{"id":"bgbl1-2016-42-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":42,"date":"2016-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/42#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_42.pdf#page=12","order":3,"title":"Neufassung der Futtermittelverordnung","law_date":"2016-08-29T00:00:00Z","page":2004,"pdf_page":12,"num_pages":26,"content":["2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\nBekanntmachung\nder Neufassung der Futtermittelverordnung\nVom 29. August 2016\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 29. August 2016 (BGBl. I\nS. 1998) wird nachstehend der Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom\n1. September 2016 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 15. Oktober 2015\n(BGBl. I S. 1687),\n2. den am 1. Dezember 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 und den am 23. April\n2016 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 23. November 2015\n(BAnz AT 30.11.2015 V2),\n3. den am 3. Mai 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 26. April\n2016 (BGBl. I S. 979),\n4. den am 1. September 2016 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom\n29. August 2016 (BGBl. I S. 1998).\nBonn, den 29. August 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016                             2005\nFuttermittelverordnung*\n11. Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007\n* Diese Verordnung dient in der bis zum 24. März 2007 geltenden Fas-\nzur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,\nsung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung der\n86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüg-\nFuttermittelverordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770) genannten       lich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl (ABl.\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.                                L 243 vom 18.9.2007, S. 41);\nDiese Verordnung dient in der ab dem 25. März 2007 geltenden Fas-\nsung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der       12. Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007\nEuropäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union:                    zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,\n86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rück-\n1. Richtlinie 2006/77/EG der Kommission vom 29. September 2006         standshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Delta-\nzur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Euro-       methrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen\npäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Höchstge-        (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 50);\nhalte für organische Chlorverbindungen in Futtermitteln (ABl. L\n271 vom 30.9.2006, S. 53);                                      13. Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007\n2. Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006           zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,\nzur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,                86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüg-\n86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rück-          lich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (ABl.\nstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet       L 243 vom 18.9.2007, S. 61);\n(ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31);\n14. Richtlinie 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur\n3. Richtlinie 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur        Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG              90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rück-\nund 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten           standshöchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil\nRückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalotrhin,            und Rimsulfuron (ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 4);\nPhenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin,\nBifenthrin und Abamectin (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 19);      15. Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007\nzur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG\n4. Richtlinie 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG         und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten\nRückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Delta-\nund 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchst-\ngehalte für Phosphamidon und Mevinphos (ABl. L 63 vom               methrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyra-\nclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin (ABl. L 329 vom\n1.3.2007, S. 9);\n14.12.2007, S. 40);\n5. Richtlinie 2007/9/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur\nÄnderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der   16. Richtlinie 2008/4/EG der Kommission vom 9. Januar 2008\nRückstandshöchstgehalte für Aldicarb (ABl. L 63 vom 1.3.2007,       zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel\nS. 17);                                                             zur Verringerung der Gefahr von Milchfieber (ABl. L 6 vom\n10.1.2008, S. 4, L 22 vom 25.1.2008, S. 21);\n6. Richtlinie 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007\nzur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,            17. Richtlinie 2008/76/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur\n86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rück-          Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-\nstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazo-            ischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in\nsulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Milbemectin und           der Tierernährung (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 37);\nTribenuron (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 26);\n7. Richtlinie 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur   18. Richtlinie 2008/82/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des           Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln,\nRates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstge-          die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Nieren-\nhalte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim (ABl. L 59            insuffizienz bestimmt sind (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 48);\nvom 27.2.2007, S. 75);\n19. Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur\n8. Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur           Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,             ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an\n86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort              Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeid-\nfestgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxa-         barer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vor-\ncarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB,             handen sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19);\nTolylfluanid und Triticonazol (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31,\nL 140 vom 1.6.2007, S. 58);                                     20. Richtlinie 2009/141/EG der Kommission vom 23. November\n9. Richtlinie 2007/28/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 zur           2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/363/EWG              Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der\nund 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten           Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus com-\nRückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorfenapyr, Folpet,     munis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. (ABl. L 308\nIprodion, lambda-Cyhalothrin, Maleinsäurehydrazid, Metalaxyl-M      vom 24.11.2009, S. 20);\nund Trifloxystrobin (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6);\n21. Richtlinie 2010/6/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur\n10. Richtlinie 2007/39/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur          Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-\nÄnderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates         ischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber,\nhinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon (ABl.         freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca (ABl.\nL 165 vom 27.6.2007, S. 25);                                        L 37 vom 10.2.2010, S. 29, L 107 vom 29.4.2010, S. 26).","2006            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\nAbschnitt 1                                   S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nNr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1)\nAllgemeine Bestimmungen\ngeändert worden ist,\n§1                                   b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung\n(EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parla-\nBegriffsbestimmungen\nments und des Rates vom 22. September 2003\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                    über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tier-\n1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier:                   ernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29,\nnicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier                    L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom\nim Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der                  13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fas-\nVerordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen                     sung,\nParlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über           10. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2\ndas Inverkehrbringen und die Verwendung von                   Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des\nFuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG)               Europäischen Parlaments und des Rates vom\nNr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und                 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Über-\ndes Rates und zur Aufhebung der Richtlinien                   prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und\n79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommis-                  Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über\nsion, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Ra-                Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom\ntes, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates                 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204\nund 96/25/EG des Rates und der Entscheidung                   vom 4.8.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fas-\n2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom                    sung,\n1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die\n11. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010\nUnion angehört,\n(ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden\nist,                                                      12. Vertragsstaat: ein Staat, der – ohne Mitglied der\n2. Pelztier: Pelztier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2           Europäischen Union zu sein – Vertragsstaat des\nBuchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,                 Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum ist,\n3. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2\nBuchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,             13. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Ver-\ntragsstaat ist,\n4. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im\nSinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Ver-        14. Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem\nordnung (EG) Nr. 767/2009,                                    a) ein Futtermittelunternehmer oder eine in seinem\n5. Milchaustausch-Futtermittel: Milchaustausch-Fut-                  Namen oder Auftrag handelnde Person und\ntermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buch-              b) eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft\nstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,                         zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerb-\n6. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Fut-                 lichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tä-\ntermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne                 tigkeit zugerechnet werden können,\ndes Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verord-               für die Vertragsverhandlungen und den Vertrags-\nnung (EG) Nr. 767/2009,                                       schluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel\n7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittelzusatzstof-         verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss\nfen, Mittelrückständen und unerwünschten Stof-                nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organi-\nfen –, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfut-         sierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems er-\ntermittel enthalten sind und seinen Futterwert beein-         folgt,\nflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur        15. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel,\nunerheblich ist,                                              die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Ver-\n8. Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne des           trages eingesetzt werden können, ohne dass die\nArtikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)           Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend\nNr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des              sind, wie Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails oder\nRates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an              Telemedien.\nPestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futter-\nmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur                            Abschnitt 2\nÄnderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl.\nVerkehr mit Futtermitteln\nL 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung,\nUnterabschnitt 1\n9. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Euro-\nVer w e n d u n gs z w ec ke fü r D i ä tf u t t er mi t te l\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nUnion nach\n§2\na) Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder\nArtikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG un-            Verwendungszwecke für Diätfuttermittel\nter Berücksichtigung einer Änderung nach Arti-           Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 1 Spalte 1\nkel 11 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates            aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festge-\nvom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in            setzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt\nder Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970,         der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016              2007\nsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I          2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6\nTeil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom\nder Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014\n5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen\ngeltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für den\nvon Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten\n(ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden\nbesonderen Ernährungszweck „Gewichtszunahme, Re-\nFassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt\nkonvaleszenz“ und den durch die Verordnung (EU)\noder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernäh-\nNr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungs-\nrungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen\nzweck „Stabilisierung der physiologischen Verdauung“.\noder geändert werden.\nUnterabschnitt 2                                                       §4\nKennzeichnung und Inverkehrbringen                                  Kennzeichnung bestimmter Futtermittel\n(1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr ge-\n§3                              bracht werden, wenn angegeben sind:\nInverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel\n1. die Gehalte an den in Anlage 1 Spalte 4 aufgeführten\n(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verord-      Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern\nnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. No-               diese Angabe nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehen\nvember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG               ist, und\ndurch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoff-\nwechsels bei Osteoarthrose bei Hunden und Katzen als         2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe\nbesonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Ver-           nach Anlage 1 Spalte 5, die für die ernährungsphy-\nwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42,                siologischen Merkmale nach Anlage 1 Spalte 2 we-\nL 273 vom 17.10.2015, S. 15) in Anhang I Teil B der              sentlich sind.\nRichtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernäh-        Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den\nrungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn          Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine aus-\nes die jeweiligen ergänzenden Anforderungen                  gewogene Zusammensetzung der Tagesration angege-\n1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und       ben sind.\n2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6                          (2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Num-\nder Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014        mer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verord-\ngeltenden Fassung erfüllt.                                   nung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März\n2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermit-\n(2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Ver-\ntel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten Ein-\nordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar\nzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-\n2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem\nden,\nVerzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für be-\nsondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014,             1. wenn die danach zu verwendende jeweilige Bezeich-\nS. 3) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG fest-         nung durch die Wörter „für Rinder, Schafe und Zie-\ngesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den                  gen mit Pansenfunktion“ ergänzt wird und,\nVerkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen er-\ngänzenden Anforderungen                                      2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2\nNummer 2.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010\n1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und           bezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis\n2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6                           angegeben ist, dass bei Kälbern oder Schaf- oder\nZiegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in\nder Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014\nder täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht über-\ngeltenden Fassung erfüllt. Dabei sind der festgesetzte\nschreiten darf.\nbesondere       Ernährungszweck        „Gewichtszunahme,\nRekonvaleszenz“ und der festgesetzte besondere                  (3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Ein-\nErnährungszweck „Stabilisierung der physiologischen          zelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr ge-\nVerdauung“ in der Fassung der Verordnung (EU)                bracht werden, wenn\nNr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014\nzur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Ver-          1. die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die\nzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für be-              Wörter „für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansen-\nsondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom                         funktion“ ergänzt wird und\n23.10.2014, S. 81) anzuwenden.                               2. die Menge der darin enthaltenen nicht proteinhalti-\n(3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verord-      gen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als Roh-\nnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Okto-             protein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder\nber 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit              100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten\ndem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln               werden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass all-\nfür besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom                   mählich anzufüttern ist, angegeben ist.\n23.10.2014, S. 81) in Anhang I Teil B der Richtlinie            (4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf-\n2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck          oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dür-\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jewei-       fen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht wer-\nligen ergänzenden Anforderungen                              den, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der tägli-\n1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und       chen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.","2008            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\n§5                                                             §7\nKennzeichnung von                                                Kennzeichnung\nFuttermitteln bei Fernabsatzverträgen                     Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richt-\nlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte an unerwünsch-\nEin Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmit-         ten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für ent-\ntel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für\nsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt\ndas jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeich-          überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Ver-\nnungsangaben nach                                             kehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Er-\n1. Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbin-        gänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei\ndung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und        dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfut-\nb, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buch-        termittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festge-\nstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Ab-     setzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.\nsatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20,\nder Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und                                                   §8\nUnerwünschte Stoffe\n2. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009\n(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt\nvor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem            an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der\nTrägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts             Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments\nerscheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatz-           und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte\nvertrags auf andere angemessene Weise bekannt ge-             Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002,\ngeben werden.                                                 S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/186\n(ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist,\n§6                                festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,\nAngaben                              1. in den Verkehr zu bringen,\n2. zu verfüttern oder\n(1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den\nGehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben              3. zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder ei-\nnach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil 1, soweit              nem anderen Futtermittel zu mischen.\ndort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung fest-         (2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem\ngeschrieben ist, zu berechnen. Die Nettoenergie-Lakta-        unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie\ntion und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die         2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt übersteigt,\nOriginalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg)           einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder\nmit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den           Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekonta-\nGehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig,        mination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf\nwenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Ge-           der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den\nhalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unter-         in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten\nschreiten:                                                    Höchstgehalt nicht überschreiten.\n1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,\n§9\n2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilo-                  Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe\ngramm.\nDie Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind\n(2) Werden bei Futtermitteln für besondere Ernäh-          in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt.\nrungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung die-\nnende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie ge-                                        § 10\nmacht, so sind diese Angaben nach den Schätzglei-                                    Ausnahmen\nchungen in Anlage 2 Teil 2, soweit dort für die jeweilige\nTierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu be-          (1) Abweichend von\nrechnen. Sie sind als umsetzbare Energie in Megajoule         1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005\nje Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzuge-               und\nben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1           2. dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des\ngelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte           Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\num nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebe-\nnen Gehalten abweichen.                                       darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung\n(EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und\n(3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittel-     des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte\ngewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztie-            an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futter-\nren kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines          mitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur\nEinzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e      Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl.\nder Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach An-          L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verord-\nlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzel-         nung (EU) 2016/143 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 12)\nfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar gelten-      geändert worden ist, bezeichnetes Futtermittel, das mit\nden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des            einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG)\nArtikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009         Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel\nkeine abweichenden Regelungen getroffen sind.                 nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016                         2009\nan einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirk-                anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln ver-\nstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005                 füttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für ent-\nfestgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet,                  sprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart\nan einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der                  oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der\nBetrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1              Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechen-\nabgegeben werden darf, muss das Futtermittel so be-                 des gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermit-\nhandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so                 tel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine\nbehandelten oder hergestellten Futtermittels an den                 Höchstgehalte festgesetzt sind.\nEndverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach\nder Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten                                             § 15\nRückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.                                  Ausnahmen vom Verfütterungsverbot\n(2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1                In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Ver-\ndarf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der                 ordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parla-\nBezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch                ments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschrif-\nfolgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel                  ten zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter\nenthält überhöhte Rückstände an …………… (Einset-                      transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.\nzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der je-             L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\nweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben.“              ordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4)\ngeändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an\n§ 11                               Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zustän-\nVerbotene Stoffe                            digen Behörde vorgenommene Risikobewertung erge-\nben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittel-\nEs ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforde-\nrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochen-\nrungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertra-\nNr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen\ngung transmissibler spongiformer Enzephalopathien\noder zu verfüttern.\nhervorrufen.\n§ 12\nUnterabschnitt 5\nInverkehrbringens- und Verfütterungsverbote\nMitwirkung des\nEs ist verboten,                                                   B u n d e s a m t e s f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\n1. ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Arti-                         und Lebensmittelsicherheit\nkel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I\nNummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Ab-                                               § 16\nsatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht ent-                                     Mitwirkung\nspricht, in den Verkehr zu bringen,\n(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:\n2. ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermit-             1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den An-\ntel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbin-               hang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommis-\ndung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.               sion vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzel-\n767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu brin-                 futtermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1) in der\ngen.                                                               jeweils geltenden Fassung,\nUnterabschnitt 3                               2. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrens-\npraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22\nFuttermittelzusatzstoffe                                   der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.\n§ 13                                  (2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordi-\nnierung der Erstellung\nZugelassene Futtermittelzusatzstoffe\n1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der\nIn der Europäischen Union zugelassene Futter-                       Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie\nmittelzusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der\n2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder\nFuttermittelzusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr.\nden unionsrechtlichen Vorschriften von den Mit-\n1831/2003* aufgeführt.\ngliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und\nErhebungsprogramme des Futtermittelsektors.\nUnterabschnitt 4\nFütterung                                                  Unterabschnitt 6\nAnforderungen an Betriebe\n§ 14\nFütterungsvorschriften                                                        § 17\nEinzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in                        Zulassungsbedürftige Betriebe\nAnhang I der Richtlinie 2002/32/EG höhere Gehalte an                   (1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müs-\nunerwünschten Stoffen als für entsprechende Allein-                 sen von der zuständigen Behörde zugelassen worden\nfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit              sein.\n* Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/    (2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder\nfeedadditives/registeradditives_en.htm                            Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines","2010            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\nEinzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter       (5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verord-\nEinwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen              nung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments\nvon der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.           und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für\n(3) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tieri-      die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1,\nschen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen            L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden\nUrsprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen        Fassung bleibt unberührt.\nUrsprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Gly-\ncerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von                                    § 18\nFettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils                                  Zulassung\nnicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose\n(1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Ab-\nin den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen            satz 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit\nBehörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht             von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zuge-\n1. für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanzlichen Ur-        lassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten ei-\nsprungs oder aus rohen Ölen pflanzlichen Ursprungs        nes vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-\nhergestellte raffinierte Öle in den Verkehr bringen,      rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden\n2. für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10         Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachge-\nNummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Ab-           wiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminati-\nschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10          onsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu\nder Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen         dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futter-\nParlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit          mittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der\nVorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35       Richtlinie 2002/32/EG bestimmte Dekontaminations-\nvom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die       verfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl.      in § 17 Absatz 1 genannten Betrieben anzuwenden.\nL 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, der           (2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Ab-\nZulassung bedürfen.                                       satz 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit\n(4) Sofern                                                 von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zuge-\nlassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass\n1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jewei-\nligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulas-              1. die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllt sind und\nsungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder         2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 19 ergebenden\nnach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in          Pflichten erfüllt werden.\nder bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so-\n(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Ab-\nfern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine\nsatz 3 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit\nEG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein\nvon der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der In-\nHöchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide\nverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Ver-\nund Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kok-\nzeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen\nzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen\nund fünf Jahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind\nvon Spurenelementen oder Vitamine,\ndie von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe,\n2. Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der            die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeich-\nKategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“,         net sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie\nVitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbin-       unter Angabe der Menge aufzuzeichnen. Stoffe im\ndungen oder                                               Sinne des Satzes 2 sind\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormi-              1. aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs,\nschungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Katego-            Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder\nrie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“                    Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs\nin einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie            hergestellte\nnur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt wer-             a) Fette,\nden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die\nb) Öle,\n1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige\nc) Fettsäuren,\nBehörde zugelassen worden sind oder,\n2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben             d) mit Glycerin veresterte Fettsäuren,\nnach Feststellung dieses Vertragsstaates als Ver-             e) Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und\ntreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne           f) Salze von Fettsäuren und\ndes Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG\ndes Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung            2. Fischöl, auch gehärtet.\nder Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung        Soweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete\nund Registrierung bestimmter Betriebe und zwi-            Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen be-\nschengeschalteter Personen des Futtermittelsektors        stimmt gekennzeichnet sind, sind diese Stoffe unter\nsowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG,            Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe\n74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl.                der Menge zusätzlich in dem Verzeichnis nach Satz 1\nL 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom 3.7.1999,          aufzuzeichnen, um einen Abgleich der Aufzeichnungen\nS. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die zuletzt durch      nach Satz 2 zu ermöglichen. Die Aufbewahrungsfrist\ndie Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom          beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige\n16.5.2003, S. 1) geändert worden ist, erfüllen.           Aufzeichnung gemacht worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016            2011\n(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Ab-           für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Ab-\nsatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden auf Antrag von der             satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nfür den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen.          erfüllt. Hierzu sind insbesondere\nDer Vertreter des Herstellers nach § 17 Absatz 4 Satz 2      1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Ab-\nNummer 1 hat mit dem Antrag                                     ständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial\n1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der         potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu\nin dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapi-         überprüfen,\ntel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entspre-\n2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu do-\nchenden Voraussetzungen erfüllt, und\nkumentieren und mindestens zwei Jahre aufzube-\n2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 17 Ab-        wahren,\nsatz 4 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er\n3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fort-\nin der Europäischen Union in den Verkehr bringt.\nlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu\n(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu           ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren\nversagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,             sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduk-\ndass                                                            tion gehörenden Mengen zu dokumentieren und\n1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit     4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufer-\noder                                                        tigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.\n2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im\nBetrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zu-                               § 20\nverlässigkeit oder Sachkenntnis\nRegistrierungsbedürftige Betriebe\nnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach\nSofern\nSatz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröb-\nlich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittel-   1. Futtermittelzusatzstoffe, für die nach dem Anhang\nrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der         der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-\nerforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und         Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“\nQualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird er-            oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in\nbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätig-          der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so-\nkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des              fern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine\nFuttermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tier-         EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsver-\nernährung.                                                      ordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festge-\n(6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraus-          setzt worden ist, ausgenommen Futtermittelzusatz-\nsetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben              stoffe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,\nund Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich           2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem\nder dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der               Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung\nvorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde             oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte\nvom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 fin-         „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Fut-\ndet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende              termittelverordnung in der bis zum 23. März 2007\nAnwendung.                                                      geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatz-\n(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen                 stoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung\nversehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulas-          oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind,\nsungsvoraussetzungen erforderlich sind.                         ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vita-\nminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotino-\n(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der            iden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganis-\nsich                                                            men oder Verbindungen von Spurenelementen, aus-\n1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 2 Num-              genommen Kupfer und Selen,\nmer 2,\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormi-\n2. aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Ar-           schungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit\ntikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005                   Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,\nergebenden Anforderungen und Pflichten nach Ertei-           4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von\nlung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen.           Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jewei-\nSie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen           ligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulas-\nverbinden.                                                      sungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder\nnach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in\n§ 19                                  der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so-\nBesondere Pflichten für Trocknungsbetriebe                fern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine\nBetriebe nach § 17 Absatz 2 müssen durch eine pro-           EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsver-\nzessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein              ordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festge-\nEintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit          setzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A\nausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendi-            und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen,\ngung des Trocknungsverfahrens die in Anhang I der               Mikroorganismen oder Verbindungen von Spuren-\nRichtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an            elementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder\nunerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Fu-         5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer\nranen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen          Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen","2012             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\nin einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen diese       triebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde an-\nnur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt wer-          zuzeigen.\nden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die             (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermit-\n1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Be-       teln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpa-\nhörde registriert worden sind oder,                       ckungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.\n2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach          (3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche\nFeststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des     Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen\nHerstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapi-        überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der\ntels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.     nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.\nBei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu be-\n§ 21                              nachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt\nRegistrierung                           wird.\n(1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 20 wer-           (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort\nden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit         bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Regis-\nvon der für den Betriebsort zuständigen Behörde regis-         trierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005\ntriert.                                                        unterliegt.\n(2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen,                                     § 23\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nZulassungs- und Registrierungs-Kennnummer\n1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit\noder                                                          Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb\n2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im           1. mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kenn-\nBetrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zu-          nummer und\nverlässigkeit oder Sachkenntnis                           2. mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-\nnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach               Kennnummer.\nSatz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröb-\nlich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittel-                                   § 24\nrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der                        Rücknahme, Widerruf, Ruhen\nerforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und        und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung\nQualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird er-               (1) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 1\nbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätig-         ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach\nkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des             § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht gegeben war.\nFuttermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tier-        Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der\nernährung.                                                     Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-\n(3) Der Vertreter des Herstellers nach § 20 Satz 2         satz 5 weggefallen ist.\nNummer 1 hat mit dem Antrag                                        (2) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2\n1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der        ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach\nin dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus        § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu\ndem Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG        widerrufen, wenn\nergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und       1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2\n2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 20                Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder\nSatz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und          2. eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt\nMischfuttermittel zu führen, die er in der Euro-               wird.\npäischen Union in den Verkehr bringt.\n(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3\n(4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zu-             Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Vorausset-\ngrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Be-              zungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist\nhörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1       zu widerrufen, wenn\nfindet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende\nAnwendung.                                                     1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5\nweggefallen ist oder\n(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen\nversehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Regis-         2. eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht\ntrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.                         erfüllt wird.\n(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der              (4) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4\nsich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und                 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach\nPflichten nach Erteilung der Registrierung die erforder-       § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen,\nlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung         wenn\nauch nachträglich mit Auflagen verbinden.                      1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5\nweggefallen ist oder\n§ 22                              2. die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte\nAnzeigebedürftige Betriebe                          Pflicht nicht erfüllt wird.\n(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in             (5) Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Ab-\nden Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Be-          satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016               2013\nnach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu wider-             nummer oder eine Registrierungs-Kennnummer er-\nrufen, wenn                                                         teilt worden ist,\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2          2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 2\nweggefallen ist oder                                            der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März\n2. die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht                2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten\nnicht erfüllt wird.                                             diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-\nKennnummer erteilt worden ist.\n(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll\ndie zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder                (4) Betriebe nach § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1, die\nRegistrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme             sich nach dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des\nrechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder           Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmit-\nden Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist be-            tel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September\nseitigt wird.                                                  2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17\nAbsatz 1 Nummer 1 oder 3 und Absatz 2 Satz 1 des\n(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn         Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als ange-\nnach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb          zeigt nach § 22.\ndie Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zu-\ngrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.                                 Abschnitt 3\n§ 25                                                      Überwachung\nBekanntmachung\n§ 27\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden tei-                                  Probenahme\nlen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nbensmittelsicherheit (Bundesamt)                                   Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung\ngebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen\n1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Ver-        zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten\nordnung (EG) Nr. 183/2005,                                 Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachge-\n2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der          recht zu lagern und aufzubewahren.\nVerordnung (EG) Nr. 183/2005,\n3. die Zulassung von Betrieben nach § 18,                                                  § 28\n4. die Registrierung von Betrieben nach § 21                                        Analysemethoden\nsowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das                  Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln\nErlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätig-           keine Analysemethoden nach\nkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt         1. Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satzteil oder\nworden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten          2. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, soweit sich dieser\nBetriebe nach Satz 1 Nummer 2 und 4 und die zuge-                   auf international anerkannte Regeln oder Protokolle\nlassenen Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 bekannt.                     bezieht,\n(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des            der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben, ist\nVerzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Ab-             die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden\nsatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.               durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucher-\nschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2\n§ 26                               Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nStatus anerkannter,                        veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden nach\nregistrierter und angezeigter Betriebe                Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Unter-\nsuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der\n(1) Betriebe nach\nLandwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsme-\n1. § 17 Absatz 1 oder 3 Satz 2 Nummer 1, die nach              thodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III „Die chemi-\n§ 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis        sche Untersuchung von Futtermitteln“, 7. Ergänzungs-\nzum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt              lieferung 2007, oder aus dem Handbuch Band VII\nwaren,                                                     „Umweltanalytik“, 3. Auflage 2008, des Verbandes\n2. § 17 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futter-          Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und\nmittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 gel-         Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugs-\ntenden Fassung registriert waren,                          quelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag,\nObere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine\ngelten als nach § 18 zugelassen.                               Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Un-\n(2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1, die nach            tersuchung nach anderen dem Artikel 11 Absatz 1\n§ 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der         Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspre-\nbis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert            chenden Verfahren durchgeführt werden.\nwaren, gelten als nach § 21 registriert.\n(3) Betriebe, denen eine                                                                § 29\n1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 1                                      Untersuchung von\nder Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März                     Futtermitteln auf Pestizidrückstände\n2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten            Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln\ndiese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kenn-              auf Pestizidrückstände sind","2014            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\n1. die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungs-           ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der\nverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmit-        Volksrepublik China beigefügt ist, aus der hervorgeht,\ntel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten Ana-       dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung\nlysemethoden oder, soweit dort keine Analyseme-           unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betref-\nthoden aufgeführt sind, die in der amtlichen Samm-        fenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit\nlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Ab-             von Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt\nsatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelge-       insbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von\nsetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführ-       Mensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung fest-\nten Analysemethoden,                                      gestellt wird, dass\n2. die in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom        1. es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich\n11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Pro-          seiner Metaboliten oder\nbenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von Pesti-       2. ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der Ent-\nzidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen           scheidung 2002/994/EG genanntes Erzeugnis Mala-\nund tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der                chitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen\nRichtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002,              Metaboliten\nS. 30) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten\nProbenahmeverfahren                                       enthält. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind\nin der Bescheinigung anzugeben.\nanzuwenden. Soweit für bestimmte Stoffe nach Satz 1\nNummer 2 kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben                 (4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 einge-\nist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfah-         führt worden sind, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2\nren, insbesondere nach den Vorschriften der Verord-           Nummer 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen\nnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar          der Untersuchung nicht erforderlich. Ein Erzeugnis im\n2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und               Sinne des Satzes 1, das ohne die dort genannte Fest-\nAnalysemethoden für die amtliche Untersuchung von             stellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den\nFuttermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der je-      Verkehr gebracht werden, wenn der in der Europä-\nweils geltenden Fassung oder den in der amtlichen             ischen Union niedergelassene für das erstmalige Inver-\nSammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Ab-             kehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf\nsatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches         seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat unter-\nfür stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenah-          suchen lassen, dass es Malachitgrün oder Kristallviolett\nmeverfahren, zu erfolgen.                                     oder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält.\n§ 30                                                         § 32\nAufbewahrung von Buchführungsunterlagen                           Einfuhrregelungen für Guarkernmehl\n(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche                (1) Ein\nAnlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen             1. in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung\nüberlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.               (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015\n(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder             zur Festlegung von Sondervorschriften für die Ein-\nnach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder           fuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Her-\nArtikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Ver-           kunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamina-\nordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchfüh-              tion mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30\nrungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf                 vom 6.2.2015, S. 10) bezeichneter Stoff, der für\nJahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere               den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder\nAufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.             2. in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung\n(EU) 2015/175 bezeichnetes Mischfuttermittel\nAbschnitt 4\ndarf nur eingeführt werden, wenn es über einen in An-\nVerbringen in das und aus dem Inland                 lage 5 genannten Eingangsort in das Inland verbracht\nwird.\n§ 31\n(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Durchfüh-\nEinfuhrverbote                          rungsverordnung (EU) 2015/175 ist die Einfuhr eines in\n(1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ur-           Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Durchführungsver-\nsprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.             ordnung (EU) 2015/175 genannten Futtermittels, das\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Er-        vor dem 26. Februar 2015 aus seinem Ursprungsland\nzeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Entscheidung        verbracht worden ist, zulässig, soweit es\n2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002              1. über einen in Anlage 5 genannten Eingangsort in das\nüber Schutzmaßnahmen betreffend aus China einge-                  Inland verbracht wird und\nführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348           2. nachweislich einer Genusstauglichkeitsbescheinigung\nvom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch den Durch-             nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung\nführungsbeschluss (EU) 2015/1068 (ABl. L 174 vom                  (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010\n3.7.2015, S. 30) geändert worden ist, genannt sind, ge-           zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von\nstattet.                                                          Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Einfuhr             ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Penta-\nvon Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Ent-             chlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der\nscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern             Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016             2015\nS. 28) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der     Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des\n0,01 mg/kg überschreitet.                                 § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Absatz 1\n§ 33                              in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verord-\nVerbote auf Grund von                       nung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments\nSchutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft                 und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der\nallgemeinen Grundsätze und Anforderungen des\n(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder     Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen\nbehandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder           Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung\nsonst verbracht werden, soweit die Voraussetzungen            von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom\ndes Absatzes 2 erfüllt sind.                                  1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\n(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Ab-           Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des\nsatz 1 sind erfüllt, soweit                                   Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009,\nS. 14) geändert worden ist, nicht entsprechen.\n1. die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Euro-\npäische Union oder das erstmalige Inverkehrbringen           (2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nin der Europäischen Union durch einen nicht unmit-        unterliegen den Vorschriften des § 57 Absatz 4 des Le-\ntelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge-           bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.\nmeinschaft oder der Europäischen Union, den die\nEuropäische Gemeinschaft oder die Europäische                                         § 35\nUnion auf Grund\nEingangsstellen, Anmeldepflicht\na) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom             (1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach\n28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen         Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verord-\nGrundsätze und Anforderungen des Lebensmit-            nung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 1\ntelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-         zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht wer-\nhörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festle-       den dürfen, aus einem Drittland ist nur über Zollstellen\ngung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit          mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstel-\n(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) oder                    len) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutz-\nb) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates      rechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.\nvom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von                  (2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus\nGrundregeln für die Veterinärkontrollen von aus        einem Drittland einführt, hat dies spätestens einen\nDrittländern in die Gemeinschaft eingeführten Er-      Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Ein-\nzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9)             gangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Be-\nin der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das      hörde anzumelden.\nbetreffende Drittland oder einen in einem Drittland\n(3) Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3 Buch-\ngelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder\nstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommis-\nverboten ist und\nsion vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung\n2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen             (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des\nRechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat;          Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei\ndas Bundesministerium macht auch Änderungen               der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel\nund die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesan-            nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Ent-\nzeiger bekannt.                                           scheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009,\n(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futter-       S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Dritt-\nmittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung              ländern nur über einen in Deutschland für Futtermittel\nnach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4             benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buch-\neingeführt worden sind.                                       stabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland\ngebracht werden, soweit die jeweilige Sendung nicht be-\n(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nummer 2\nreits über einen von einem anderen Mitgliedstaat nach\nwerden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffent-\nArtikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009\nlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung\nbenannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen\nkein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.\nUnion gebracht worden ist. Die Veröffentlichung der Liste\nder benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der\n§ 34                              Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundes-\nAusnahmen von Verbringungsverboten                    amt.\n(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 des Le-\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Fut-                                      § 36\ntermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie\nDokumentenprüfung,\n1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,               Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung\n2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen            (1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr.\ngelagert werden,                                          882/2004 oder eines auf Grund der Verordnung (EG)\n3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die          Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen\nFuttermittel unter zollamtlicher Überwachung befin-       Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei der\nden.                                                      Einfuhr von Futtermitteln","2016            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\n1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeits-                ordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4)\nkontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom           geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich\nBundesministerium der Finanzen bestimmten Zoll-              oder fahrlässig\nstellen (Zollstellen),                                       1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit\n2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese               Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen\nvon den für die Futtermittelüberwachung zuständi-                Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tie-\ngen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen                   rischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes\ndurchzuführen.                                                       Tier verfüttert,\n(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zoll-       2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in\namtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des                    den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen An-\nZollverschlusses.                                                    hang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort\ngenanntes Futtermittel nicht richtig transportiert,\n§ 37                               3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C ein dort\nBescheinigungen                                genanntes Mischfuttermittel herstellt,\n(1) Die Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 des Le-              4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil                genanntes Futtermittel verwendet oder lagert oder\nder Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Fut-             5. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1\ntermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.           Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort ge-\n(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland über an-              nanntes Produkt ausführt.\ndere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das Inland ver-\nbracht, so ist der zuständigen Behörde die von dem                                  Unterabschnitt 3\nzuerst berührten Mitgliedstaat bei dem Verbringen aus-\nOrdnungswidrigkeiten bei\ngestellte Bescheinigung über die durchgeführten futter-\nbestimmten Zuwiderhandlungen\nmittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die zuständige\ngegen die Futtermittelverordnung\nBehörde kann eine deutsche Übersetzung der Beschei-\nnigung verlangen.\n§ 40\nAbschnitt 5                                                Ordnungswidrigkeiten\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                        (1) Wer eine in § 38 bezeichnete Handlung fahrlässig\nbegeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Le-\nUnterabschnitt 1                              bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-\nwidrig.\nStraftaten bei\nbestimmten Zuwiderhandlungen                                 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2\ngegen die Futtermittelverordnung                            Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n§ 38                               lässig\nStraftaten                              1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1\nNach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des                       Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diät-\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-                   futtermittel in den Verkehr bringt,\nstraft, wer                                                        2. entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futter-\n1. entgegen § 31 Absatz 1 ein Futtermittel einführt,                  mittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen\n2. entgegen § 32 Absatz 1 einen dort genannten Stoff,                 Weise gekennzeichnet ist,\nder für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder\nein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder             3. entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,\n3. entgegen § 33 Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder           4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in\nsonst verbringt.                                                  den Verkehr bringt,\n5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel\nUnterabschnitt 2                                   verfüttert,\nStraftaten bei                                6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel\nbestimmten Zuwiderhandlungen                                   mischt,\ng e g e n d i e V e r o r d n u n g ( E G ) N r. 9 9 9 / 2 0 0 1\n7. entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt\n§ 39                                    oder verfüttert,\nStraftaten                              8. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den\nVerkehr bringt,\nNach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die              9. entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Fut-\nVerordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parla-                  termittel in den Verkehr bringt,\nments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschrif-              10. entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,\nten zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter\ntransmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.               11. ohne Zulassung nach\nL 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Ver-                a) § 17 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016                  2017\nb) § 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Le-        3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung\nbensmittelreste zum Zwecke der Herstellung ei-            mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatz-\nnes Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels           stoffen in Verkehr bringt.\ntrocknet,                                                (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-\nc) § 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glyce-       mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-\nrin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride      gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nvon Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in      entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung mit\nden Verkehr bringt,                                   Artikel 10 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003\n12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8           einen Futtermittelzusatzstoff oder eine Vormischung in\nSatz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer voll-         Verkehr bringt.\nziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2\noder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,                                       § 42\n13. entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige                             Ordnungswidrigkeiten\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet               bei bestimmten Zuwiderhandlungen\noder                                                              gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005\n14. entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder              Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-\nnicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30           mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-\nAbsatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen,           gesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG)\nDokumentationen oder Dateien nicht oder nicht             Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des\nmindestens fünf Jahre aufbewahrt.                         Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Fut-\ntermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2\nvom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung\nNummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-\n(EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) ge-\nmittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder\nlässig\nfahrlässig\n1. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1\neinen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein       1. entgegen Artikel 5\nEinzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt         a) Absatz 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A\noder                                                              Abschnitt II Nummer 1 Satz 2 auf Verlangen der\n2. entgegen § 35 Absatz 2 eine Anmeldung nicht, nicht                 zuständigen Behörde,\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig              b) Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II\nmacht.\naa) Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen\nNummer 7 Satz 1 oder Nummer 10,\nUnterabschnitt 4\nbb) Abschnitt Herstellung Nummer 2, 5 Satz 2,\nOrdnungswidrigkeiten\nNummer 7 oder Nummer 8,\nbei bestimmten Zuwiderhandlungen\nge ge n Verordnu n ge n                              cc) Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1\nder Europäischen Gemeinschaft                                      oder Satz 3,\noder der Europäischen Union                                dd) Abschnitt Dioxinüberwachung von Ölen, Fet-\nten und daraus hergestellten Erzeugnissen\n§ 41                                         Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2\nOrdnungswidrigkeiten                                   Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b, c Ziffer i, ii\nbei bestimmten Zuwiderhandlungen                               oder iii, Buchstabe d Ziffer i oder ii, Buch-\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003                            stabe e Ziffer i oder ii, Buchstabe f Satz 1 Zif-\nfer i oder iii, Buchstabe g Ziffer i oder iii oder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\nBuchstabe h Ziffer i, Nummer 5 Unterabsatz 1\nNummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\nin Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1, Num-\nmittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung\nmer 5 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Nummer 7,\n(EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe                    ee) Abschnitt Lagerung und Beförderung Num-\nzur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom                       mer 1 erster Halbsatz, Nummer 3 oder Num-\n18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98                       mer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder\nvom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung               ff) Abschnitt Dokumentation Nummer 1\n(EU) 2015/2294 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3) ge-\nändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder                oder\nfahrlässig                                                         c) Absatz 5 die Bestimmungen des Anhangs III\n1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Futtermittelzu-                  aa) Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütte-\nsatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwen-                 rungseinrichtungen Satz 3 oder\ndet,\nbb) Abschnitt Fütterung Nummer 1 Satz 1 oder\n2. entgegen Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Arti-                   Nummer 2 Satz 3\nkel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futter-\nmittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10         nicht erfüllt,\nAbsatz 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Ver-       2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 sich ein Futtermittel be-\nkehr bringt oder                                               schafft oder ein Futtermittel verwendet,","2018            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\n3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen dort             d) Artikel 19,\ngenannten Nachweis nach Aufforderung nicht, nicht\nrichtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder             e) Artikel 20 Absatz 1 oder\nnicht unverzüglich erbringt,\nf) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit An-\n4. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrie-                hang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder An-\nrung oder Zulassung ausübt oder                                  hang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,\n5. entgegen Artikel 23 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass\nFuttermittel aus Drittländern nur unter den dort ge-          als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in\nnannten Bedingungen eingeführt werden.                        den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Fut-\ntermittel in der dort genannten Weise gekennzeich-\n§ 43                                  net, verpackt oder aufgemacht wird,\nOrdnungswidrigkeiten                        3. ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen\nbei Zuwiderhandlungen gegen                          dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet,\ndie Verordnung (EG) Nr. 669/2009\n4. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Er-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-\nnährungszwecke in den Verkehr bringt,\nmer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-\ngesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig         5. als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel\nentgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)              durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf an-\nNr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur                 bietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort\nDurchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des                 genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nEuropäischen Parlaments und des Rates im Hinblick                 dig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder\nauf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr\nbestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tieri-         6. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Arti-\nschen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung                 kel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b\n2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die                Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buch-\nzuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/              stabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in\n24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) geändert worden ist,            Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f,\nals Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein           Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genann-\ndort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht voll-         tes Futtermittel in den Verkehr bringt.\nständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\n§ 44                              Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nOrdnungswidrigkeiten                        lässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verord-\nbei bestimmten Zuwiderhandlungen                    nung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2,\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009                ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4              Verkehr bringt.\nNummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung\n§ 45\n(EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen                         Ordnungswidrigkeiten bei\nund die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung                    bestimmten Zuwiderhandlungen gegen\nder Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen              die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung der\nRichtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der                 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-\nKommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG                  mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-\ndes Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des                 gesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungs-\nRates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung             verordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom\n2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom                    13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingun-\n1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt      gen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebens-\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277            mittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos\nvom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, verstößt,          einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig                          Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch-            14.8.2014, S. 4), die durch die Durchführungsverord-\nstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futter-      nung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) ge-\nmittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass    ändert worden ist, verstößt, indem er als Futtermittel-\ndas Futtermittel den dort genannten Anforderungen         unternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder\nentspricht,                                               fahrlässig\n2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch-            1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte\nstabe b in Verbindung mit                                     Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\na) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit An-          nicht rechtzeitig übermittelt oder\nhang II Nummer 1, 2 oder 4,\n2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit\nb) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,             Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig,\nc) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,                         nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016              2019\n§ 46                               terte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren\nOrdnungswidrigkeiten                       oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst\nbei bestimmten Zuwiderhandlungen                    hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Ver-\ngegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/175              kehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen. Die vor-\nläufige Zulassung erlischt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-\nmer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-        1. wenn sie die Zulassung nicht bis zum 1. Januar 2013\ngesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig             beantragt haben und\nals Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ent-     2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\ngegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsver-             Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\nordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar          Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach\n2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die           Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden.\nEinfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Her-          Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später\nkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination      beschieden werden, wenn die zuständige Behörde\nmit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom             dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderli-\n6.2.2015, S. 10) ein dort genanntes Dokument nicht,          cher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig      genannten Zeitpunkt abläuft.\nübermittelt.\n§ 50\n§ 47\nTechnische Festlegungen\nOrdnungswidrigkeiten\nbei bestimmten Zuwiderhandlungen                        Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug\ngegen die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6              genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH,\n10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Pa-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-            tent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederge-\nmer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-        legt.\ngesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nals Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ent-                                 § 51\ngegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchfüh-\nrungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom                       Nicht mehr anzuwendende Vorschriften\n5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die                Die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den\nEinfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung        Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittel-\noder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraft-       recht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwen-\nwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchfüh-               den.\nrungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom\n6.1.2016, S. 5) ein dort genanntes Dokument nicht,                                       § 52\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig               Weitere Anwendung von Vorschriften\nübermittelt.\n(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September\n2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15,\nAbschnitt 6                           18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die An-\nSchlussbestimmungen                         lagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August\n2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung\n§ 48                               von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzu-\nVerkehr mit den                         wenden.\nzuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten                  (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 26. Juli 2011 ent-\nDie Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen              standen sind, sind die §§ 23, 24, 26 und § 36a Absatz 2\nBehörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und          Nummer 6 sowie die Anlage 5 mit Ausnahme der\nVerfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche        Spalte 4 in der bis zum 25. Juli 2011 geltenden Fas-\nVorschriften wird den zuständigen obersten Landesbe-         sung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrig-\nhörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesminis-         keiten weiter anzuwenden.\nterium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.              (3) Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November\n2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1\n§ 49                               Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 gelten-\nÜbergangsregelungen                        den Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungs-\nwidrigkeiten weiter anzuwenden.\nBetriebe nach § 17 Absatz 2a, die am 16. September\n2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen                                     § 53\nUrsprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs\noder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs                 Inkrafttreten, Übergangsregelungen\nhergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veres-      (Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)","2020            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nVerzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke\nVorbemerkungen\n1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungs-\nphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben\nwerden.\n1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete\nFuttermittelzusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.\n1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss\nes die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphy-\nsiologischen Merkmale erfüllen.\n2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe „(insgesamt)“ versehen, so sind der natürliche Gehalt oder\ngegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.\n3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe „(falls zugesetzt)“ versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn\nsie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.\n4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck\nnormalerweise erreicht sein sollte.\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                    anzugebende        Zusammen-        empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                    Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                  b) sonstige Angaben\nzweck                                      Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1               2              3               4                5                6                          7\nVerringerung    niedriger       Wiederkäuer    Stärke                             höchstens     a) Angaben zur Ausgewogenheit\nder Gefahr der Gehalt an                       Gesamtzucker                       2 Monate, bei      der täglichen Ration hinsichtlich\nAzidose         leicht ver-                                                       Milchkühen         des Gesamtgehalts an Rohfaser\ngärbaren                                                          höchstens          und leicht vergärbaren kohlen-\nKohlen-                                                           2 Monate ab        hydrathaltigen Stoffen\nhydraten,                                                         Beginn der\nhohe Puffer-                                                      Laktation          Angabe in der Gebrauchsanwei-\nkapazität                                                                            sung: „Insbesondere für Hoch-\nleistungskühe“ oder „Insbeson-\ndere für intensiv gefütterte (An-\ngabe der betreffenden Wieder-\nkäuerkategorie)“\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nAusgleich bei   leicht ver-     Pferde ein-    n-3-Fett-        Einzelfutter-     zunächst bis a) Angaben über die Art der Verab-\nchronischer     dauliche        schließlich    säuren (falls    mittel als        zu 6 Monaten       reichung\nStörung der     Fasern          Ponys          zugesetzt)       Faserquelle\nDickdarm-                                                                                            Angabe in der Gebrauchsanwei-\nfunktion                                                                                             sung: „Es wird empfohlen, vor\nder Verfütterung oder Verlänge-\nrung der Fütterungsdauer den\nRat eines Tierarztes einzuholen.“\nAusgleich bei   Präcaecal       Pferde ein-                     leicht verdau- zunächst bis a) Angaben über die Art der Verab-\nchronischer     leicht ver-     schließlich                     liche Einzel- zu 6 Monaten           reichung (z. B. viele kleine Ratio-\nInsuffizienz    dauliche        Ponys                           futtermittel                         nen pro Tag)\nder Dünn-       Kohlen-                                         als Quelle\ndarmfunktion    hydrate,                                        von Kohlen-                          Angabe in der Gebrauchsanwei-\nProteine                                        hydraten,                            sung: „Es wird empfohlen, vor\nund Fette                                       Proteinen                            der Verfütterung oder Verlänge-\nund Fetten                           rung der Fütterungsdauer den\n(gegebenen-                          Rat eines Tierarztes einzuholen.“\nfalls Angabe\nihrer Bearbei-                  b) Bei speziell auf die Bedürfnisse\ntung)                                sehr alter Tiere abgestellten Diät-\nfuttermitteln ist neben der An-\ngabe der Tierart oder Tierkatego-\nrie ein Hinweis „alte Tiere“ aufzu-\nnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016                             2021\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende        Zusammen-        empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                   Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                   b) sonstige Angaben\nzweck                                     Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2              3                4                5                6                          7\nVerringerung   niedriger       Legehennen     mehrfach                            bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Gefahr     Energie-                       ungesättigte                        12 Wochen          sung: „Es wird empfohlen, vor\ndes Fett-      gehalt, hoher                  Fettsäuren                                             der Verfütterung den Rat eines\nleber-         Anteil an                      Energiegehalt                                          Fachmanns einzuholen.“\nsyndroms       umsetzbarer\nEnergie aus\nb) Prozentsatz an umsetzbarer\nLipiden mit\nEnergie aus Lipiden\nhohem\nGehalt an\nmehrfach\nungesättigten\nFettsäuren\nRegulierung    niedriger       Hunde und      Stärke            Einzelfutter-     zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Glucose-   Kohlen-         Katzen         Gesamtzucker      mittel als        zu 6 Monaten       sung: „Es wird empfohlen, vor\nversorgung –   hydratgehalt                   Fructose (falls   Quelle kurz-                         der Verfütterung oder Verlänge-\nDiabetes       mit schneller                  zugesetzt)        und mittel-                          rung der Fütterungsdauer den\nmellitus –     Glucose-                       essentielle       kettiger Fett-                       Rat eines Tierarztes einzuholen.“\nfreisetzung                    Fettsäuren        säuren (falls\n(falls zuge-      zugesetzt)\nsetzt)            kohlen-\nhydrathaltige\nEinzelfutter-\nmittel (gege-\nbenenfalls\nAngabe ihrer\nBearbeitung)\nVerringerung   niedriger       Wiederkäuer    Calcium           harnsäuernde bis zu             a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Gefahr     Phosphor-                      Phosphor          Einzelfutter-     6 Wochen           sung: „Besonders für intensiv\nvon Harn-      und Magne-                     Natrium           mittel oder                          gefütterte Jungtiere“\nsteinbildung   siumgehalt,                    Magnesium         Zusatzstoffe\nharnsäuernde                   Kalium            (falls zuge-\n„Wasser zur freien Aufnahme an-\nStoffe                         Chloride          setzt)\nbieten.“\nSchwefel\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nUnterstützung  hoher Gehalt    Hunde und      essentielle                         bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Haut-      an essen-       Katzen         Fettsäuren                          2 Monaten          sung: „Es wird empfohlen, vor\nfunktion bei   tiellen Fett-                                                                         der Verfütterung den Rat eines\nDermatose      säuren                                                                                Tierarztes einzuholen.“\nund über-\nmäßigem\nHaarausfall\nRegulierung    niedriger       Hunde und      essentielle                         zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\ndes Fettstoff- Fettgehalt,     Katzen         Fettsäuren                          zu 2 Monaten       sung: „Es wird empfohlen, vor\nwechsels bei   hoher Gehalt                   n-3-Fett-                                              der Verfütterung oder Verlänge-\nHyper-         an essen-                      säuren (falls                                          rung der Fütterungsdauer den\nlipidämie      tiellen Fett-                  zugesetzt)                                             Rat eines Tierarztes einzuholen.“\nsäuren\nVerringerung   glucose-        Milchkühe      Propan-1,2-       energie-          3–6 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Gefahr     liefernde       und Mutter-    diol (falls       haltige           nach dem           sung: „Es wird empfohlen, vor\nder Ketose/    Energie-        schafe         als Glucose-      Einzel-           Abkalben           der Verfütterung den Rat eines\nAzetonämie     quellen                        lieferant         futtermittel,     die letzten        Fachmanns einzuholen.“\nzugesetzt)        glucose-          6 Wochen\nGlycerin (falls   liefernde         vor und       b) Es kann empfohlen werden, das\nals Glucose-      Einzel-           die ersten         Diätfuttermittel auch zum Zwe-\nlieferant         futtermittel      3 Wochen           cke der Ketoserekonvaleszenz\nzugesetzt)        oder Zusatz-      nach dem           zu verfüttern.\nstoffe als        Lammen\nEnergiequelle","2022          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                  anzugebende       Zusammen-         empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                   Inhaltsstoffe,  setzung (Ein-      Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                   b) sonstige Angaben\nzweck                                     Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2             3                4                5                6                           7\nUnterstützung Hochwertiges Hunde             – Protein-                          zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsanwei-\nder Leber-    Protein,                          quelle(n)                        zu 6 Monaten       sung: „Wasser zur freien Auf-\nfunktion bei  mittlerer                      – Gehalt an                                            nahme anbieten.“\nchronischer   Proteingehalt,                    essentiellen\nLeber-        hoher Gehalt                                                                     b) Hinweis auf Verpackung, Behält-\nFettsäuren                                          nis, Etikett: „Es wird empfohlen,\ninsuffizienz  an essen-\ntiellen Fett-                  – Leicht ver-                                          vor der Verwendung oder Verlän-\nsäuren und                        dauliche                                            gerung der Verfütterungsdauer\nhoher Gehalt                      Kohlen-                                             den Rat eines Tierarztes einzu-\nan leicht                         hydrate                                             holen.“\nverdaulichen                      (ggf. mit\nKohlen-                           Angabe ihrer\nhydraten                          Behandlung)\n– Natrium\n– Kupfer\n(insgesamt)\nHochwertiges Katzen            – Protein-                          zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsanwei-\nProtein,                          quelle(n)                        zu 6 Monaten       sung: „Wasser zur freien Auf-\nmittlerer                      – Gehalt an                                            nahme anbieten.“\nProteingehalt                     essentiellen\nund hoher                                                                        b) Hinweis auf Verpackung, Behält-\nFettsäuren                                          nis, Etikett: „Es wird empfohlen,\nGehalt an\nessentiellen                   – Natrium                                              vor der Verwendung oder Verlän-\nFettsäuren                     – Kupfer                                               gerung der Verfütterungsdauer\n(insgesamt)                                         den Rat eines Tierarztes einzu-\nholen.“\nHochwertiges Pferde ein-       Methionin         Einzelfutter-     zunächst bis a) Angaben der Art der Verabrei-\nProtein,        schließlich    Cholin            mittel als        zu 6 Monaten       chung (z. B. viele kleine Rationen\nniedriger       Ponys          n-3-Fett-         Protein- und                         pro Tag)\nProteingehalt,                 säuren (falls     Faserquelle,\nleicht verdau-                 zugesetzt)        leicht                               Angabe in der Gebrauchsanwei-\nliche Kohlen-                                    verdauliche                          sung: „Es wird empfohlen, vor\nhydrate                                          Kohlen-                              der Verfütterung oder Verlänge-\nhydrate                              rung der Fütterungsdauer den\n(ggf. Angabe                         Rat eines Tierarztes einzuholen.“\nihrer\nBearbeitung)\nAusgleich bei niedriger       Geflügel       Vitamin A                           innerhalb     a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nMalabsorp-    Gehalt an       außer Gänse    (insgesamt)                         der ersten         sung: „Es wird empfohlen, vor\ntion/Ver-     gesättigten     und Tauben     Vitamin D                           2 Wochen           der Verfütterung den Rat eines\ndauungs-      Fettsäuren,                    (insgesamt)                         nach dem           Fachmanns einzuholen.“\ninsuffizienz  hoher Gehalt                   Vitamin E                           Schlupf\nfettlöslicher                  (insgesamt)                                       b) Prozentsatz gesättigter Fettsäu-\nVitamine                       Vitamin K                                              ren bezogen auf die Gesamtfett-\n(insgesamt)                                            säuren\nVerringerung  niedriger       Milchkühe      Calcium                             1–4 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Gefahr    Calcium-                       Phosphor                            vor dem            sung: „Nur bis zum Abkalben\ndes Milch-    gehalt                         Magnesium                           Abkalben           verfüttern.“\nfiebersa      oder\nenges                          Calcium\nKationen/                      Phosphor\nAnionen-                       Natrium\nVerhältnis                     Kalium\nChloride\nSchwefel\nhoher Gehalt                   Gehalt an                           2 Wochen      a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nan Zeolit                      synthetischem                       vor dem            sung:\n(syntheti-                     Natrium-                            Abkalben\nsches                          Aluminium-                                             – „Die Menge des Futtermittels\nNatrium-                       silikat                                                  ist so zu beschränken, dass\nAluminium-                                                                              eine tägliche Aufnahme von\nsilikat)                                                                                500 g Natrium-Aluminiumsilikat\npro Tier nicht überschritten\nwird.“\n– „Nur bis zum Abkalben verfüt-\ntern.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016                             2023\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende        Zusammen-        empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                   Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                   b) sonstige Angaben\nzweck                                     Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2              3                4                5                6                          7\nhoher                          Gesamtgehalt                        Beginn bei    b) Hinweise auf Verpackung, Be-\nCalcium-                       an Calcium,                         den ersten         hältnis oder Etikett:\ngehalt in                      Quellen und                         Geburts-\nForm von                       jeweilige                           anzeichen          – Gebrauchsanweisung, d. h.\nleicht                         Calcium-                            bis zwei Tage         Anzahl der Anwendungen und\nverfügbaren                    menge                               nach der              Dauer vor und nach dem Ab-\nCalcium-                                                           Geburt                kalben;\nsalzen\n– „Es wird empfohlen, vor der\nVerwendung den Rat eines\nFachmannes einzuholen.“\nMinderung      ausgewählte Hunde und          essentielle       Einzelfutter-     3–8 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nvon Nähr-      Eiweißquellen Katzen           Fettsäuren        mittel als        bei Nach-          sung: „Es wird empfohlen, vor\nstoff-         oder                           (falls            Proteinquelle     lassen der         der Verfütterung den Rat eines\nunverträg-                                    zugesetzt)        Einzelfutter-     Intoleranz-        Fachmanns einzuholen.“\nlichkeiten     ausgewählte\nKohlen-                                          mittel als        erschei-\nhydratquellen                                    Kohlen-           nungen\nhydratquelle      unbegrenzt\nweiterver-\nwendbar\nUnterstützung  niedriger       Pferde         Calcium           Einzelfutter-     zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Nieren-    Proteingehalt, einschließlich  Phosphor          mittel als        zu 6 Monaten       sung: „Wasser zur freien Auf-\nfunktion bei   jedoch hoch- Ponys             Kalium            Proteinquelle                        nahme anbieten.“\nchronischer    wertiges                       Magnesium\nNieren-        Protein,                       Natrium                                                „Es wird empfohlen, vor der Ver-\ninsuffizienz   niedriger                                                                             fütterung oder Verlängerung der\nPhosphor-                                                                             Fütterungsdauer den Rat eines\ngehalt                                                                                Tierarztes einzuholen.“\nVerringerung   niedriger       Hunde und      Phosphor          Einzelfutter-     bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Oxal-      Calcium-        Katzen         Calcium           mittel oder       6 Monaten          sung: „Es wird empfohlen, vor\nsteinbildung   gehalt,                        Natrium           Zusatzstoff                          der Verfütterung den Rat eines\nniedriger                      Magnesium         als harn-                            Tierarztes einzuholen.“\nVitamin-D-                     Kalium            alkalisierende\nGehalt,                        Chloride          Stoffe\nharnalkali-                    Schwefel\nsierende                       Vitamin D\nStoffe                         (insgesamt)\nHydroxyprolin\nLinderung      hoher           Hunde und      Natrium           leicht verdau- 1–2 Wochen       a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nakuter         Elektrolyt-     Katzen         Kalium            liche Einzel-                        sung: „Bei und nach akutem\nResorptions-   gehalt, leicht                                   futtermittel                         Durchfall.“\nstörungen      verdauliche                                      (gegebenen-\ndes Darms      Einzelfutter-                                    falls Angabe                         „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nmittel                                           ihrer Bearbei-                       fütterung den Rat eines Tierarz-\ntung)                                tes einzuholen.“\nEinzelfutter-\nmittel oder\nZusatzstoffe\nals Quelle der\nQuellstoffe\n(falls\nzugesetzt)\nRekon-         hohe            Pferde         n-3- und n-6-     leicht verdau- bis zur          a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nvaleszenz/     Konzen-         einschließlich Fettsäuren        liche Einzel- Genesung               sung bei Futtermitteln zur Verab-\nUntergewicht   tration an      Ponys          (falls            futtermittel                         reichung mit Hilfe von Schlund-\nwichtigen                      zugesetzt)        (gegebenen-                          sonden:\nNährstoffen,                                     falls Angabe\nleicht ver-                                      ihrer Bearbei-                       „Verabreichung unter     tierärzt-\ndauliche                                         tung)                                licher Aufsicht.“\nEinzelfutter-\nmittel","2024           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                    anzugebende        Zusammen-        empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                    Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                   b) sonstige Angaben\nzweck                                      Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1               2              3                4                5                6                          7\nAusgleich von  vorwiegend      Pferde         Calcium                             1–3 Tage      a) Wenn das Futtermittel einen be-\nElektrolyt-    Elektrolyte,    einschließlich Natrium                                                deutenden Teil der Tagesration\nverlusten bei  leicht          Ponys          Magnesium                                              ausmacht, sind Angaben über\nübermäßigem    verfügbare                     Kalium                                                 die Gefahr plötzlicher Umstellun-\nSchwitzen      Kohlen-                        Chloride                                               gen in der Fütterung zu machen.\nhydrate                        Glukose\nAngabe in der Gebrauchsanwei-\nsung: „Wasser zur freien Auf-\nnahme anbieten.“\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nMinderung      hoher           Schweine       Magnesium         leicht verdau- 1–7 Tage         a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nvon Stress-    Magnesium-                     n-3-Fett-         liche Einzel-                        sung: „Es wird empfohlen, vor\nreaktionen     gehalt                         säuren (falls     futtermittel                         der Verfütterung den Rat eines\noder                           zugesetzt)        (gegebenen-                          Fachmanns einzuholen.“\nfalls Angabe\nleicht verdau-                                   ihrer Bearbei-\nliche Einzel-                                    tung)\nfuttermittel\nMinderung      leicht verdau- Pferde          Magnesium         leicht verdau- 2–4 Wochen       a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nvon Stress-    liche Einzel- einschließlich n-3-Fett-           liche Einzel-                        sung: „Es wird empfohlen, vor\nreaktionen     futtermittel    Ponys          säuren (falls     futtermittel                         der Verfütterung den Rat eines\nzugesetzt)        (gegebenen-                          Fachmanns einzuholen.“\nfalls Angabe\nihrer Bearbei-\ntung)\nUnterstützung  harnsäuernde Hunde             Calcium           Einzelfutter-     5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Auflösung  Stoffe,                        Phosphor          mittel als                           sung: „Wasser zur freien Auf-\nvon Struvit-   niedriger                      Natrium           Proteinquelle                        nahme anbieten.“\nsteinen        Magnesium-                     Magnesium         Einzelfutter-\ngehalt,                        Kalium            mittel oder                          „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nniedriger                      Chloride          Zusatzstoffe                         fütterung den Rat eines Tierarz-\nProteingehalt,                 Schwefel          als harn-                            tes einzuholen.“\njedoch hoch-                                     säuernde\nwertiges                                         Stoffe (falls\nProtein                                          zugesetzt)\nniedriger       Katzen         Calcium           Einzelfutter-     5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nMagnesium-                     Phosphor          mittel oder                          sung: „Wasser zur freien Auf-\ngehalt, harn-                  Natrium           Zusatzstoffe                         nahme anbieten.“\nsäuernde                       Magnesium         als harn-\nStoffe                         Kalium            säuernde                             „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nChloride          Stoffe (falls                        fütterung den Rat eines Tierarz-\nSchwefel          zugesetzt)                           tes einzuholen.“\nTaurin\n(insgesamt)                                       b) Der Angabe des besonderen Er-\nnährungszweckes kann die An-\ngabe „Erkrankung der unteren\nHarnwege bei Katzen“ oder\n„Felines Urologisches Syndrom\n– FUS“ hinzugefügt werden.\nVerringerung   mittlerer       Hunde und      Calcium           Einzelfutter-     bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Gefahr     Magnesium-      Katzen         Phosphor          mittel oder       6 Monaten          sung: „Es wird empfohlen, vor\ndes Wieder-    gehalt, harn-                  Natrium           Zusatzstoffe                         der Verfütterung den Rat eines\nauftretens von säuernde                       Magnesium         als harn-                            Tierarztes einzuholen.“\nStruvit-       Stoffe                         Kalium            säuernde\nsteinenb                                      Chloride          Stoffe (falls                   b) Bei Futtermitteln für Katzen kann\nSchwefel          zugesetzt)                           der Angabe des besonderen\nErnährungszweckes die Angabe\n„Erkrankung der unteren Harn-\nwege bei Katzen“ oder „Felines\nUrologisches Syndrom – FUS“\nhinzugefügt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016                                 2025\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                          anzugebende        Zusammen-        empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-        Tierart oder\nErnährungs-                                           Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische     Tierkategorie                                                    b) sonstige Angaben\nzweck                                             Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1                  2                 3                 4                5                 6                         7\nVerringerung      hoher Mag-       Wiederkäuer       Stärke                              3–10 Wochen a) Angaben zur Ausgewogenheit\nder Tetanie-      nesiumge-                          Gesamtzucker                        während des        der täglichen Ration hinsichtlich\ngefahr            halt, leicht                       Magnesium                           schnellen          des Gesamtgehaltes an Rohfaser\n– Hypo-           verfügbare                         Natrium                             Grasauf-           und leicht verfügbaren Energie-\nmagnesämie –      Kohlen-                            Kalium                              wuchses            quellen\nhydrate,\nmittlerer                                                                                 Angabe in der Gebrauchsanwei-\nProteingehalt,                                                                            sung: „Besonders für laktierende\nniedriger                                                                                 Mutterschafe“\nKaliumgehalt                                                                              „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nVerringerung      niedriger        Hunde und         Energiegehalt                       bis zum       a) Angabe der empfohlenen tägli-\ndes Über-         Energiegehalt Katzen                                                   Erreichen des      chen Futtermenge\ngewichts                                                                                 angestrebten\nKörper-            Angabe in der Gebrauchsanwei-\ngewichts           sung: „Es wird empfohlen, vor\nder Verfütterung den Rat eines\nFachmanns einzuholen.“\nVerringerung      niedriger Pu- Hunde und                              Einzelfutter-     bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Uratstein- rin- und Pro- Katzen                                    mittel als        6 Monaten,         sung: „Es wird empfohlen, vor\nbildung           teingehalt, je-                                      Proteinquelle     bei irrever-       der Verfütterung den Rat eines\ndoch hoch-                                                             sibler             Tierarztes einzuholen.“\nwertiges Pro-                                                          Störung des\ntein                                                                   Harnsäure-\nstoffwechsels\nlebenslang\nAusgleich         leicht verdau- Hunde und                             leicht verdau-    3–12 Wo-      a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nbei unzurei-      liche Einzel- Katzen                                 liche Einzel-     chen, bei          sung: „Es wird empfohlen, vor\nchender           futtermittel,                                        futtermittel      chronischer        der Verfütterung den Rat eines\nVerdauung         niedriger                                            (gegebenen-       Insuffizienz       Tierarztes einzuholen.“\nFettgehalt                                           falls Angabe      der Bauch-\nihrer Bearbei-    speichel-     b) Der Angabe zum besonderen Er-\ntung)             drüse              nährungszweck kann der Hin-\nlebenslang         weis „Exokrine Pankreasinsuffi-\nzienz“ hinzugefügt werden.\nVerringerung      Einzelfutter-    Sauen                               Einzelfutter-     10–14 Tage    a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Gefahr der mittel zur Be-                                          mittel zur        vor und            sung: „Es wird empfohlen, vor\nVerstopfung       schleunigung                                         Beschleu-         10–14 Tage         der Verfütterung den Rat eines\nder Darm-                                            nigung der        nach dem           Fachmanns einzuholen.“\npassage                                              Darm-             Abferkeln\npassage\nVerringerung      niedriger        Hunde und         schwefel-         Einzelfutter-     zunächst bis  a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Zystin-       Proteingehalt, Katzen              haltige           mittel oder       zu 1 Jahr          sung: „Es wird empfohlen, vor\nsteinbildung      mittlerer                          Aminosäuren       Zusatzstoffe                         der Verfütterung oder vor Verlän-\nGehalt an                          (insgesamt)       als harn-                            gerung der Fütterungsdauer den\nschwefel-                          Natrium           alkalisierende                       Rat eines Tierarztes einzuholen.“\nhaltigen                           Kalium            Stoffe\nAminosäuren,                       Chloride\nharnalkalisie-                     Schwefel\nrende Stoffe\na\nDiese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden.\nb\nDiese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab\ndem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind,\ndürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.","2026               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 1 und 2)\nSchätzgleichungen zur\nBerechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln\nVerwendete Abkürzungen\nGE         = Bruttoenergie\nME         = umsetzbare Energie\nMJ/kg = Megajoule je Kilogramm\nNEL        = Nettoenergie-Laktation\nv. H.      = vom Hundert\ng          = Gramm\nml         = Milliliter\nmg         = Milligramm\nT          = Trockenmasse\nTierart                        Mischfuttermittel                                          Schätzgleichung\n1                                   2                                                         3\nTeil 1. Schätzgleichungen nach § 6 Absatz 1\nRinder,               alle                                           ME in MJ/kg T1 = 7,17\nSchafe,                                                              – (g/kg T) Rohasche                                   × 0,01171\nZiegen\n+ (g/kg T) Rohprotein                                 × 0,00712\n+ (g/kg T) Rohfett2                                   × 0,01657\n+ (g/kg T) Stärke3                                    × 0,00200\n– (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei        × 0,00202\n+ ml        Gasbildung4 in 200 mg Trockenmasse        × 0,06463\nSchweine              alle                                           MEs in MJ/kg =\n(g/kg)    Rohprotein                                × 0,021503\n+ (g/kg)    Rohfett2                                  × 0,032497\n– (g/kg)    Rohfaser                                  × 0,021071\n+ (g/kg)    Stärke3                                   × 0,016309\n+ (g/kg)    organischer Rest (berechnet als Differenz × 0,014701\nzwischen der organischen Substanz und der\nSumme aus Rohprotein, Rohfett, Rohfaser\nund Stärke (jeweils in g/kg))\nTeil 2. Schätzgleichungen nach § 6 Absatz 2\nHunde,                Futtermittel für besondere Ernährungs-         ME in MJ/kg =\nKatzen                zwecke, ausgenommen Futtermittel                 g Rohprotein                                        x 0,01464\nfür besondere Ernährungszwecke für\nKatzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt           + g Rohfett2                                          x 0,03556\nvon mehr als 14 v. H.                          + g N-freie Extraktstoffe                             x 0,01464\nKatzen                Futtermittel für besondere Ernährungs-         ME in MJ/kg =\nzwecke mit einem Feuchtigkeitsgehalt             g Rohprotein                                        x 0,01632\nvon mehr als 14 v. H.\n+ g Rohfett2                                          x 0,03222\n+ g N-freie Extraktstoffe                             x 0,01255\n– 0,2092\n1\nSoll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen:\nNEL = 0,6 [1 + 0,004 (q – 57)] x ME; wobei q = ME x 100/GE.\nDafür ist der GE-Gehalt im Bombenkalorimeter zu bestimmen oder wie folgt zu berechnen:\nGE (MJ/kg) =\n(g/kg)     Rohprotein              x 0,0239\n+ (g/kg)     Rohfett                 x 0,0398\n+ (g/kg)     Rohfaser                x 0,0201\n+ (g/kg)     N-freie Extraktstoffe   x 0,0175.\n2\nZu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.\n3\nZu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.\n4\nDie Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:\nSteingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016                     2027\nAnlage 3\n(zu § 6 Absatz 3 Satz 1)\nGruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe\nvon Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt\nGruppe                                                       Beschreibung\n1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse    Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein\ngeeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Neben-\nerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern\nwarmblütiger Landtiere\n2. Milch und Molkereierzeugnisse             Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung\n3. Eier und Eiererzeugnisse                  Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung\n4. Öle und Fette                             Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette\n5. Hefen                                     Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind\n6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse           Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung\n7. Getreide                                  Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Er-\nzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers\n8. Gemüse                                    Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes\nVerfahren haltbar gemacht\n9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse              Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-\ndere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte\n10. Pflanzliche Eiweißextrakte                Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes\nVerfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,\nangereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können\n11. Mineralstoffe                             Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind\n12. Zucker                                    Alle Zuckerarten\n13. Früchte                                   Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht\n14. Nüsse                                     Alle Kerne von Schalenfrüchten\n15. Saaten                                    Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen\n16. Algen                                     Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht\n17. Weich- und Krebstiere                     Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein\ngeeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer\nVerarbeitung\n18. Insekten                                  Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien\n19. Bäckereierzeugnisse                       Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,\nKekse sowie Teigwaren","2028           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\nAnlage 4\n(zu § 18 Absatz 2)\nAnforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 17 Absatz 2\n1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen\nBetriebe nach § 17 Absatz 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaf-\nfen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte\nLagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygie-\nnischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.\n2. Anforderungen an die Trocknungsanlage\nDie zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass\na) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie\nmöglich ausgeschlossen wird,\nb) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins\nunerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und\nc) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.\nDie Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines\nöffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes\nnachzuweisen.\n3. Anforderungen an die Trocknung\nDurch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe\nin das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfah-\nrens die nach Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen ein-\nhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung\nmit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Tem-\nperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.\nDie Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe\nin das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines\nöffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes\nnachzuweisen.\n4. Ausnahmen\nDas Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a\nund nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL\noder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Num-\nmern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der\njeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen\nwerden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit\nder verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für\nSpurenstoffe einhält.\nDas Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b\nund c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz\nvorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine\nGenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2\nSatz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahren-\nanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016            2029\nAnlage 5\n(zu § 32 Absatz 1 und 2)\nListe\nder nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175\nin Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsorte\nLand                                Benannte Eingangsorte\nBaden-Württemberg      Regierungspräsidium Freiburg\nBayern                 Flughafen München        (Regierung von Oberbayern\nSachgebiet 56 –\nFuttermittelüberwachung\nBayern,\n80534 München)\nBerlin                 Grenzkontrollstelle (GKS) Berlin-Tegel\nBrandenburg            GKS Flughafen Schönefeld\nBremen                 GKS Bremen, GKS Bremerhaven\nHamburg                Hamburg-Hafen            (Behörde für Gesundheit und\nVerbraucherschutz\nAmt für Verbraucherschutz\nBillstraße 80\n20539 Hamburg)\nHamburg-Flughafen        (Behörde für Gesundheit und\nVerbraucherschutz\nAmt für Verbraucherschutz\nBillstraße 80\n20539 Hamburg)\nHessen                 GKS Frankfurt/Main\nNiedersachsen          GKS Hannover-Langenhagen\n(nur für umhüllte Futtermittel)\nGKS JadeWeserPort\n(alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel)\nNordrhein-Westfalen    GKS Köln\nRheinland-Pfalz        GKS Hahn Airport"]}