{"id":"bgbl1-2016-43-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":43,"date":"2016-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/43#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_43.pdf#page=33","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2016-08-29T00:00:00Z","page":2065,"pdf_page":33,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016               2065\nGesetz\nzur Änderung soldatenbeteiligungs- und\npersonalvertretungsrechtlicher Vorschriften\nVom 29. August 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           § 32 Vermittlung durch die Vertrauensperson\nsen:\nKapitel 3\nArtikel 1                                  Gremien der Vertrauenspersonen\nSoldatinnen- und                                                 Abschnitt 1\nSoldatenbeteiligungsgesetz\nVersammlungen der Vertrauenspersonen\n(SBG)\n§ 33 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands,\nInhaltsübersicht                              des Kasernenbereichs und des Standorts\nKapitel 1                          § 34 Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großver-\nAllgemeine Vorschriften                            bände\n§ 35 Sprecherin, Sprecher\n§ 1 Beteiligung\n§ 36 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll\n§ 2 Allgemeine Vorschriften\nKapitel 2                                                   Abschnitt 2\nBeteiligung der Soldatinnen                                     Vertrauenspersonenausschüsse\nund Soldaten durch Vertrauenspersonen\n§ 37 Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen\nAbschnitt 1                        § 38 Gesamtvertrauenspersonenausschuss\nWahl der Vertrauensperson                  § 39 Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organi-\nsationsbereiche\n§ 3 Wahlrechtsgrundsätze und allgemeine Vorschriften für die\nWahl                                                    § 40 Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses\n§ 4 Wählergruppen und Wahlbereiche                           § 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen\nOrganisationsbereiche\n§ 5 Wahlberechtigung\n§ 42 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauens-\n§ 6 Wählbarkeit                                                   personenausschüsse\n§ 7 Anfechtung der Wahl                                      § 43 Pflichten der Dienststellen\n§ 44 Nachrücken, Ersatzmitglied\nAbschnitt 2\n§ 45 Geschäftsführung\nGeschäftsführung und Rechtsstellung              § 46 Einberufung von Sitzungen\n§  8 Geschäftsführung                                        § 47 Nichtöffentlichkeit\n§  9 Beurteilung                                             § 48 Beschlussfassung\n§ 10 Amtszeit                                                § 49 Protokoll\n§ 11 Niederlegung des Amtes                                  § 50 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung\n§ 12 Abberufung der Vertrauensperson                         § 51 Beteiligung bei Verschlusssachen\n§ 13 Ruhen des Amtes                                         § 52 Anfechtung der Wahl\n§ 14 Stellvertretung\n§ 15 Schutz der Vertrauensperson                                                      Kapitel 4\n§ 16 Versetzung der Vertrauensperson\nBeteiligung in\n§ 17 Beschwerderecht der Vertrauensperson\nbesonderen Verwendungen im Ausland\n§ 18 Beschwerden gegen die Vertrauensperson\n§ 53 Grundsatz\nAbschnitt 3                        § 54 Wählergruppen\nBeteiligung der Vertrauensperson              § 55 Wahlberechtigung und Wählbarkeit\n§ 56 Personalangelegenheiten\n§ 19 Aufgaben der Vertrauensperson\n§ 57 Dienstbetrieb\n§ 20 Pflichten der Disziplinarvorgesetzten\n§ 58 Versammlungen der Vertrauenspersonen\n§ 21 Anhörung\n§ 22 Vorschlagsrecht\n§ 23 Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss                                             Kapitel 5\n§ 24 Personalangelegenheiten                                             Beteiligung der Soldatinnen\n§ 25 Dienstbetrieb                                              und Soldaten durch Personalvertretungen\n§ 26 Betreuung und Fürsorge                                  § 59 Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungs-\n§ 27 Berufsförderung                                              gesetzes\n§ 28 Ahndung von Dienstvergehen                              § 60 Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten\n§ 29 Förmliche Anerkennungen, Bestpreise                     § 61 Dienststellen ohne Personalrat\n§ 30 Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Ele-      § 62 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und\nmente der Besoldung                                          Soldatenvertreter\n§ 31 Beschwerdeverfahren                                     § 63 Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten","2066          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nKapitel 6                            der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlbe-\nSchlussvorschriften                        rechtigte als Wahlvorstand, davon eine oder einen als\n§ 64 Rechtsverordnungen                                      Vorsitzende oder Vorsitzenden. Ist eine Vertrauensper-\n§ 65 Übergangsvorschriften                                   son erstmals zu wählen oder nicht mehr vorhanden,\nberufen sie eine Versammlung der Wahlberechtigten\nKapitel 1                            zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.\nAllgemeine Vorschriften                        (3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich ein-\nzuleiten und durchzuführen. Er stellt unverzüglich nach\nAbschluss der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche\n§1\nAuszählung der Stimmen fest, fertigt hierüber ein Pro-\nBeteiligung                           tokoll und gibt das Wahlergebnis durch Aushang be-\n(1) Soldatinnen und Soldaten werden durch Vertrau-        kannt.\nenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder                (4) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere\nPersonalvertretungen vertreten.                              dürfen die Wahlberechtigten nicht in der Ausübung des\n(2) Das Recht der Soldatinnen und Soldaten, sich in       aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden.\ndienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an die         Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen\nVorgesetzten zu wenden, bleibt unberührt.                    oder durch Androhung von Nachteilen beeinflusst wer-\n(3) Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben            den.\nund Befugnisse, die der oder dem Disziplinarvorgesetz-          (5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.\nten nach diesem Gesetz übertragen sind, ist die oder\nder unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der                                        §4\nWählergruppe, für die die Vertrauensperson und die\nstellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden.                    Wählergruppen und Wahlbereiche\n(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften bilden\n§2                                jeweils eine Wählergruppe. Jede Wählergruppe, die\nAllgemeine Vorschriften                     mindestens fünf Soldatinnen oder Soldaten umfasst,\nwählt eine Vertrauensperson und mindestens zwei stell-\n(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und\nvertretende Vertrauenspersonen in folgenden Wahlbe-\nVertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertre-\nreichen:\ntenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten\ngilt § 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ent-          1. in Einheiten,\nsprechend.                                                   2. auf Schiffen und Booten der Marine,\n(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach           3. in Stäben der Verbände und Großverbände sowie\ndiesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in                vergleichbarer Dienststellen und Einrichtungen,\nAusübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Ange-\nlegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Still-           4. in integrierten Dienststellen und Einrichtungen,\nschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht           5. in der Regel in multinationalen Dienststellen und Ein-\nnicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offen-             richtungen.\nkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheim-\nhaltung bedürfen.                                               (2) In Universitäten wählen die Studierenden Vertrau-\nenspersonen und mindestens zwei stellvertretende\n(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung         Vertrauenspersonen entsprechend Absatz 1 in dem\nvon Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im        Wahlbereich, der ihrer oder ihrem nächsten Disziplinar-\nSinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder          vorgesetzten zugeordnet ist.\nals Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversor-\ngungsgesetzes.                                                  (3) Soldatinnen und Soldaten wählen ungeachtet ih-\nrer Beteiligungsrechte in ihrem Stammtruppenteil Ver-\nKapitel 2                            trauenspersonen und mindestens zwei stellvertretende\nVertrauenspersonen entsprechend Absatz 1 in dem\nBeteiligung der Soldatinnen und                  Wahlbereich, der ihrer oder ihrem nächsten Disziplinar-\nSoldaten durch Vertrauenspersonen                   vorgesetzten zugeordnet ist, in folgenden Dienststellen\noder Einrichtungen:\nAbschnitt 1\n1. in Schulen oder vergleichbaren Einrichtungen der\nWa h l d e r Ve r t r a u e n s p e r s o n            Streitkräfte, wenn sie dort an Lehrgängen teilneh-\nmen, die länger als 30 Kalendertage dauern, sowie\n§3\n2. in Dienststellen oder Einrichtungen außerhalb der\nWahlrechtsgrundsätze und                          Streitkräfte, zu denen Soldatinnen und Soldaten\nallgemeine Vorschriften für die Wahl                   kommandiert oder unter Wegfall der Geld- und\n(1) Die Vertrauensperson und die stellvertretenden            Sachbezüge beurlaubt sind.\nVertrauenspersonen werden in allgemeiner, unmittelba-           (4) Unteroffiziere mit und ohne Portepee auf Schiffen\nrer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die         und Booten der Marine wählen abweichend von Ab-\nWahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl              satz 1 Satz 2 Nummer 2 jeweils eine Vertrauensperson\ndurchgeführt.                                                und mindestens zwei stellvertretende Vertrauensperso-\n(2) Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten bestel-       nen, sofern ihre Wählergruppe mindestens fünf Solda-\nlen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit           tinnen oder Soldaten umfasst.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016             2067\n(5) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wähler-         5. Soldatinnen und Soldaten, die innerhalb eines\ngruppe nicht nur vorübergehend an einem Ort einge-               Jahres vor dem Tag der Stimmabgabe durch Ent-\nsetzt, der weiter als 100 Kilometer vom Dienstort der            scheidung des Truppendienstgerichts als Vertrau-\noder des zuständigen Disziplinarvorgesetzten entfernt            ensperson abberufen worden sind.\nist, wählen diese abweichend von Absatz 1 eine Ver-\ntrauensperson und mindestens zwei Stellvertreterinnen                                    §7\noder Stellvertreter.\nAnfechtung der Wahl\n(6) Umfasst eine Wählergruppe weniger als fünf\nWahlberechtigte, so teilt die dem Bundesministerium             (1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen\nder Verteidigung unmittelbar nachgeordnete zuständige        wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung,\nKommandobehörde diese Wahlberechtigten derjenigen            die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen\nbenachbarten Einheit oder Dienststelle oder demjeni-         wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine An-\ngen Stab des Verbands zu, die oder der der Einheit           fechtung ist nicht möglich, wenn durch den Verstoß das\noder Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist. In Aus-      Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden\nnahmefällen ist die Bildung von laufbahnübergreifenden       konnte.\nWählergruppen zulässig. Ist die Zuständigkeit weiterer          (2) Anfechtungsberechtigt ist eine Gruppe von\nKommandobehörden berührt, so bedarf die zuteilende           mindestens drei Wahlberechtigten oder die oder der\nKommandobehörde deren Zustimmung. Mehrere be-                Disziplinarvorgesetzte.\nnachbarte Dienststellen können unabhängig von ihrer\norganisatorischen Zugehörigkeit zu einem Wahlbereich            (3) Die Wahl kann auf Antrag der Anfechtungsbe-\nzusammengefasst werden.                                      rechtigten innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe\ndes Wahlergebnisses beim Truppendienstgericht ange-\n(7) Abweichend von Absatz 6 wählen Offiziere in Ein-      fochten werden. Das Truppendienstgericht entscheidet\nheiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern die Zahl        in entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerde-\nder Wahlberechtigten unter fünf liegt, in dem Stab des       ordnung, ob die Wahl für ungültig zu erklären ist.\nVerbands oder Großverbands nach Absatz 1 Satz 2\nNummer 3, welcher der Einheit unmittelbar übergeord-            (4) Die Auswahl der militärischen Beisitzerinnen und\nnet ist.                                                     Beisitzer des Gerichts bestimmt sich nach dem Dienst-\ngrad der Vertrauensperson. Auf Antrag kann die oder\n§5                               der Vorsitzende den Beginn der Amtszeit der Vertrau-\nensperson bis zur Entscheidung des Truppendienstge-\nWahlberechtigung                          richts aussetzen.\n(1) Wahlberechtigt sind\n1. alle Soldatinnen und Soldaten, die am Wahltag der                              Abschnitt 2\nWählergruppe des Wahlbereichs angehören, für den           Geschäftsführung und Rechtsstellung\ndie Vertrauensperson zu wählen ist, sowie\n2. alle Soldatinnen und Soldaten, die der oder dem für                                   §8\nden Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetz-\nGeschäftsführung\nten truppendienstlich unterstellt sind.\n(2) Kommandierte Soldatinnen und Soldaten sind in            (1) Das Amt der Vertrauensperson ist ein Ehrenamt.\ndem Wahlbereich wahlberechtigt, zu dem sie komman-              (2) Die Vertrauensperson übt ihr Amt in der Regel\ndiert sind, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich          während der Dienstzeit aus. Sie ist von ihrer dienst-\nlänger als drei Monate dauert. Dies gilt nicht für die       lichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur\nKommandierung von Soldatinnen und Soldaten zum               ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erfor-\nZwecke der Freistellung für die Geschäftsführung eines       derlich ist. Wird sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben\nGremiums der Vertrauenspersonen.                             über die Dienstzeit hinaus beansprucht, ist ihr Dienst-\nbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.\n§6\n(3) Der Vertrauensperson ist während des Dienstes\nWählbarkeit                           Gelegenheit zu geben, Sprechstunden und Versamm-\n(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 5.          lungen innerhalb dienstlicher Unterkünfte oder Anlagen\nabzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufga-\n(2) Nicht wählbar sind                                    ben erforderlich ist und zwingende dienstliche Gründe\n1. die Kommandeurinnen und Kommandeure, die Stell-           nicht entgegenstehen.\nvertretenden Kommandeurinnen und Kommandeure                (4) Die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson\nsowie die Chefs der Stäbe,                               entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Die Ver-\n2. die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer         trauensperson erhält bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer\nDienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wähler-     Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach\ngruppe der Offiziere im Sinne des § 4 Absatz 1 sind,     den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gelten-\nden Vorschriften. Für Sprechstunden, Versammlungen\n3. die Kompaniefeldwebel sowie die Inhaberinnen und\nund die laufende Geschäftsführung werden ihr im er-\nInhaber entsprechender Dienststellungen,\nforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und ge-\n4. Soldatinnen und Soldaten, die infolge Richter-            eignete Aushangmöglichkeiten für Bekanntmachungen\nspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus         in gleicher Weise wie einer Personalvertretung zur\nöffentlichen Wahlen zu erlangen und                      Verfügung gestellt.","2068         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n(5) Soldatinnen und Soldaten, die als Vertrauensper-                                 § 12\nsonen oder Mitglieder eines Vertrauenspersonenaus-                     Abberufung der Vertrauensperson\nschusses mindestens für die Hälfte der regelmäßigen\nArbeitszeit von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt       (1) Die Vertrauensperson kann abberufen werden\nsind, erhalten eine Aufwandsentschädigung. § 46 Ab-         wegen\nsatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt           1. grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befug-\nentsprechend.                                                   nisse,\n2. grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten oder\n§9\n3. eines sonstigen Verhaltens, das geeignet ist, die\nBeurteilung                               verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen\nVorgesetzten und Untergebenen oder das kamerad-\n(1) Die Vertrauensperson und die als Vertrauensper-\nschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den\nson eingetretenen stellvertretenden Vertrauensperso-\nsie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen.\nnen werden durch die nächste Disziplinarvorgesetzte\noder den nächsten Disziplinarvorgesetzten beurteilt,           (2) Über die Abberufung entscheidet das Truppen-\nes sei denn, sie beantragen in den ersten sechs Mona-       dienstgericht auf Antrag\nten ihrer Amtszeit oder bei Wechsel der oder des            1. mindestens eines Viertels der Wählergruppe,\nnächsten Disziplinarvorgesetzten, durch die nächst-\n2. der oder des Disziplinarvorgesetzten oder\nhöhere Disziplinarvorgesetzte oder den nächsthöheren\nDisziplinarvorgesetzten beurteilt zu werden. Ist die Ver-   3. der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten\ntrauensperson für den Bereich ihrer oder ihres nächst-          der Vertrauensperson.\nhöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht        Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund\nauf ihren Antrag die Zuständigkeit für die Beurteilung      mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwen-\nauf deren nächste Disziplinarvorgesetzte oder nächsten      dung der Wehrbeschwerdeordnung.\nDisziplinarvorgesetzten über.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und                                   § 13\nSoldaten, die für mindestens ein Viertel des Beur-                              Ruhen des Amtes\nteilungszeitraumes als Vertrauensperson oder als\n(1) Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr\neingetretene stellvertretende Vertrauenspersonen tätig\ndie Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig\ngewesen sind.\ndes Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das\nTruppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen\n§ 10                              Abberufungsantrag nach § 12 Absatz 1 das Ruhen des\nAmtszeit                            Amtes anordnen.\n(2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn über\n(1) Die Amtszeit der Vertrauensperson beträgt vier\nihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstver-\nJahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn\nweigerin oder Kriegsdienstverweigerer noch nicht un-\nzu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im\nanfechtbar entschieden worden ist.\nAmt ist, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Amtszeit\ndieser Vertrauensperson endet. Schließt sich die Amts-\n§ 14\nzeit der neu zu wählenden Vertrauensperson nicht\nunmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit der bis-                          Stellvertretung\nherigen Vertrauensperson bis zur Neuwahl, jedoch               (1) Ruht das Amt der Vertrauensperson oder endet\nhöchstens um zwei Monate.                                   es vorzeitig, so tritt die mit der höchsten Stimmenzahl\n(2) Das Amt der Vertrauensperson endet durch             gewählte stellvertretende Vertrauensperson an ihre\nStelle. Sind keine stellvertretenden Vertrauenspersonen\n1. Ablauf der Amtszeit,                                     mehr vorhanden, sind für die Dauer der restlichen\nAmtszeit der Vertrauensperson im Sinne des § 10 Ab-\n2. Niederlegung des Amtes,\nsatz 1 zwei stellvertretende Vertrauenspersonen im ver-\n3. Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,                  einfachten Wahlverfahren (§ 13 der Wahlverordnung\nzum Soldatenbeteiligungsgesetz) zu wählen. Satz 2 ist\n4. Ausscheiden aus dem Wahlbereich,                         nicht anzuwenden, wenn die restliche Amtszeit weniger\n5. Verlust der Wählbarkeit,                                 als zwei Monate beträgt.\n6. Entscheidung des Truppendienstgerichts,                     (2) Die stellvertretende Vertrauensperson tritt auch\nein, wenn die Vertrauensperson an der Ausübung ihres\n7. Auflösung des Verbands, der Einheit oder der             Amtes verhindert ist.\nDienststelle.                                              (3) Sind die Vertrauensperson und die stellvertreten-\nden Vertrauenspersonen durch eine besondere Ver-\n§ 11                              wendung im Ausland (§ 56 Absatz 1 des Bundesbe-\nsoldungsgesetzes) an der Ausübung ihres Amtes ver-\nNiederlegung des Amtes\nhindert, wird eine Vertrauensperson mit befristeter\nDie Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklä-      Amtszeit im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Die\nrung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten         befristete Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem\nihr Amt niederlegen. Diese oder dieser gibt die Nieder-     die Verhinderung der Vertrauensperson oder einer der\nlegung des Amtes dienstlich bekannt.                        stellvertretenden Vertrauenspersonen entfällt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016             2069\n§ 15                               (3) Die Vertrauensperson hat folgende allgemeine\nAufgaben:\nSchutz der Vertrauensperson\n(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer          1. Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und\nBefugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit                ihren Soldatinnen und Soldaten dienen,\nnicht benachteiligt oder begünstigt werden.                     2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Solda-\n(2) Für die Ahndung von Dienstvergehen der Vertrau-              tinnen und Soldaten geltenden Gesetze, Verordnun-\nensperson oder der nach § 14 als Vertrauensperson                   gen und Vorschriften durchgeführt werden,\neingetretenen stellvertretenden Vertrauensperson ist            3. Anregungen und Beanstandungen von Soldatinnen\ndie oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zu-                und Soldaten entgegenzunehmen und, falls diese\nständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich der               berechtigt erscheinen, durch Erörterung mit der oder\noder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten ge-                  dem Disziplinarvorgesetzten auf ihre Erledigung hin-\nwählt worden, geht die Zuständigkeit auf deren nächste              zuwirken,\nDisziplinarvorgesetzte oder dessen nächsten Diszi-\nplinarvorgesetzten über.                                        4. sich dafür einzusetzen, dass die Vereinbarkeit von\nFamilie und Dienst gefördert wird und\n§ 16                            5. auf die Verwirklichung der Ziele des Soldatinnen-\nVersetzung der Vertrauensperson                         und Soldatengleichbehandlungsgesetzes sowie des\nSoldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes\n(1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ih-              hinzuwirken.\nres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr\nals drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch\n§ 20\nunter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauens-\nperson aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.                        Pflichten der Disziplinarvorgesetzten\nDasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Solda-\ntinnen und Soldaten bis zum Wahltag.                               (1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die\nVertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu\n(2) Absatz 1 gilt bei Versetzungen aus dem Ausland           unterstützen. Sie oder er unterrichtet die Vertrauensper-\nin das Inland nur für die Dauer der ersten vollen Amts-         son über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen,\nzeit.                                                           rechtzeitig und umfassend. Hierzu ist der Vertrauens-\nperson auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die\n§ 17                            erforderlichen Unterlagen zu eröffnen, in Personalakten\njedoch nur mit Einwilligung der betroffenen Person.\nBeschwerderecht der Vertrauensperson\nDie Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Ab-             (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat alle Sol-\nsatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung beschweren, wenn               datinnen und Soldaten unverzüglich nach Diensteintritt\nsie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert          und in regelmäßigen Abständen über die Rechte und\noder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.             Pflichten der Vertrauensperson zu unterrichten. Zusätz-\nlich soll vor jeder Wahl, noch vor der Bestellung des\nWahlvorstandes, eine Unterrichtung stattfinden.\n§ 18\n(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Ver-\nBeschwerden gegen die Vertrauensperson\ntrauensperson und die stellvertretenden Vertrauens-\nÜber Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeord-                 personen unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt\nnung gegen die Vertrauensperson oder die nach § 14              einzuweisen.\nals Vertrauensperson eingetretene stellvertretende\nVertrauensperson entscheidet deren nächsthöhere                    (4) Bataillonskommandeurinnen oder Bataillonskom-\nDisziplinarvorgesetzte oder nächsthöherer Disziplinar-          mandeure und Disziplinarvorgesetzte in entsprechen-\nvorgesetzter.                                                   den Dienststellungen führen mindestens einmal im Ka-\nlendervierteljahr mit den Disziplinarvorgesetzten und\nVertrauenspersonen ihres Bereiches eine Besprechung\nAbschnitt 3\nüber Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus\nB e t e i l i g u n g d e r Ve r t r a u e n s p e r s o n dem Aufgabenbereich der Vertrauenspersonen durch.\n(5) Vertrauensperson und stellvertretende Vertrau-\n§ 19                            enspersonen, die neu in ihr Amt gewählt sind, sind so\nAufgaben der Vertrauensperson                      bald wie möglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben aus-\nzubilden. Satz 1 gilt nicht für Vertrauenspersonen der\n(1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvol-\nLehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer\nlen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Unter-\nan Schulen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) und der bei\ngebenen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen\nbesonderen Verwendungen im Ausland gewählten\nVertrauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den\nVertrauenspersonen (§ 54). Die Ausbildung soll auf\nsie gewählt ist.\nBrigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminarform\n(2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzte              stattfinden. Zusätzlich soll allen Vertrauenspersonen\noder Disziplinarvorgesetzter arbeiten im Interesse der          die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, ins-\nSoldatinnen und Soldaten des Wahlbereiches und zur              besondere an Lehrgängen, gewährt werden, sofern\nErfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der       diese Kenntnisse vermitteln, die zur Wahrnehmung der\nVerständigung eng zusammen.                                     Aufgaben erforderlich sind.","2070          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n§ 21                              sitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des\nzuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er\nAnhörung\nbesteht aus\nIst die Vertrauensperson zu beabsichtigten Maßnah-\n1. der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden\nmen anzuhören, ist sie über diese rechtzeitig und um-\nRichter des zuständigen Truppendienstgerichts,\nfassend zu unterrichten. Die oder der Disziplinarvorge-\nsetzte hat der Vertrauensperson zu den beabsichtigten        2. der oder dem Vorgesetzten,\nMaßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.            3. der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie\nDiese ist mit ihr zu erörtern.\n4. der Vertrauensperson und einer stellvertretenden\nVertrauensperson.\n§ 22\nSind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der\nVorschlagsrecht                          Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhindert, so\n(1) Sofern der Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht       bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrau-\nzusteht, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte die Vor-    ensperson des Verbands zum Mitglied des Schlich-\nschläge rechtzeitig mit ihr zu erörtern. Dies gilt auch      tungsausschusses.\ndann, wenn sich der Vorschlag auf die Auswirkung                (3) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1\nvon Befehlen oder sonstiger Maßnahmen vorgesetzter           Nummer 2 bis 5 eine Einigung nicht zustande, gibt der\nKommandobehörden oder von Standortältesten be-               Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die\nzieht, die die oder der Disziplinarvorgesetzte beabsich-     oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfeh-\ntigt, umzusetzen.                                            lung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der\n(2) Entspricht die oder der zuständige Disziplinarvor-    zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen In-\ngesetzte einem Vorschlag der Vertrauensperson nicht          spekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur\noder nicht in vollem Umfang, ist diese Entscheidung          Entscheidung vorzulegen. In den Fällen des § 25 Ab-\nder Vertrauensperson rechtzeitig unter Angabe der            satz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 104 Satz 3 des\nGründe mitzuteilen.                                          Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.\n(3) Im Fall der Ablehnung eines Vorschlags kann die          (4) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei\nVertrauensperson ihr Anliegen der oder dem nächst-           Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen\nhöheren Disziplinarvorgesetzten vortragen. Diese oder        Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung\ndieser kann die Ausführung eines Befehls oder einer          vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der\nsonstigen Maßnahme bis zu ihrer oder seiner Entschei-        Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen\ndung aussetzen, wenn dem nicht dienstliche Gründe            und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach\nentgegenstehen.                                              Absatz 2 einzuleiten.\n(4) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über                                    § 24\nden Bereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat die oder\nder Disziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit einer                          Personalangelegenheiten\nStellungnahme ihrer oder seinem nächsten Disziplinar-           (1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll\nvorgesetzten vorzulegen.                                     die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder\nderen Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder\n(5) Bezieht sich ein Vorschlag auf eine Maßnahme,\nder Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt:\ndie der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet,\nkann die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte bis         1. Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im\nzur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen               Anschluss an die Grundausbildung und im Rahmen\ntreffen. Die vorläufige Regelung ist der oder dem                festgelegter Ausbildungsgänge,\nnächsthöheren Disziplinarvorgesetzten und der Ver-           2. Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei\ntrauensperson unter Angabe der Gründe mitzuteilen.               Monaten, ausgenommen Lehrgänge,\n(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht bei Verhängung       3. Status- oder Laufbahnwechsel,\nErzieherischer Maßnahmen.                                    4. Wechsel auf einen anderen Dienstposten,\n§ 23                              5. Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluss der\nErweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähig-\nMitbestimmung, Schlichtungsausschuss                      keiten dienen,\n(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung            6. vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, so-\nder Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vor-         fern ein Ermessensspielraum besteht, und\ngesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die\n7. Verbleiben im Dienst über die besonderen Alters-\nMaßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Ge-\ngrenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45\nlegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu\nAbsatz 2 des Soldatengesetzes hinaus.\nerörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen\nauch Maßnahmen vorschlagen.                                     (2) Die Vertrauensperson wird von der oder dem\nnächsten Disziplinarvorgesetzten, außer im Falle der\n(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die           ausdrücklichen Ablehnung der oder des Betroffenen,\nMaßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere           angehört bei der Genehmigung, dem Widerruf der\nVorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut             Genehmigung oder der Ablehnung\nnicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsaus-\nschuss mit Stimmenmehrheit. Die Verhandlung ist nicht        1. von Sonderurlaub,\nöffentlich. Der Schlichtungsausschuss ist von der Vor-       2. von Betreuungsurlaub,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016           2071\n3. einer Nebentätigkeit,                                       6. der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in\n4. einer Teilzeitbeschäftigung,                                   Höhe von mehr als 250 Euro gegen Soldatinnen\nund Soldaten, sofern diese der Beteiligung der Ver-\n5. von ortsunabhängigem Arbeiten und                              trauensperson zustimmen,\n6. von Telearbeit.\n7. Inhalten von Personalfragebögen für Soldatinnen\n(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äuße-        und Soldaten,\nrung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten\nPersonalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle              8. Maßnahmen, die der Förderung der Vereinbarkeit\nmit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalent-            von Familie und Dienst dienen,\nscheidung einzubeziehen.                                       9. der Aufstellung des Urlaubsplanes und der Festset-\n(4) Die Vertrauensperson soll stets angehört werden            zung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für\nbei der Auswahl von Soldatinnen und Soldaten ihres                einzelne Soldatinnen und Soldaten, wenn zwischen\nWahlbereichs für Beförderungen, bei denen die oder                der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten und\nder zuständige Vorgesetzte ein Auswahlermessen hat.               den beteiligten Soldatinnen und Soldaten kein\nDies gilt nicht für Beförderungen ab der Besoldungs-              Einverständnis erzielt werden kann,\ngruppe A 16 an aufwärts.                                     10. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Ar-\n(5) Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen,          beitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädi-\ndas zu den Akten zu nehmen ist.                                   gungen.\nSatz 1 gilt nicht, wenn eine gesetzliche Regelung\n§ 25                             besteht oder ein Gremium der Vertrauenspersonen be-\nDienstbetrieb                         teiligt wurde.\n(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat          (4) Eine Beteiligung der Vertrauensperson unter-\ndie Vertrauensperson anzuhören                               bleibt bei\n1. zu den lang- und mittelfristigen Planungen in Jahres-     1. der Festlegung von Zielen und Inhalten der Aus-\nund Quartalsausbildungsbefehlen sowie                        bildung mit Ausnahme der politischen Bildung und\n2. zu den allgemeinen Regelungen für Rahmendienst-           2. Anordnungen zur Durchführung von Katastrophen-\npläne.                                                       hilfe und Hilfe bei besonders schweren Unglücks-\n(2) Die Vertrauensperson hat darüber hinaus ein An-           fällen.\nhörungs- und Vorschlagsrecht bei\n1. der Gestaltung des Dienstbetriebes,                                                  § 26\n2. der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die                         Betreuung und Fürsorge\nEinheit oder Teileinheiten,                                 (1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte beruft eine\n3. der Festlegung der dienstfreien Werktage,                 Vertrauensperson, die die zuständige Versammlung\n4. der Anordnung von Wach- und Bereitschaftsdiens-           der Vertrauenspersonen nach § 33 benannt hat, zum\nten sowie zusätzlichem Dienst und Mehrarbeit sowie       ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienst-\nherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eingerichtet\n5. der Einteilung von Soldatinnen und Soldaten zu\nhat. Sofern einem solchen Ausschuss die Entscheidung\nSonder- und Zusatzdiensten.\nüber beteiligungspflichtige Angelegenheiten übertragen\nAuf Antrag der oder des Betroffenen soll die Vertrau-        worden ist, tritt seine Beteiligung an die Stelle der\nensperson bei der individuellen Gewährung von Frei-          gesonderten Beteiligung der Vertrauenspersonen, Gre-\nstellung vom Dienst angehört werden.                         mien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretun-\n(3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungs-          gen, die in dem Ausschuss mit Stimmrecht vertreten\nrecht bei                                                    sind. Die oder der Vorgesetzte, bei der oder dem der\nAusschuss gebildet worden ist, nimmt die Aufgaben\n1. der Festlegung von Beginn und Ende der regel-\nder oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Ge-\nmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen\nsetz sowie die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters\nsowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzel-\nder Dienststelle nach § 7 des Bundespersonalver-\nnen Wochentage,\ntretungsgesetzes wahr. Für das weitere Verfahren gilt\n2. der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer           das im Einzelfall vorgesehene Beteiligungsverfahren\nan Weiterbildungsveranstaltungen für Soldatinnen        entsprechend.\nund Soldaten mit Ausnahme der durch Berufsord-\nnungen geregelten Weiterbildungen,                         (2) Für die Besetzung anderer Ausschüsse hat die\nVertrauensperson ein Vorschlagsrecht.\n3. der Bestellung von Vertrauensärztinnen und -ärzten\nund von Betriebsärztinnen und -ärzten,                     (3) Die Vertrauensperson hat, sofern eine gesetzliche\nRegelung nicht besteht oder ein Gremium der Vertrau-\n4. der Einführung und Anwendung technischer Ein-\nenspersonen nicht beteiligt wurde, ein Mitbestim-\nrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten\nmungsrecht bei\noder die Leistung der Soldatinnen und Soldaten zu\nüberwachen, ausgenommen, wenn technische                1. Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln\nEinrichtungen zum Zwecke der Ausbildung der Sol-            aus Gemeinschaftskassen,\ndatinnen und Soldaten eingesetzt werden,                2. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Betreu-\n5. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und                 ungseinrichtungen eines Standorts oder Betreu-\nzur Erleichterung des Dienstablaufs,                        ungseinrichtungen einer Truppenunterkunft,","2072          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n3. Maßnahmen der außerdienstlichen Betreuung und                                          § 30\nder Freizeitgestaltung für Soldatinnen und Soldaten                   Auszeichnungen und Vergabe\nsowie dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art.            leistungsbezogener Elemente der Besoldung\n(4) Bei der Gestaltung der dienstlichen Unterkünfte          (1) Die Vertrauensperson soll angehört werden,\nist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann hierzu          wenn Soldatinnen oder Soldaten ihrer Wählergruppe\nVorschläge machen.                                           für die Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr\noder für einen Orden vorgeschlagen werden sollen. Die\n(5) In anderen Fragen der Betreuung und Fürsorge          Anhörung erfolgt in der Regel durch die nächste Dis-\nist die Vertrauensperson anzuhören. Sie kann auch Vor-       ziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvor-\nschläge machen.                                              gesetzten der Soldatinnen und Soldaten, denen eine\nAuszeichnung verliehen werden soll.\n§ 27                                 (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei der\nBerufsförderung                          Vergabe von leistungsbezogenen Elementen der Besol-\ndung an Soldatinnen und Soldaten.\n(1) Die Vertrauensperson bestimmt bei der Berufs-\nförderung von Soldatinnen und Soldaten mit, sofern                                        § 31\nes von diesen beantragt wird. § 23 Absatz 3 gilt ent-                           Beschwerdeverfahren\nsprechend.\n(1) Die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin\n(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 um-           oder des Beschwerdeführers soll angehört werden,\nfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach                wenn eine Beschwerde nach den Bestimmungen der\ndem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufs-           Wehrbeschwerdeordnung Folgendes betrifft:\nfördernde und berufsbildende Maßnahmen.                      1. den Dienstbetrieb,\n2. die Fürsorge,\n§ 28\n3. die Berufsförderung,\nAhndung von Dienstvergehen                     4. die außerdienstliche Betreuung und Freizeitgestal-\n(1) Wollen Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnah-          tung für Soldatinnen und Soldaten oder\nmen verhängen, so haben sie oder hat ein von ihnen           5. dienstliche Veranstaltungen geselliger Art.\nbeauftragter Offizier die Vertrauensperson vor der Ent-         (2) Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen,\nscheidung zur Person der Soldatin oder des Soldaten,         soll die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin oder\nzum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören,            des Beschwerdeführers und der oder des Betroffenen\naußer im Fall der ausdrücklichen Ablehnung der Solda-        angehört werden. Bei Beschwerden in Personalange-\ntin oder des Soldaten.                                       legenheiten im Sinne des § 24 Absatz 1 und 2 ist die\n(2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen eine       Vertrauensperson nur auf Antrag der Beschwerdefüh-\nSoldatin oder einen Soldaten ein gerichtliches Diszipli-     rerin oder des Beschwerdeführers anzuhören, die oder\nnarverfahren einzuleiten, so hat die Einleitungsbehörde      der hierauf hinzuweisen ist.\noder die von ihr bestimmte Stelle die Vertrauensperson\nzur Person der Soldatin oder des Soldaten und zum                                         § 32\nSachverhalt anzuhören, außer im Fall der ausdrück-                   Vermittlung durch die Vertrauensperson\nlichen Ablehnung der Soldatin oder des Soldaten.                (1) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der\n(3) Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor          Wehrbeschwerdeordnung von der Beschwerdeführerin\nBeginn der Anhörung bekannt zu geben. Ein Recht auf          oder vom Beschwerdeführer als Vermittlerin oder Ver-\nEinsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Ein-        mittler gewählt werden.\nwilligung der Betroffenen.                                      (2) Ist die Vertrauensperson in einer Sache als\nVermittlerin oder Vermittler nach der Wehrbeschwerde-\n(4) Über die Anhörung der Vertrauensperson ist ein        ordnung tätig geworden, gilt sie für das Anhörungs-\nProtokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.      verfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 1 als verhindert.\n§ 29                                                        Kapitel 3\nFörmliche Anerkennungen, Bestpreise                             Gremien der Vertrauenspersonen\n(1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldatinnen                             Abschnitt 1\nund Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche\nAnerkennung gemäß § 11 Absatz 1 der Wehrdisziplinar-                            Ve r s a m m l u n g e n\nordnung oder für einen Bestpreis vorzuschlagen.                          d e r Ve r t r a u e n s p e r s o n e n\n(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Ver-                                   § 33\ntrauensperson vor der Erteilung einer förmlichen Aner-                           Versammlungen der\nkennung oder eines Bestpreises anzuhören.                               Vertrauenspersonen des Verbands,\n(3) Vor der Rücknahme einer förmlichen Anerken-                  des Kasernenbereichs und des Standorts\nnung gemäß § 14 der Wehrdisziplinarordnung ist die              (1) Die Vertrauenspersonen eines Verbands oder\nVertrauensperson anzuhören.                                  einer vergleichbaren militärischen Dienststelle bilden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016             2073\ndie Versammlung der Vertrauenspersonen des Ver-              trauenspersonen gebildet. Ihnen gehören jeweils bis\nbands. Bei den fliegenden Verbänden werden die Ver-          zu drei entscheidungsbefugte Mitglieder an, die von\nsammlungen bei den Geschwadern oder bei einer den            der Versammlung der Vertrauenspersonen des Ver-\nGeschwadern vergleichbaren Ebene gebildet.                   bands gewählt sind. Zu diesen Versammlungen treten\n(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Versamm-           jeweils bis zu drei Vertrauenspersonen der selbständi-\nlungen der Vertrauenspersonen des Verbands und ihre          gen Einheiten oder vergleichbarer militärischer Dienst-\nStellvertreterinnen und Stellvertreter bilden mit Aus-       stellen des unterstellten Bereichs hinzu.\nnahme der Schulen für jeweils einen Kasernenbereich             (2) Bei Divisionen oder diesen vergleichbaren militä-\ndie Versammlung der Vertrauenspersonen des Kaser-            rischen Dienststellen werden Versammlungen der Ver-\nnenbereichs. Zu diesen Versammlungen tritt jeweils           trauenspersonen gebildet. Ihnen gehören jeweils bis zu\neine Vertrauensperson von selbständigen Einheiten            drei entscheidungsbefugte Mitglieder an, die von den\noder vergleichbaren militärischen Dienststellen hinzu,       Versammlungen der unterstellten Großverbände nach\nsofern diese in demselben Kasernenbereich unterge-           Absatz 1 gewählt sind. Zu diesen Versammlungen tre-\nbracht sind. Sind ausschließlich selbständige Einheiten      ten jeweils bis zu drei Vertrauenspersonen der unter-\noder vergleichbare militärische Dienststellen in einem       stellten selbständigen Einheiten und Verbände oder\nKasernenbereich untergebracht, bilden deren Vertrau-         vergleichbarer militärischer Dienststellen hinzu.\nenspersonen die Versammlung der Vertrauenspersonen              (3) § 33 Absatz 4 bis 7, die §§ 35 und 36 Absatz 1\ndes Kasernenbereichs.                                        bis 5 finden entsprechend Anwendung mit der Maß-\n(3) In Standorten mit mindestens zwei Kasernen wird       gabe, dass die Versammlungen nach den Absätzen 1\neine Versammlung der Vertrauenspersonen des Stand-           und 2 abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 anlass-\norts gebildet. Hierfür wählen die Versammlungen der          bezogen zusammentreten.\nVertrauenspersonen des Kasernenbereichs je eine Ver-\ntreterin oder einen Vertreter der Laufbahngruppen als                                   § 35\nMitglied.                                                                      Sprecherin, Sprecher\n(4) Sofern Personalvertretungen nach Kapitel 5 ge-           (1) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrau-\nbildet worden sind, treten die Mitglieder der Gruppe der     enspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen einen\nSoldatinnen und Soldaten dieser Personalvertretungen,        Vorstand. Der Vorstand besteht aus einer Sprecherin\ndie die Rechte in den Angelegenheiten nach der Wehr-         oder einem Sprecher, einer ersten Stellvertreterin oder\ndisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung             einem ersten Stellvertreter und einer zweiten Stellver-\nausüben, zu den Versammlungen der Vertrauensperso-           treterin oder einem zweiten Stellvertreter. Bei Stimmen-\nnen hinzu. Sie sind in der Versammlung der Vertrauens-       gleichheit entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder\npersonen aktiv und passiv wahlberechtigt.                    sollen verschiedenen Laufbahngruppen angehören.\n(5) Die Führerin oder der Führer des Verbands lädt           (2) Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Ge-\ndie Mitglieder der Versammlung der Vertrauensperso-          schäfte der Versammlung, führt deren Beschlüsse aus\nnen des Verbands ein, solange noch keine Wahlen              und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der in\nstattgefunden haben. Entsprechendes gilt für die von         § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungspartnerinnen oder\nder Kasernenkommandantin oder dem Kasernenkom-               Beteiligungspartner sowie der Führerin oder des Füh-\nmandanten einzuberufende Versammlung der Vertrau-            rers des jeweiligen Großverbands nach § 34. Für diese\nenspersonen des Kasernenbereichs und für die von             Aufgabenwahrnehmung ist die Sprecherin oder der\nder Standortältesten oder dem Standortältesten einzu-        Sprecher im erforderlichen Umfang freizustellen.\nberufende Versammlung der Vertrauenspersonen des\nStandorts.                                                      (3) Die Sprecherinnen und Sprecher der Versamm-\nlungen der Vertrauenspersonen der Verbände und ihre\n(6) Die Versammlungen nach den Absätzen 1 bis 3           Stellvertreterinnen und Stellvertreter kommen einmal\nvertreten die gemeinsamen Interessen der Soldatinnen         jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammen.\nund Soldaten gegenüber der Führerin oder dem Führer          Die Inspekteurinnen und Inspekteure entscheiden über\ndes Verbands, gegenüber der Kasernenkommandantin             die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen\noder dem Kasernenkommandanten oder gegenüber der             durchzuführen sind.\nStandortältesten oder dem Standortältesten (Beteili-\n(4) § 12 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der oder\ngungspartnerinnen oder Beteiligungspartner).\ndes Disziplinarvorgesetzten die in § 33 Absatz 6 ge-\n(7) Die Bestimmungen der §§ 9 und 15 gelten ent-          nannten Beteiligungspartnerinnen oder Beteiligungs-\nsprechend für die Sprecherinnen und Sprecher der Ver-        partner und hinsichtlich der Sprecherinnen oder Spre-\nsammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände.              cher der Versammlungen nach § 34 die Führerin oder\nDie Bestimmungen der §§ 8, 9 und 14, des § 15 Ab-            der Führer des jeweiligen Großverbands antragsbe-\nsatz 1 sowie der §§ 16 bis 18 gelten entsprechend für        rechtigt ist.\nalle Mitglieder der Versammlungen der Vertrauensper-\nsonen. Die Versammlungen werden beteiligt nach den                                      § 36\n§§ 19, 21 bis 23, 25 und 26.\nSitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll\n§ 34                                 (1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen tre-\nten einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Auf An-\nVersammlungen der                          regung der in § 33 Absatz 6 genannten Beteiligungs-\nVertrauenspersonen der Großverbände                  partnerinnen oder Beteiligungspartner sowie auf Antrag\n(1) Bei Brigaden oder diesen vergleichbaren militäri-     eines Drittels ihrer Mitglieder treten sie auch häufiger\nschen Dienststellen werden Versammlungen der Ver-            als einmal im Kalendervierteljahr zusammen. Die Sit-","2074           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nzungen finden in der Regel während der Dienstzeit             der Soldatinnen und Soldaten im Hauptpersonalrat\nstatt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Er-       beim Bundesministerium der Verteidigung treten dem\nfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorge-        Gesamtvertrauenspersonenausschuss als weitere Mit-\nsetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu         glieder hinzu.\nunterrichten.                                                    (2) Die einem militärischen Organisationsbereich\n(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist be-         angehörenden Mitglieder des Gesamtvertrauensper-\nschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglie-       sonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die\nder anwesend ist. Hierbei werden die Mitglieder nicht         Mitglieder, die keinem militärischen Organisations-\nmitgezählt, die an einer Teilnahme verhindert sind, weil      bereich angehören, bilden zusammen eine weitere\nihre Einheit oder Dienststelle zum Zeitpunkt der Ver-         Gruppe.\nsammlung ortsabwesend ist.\n(3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss wird\n(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauens-         bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der\npersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der             Verteidigung im personellen, sozialen und organisa-\nanwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit          torischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatz-\nist ein Antrag abgelehnt.                                     regelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Er\n(4) Über jede Sitzung der Versammlung ist ein Pro-         kann in diesen Angelegenheiten auch vor einer An-\ntokoll zu fertigen, das mindestens den Wortlaut der An-       hörung Anregungen geben. Der Gesamtvertrauens-\nträge und Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Stim-             personenausschuss hat bei Grundsatzregelungen ein\nmenverhältnis enthält. Das Protokoll ist von der Spre-        Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses\ncherin oder dem Sprecher und einem weiteren Mitglied          Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt.\nzu unterzeichnen; ihm ist eine Anwesenheitsliste beizu-       Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen,\nfügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilneh-       sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die\nmer einzutragen hat.                                          dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeord-\nnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung\n(5) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann\nauf mehrere Organisationsbereiche oder den gesamten\nergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-\ntreffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mit-\ndigung entfalten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwen-\nglieder beschließt.\ndung auf die Vorbereitung von Gesetzen oder auf den\n(6) Ist im Bereich einer Versammlung der Vertrauens-       Erlass von Rechtsverordnungen. Erhebungen mittels\npersonen des Verbands ein Personalrat gebildet, soll          Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt,\nzur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten die                sofern sie solche vorbereiten.\noder der Vorsitzende dieses Personalrats an den Sit-\nzungen der Versammlung beratend teilnehmen, sofern               (4) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die\nInteressen der von ihr oder ihm Vertretenen berührt           Soldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem\nsind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der          Bundesministerium der Verteidigung und dem Gesamt-\nSprecherin oder des Sprechers der Versammlung der             vertrauenspersonenausschuss keine Einigung zustan-\nVertrauenspersonen an den Sitzungen des Personal-             de, können diese Mitbestimmungsangelegenheiten\nrats.                                                         einem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Die-\nser besteht abweichend von § 23 Absatz 2 aus je drei\nvom Bundesministerium der Verteidigung und vom\nAbschnitt 2\nGesamtvertrauenspersonenausschuss            bestimmten\nVe r t r a u e n s p e r s o ne na u s s c h ü s s e    Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie einer oder einem\neinvernehmlich berufenen unparteiischen Vorsitzenden.\n§ 37                           Der Schlichtungsausschuss verhandelt nicht öffentlich.\nBildung von                          Er spricht eine Empfehlung an das Bundesministerium\nVertrauenspersonenausschüssen                     der Verteidigung aus, das auf Grundlage der Empfeh-\nlung endgültig entscheidet.\n(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind\n1. der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie                                           § 39\n2. die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen                     Vertrauenspersonenausschüsse\nOrganisationsbereiche.                                           der militärischen Organisationsbereiche\n(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten\n(1) Bei den unmittelbar dem Bundesministerium der\ndie Bestimmungen über die Versammlungen der Ver-\nVerteidigung nachgeordneten Kommandos der militä-\ntrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend\nrischen Organisationsbereiche werden Vertrauensper-\nnichts anderes bestimmt ist.\nsonenausschüsse der militärischen Organisationsbe-\nreiche gebildet. In ihnen sollen die Laufbahngruppen\n§ 38\nangemessen vertreten sein. Sie setzen sich zusammen\nGesamtvertrauenspersonenausschuss                     aus\n(1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird           1. 13 Mitgliedern beim Organisationsbereich Heer,\nein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mit-\ngliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und          2. sieben Mitgliedern bei den Organisationsbereichen\nSoldaten der militärischen Organisationsbereiche sowie            Streitkräftebasis und Luftwaffe sowie\nder Dienststellen, die keinem militärischen Organisa-         3. fünf Mitgliedern bei den Organisationsbereichen\ntionsbereich angehören, nach Laufbahngruppen an-                  Marine und Zentraler Sanitätsdienst der Bundes-\ngemessen vertreten sein. Die Mitglieder der Gruppe                wehr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016            2075\n(2) Die Vertrauenspersonenausschüsse der militä-             (4) Das Bundesministerium der Verteidigung trägt\nrischen Organisationsbereiche werden bei Grundsatz-          die Kosten der Wahl.\nregelungen ihres Organisationsbereichs im personellen,\nsozialen und organisatorischen Bereich angehört, so-                                    § 41\nfern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Sol-\ndaten betreffen. Sie können in diesen Angelegenheiten                                 Wahl der\nauch vor einer Anhörung Anregungen geben. Die Ver-                       Vertrauenspersonenausschüsse\ntrauenspersonenausschüsse der militärischen Organi-                  der militärischen Organisationsbereiche\nsationsbereiche haben bei Grundsatzregelungen ein               (1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenaus-\nVorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern dieses          schüsse der militärischen Organisationsbereiche wer-\nGesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Glei-        den in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und\nches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, so-        geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle\nzialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die        Vertrauenspersonen des jeweiligen militärischen Or-\ndem Kommando des militärischen Organisations-                ganisationsbereichs, die sich 21 Kalendertage vor\nbereichs nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatz-            dem Wahltag im Amt befinden.\nregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen und\nWirkung auf den jeweiligen Organisationsbereich ent-            (2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Ab-\nfalten. Erhebungen mittels Fragebogen sind Grundsatz-        satz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs\nregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbe-          sind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde,\nreiten.                                                      und die jeweiligen Mitglieder der Vertrauenspersonen-\nausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.\n(3) Kommt in Mitbestimmungsangelegenheiten, die           Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der\nSoldatinnen und Soldaten betreffen, zwischen dem             Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienststellen kom-\nKommando eines militärischen Organisationsbereichs           mandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließ-\nund dem bei ihm gebildeten Vertrauenspersonenaus-            lich im Organisationsbereich ihres Stammtruppenteils\nschuss keine Einigung zustande, können diese Mitbe-          wählbar sind.\nstimmungsangelegenheiten einem Schlichtungsaus-\nschuss vorgelegt werden. Dieser besteht abweichend              (3) Für die Durchführung der Wahlen der Vertrauens-\nvon § 23 Absatz 2 aus je zwei Vertreterinnen oder Ver-       personenausschüsse der militärischen Organisations-\ntretern des Kommandos und des Vertrauenspersonen-            bereiche werden in den Organisationsbereichen Wahl-\nausschusses sowie einer oder einem einvernehmlich            vorstände gebildet. Diese Wahlvorstände bestehen aus\nberufenen unparteiischen Vorsitzenden. Der Schlich-          drei Soldatinnen oder Soldaten sowie drei Ersatz-\ntungsausschuss verhandelt nicht öffentlich. Er spricht       mitgliedern. Diese werden in den militärischen Organi-\neine Empfehlung an den militärischen Organisationsbe-        sationsbereichen von der jeweiligen Inspekteurin oder\nreich aus, der auf Grundlage der Empfehlung endgültig        vom jeweiligen Inspekteur auf Vorschlag des Vertrau-\nentscheidet.                                                 enspersonenausschusses berufen. Jede Laufbahngruppe\nsoll vertreten sein.\n§ 40                                 (4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.\nWahl des\nGesamtvertrauenspersonenausschusses                                              § 42\n(1) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonen-                        Amtszeit, Rechtsstellung der\nausschusses werden in allgemeiner, unmittelbarer, frei-         Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse\ner, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt          (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauensperso-\nsind alle Vertrauenspersonen des Geschäftsbereichs           nenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1\ndes Bundesministeriums der Verteidigung, die sich            Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit\n21 Kalendertage vor dem Wahltag im Amt befinden.             der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse\n(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Ab-           nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis\nsatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs            zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die\nsind, der für mindestens drei Monate gebildet wurde,         Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauens-\nund die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus-          personenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur\nschusses. Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeit-     ersten Sitzung ein.\npunkt der Wahl zu Lehrgängen oder anderen Dienst-               (2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonen-\nstellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie          ausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt\nausschließlich im Organisationsbereich ihres Stamm-\ntruppenteils wählbar sind.                                   1. mit dem Ende der Amtszeit der Vertrauenspersonen-\nausschüsse,\n(3) Für die Durchführung der Wahlen des Gesamtver-\ntrauenspersonenausschusses wird beim Bundesminis-            2. durch Niederlegung des Amtes mit der Maßgabe,\nterium der Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand               dass die Erklärung schriftlich gegenüber dem jewei-\ngebildet. Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf             ligen Vertrauenspersonenausschuss abzugeben ist,\nSoldatinnen oder Soldaten sowie fünf Ersatzmitglie-\n3. bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als\ndern, die das Bundesministerium der Verteidigung auf\nKriegsdienstverweigerer,\nVorschlag des Gesamtvertrauenspersonenausschus-\nses beruft. Jeder militärische Organisationsbereich soll     4. durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen\nvertreten sein.                                                  Wahlen zu erlangen,","2076          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n5. durch Versetzung aus dem jeweiligen Organisations-        Stellungnahmen oder Anregungen nicht, sind dem Aus-\nbereich,                                                 schuss die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Maßnahme\n6. durch Versetzung zu einer Dienststelle, in der Solda-     gilt als gebilligt, wenn der Vertrauenspersonenaus-\ntinnen und Soldaten zum Personalrat wählen,              schuss nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich\nEinwendungen erhebt.\n7. zu dem Zeitpunkt, in dem die Soldatinnen und Sol-\ndaten der Dienststelle nicht mehr Vertrauensper-            (2) Die Dienststellen können bei Maßnahmen, die der\nsonen, sondern zum Personalrat wählen,                   Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur\nendgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen tref-\n8. durch Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.               fen. Die vorläufigen Regelungen sind dem zuständigen\n(3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn                    Vertrauenspersonenausschuss mitzuteilen und zu be-\n1. die Gesamtzahl der Mitglieder des Vertrauensperso-        gründen. Das Verfahren nach Absatz 1 ist unverzüglich\nnenausschusses auch nach Eintreten aller verfügba-       einzuleiten oder fortzusetzen. Die nach diesem Absatz\nren Ersatzmitglieder um mehr als 40 Prozent der vor-     durchzuführenden Maßnahmen sind mit Ausnahme der\ngeschriebenen Zahl gesunken ist,                         Anhörungstatbestände als vorläufige Regelungen zu\nkennzeichnen.\n2. der Vertrauenspersonenausschuss mit der Mehrheit\nseiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat          (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwen-\noder                                                     dung in den Fällen des § 38 Absatz 3 Satz 4 und des\n§ 39 Absatz 2 Satz 4.\n3. die Wahl angefochten und für ungültig erklärt wurde,\nmit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.             (4) Die Dienststellen stellen die Sprecherin oder den\nSprecher und gegebenenfalls weitere Mitglieder der\nEndet die Amtszeit vorzeitig, führt der Vertrauensper-       Vertrauenspersonenausschüsse von ihrer dienstlichen\nsonenausschuss die Geschäfte bis zur ersten Sitzung          Tätigkeit frei, soweit es zur ordnungsgemäßen Auf-\ndes neuen Vertrauenspersonenausschusses weiter.              gabenerfüllung erforderlich ist.\n(4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Vertei-            (5) § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt\ndigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder         entsprechend.\ndes Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das\nBundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtver-                                    § 44\ntrauenspersonenausschusses abberufen wegen\nNachrücken, Ersatzmitglied\n1. grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befug-           (1) Scheidet ein Mitglied aus, rückt an dessen Stelle\nnisse oder Pflichten oder                                die Bewerberin oder der Bewerber aus derselben Lauf-\n2. eines Verhaltens, das geeignet ist, die vertrauens-       bahngruppe mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl\nvolle Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminis-           nach. Die Sprecherin oder der Sprecher teilt nach\nterium der Verteidigung und dem Gesamtvertrauens-        vorheriger Unterrichtung des Vertrauenspersonen-\npersonenausschuss ernsthaft zu beeinträchtigen.          ausschusses der betreffenden Person den Beginn der\nDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter ent-          Mitgliedschaft mit.\nsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeord-                    (2) In den Gesamtvertrauenspersonenausschuss\nnung.                                                        rückt für das ausgeschiedene Mitglied die Bewerberin\n(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung         oder der Bewerber aus demselben Organisationsbe-\neines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses          reich nach.\nder militärischen Organisationsbereiche durch das zu-           (3) Scheidet ein Mitglied aus und stehen keine Be-\nständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass          werberinnen oder Bewerber zum Nachrücken in den\ndie jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur     Vertrauenspersonenausschuss nach Absatz 1 zur Ver-\noder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrau-      fügung, wird eine Vertrauensperson derselben Lauf-\nenspersonenausschusses antragsberechtigt ist und             bahngruppe nachgewählt. Wahlberechtigt hierfür sind\ndas Truppendienstgericht entscheidet. Gegen die Ent-         die Vertrauenspersonen der Division oder des ver-\nscheidung des Truppendienstgerichts kann Rechtsbe-           gleichbaren Befehlsbereichs, dem das ausgeschiedene\nschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt            Mitglied angehörte.\nwerden.                                                         (4) In den Fällen des Absatzes 3 teilt die Sprecherin\n(6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenaus-         oder der Sprecher nach vorheriger Unterrichtung des\nschüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17           Vertrauenspersonenausschusses der Dienststelle unter\nentsprechend Anwendung.                                      Angabe von Name, Dienstgrad und Einheit oder Dienst-\nstelle des ausscheidenden Mitglieds mit, dass keine\n§ 43                               Bewerberin oder kein Bewerber zum Nachrücken zur\nPflichten der Dienststellen                   Verfügung steht. Die Dienststelle lässt unverzüglich\ndie Nachwahl nach Absatz 3 durchführen und teilt\n(1) Die Dienststellen unterrichten den bei ihnen ge-      dem Vertrauenspersonenausschuss Name, Dienstgrad\nbildeten Vertrauenspersonenausschuss rechtzeitig und         und Einheit oder Dienststelle des neuen Mitglieds mit.\numfassend über die beabsichtigte beteiligungspflich-\ntige Maßnahme. Dem Vertrauenspersonenausschuss                  (5) Beträgt zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines\nist Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von vier        Mitglieds die weitere regelmäßige Amtszeit des Vertrau-\nWochen, die in dringenden Fällen auf zwei Wochen ver-        enspersonenausschusses weniger als vier Monate,\nkürzt werden kann, Stellungnahmen oder Anregungen            wird das ausgeschiedene Mitglied nicht ersetzt.\nabzugeben. Die Dienststellen sollen diese bei ihrer Ent-        (6) Ist ein Mitglied eines Vertrauenspersonenaus-\nscheidung berücksichtigen. Berücksichtigen sie die           schusses zeitweilig verhindert, tritt als Ersatzmitglied","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016            2077\ndie Bewerberin oder der Bewerber mit der nächstnied-             (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss kann\nrigeren Stimmenzahl aus demselben Organisationsbe-            die Bundesministerin oder den Bundesminister der\nreich ein. Das Ersatzmitglied soll derselben Laufbahn-        Verteidigung oder Vertreterinnen oder Vertreter des\ngruppe wie das ausgeschiedene Mitglied angehören.             Bundesministeriums der Verteidigung zu seinen Sitzun-\ngen einladen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder\n§ 45                               des Gesamtvertrauenspersonenausschusses können\nGeschäftsführung                          jeweils Beauftragte von Berufsorganisationen der Sol-\ndatinnen und Soldaten und deren Gewerkschaften an\n(1) In der ersten Sitzung wählen unter Leitung der         der Sitzung beratend teilnehmen.\noder des Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstands\nder Gesamtvertrauenspersonenausschuss                            (3) Die Vertrauenspersonenausschüsse der militä-\nrischen Organisationsbereiche können die jeweilige\n1. eine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stell-\nInspekteurin oder den jeweiligen Inspekteur oder Ver-\nvertreterinnen oder Stellvertreter und\ntreterinnen oder Vertreter des jeweiligen Kommandos\n2. die Mitglieder der jeweiligen Gruppen je eine Be-          des militärischen Organisationsbereichs zu den Sitzun-\nreichssprecherin oder einen Bereichssprecher.             gen einladen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nBei Stimmengleichheit entscheidet das Los.\n(2) In der ersten Sitzung der Vertrauenspersonen-                                     § 48\nausschüsse der militärischen Organisationsbereiche                               Beschlussfassung\nwählen diese unter Leitung der oder des Vorsitzenden\ndes Wahlvorstands des jeweiligen militärischen Organi-           (1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschluss-\nsationsbereichs eine Sprecherin oder einen Sprecher           fähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder\nund zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Bei         anwesend ist.\nStimmengleichheit entscheidet das Los.                           (2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr-\n(3) Die Sprecherin oder der Sprecher des Gesamt-           heit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag ab-\nvertrauenspersonenausschusses führt die laufenden             gelehnt.\nGeschäfte und vertritt die Beschlüsse des Gremiums               (3) In Angelegenheiten des Bundesministeriums der\ngegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung.             Verteidigung, die einzelne Organisationsbereiche be-\nIn Angelegenheiten, die nur einen Organisationsbereich        treffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenaus-\nbetreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrau-         schuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit.\nenspersonenausschusses die Sprecherin oder der                Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr\nSprecher gemeinsam mit der jeweiligen Bereichsspre-           vertreten ist.\ncherin oder dem jeweiligen Bereichssprecher.\n(4) Die Sprecherinnen oder Sprecher der Vertrauens-                                   § 49\npersonenausschüsse der militärischen Organisations-\nProtokoll\nbereiche führen die laufenden Geschäfte und vertreten\ndie Beschlüsse ihres Vertrauenspersonenausschusses               (1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenaus-\ngegenüber dem jeweiligen Kommando des militä-                 schüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt\nrischen Organisationsbereichs.                                entsprechend.\n(5) Jeder Vertrauenspersonenausschuss gibt sich               (2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der\neine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit seiner         Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende\nMitglieder beschließt.                                        Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen ge-\ngen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu er-\n§ 46                               heben und diesem beizufügen.\nEinberufung von Sitzungen\n(1) Die Vertrauenspersonenausschüsse sollen in der                                    § 50\nRegel alle zwei Monate zusammentreten. Die Spreche-                    Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung\nrinnen oder Sprecher legen den Zeitpunkt und die\n(1) Die Dienststellen haben die Kosten zu tragen, die\nTagesordnung für die Sitzung der Vertrauenspersonen-\nden Vertrauenspersonenausschüssen aus deren Tätig-\nausschüsse fest. Die Sitzungen finden in der Regel\nkeit entstehen.\nwährend der Dienstzeit statt. Die Sprecherinnen oder\nSprecher haben die Mitglieder der Vertrauenspersonen-            (2) Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse\nausschüsse zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der             erhalten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nTagesordnung rechtzeitig zu laden und die Sitzungen           notwendig sind, Reisekostenvergütung nach den für\nzu leiten.                                                    Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vor-\n(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzun-         schriften.\ngen sind den Dienststellen rechtzeitig bekannt zu ge-            (3) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stel-\nben; dienstliche Belange sind bei der Terminierung zu         len die Dienststellen den Vertrauenspersonenausschüs-\nberücksichtigen.                                              sen in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf\nund Büropersonal zur Verfügung.\n§ 47\n(4) Die Dienststellen haben die Ausbildung aller Mit-\nNichtöffentlichkeit                       glieder der Vertrauenspersonenausschüsse zur Wahr-\n(1) Die Sitzungen der Vertrauenspersonenaus-               nehmung ihrer Aufgaben unverzüglich nach ihrer Wahl\nschüsse sind nicht öffentlich.                                zu veranlassen.","2078          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n§ 51                                                        § 54\nBeteiligung bei Verschlusssachen                                        Wählergruppen\nSofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtver-             Für die Dauer einer besonderen Verwendung im Aus-\ntrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Ver-         land werden von den teilnehmenden Soldatinnen und\nschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades             Soldaten im vereinfachten Wahlverfahren jeweils eine\n„VS-Vertraulich“ eingestuft ist, tritt an dessen Stelle      Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende\nein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern.          Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offi-\nIn den Vertrauenspersonenausschüssen der militä-             ziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt. Dies\nrischen Organisationsbereiche hat der Verschluss-            gilt nicht für Schiffe und Boote der Marine.\nsachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mit-\nglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus                                      § 55\nder Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschus-                   Wahlberechtigung und Wählbarkeit\nses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von\nSoldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen\nVerschlusssachen des in Betracht kommenden Ge-\nVerwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend\nheimhaltungsgrades zu erhalten.\nvon § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberech-\ntigt. Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil\n§ 52\nwahlberechtigt und wählbar.\nAnfechtung der Wahl\n(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministe-                                     § 56\nrium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtver-                         Personalangelegenheiten\ntrauenspersonenausschuss innerhalb von zwei Wochen              Die Vertrauensperson soll durch die nächste Diszi-\nnach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Bundes-            plinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvor-\nverwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl        gesetzten bei der vorzeitigen Beendigung einer beson-\ninsoweit für ungültig zu erklären, wie gegen wesentliche     deren Verwendung im Ausland oder deren Ablehnung\nVorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbar-         mit Zustimmung der betroffenen Soldatin oder des\nkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine        betroffenen Soldaten angehört werden.\nBerichtigung nicht erfolgt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn\ndurch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert                                      § 57\noder beeinflusst werden konnte.\nDienstbetrieb\n(2) Für die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse\nder militärischen Organisationsbereiche gilt Absatz 1           Eine Beteiligung nach § 25 Absatz 1, 2 Satz 1 Num-\nmit der Maßgabe, dass die Wahl von drei Wahlberech-          mer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 unterbleibt\ntigten oder dem jeweiligen Kommando des militä-              bei Anordnungen, durch die Einsätze in Ausführung\nrischen Organisationsbereichs beim zuständigen Trup-         eines Beschlusses des Deutschen Bundestages ge-\npendienstgericht angefochten werden kann.                    regelt werden.\n(3) Das zuständige Gericht entscheidet unter ent-                                    § 58\nsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.\nAnstelle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter                Versammlungen der Vertrauenspersonen\nnach den §§ 75 und 80 der Wehrdisziplinarordnung ge-            In besonderen Verwendungen im Ausland werden\nhört der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstge-             Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33\nrichts jeweils eine ehrenamtliche Richterin oder ein eh-     gebildet. Einsatzliegenschaften stellen einen Kasernen-\nrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der             bereich dar.\nOffiziere, Unteroffiziere und Mannschaften an, die oder\nder aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen ist.                              Kapitel 5\n(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und die                      Beteiligung der Soldatinnen\nKommandos der militärischen Organisationsbereiche                  und Soldaten durch Personalvertretungen\nsind auch im Fall, dass sie die Wahl nicht selbst an-\ngefochten haben, Beteiligte des Wahlanfechtungs-                                        § 59\nverfahrens. Beteiligt ist ferner der Vertrauenspersonen-\nausschuss, dessen Wahl angefochten wurde.                                     Entsprechende Geltung\ndes Bundespersonalvertretungsgesetzes\nKapitel 4                              Für Soldatinnen und Soldaten gilt das Bundesperso-\nnalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 60 bis 62\nBeteiligung in                         entsprechend. Insoweit werden die Streitkräfte der\nbesonderen Verwendungen im Ausland                    Verwaltung gleichgestellt.\n§ 53                                                        § 60\nGrundsatz                                              Personalvertretung\nDie Ausübung von Beteiligungsrechten in besonderen                      der Soldatinnen und Soldaten\nVerwendungen im Ausland erfolgt unter Beachtung des             (1) In anderen als den in § 4 Absatz 1 genannten\nVorrangs der Auftragserfüllung der Streitkräfte und unter    Dienststellen und Einrichtungen wählen Soldatinnen\nBeachtung des Vorrangs der Sicherheit der Soldatinnen        und Soldaten Personalvertretungen. Hierzu zählen\nund Soldaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.                   auch Kommandos oder Stäbe, die neben Führungsauf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016            2079\ngaben auch Aufgaben der militärischen Grundorganisa-          auf die Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie\ntion wahrnehmen, und in der Regel Stäbe der Korps             auf die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nsowie entsprechende Dienststellen.                            mer weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des Bundes-\n(2) In Dienststellen und Einrichtungen nach Absatz 1       personalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich\nwählen Beschäftigte im Sinne des § 4 des Bundesper-           die Zahl ihrer Sitze bis zu der ihnen nach § 16 des Bun-\nsonalvertretungsgesetzes und Soldatinnen und Solda-           despersonalvertretungsgesetzes zustehenden Zahl; die\nten abweichend von § 12 Absatz 2 des Bundesperso-             Zahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter\nnalvertretungsgesetzes eine Personalvertretung, sofern        erhöht sich um die gleiche Zahl. Zählt eine Gruppe\ndie Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 des Bundes-             mindestens ebenso viele Mitglieder wie alle anderen\npersonalvertretungsgesetzes bei zusätzlicher Berück-          Gruppen zusammen, so stehen dieser Gruppe so viele\nsichtigung der Soldatinnen und Soldaten erfüllt sind.         weitere Sitze zu, dass sie mindestens ebenso viele\nAnderenfalls erfolgt eine Zuteilung zu einer benachbar-       Vertreterinnen und Vertreter erhält wie alle anderen\nten Dienststelle nach § 12 Absatz 2 des Bundesper-            Gruppen zusammen.\nsonalvertretungsgesetzes.                                        (3) Die §§ 46, 47 Absatz 2 sowie § 91 des Bundes-\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Soldatin-        personalvertretungsgesetzes sind anzuwenden. § 15\nnen und Soldaten bilden eine weitere Gruppe im Sinne          Absatz 2, die §§ 18 und 20 Absatz 5 gelten für Solda-\ndes § 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Sol-           tenvertreterinnen und Soldatenvertreter entsprechend.\ndatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personal-           (4) Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbe-\nvertretungen haben die gleiche Rechtsstellung wie die         reich des Auswärtigen Amts im Ausland Dienst leisten,\nVertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Sinne       sind zur Wahl des Personalrats ihrer Auslandsvertre-\ndes § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, so-            tung wahlberechtigt und wählbar. Sie haben kein Wahl-\nfern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 38 des          recht zum Personalrat und zum Hauptpersonalrat des\nBundespersonalvertretungsgesetzes findet mit Aus-             Auswärtigen Amts. Auf die in Satz 1 genannten Solda-\nnahme von Angelegenheiten nach der Wehrbeschwer-              tinnen und Soldaten findet § 47 Absatz 2 des Bundes-\ndeordnung und der Wehrdisziplinarordnung Anwen-               personalvertretungsgesetzes keine Anwendung. § 4 Ab-\ndung.                                                         satz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.\n(4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit des\nPersonalrats erstmals die Voraussetzungen des Absat-                                      § 63\nzes 1 Satz 1 bei zusätzlicher Berücksichtigung der Sol-                           Angelegenheiten\ndatinnen und Soldaten, so ist eine Nachwahl der                            der Soldatinnen und Soldaten\nGruppe der Soldatinnen und Soldaten zulässig.\n(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und\n(5) Soldatinnen und Soldaten, die einer Einheit ange-\nSoldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen\nhören, deren Aufgabe die Unterstützung eines Stabes\nund Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauens-\nist, wählen abweichend von § 4 Absatz 1 keine Vertrau-\nperson. § 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes\nenspersonen in der Einheit, sondern zum Personalrat\nist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelegenheiten\ndes Stabes, sofern\nnach der Wehrbeschwerde- und der Wehrdisziplinar-\n1. dieser Stab eine Dienststelle nach Absatz 1 ist und        ordnung anzuwenden.\n2. die Soldatinnen oder Soldaten ständig in diesem               (2) In Angelegenheiten einer Soldatin oder eines\nStab eingesetzt sind.                                     Soldaten nach der Wehrdisziplinar- oder der Wehrbe-\nschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrau-\n§ 61                              enspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mann-\nDienststellen ohne Personalrat                   schaften diejenige Soldatenvertreterin oder derjenige\nIn Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr,         Soldatenvertreter im Personalrat wahr, die oder der\nin denen für die Beschäftigten im Sinne des § 4 des           1. der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und\nBundespersonalvertretungsgesetzes auch im Falle ei-\n2. bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze\nner Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach\ndie höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die\n§ 12 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes\nhöchste Stimmenzahl erreicht hat.\nein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldatin-\nnen und Soldaten Vertrauenspersonen nach § 4.                 Im Falle der Verhinderung wird sie oder er in der Rei-\nhenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen\n§ 62                              durch die nächste Soldatenvertreterin oder den nächs-\nWahl und Rechtsstellung                      ten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahn-\nder Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter            gruppe vertreten. Ist eine solche Vertretung nicht vor-\nhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson\n(1) Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Sol-       von dem Mitglied der Gruppe der Soldatinnen und\ndatenvertreter in Personalvertretungen nach § 60 gilt         Soldaten wahrgenommen, das nach § 32 des Bundes-\n§ 19 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entspre-           personalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Per-\nchend.                                                        sonalvertretung gewählt ist, im Falle der Verhinderung\n(2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungs-        durch die Vertreterin oder den Vertreter im Amt. Ist\ngesetzes gelten mit der Maßgabe, dass sich die in § 16        keine Soldatenvertreterin oder kein Soldatenvertreter\ndes Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte               nach den Sätzen 1 bis 3 in den Personalrat einer\nZahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldatinnen        Dienststelle gewählt, tritt an ihre oder seine Stelle die\nund Soldaten nach § 60 Absatz 1 vertreten, um ein Drit-       entsprechende Soldatenvertreterin oder der entspre-\ntel erhöht. Entfallen nach der vorstehenden Regelung          chende Soldatenvertreter im zuständigen Gesamt-","2080           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\npersonalrat der Dienststelle, im Übrigen die Soldaten-           (3) Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauens-\nvertreterin oder der Soldatenvertreter der Personal-          personenausschüsse der militärischen Organisations-\nvertretung der nächsthöheren Stufe.                           bereiche ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses\n(3) Sofern die Befugnisse der Vertrauenspersonen           Gesetzes einzuleiten. Bei der erstmaligen Wahl der\nnach Absatz 1 durch Soldatenvertreterinnen oder Sol-          Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Orga-\ndatenvertreter in einem Personalrat wahrgenommen              nisationsbereiche sind auch die dem jeweiligen militä-\nwerden, hat die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten           rischen Organisationsbereich angehörigen Mitglieder\nim Personalrat ein entsprechendes Beschwerderecht             des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim\nnach § 17.                                                    Bundesministerium der Verteidigung wählbar.\n(4) In Angelegenheiten im Sinne von § 39 Absatz 2,            (4) Kann auf Grund dieses Gesetzes erstmals die\nvon denen nur Soldatinnen und Soldaten betroffen              Wahl eines örtlichen Personalrats in Dienststellen und\nsind, werden in den militärischen Organisationsberei-         Einrichtungen nach § 60 Absatz 2 Satz 1 durchgeführt\nchen neben den Vertrauenspersonenausschüssen auch             werden, führt der bisher zuständige Personalrat, ins-\ndie dort gebildeten Bezirkspersonalräte beteiligt.            besondere im Fall einer nicht mehr erforderlichen Zu-\nteilung nach § 12 Absatz 2 des Bundespersonalver-\n(5) Ist in einem Organisationsbereich ein Vertrauens-      tretungsgesetzes, die Geschäfte bis zur ersten Sitzung\npersonenausschuss nach § 39 Absatz 1 nicht gebildet,          des neuen Personalrats, längstens für einen Zeitraum\nnimmt der jeweilige Bezirkspersonalrat in Angelegen-          von zwölf Monaten, weiter.\nheiten, die nur Soldatinnen und Soldaten betreffen,\ndie Aufgaben eines Vertrauenspersonenausschusses\nArtikel 2\nwahr. § 39 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 32 Absatz 3\ndes Bundespersonalvertretungsgesetzes finden ent-                                   Änderung des\nsprechend Anwendung.                                                  Bundespersonalvertretungsgesetzes\nDas Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März\nKapitel 6\n1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-\nSchlussvorschriften                        satz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 64                                1. § 86 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnungen                             a) Nummer 3 wird aufgehoben.\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-\nb) Die Nummern 4 bis 14 werden die Nummern 3\nmächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über\nbis 13.\ndie Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbeson-\ndere über                                                         c) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:\n1. die Abgrenzung der Wahlbereiche,                                  „Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann\n2. die Wahlvorbereitung, die Aufstellung der Bewerber-               nach Anhörung des Personalrates bestimmen,\nliste und des Wählerverzeichnisses,                              dass Personalversammlungen als Vollversamm-\nlung durchgeführt werden.“\n3. die Stimmabgabe und die Bekanntgabe des Wahl-\nergebnisses,                                                  d) In Nummer 5 Satz 1 wird das Wort „Einverneh-\nmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.\n4. die Briefwahl und das vereinfachte Wahlverfahren,\ne) In Nummer 6 werden nach der Angabe „§§ 21\n5. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Be-                  und 23“ die Wörter „sowie des § 28 Absatz 2“\nkanntgabe der Gewählten sowie                                    eingefügt.\n6. die Aufbewahrung der Wahlunterlagen.                           f) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Personalrat der\nmächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden\nZentrale“ durch das Wort „Gesamtpersonal-\nder Mittelstufe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-\nrat“ ersetzt.\npersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militä-\nrischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirks-               bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\npersonalräte gebildet werden.                                             „Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde\nnach diesem Gesetz nimmt der Chef des\n§ 65                                            Bundeskanzleramtes wahr.“\nÜbergangsvorschriften                           g) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n(1) Vertrauenspersonen, Sprecherinnen und Spre-                   „8. An die Stelle der Mitbestimmung und der Zu-\ncher von Versammlungen, Mitglieder des Gesamt-                           stimmung tritt die Mitwirkung des Personal-\nvertrauenspersonenausschusses und Soldatenvertrete-                      rates. Die oberste Dienstbehörde und der Ge-\nrinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen                     samtpersonalrat können durch Dienstverein-\nsowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter blei-                 barung ergänzende Regelungen über die\nben bis zum Ablauf der Zeit, die sich auf Grund der                      Beteiligung der Personalvertretungen im Bun-\nVorschriften dieses Gesetzes ergibt, im Amt.                             desnachrichtendienst treffen oder jederzeit\n(2) Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf                       widerruflich von Regelungen des § 86, aus-\nWahlen, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der                   genommen die Nummern 2, 7, 10 und 13, ab-\nWahlvorstand bestellt worden ist.                                        weichen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016                   2081\nh) Nummer 9 wird wie folgt geändert:                             2. § 92 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „Personal-                   „2. Bei innerdienstlichen oder sozialen Angelegen-\nrates der Zentrale“ durch das Wort „Gesamt-                       heiten, die Liegenschaften eines Dienstortes\npersonalrates“ ersetzt.                                           betreffen, wird die Beteiligung durch einen Aus-\nbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:                              schuss ausgeübt, der bei der für die Entschei-\ndung zuständigen Stelle eingerichtet ist, sofern\n„c) § 93 Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden,\nein solcher gebildet worden ist und das gesetz-\nwenn nicht alle Mitglieder der zuständi-\nlich zuständige Beteiligungsgremium zuge-\ngen Personalvertretung ermächtigt sind,\nstimmt hat. Die Aufgaben und Befugnisse des\nvon Verschlusssachen des entsprechen-\nDienststellenleiters werden in diesen Fällen\nden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu\ndurch die für die Entscheidung zuständige Stelle\nerhalten.“\nwahrgenommen. Kommt im Beteiligungsverfah-\ni) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                                     ren eine Einigung nicht zustande, richtet sich\n„11. § 70 Absatz 1 und § 79 Absatz 2 sind nicht                       das weitere Verfahren nach § 69 Absatz 3 und 4\nanzuwenden. Die Vorschriften über eine Be-                       oder nach § 72 Absatz 4 und 5.“\nteiligung von Vertretern oder Beauftragten\nder Gewerkschaften und Arbeitgebervereini-                                           Artikel 3\ngungen (§ 20 Absatz 1, die §§ 36 und 39\nAbsatz 1 sowie § 52) sind nicht anzuwenden.                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDer Leiter des Bundesnachrichtendienstes                    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nkann bestimmen, dass Beauftragte der Ge-                 in Kraft.\nwerkschaften zu einer sicherheitsempfind-\n(2) Gleichzeitig tritt das Soldatenbeteiligungsgesetz\nlichen Tätigkeit zugelassen sein müssen.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April\nDer Leiter des Bundesnachrichtendienstes\n1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nkann die Anwendung des § 12 Absatz 2 aus-\nsatz 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730)\nschließen.“\ngeändert worden ist, außer Kraft.\nj) Nummer 12 wird wie folgt geändert:\n(3) Artikel 2 Nummer 1 ist bis zur erstmaligen Wahl\naa) Die Angabe „12“ wird durch die Angabe „11“                des Gesamtpersonalrats mit der Maßgabe anzuwen-\nersetzt.                                                  den, dass dessen Rechte und Pflichten übergangs-\nbb) Die Angabe „§§ 48 bis 52“ wird durch die An-              weise weiter durch den Personalrat der Zentrale wahr-\ngabe „§§ 59 bis 63“ ersetzt.                              genommen werden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. August 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}