg-\ngenehmigung erteilt, widerruft oder ändert, unter-\nlich mit. Satz 1 gilt auch für die inländischen Ge-\nrichtet sie unverzüglich die Europäische Eisenbahn-\nnehmigungsbehörden untereinander.\nagentur und die anderen inländischen Genehmi-\n(3) Ungeachtet des Absatzes 1 Satz 2 kann die              gungsbehörden. Die Genehmigungsbehörden der\nGenehmigungsbehörde davon absehen, die Unter-                 Länder leiten ihre Unterrichtung an die Europäische\nnehmensgenehmigung wegen Nichterfüllung der                   Eisenbahnagentur über das Eisenbahn-Bundesamt.\nAnforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit\nzu widerrufen und dem Unternehmen zur Wieder-                                             § 6i\nherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit eine\nangemessene Frist setzen, wenn die Sicherheit                                  Durchführungsrechtsakte\nnicht gefährdet ist. Satz 1 gilt auch für den Fall einer                   der Europäischen Kommission\nWiederherstellung der Zuverlässigkeit oder der                   Die Vorschriften der §§ 6 bis 6h sind insoweit\nfachlichen Eignung. Die Frist nach Satz 1, auch in            nicht anzuwenden, als ein auf der Grundlage des\nVerbindung mit Satz 2, darf sechs Monate nicht                Artikels 17 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU des\nüberschreiten. Ist eine gesetzte Frist verstrichen,           Europäischen Parlaments und des Rates vom\nohne dass die Wiederherstellung gelungen ist, ist             21. November 2012 zur Schaffung eines einheit-\ndie Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 zu wider-                lichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343\nrufen.                                                        vom 14.12.2012, S. 32) erlassener Durchführungs-\n(4) Hat ein Unternehmen den Betrieb sechs Mo-              rechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende\nnate lang eingestellt oder innerhalb von sechs                Regelung trifft.“\nMonaten nach Erteilung einer Unternehmensgeneh-            6. § 7a wird wie folgt geändert:\nmigung den Betrieb nicht aufgenommen, hat die\nGenehmigungsbehörde zu überprüfen, ob das Un-                 a) In den Absätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort\nternehmen die Anforderungen der §§ 6a bis 6e                      „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch das Wort\nnoch erfüllt. Im Falle der Betriebsaufnahme kann                  „Eisenbahnverkehrsdienste“ ersetzt.\nein Unternehmen beantragen, dass unter Berück-                b) In Absatz 5 wird das Wort „Genehmigung“ durch\nsichtigung der Besonderheit der zu erbringenden                   das Wort „Unternehmensgenehmigung“ ersetzt.\nLeistungen die Frist des Satzes 1 verlängert wird.\n7. Die §§ 8 bis 9b werden aufgehoben.\n(5) Im Falle einer Änderung, die sich auf die\nRechtsstellung eines Unternehmens auswirkt, ins-           8. § 11 wird wie folgt geändert:\nbesondere bei Zusammenschlüssen oder Übernah-                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nmen, hat es die Genehmigungsbehörde darüber zu\n„§ 11\nunterrichten. Die Genehmigungsbehörde hat zu\nüberprüfen, ob das Unternehmen die Anforderun-                                         Abgabe und\ngen der §§ 6a bis 6e noch erfüllt. Das betreffende                             Stilllegung von Eisenbahn-\nUnternehmen kann den Betrieb fortsetzen, sofern                      infrastruktureinrichtungen, Betriebspflicht“.\nnicht die Genehmigungsbehörde durch Anordnung\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfeststellt, dass die Sicherheit gefährdet ist. In einem\nsolchen Fall hat das betreffende Unternehmen den                  aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:\nBetrieb unverzüglich einzustellen.\n„Betreiber von Schienenwegen und Betrei-\n(6) Beabsichtigt ein Unternehmen, seine Ge-                         ber von Serviceeinrichtungen sind zum Be-\nschäftstätigkeit erheblich zu ändern oder zu erwei-                    trieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet.“","2126            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nbb) In dem neuen Satz 2 werden nach den Wör-                   die Bedingungen des Anschlusses sowie über\ntern „Betriebes einer Strecke“ die Wörter                die Angemessenheit der Kosten entscheidet,\n„oder einer Serviceeinrichtung“ eingefügt.               wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist,\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:                       das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fäl-\nlen die zuständige Landesbehörde.“\n„Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei\neinem Antrag auf dauernde Einstellung des        12. Die §§ 14 bis 14g werden durch die folgenden §§ 14\nBetriebes einer Serviceeinrichtung entschei-         bis 14d ersetzt:\nden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a                                    „§ 14\nentbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung\nin den letzten 24 Monaten vor der geplanten                           Versicherungspflicht\nBetriebseinstellung nicht zweckentspre-                 (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisen-\nchend genutzt wurde und kein Antrag auf              bahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet,\nNutzung gestellt oder eine entsprechende             eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch\nAbsicht dem Betreiber bekannt ist.“                  Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                  Personenschäden und Sachschäden bei einem im\nInland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversi-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           cherung befugten Versicherer abzuschließen und\naa) In Satz 1 wird das Wort „Eisenbahnverkehrs-            aufrechtzuerhalten.\nleistungen“ durch das Wort „Eisenbahnver-               (2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haft-\nkehrsdienste“ ersetzt.                               pflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „zu Gunsten des            bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisen-\nReisenden“ gestrichen.                               bahnbetrieb verursachten Personenschäden und\nb) Absatz 8 wird aufgehoben.                                   Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer\nsolchen Haftpflichtversicherung befugten Versiche-\n10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                      rer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1\n„§ 12a                              gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die\nFahrgastinformationen                        anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nund die Vertragsstaaten des Abkommens vom\n(1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Ei-              2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschafts-\nsenbahnverkehrsunternehmen und den Betreibern                  raum.\neines Personenbahnhofs unverzüglich alle Informa-\ntionen bereitzustellen, die für die Unterrichtung von\n§ 14a\nKunden erforderlich sind.\n(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ih-                     Ausnahmen von der Versicherungspflicht\nren Fahrplaninformationsmedien über Anschluss-                    (1) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 1\nverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu            besteht nicht für\ninformieren.\n1. Eisenbahnverkehrsunternehmen,\n(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zu-\na) die von einem nach § 1 Absatz 3 Nummer 3\ngangsstellen zum Schienenpersonenverkehr be-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes von der\ntreiben, dürfen die jeweils vorhandenen Fahrgast-\nVersicherungsaufsicht freigestellten Haft-\ninformationen nicht auf Züge einzelner Eisenbahn-\npflichtschadenausgleich in gleicher Weise\nverkehrsunternehmen beschränken. Sie sind darüber\nDeckung erhalten,\nhinaus zur Erstellung und zum Aushang gültiger ge-\nmeinsamer Fahrpläne mit den Zügen des öffent-                      b) die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen,\nlichen Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahn-                      soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn\nverkehrsunternehmen verpflichtet, die ihnen die er-                   benutzen, oder\nforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben.                   c) die für einen Schaden aus einem Frachtver-\n(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 bleibt un-                   trag haften;\nberührt.“\n2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen,\n11. § 13 wird wie folgt geändert:\na) die von einem nach § 1 Absatz 3 Nummer 3\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der\n„Zugangsrechte nach dem Eisenbahnregulie-                         Versicherungsaufsicht freigestellten Haft-\nrungsgesetz bleiben unberührt.“                                   pflichtschadenausgleich in gleicher Weise\nDeckung erhalten,\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden                 b) soweit sie Werksbahn sind oder\nEisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den                   c) die mehrheitlich im Eigentum einer Gebiets-\nAnschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter                    körperschaft mit mehr als 100 000 Einwoh-\nbilliger Regelung der Bedingungen und der Kos-                    nern oder eines Gemeindeverbandes stehen\nten zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der an-                   und die über eine entsprechende Deckung\ngrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infra-                      durch selbstschuldnerische Bürgschaft oder\nstruktur aus Gründen des Betriebs der Werks-                      gleichwertige Deckungszusage der Gebiets-\nbahn nicht möglich ist. Im Falle der Nicht-                       körperschaft oder des Gemeindeverbandes\neinigung über die Möglichkeit des Anschlusses,                    verfügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016            2127\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c muss          14. In § 25 wird das Wort „Eisenbahnverkehrsleistun-\ndie selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleich-             gen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdiensten“\nwertige Deckungszusage geschädigten Dritten ei-              ersetzt.\nnen Direktanspruch gegen die Gebietskörperschaft         15. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder den Gemeindeverband gewähren; das ersatz-\npflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und             a) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.\ndie Gebietskörperschaft oder der Gemeindeverband             b) Die bisherige Nummer 7a wird Nummer 6 und\nhaften als Gesamtschuldner.                                     wie folgt gefasst:\n(2) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 2             „6. über die Einzelheiten der Veröffentlichung\nbesteht nicht für Wagenhalter,                                       nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz des Eisen-\n1. die von einem nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des                      bahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung\nVersicherungsaufsichtsgesetzes von der Versi-                    und die Befugnisse des Beauftragten nach\ncherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtscha-                 § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulie-\ndenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten                  rungsgesetzes;“.\noder                                                     c) Die Nummern 8 bis 19 werden die Nummern 7\n2. soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn be-             bis 18.\nnutzen.                                              16. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 1                   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nNummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buch-                         „1. ohne Unternehmensgenehmigung nach § 6\nstabe b kann für die in § 5 Absatz 1a Nummer 2                       Absatz 1 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste\nbezeichneten Eisenbahnen durch Landesrecht ab-                       erbringt, als Fahrzeughalter selbstständig\ngewichen werden.                                                     am Eisenbahnbetrieb teilnimmt oder Schie-\nnenwege, Steuerungs- und Sicherungssys-\n§ 14b                                        teme oder Bahnsteige betreibt,“.\nDeckungssumme                              b) In Nummer 3 wird das Wort „Eisenbahnverkehrs-\nDie Mindesthöhe der Versicherungssumme be-                   leistungen“ durch das Wort „Eisenbahnverkehrs-\nträgt insgesamt 20 Millionen Euro je Schadens-                  dienste“ ersetzt.\nereignis und muss für jede Versicherungsperiode          17. Die §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst:\nmindestens zweimal zur Verfügung stehen.\n„§ 31\n§ 14c                                                    Teilnahme am\nEisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter\nNachweis- und Anzeigepflichten\nFür Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes\n(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14             bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche\nist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisen-              Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.\nbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsauf-\nnahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbst-                                       § 32\nständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach\n§ 5 zuständigen Genehmigungsbehörde nachzu-                  Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter\nweisen. Diese ist zuständige Stelle nach § 117 Ab-              Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes\nsatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.             bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche\nEisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, so-\n(2) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14\nweit sie\nvon Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im\nInland vor Aufnahme des Verkehrs oder von Wa-                1. die Eisenbahnaufsicht oder\ngenhaltern ohne Sitz im Inland vor der nichtselbst-          2. die Gebühren und Auslagen von individuell zure-\nständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem                 chenbaren öffentlichen Leistungen\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland ist dem\nEisenbahn-Bundesamt nachzuweisen. Dieses ist                 betreffen.“\nzuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2            18. In § 34 Satz 3 werden nach den Wörtern „diese\nSatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.                    Empfehlungen“ die Wörter „und die Stellungnah-\nmen des Netzbeirates zum Geschäftsplan nach\n§ 14d                                § 9 des Eisenbahnregulierungsgesetzes“ eingefügt.\nAuskunftspflicht                       19. § 36 wird aufgehoben.\nEisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Ver-          20. § 37 wird aufgehoben.\nlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens,           21. § 38 wird wie folgt geändert:\ndessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf\nVerlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine               a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 14\nBestätigung über das Bestehen einer Versicherung                Abs. 1“ gestrichen.\nnach § 14 vorlegen.“                                         b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n13. In § 18e Absatz 1 wird das Wort „Anlage“ durch die                 „(3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten\nAngabe „Anlage 1“ ersetzt.                                      Genehmigungen nach § 6 gelten ab 2. Septem-","2128           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nber 2016 als Unternehmensgenehmigungen                      (2) Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen der\nnach den §§ 6 bis 6g.“                                   ihr nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Tätigkeit die\nVerwaltungsaufgaben des Bundes wahr, die ihr durch\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nGesetz zugewiesen sind. Sie ist Regulierungsbehörde\n„(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisen-             nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz und hat die\nbahninfrastrukturunternehmen, Fahrzeughalter             Aufgabe, die Einhaltung des Eisenbahnregulierungs-\nund Wagenhalter, die am 2. September 2016                gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des\nbereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben            Europäischen Parlaments und des Rates vom\nden Nachweis über das Bestehen einer Versi-              22. September 2010 zur Schaffung eines euro-\ncherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen               päischen Schienennetzes für einen wettbewerbs-\nAufsichtsbehörde bis zum 2. März 2017 vorzu-             fähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010,\nlegen.“                                                  S. 22) und der Durchführungsrechtsakte der Euro-\nd) Absatz 8 wird aufgehoben.                                 päischen Kommission zu der Richtlinie 2012/34/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n22. § 40 wird aufgehoben.                                        21. November 2012 zur Schaffung eines einheit-\n23. Die bisherige Anlage wird Anlage 1 und der Klam-             lichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343\nmerzusatz wird wie folgt gefasst:                            vom 14.12.2012, S. 32) zu überwachen, soweit\ndurch das Eisenbahnregulierungsgesetz nichts an-\n„(zu § 18e Absatz 1)“.                                       deres bestimmt ist.\n24. Folgende Anlage 2 wird angefügt:                                (3) Die Bundesnetzagentur untersteht abwei-\n„Anlage 2          chend von Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich des Voll-\n(zu § 6c)        zuges der Rechtsvorschriften nach dem Eisenbahn-\nregulierungsgesetz und dem Recht der Europäischen\nFinanzielle Leistungsfähigkeit                   Gemeinschaften oder der Europäischen Union nur\nDie Informationen, die antragstellende Unterneh-          der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Ver-\nmen gemäß § 6c bereitzustellen haben, umfassen:              kehr und digitale Infrastruktur, soweit es die Gegen-\nstände des Eisenbahnregulierungsgesetzes betrifft.\na) verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankgut-\nAllgemeine Weisungen des Bundesministeriums für\nhaben sowie zugesagte Überziehungskredite\nVerkehr und digitale Infrastruktur im Rahmen der\nund Darlehen;\nRechtsaufsicht sind im Bundesanzeiger bekannt zu\nb) als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögens-           machen.\ngegenstände;\n(3a) Die Bundesnetzagentur ist befugt, gegen\nc) Betriebskapital;                                          Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr\nund digitale Infrastruktur im Rahmen der Rechtsauf-\nd) einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbs-\nsicht nach Absatz 3 Satz 1 Klage vor dem Verwal-\nkosten oder Anzahlungen für Transportmittel,\ntungsgericht zu erheben. Für dieses Verfahren ist die\nGrundstücke, Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge;\nBundesnetzagentur beteiligungsfähig. Die Klage muss\ne) Belastungen des Betriebsvermögens;                        innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wei-\nf) Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.“                 sung an die Bundesnetzagentur erhoben werden.\nFür die Klage finden im Übrigen die Vorschriften zur\nFeststellungsklage nach § 43 der Verwaltungs-\nArtikel 3                                gerichtsordnung Anwendung. Für Verfahren nach\nÄnderung des                                Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, das für die\nBundeseisenbahn-                              Überprüfung von Entscheidungen der Bundesnetz-\nverkehrsverwaltungsgesetzes                          agentur zuständig ist.“\n2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nDas      Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das                                        „§ 4a\nzuletzt durch Artikel 4 Absatz 117 des Gesetzes vom                                    Leitung der\n18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird               Bundesnetzagentur im Eisenbahnbereich\nwie folgt geändert:\n(1) Der Präsident oder die Präsidentin hat unab-\n1. In § 4 werden die Absätze 1 bis 3 durch die folgen-           hängig von allen Marktinteressen in Bezug auf den\nden Absätze 1 bis 3a ersetzt:                                 Eisenbahnsektor zu handeln und darf in keinen\n„(1) Die Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsvor-            Beteiligungs- oder Geschäftsbeziehungen zu Unter-\nschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruk-            nehmen oder Stellen, die der Regulierung unterlie-\ntur zu überwachen, obliegt der Bundesnetzagentur              gen, stehen.\nfür Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und               (2) Um die Anforderungen des Absatzes 1 zu ge-\nEisenbahnen (Bundesnetzagentur). Sie untersteht in-           währleisten, hat der Präsident oder die Präsidentin\nsoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für            dem Bundesministerium für Verkehr und digitale\nVerkehr und digitale Infrastruktur. Die Dienstaufsicht        Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirt-\nfür die Aufgaben nach Satz 1 übt das Bundesminis-             schaft und Energie jährlich eine Verpflichtungserklä-\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen             rung und eine Erklärung seiner oder ihrer Interessen\nmit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale            abzugeben, in der er oder sie jegliche unmittelbaren\nInfrastruktur aus. Die Einzelheiten werden durch Ver-         oder mittelbaren Interessen angibt, die als seine\nwaltungsvereinbarung geregelt.                                oder ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angese-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016              2129\nhen werden und die Wahrnehmung eines Amtes be-                nikationsgesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz\neinflussen könnten.                                           zuständigen Regulierungsbehörden teilen einander\n(3) Der Präsident oder die Präsidentin hat die             Informationen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen\nErklärung auch dem Eisenbahninfrastrukturbeirat               Aufgaben von Bedeutung sein können. Insbeson-\nvorzulegen.                                                   dere sollen sie sich gegenseitig über beabsichtigte\nEntscheidungen informieren, mit denen ein miss-\n(4) Der Präsident oder die Präsidentin darf sich in        bräuchliches oder diskriminierendes Verhalten von\neinem Fall, der ein Unternehmen betrifft, mit dem er          Eisenbahninfrastrukturunternehmen untersagt wer-\noder sie innerhalb eines Jahres vor dem Beginn                den soll. Sie sollen einander Gelegenheit zur Stel-\neines Verfahrens in einer Beteiligungs- oder Ge-              lungnahme geben, bevor das Verfahren von der zu-\nschäftsbeziehung stand, an dem Verfahren und der              ständigen Behörde abgeschlossen wird.\nEntscheidung nicht beteiligen. Im Falle des Satzes 1\nwerden die Rechte und Pflichten des Präsidenten                                        §7\noder der Präsidentin durch die zur Vertretung beru-\nfene Person wahrgenommen. Die Sätze 1 und 2                                  Übergangsregelungen\ngelten für die zur Vertretung berufenen Personen                 (1) § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März\nsinngemäß.                                                    2017 anzuwenden.\n(5) Nach dem Ende seiner oder ihrer Amtszeit in               (2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar\nder Regulierungsbehörde darf der Präsident oder die           2017 anzuwenden.“\nPräsidentin bei Unternehmen oder Stellen, die der\nRegulierung unterliegen, für einen Zeitraum von ei-\nnem Jahr weder eine berufliche Position bekleiden\nArtikel 4\nnoch berufliche Aufgaben wahrnehmen.“                                          Änderung des\n3. Die folgenden §§ 6 und 7 werden angefügt:                                   Gesetzes über die\n„§ 6                                    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,\nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen\nZusammenarbeit zwischen Regulierungs-,\nSicherheits-, Genehmigungs- und Kartellbehörden             Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektri-\nzität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen\n(1) Die Regulierungsbehörde, die nationalen\nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt\nSicherheitsbehörden im Sinne der Richtlinie\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I\n2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des\nS. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nRates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität\ndes Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neu-            1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nfassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1) und die                „(3) Die Bundesnetzagentur muss über eine per-\nGenehmigungsbehörde arbeiten auf der Grundlage                sonelle und sachliche Ausstattung verfügen, die der\ndes Absatzes 2 zusammen. Alle übermittelten Infor-            Bedeutung des Eisenbahnsektors in Deutschland\nmationen sind in den Verfahren der die Informatio-            entspricht.“\nnen empfangenden Behörde verwertbar. Etwaige\nBeweisverwertungsverbote bleiben davon unberührt.         2. In § 3 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:\n(2) Diese Behörden haben gemeinsam einen Rah-\nmen für den Austausch von Informationen und die               „Der Beirat hat zur Vorbereitung seines Vorschlages\nZusammenarbeit zu schaffen, der dazu dient, eine              die Stellungnahme des Eisenbahninfrastrukturbeira-\nBeeinträchtigung des Wettbewerbs oder der Sicher-             tes einzuholen.“\nheit auf dem Eisenbahnmarkt zu verhindern. In die-\nsem Rahmen ist auch ein Mechanismus vorzusehen,                                   Artikel 5\nmit dem einerseits die Regulierungsbehörde den na-\ntionalen Sicherheits- und Genehmigungsbehörden                                 Änderung des\nEmpfehlungen zu Belangen unterbreiten kann, die                      Personenbeförderungsgesetzes\nden Wettbewerb auf dem Eisenbahnmarkt beein-                 § 65 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes\nträchtigen können, und andererseits die nationale         in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August\nSicherheitsbehörde der Regulierungsbehörde und            1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nder Genehmigungsbehörde Empfehlungen zu Belan-            satz 14 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I\ngen unterbreiten kann, die die Sicherheit beeinträch-     S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ntigen können. Unbeschadet der Unabhängigkeit der\nbetreffenden Behörde in ihrem jeweiligen Zuständig-       „2. Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parla-\nkeitsbereich prüft die betreffende Behörde solche              ments und des Rates vom 21. November 2012 zur\nEmpfehlungen, bevor sie entsprechende Entschei-                Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisen-\ndungen trifft. Beschließt die betreffende Behörde,             bahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32);“.\nvon diesen Empfehlungen abzuweichen, so führt\nsie in ihren Entscheidungen die Gründe dafür an.                                  Artikel 6\n(3) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell-                  Aufhebung bisherigen Rechts\nbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-\nEs werden aufgehoben:\nschränkungen bleiben unberührt. Die Regulierungs-\nbehörde und die Eisenbahnaufsichtsbehörden sowie          1. die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung\ndie Kartellbehörden und die nach dem Telekommu-               vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566), die zuletzt durch","2130         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nArtikel 2 Absatz 123 des Gesetzes vom 22. Dezem-                  zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Juli\nber 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,                   2007 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist.\n2. die    Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung\nvom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die zu-                                              Artikel 7\nletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 8. Juli\n2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, und                                            Inkrafttreten\n3. die Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverord-                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3203), die              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. August 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}