{"id":"bgbl1-2016-42-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":42,"date":"2016-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/42#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_42.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung","law_date":"2016-08-29T00:00:00Z","page":1998,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["1998           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\nVerordnung\nzur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung\nVom 29. August 2016\nAuf Grund des § 70 Absatz 8 des Lebensmittel- und         15. Nach dem neuen § 12 wird folgende Gliederungs-\nFuttermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-             einheit eingefügt:\nmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet                               „Unterabschnitt 3\ndas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft:                                                                        Futtermittelzusatzstoffe“.\n16. § 16 wird § 13.\nArtikel 1\n17. Nach dem neuen § 13 wird folgende Gliederungs-\nÄnderung der                               einheit eingefügt:\nFuttermittelverordnung\n„Unterabschnitt 4\nDie Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1687),                                  Fütterung“.\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April     18. § 26 wird § 14.\n2016 (BGBl. I S. 979) geändert worden ist, wird wie\n19. § 27a wird § 15.\nfolgt geändert:\n20. Nach dem neuen § 15 wird folgende Gliederungs-\n1. Vor § 1 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:\neinheit eingefügt:\n„Abschnitt 1\n„Unterabschnitt 5\nAllgemeine Bestimmungen“.\nMitwirkung des Bundesamtes\n2. Nach § 1 werden folgende Gliederungseinheiten                für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“.\neingefügt:\n21. § 35f wird § 16.\n„Abschnitt 2\n22. Nach dem neuen § 16 wird folgende Gliederungs-\nVerkehr mit Futtermitteln                     einheit eingefügt:\nUnterabschnitt 1                                            „Unterabschnitt 6\nVerwendungszwecke für Diätfuttermittel“.                           Anforderungen an Betriebe“.\n3. § 9a wird § 2; in ihm werden die Wörter „Anlage 2a       23. § 28 wird § 17.\nSpalte 1“ durch die Wörter „Anlage 1 Spalte 1“ er-       24. § 29 wird § 18; er wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\n4. Nach dem neuen § 2 wird folgende Gliederungsein-                „§ 28 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 17 Ab-\nheit eingefügt:                                                 satz 1“ ersetzt.\n„Unterabschnitt 2                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nKennzeichnung und Inverkehrbringen“.                     aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe\n5. § 10 wird § 3.                                                      „§ 28 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 17 Ab-\n6. § 11 wird § 4; in ihm werden in Absatz 1 Satz 1                     satz 2“ ersetzt.\nNummer 1 und 2 jeweils die Angabe „Anlage 2a“                   bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 7a“\ndurch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.                                durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.\n7. § 12 wird § 5.                                                  cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 29a“ durch\n8. § 13 wird § 6; er wird wie folgt geändert:                          die Angabe „§ 19“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird je-           c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Ab-\nweils die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe                satz 3“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 3“ er-\n„Anlage 2“ ersetzt.                                         setzt.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 2b“ durch             d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „Anlage 3“ ersetzt.                              aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 4\n9. § 24 wird § 7.                                                      Satz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 17\n10. § 23 wird § 8.                                                      Absatz 4 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.\n11. § 23a wird § 9.                                                 bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n12. § 24c wird § 10.                                                    aaa) Im einleitenden Satzteil wird die An-\ngabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1“\n13. § 25 wird § 11.                                                           durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 2\n14. § 27 wird § 12.                                                           Nummer 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016             1999\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28                setzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war.\nAbsatz 4 Satz 1“ durch die Angabe              Sie ist zu widerrufen, wenn\n„§ 17 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.                1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Ab-\n25. § 29a wird § 19; in ihm wird in Satz 1 die Angabe                 satz 2 weggefallen ist oder\n„§ 28 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 2“\n2. die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte\nersetzt.\nPflicht nicht erfüllt wird.“\n26. § 30 wird § 20; in ihm wird in Satz 1 Nummer 1 die\n31. § 33 wird § 25; in ihm wird in Absatz 1 Satz 1\nAngabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1“ durch die\nAngabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.                a) in Nummer 3 die Angabe „§ 29“ durch die An-\n27. § 31 wird § 21; er wird wie folgt geändert:                       gabe „§ 18“ und\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 30“ durch die                b) in Nummer 4 die Angabe „§ 31“ durch die An-\nAngabe „§ 20“ ersetzt.                                        gabe „§ 21“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           ersetzt.\naa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe           32. § 33a wird § 26; er wird wie folgt geändert:\n„§ 30 Satz 2 Nummer 1“ durch die Angabe               a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„§ 20 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.\n„(1) Betriebe nach\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 1“\ndurch die Angabe „§ 20 Satz 1“ ersetzt.                  1. § 17 Absatz 1 oder 3 Satz 2 Nummer 1, die\nnach § 29 Absatz 1 der Futtermittelverord-\n28. § 30a wird § 22.\nnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden\n29. § 31b wird § 23; er wird wie folgt geändert:                          Fassung anerkannt waren,\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 29“ durch die                   2. § 17 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der\nAngabe „§ 18“ ersetzt.                                            Futtermittelverordnung in der bis zum\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 31“ durch die                       23. März 2007 geltenden Fassung registriert\nAngabe „§ 21“ ersetzt.                                            waren,\n30. § 32 wird § 24; in ihm werden die Absätze 1 bis 5                 gelten als nach § 18 zugelassen.\nwie folgt gefasst:                                                   (2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1, die\n„(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Ab-                 nach § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelver-\nsatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Vorausset-                   ordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden\nzung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht                Fassung registriert waren, gelten als nach § 21\ngegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträg-                registriert.“\nlich eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1\nb) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 30a“\nSatz 1 oder Absatz 5 weggefallen ist.\ndurch die Angabe „§ 22“ ersetzt.\n(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Ab-\n33. Nach dem neuen § 26 wird folgende Gliederungs-\nsatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Vorausset-\neinheit eingefügt:\nzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war.\nSie ist zu widerrufen, wenn                                                         „Abschnitt 3\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Ab-                                   Überwachung“.\nsatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist          34. § 2 wird § 27.\noder\n35. § 3 wird § 28.\n2. eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht er-\nfüllt wird.                                            36. § 4 wird § 29.\n(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Ab-           37. § 34 wird § 30.\nsatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der            38. Nach dem neuen § 30 wird folgende Gliederungs-\nVoraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gege-                 einheit eingefügt:\nben war. Sie ist zu widerrufen, wenn\n„Abschnitt 4\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Ab-\nsatz 5 weggefallen ist oder                                      Verbringen in das und aus dem Inland“.\n2. eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten        39. § 34b wird § 31.\nnicht erfüllt wird.                                    40. § 34d wird § 32; in ihm wird in Absatz 1 und 2 Num-\n(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Ab-               mer 1 jeweils die Angabe „Anlage 9“ durch die An-\nsatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Vorausset-                gabe „Anlage 5“ ersetzt.\nzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie             41. § 35e wird § 33.\nist zu widerrufen, wenn\n42. § 35 wird § 34.\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Ab-\nsatz 5 weggefallen ist oder                            43. § 35a wird § 35; in ihm wird in Absatz 1 Satz 1 die\nAngabe „§ 29 Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe\n2. die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufge-\n„§ 18 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.\nführte Pflicht nicht erfüllt wird.\n(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 21           44. § 35b wird § 36.\nAbsatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraus-             45. § 35c wird § 37.","2000            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\n46. Nach dem neuen § 37 werden folgende Gliede-                     8. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den\nrungseinheiten eingefügt:                                          Verkehr bringt,\n„Abschnitt 5                             9. entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                       Futtermittel in den Verkehr bringt,\n10. entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,\nUnterabschnitt 1                        11. ohne Zulassung nach\nStraftaten bei                              a) § 17 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,\nbestimmten Zuwiderhandlungen\ngegen die Futtermittelverordnung“.                      b) § 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder\nLebensmittelreste zum Zwecke der Herstel-\n47. § 36 wird § 38; in ihm wird                                            lung eines Einzelfuttermittels oder Mischfut-\na) in Nummer 1 die Angabe „§ 34b“ durch die An-                        termittels trocknet,\ngabe „§ 31“,\nc) § 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit\nb) in Nummer 2 die Angabe „§ 34d“ durch die An-                        Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und\ngabe „§ 32“ und                                                    Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von\nc) in Nummer 3 die Angabe „§ 35e“ durch die An-                        Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,\ngabe „§ 33“                                               12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Ab-\nersetzt.                                                           satz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder\neiner vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7\n48. Nach dem neuen § 38 wird folgende Gliederungs-\noder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2\neinheit eingefügt:\nzuwiderhandelt,\n„Unterabschnitt 2\n13. entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine An-\nStraftaten bei                              zeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nbestimmten Zuwiderhandlungen                           erstattet oder\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001“.\n14. entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder\n49. § 35g wird § 39.                                                   nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30\n50. Nach dem neuen § 39 wird folgende Gliederungs-                     Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunter-\neinheit eingefügt:                                                 lagen, Dokumentationen oder Dateien nicht\n„Unterabschnitt 3                             oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.\nOrdnungswidrigkeiten bei                          (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2\nbestimmten Zuwiderhandlungen                      Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und\ngegen die Futtermittelverordnung“.                 Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n51. § 36a wird § 40; er wird wie folgt gefasst:\n1. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1\n„§ 40\neinen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung,\nOrdnungswidrigkeiten                             ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel\n(1) Wer eine in § 38 bezeichnete Handlung fahr-                einführt oder\nlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Num-                2. entgegen § 35 Absatz 2 eine Anmeldung nicht,\nmer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-                 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nches ordnungswidrig.                                              zeitig macht.“\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2          52. Nach dem neuen § 40 wird folgende Gliederungs-\nNummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und                   einheit eingefügt:\nFuttermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich\n„Unterabschnitt 4\noder fahrlässig\nOrdnungswidrigkeiten bei\n1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2\nbestimmten Zuwiderhandlungen\nSatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Num-\ngegen Verordnungen der Europäischen\nmer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,\nGemeinschaft oder der Europäischen Union“.\n2. entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Fut-\n53. § 36b wird durch die folgenden §§ 41 bis 47 ersetzt:\ntermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-                                  „§ 41\ngeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,                                 Ordnungswidrigkeiten bei\n3. entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf an-                        bestimmten Zuwiderhandlungen\nbietet,                                                        gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003\n4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermit-               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\ntel in den Verkehr bringt,                               Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Fut-\n5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermit-            termittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Ver-\ntel verfüttert,                                          ordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 22. September 2003\n6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermit-            über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernäh-\ntel mischt,                                              rung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom\n7. entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr            29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die\nbringt oder verfüttert,                                  zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2294 (ABl.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016                 2001\nL 324 vom 10.12.2015, S. 3) geändert worden ist,                      ff) Abschnitt Dokumentation Nummer 1\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                        oder\n1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Futtermittel-                c) Absatz 5 die Bestimmungen des Anhangs III\nzusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder\nverwendet,                                                        aa) Abschnitt Vorschriften für Stall- und Füt-\nterungseinrichtungen Satz 3 oder\n2. entgegen Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit\nbb) Abschnitt Fütterung Nummer 1 Satz 1\nArtikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen\noder Nummer 2 Satz 3\nFuttermittelzusatzstoff, der in das Register nach\nArtikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 einge-                 nicht erfüllt,\ntragen ist, in Verkehr bringt oder                        2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 sich ein Futtermittel\n3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-                 beschafft oder ein Futtermittel verwendet,\ndung mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von              3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen\nZusatzstoffen in Verkehr bringt.                              dort genannten Nachweis nach Aufforderung\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4                  nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen\nNummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut-                   Weise oder nicht unverzüglich erbringt,\ntermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder           4. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Regis-\nfahrlässig entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in                  trierung oder Zulassung ausübt oder\nVerbindung mit Artikel 10 Absatz 3, der Verordnung\n5. entgegen Artikel 23 Absatz 1 nicht sicherstellt,\n(EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff\ndass Futtermittel aus Drittländern nur unter den\noder eine Vormischung in Verkehr bringt.\ndort genannten Bedingungen eingeführt werden.\n§ 42                                                         § 43\nOrdnungswidrigkeiten bei                                      Ordnungswidrigkeiten bei\nbestimmten Zuwiderhandlungen                                      Zuwiderhandlungen gegen\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005                             die Verordnung (EG) Nr. 669/2009\nOrdnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4                     Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\nNummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Fut-               Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut-\ntermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Ver-             termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder\nordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Par-               fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Ver-\nlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit                 ordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom\nVorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35           24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG)\nvom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71),               Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905               des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kon-\n(ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden             trollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und\nist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig           Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur\n1. entgegen Artikel 5                                         Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl.\nL 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die\na) Absatz 1 die Bestimmungen des Anhangs I\nDurchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8\nTeil A Abschnitt II Nummer 1 Satz 2 auf Ver-\nlangen der zuständigen Behörde,                        vom 13.1.2016, S. 1) geändert worden ist, als Fut-\ntermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort\nb) Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II               genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht voll-\naa) Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstun-             ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.\ngen Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10,\n§ 44\nbb) Abschnitt Herstellung Nummer 2,               5\nSatz 2, Nummer 7 oder Nummer 8,                                   Ordnungswidrigkeiten bei\nbestimmten Zuwiderhandlungen\ncc) Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009\nSatz 1 oder Satz 3,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\ndd) Abschnitt Dioxinüberwachung von Ölen,              Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und\nFetten und daraus hergestellten Erzeug-           Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die\nnissen Nummer 1, auch in Verbindung               Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen\nmit Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i, Buch-          Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über\nstabe b, c Ziffer i, ii oder iii, Buchstabe d     das Inverkehrbringen und die Verwendung von\nZiffer i oder ii, Buchstabe e Ziffer i oder ii,   Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG)\nBuchstabe f Satz 1 Ziffer i oder iii, Buch-       Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und\nstabe g Ziffer i oder iii oder Buchstabe h        des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien\nZiffer i, Nummer 5 Unterabsatz 1 in Ver-          79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommis-\nbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1, Num-            sion, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Ra-\nmer 5 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Num-              tes, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates\nmer 7,                                            und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung\nee) Abschnitt Lagerung und Beförderung                 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom\nNummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3                1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die\noder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder          zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010","2002           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\n(ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden             Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-\nist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig           Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch-            (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4),\nstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Fut-         die durch die Durchführungsverordnung (EU)\ntermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt,      2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) geändert\ndass das Futtermittel den dort genannten Anfor-           worden ist, verstößt, indem er als Futtermittelunter-\nderungen entspricht,                                      nehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch-\nstabe b in Verbindung mit                                 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte\nDokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig\na) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit              oder nicht rechtzeitig übermittelt oder\nAnhang II Nummer 1, 2 oder 4,\n2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung\nb) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Ab-                   mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht\nsatz 3,                                                    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in-\nc) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,                         formiert.\nd) Artikel 19,\n§ 46\ne) Artikel 20 Absatz 1 oder\nOrdnungswidrigkeiten bei\nf) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit                  bestimmten Zuwiderhandlungen gegen\nAnhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder                  die Durchführungsverordnung (EU) 2015/175\nAnhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\nals Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel         Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut-\nin den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein       termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder\nFuttermittel in der dort genannten Weise ge-              fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein\nkennzeichnet, verpackt oder aufgemacht wird,              Vertreter entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der\n3. ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3              Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kom-\neinen dort genannten Futtermittelzusatzstoff ver-         mission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von\nwendet,                                                   Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkern-\n4. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere          mehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist,\nErnährungszwecke in den Verkehr bringt,                   wegen des Risikos einer Kontamination mit Penta-\nchlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015,\n5. als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel          S. 10) ein dort genanntes Dokument nicht, nicht\ndurch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf                richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-\nanbietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2             mittelt.\neine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereit-                                     § 47\nstellt oder\nOrdnungswidrigkeiten bei\n6. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Ar-                    bestimmten Zuwiderhandlungen gegen\ntikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b                  die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6\nHalbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1\nBuchstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, die-               Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\nser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2,           Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und\nund Buchstabe f, Artikel 18 oder Artikel 20 Ab-           Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich\nsatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in den Ver-        oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder\nkehr bringt.                                              als sein Vertreter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unter-\nabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4              der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonde-\nNummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut-               ren Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und\ntermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder           Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan\nfahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der            ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima\nVerordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung              und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung\nmit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Misch-            (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5) ein\nfuttermittel in den Verkehr bringt.                           dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“\n§ 45\n54. Nach dem neuen § 47 wird folgende Gliederungs-\nOrdnungswidrigkeiten bei                       einheit eingefügt:\nbestimmten Zuwiderhandlungen gegen\ndie Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014                                      „Abschnitt 6\nOrdnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4                                  Schlussbestimmungen“.\nNummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und                55. § 35d wird § 48.\nFuttermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die           56. § 37 wird § 49; in ihm wird in Satz 1 die Angabe\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der                 „§ 28“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.\nKommission vom 13. August 2014 zur Festlegung\nbesonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter         57. § 37a wird § 50.\nFuttermittel und Lebensmittel aus bestimmten              58. § 37b wird § 51.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016           2003\n59. § 37c wird § 52.                                             a) In ihrer Bezeichnung werden die Wörter „An-\n60. § 38 wird § 53.                                                 lage 7a (zu § 29 Absatz 2)“ durch die Wörter\n„Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2)“ ersetzt.\n61. Die Anlage 2a wird die Anlage 1; in ihrer Bezeich-\nnung werden die Wörter „Anlage 2a (zu § 11 Ab-               b) In der Überschrift und in Nummer 1 Satz 1 wird\nsatz 1 Satz 1)“ durch die Wörter „Anlage 1 (zu § 4              jeweils die Angabe „§ 28 Absatz 2“ durch die\nAbsatz 1 Satz 1)“ ersetzt.                                      Angabe „§ 17 Absatz 2“ ersetzt.\n62. Die Anlage 4 wird die Anlage 2; sie wird wie folgt       65. Die Anlage 9 wird die Anlage 5; in ihrer Bezeich-\ngeändert:                                                    nung werden die Wörter „Anlage 9 (zu § 34d Ab-\na) In ihrer Bezeichnung werden die Wörter „An-               satz 1 und 2)“ durch die Wörter „Anlage 5 (zu § 32\nlage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2)“ durch die Wörter         Absatz 1 und 2)“ ersetzt.\n„Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 und 2)“ ersetzt.\nb) In der Überschrift zu Teil 1 wird die Angabe „§ 13                           Artikel 2\nAbsatz 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ er-                    Neubekanntmachungserlaubnis\nsetzt.\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nc) In der Überschrift zu Teil 2 wird die Angabe „§ 13    schaft kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in\nAbsatz 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 2“ er-         der vom 1. September 2016 an geltenden Fassung im\nsetzt.                                                Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n63. Die Anlage 2b wird die Anlage 3; in ihrer Bezeich-\nnung werden die Wörter „Anlage 2b (zu § 13 Ab-                                  Artikel 3\nsatz 3 Satz 1)“ durch die Wörter „Anlage 3 (zu § 6\nAbsatz 3 Satz 1)“ ersetzt.                                                    Inkrafttreten\n64. Die Anlage 7a wird die Anlage 4; sie wird wie folgt         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngeändert:                                                in Kraft.\nBonn, den 29. August 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}