{"id":"bgbl1-2016-43-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":43,"date":"2016-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende","law_date":"2016-08-29T00:00:00Z","page":2034,"pdf_page":2,"num_pages":31,"content":["2034             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nGesetz\nzur Digitalisierung der Energiewende\nVom 29. August 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    § 21 Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme\nsen:                                                                    § 22 Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway\ndurch Schutzprofile und Technische Richtlinien\nArtikel 1                                  § 23 Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway\n§ 24 Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway\nGesetz                                    § 25 Smart-Meter-Gateway-Administrator; Zertifizierung\nüber den Messstellenbetrieb und die Daten-                           § 26 Aufrechterhaltung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus\nkommunikation in intelligenten Energienetzen                          § 27 Weiterentwicklung von Schutzprofilen und Technischen\n(Messstellenbetriebsgesetz – MsbG)1                                 Richtlinien; Ausschuss Gateway-Standardisierung\n§ 28 Inhaber der Wurzelzertifikate\nInhaltsübersicht\nTeil 1                                                            Kapitel 4\nAllgemeine Bestimmungen                                            Ergänzende Rechte und\n§ 1 Anwendungsbereich                                                             Pflichten im Zusammenhang mit\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                 dem Messstellenbetrieb mit modernen Mess-\neinrichtungen und intelligenten Messsystemen\nTeil 2                                 § 29 Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsyste-\nMessstellenbetrieb                                  men und modernen Messeinrichtungen\n§ 30 Technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten\nKapitel 1                                       Messsystemen\nRechte und Pflichten                               § 31 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Mess-\nim Zusammenhang mit dem Mess-                                     stellen mit intelligenten Messsystemen; Preisobergrenzen\nstellenbetrieb und dessen Finanzierung                           § 32 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Mess-\n§    3  Messstellenbetrieb                                                   stellen mit modernen Messeinrichtungen\n§    4  Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs            § 33 Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz\n§    5  Auswahlrecht des Anschlussnutzers                               § 34 Anpassung von Preisobergrenzen\n§    6  Auswahlrecht des Anschlussnehmers; Folgen für das               § 35 Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs\nAuswahlrecht des Anschlussnutzers                               § 36 Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellen-\n§ 7     Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; be-             betreibers\nsondere Kostenregulierung                                       § 37 Informationspflichten des grundzuständigen Messstellen-\n§    8  Messstelle                                                           betreibers\n§    9  Messstellenverträge                                             § 38 Zutrittsrecht\n§  10   Inhalt von Messstellenverträgen\n§  11   Dokumentationspflicht; Sicherstellung des Messstellen-                                     Kapitel 5\nbetriebs                                                                   Liegenschaftsmodernisierung;\n§ 12    Rechte des Netzbetreibers                                                      Anbindungsverpflichtung\n§ 13    Nutzung des Verteilernetzes zur Datenübertragung\n§ 39 Liegenschaftsmodernisierung\nKapitel 2                                  § 40 Anbindungsverpflichtung\nWechsel des Messstellenbetreibers\nKapitel 6\n§  14   Wechsel des Messstellenbetreibers\n§  15   Mitteilungspflichten beim Übergang                                                   Übertragung der\n§  16   Übergang technischer Einrichtungen; Meldepflicht                    Grundzuständigkeit für moderne Mess-\neinrichtungen und intelligente Messsysteme\n§  17   Wechsel des Anschlussnutzers\n§  18   Ausfall des Messstellenbetreibers                               § 41 Möglichkeit zur Übertragung der Grundzuständigkeit\n§ 42 Fristen\nKapitel 3                                  § 43 Folgen einer erfolgreichen Übertragung der Grundzustän-\nTechnische Vorgaben zur Gewährleistung                                  digkeit\nvon Datenschutz und Datensicherheit                             § 44 Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit\nbeim Einsatz von Smart-Meter-Gateways                             § 45 Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung\n§ 19 Allgemeine Anforderungen an Messsysteme                                 der Grundzuständigkeit\n§ 20 Anbindbarkeit von Messeinrichtungen für Gas an das\nSmart-Meter-Gateway                                                                        Kapitel 7\nVerordnungsermächtigungen;\n1\nIn diesem Gesetz finden sich technische Vorgaben, die in Teil 2 im               Festlegungskompetenzen der\nKapitel 3 zusammengefasst sind. Diese Regelungen wurden notifiziert     Bundesnetzagentur; Übergangsvorschrift\ngemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfah-     § 46 Verordnungsermächtigungen\nren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften § 47 Festlegungen der Bundesnetzagentur\nfür die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom\n17.9.2015, S. 1).                                                    § 48 Übergangsvorschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016                       2035\nTeil 3                                                       Kapitel 4\nRegelungen zur                                      Ve r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g ;\nDatenkommunikation in intelligenten Energienetzen                 Festlegungen der Bundesnetzagentur\nKapitel 1                          § 74 Verordnungsermächtigung\n§ 75 Festlegungen der Bundesnetzagentur\nBerechtigte;\nAllgemeine Anforderungen an die\nTeil 4\nDatenerhebung, -verarbeitung und -nutzung\nBesondere Aufgaben der Regulierungsbehörden\n§ 49 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener\nDaten                                                    § 76 Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur\n§ 50 Zulässigkeit und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und     § 77 Bericht der Bundesnetzagentur\nNutzung von Daten                                        Anlage      Übersicht über die Schutzprofile und Technischen\n§ 51 Anforderungen an Erhebung, Verarbeitung und Nutzung                    Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der\nvon Daten beim Smart-Meter-Gateway; Rolle des Smart-                 Informationstechnik\nMeter-Gateway-Administrators\n§ 52 Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation                                        Te i l 1\n§ 53 Informationsrechte des Anschlussnutzers                              Allgemeine Bestimmungen\n§ 54 Transparenzvorgaben für Verträge\n§1\nKapitel 2\nAnwendungsbereich\nZulässiger Umfang der\nDatenerhebung; Besondere Anforderungen                          Dieses Gesetz trifft Regelungen\n§ 55   Messwerterhebung Strom                                   1. zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebun-\n§ 56   Erhebung von Netzzustandsdaten                               denen Energieversorgung mit modernen Messein-\n§ 57   Erhebung von Stammdaten                                      richtungen und intelligenten Messsystemen,\n§ 58   Messwerterhebung Gas                                     2. zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur\n§ 59   Weitere Datenerhebung                                        freien Wahl eines Messstellenbetreibers,\nKapitel 3\n3. zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und\nNetzbetrieb,\nBesondere Anforderungen\nan die Datenverarbeitung                       4. zu technischen Mindestanforderungen an den Ein-\nund -nutzung; Übermittlungs-                          satz von intelligenten Messsystemen,\nund Archivierungspflicht; Löschung                     5. zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation\nAbschnitt 1                            und zur allgemeinen Datenkommunikation mit\nSmart-Meter-Gateways,\nPflichten des Messstellenbetreibers\n§ 60 Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Lö-         6. zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Mess-\nschung                                                       werten und weiteren personenbezogenen Daten zur\n§ 61 Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei            Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von\nintelligenten Messsystemen und modernen Messeinrich-         Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfül-\ntungen                                                       lung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.\n§ 62 Messwertnutzung zu Zwecken des Anlagenbetreibers\n§ 63 Übermittlung von Stammdaten; Löschung                                                        §2\n§ 64 Übermittlung von Netzzustandsdaten; Löschung\nBegriffsbestimmungen\n§ 65 Weitere Datenübermittlung\nIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:\nAbschnitt 2                         1. Anlagenbetreiber: der Betreiber von Erzeugungsan-\nZulässiger Datenaustausch:                      lagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom\nPflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten         21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 2\n§ 66 Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Über-            des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I\nmittlungspflicht; Löschung                                    S. 2498) geändert worden ist, oder dem Kraft-\n§ 67 Messwertnutzung zu Zwecken des Übertragungsnetzbe-              Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015\ntriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht;      (BGBl. I S. 2498),\nLöschung\n2. Anschlussnehmer der Eigentümer oder Erbbaube-\n§ 68 Messwertnutzung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwort-\nlichen; Übermittlungspflicht; Löschung\nrechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das\n§ 69 Messwertnutzung zu Zwecken des Energielieferanten;\nan das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist\nÜbermittlungspflicht; Löschung                                oder die natürliche oder juristische Person, in deren\n§ 70 Messwertnutzung auf Veranlassung des Anschlussnutzers;          Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Ener-\nweiterer Datenaustausch                                       gieversorgungsnetz angeschlossen wird,\n3. Anschlussnutzer: der zur Nutzung des Netzan-\nAbschnitt 3                             schlusses berechtigte Letztverbraucher oder Be-\nBesondere Fallgruppen                         treiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuer-\n§ 71 Nachprüfung der Messeinrichtung; Haftung bei Beschädi-          bare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-\ngungen                                                        Kopplungsgesetz,\n§ 72 Öffentliche Verbrauchseinrichtungen                         4. grundzuständiger Messstellenbetreiber: der Betrei-\n§ 73 Verfahren bei rechtswidriger Inanspruchnahme                    ber von Energieversorgungsnetzen, solange und","2036          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nsoweit er seine Grundzuständigkeit für den Mess-         16. Netzzustandsdaten: Spannungs- und Stromwerte\nstellenbetrieb nicht nach § 43 auf ein anderes               und Phasenwinkel sowie daraus errechenbare oder\nUnternehmen übertragen hat, oder jedes Unter-                herleitbare Werte, die zur Ermittlung des Netzzu-\nnehmen, das die Grundzuständigkeit für den Mess-             standes verwendet werden können,\nstellenbetrieb nach § 43 übernommen hat,                 17. Plausibilisierung und Ersatzwertbildung: im Rah-\n5. Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb: die           men der Aufbereitung von Messwerten rechneri-\nVerpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellen-               sche Vorgänge, die ausgefallene Messwerte oder\nbetriebs für alle Messstellen des jeweiligen Netzge-         Messwertreihen überbrücken oder unplausible\nbiets solange und soweit kein Dritter nach den §§ 5          Messwerte korrigieren,\nund 6 den Messstellenbetrieb durchführt,                 18. Schaltprofil: eine Einstellung zum Stromeinspeise-\n6. Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für            oder -entnahmeverhalten an Erzeugungs- und Ver-\nmoderne Messeinrichtungen und intelligente Mess-             brauchsanlagen,\nsysteme: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des           19. Smart-Meter-Gateway: die Kommunikationseinheit\nMessstellenbetriebs mit modernen Messeinrichtun-             eines intelligenten Messsystems, die ein oder\ngen und intelligenten Messsystemen im jeweiligen             mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere\nNetzgebiet für diejenigen Messstellen, die nach              technische Einrichtungen wie insbesondere Er-\nMaßgabe der §§ 29 bis 32 mit modernen Messein-               zeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Ener-\nrichtungen und intelligenten Messsystemen auszu-             gien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-\nstatten sind und für die kein Dritter nach den §§ 5          gesetz zur Gewährleistung des Datenschutzes, der\nund 6 den Messstellenbetrieb durchführt,                     Datensicherheit und Interoperabilität unter Beach-\n7. intelligentes Messsystem: eine über ein Smart-               tung der besonderen Anforderungen von Schutz-\nMeter-Gateway in ein Kommunikationsnetz einge-               profilen und Technischen Richtlinien nach § 22\nbundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung                Absatz 1 und 2 sicher in ein Kommunikationsnetz\nelektrischer Energie, das den tatsächlichen Ener-            einbinden kann und über Funktionalitäten zur Er-\ngieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit               fassung, Verarbeitung und Versendung von Daten\nwiderspiegelt und den besonderen Anforderungen               verfügt,\nnach den §§ 21 und 22 genügt, die zur Gewährleis-        20. Smart-Meter-Gateway-Administrator: eine natür-\ntung des Datenschutzes, der Datensicherheit und              liche oder juristische Person, die als Messstellen-\nInteroperabilität in Schutzprofilen und Technischen          betreiber oder in dessen Auftrag für den techni-\nRichtlinien festgelegt werden können,                        schen Betrieb des intelligenten Messsystems ver-\nantwortlich ist,\n8. Letztverbraucher: natürliche oder juristische Perso-\nnen, die Energie für den eigenen Verbrauch oder für      21. Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur: ein Sys-\nden Betrieb von Ladepunkten zur Versorgung von               tem zur Ausstellung, Verteilung und Prüfung von\nElektrofahrzeugnutzern beziehen,                             digitalen Zertifikaten, welches die Authentizität\nund die Vertraulichkeit bei der Kommunikation und\n9. Mehrwertdienst: eine energieversorgungsfremde\nden gesicherten Datenaustausch der verschiede-\nDienstleistung, die als Kommunikationsinfrastruktur\nnen Marktteilnehmer mit den Smart-Meter-Gate-\ndas Smart-Meter-Gateway benutzt,\nways sicherstellt,\n10. Messeinrichtung: ein Messgerät, das allein oder in       22. Stammdaten: Informationen über Art und techni-\nVerbindung mit anderen Messgeräten für die Ge-               sche Ausstattung, Ort und Spannungsebene sowie\nwinnung eines oder mehrerer Messwerte eingesetzt             Art der kommunikativen Anbindung von an das\nwird,                                                        Smart-Meter-Gateway angeschlossenen Anlagen,\n11. Messstelle: die Gesamtheit aller Mess-, Steue-           23. Tarifierung: die Zuordnung der gemessenen elektri-\nrungs- und Kommunikationseinrichtungen zur si-               schen Energie oder Volumenmengen zu verschie-\ncheren Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung               denen Tarifstufen,\nvon Messdaten und zur sicheren Anbindung von\n24. technischer Betrieb des intelligenten Messsystems:\nErzeugungsanlagen und steuerbaren Lasten an\ndie Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration,\nZählpunkten eines Anschlussnutzers,\nAdministration, Überwachung und Wartung des\n12. Messstellenbetreiber: der grundzuständige Mess-              Smart-Meter-Gateways und der informationstech-\nstellenbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe           nischen Anbindung von modernen Messeinrichtun-\ndes Messstellenbetriebs durch Vertrag nach § 9               gen und anderen an das Smart-Meter-Gateway\nwahrnimmt,                                                   angebundenen technischen Einrichtungen sowie\n13. Messsystem: eine in ein Kommunikationsnetz ein-              Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und\ngebundene Messeinrichtung,                                   sonstiger Dienste,\n25. technischer Betrieb der Messstelle: die Installation,\n14. Messwerte: Angaben über vom Anschlussnutzer\nInbetriebnahme, Konfiguration, Administration,\nüber einen bestimmten Zeitraum entnommene, er-\nÜberwachung und Wartung der modernen Mess-\nzeugte oder eingespeiste Energiemengen,\neinrichtungen und intelligenten Messsysteme ein-\n15. moderne Messeinrichtung: eine Messeinrichtung,               schließlich der informationstechnischen Anbindung\ndie den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und             von Messeinrichtungen und anderen an das Smart-\ndie tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und              Meter-Gateway angebundenen technischen Ein-\nüber ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kom-              richtungen sowie Ermöglichung weiterer energie-\nmunikationsnetz eingebunden werden kann,                     wirtschaftlicher und sonstiger Dienste,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016            2037\n26. Wurzelzertifikat: ein auf dem Gebiet der Kryptogra-                                    §4\nfie und Informationssicherheit selbst signiertes\nGenehmigung des\nZertifikat der obersten Zertifizierungsinstanz, wel-\ngrundzuständigen Messstellenbetriebs\nches dazu dient, die Gültigkeit aller untergeordne-\nten Zertifikate zu bestätigen,                              (1) Die Aufnahme der Grundzuständigkeit für den\nMessstellenbetrieb bedarf der Genehmigung durch die\n27. Zählerstandsgangmessung: die Messung einer\nBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-\nReihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von\nkation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Sie\nelektrischer Arbeit und stündlich ermittelter Zähler-\nentscheidet über die Erteilung der Genehmigung inner-\nstände von Gasmengen,\nhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen\n28. Zählpunkt: der Punkt, an dem der Energiefluss             Antragsunterlagen.\nmesstechnisch erfasst wird.\n(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-\nIm Übrigen sind die Begriffsbestimmungen aus § 3 des          derlich, wenn der grundzuständige Messstellenbetrei-\nEnergiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.                        ber als Netzbetreiber über eine Genehmigung nach\n§ 4 des Energiewirtschaftsgesetzes verfügt oder zum\nTe i l 2                            Zeitpunkt der Aufnahme seines Netzbetriebs eine Ge-\nnehmigung nicht beantragen musste.\nMessstellenbetrieb\n(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt\nwerden, wenn der Antragsteller nicht die personelle,\nKapitel 1\ntechnische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder\nRechte und Pflichten                        Zuverlässigkeit besitzt, um den grundzuständigen\nim Zusammenhang mit dem                         Messstellenbetrieb entsprechend den Vorschriften die-\nMessstellenbetrieb und dessen Finanzierung                ses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.\n(4) Die Bundesnetzagentur kann bei einem Verstoß\n§3                                gegen Absatz 1 Satz 1 den grundzuständigen Mess-\nMessstellenbetrieb                        stellenbetrieb untersagen oder den grundzuständigen\nMessstellenbetreiber durch andere geeignete Maßnah-\n(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzu-        men vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen,\nständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine            das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 3\nanderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen         darstellen würde.\nworden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-\nAdministrators wird dem Messstellenbetreiber zugeord-                                      §5\nnet.\nAuswahlrecht des Anschlussnutzers\n(2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Auf-\ngaben:                                                           (1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers\nkann der Messstellenbetrieb anstelle des nach § 3 Ab-\n1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und             satz 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt\nihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie             werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier\nGewährleistung einer mess- und eichrechtskon-             Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewähr-\nformen Messung entnommener, verbrauchter und              leistet ist.\neingespeister Energie einschließlich der Messwert-\naufbereitung und form- und fristgerechten Daten-             (2) Der neue und der bisherige Messstellenbetreiber\nübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,                 sind verpflichtet, die für die Durchführung des Wechsel-\nprozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und\n2. technischer Betrieb der Messstelle nach den Maß-           einander die dafür erforderlichen Daten unverzüglich\ngaben dieses Gesetzes einschließlich der form-            zu übermitteln. Der bisherige Messstellenbetreiber hat\nund fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe          personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, es\ndieses Gesetzes,                                          sei denn, Aufbewahrungsvorschriften bestimmen etwas\n3. Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus die-        anderes.\nsem Gesetz oder aus Rechtsverordnungen nach den\n§§ 46 und 74 ergeben.                                                                  §6\n(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf                            Auswahlrecht des\nden Einbau von in seinem Eigentum stehenden Mess-                             Anschlussnehmers; Folgen\neinrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Mess-                   für das Auswahlrecht des Anschlussnutzers\nsystemen oder intelligenten Messsystemen.\n(1) Statt des Anschlussnutzers kann ab dem 1. Ja-\n(4) Messstellenbetreiber sind zur Gewährleistung           nuar 2021 der Anschlussnehmer einen Messstellenbe-\nvon Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausge-           treiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,\nstaltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs ver-\n1. dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom\npflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen\nmit intelligenten Messsystemen auszustatten,\nMessstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen\nund intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeits-          2. neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom\nbereichen der Energieversorgung ist über die buchhal-             mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb\nterische Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b, 6c              der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über\nund 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entspre-               das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelange-\nchend anzuwenden.                                                 bot) und","2038          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n3. den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden be-          nung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch\ntroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne          Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember\nMehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für         2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, sowie\nden bisherigen getrennten Messstellenbetrieb             § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom\ndurchzuführen.                                           25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Arti-\n(2) Übt der Anschlussnehmer das Auswahlrecht aus          kel 17 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400)\nAbsatz 1 aus, enden laufende Verträge für den Mess-          geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.\nstellenbetrieb der betroffenen Sparten entschädigungs-          (2) Kosten des grundzuständigen Messstellenbetrei-\nlos, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abge-         bers für den Messstellenbetrieb von modernen Mess-\nlaufen ist, frühestens jedoch nach einer Laufzeit von        einrichtungen und intelligenten Messsystemen sind\nfünf Jahren. Zwischen Ausübung des Auswahlrechts             weder bei den Entgelten für den Netzzugang nach den\nund der Vertragsbeendigung müssen mindestens drei            §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes noch\nMonate liegen. Betroffenen Messstellenbetreibern aller       bei der Genehmigung der Entgelte nach § 23a des\nSparten ist vor der Ausübung des Auswahlrechts mit           Energiewirtschaftsgesetzes zu berücksichtigen. Die\neiner Frist von sechs Monaten die Möglichkeit zur            Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netz-\nAbgabe eines eigenen Bündelangebots einzuräumen;             betreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; ein\nbestehende Vertragsverhältnisse nach § 5 Absatz 1            Abrechnungsentgelt wird ab dem 1. Januar 2017 nicht\nsind dem Anschlussnehmer vom Anschlussnutzer auf             erhoben.\nVerlangen unverzüglich mitzuteilen.                             (3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung\n(3) Der Anschlussnehmer hat den Anschlussnutzer           dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des\nspätestens einen Monat vor Ausübung seines Auswahl-          Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen-\nrechts nach Absatz 1 in Textform über die geplante           den.\nAusübung zu informieren. Die Information muss Fol-\ngendes enthalten:                                                                       §8\n1. eine Vergleichsberechnung zum Nachweis der Erfül-                                Messstelle\nlung der Anforderung aus Absatz 1 Nummer 3,                 (1) Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen\n2. die Angabe des Zeitpunkts des Messstellenbetrei-          der Anforderungen dieses Gesetzes Art, Zahl und\nberwechsels und Erläuterungen zur Durchführung           Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. In den Fäl-\nder Liegenschaftsmodernisierung sowie                    len des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsver-\nordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und\n3. Angaben zum Messstellenvertrag des Anschluss-\ndes § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverord-\nnehmers, zu Entgelten für den Messstellenbetrieb\nnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396)\nund deren künftiger Abrechnung.\nhat der Messstellenbetreiber die Belange des Grund-\n(4) Solange und soweit der Anschlussnehmer von            versorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit\nseinem Auswahlrecht nach Absatz 1 Gebrauch macht,            dies technisch möglich ist.\nbesteht das Auswahlrecht des Anschlussnutzers nach\n(2) Mess- und Steuereinrichtungen müssen den\n§ 5 Absatz 1 nur, wenn der Anschlussnehmer in Text-\nmess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforde-\nform zustimmt. Die Freiheit des Anschlussnutzers zur\nrungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes\nWahl eines Energielieferanten sowie eines Tarifs zur\nerlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem\nEnergiebelieferung darf durch die Ausübung des Aus-\nNetzbetreiber nach der Stromnetzzugangsverordnung\nwahlrechts des Anschlussnehmers nach Absatz 1 nicht\nund der Gasnetzzugangsverordnung einheitlich für sein\neingeschränkt werden.\nNetzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanfor-\n(5) Anschlussnutzer haben das Recht, vom An-              derungen genügen. Die Mindestanforderungen des\nschlussnehmer alle zwei Jahre die Einholung von zwei         Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und\nverschiedenen Bündelangeboten für den Messstellen-           diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit, zusätzliche\nbetrieb der Liegenschaft zu verlangen. Die Bündelange-       Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.\nbote müssen für die Anschlussnutzer verständlich sein\nund eine Prognose bezüglich der Kosten der An-                                          §9\nschlussnutzer vor und nach einer Bündelung des Mess-\nMessstellenverträge\nstellenbetriebs enthalten.\n(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs be-\n§7                                darf folgender Verträge des Messstellenbetreibers\n(Messstellenverträge):\nEntgelt für den\ngrundzuständigen Messstellen-                    1. mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussneh-\nbetrieb; besondere Kostenregulierung                    mer,\n(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber legen für        2. mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen,\ndie Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt fest, das die       3. mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle,\nPreisobergrenzen dieses Gesetzes einhält. Die Entgelte       4. mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei\nfür den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsyste-          jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5\nmen und modernen Messeinrichtungen sind Bestand-                 und 6.\nteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10.\nAuf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des              § 54 ist zu beachten.\nNetzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsyste-             (2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach\nmen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverord-           Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil eines Vertrages des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016            2039\nEnergielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem                                    § 11\nAnschlussnehmer zumindest über die Energiebelie-                             Dokumentationspflicht;\nferung (kombinierter Vertrag), entfällt das Erfordernis             Sicherstellung des Messstellenbetriebs\neines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.\n(1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netz-\n(3) Besteht kein Messstellenvertrag mit dem An-           betreiber jährlich eine Übersicht zur Ausstattung der\nschlussnehmer oder kein Vertrag nach Absatz 2,               Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu stellen.\nkommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzu-              (2) Fällt der Messstellenbetreiber aus, ohne dass\nständigen Messstellenbetreiber und dem Anschluss-            zum Zeitpunkt des Ausfalls der grundzuständige Mess-\nnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 dadurch zustande,              stellenbetreiber den Messstellenbetrieb übernimmt,\ndass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen        kann der Netzbetreiber Notfallmaßnahmen zur vorüber-\nVersorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intel-         gehenden Sicherstellung des Messstellenbetriebs er-\nligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtun-           greifen. Die vorübergehende Sicherstellung des Mess-\ngen kommt der Vertrag entsprechend den nach Ab-              stellenbetriebs beinhaltet nicht die Pflicht zur Ausstat-\nsatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige        tung mit intelligenten Messsystemen oder modernen\nVerbrauchsgruppe zustande.                                   Messeinrichtungen nach den §§ 29 bis 32. Fällt der\n(4) Grundzuständige Messstellenbetreiber sind ver-        grundzuständige Messstellenbetreiber aus, hat der\npflichtet, unter Beachtung dieses Gesetzes und des           Netzbetreiber zur dauerhaften Sicherstellung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund dieser Ge-         Messstellenbetriebs das Übertragungsverfahren für\nsetze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf              die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für\ndiesen Grundlagen ergangenen vollziehbaren Entschei-         moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsys-\ndungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedin-             teme nach den §§ 41 bis 45 anzustrengen.\ngungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im In-            (3) Messstellenbetreiber haben dem Netzbetreiber\nternet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen          den Verlust, die Beschädigung und Störungen der\nVerträge abzuschließen (Rahmenverträge). Für den min-        Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich in Text-\ndestens erforderlichen Regelungsinhalt von Rahmen-           form mitzuteilen. Sie haben unverzüglich die Beschädi-\nverträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.         gung oder Störung der Mess- und Steuerungseinrich-\ntungen zu beheben und die Funktionsfähigkeit der\nMessstelle wiederherzustellen.\n§ 10\nInhalt von Messstellenverträgen                                            § 12\nRechte des Netzbetreibers\n(1) Messstellenverträge regeln die Durchführung des\nMessstellenbetriebs in Bezug auf die Messstelle, die in         Der Netzbetreiber ist zur Erfüllung gesetzlicher Ver-\ndem Vertrag bestimmt ist. Für Verträge nach § 9 Ab-          pflichtungen berechtigt, vom Messstellenbetreiber, ins-\nsatz 1 ist § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 des          besondere zur Durchführung einer Unterbrechung nach\nEnergiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwen-             den §§ 17 und 24 der Niederspannungsanschlussver-\nden.                                                         ordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) oder\nden §§ 17 und 24 der Niederdruckanschlussverordnung\n(2) Messstellenverträge müssen insbesondere Fol-          vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die\ngendes regeln:                                               notwendigen Handlungen an der Messstelle zu verlan-\ngen.\n1. die Bedingungen des Messstellenbetriebs und\nRegelungen zur Messstellennutzung,\n§ 13\n2. die Standard- und Zusatzleistungen nach § 35 ein-                               Nutzung des\nschließlich deren Entgelte und deren Abrechnung,                 Verteilernetzes zur Datenübertragung\n3. das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern,              Der Messstellenbetreiber ist berechtigt, zur Messda-\ntenübertragung gegen ein angemessenes und diskrimi-\n4. die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur      nierungsfreies Entgelt im Rahmen der technischen\ngegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu ver-       Möglichkeiten Zugang zum Elektrizitätsverteilernetz\nwendenden Datenformate und Inhalte sowie die             des Netzbetreibers zu erhalten.\nhierfür geltenden Fristen,\n5. die Haftungsbestimmungen,\nKapitel 2\nWechsel des Messstellenbetreibers\n6. die Kündigung und sonstige Beendigung des Vertra-\nges einschließlich der Pflichten bei Beendigung des                                § 14\nVertrages,\nWechsel des Messstellenbetreibers\n7. die ladungsfähige Anschrift, die Benennung von               (1) Ein Anschlussnutzer hat seinem Messstellenbe-\nAnsprechpartnern und Angaben, die eine schnelle          treiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt,\nelektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, ein-          nach § 5 Absatz 1 einen anderen Messstellenbetreiber\nschließlich der Adresse der elektronischen Post.         mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen. Die Erklä-\n(3) Messstellenverträge dürfen keine Regelungen           rung nach Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:\nenthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschluss-       1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des An-\nnutzers oder des Anschlussnehmers behindern.                     schlussnutzers sowie bei Unternehmen, die in das","2040            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nHandelsregister eingetragen sind, das Registerge-         mitzuteilen. Er hat unverzüglich die Beschädigung und\nricht und die Registernummer,                             Störung der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu\n2. die Entnahmestelle mit Adresse, Zählernummer oder           beheben und den Verlust zu ersetzen.\nden Zählpunkt mit Adresse und Nummer,\n§ 17\n3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des\nneuen Messstellenbetreibers sowie bei Unterneh-                        Wechsel des Anschlussnutzers\nmen, die in das Handelsregister eingetragen sind,            Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschlussnut-\ndas Registergericht und die Registernummer, und           zers ist der Dritte, der den Messstellenbetrieb durch-\n4. den Zeitpunkt, zu dem der Wechsel vollzogen wer-            führt, auf Verlangen des grundzuständigen Messstel-\nden soll.                                                 lenbetreibers verpflichtet, für einen Übergangszeitraum\nvon längstens drei Monaten den Messstellenbetrieb\n(2) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung\nfortzuführen, bis dieser auf Grundlage eines Auftrages\nnach § 47 Absatz 2 Nummer 5 und 7 getroffen hat,\ndes neuen Anschlussnutzers durchgeführt werden\nmüssen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Energie-\nkann. Der Dritte hat Anspruch auf ein vom grundzu-\nlieferanten und Bilanzkreisverantwortliche für Durch-\nständigen Messstellenbetreiber zu entrichtendes ange-\nführung und Abwicklung des Wechsels des Messstel-\nmessenes Entgelt.\nlenbetreibers das festgelegte Verfahren und Format\nnutzen.\n§ 18\n(3) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers darf\nAusfall des Messstellenbetreibers\nkein gesondertes Entgelt erhoben werden.\n(1) Endet der Messstellenbetrieb eines Dritten oder\n§ 15                              fällt der Dritte als Messstellenbetreiber aus, ohne dass\nzum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den\nMitteilungspflichten beim Übergang\nMessstellenbetrieb übernimmt, ist der grundzuständige\nDer neue Messstellenbetreiber ist verpflichtet, den        Messstellenbetreiber berechtigt und verpflichtet, unver-\nnach § 49 berechtigten Stellen, bezogen auf die betrof-        züglich den Messstellenbetrieb zu übernehmen. Dem\nfene Messstelle, unverzüglich mitzuteilen:                     Anschlussnutzer dürfen hierfür keine über die in § 7 ge-\n1. den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbe-              nannten hinausgehenden Entgelte in Rechnung gestellt\ntriebs und                                                werden.\n2. seinen Namen, die ladungsfähige Anschrift und das              (2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen,\nzuständige Registergericht sowie Angaben, die eine        ist der grundzuständige Messstellenbetreiber berech-\nschnelle elektronische Kontaktaufnahme ermög-             tigt, den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe\nlichen, einschließlich der Adresse der elektronischen     des § 71 Absatz 3 zu bestimmen.\nPost.\nIst kein intelligentes Messsystem vorhanden, genügt                                    Kapitel 3\neine Mitteilung an den Energielieferanten und den Netz-                        Technische Vorgaben zur\nbetreiber.                                                         Gewährleistung von Datenschutz und Daten-\nsicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways\n§ 16\nÜbergang technischer                                                   § 19\nEinrichtungen; Meldepflicht\nAllgemeine\n(1) Vor dem Übergang des Messstellenbetriebs                           Anforderungen an Messsysteme\nmuss der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen\nMessstellenbetreiber nach dessen Wahl die zur Mes-                (1) Zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensi-\nsung vorhandenen technischen Einrichtungen vollstän-           cherheit und Interoperabilität haben Messsysteme den\ndig oder einzeln gegen angemessenes Entgelt zum                Anforderungen der Absätze 2 und 3 zu genügen.\nKauf oder zur Nutzung anbieten, insbesondere die                  (2) Zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung\nMesseinrichtung selbst, Wandler, vorhandene Telekom-           dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und\nmunikationseinrichtungen und bei Gasentnahmemes-               Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen\nsung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen.                   aus den §§ 21 und 22 genügen.\n(2) Soweit der neue Messstellenbetreiber von dem              (3) Messstellen dürfen nur mit solchen Messsyste-\nAngebot nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, muss              men ausgestattet werden, bei denen zuvor die Einhal-\nder bisherige Messstellenbetreiber die vorhandenen             tung der Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in ei-\ntechnischen Einrichtungen zu einem von dem neuen               nem Zertifizierungsverfahren nach den Vorgaben dieses\nMessstellenbetreiber zu bestimmenden Zeitpunkt un-             Gesetzes festgestellt wurde. Das Zertifizierungsverfah-\nentgeltlich entfernen oder den Ausbau der Einrichtun-          ren umfasst auch die Verlässlichkeit von außerhalb der\ngen durch den neuen Messstellenbetreiber dulden,               Messeinrichtung aufbereiteten Daten, die Sicherheits-\nwenn dieser dafür Sorge trägt, dass die ausgebauten            und die Interoperabilitätsanforderungen. Zertifikate\nEinrichtungen dem bisherigen Messstellenbetreiber              können befristet, beschränkt oder mit Auflagen ver-\nauf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt werden.               sehen werden.\n(3) Ein Dritter, der den Messstellenbetrieb durch-            (4) Die nach § 49 berechtigten Stellen haben dem\nführt, hat den Verlust, die Beschädigung und Störungen         jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnah-\nder Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich dem             men zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensi-\ngrundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform              cherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016          2041\nund Integrität der Daten sowie die Feststellbarkeit der             und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz durch-\nIdentität der übermittelnden und verarbeitenden Stelle              führen zu können sowie die zuverlässige Admi-\ngewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugäng-               nistration und Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen\nlicher Kommunikationsnetze sind Verschlüsselungs-                   zu gewährleisten,\nverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der               c) die jeweilige Ist-Einspeisung von Erzeugungsan-\nTechnik entsprechen.                                                lagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz\n(5) Messsysteme, die den besonderen Anforderun-                 und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz abrufen\ngen aus den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen, dür-                zu können und\nfen noch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt              d) Netzzustandsdaten messen, zeitnah übertragen\nfür Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 die             und Protokolle über Spannungsausfälle mit Da-\ntechnische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten                tum und Zeit erstellen zu können,\nMesssystemen feststellt, mindestens jedoch bis zum\n31. Dezember 2016, im Falle des § 48 bis zum 31. De-          2. eine Visualisierung des Verbrauchsverhaltens des\nzember 2020, eingebaut und bis zu acht Jahre ab Ein-             Letztverbrauchers ermöglichen, um diesem\nbau genutzt werden,                                              a) den tatsächlichen Energieverbrauch sowie Infor-\n1. wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen                  mationen über die tatsächliche Nutzungszeit be-\nGefahren verbunden ist und                                     reitzustellen,\n2. solange eine Einwilligung des Anschlussnutzers zum            b) abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zu-\nEinbau und zur Nutzung eines Messsystems be-                   gehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur\nsteht, die er in der Kenntnis erteilt hat, dass das            Überprüfung der Abrechnung bereitzustellen,\nMesssystem nicht den Anforderungen der Absätze              c) historische Energieverbrauchswerte entspre-\n2 und 3 entspricht; Haushaltskunden nach dem                   chend den Zeiträumen der Abrechnung und Ver-\nEnergiewirtschaftsgesetz können die Zustimmung                 brauchsinformationen nach § 40 Absatz 3 des\nwiderrufen.                                                    Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorange-\nSolange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen,                 gangenen Jahre zur Verfügung stellen zu können,\nbestehen für die jeweilige Messstelle die Pflichten nach         d) historische tages-, wochen-, monats- und jahres-\n§ 29 nicht.                                                         bezogene Energieverbrauchswerte sowie die\nZählerstandsgänge für die letzten 24 Monate zur\n§ 20                                    Verfügung stellen zu können und\nAnbindbarkeit                            e) die Informationen aus § 53 Absatz 1 Nummer 1\nvon Messeinrichtungen                            zur Verfügung zu stellen,\nfür Gas an das Smart-Meter-Gateway                  3. sichere Verbindungen in Kommunikationsnetzen\n(1) Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur ver-           durchsetzen, um\nbaut werden, wenn sie sicher mit einem Smart-Meter-              a) über eine sichere und leistungsfähige Fernkom-\nGateway verbunden werden können. Die Anbindung an                   munikationstechnik die sichere Administration\ndas Smart-Meter-Gateway hat zur Gewährleistung von                  und Übermittlung von Daten unter Beachtung\nDatenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität dem              der mess- und eichrechtlichen und der daten-\nin Schutzprofilen und Technischen Richtlinien in der                schutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen,\nAnlage zu § 22 niedergelegten Stand der Technik zu                  wobei das Smart-Meter-Gateway neben der\nentsprechen.                                                        verwendeten für eine weitere vom Smart-Meter-\n(2) Neue Messeinrichtungen für Gas, die den beson-              Gateway-Administrator vermittelte und über-\nderen Anforderungen aus Absatz 1 nicht genügen, dür-                wachte zusätzliche, zuverlässige und leistungs-\nfen noch bis zum 31. Dezember 2016, solche mit regis-               fähige Art der Fernkommunikation offen sein\ntrierender Leistungsmessung noch bis zum 31. Dezem-                 muss,\nber 2024 eingebaut und jeweils bis zu acht Jahre ab              b) eine interne und externe Tarifierung sowie eine\nEinbau genutzt werden, wenn ihre Nutzung nicht mit                  Parametrierung der Tarifierung im Smart-Meter-\nunverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist.                         Gateway durch dessen Administrator unter Be-\nachtung der eich- und datenschutzrechtlichen\n§ 21                                    Vorgaben zu ermöglichen,\nMindestanforderungen                          c) einen gesicherten Empfang von Messwerten von\nan intelligente Messsysteme                          Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezählern sowie\n(1) Ein intelligentes Messsystem muss                           von Heizwärmemessgeräten zu ermöglichen und\n1. die zuverlässige Erhebung, Verarbeitung, Übermitt-            d) eine gesicherte Anbindung von Erzeugungsan-\nlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung                lagen, Anzeigeeinheiten und weiteren lokalen\nvon aus Messeinrichtungen stammenden Messwer-                  Systemen zu ermöglichen,\nten gewährleisten, um                                    4. ein Smart-Meter-Gateway beinhalten, das\na) eine Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwe-             a) offen für weitere Anwendungen und Dienste ist\ncken durchführen zu können,                                 und dabei über die Möglichkeit zur Priorisierung\nb) eine Zählerstandsgangmessung bei Letztverbrau-              von bestimmten Anwendungen verfügt, wobei\nchern, von Anlagen im Sinne von § 14a des                   nach Anforderung der Netzbetreiber ausgewählte\nEnergiewirtschaftsgesetzes und von Erzeugungs-              energiewirtschaftliche und in der Zuständigkeit\nanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz                der Netzbetreiber liegende Messungen und","2042          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nSchaltungen stets und vorrangig ermöglicht wer-       anzeiger durch Verweis auf die Internetseite des\nden müssen,                                           Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik2\nbekannt gemacht.\nb) ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-\nAdministrator konfigurierbar ist und                       (3) Schutzprofile haben eine gültige Beschreibung\nvon Bedrohungsmodellen und technische Vorgaben\nc) Software-Aktualisierungen empfangen und verar-        zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit\nbeiten kann,                                          und Manipulationsresistenz zu enthalten und dazu An-\n5. die Grenzen für den maximalen Eigenstromver-              forderungen an die Funktionalitäten eines Smart-Meter-\nbrauch für das Smart-Meter-Gateway und andere            Gateway zu beschreiben, die insbesondere folgende\ntypischerweise an das intelligente Messsystem            Mindestanforderungen enthalten\nangebundene Komponenten einhalten, die von der           1. an die Einsatzumgebung, die für die korrekte Funk-\nBundesnetzagentur nach § 47 Absatz 1 Nummer 4                  tionsweise der Sicherheitsfunktionen notwendig ist,\nfestgelegt werden und                                    2. an die organisatorischen Sicherheitspolitiken,\n6. die Stammdaten angeschlossener Anlagen nach               3. zur Gewährleistung der Sicherheitsziele für das\n§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach                Smart-Meter-Gateway und seine Umgebung und\ndem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-\n4. an die Kommunikationsverbindungen und Protokolle\nWärme-Kopplungsgesetz übermitteln können.\ndes Smart-Meter-Gateway.\n(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d              (4) Technische Richtlinien haben technische Anfor-\nsowie Nummer 6 genannten Mindestanforderungen                derungen an die Interoperabilität von intelligenten\nmüssen nicht von intelligenten Messsystemen erfüllt          Messsystemen und einzelnen Teilen oder Komponen-\nwerden, die bei Anschlussnutzern eingebaut worden            ten zu beschreiben. Sie müssen insbesondere folgende\nsind oder eingebaut werden, bei denen keine der              Mindestanforderungen enthalten an:\nVoraussetzungen für eine Einbaupflicht von intelligen-\nten Messsystemen nach § 29 gegeben ist.                      1. die Funktionalitäten des Smart-Meter-Gateway,\n2. die Kommunikationsverbindungen und Protokolle\n(3) Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen\ndes Smart-Meter-Gateway,\nmüssen mit Ausnahme von Nummer 5 nicht von Mess-\nsystemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19           3. die Messwertverarbeitung für die Tarifierung und die\nAbsatz 5 Satz 1 eingebaut werden können.                           Netzzustandsdatenerhebung durch das Smart-\nMeter-Gateway,\n(4) Befinden sich an einem Netzanschluss mehrere\nZählpunkte, können die Anforderungen nach Absatz 1           4. die Inhaltsdatenverschlüsselung, Signierung, Absi-\nauch mit nur einem Smart-Meter-Gateway realisiert                  cherung der Kommunikation und Authentifizierung\nwerden.                                                            der Datennutzer,\n5. die einzusetzenden kryptographischen Verfahren\n§ 22                                    und\n6. die Architektur          der   Smart-Metering-Public-Key-\nMindestanforderungen an\nInfrastruktur.\ndas Smart-Meter-Gateway durch\nSchutzprofile und Technische Richtlinien              Die Technischen Richtlinien haben darüber hinaus die\nBetriebsprozesse vorzugeben, deren zuverlässige\n(1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten           Durchführung vom Smart-Meter-Gateway-Administra-\nMesssystems hat zur Gewährleistung von Datenschutz,          tor gewährleistet werden muss. Auch haben sie organi-\nDatensicherheit und Interoperabilität nach dem Stand         satorische Mindestanforderungen an den Smart-Meter-\nder Technik folgende Anforderungen zu erfüllen an            Gateway-Administrator sowie ein entsprechendes Zer-\n1. die Erhebung, Zeitstempelung, Verarbeitung, Über-         tifizierungsverfahren zu bestimmen.\nmittlung, Speicherung und Löschung von Mess-                  (5) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden,\nwerten, damit zusammenhängenden Daten und                die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut\nweiteren über ein intelligentes Messsystem oder          werden können.\nTeile davon geleiteten Daten,\n2. den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Spei-                                        § 23\ncher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Mess-                                  Sichere Anbindung\ndaten,                                                                   an das Smart-Meter-Gateway\n3. die sichere Zeitsynchronisation des Smart-Meter-               (1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten\nGateways mit einer vertrauenswürdigen Zeitquelle         Messsystems muss zur Gewährleistung von Daten-\nim Weitverkehrsnetz und                                  schutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach dem\nStand der Technik folgende Komponenten und Anlagen\n4. die Interoperabilität der intelligenten Messsysteme       sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden können:\nund Teile davon.\n2\nAuf den Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-\n(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne          mationstechnik www.bsi.bund.de wurden unter dem Oberbegriff\nvon Absatz 1 wird vermutet, wenn die in der Anlage              „Smart Metering Systems“ folgende Unterordner eingerichtet:\naufgeführten Schutzprofile und Technischen Richtlinien          „Schutzprofil Gateway“, „Schutzprofil Security Module“, „Smart\ndes Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-             Metering PKI“ und „Technische Richtlinie“; eine Übersicht über die\nSchutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Satz 1\ntechnik in der jeweils geltenden Fassung eingehalten            findet sich unter www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/\nwerden. Die jeweils geltende Fassung wird im Bundes-            SmartMeter/UebersichtSP-TR/uebersicht_node.html.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016             2043\n1. moderne Messeinrichtungen,                                 Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Über-\n2. Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Ener-               wachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways\ngien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsge-              und der informationstechnischen Anbindung von Mess-\nsetz,                                                     geräten und von anderen an das Smart-Meter-Gateway\nangebundenen technischen Einrichtungen verantwort-\n3. Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschafts-         lich. Soweit es technisch möglich und wirtschaftlich\ngesetzes und sonstige technische Einrichtungen            zumutbar ist, ermöglicht der Smart-Meter-Gateway-\nund                                                       Administrator auch die Durchführung von weiteren An-\n4. Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 Ab-            wendungen und Diensten im Sinne von § 21 Absatz 1\nsatz 1.                                                   Nummer 4 Buchstabe a. Der Smart-Meter-Gateway-\n(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne        Administrator darf ausschließlich Smart-Meter-Gate-\nvon Absatz 1 wird vermutet, wenn die Schutzprofile und        ways mit gültigem Zertifikat nach § 24 Absatz 1 ver-\nTechnischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in der je-         wenden. Er hat Sicherheitsmängel und Änderungen\nweils geltenden Fassung eingehalten werden.                   von Tatsachen, die für die Erteilung des Zertifikats nach\n§ 24 Absatz 1 wesentlich sind, dem Bundesamt für\n(3) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden,         Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich mit-\ndie nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut           zuteilen.\nwerden können.\n(2) Für den Betrieb eines intelligenten Messsystems\nmuss die Stromentnahme im ungemessenen Bereich\n§ 24\nerfolgen und es muss eine zuverlässige und leistungs-\nZertifizierung des Smart-Meter-Gateway                fähige Fernkommunikationstechnik verwendet werden,\n(1) Zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstech-        die Folgendes gewährleistet:\nnischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 müs-           1. die sichere Administration und Übermittlung von Da-\nsen Smart-Meter-Gateways im Rahmen des Zertifizie-                ten unter Beachtung mess-, eich- und datenschutz-\nrungsverfahrens nach den Common Criteria durch das                rechtlicher Vorgaben und,\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik\n2. soweit erforderlich, die sichere Administration von\nzertifiziert werden. Hersteller von Smart-Meter-Gate-\nErzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Ener-\nways haben dieses Zertifikat dem Smart-Meter-Gate-\ngien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-\nway-Administrator vorzulegen. Der Zeitpunkt der Nach-\ngesetz, von Anlagen im Sinne des § 14a des Ener-\nweispflicht zur Interoperabilität wird durch das Bundes-\ngiewirtschaftsgesetzes und von lokalen Systemen.\namt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt\nund nach § 27 im Ausschuss Gateway-Standardisie-                 (3) Zur Gewährleistung des technischen Betriebs\nrung bekannt gemacht. Hersteller von Smart-Meter-             haben Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte, de-\nGateways haben zu diesem Zeitpunkt das Zertifikat             ren Verträge mit dem Letztverbraucher oder Anlagenbe-\nzur Konformität nach der Technischen Richtlinie dem           treiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und\nSmart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen.                 dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz über das oder mit\nHilfe des Smart-Meter-Gateways abgewickelt werden\n(2) Für die Zertifizierung sind § 9 des BSI-Gesetzes\nsollen, dem Smart-Meter-Gateway-Administrator alle\nvom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-\nfür den Betrieb des Smart-Meter-Gateways notwen-\nZertifizierungs- und Anerkennungsverordnung vom\ndigen Informationen bereitzustellen; dies umfasst insbe-\n17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in der jeweils\nsondere\ngeltenden Fassung anzuwenden.\n1. alle Berechtigungsinformationen aus Rahmenverträ-\n(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\ngen, die im intelligenten Messsystem niederzulegen\ntionstechnik hat die Möglichkeit, Zertifikate nach Ab-\nsind,\nsatz 1 zeitlich zu befristen, zu beschränken und mit\nAuflagen zu versehen. Zertifikate ohne technologisch          2. alle Berechtigungsinformationen zur Anbindung,\nbegründete zeitliche Befristung unterliegen einer kon-            Administration und Steuerung von Anlagen nach\ntinuierlichen Überwachung der Gültigkeit durch die                Absatz 2 Nummer 2.\nausstellende Stelle. Weitergehende Befugnisse nach            Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte nach Satz 1\nAbsatz 2 bleiben unberührt.                                   haben ebenfalls die Administration der Messwertverar-\n(4) Ohne ein gültiges und gegenüber dem Smart-             beitung gemäß den Anforderungen der in § 22 Absatz 2\nMeter-Gateway-Administrator nachgewiesenes Zertifi-           benannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für\nkat nach Absatz 1 darf ein Smart-Meter-Gateway nicht          Sicherheit in der Informationstechnik zu ermöglichen.\nals Bestandteil eines intelligenten Messsystems ver-          Zur Absicherung der Bereitstellung von Informationen\nwendet werden. Dies ist nicht anzuwenden für Mess-            kann der Smart-Meter-Gateway-Administrator Rahmen-\nsysteme, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1            verträge mit Netzbetreibern, Messstellenbetreibern,\neingebaut werden können.                                      Energielieferanten und berechtigten Dritten schließen.\n(4) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator ist ver-\n§ 25                              pflichtet,\nSmart-Meter-Gateway-                        1. ein Informationssicherheitsmanagementsystem ein-\nAdministrator; Zertifizierung                      zurichten, zu betreiben und zu dokumentieren,\n(1) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator muss             2. für seinen Aufgabenbereich, der sich aus den Tech-\neinen zuverlässigen technischen Betrieb des intelligen-           nischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergibt, im\nten Messsystems gewährleisten und organisatorisch si-             Rahmen einer durchgängigen IT-Sicherheitskonzep-\ncherstellen und ist zu diesem Zweck für die Installation,         tion die notwendigen und angemessenen Maßnah-","2044           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nmen zur Informationssicherheit zu erarbeiten und            schaft und Energie ist von sämtlichen ergriffenen Maß-\numzusetzen,                                                 nahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich\n3. die weiteren organisatorischen und technischen An-           zu informieren.\nforderungen zu erfüllen, die sich aus den Techni-\nschen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergeben,                                          § 27\n4. die nach den Nummern 1 bis 3 in seinem Bereich                                Weiterentwicklung von\netablierten Maßnahmen und die IT-Sicherheitskon-                  Schutzprofilen und Technischen Richtlinien;\nzeption durch vom Bundesamt für Sicherheit in der                    Ausschuss Gateway-Standardisierung\nInformationstechnik hierfür zertifizierte Auditoren re-\n(1) Weitere Schutzprofile und Technische Richtlinien\ngelmäßig auditieren zu lassen und\nsowie neuere Versionen Technischer Richtlinien und\n5. den im Rahmen des Mess- und Eichrechts zustän-               von Schutzprofilen nach § 22 Absatz 2 werden erarbei-\ndigen Behörden die Ausübung ihrer Markt- und Ver-           tet unter Beachtung der Festlegungskompetenz der\nwendungsüberwachungsverpflichtungen kostenfrei              Bundesnetzagentur nach § 47 durch das Bundesamt\nzu ermöglichen.                                             für Sicherheit in der Informationstechnik im Einverneh-\n(5) Die Erfüllung der in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 ge-         men mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nnannten Anforderungen ist nachzuweisen durch ein                und der Bundesnetzagentur unter Anhörung der oder\nZertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-         des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die\nmationstechnik oder durch die erfolgreiche Zertifi-             Informationsfreiheit; der Ausschuss Gateway-Standar-\nzierung durch eine Zertifizierungsstelle, die gemäß             disierung ist bei wesentlichen Änderungen unter Vorsitz\nISO/IEC 270063 bei einer nach dem Akkreditierungs-              des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im\nstellengesetz zuständigen Stelle akkreditiert ist. Der          Anschluss anzuhören.\nAuditbericht mit dem Nachweis, dass die in Absatz 4                (2) Dem Ausschuss Gateway-Standardisierung ge-\nNummer 1 bis 3 genannten Anforderungen auditiert                hören an:\nwurden, ist dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-\nmationstechnik zur Kenntnis vorzulegen. § 24 Absatz 2           1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,\nund 3 ist für die Zertifizierung des Smart-Meter-Gate-          2. das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-\nway-Administrators entsprechend anzuwenden.                         technik,\n§ 26                             3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\nAufrechterhaltung eines                       4. die Bundesnetzagentur sowie\neinheitlichen Sicherheitsniveaus                    5. je ein Vertreter von mindestens drei auf Bundes-\n(1) Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines               ebene bestehenden Gesamtverbänden, die jeweils\nbundesweit einheitlichen Sicherheitsniveaus für den                 die Interessen von Letztverbrauchern, Herstellern\nBetrieb von zertifizierten Smart-Meter-Gateways führt               und Anwendern vertreten; die Bestimmung der\ndas Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-               Verbände nach Satz 3 liegt im Ermessen des Bun-\nnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen                desministeriums für Wirtschaft und Energie.\nBundesanstalt und der Bundesnetzagentur soweit er-              Der Ausschuss wird von der oder dem Bundesbeauf-\nforderlich folgende Maßnahmen durch:                            tragten für den Datenschutz und die Informations-\n1. die Analyse, Priorisierung und Bewertung von                 freiheit beraten.\nSchwachstellen von Smart-Meter-Gateways sowie\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ndie Entscheidung über Software-Updates zu deren\ngie beruft die Mitglieder des Ausschusses für eine\nBehebung und über sonstige Maßnahmen des\nDauer von drei Jahren. Der Ausschuss Gateway-Stan-\nSmart-Meter-Gateway-Administrators,\ndardisierung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Mit-\n2. die Planung und Erarbeitung von neuen Versionen              gliedschaft ist ehrenamtlich.\nder Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach\n(4) Die nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und\n§ 22 Absatz 2,\nTechnischen Richtlinien sind dem Bundesministerium\n3. die Einbringung von neuen Versionen der Schutzpro-           für Wirtschaft und Energie zur Zustimmung vorzulegen.\nfile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2         Nach der Zustimmung durch das Bundesministerium\nin das Verfahren nach § 27 und deren anschließende          für Wirtschaft und Energie erfolgt eine Bekanntgabe\nFreigabe.                                                   der nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Tech-\nBei Gefahr im Verzug tritt an die Stelle des Einverneh-         nischen Richtlinien gemäß § 22 Absatz 2 durch das\nmens nach Satz 1 eine nachträgliche Informations-               Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.\npflicht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-\ntionstechnik gegenüber den in Satz 1 genannten Be-                                         § 28\nhörden.\nInhaber der Wurzelzertifikate\n(2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt\nDas Bundesamt für Sicherheit in der Informations-\nfür Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen In-\ntechnik ist Inhaber der Wurzelzertifikate für die Smart-\nternetseiten4 bereit. Das Bundesministerium für Wirt-\nMetering-Public-Key-Infrastruktur; für die Teilnahme an\n3\nwww.iso.org/iso/home/store/catalogue_tc/catalogue_detail.htm?\nder Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur gelten die\ncsnumber=59144.                                               Bestimmungen der Zertifizierungsrichtlinie des Bundes-\n4\nwww.bsi.bund.de                                               amtes für Sicherheit in der Informationstechnik.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016             2045\nKapitel 4                           nehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten,\ndie den am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways\nErgänzende Rechte und                        orientierten Vorgaben des § 24 Absatz 1 genügen und\nPflichten im Zusammenhang mit dem                    das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-\nMessstellenbetrieb mit modernen Mess-                 nik dies feststellt. Die Feststellung nach Satz 1 sowie\neinrichtungen und intelligenten Messsystemen               erforderliche Marktanalysen stellt das Bundesamt für\nSicherheit in der Informationstechnik auf seinen Inter-\n§ 29                             netseiten4 bereit.\nAusstattung von Messstellen\nmit intelligenten Messsystemen                                              § 31\nund modernen Messeinrichtungen                                  Wirtschaftliche Vertretbarkeit\n(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben,                     der Ausstattung von Messstellen mit\nsoweit dies nach § 30 technisch möglich und nach                intelligenten Messsystemen; Preisobergrenzen\n§ 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an orts-        (1) Die Ausstattung einer Messstelle bei einem Letzt-\nfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie        verbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach\nfolgt auszustatten:                                          § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar,\n1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver-           wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber\nbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei sol-         1. ab 2017 innerhalb von 16 Jahren alle Messstellen an\nchen Letztverbrauchern, mit denen eine Verein-               Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von\nbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes             über 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligen-\nbesteht,                                                     ten Messsystem ausgestattet werden und dabei für\n2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung        den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein an-\nüber 7 Kilowatt.                                             gemessenes Entgelt jährlich in Rechnung gestellt\nwird,\n(2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können,\nsoweit dies nach § 30 technisch möglich und nach             2. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen\n§ 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an orts-         an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch\nfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen                über 50 000 bis einschließlich 100 000 Kilowattstun-\nausstatten:                                                      den mit einem intelligenten Messsystem ausgestat-\n1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver-               tet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für\nbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden so-          jeden Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro brutto jähr-\nwie                                                          lich in Rechnung gestellt werden,\n2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1       3. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen\nbis einschließlich 7 Kilowatt.                               an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch\nüber 20 000 bis einschließlich 50 000 Kilowattstun-\n(3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstat-              den mit einem intelligenten Messsystem ausgestat-\ntung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen             tet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für\nvorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich          jeden Zählpunkt nicht mehr als 170 Euro brutto jähr-\nvertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbe-             lich in Rechnung gestellt werden,\ntreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei\nLetztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens           4. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen\nmit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die                 an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch\nAusstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten                 über 10 000 bis einschließlich 20 000 Kilowattstun-\nund Gebäuden, die einer größeren Renovierung im                  den mit einem intelligenten Messsystem ausgestat-\nSinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen                 tet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für\nParlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die               jeden Zählpunkt nicht mehr als 130 Euro brutto jähr-\nGesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom              lich in Rechnung gestellt werden,\n18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstel-     5. ab 2017 Messstellen an Zählpunkten mit einer unter-\nlung des Gebäudes zu erfolgen.                                   brechbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a des\n(4) § 21 Absatz 4 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuer-             Energiewirtschaftsgesetzes vor der Teilnahme der\nbare-Energien-Gesetzes sind zu beachten.                         unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung am Flexibi-\nlitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirt-\n(5) Der grundzuständige Messstellenbetreiber ge-              schaftsgesetzes mit einem intelligenten Messsystem\nnügt den Verpflichtungen aus Absatz 1, wenn er min-              ausgestattet und für den Messstellenbetrieb sodann\ndestens 95 Prozent der betroffenen Messstellen wie               nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in Rechnung\ngefordert ausstattet. Dabei ist die Anzahl der nach              gestellt werden und\n§ 37 Absatz 1 ermittelten Messstellen zu Grunde zu\nlegen.                                                       6. ab 2020 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen\nan Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch\n§ 30                                 über 6 000 bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden\nmit einem intelligenten Messsystem ausgestattet\nTechnische Möglichkeit des                         werden und dabei für den Messstellenbetrieb für je-\nEinbaus von intelligenten Messsystemen                    den Zählpunkt nicht mehr als 100 Euro brutto jähr-\nDie Ausstattung von Messstellen mit einem intelli-            lich in Rechnung gestellt werden.\ngenten Messsystem nach § 29 ist technisch möglich,\nwenn mindestens drei voneinander unabhängige Unter-          4\nwww.bsi.bund.de","2046          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n(2) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intel-         betrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 23 Euro\nligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ist              brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.\nbei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar,        Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem\nwenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber               Anlagenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem\n1. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen        nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertret-\nan Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten       bar, wenn ab 2018 Messstellen an Zählpunkten von\nLeistung über 7 bis einschließlich 15 Kilowatt mit ei-   Neuanlagen vom grundzuständigen Messstellenbetrei-\nnem intelligenten Messsystem ausgestattet werden         ber mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet\nund dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zähl-     werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden\npunkt nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in         Zählpunkt nicht mehr als 60 Euro brutto jährlich in\nRechnung gestellt werden,                                Rechnung gestellt werden.\n2. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen           (4) Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an\nan Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten       einem Zählpunkt nach den Absätzen 1 und 3 ist der\nLeistung über 15 bis einschließlich 30 Kilowatt mit      Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten\neinem intelligenten Messsystem ausgestattet wer-         Jahresverbrauchswerte maßgeblich. Solange noch\nden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden       keine drei Jahreswerte nach Satz 1 vorliegen, erfolgt\nZählpunkt nicht mehr als 130 Euro brutto jährlich in     eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe nach Absatz 3\nRechnung gestellt werden,                                Nummer 4. Der grundzuständige Messstellenbetreiber\nhat den Durchschnittswert nach Satz 1 jährlich zu über-\n3. ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen        prüfen und soweit erforderlich das für den Messstellen-\nan Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten       betrieb nach den vorstehenden Absätzen in Rechnung\nLeistung über 30 bis einschließlich 100 Kilowatt mit     zu stellende Entgelt anzupassen.\neinem intelligenten Messsystem ausgestattet wer-\nden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden          (5) Sind bei einem Anschlussnutzer mehrere Mess-\nZählpunkt nicht mehr als 200 Euro brutto jährlich in     stellen innerhalb eines Gebäudes mit intelligenten\nRechnung gestellt werden und                             Messsystemen auszustatten, gelten die Vorgaben aus\nden Absätzen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass dem An-\n4. ab 2020 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen        schlussnutzer für den Messstellenbetrieb insgesamt\nan Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten       nicht mehr als die höchste fallbezogene Preisober-\nLeistung über 100 Kilowatt mit einem intelligenten       grenze jährlich in Rechnung gestellt werden darf. Ent-\nMesssystem ausgestattet werden und dabei für             sprechendes gilt, wenn ein Zählpunkt von mehr als\nden Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein an-       einem Anwendungsfall der Absätze 1 und 2 erfasst\ngemessenes Entgelt jährlich in Rechnung gestellt         wird.\nwird.\n(3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei                                    § 32\neinem Letztverbraucher mit einem intelligenten Mess-                                Wirtschaftliche\nsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 ist wirtschaftlich                  Vertretbarkeit der Ausstattung von\nvertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellen-               Messstellen mit modernen Messeinrichtungen\nbetreiber\nDie Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen\n1. ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jah-         Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich\nresstromverbrauch über 4 000 bis einschließlich          vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden\n6 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Mess-      Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto jährlich in\nsystem ausgestattet werden und dabei für den             Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 ist zu beach-\nMessstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr        ten.\nals 60 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt wer-\nden,                                                                                 § 33\n2. ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jah-                                Netzdienlicher\nresstromverbrauch über 3 000 bis einschließlich                       und marktorientierter Einsatz\n4 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Mess-\n(1) Soweit es nach § 30 technisch möglich ist,\nsystem ausgestattet werden und dabei für den\nkönnen Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmer\nMessstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr\nund Anlagenbetreiber auf eigene Kosten gegen ange-\nals 40 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt wer-\nmessenes Entgelt vom grundzuständigen Messstellen-\nden,\nbetreiber für moderne Messeinrichtungen und intelli-\n3. ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem              gente Messsysteme Folgendes verlangen:\nJahresstromverbrauch über 2 000 bis einschließlich       1. die Ausstattung von Messstellen mit modernen\n3 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Mess-          Messeinrichtungen und Smart-Meter-Gateways,\nsystem ausgestattet werden und dabei für den\nMessstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr        2. die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem\nals 30 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt             Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wär-\nwerden,                                                      me-Kopplungsgesetz an ein Smart-Meter-Gateway,\n4. ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem              3. die Steuerung dieser Anlagen über ein Smart-Meter-\nJahresstromverbrauch bis einschließlich 2 000 Kilo-          Gateway und,\nwattstunden mit einem intelligenten Messsystem           4. soweit technisch möglich, den Einbau und Betrieb\nausgestattet werden und dabei für den Messstellen-           von nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016            2047\ndem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendigen                    Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeige-\nSteuerungseinrichtungen.                                       führt werden kann,\n(2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf              6. in den Fällen des § 40 und unter den dort genannten\nkeine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen                  Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsan-\nMessstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach               lagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder\nden §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.                          dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbin-\n(3) In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach Ab-                   dung von Messeinrichtungen für Gas und\nsatz 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligen-        7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der\nten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der              Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 erge-\nnach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Mess-                  bender Pflichten, insbesondere zu Geschäftspro-\nstellen.                                                           zessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen,\nVerträgen oder zur Bilanzierung.\n§ 34\nDer grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem\nAnpassung von Preisobergrenzen                     Fall berechtigt, für die Erbringung der Standardleistun-\nEine Anpassung einzelner oder aller Preisobergren-          gen nach Satz 1 mehr als die in § 31 genannten\nzen aus den §§ 31 und 32 ist frühestens für die Jahre          Höchstentgelte vom Anschlussnutzer oder Anschluss-\nab 2027 und nur dann möglich, wenn eine Rechtsver-             nehmer zu verlangen.\nordnung nach § 46 Nummer 5 die Anpassung nach                     (2) Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die\neiner wirtschaftlichen Bewertung des Bundesministeri-          Standardleistungen aus Absatz 1 hinausgehen. Soweit\nums für Wirtschaft und Energie, die alle langfristigen,        ein grundzuständiger Messstellenbetreiber Zusatz-\ngesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und            leistungen anbietet, hat dies diskriminierungsfrei zu er-\nVorteile prüft, anordnet.                                      folgen. Zusatzleistungen sind insbesondere\n1. das Bereitstellen von Strom- und Spannungswand-\n§ 35\nlern,\nStandard- und\n2. die Nutzung eines intelligenten Messsystems als\nZusatzleistungen des Messstellenbetriebs\nVorkassesystem,\n(1) Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29\nbis 32 gehört als Standardleistung die Durchführung            3. die Herstellung der Steuerbarkeit nach Absatz 1\ndes Messstellenbetriebs im nach § 3 erforderlichen                 Nummer 4 und die laufende Durchführung der\nUmfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intel-             Steuerung im Sinne von § 33 unter Beachtung der\nligenten Messsystemen umfasst die Durchführung ins-                dort verankerten Kostenbeteiligungsregel,\nbesondere                                                      4. die Bereitstellung und der technische Betrieb des\n1. die in § 60 benannten Prozesse einschließlich der               Smart-Meter-Gateways für Mehrwertdienste und\nPlausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-              sonstige Auftragsdienstleistungen des Anschluss-\nMeter-Gateway und die standardmäßig erforderliche              nutzers oder des Anschlussnehmers und\nDatenkommunikation sowie                                   5. jeder technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways\n2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver-                 im Auftrag einer nach § 49 Absatz 2 berechtigten\nbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden,                   Stelle für eine Datenkommunikation oder für Maß-\nsoweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40            nahmen, die über das in diesem Gesetz standard-\nAbsatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert,             mäßig vorgesehene Maß hinausgehen.\nmaximal die tägliche Bereitstellung von Zähler-               (3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben\nstandsgängen des Vortages gegenüber dem Ener-              das Smart-Meter-Gateway dem Anschlussnutzer, dem\ngielieferanten und dem Netzbetreiber sowie                 Anschlussnehmer und weiteren nach § 49 Absatz 2\n3. die Übermittlung der nach § 61 erforderlichen Infor-        berechtigten Stellen im Rahmen der vorhandenen tech-\nmationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über           nischen Kapazitäten diskriminierungsfrei für Standard-\neine Anwendung in einem Online-Portal, welches             und Zusatzleistungen zur Verfügung zu stellen und den\neinen geschützten individuellen Zugang ermöglicht          dafür erforderlichen technischen Betrieb gegen ange-\nsowie                                                      messenes Entgelt zu ermöglichen.\n4. die Bereitstellung der Informationen über das Poten-\n§ 36\nzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die\nHandhabung der Ablesung und die Überwachung                                Ausstattungspflichten und\ndes Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung,                     freie Wahl des Messstellenbetreibers\ndie Anwendungsinformationen zum intelligenten                 (1) Die Verpflichtungen des grundzuständigen Mess-\nMesssystem, zu Stromsparhinweisen und -anwen-              stellenbetreibers aus den §§ 29, 31, 32 und 33 gelten\ndungen nach dem Stand von Wissenschaft und                 nicht, wenn ein nach § 5 beauftragter Dritter die je-\nTechnik enthält, Ausstattungsmerkmale und Bei-             weiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat; § 19\nspielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur            Absatz 5 ist zu beachten. Andernfalls endet das\nBefolgung gibt sowie                                       laufende Vertragsverhältnis des Anschlussnutzers mit\n5. in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2          dem Dritten entschädigungslos und wird ab Einbau\nund 3 Satz 2 das Bereithalten einer Kommunika-             des intelligenten Messsystems durch den Messstellen-\ntionslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine            vertrag des grundzuständigen Messstellenbetreibers\nÄnderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die        mit dem Anschlussnutzer nach § 9 abgelöst.","2048          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n(2) An die in den §§ 31 und 32 genannten Preisober-                                   § 40\ngrenzen ist der nach § 5 beauftragte Dritte nicht gebun-\nAnbindungsverpflichtung\nden.\n(1) Werden oder sind Messstellen eines Anschluss-\n(3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer\nnutzers mit einem Smart-Meter-Gateway ausgestattet,\nsind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit\nhaben grundzuständige Messstellenbetreiber für eine\neinem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1\nAnbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuer-\nund 2 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen\nbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopp-\noder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente\nlungsgesetz und von modernen Messeinrichtungen an\nMesssystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich\ndas Smart-Meter-Gateway zu sorgen, soweit die Anbin-\nwieder abzuändern oder abändern zu lassen.\ndung technisch möglich ist und dem Anlagenbetreiber\ndurch die Anbindung keine Mehrkosten gegenüber den\n§ 37                               im Zeitpunkt der Anbindung tatsächlich bereits jährlich\nInformationspflichten des                     anfallenden Kosten für den Messstellenbetrieb ohne\ngrundzuständigen Messstellenbetreibers                intelligentes Messsystem entstehen.\n(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben               (2) Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von\nspätestens sechs Monate vor dem Beginn des Rollouts          § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung ab\nInformationen über den Umfang ihrer Verpflichtungen          dem Jahr 2025 an vorhandene Smart-Meter-Gateways\naus § 29, über ihre Standardleistungen nach § 35 Ab-         anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die\nsatz 1 und über mögliche Zusatzleistungen im Sinne           Anbindung technisch möglich ist, und durch die Anbin-\nvon § 35 Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Veröffent-         dung dem jeweiligen Anschlussnutzer keine Mehrkos-\nlichung hat auch Preisblätter mit jährlichen Preisan-        ten entstehen.\ngaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.\nKapitel 6\n(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der\nMessstelle sind die betroffenen Anschlussnutzer, An-                             Übertragung der\nschlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbe-                      Grundzuständigkeit für moderne\ntreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien     Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme\nWahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6\nhinzuweisen.\n§ 41\n§ 38                                                    Möglichkeit zur\nÜbertragung der Grundzuständigkeit\nZutrittsrecht\n(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber können\nAnlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschluss-          die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von\nnehmer haben nach vorheriger schriftlicher Benachrich-       modernen Messeinrichtungen und intelligenten Mess-\ntigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber             systemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unter-\nund seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftrag-           nehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforder-\nten den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räu-        liche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches\nmen zu gestatten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung      Zertifikat verfügt.\ndes grundzuständigen Messstellenbetreibers erforder-\nlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung            (2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nan die jeweiligen Anschlussnutzer oder durch Aushang         schränkungen bleibt unberührt. Sollte im Einzelfall der\nam oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindes-        Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbe-\ntens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen;          werbsbeschränkungen nicht eröffnet sein, ist Teil 4\nmindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach         des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ent-\nSatz 1 Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass      sprechend anzuwenden.\ndie Messstelle zugänglich ist.                                  (3) Bevorstehende, laufende und abgeschlossene\nVerfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten\nKapitel 5                            für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrich-\ntungen und intelligenten Messsystemen werden für das\nLiegenschaftsmodernisierung;                     gesamte Bundesgebiet durch die Bundesnetzagentur\nAnbindungsverpflichtung                       auf ihrer Internetseite informatorisch begleitet.\n§ 39                                                           § 42\nLiegenschaftsmodernisierung                                               Fristen\n(1) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers auf            (1) Anstehende Verfahren zur Übertragung der\nVeranlassung des Anschlussnehmers nach § 6 zur Lie-          Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 werden begin-\ngenschaftsmodernisierung gelten die Durchführungs-           nend mit dem Jahr 2017 zum 1. Oktober eines jeden\nvorschriften des Kapitels 2 entsprechend.                    Jahres bekanntgegeben.\n(2) Über den gebündelten Messstellenbetrieb für die          (2) Angebote müssen jeweils bis zum 31. Dezember\nLiegenschaft wird ein Vertrag zwischen Anschlussneh-         eines jeden Jahres abgegeben werden; Zuschläge wer-\nmer und Messstellenbetreiber geschlossen.                    den zum 31. März eines jeden Jahres erteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016           2049\n§ 43                            1. wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach\nFolgen einer erfolgreichen                        Feststellung der technischen Möglichkeit durch das\nÜbertragung der Grundzuständigkeit                     Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik\nnach § 30 und Anzeige oder Übernahme der Grund-\n(1) Das Unternehmen, das den Zuschlag erhält,                 zuständigkeit mindestens 10 Prozent der nach § 31\nübernimmt die Grundzuständigkeit für den Messstellen-            Absatz 1 und 2 auszustattenden Messstellen mit in-\nbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente           telligenten Messsystemen ausgestattet hat oder\nMesssysteme, insbesondere die Verpflichtungen aus\n§ 29, zu den von ihm im Angebot beschriebenen Be-            2. wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach An-\ndingungen. Der abgebende grundzuständige Mess-                   zeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit\nstellenbetreiber wird insoweit von seinen Verpflichtun-          mindestens 10 Prozent der nach § 29 Absatz 3 aus-\ngen aus Teil 2 Kapitel 4 dieses Gesetzes befreit; bei ihm        zustattenden Messstellen mit modernen Messein-\nverbleibt die Zuständigkeit für die Messstellen ohne             richtungen ausgestattet hat.\nmoderne Messeinrichtungen und intelligente Mess-                (3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben bis\nsysteme.                                                     zum 30. Juni 2017 der Bundesnetzagentur die Wahr-\n(2) Zur Übernahme der Grundzuständigkeit werden           nehmung des Messstellenbetriebs in dem nach § 29\nVerträge entsprechend § 14 Absatz 2 über die Durch-          erforderlichen Umfang schriftlich anzuzeigen. Der Ein-\nführung des Messstellenbetreiberwechsels zwischen            gang der Erklärung wird von der Bundesnetzagentur\nden Messstellenbetreibern geschlossen.                       unverzüglich bestätigt.\n(3) Der vormalige grundzuständige Messstellenbe-\nKapitel 7\ntreiber hat dem neuen grundzuständigen Messstellen-\nbetreiber alle Informationen zu übergeben, die für den                     Verordnungsermächtigungen;\nMessstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen                          Festlegungskompetenzen der\nund intelligenten Messsystemen erforderlich sind.                   Bundesnetzagentur; Übergangsvorschrift\n(4) Der Wechsel der Grundzuständigkeit ist unver-\nzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.                                           § 46\nVerordnungsermächtigungen\n§ 44\nSoweit es für das Funktionieren der Marktkommuni-\nScheitern einer                        kation mit intelligenten Messsystemen oder zur wett-\nÜbertragung der Grundzuständigkeit                 bewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellen-\n(1) Wurde kein Angebot abgegeben, das den Vo-             betreibers erforderlich ist, wird die Bundesregierung\nraussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht, re-          ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nduziert sich die Ausstattungsverpflichtung des grund-        des Bundesrates\nzuständigen Messstellenbetreibers aus § 29 Absatz 1            1. die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach\nauf die Ausstattung aller Messstellen mit modernen                § 3 näher auszugestalten,\nMesseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 32 und 33.\nIm Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Mess-          2. das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5\nstellenbetreibers unverändert.                                    und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszuge-\nstalten,\n(2) Das Verfahren nach § 41 Absatz 1 ist 24 Kalen-\ndermonate nach Ablauf der Angebotsfrist des erfolglo-          3. die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher\nsen Verfahrens aus Absatz 1 zu wiederholen.                       auszugestalten,\n4. die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestal-\n§ 45                                 ten,\nPflicht zur                           5. im Anschluss an eine wirtschaftliche Bewertung\nDurchführung des Verfahrens                         des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie\nzur Übertragung der Grundzuständigkeit                     eine Anpassung von Preisobergrenzen nach § 34\n(1) Jeder grundzuständige Messstellenbetreiber                 vorzunehmen,\nmuss ein Verfahren zur Übertragung der Grundzustän-            6. die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher aus-\ndigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen                   zugestalten,\nMesseinrichtungen und intelligenten Messsystemen               7. das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszu-\nnach § 41 Absatz 1 durchführen,                                   gestalten,\n1. wenn er den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 in           8. Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellre-\nnur unzureichendem Maße gemäß Absatz 2 nach-                  gionen zu schaffen,\nkommt,\n9. das Verfahren der Zählerstandsgangmessung da-\n2. wenn er zur Gewährleistung eines zuverlässigen                 tenschutzgerecht weiter auszugestalten und als\ntechnischen Betriebs von intelligenten Messsyste-             nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilan-\nmen nicht oder nicht mehr über ein nach § 25 erfor-           zierungsverfahren für Letztverbraucher unterhalb\nderliches Zertifikat verfügt oder                             von 10 000 Kilowattstunden standardmäßig vorzu-\n3. wenn er nicht oder nicht mehr über die nach § 4 er-            geben,\nforderliche Genehmigung verfügt.                         10. die Anforderungen an die kommunikative Einbin-\n(2) Der     grundzuständige        Messstellenbetreiber        dung und den Messstellenbetrieb bei unterbrech-\nkommt seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1                   baren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des\nund 3 in nur unzureichendem Maße nach,                            Energiewirtschaftsgesetzes aufzustellen und vorzu-","2050           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\ngeben, dass kommunikative Anbindung und Steue-                mit der Regelung des § 17 zum Wechsel des An-\nrung ausschließlich über das Smart-Meter-Gateway              schlussnutzers,\nzu erfolgen haben,\n9. zu Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausfall\n11. die Regeln zum netzdienlichen und marktorientier-              des Messstellenbetreibers nach § 18,\nten Einsatz nach § 33 näher auszugestalten.\n10. zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und\nseinen Pflichten aus § 13,\n§ 47\n11. zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der\nFestlegungen der Bundesnetzagentur                       Regelungen in den §§ 29 bis 38,\n(1) Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung\n12. zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von\nder mess-, eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben\nÜbertragungsnetzen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1\nund der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach\nauch die Ausstattung von Netzübergaben zwischen\n§ 22 Absatz 2 Entscheidungen durch Festlegungen\nNetzbetreibern in ihrer jeweiligen Regelzone mit\nnach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\nintelligenten Messsystemen verlangen können,\ntreffen\neinschließlich der Kostenverteilung,\n1. zur Gewährleistung der Fernsteuerbarkeit nach § 21\n13. zum Schlüssel für die Kostenverteilung im Falle des\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und zur Gewähr-\n§ 33 Absatz 1.\nleistung der Abrufbarkeit nach § 21 Absatz 1 Num-\nmer 1 Buchstabe c,\n§ 48\n2. zur zeitnahen Übermittlung von Netzzustandsdaten\nnach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,                                     Übergangsvorschrift\n3. zur Konkretisierung der Anforderungen an die Zuver-           Messsysteme, die ausschließlich der Erfassung der\nlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Kommunika-          zur Beladung von Elektromobilen entnommenen oder\ntionstechnik nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 insbe-           durch diese zurückgespeisten Energie dienen, sind bis\nsondere zur Anpassung an neue technologische und          zum 31. Dezember 2020 von den technischen Vorga-\nmarktliche Entwicklungen,                                 ben des Teils 2 Kapitel 3 ausgenommen. Diese Aus-\nnahme ist nicht anzuwenden, wenn ihre Nutzung unter\n4. zum maximalen Eigenstromverbrauch nach § 21 Ab-            Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der\nsatz 1 Nummer 5,                                          Elektromobilität mit unverhältnismäßigen Gefahren\n5. zur Konkretisierung der Anforderungen an die Über-         verbunden ist, die im Verfahren nach § 26 Absatz 1\nmittlung von Stammdaten angeschlossener Anlagen           festgestellt und bekannt gemacht werden.\nin § 21 Absatz 1 Nummer 6,\n6. zum Inhalt und zur Durchführung der Rahmenver-                                      Te i l 3\nträge nach § 25 Absatz 3 Satz 3.                                            Regelungen zur\n(2) Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedin-                         Datenkommunikation\ngungen für den Messstellenbetrieb kann die Bundes-                   in intelligenten Energienetzen\nnetzagentur Entscheidungen durch Festlegungen nach\n§ 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen                                  Kapitel 1\n1. zu allgemeinen Anforderungen an den Messstellen-\nBerechtigte;\nbetrieb nach § 3,\nAllgemeine Anforderungen an die\n2. zu den näheren Anforderungen an die Erfüllung der            Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung\nVorgaben zur buchhalterischen Entflechtung aus\n§ 3 Absatz 4,\n§ 49\n3. zu den Inhalten von Messstellenverträgen und\nErhebung, Verarbeitung\nMessstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und\nund Nutzung personenbezogener Daten\n10, insbesondere auch zu den bei einem Wechsel\ndes Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen,           (1) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich\nvon den in Absatz 2 genannten Stellen erhoben, verar-\n4. zur Ausgestaltung der Verwaltungspflicht des\nbeitet und genutzt werden (berechtigte Stellen). Eine\ngrundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 11,\nÜbermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser\n5. zur Durchführung des Wechsels des Messstellen-           Daten nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes\nbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnutzers         oder der Länder ist unzulässig.\noder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10\nund 39,                                                     (2) Zum Umgang mit diesen Daten sind berechtigt:\n6. zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter          1. Messstellenbetreiber,\nVerträge nach § 9 Absatz 2 und von Rahmenverträ-         2. Netzbetreiber,\ngen nach § 9 Absatz 4,\n3. Bilanzkoordinatoren,\n7. zu Geschäftsprozessen, die bundesweit zur Förde-\n4. Bilanzkreisverantwortliche,\nrung einer größtmöglichen und sicheren Automa-\ntisierung einzuhalten sind,                              5. Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuer-\nbare-Energien-Gesetz,\n8. zur Bestimmung des Übergangszeitraumes und\ndes angemessenen Entgelts im Zusammenhang                6. Energielieferanten sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016          2051\n7. jede Stelle, die über eine Einwilligung des An-              8. die Vermarktung von Energie und von Flexibilitäten\nschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des              bei der Einspeisung und bei der Abnahme von\n§ 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt.                     Energie,\n(3) Die berechtigten Stellen können die Erhebung,            9. die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchsein-\nVerarbeitung und Nutzung auch von personenbezoge-                  richtungen in Niederspannung im Sinne von § 14a\nnen Daten durch einen Dienstleister in ihrem Auftrag               des Energiewirtschaftsgesetzes,\ndurchführen lassen; § 11 des Bundesdatenschutzge-\nsetzes ist einzuhalten und § 43 des Bundesdaten-              10. die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 40\nschutzgesetzes ist zu beachten.                                    Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ein-\nschließlich der Verarbeitung von Preis- und Tarif-\n(4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechts-             signalen für Verbrauchseinrichtungen und Spei-\nwidrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intelli-                 cheranlagen sowie der Veranschaulichung des\ngenten Messsystemen oder ihren Diensten vorliegen,                 Energieverbrauchs und der Einspeiseleistung eige-\nmuss die berechtigte Stelle diese dokumentieren und                ner Erzeugungsanlagen,\ndarf die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung ihres\nEntgeltanspruchs ergreifen.                                   11. die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten\nFällen,\n(5) Die Belieferung mit Energie oder der Zugang zu\nTarifen darf nicht von der Angabe personenbezogener           12. das Aufklären oder Unterbinden von Leistungs-\nDaten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht er-               erschleichungen nach Maßgabe von § 49 Absatz 4,\nforderlich sind.                                              13. die Durchführung eines Mehrwertdienstes oder\neines anderen Vertragsverhältnisses auf Veranlas-\n§ 50                                   sung des Anschlussnutzers.\nZulässigkeit und Umfang der\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten                                          § 51\n(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von                                 Anforderungen an\nDaten aus einer Messeinrichtung, einer modernen                        Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nMesseinrichtung, einem Messsystem, einem intelligen-                  von Daten beim Smart-Meter-Gateway;\nten Messsystem oder mit deren Hilfe darf nur mit                 Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators\nEinwilligung des Anschlussnutzers erfolgen oder soweit\ndies erforderlich ist                                            (1) Um eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nvon Daten aus dem intelligenten Messsystem oder mit\n1. zur Erfüllung von Verträgen mit dem jeweiligen An-         Hilfe des intelligenten Messsystems zu ermöglichen,\nschlussnutzer,                                            müssen die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen\n2. anlässlich vorvertraglicher Maßnahmen, die der je-         dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorab die\nweilige Anschlussnutzer veranlasst hat,                   nach § 25 Absatz 3 notwendigen Informationen über-\n3. zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, welche den      mitteln.\nberechtigten Stellen auf Grund dieses Gesetzes, des          (2) Liegen dem Smart-Meter-Gateway-Administrator\nEnergiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Ener-         die nach Absatz 1 notwendigen Informationen vor,\ngien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-            nimmt er unverzüglich die notwendigen Konfiguratio-\nzes und der auf diesen Gesetzen beruhenden                nen am Smart-Meter-Gateway vor, um im Auftrag des\nRechtsverordnungen und Festlegungen der Regulie-          jeweiligen Berechtigten die Erhebung, Verarbeitung und\nrungsbehörden auferlegt sind, oder                        Nutzung der Daten zu ermöglichen, soweit es der\n4. zur Wahrnehmung einer Aufgabe des Netzbetrei-              technische Betrieb zulässt; die Priorisierung aus § 25\nbers, die in Ausübung ihm übertragener hoheitlicher       Absatz 1 Satz 2 zugunsten der energiewirtschaftlich\nBefugnisse erfolgt.                                       erforderlichen Anwendungen ist zu beachten.\n(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zählen\ninsbesondere                                                                             § 52\n1. die Erfüllung der Pflicht der Bilanzkreisverantwort-                     Allgemeine Anforderungen\nlichen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres                        an die Datenkommunikation\nBilanzkreises,                                              (1) Die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen ha-\n2. die Erfüllung der Pflicht der Netzbetreiber zum ord-     ben eine verschlüsselte elektronische Kommunikation\nnungsgemäßen, sicheren und effizienten Netzbe-           von personenbezogenen Daten, von Mess-, Netzzu-\ntrieb,                                                   stands- und Stammdaten in einem einheitlichen Format\nzu ermöglichen, die den Bestimmungen dieses Geset-\n3. die Belieferung mit Energie einschließlich der Ab-\nzes genügt. Soweit Messwerte oder Stammdaten be-\nrechnung,\ntroffen sind, muss das Format die vollautomatische\n4. das Einspeisen von Energie einschließlich der Ab-        Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den\nrechnung,                                                Datenaustausch zwischen den Beteiligten ermöglichen,\n5. die Abrechnung der Netzentgelte und sonstiger Ab-        insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten.\ngaben und Umlagen,                                       Ein Dritter als Messstellenbetreiber im Sinne der §§ 5\nund 6 ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber und vom\n6. die Durchführung der Bilanzierung und der Bilanz-        grundzuständigen Messstellenbetreiber geschaffenen\nkreisabrechnung,                                         Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1\n7. die Erfüllung öffentlicher Registerpflichten,            und 2 zu nutzen.","2052          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n(2) Die Datenkommunikation hat in dem von der                 derlich, durch eine viertelstündige registrierende\nBundesnetzagentur vorgegebenen, bundesweit einheit-              Lastgangmessung,\nlichen Format zu erfolgen.\n2. sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromver-\n(3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren              brauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden\noder zu pseudonymisieren, soweit dies im Hinblick auf            mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet\nden Verwendungszweck möglich ist.                                sind, durch eine Zählerstandsgangmessung,\n(4) Aus intelligenten Messsystemen stammende per-         3. sobald unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen\nsonenbezogene Daten, Stammdaten und Netzzu-                      nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit ei-\nstandsdaten dürfen nur zwischen Teilnehmern an der               nem intelligenten Messsystem ausgestattet sind,\nSmart-Metering-Public-Key-Infrastruktur des Bundes-              durch eine Zählerstandsgangmessung,\namtes für Sicherheit in der Informationstechnik kommu-\nniziert werden; im Übrigen gelten die Anforderungen          4. im Übrigen bei Letztverbrauchern durch Erfassung\naus § 51 Absatz 1.                                               der entnommenen elektrischen Arbeit entsprechend\nden Anforderungen des im Stromliefervertrag verein-\n§ 53                                  barten Tarifes.\nInformationsrechte des Anschlussnutzers                  (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 der\nStromnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des\n(1) Der Messstellenbetreiber hat auf Verlangen des\nVerbrauchswertes zum Zeitpunkt des Lieferantenwech-\nAnschlussnutzers\nsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. So-\n1. diesem Einsicht in die im elektronischen Speicher-        fern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden\nund Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesba-          kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. Im\nren Daten zu gewähren und                                Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu\n2. an diesen personenbezogene Daten kostenfrei wei-          berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen\nterzuleiten.                                             sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maß-\ngeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksich-\n(2) Wird bei einer zum Datenumgang berechtigten\nStelle festgestellt, dass gespeicherte Vertrags- oder        tigen.\nNutzungsdaten unrechtmäßig gespeichert, verarbeitet             (3) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem\noder übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Drit-        Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-\nten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen        Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von\nschwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte             über 100 Kilowatt erfolgt durch eine Zählerstandsgang-\noder schutzwürdigen Interessen des betroffenen An-           messung oder, soweit erforderlich, durch eine viertel-\nschlussnutzers, ist § 42a des Bundesdatenschutz-             stündige registrierende Einspeisegangmessung.\ngesetzes entsprechend anzuwenden.\n(4) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem\nErneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-\n§ 54\nKopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von\nTransparenzvorgaben für Verträge                  höchstens 100 Kilowatt, die mit einem intelligenten\n(1) Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine        Messsystem ausgestattet sind, erfolgt durch eine\nDatenkommunikation durch das oder mit Hilfe des              Zählerstandsgangmessung. Ist kein intelligentes Mess-\nSmart-Meter-Gateways auslösen, muss ein standardi-           system vorhanden, so erfolgt die Messung durch Er-\nsiertes Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersicht-     fassung der eingespeisten elektrischen Arbeit ent-\nlich und verständlich die sich aus dem Vertrag erge-         sprechend den Anforderungen des Netzbetreibers.\nbende Datenkommunikation aufgelistet wird. Das                  (5) Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen\nFormblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer             an einem Anschlusspunkt zusammen, sind jeweils ent-\nwelche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck er-            nommene und eingespeiste sowie, soweit angeordnet,\nhält.                                                        verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheit-\n(2) Verträge und Formblatt haben den bundesweit           lichen Verfahren zu messen.\neinheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur zu ent-\n(6) Zur Identifizierung des Anschlussnutzers dür-\nsprechen, die diese über Festlegungen nach § 75 Num-\nfen ausschließlich die OBIS-Kennzahlen nach\nmer 2 macht.\nDIN EN 62056-61, die Zählpunktbezeichnung, die Ge-\n(3) Anschlussnutzer erhalten die ihre Messstelle be-      räte-ID sowie die Zählwerkskennzeichnung verwendet\ntreffenden Formblätter in Kopie.                             werden.\nKapitel 2                                                       § 56\nZulässiger Umfang der                                               Erhebung\nDatenerhebung; Besondere Anforderungen                                   von Netzzustandsdaten\n(1) Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbe-\n§ 55\ntreiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in\nMesswerterhebung Strom                       begründeten Fällen erhoben werden. Begründete Fälle\n(1) Die Messung entnommener Elektrizität erfolgt          der Netzzustandsdatenerhebung liegen vor, wenn Netz-\nzustandsdaten erhoben werden\n1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver-\nbrauch von über 100 000 Kilowattstunden durch            1. an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz\neine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erfor-             und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016              2053\n2. an unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in              entsprechender Vereinbarungen in die Verträge nach\nNiederspannung nach § 14a des Energiewirtschafts-         § 9 verpflichtet.\ngesetzes oder\n3. an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch                                         § 59\nvon über 20 000 Kilowattstunden.                                           Weitere Datenerhebung\n(2) In anderen als den Regelfällen des Absatzes 1             Eine über die §§ 55 bis 58 hinausgehende Datener-\ndürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn             hebung mittels einer Messeinrichtung, einer modernen\nsie keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3            Messeinrichtung, eines Messsystems, eines intelligen-\nAbsatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes darstellen.            ten Messsystems oder mit deren Hilfe ist nur soweit\n(3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netz-             zulässig, wie\nbetreiber zu dokumentieren.                                   1. keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3\nAbsatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben\n§ 57                                   werden oder\nErhebung von Stammdaten                       2. eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die\nSoweit dieses Gesetz, eine Rechtsverordnung nach               den Anforderungen des § 4a des Bundesdaten-\nden §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetz-                schutzgesetzes genügt.\nagentur nach § 75 es erfordern, können vom Messstel-\nlenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang                                      Kapitel 3\nund zum erforderlichen Zeitpunkt erhoben werden, ins-                    Besondere Anforderungen an die\nbesondere                                                             Datenverarbeitung und -nutzung; Über-\n1. bei jedem erstmaligen Anschluss einer Anlage an ein          mittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung\nintelligentes Messsystem und\n2. bei jeder wesentlichen Änderung eines Stamm-                                     Abschnitt 1\ndatums.                                                                       Pflichten des\nMessstellenbetreibers\n§ 58\nMesswerterhebung Gas                                                    § 60\n(1) Die Messung entnommenen Gases erfolgt                                     Datenübermittlung;\n1. bei Letztverbrauchern, die keine Letztverbraucher im               sternförmige Kommunikation; Löschung\nSinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung, für             (1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach\ndie Lastprofile gelten, sind, durch eine stündliche       den §§ 55 bis 59 erhobenen Daten aufzubereiten und\nregistrierende Leistungsmessung,                          im erforderlichen Umfang an die nach § 49 berechtigten\n2. bei allen anderen Letztverbrauchern durch kontinu-         Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur\nierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge ent-          Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den\nsprechend dem abgeschlossenen Gasliefervertrag.           §§ 61 bis 73 vorgeben.\n(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 41 der          (2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen\nGasnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des           soll die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die\nVerbrauchswerts zum Zeitpunkt des Lieferanten-                Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-\nwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen.       Meter-Gateway und die Datenübermittlung über das\nSofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt wer-        Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stel-\nden kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen.         len erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann in einer\nIm Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig       Festlegung nach § 75 bestimmen, dass bis zum 31. De-\nzu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankun-            zember 2019, für den Bereich Gas auch dauerhaft, die\ngen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden            Aufbereitung und Übermittlung nach Satz 1 nicht vom\nmaßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu be-                Smart-Meter-Gateway, sondern von berechtigten Stel-\nrücksichtigen.                                                len nach § 49 Absatz 2 vorgenommen werden.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sind für            (3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Ver-\ndie Messung Datenübertragungssysteme einzurichten,            pflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstel-\ndie die stündlich registrierten Ausspeisewerte in ma-         lenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach\nschinenlesbarer Form an Transportkunden nach § 3              Absatz 2 standardmäßig\nNummer 31b des Energiewirtschaftsgesetzes, an die             1. für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monat-\nan der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten            lich für den Vormonat dem Betreiber von Verteiler-\nNetzbetreiber und auf Verlangen an den Ausspeisenetz-             netzen\nbetreiber übermitteln.                                            a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1,\n(4) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gas-            b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei\nnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer be-                     Letztverbrauchern mit einem Jahresstromver-\nrechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von                  brauch von über 10 000 Kilowattstunden,\ndem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1\nzu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbe-                c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3\ntreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens                  die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene\nvereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber            Maximalleistung, im Übrigen jährlich Jahresarbeits-\nsind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme               werte;","2054           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n2. für die in § 66 Absatz 1 Nummer 7 genannten                datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gate-\nZwecke dem Betreiber von Verteilernetzen mit min-         ways verlangen.\ndestens 100 000 unmittelbar oder mittelbar an-\n(6) Der Messstellenbetreiber muss personenbe-\ngeschlossenen Kunden oder, wenn der Betreiber\nzogene Messwerte unter Beachtung mess- und\nvon Verteilernetzen dies verlangt, für die in § 66\neichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine\nAbsatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag\nAufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr\ndem Betreiber von Verteilernetzen\nerforderlich ist.\na) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last-\noder Zählerstandsgänge,                                                           § 61\nb) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei                     Verbrauchsinformationen für\nLetztverbrauchern mit einem Jahresstromver-                     den Anschlussnutzer bei intelligenten\nbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last-             Messsystemen und modernen Messeinrichtungen\noder Zählerstandsgänge,\n(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsys-\nc) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last-         tems hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tra-\noder Zählerstandsgänge,                                gen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig jederzeit\nd) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den           zumindest folgende Informationen einsehen kann:\nFällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten\n1. Informationen über den tatsächlichen Energiever-\nmit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge\nbrauch sowie über die tatsächliche Nutzungszeit,\nin 15-minütiger Auflösung;\n2. abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zuge-\n3. für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten           hörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Über-\nZwecke täglich für den Vortag dem Übertragungs-               prüfung der Abrechnung,\nnetzbetreiber und Bilanzkoordinator\n3. historische Energieverbrauchswerte entsprechend\na) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last-             den Zeiträumen der Abrechnung und Verbrauchs-\noder Zählerstandsgänge,                                    informationen nach § 40 Absatz 3 des Energiewirt-\nb) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei           schaftsgesetzes für die drei vorangegangenen\nLetztverbrauchern mit einem Jahresstromver-                Jahre,\nbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last-           4. historische tages-, wochen-, monats- und jahresbe-\noder Zählerstandsgänge,                                    zogene Energieverbrauchswerte sowie, soweit vor-\nc) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last-             handen, Zählerstandsgänge jeweils für die letzten\noder Zählerstandsgänge,                                    24 Monate sowie\nd) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den           5. die Informationen aus § 53 Absatz 1 Nummer 1.\nFällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten\n(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Infor-\nmit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge\nmationen, soweit dies technisch möglich und wirt-\nin 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jah-       schaftlich vertretbar ist, standardmäßig innerhalb von\nresarbeitswerte;                                          24 Stunden direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine\n4. für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich          lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. Alternativ und mit\nfür den Vortag dem Energielieferanten                     Einwilligung des Anschlussnutzers können die Informa-\ntionen, insbesondere wenn eine direkte Kommunikation\na) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last-         nach Satz 1 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich\noder Zählerstandsgänge,                                nicht vertretbar ist, über eine Anwendung in einem On-\nb) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei       line-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang\nLetztverbrauchern mit einem Jahresstromver-            ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums zur Ver-\nbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last-           fügung gestellt werden.\noder Zählerstandsgänge,                                   (3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrich-\nc) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last-         tung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu\noder Zählerstandsgänge,                                tragen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig die\nd) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fäl-      Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 sowie histori-\nlen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit          sche tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene\nintelligenten Messsystemen Einspeisegänge              Energieverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Mo-\nnate einsehen kann.\nin 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jah-\nresarbeitswerte.                                                                     § 62\n(4) Bei intelligenten Messsystemen haben Mess-\nMesswertnutzung zu\nstellenbetreiber für eine entsprechende Standardkon-\nZwecken des Anlagenbetreibers\nfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von\nAbsatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen zur Standard-              (1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsys-\nkonfiguration aus Absatz 3 kann die Bundesnetzagen-           tems hat der Messstellenbetreiber dem Anlagenbetrei-\ntur nach § 75 festlegen.                                      ber standardmäßig zumindest folgende Informationen\nzeitnah zur Verfügung zu stellen:\n(5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den\nGrenzen der Absätze 1 und 2 können Berechtigte vom            1. Informationen über die Einspeisung und den Ver-\nMessstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende                brauch,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016             2055\n2. abrechnungsrelevante Informationen und zuge-                                    Abschnitt 2\nhörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Über-                                 Zulässiger\nprüfung der Abrechnung,                                                    Datenaustausch:\n3. historische tages-, wochen-, monats- und jahresbe-                  Pflichten der übrigen an der\nzogene Einspeisewerte für die letzten 24 Monate,               Datenkommunikation Beteiligten\n4. Informationen über etwaige Einstellungen eines\nSchaltprofils,                                                                       § 66\n5. die Informationen aus § 53 Absatz 1 Nummer 1.                        Messwertnutzung zu Zwecken des\nNetzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung\n(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Infor-\nmationen, soweit dies technisch möglich und wirt-               (1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte aus-\nschaftlich vertretbar ist, standardmäßig innerhalb von       schließlich verwenden, soweit dies für folgende Zwecke\n24 Stunden direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine            zwingend erforderlich ist:\nlokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. Alternativ können        1. Durchführung der Netznutzungsabrechnung,\ndie Informationen, insbesondere wenn eine direkte\nKommunikation nach Satz 1 technisch nicht möglich              2. Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten\noder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine               nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem\nAnwendung in einem Online-Portal, das einen ge-                   Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,\nschützten individuellen Zugang ermöglicht, innerhalb           3. Erfüllung der Pflichten aus den §§ 11 bis 14 des\ndes gleichen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden.             Energiewirtschaftsgesetzes,\n(3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrich-           4. Durchführung eines Einspeisemanagements nach\ntung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu                  § 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Ver-\ntragen, dass der Anlagenbetreiber standardmäßig die               bindung mit § 13 Absatz 2 des Energiewirtschafts-\nInformationen aus Absatz 1 Nummer 1 und 3 einsehen                gesetzes,\nkann.\n5. Durchführung des Flexibilitätsmechanismus nach\n§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,\n§ 63\n6. Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der\nÜbermittlung\nKonzessionsabgabenverordnung,\nvon Stammdaten; Löschung\n7. Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netz-\nBei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems\nverlustbilanzkreises,\nhat der Messstellenbetreiber für die in § 50 Absatz 2\nNummer 7 genannten Zwecke und nach Maßgabe von                 8. Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Ein-\n§ 57 dem Netzbetreiber oder den von der Bundesnetz-               zelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je\nagentur in einer Festlegung nach § 75 benannten Stel-             Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbe-\nlen Stammdaten mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways                 ziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen,\nzu übermitteln. Stammdaten sind spätestens zwölf Mo-              die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,\nnate nach dauerhafter Stilllegung der jeweiligen Anlage        9. Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern\nzu löschen.                                                       und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuerbare-\nEnergien-Gesetzes in Verbindung mit der Aus-\n§ 64                                   gleichsmechanismusverordnung,\nÜbermittlung von                          10. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der\nNetzzustandsdaten; Löschung                          Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflich-\n(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsys-             ten.\ntems hat der Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber             (2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber mo-\nfür die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 genannten Zwecke           natlich für den Vormonat\nauf dessen Verlangen hin Netzzustandsdaten automa-\ntisiert und zeitnah nach Maßgabe von § 56 zu über-           1. dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Num-\nmitteln.                                                         mer 3 und 4 genannten Zwecke Last- und Einspei-\nsegänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten\n(2) Messstellenbetreiber haben personenbezogene               in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6\nNetzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung                erfasst sind,\nunverzüglich zu löschen.\n2. dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1\n§ 65                                  Nummer 7 genannten Zweck Bilanzkreissummen-\nzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in\nWeitere Datenübermittlung                         den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6\nEine über die §§ 60 bis 64 hinausgehende Daten-               erfasst sind,\nübermittlung ist nur insoweit zulässig, wie                  3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen\n1. eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die          der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender\nden Anforderungen des § 4a des Bundesdaten-                  Pflichten erforderlichen Daten.\nschutzgesetzes genügt, oder                                 (3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbe-\n2. keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3            zogenen Messwerte löschen, sobald für seine Auf-\nAbsatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genutzt           gabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr er-\noder übermittelt werden.                                 forderlich ist.","2056           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\n§ 67                               benwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erfor-\nMesswertnutzung zu Zwecken des                     derlich ist.\nÜbertragungsnetzbetriebs und der Bilanz-\nkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung                                        § 68\nMesswertnutzung zu\n(1) Der Betreiber von Übertragungsnetzen darf erhal-\nZwecken des Bilanzkreisverantwortlichen;\ntene Messwerte neben den in § 66 Absatz 1 genannten\nÜbermittlungspflicht; Löschung\nZwecken auch verwenden, soweit dies für folgende\nZwecke zwingend erforderlich ist:                                (1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene\nMesswerte ausschließlich verwenden, soweit dies zu\n1. Erbringungskontrolle und Abrechnung von Regel-\nfolgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:\nleistung aus dezentralen Anlagen,\n1. Bilanzkreisbewirtschaftung,\n2. Prognose der Abnahmestellen mit Eigenerzeugung\nzur Verbesserung der Vermarktung nach § 59 des           2. Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung,\nErneuerbare-Energien-Gesetzes,                           3. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der\n3. Information zur aktuellen Einspeisung aus Photo-              Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.\nvoltaikanlagen,                                             (2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverant-\nwortliche die im Zusammenhang mit § 4 der Stromnetz-\n4. Verbesserung der von Direktvermarktungsunter-\nzugangsverordnung erforderliche Datenkommunika-\nnehmern und Netzbetreibern genutzten Kurzfrist-\ntion, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzube-\nprognosen und Hochrechnungen der Ist-Einspei-\nziehen sind, sowie die Daten, die zur Erfüllung von\nsung,\nPflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur\n5. Kontrolle und Vergütung von Kapazitätsverpflich-          nach § 75 erforderlich sind.\ntungen und zur Abschätzung der maximalen Resi-\n(3) Der Bilanzkreisverantwortliche muss sämtliche\nduallast,\npersonenbezogenen Messwerte löschen, sobald für\n6. Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Ein-         seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht\nzelzählpunkten an Messstellen, die mit intelligenten     mehr erforderlich ist.\nMesssystemen ausgestattet sind, zu Bilanzkreis-\nsummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungs-                                  § 69\ngebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisab-\nMesswertnutzung\nrechnung,\nzu Zwecken des Energielieferanten;\n7. Bilanzkoordination,                                                    Übermittlungspflicht; Löschung\n8. Erstattung von finanziellen Förderungen und Erhe-            (1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte\nbung von vermiedenen Netzentgelten nach § 57             ausschließlich verwenden, soweit dies zu folgenden\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes,                       Zwecken zwingend erforderlich ist:\n9. Erhebung der EEG-Umlage von Elektrizitätsversor-          1. Abrechnung des Energieversorgungsvertrages ein-\ngungsunternehmen nach § 60 des Erneuerbare-                  schließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten,\nEnergien-Gesetzes,                                       2. Durchführung eines Lieferantenwechsels,\n10. Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern             3. Durchführung eines Tarifwechsels,\nund Eigenversorgern nach § 61 des Erneuerbare-\n4. Änderung des Messverfahrens,\nEnergien-Gesetzes in Verbindung mit der Aus-\ngleichsmechanismusverordnung,                            5. Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsab-\nrechnung,\n11. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der\nBundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflich-           6. Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der\nten.                                                         Stromnetzzugangsverordnung,\n(2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von            7. Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 des Erneuer-\nÜbertragungsnetzen                                                bare-Energien-Gesetzes,\n8. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der\n1. täglich für den Vortag den Betreibern von Verteiler-\nBundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.\nnetzen zu Zwecken der Prognosebildung und Bilan-\nzierung die aus den Messwerten nach Absatz 1                 (2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant\nNummer 6 aggregierten Summenzeitreihen netz-              1. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit\nebenenscharf für das jeweilige Bilanzierungsgebiet,           der Abrechnung der Belieferung von Energie erfor-\n2. täglich für den Vortag für die Messwerte nach Ab-              derlichen Informationen,\nsatz 1 Nummer 6 den Bilanzkreisverantwortlichen           2. an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit\nzu Zwecken der Bilanzkreisbewirtschaftung die aus             dem Tarif stehenden Informationen,\nden Messwerten aggregierten Summenzeitreihen für\n3. an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bi-\nden jeweiligen Bilanzkreis,\nlanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.\n3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen         (3) Der Energielieferant muss sämtliche personen-\nder Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender                bezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und\nPflichten erforderlichen Daten.                           eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine\n(3) Der Übertragungsnetzbetreiber muss personen-           Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr\nbezogene Messwerte löschen, sobald für seine Aufga-           erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016            2057\n§ 70                                                          § 73\nMesswertnutzung auf Veranlassung des                                        Verfahren bei\nAnschlussnutzers; weiterer Datenaustausch                          rechtswidriger Inanspruchnahme\nMesswertnutzungen und Datenaustausch, die über               (1) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechts-\ndie §§ 66 bis 69 hinausgehen, sind nur insoweit zuläs-       widrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intel-\nsig, wie                                                     ligenten Messsystemen oder ihrer Dienste vorliegen,\nmuss die nach § 49 berechtigte Stelle diese dokumen-\n1. eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die\ntieren und den Anschlussnutzer hierüber informieren.\nden Anforderungen des § 4a des Bundesdaten-\nZur Sicherung seines Entgeltanspruchs darf er die Be-\nschutzgesetzes genügt, oder\nstandsdaten und Verkehrsdaten verwenden, die erfor-\n2. keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3            derlich sind, um die rechtswidrige Inanspruchnahme\nAbsatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genutzt           nach Satz 1 aufzudecken und zu unterbinden. Die Bun-\noder übermittelt werden.                                 desnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit sind über\nAbschnitt 3                             Maßnahmen nach Satz 2 unverzüglich in Kenntnis zu\nBesondere Fallgruppen                            setzen.\n(2) Die nach § 49 berechtigte Stelle darf für die Ver-\n§ 71                               wendung der Verkehrsdaten nach Absatz 1 aus dem\nGesamtbestand aller Verkehrsdaten, die höchstens\nNachprüfung der\nsechs Monate alt sind, die Daten derjenigen Verbindun-\nMesseinrichtung; Haftung bei Beschädigungen\ngen mit dem Messsystem oder dem intelligenten Mess-\n(1) Der Anschlussnutzer, der Bilanzkoordinator, der       system ermitteln, für die tatsächliche Anhaltspunkte\nEnergielieferant oder der Netzbetreiber kann jederzeit       den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme\neine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Be-          nach Satz 1 begründen.\nfundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes\n(3) Die nach § 49 berechtigte Stelle darf aus den\ndurch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte\nnach Absatz 2 ermittelten Verkehrsdaten einen pseudo-\nPrüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und\nnymisierten Gesamtdatenbestand bilden, der Auf-\nEichgesetzes verlangen. Ergibt die Befundprüfung,\nschluss über die von einzelnen Teilnehmern erzielten\ndass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf,\nUmsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter\nso trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nach-\nMissbrauchskriterien das Auffinden solcher Verbindun-\nprüfung, sonst derjenige, der die Prüfung in Auftrag ge-\ngen des Messsystems oder des intelligenten Messsys-\ngeben hat. Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchfüh-\ntems ermöglicht, bei denen der Verdacht einer miss-\nrung einer Befundprüfung nach § 39 des Mess- und\nbräuchlichen Inanspruchnahme besteht. Die Daten an-\nEichgesetzes bleiben unberührt.\nderer Verbindungen sind unverzüglich zu löschen.\n(2) Wird der Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem            (4) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bun-\nMessstellenbetreiber gestellt, so hat der Antragsteller      desbeauftragte für den Datenschutz und die Informa-\ndiesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrich-        tionsfreiheit sind über die Einleitung eines Verfahrens\ntigen. Ergibt die Befundprüfung, dass die Messeinrich-       im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 1 un-\ntung nicht verwendet werden darf, trägt der Messstel-        verzüglich in Kenntnis zu setzen.\nlenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der\nAntragsteller.\nKapitel 4\n(3) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine\nVerordnungsermächtigung;\nÜberschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergren-\nzen oder ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei                 Festlegungen der Bundesnetzagentur\nfestzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung Mess-\nwerte nicht an, so ermittelt der Messstellenbetreiber                                   § 74\ndie Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Able-                  Verordnungsermächtigung\nsung entweder aus dem Durchschnittsverbrauch des                Soweit es für das Funktionieren einer sicheren\nihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Feh-          Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen\nlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund           erforderlich ist, wird die Bundesregierung ermächtigt,\ndes Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus              durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nParallelmessungen vorhandene Messwerte keine aus-            desrates konkretisierende Vorschriften zu Teil 3 dieses\nreichende Verlässlichkeit bieten.                            Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten zu\nerlassen und dabei die Erhebung, Verarbeitung und\n§ 72                               Nutzung dieser Daten zu regeln. Die Vorschriften haben\nÖffentliche Verbrauchseinrichtungen                 den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, insbeson-\ndere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung\nBei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die         und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grund-\nabgenommene Strommenge auch rechnerisch ermittelt            satz der Zweckbindung Rechnung zu tragen.\noder geschätzt werden, wenn die Kosten einer Mes-\nsung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.                                   § 75\nDies trifft insbesondere auf im Verteilernetz ange-\nschlossene Anlagen zur Straßenbeleuchtung zu, wenn                   Festlegungen der Bundesnetzagentur\nderen Ein- und Ausschaltzeiten bekannt sind und der             Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingun-\nLastverlauf berechenbar ist.                                 gen für den Messstellenbetrieb und der Datenerhe-","2058          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nbung, -verarbeitung und -nutzung kann die Bundes-            Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit\nnetzagentur Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des              einer größeren Belastung für die beteiligten Unterneh-\nEnergiewirtschaftsgesetzes treffen                           men verbunden wäre.\n1. im Sinne von § 52 zur Gewährleistung eines einheit-         (2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung\nlichen Sicherheitsstandards für die nicht unmittel-     von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem\nbare Kommunikation mit dem intelligenten Mess-          Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nsystem im Benehmen mit dem Bundesamt für                Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Bundes-\nSicherheit in der Informationstechnik,                  netzagentur die Maßnahmen zur Einhaltung der Ver-\n2. zu den notwendigen Anforderungen an die Einhal-          pflichtungen anordnen.\ntung der Transparenzvorgaben aus § 54, insbeson-           (3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann\ndere Festlegungen zu einheitlichen Formaten und         die Bundesnetzagentur auch eine Zuwiderhandlung\nFormblättern,                                           feststellen, nachdem diese beendet ist.\n3. zu Anwendungsregeln für die Kapitel 2 und 3 Ab-             (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundes-\nschnitt 1 und 2, insbesondere zur Ausgestaltung         netzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund\nder Pflichten der an der Datenkommunikation             dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind\nBeteiligten,                                            die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschafts-\n4. zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung        gesetzes mit Ausnahme des Abschnitts 6 entsprechend\nvon Ersatzwerten bei Messfehlern sowie zur stern-       anzuwenden.\nförmigen Kommunikation im Sinne von § 60 Ab-\nsatz 2 und diesbezüglichen Übergangsregelungen                                    § 77\nzur Markteinführung vor und nach dem 31. Dezem-                      Bericht der Bundesnetzagentur\nber 2019 sowie zu Sonderregelungen für den Be-\n(1) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministe-\nreich Gas,\nrium für Wirtschaft und Energie zum 30. Dezember\n5. zu Regeln für die Marktkommunikation mit intelli-        2023 einen Bericht mit einer Evaluierung zur An-\ngenten Messsystemen,                                    wendung und Vorschlägen zur Anpassung des Rechts-\n6. zur Ausgestaltung der Standardkonfiguration des          rahmens vor. Der Bericht enthält auch Angaben zur\nSmart-Meter-Gateways für die erforderliche Daten-       Entwicklung des Investitionsverhaltens und des Wett-\nkommunikation im Sinne von § 60 Absatz 3 und 4,         bewerbs beim Messstellenbetrieb für moderne Mess-\neinrichtungen und intelligente Messsysteme, zu techni-\n7. zur Stammdatenübermittlung im Sinne von § 63,\nschen Weiterentwicklungen, zu Energie- und Kosten-\n8. zu Fällen notwendiger Datenerhebung, -verarbei-          einsparungen durch den Einsatz moderner Messein-\ntung und -nutzung, insbesondere zu Zwecken der          richtungen und intelligenter Messsysteme sowie zu\nzulässigen Datenverwendung und zur standard-            Auswirkungen der bestehenden Regulierung der Tele-\nmäßigen Übermittlung im Sinne der §§ 66 bis 69,         kommunikations- und Energieversorgungsnetze auf\n9. zur Verpflichtung der zum Datenumgang berechtig-         die Digitalisierung der Energieversorgung. Die Bundes-\nten Stellen, Messwerte zu löschen,                      netzagentur soll den Bericht nach Satz 1 unter Beteili-\n10. zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaus-          gung von Wissenschaft und betroffenen Verbänden\ntausch im Sinne der §§ 52 und 60 Absatz 1 zwi-          erstellen sowie internationale Erfahrungen mit dem\nschen den betroffenen Marktteilnehmern, ins-            Tätigkeitsfeld Messstellenbetrieb berücksichtigen. Sie\nbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie          gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und veröffentlicht\nProzessen, die eine größtmögliche Automatisierung       die erhaltenen Stellungnahmen im Internet.\nermöglichen.                                               (2) Soweit sie es aus regulatorischen oder wettbe-\nwerblichen Gründen für erforderlich hält, kann die Bun-\nTe i l 4                           desnetzagentur den Bericht aus Absatz 1 bereits vor\ndem 30. Dezember 2023 vorlegen.\nBesondere Aufgaben\nder Regulierungsbehörden                              (3) In den Bericht der Bundesnetzagentur nach § 35\ndes Energiewirtschaftsgesetzes sind besondere As-\n§ 76                             pekte des Messstellenbetriebs aufzunehmen; der Be-\nricht soll Angaben enthalten\nAufsichtsmaßnahmen\nder Bundesnetzagentur                      1. zur Wettbewerbssituation beim Messstellenbetrieb,\n(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen oder           2. zur technischen Entwicklung bei modernen Mess-\nVereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Ver-             einrichtungen und intelligenten Messsystemen,\nhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses              3. zum Angebot variabler Tarife,\nGesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergan-          4. zu bundesweit einheitlichen Mindestanforderungen\ngenen Rechtsvorschriften entgegensteht. Sie kann                 an Datenumfang und Datenqualität bei der energie-\nhierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhal-              wirtschaftlichen Datenkommunikation sowie\ntensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die\ngegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhält-        5. zum Angebot von Daten- und Telekommunikations-\nnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwi-              diensten für die Anbindung von Smart-Meter-Gate-\nderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen                  ways.\nstruktureller Art können nur in Ermangelung einer               (4) Die Bundesnetzagentur darf die für den Bericht\nverhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher          nach Absatz 3 erhobenen Daten auch für den Bericht\nWirksamkeit festgelegt werden oder wenn letztere im          nach Absatz 1 verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016                                       2059\nAnlage\n(zu § 22 Absatz 2 Satz 1)\nÜbersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien\ndes Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik2\n1. BSI: Protection Profile for the Gateway of a Smart-Metering-System (Smart-Meter-Gateway PP),\nBSI-CC-PP-0073 [Schutzprofil für die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems für Stoff- und\nEnergiemengen],\nFundstelle:\nhttps://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/ReportePP/pp0073b_pdf.pdf\n2. BSI: Protection Profile for the Security Module of a Smart-Meter-Gateway (Security Module PP),\nBSI-CC-PP-0077 [Schutzprofil für das Sicherheitsmodul der Kommunikationseinheit eines intelligenten Mess-\nsystems für Stoff- und Energiemengen],\nFundstelle:\nhttps://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/ReportePP/pp0077V2b_pdf.pdf\n3. BSI: Technische Richtlinie TR-03109\na) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-1, Anforderungen an die Interoperabilität der Kommunikationseinheit\neines intelligenten Messsystems,\nb) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-2, Smart-Meter-Gateway – Anforderungen an die Funktionalität und\nInteroperabilität des Sicherheitsmoduls,\nc) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-3, Kryptographische Vorgaben für die Infrastruktur von intelligenten\nMesssystemen,\nd) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-4, Smart Metering PKI – Public-Key-Infrastruktur für Smart-Meter-Gate-\nways,\ne) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-5, Kommunikationsadapter [Veröffentlichung folgt],\nf) BSI: Technische Richtlinie TR-03109-6: Smart-Meter-Gateway-Administration,\nFundstellen:\nhttps://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/\nTR03109-1.pdf\nhttps://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/\nTR-03109-2-Anforderungen_an_die_Funktionalitaet.pdf\nhttps://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/\nTR-03109-2-Sicherheitsmodul_Use_Cases.pdf\nhttps://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/\nTR-03109-3_Kryptographische_Vorgaben.pdf\nhttps://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/\nTR-03109_PKI.pdf\nhttps://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/\nTR-03109-6-Smart_Meter_Gateway_Administration.pdf\n4. BSI: Technische Richtlinie TR-03116-3, eCard-Projekte der Bundesregierung (Kryptographische Vorgaben für\ndie Infrastruktur von intelligenten Messsystemen),\nFundstelle:\nhttps://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03116/\nBSI-TR-03116-3.pdf\n5. BSI: Zertifizierungsrichtlinie (Certificate Policy) der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur (PKI),\nFundstelle:\nhttps://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/\nPKI_Certificate_Policy.pdf\n2\nAuf den Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik www.bsi.bund.de wurden unter dem Oberbegriff „Smart\nMetering Systems“ folgende Unterordner eingerichtet: „Schutzprofil Gateway“, „Schutzprofil Security Module“, „Smart Metering PKI“ und „Tech-\nnische Richtlinie“; eine Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Satz 1 findet sich unter www.bsi.bund.de/\nDE/Themen/DigitaleGesellschaft/SmartMeter/UebersichtSP-TR/uebersicht_node.html.","2060          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nArtikel 2                                § 24   Regelungen zu den Netzzugangsbedin-\ngungen, Entgelten für den Netzzugang so-\nÄnderung der                                       wie zur Erbringung und Beschaffung von\nMess- und Eichverordnung                                    Ausgleichsleistungen\nIn § 17 Absatz 4 Satz 1 der Mess- und Eichverord-               § 25   Ausnahmen vom Zugang zu den Gasver-\nnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011),                       sorgungsnetzen im Zusammenhang mit\ndie durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2016                      unbedingten Zahlungsverpflichtungen\n(BGBl. I S. 1478) geändert worden ist, werden die Wör-             § 26   Zugang zu den vorgelagerten Rohrlei-\nter „Messgeräten im Sinne des § 21c Absatz 5, des                         tungsnetzen und zu Speicheranlagen im\n§ 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom                         Bereich der leitungsgebundenen Versor-\n7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch                   gung mit Erdgas\nArtikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013\n(BGBl. I S. 3746) geändert worden ist,“ durch die Wör-             § 27   Zugang zu den vorgelagerten Rohrlei-\nter „Intelligenten Messsystemen und modernen Mess-                        tungsnetzen\neinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgeset-               § 28   Zugang zu Speicheranlagen\nzes“ ersetzt.\n§ 28a Neue Infrastrukturen“.\nArtikel 3                          2. Die §§ 21b bis 21i werden aufgehoben.\n3. § 14a wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 14a\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des                  Steuerbare Verbrauchseinrichtungen\nGesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert               in Niederspannung; Verordnungsermächtigung“.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            b) In Satz 1 werden die Wörter „wenn ihnen im Ge-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   genzug die Steuerung von vollständig unter-\nbrechbaren Verbrauchseinrichtungen, die über ei-\na) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:                 nen separaten Zählpunkt verfügen, zum Zweck\n„14a. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in                 der Netzentlastung gestattet wird“ durch die Wör-\nNiederspannung;       Verordnungsermächti-           ter „wenn mit ihnen im Gegenzug die netzdienli-\ngung“.                                               che Steuerung von steuerbaren Verbrauchsein-\nrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt\nb) Die Angaben zu Teil 3 Abschnitt 3 werden wie                verfügen, vereinbart wird“ ersetzt.\nfolgt gefasst:\nc) In Satz 2 wird das Wort „unterbrechbare“ durch\n„Abschnitt 3                           das Wort „steuerbare“ ersetzt.\nNetzzugang, Messstellenbetrieb                 d) Satz 3 wird aufgehoben.\ne) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n§ 20    Zugang zu den Energieversorgungsnetzen\n„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n§ 20a Lieferantenwechsel                                    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n§ 21    Bedingungen und Entgelte für den Netzzu-            rates die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2\ngang                                                näher zu konkretisieren, insbesondere einen Rah-\nmen für die Reduzierung von Netzentgelten und\n§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine             die vertragliche Ausgestaltung vorzusehen sowie\neffiziente Leistungserbringung                      Steuerungshandlungen zu benennen, die dem\n§ 21b (weggefallen)                                         Netzbetreiber vorbehalten sind, und Steuerungs-\nhandlungen zu benennen, die Dritten, insbeson-\n§ 21c (weggefallen)                                         dere dem Lieferanten, vorbehalten sind. Sie hat\nhierbei die weiteren Anforderungen des Messstel-\n§ 21d (weggefallen)\nlenbetriebsgesetzes an die Ausgestaltung der\n§ 21e (weggefallen)                                         kommunikativen Einbindung der steuerbaren Ver-\nbrauchseinrichtungen zu beachten.“\n§ 21f (weggefallen)\n4. In § 20 Absatz 1c werden die Wörter „aus § 21b Ab-\n§ 21g (weggefallen)                                      satz 2“ durch die Wörter „zum Wechsel des Mess-\n§ 21h (weggefallen)                                      stellenbetreibers nach den Vorschriften des Mess-\nstellenbetriebsgesetzes“ ersetzt.\n§ 21i (weggefallen)\n5. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „, § 21i“ gestri-\n§ 22    Beschaffung der Energie zur Erbringung           chen.\nvon Ausgleichsleistungen                      6. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 23    Erbringung von Ausgleichsleistungen              a) Nummer 11 wird aufgehoben.\n§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netz-             b) Die Nummern 12 und 13 werden die Nummern 11\nzugang                                              und 12.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016             2061\n7. § 40 wird wie folgt geändert:                                    Entnahmestelle einer Netz- oder Umspannebene\nzu erheben. In der Niederspannung sind davon\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden vor den\nabweichend jeweils Entgelte für leistungs- und\nWörtern „die für die Belieferung maßgebliche\nfür nicht leistungsgemessene Entnahmestellen\nZählpunktbezeichnung“ die Wörter „den zustän-\nfestzulegen.“\ndigen Messstellenbetreiber sowie“ eingefügt.\n2. In Abschnitt III der Anlage 1 werden die Angaben 2.7\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Mess-\nbis 2.10 wie folgt gefasst:\nsystem im Sinne von § 21d Absatz 1“ durch die\nWörter „intelligentes Messsystem im Sinne des             „2.7    Telefonleitungen                        30–40\nMessstellenbetriebsgesetzes“ ersetzt.\n2.8     fahrbare Stromaggregate                 15–25\nc) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „Lie-\nferanten haben daneben“ die Wörter „für Haus-             2.9     moderne Messeinrichtungen               13–18\nhaltskunden“ eingefügt.                                   2.10    Smart-Meter-Gateway                     8–13“.\n8. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 6 werden die Wörter „, der §§ 21i und“                                Artikel 5\ndurch die Angabe „und §“ ersetzt.\nÄnderung der\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 einge-                       Stromnetzzugangsverordnung\nfügt:\nDie Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005\n„7. Amtshandlungen auf Grund des Messstellen-          (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nbetriebsgesetzes, die das Verfahren zur Über-      zes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert wor-\ntragung der Grundzuständigkeit für den             den ist, wird wie folgt geändert:\nMessstellenbetrieb betreffen;“.\n1. § 12 wird wie folgt gefasst:\nc) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 8\nbis 10.                                                                            „§ 12\nStandardisierte Lastprofile;\nArtikel 4                                           Zählerstandsgangmessung\nÄnderung der                                 (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\nStromnetzentgeltverordnung                          haben im Niederspannungsnetz für die Abwicklung\nder Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer\nDie Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005             jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowatt-\n(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-       stunden vereinfachte Methoden (standardisierte\nzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert wor-           Lastprofile) anzuwenden, soweit nicht nach Maß-\nden ist, wird wie folgt geändert:                               gabe des Messstellenbetriebsgesetzes eine Über-\n1. § 17 wird wie folgt geändert:                                mittlung von Last- oder Zählerstandsgängen erfolgt.\na) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      (2) Standardisierte Lastprofile müssen sich am\ntypischen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen\n„Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz               von Letztverbrauchern orientieren:\nmit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000\nKilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmes-              1. Gewerbe;\nsung oder einer anderen Form der Arbeitsmes-              2. Haushalte;\nsung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises\nein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde fest-         3. Landwirtschaft;\nzulegen.“\n4. Bandlastkunden;\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n5. unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen;\n„(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für\nmoderne Messeinrichtungen und intelligente                6. Heizwärmespeicher.\nMesssysteme nach dem Messstellenbetriebsge-               Die Verbrauchsgrenzen für die Anwendung von stan-\nsetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und ge-        dardisierten Lastprofilen sind auf alle Letztverbrau-\ntrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem                cher einer Lastprofilgruppe gleichermaßen anzuwen-\n1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Mess-          den. Der Netznutzer ist berechtigt, mit dem Betreiber\nstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört,           von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine\nfestzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind         niedrigere Grenze zu vereinbaren, soweit dem nicht\ndie nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Um-              eine Bestimmung des Messstellenbetriebsgesetzes\nspannebenen verteilten Kosten jeweils vollstän-           entgegensteht.\ndig durch die Summe der pro Entnahmestelle ent-\nrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Um-             (3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\nspannebene zu decken. Gesonderte Abrech-                  sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu füh-\nnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungs-           ren, der ausschließlich die Abweichungen der Ge-\nentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr            samtheit der Letztverbraucher erfasst, die mit stan-\nfestzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede           dardisierten Lastprofilen bilanziert werden. In dem","2062          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nDifferenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher             jenigen Einspeise- und Entnahmestellen zu ermög-\nbilanziert werden. Die Betreiber von Elektrizitätsver-         lichen, deren Einspeise- und Entnahmeverhalten\nsorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergebnisse der           mit intelligenten Messsystemen im Sinne des\nDifferenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite         Messstellenbetriebsgesetzes ermittelt wird.“\nzu veröffentlichen. Von der Verpflichtung nach Satz 1\n2. § 18 wird wie folgt gefasst:\nsind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ausge-\nnommen, an deren Verteilernetz weniger als 100 000                                     „§ 18\nKunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen\nMessung\nsind.\nDie Messung erfolgt nach den Bestimmungen des\n(4) Soweit es für die Umsetzung eines variablen             Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016\nTarifs im Sinne von § 40 Absatz 5 Satz 1 des Ener-             (BGBl. I S. 2034) in der jeweils geltenden Fassung.“\ngiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, haben Netz-\n3. Die §§ 18a bis 22 werden aufgehoben.\nbetreiber Netznutzern eine Bilanzierung und Abrech-\nnung auf Basis von Zählerstandsgängen für die-             4. § 27 Absatz 1 Nummer 11 bis 14 wird aufgehoben.\nArtikel 6\nÄnderung der Energiewirtschaftskostenverordnung\nDer Anlage zur Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird folgende Nummer\nangefügt:\nNummer                                    Gebührentatbestand                                       Gebühr in Euro\n„30.    Begleitung der Übertragung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach                     500 – 2 500“.\nden Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes\nArtikel 7                                 stellungsort des Anschlussnehmers zu wählen,\nwenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwand-\nÄnderung der                                  freien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer\nNiederspannungsanschlussverordnung                          hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steu-\nDie Niederspannungsanschlussverordnung vom                     ereinrichtungen nach Satz 5 zu tragen.“\n1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch\nArtikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010                                         Artikel 8\n(BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird wie folgt                              Änderung der\ngeändert:\nNiederdruckanschlussverordnung\n1. In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Dritten\nIn § 17 Absatz 1 Satz 3 der Niederdruckanschluss-\nnach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch\nverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477,\ndie Wörter „Messstellenbetreiber nach den Vor-\n2485), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom\nschriften des Messstellenbetriebsgesetzes“ ersetzt.\n11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden\n2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                      ist, werden die Wörter „Dritten nach § 21b des Energie-\nwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „Messstellen-\n„(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbrin-\nbetreiber nach den Vorschriften des Messstellen-\ngungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei\nbetriebsgesetzes“ ersetzt.\nder Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit\nder Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem\nnach dem Messstellenbetriebsgesetz zu berücksich-                                   Artikel 9\ntigen. In Gebäuden, die neu an das Energieversor-                               Änderung der\ngungsnetz angeschlossen werden, sind die Mess-                      Stromgrundversorgungsverordnung\nstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways\nnach dem Messstellenbetriebsgesetz nachträglich               In § 8 Absatz 1 der Stromgrundversorgungsverord-\neinfach eingebaut werden können; ausreichend in            nung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zu-\ndiesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für          letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar\nein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies ist auch in           2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden die\nGebäuden anzuwenden, die einer größeren Renovie-           Wörter „§ 21b des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch\nrung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Euro-          die Wörter „den Vorschriften des Messstellenbetriebs-\npäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai              gesetzes“ ersetzt.\n2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäu-\nden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen                                   Artikel 10\nwerden, soweit dies technisch machbar und wirt-\nÄnderung der\nschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den\nAnschlussnehmer anzuhören und dessen berech-\nGasgrundversorgungsverordnung\ntigte Interessen bei der Wahl des Aufstellungsorts            In § 8 Absatz 1 der Gasgrundversorgungsverordnung\nzu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Auf-       vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016              2063\nletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Februar                                   Artikel 14\n2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden die\nWörter „§ 21b des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch                                Änderung des\ndie Wörter „den Vorschriften des Messstellenbetriebs-                   Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\ngesetzes“ ersetzt.                                              § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopp-\nArtikel 11                            lungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I\nS. 2498), das durch Artikel 4 Absatz 74 des Gesetzes\nÄnderung der                            vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden\nAnreizregulierungsverordnung                      ist, wird wie folgt gefasst:\n§ 5 Absatz 1 Satz 3 der Anreizregulierungsverord-         „Für den Messstellenbetrieb zur Erfassung der einge-\nnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zu-         speisten Strommenge sind die Vorschriften des Mess-\nletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016         stellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von\n(BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird durch die        Satz 2 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach\nfolgenden Sätze ersetzt:                                     § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Be-\n„Einbezogen in das Regulierungskonto wird darüber            treiber einer KWK-Anlage den Messstellenbetrieb auch\nhinaus die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr       selbst übernehmen; für ihn gelten dann alle gesetzlichen\nbei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kos-        Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an ei-\nten des Messstellenbetriebs, zu dem auch die Messung         nen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.“\ngehört, und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich\nenthaltenen Ansätzen, soweit diese Differenz durch                                    Artikel 15\nÄnderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen\nder Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber durch-                              Änderung des\ngeführt wird, verursacht wird und soweit es sich nicht                  Erneuerbare-Energien-Gesetzes\num Kosten für den Messstellenbetrieb von modernen\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014\nMesseinrichtungen und intelligenten Messsystemen im\n(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-\nSinne des Messstellenbetriebsgesetzes handelt. In das\nzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert wor-\nRegulierungskonto wird auch die Differenz einbezogen,\nden ist, wird wie folgt geändert:\ndie durch Maßnahmen des Netzbetreibers im Zusam-\nmenhang mit § 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1            1. In § 9 Absatz 8 werden die Wörter „§§ 21c, 21d und\nund 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung               21e des Energiewirtschaftsgesetzes und nach den\nmit § 55 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 des Mess-               auf Grund des § 21i Absatz 1 des Energiewirt-\nstellenbetriebsgesetzes verursacht wird, soweit der              schaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“\nNetzbetreiber für die Durchführung zuständig war.“               durch die Wörter „Vorschriften des Messstellenbe-\ntriebsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 12\n2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAufhebung der\nMesszugangsverordnung                              a) In Satz 1 werden die Wörter „sowie die Einrich-\ntung und den Betrieb der Messeinrichtung ein-\nDie Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008\nschließlich der Messung“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 2006), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-\nsetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert              b) Satz 2 wird aufgehoben.\nworden ist, wird aufgehoben.\n3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\nArtikel 13                                                        „§ 10a\nÄnderung der                                                  Messstellenbetrieb\nGasnetzzugangsverordnung\nFür den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften\nDie Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September\ndes Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Ab-\n2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 314\nweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\neines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellen-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Mess-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 44          stellenbetrieb auch selbst übernehmen. Für den\nbis 48 wie folgt gefasst:                                     Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen\n„§§ 44 bis 48 (weggefallen)“.                                 Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz\nan einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.“\n2. § 43 wird wie folgt gefasst:\n„§ 43                             4. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nMessung                                 a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 21c des Energie-\nDie Messung erfolgt nach den Bestimmungen des                  wirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne des\nMessstellenbetriebsgesetzes.“                                     § 21d des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die\nWörter „§ 29 des Messstellenbetriebsgesetzes\n3. Die §§ 44 bis 48 werden aufgehoben.                               intelligente Messsysteme“ ersetzt und werden\n4. In § 50 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 21b                  die Wörter „die die Anforderungen nach § 21e\nAbsatz 3a und 3b des Energiewirtschaftsgesetzes                   des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllen,“ und\noder vergleichbaren Messeinrichtungen“ durch die                  die Wörter „; § 21g des Energiewirtschaftsgeset-\nWörter „Messstellenbetriebsgesetzes“ ersetzt.                     zes ist zu beachten“ gestrichen.","2064        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2016\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Solange der Einbau        5. In § 81 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „und“ durch\neines Messsystems nicht technisch möglich im              ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort\nSinne des § 21c Absatz 2 des Energiewirtschafts-          „Netzbetreiber“ die Wörter „und Messstellenbetrei-\ngesetzes ist,“ durch die Wörter „Ist kein intelli-        ber“ eingefügt.\ngentes Messsystem vorhanden, so“ ersetzt und\nwerden die Wörter „; § 21g des Energiewirt-                                   Artikel 16\nschaftsgesetzes ist zu beachten“ werden gestri-\nInkrafttreten\nchen.\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nc) Satz 3 wird aufgehoben.                                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. August 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}