{"id":"bgbl1-2016-42-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":42,"date":"2016-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung  ZMediatAusbV)","law_date":"2016-08-21T00:00:00Z","page":1994,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1994           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\nVerordnung\nüber die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren\n(Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV)\nVom 21. August 2016\nAuf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der             auszustellen. Die Bescheinigung darf erst ausgestellt\ndurch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015         werden, wenn der gesamte nach den Absätzen 3 und 4\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das         vorgeschriebene Ausbildungslehrgang erfolgreich been-\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucher-            det und die Einzelsupervision nach Absatz 5 durchge-\nschutz:                                                      führt ist. Die Bescheinigung muss enthalten:\n1. Name, Vornamen und Geburtsdatum der Absolven-\n§1                                  tin oder des Absolventen,\nAnwendungsbereich\n2. Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung,\nDiese Verordnung regelt\n3. Datum und Ort der Ausbildung,\n1. die Ausbildung zum zertifizierten Mediator,\n4. gemäß Anlage vermittelte Inhalte des Ausbildungs-\n2. die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie            lehrgangs und die jeweils darauf verwendeten Zeit-\n3. Anforderungen an die Einrichtungen zur Aus- und               stunden,\nFortbildung nach den Nummern 1 und 2.\n5. Datum und Ort der durchgeführten Einzelsupervision\nsowie\n§2\n6. Name und Anschrift des Supervisors.\nAusbildung zum zertifizierten Mediator\n(1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeich-                                §3\nnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator\nabgeschlossen hat.                                                          Fortbildungsveranstaltung\n(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt         (1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der\nsich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und              Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen\neiner Einzelsupervision im Anschluss an eine als Media-      teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstal-\ntor oder Co-Mediator durchgeführte Mediation.                tungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jah-\nren mindestens 40 Zeitstunden. Die Vierjahresfrist be-\n(3) Der Ausbildungslehrgang muss die in der Anlage\nginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach\naufgeführten Inhalte vermitteln und auch praktische\n§ 2 Absatz 6 zu laufen.\nÜbungen und Rollenspiele umfassen.\n(4) Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt              (2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist\ninsgesamt mindestens 120 Präsenzzeitstunden. Die je-         1. eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der\nweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen                 Anlage aufgeführter Inhalte oder\nmindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten         2. eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in\nZeitstunden umfassen.                                            besonderen Bereichen der Mediation.\n(5) Während des Ausbildungslehrgangs oder inner-\n(3) Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbil-\nhalb eines Jahres nach dessen erfolgreicher Beendigung\ndungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung\nmüssen die Ausbildungsteilnehmenden an einer Einzel-\neine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung\nsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder\nmuss enthalten:\nCo-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen\nhaben.                                                       1. Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des\n(6) Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung           Teilnehmenden,\nist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung        2. Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016                                 1995\n3. Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie                                                      § 61\n4. vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fort-                                            Gleichwertige im\nbildungsveranstaltung in Zeitstunden.                                               Ausland erworbene Qualifikation\n§4                                          Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen,\nFortbildung durch Einzelsupervision                            wer\n(1) Innerhalb der zwei auf den Abschluss seiner Aus-                   1. im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang\nbildung nach § 2 folgenden Jahre hat der zertifizierte                        von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat\nMediator mindestens viermal an einer Einzelsuper-                             und\nvision, jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder\nCo-Mediator durchgeführte Mediation, teilzunehmen.                        2. anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindes-\nDie Zweijahresfrist beginnt mit Ausstellung der Be-                           tens vier Mediationen durchgeführt hat.\nscheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.\n(2) Über jede nach Absatz 1 durchgeführte Einzel-                                                       §7\nsupervision ist von dem Supervisor eine Bescheinigung                                       Übergangsbestimmungen\nauszustellen. Diese Bescheinigung muss enthalten:\n(1) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer\n1. Name, Vornamen und Geburtsdatum des zertifizier-\nvor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im\nten Mediators,\nUmfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen\n2. Datum und Ort der durchgeführten Einzelsuper-                          und anschließend als Mediator oder Co-Mediator min-\nvision,                                                               destens vier Mediationen durchgeführt hat.\n3. anonymisierte Angaben zur in der Einzelsupervision\nbesprochenen Mediation sowie                                             (2) Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeich-\nnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den An-\n4. Name und Anschrift des Supervisors.                                    forderungen des § 2 Absatz 3 und 4 genügenden\nAusbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis\n§5                                       zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im\nAnforderungen an                                   Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator\nAus- und Fortbildungseinrichtungen                             durchgeführte Mediation teilgenommen hat. Wird die\n(1) Eine Ausbildung nach § 2 oder eine Fortbildung                     Einzelsupervision erst nach dem 1. September 2017\nnach § 3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die                 durchgeführt, ist entsprechend § 4 Absatz 2 eine Be-\ndafür eingesetzten Lehrkräfte                                             scheinigung auszustellen.\n1. über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer                         (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnen die\nBerufsausbildung oder eines Hochschulstudiums                         Fristen des § 3 Absatz 1 Satz 3 und des § 4 Absatz 1\nverfügen und                                                          am 1. September 2017 zu laufen. Im Fall des Absatzes 2\n2. über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse                  Satz 2 beginnen die Fristen abweichend von Satz 1 mit\nverfügen, um die in der Anlage aufgeführten oder                      Ausstellen der Bescheinigung zu laufen.\nsonstige Inhalte der Aus- oder Fortbildung zu ver-\nmitteln.                                                                                               §8\n(2) Sofern eine Lehrkraft nur eingesetzt wird, um be-                                             Inkrafttreten\nstimmte Aus- oder Fortbildungsinhalte zu vermitteln,\nmüssen sich ihre fachlichen Kenntnisse nur darauf be-                        Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in\nziehen.                                                                   Kraft.\nBerlin, den 21. August 2016\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\n1\n§ 6 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über\ndie Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom\n3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132, L 268 vom\n15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, sowie der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU)\nNr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom\n28.12.2013, S. 132, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20).","1996       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016\nAnlage\nInhalte des Ausbildungslehrgangs\nStundenzahl\nNummer                                 Inhalt des Ausbildungslehrgangs\n(Zeitstunden)\nI                                                 II                                             III\n1.  Einführung und Grundlagen der Mediation                                                  18 Stunden\na) Grundlagen der Mediation\naa) Überblick über Prinzipien, Verfahrensablauf und Phasen der Mediation\nbb) Überblick über Kommunikations- und Arbeitstechniken in der Mediation\nb) Abgrenzung der Mediation zum streitigen Verfahren und zu anderen alternativen\nKonfliktbeilegungsverfahren\nc) Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation\n2.  Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation                                               30 Stunden\na) Einzelheiten zu den Phasen der Mediation\naa) Mediationsvertrag\nbb) Stoffsammlung\ncc) Interessenerforschung\ndd) Sammlung und Bewertung von Optionen\nee) Abschlussvereinbarung\nb) Besonderheiten unterschiedlicher Settings in der Mediation\naa) Einzelgespräche\nbb) Co-/Teammediation, Mehrparteienmediation, Shuttle-Mediation\ncc) Einbeziehung Dritter\nc) Weitere Rahmenbedingungen\naa) Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahren\nbb) Dokumentation/Protokollführung\n3.  Verhandlungstechniken und -kompetenz                                                     12 Stunden\na) Grundlagen der Verhandlungsanalyse\nb) Verhandlungsführung und Verhandlungsmanagement: intuitives Verhandeln, Ver-\nhandlung nach dem Harvard-Konzept/integrative Verhandlungstechniken, distributive\nVerhandlungstechniken\n4.  Gesprächsführung, Kommunikationstechniken                                                18 Stunden\na) Grundlagen der Kommunikation\nb) Kommunikationstechniken (z. B. aktives Zuhören, Paraphrasieren, Fragetechniken,\nVerbalisieren, Reframing, verbale und nonverbale Kommunikation)\nc) Techniken zur Entwicklung und Bewertung von Lösungen (z. B. Brainstorming,\nMindmapping, sonstige Kreativitätstechniken, Risikoanalyse)\nd) Visualisierungs- und Moderationstechniken\ne) Umgang mit schwierigen Situationen (z. B. Blockaden, Widerstände, Eskalationen,\nMachtungleichgewichte)\n5.  Konfliktkompetenz                                                                        12 Stunden\na) Konflikttheorie (Konfliktfaktoren, Konfliktdynamik und Konfliktanalyse; Eskalations-\nstufen; Konflikttypen)\nb) Erkennen von Konfliktdynamiken\nc) Interventionstechniken\n6.  Recht der Mediation                                                                       6 Stunden\na) Rechtliche Rahmenbedingungen: Mediatorvertrag, Berufsrecht, Verschwiegenheit,\nVergütungsfragen, Haftung und Versicherung\nb) Einbettung in das Recht des jeweiligen Grundberufs\nc) Grundzüge des Rechtsdienstleistungsgesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2016           1997\nStundenzahl\nNummer                                   Inhalt des Ausbildungslehrgangs\n(Zeitstunden)\nI                                                    II                                            III\n7.    Recht in der Mediation                                                                   12 Stunden\na) Rolle des Rechts in der Mediation\nb) Abgrenzung von zulässiger rechtlicher Information und unzulässiger Rechtsberatung\nin der Mediation durch den Mediator\nc) Rolle des Mediators in Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts\nd) Sensibilisierung für das Erkennen von rechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von\nSituationen, in denen den Medianden die Inanspruchnahme externer rechtlicher\nBeratung zu empfehlen ist, um eine informierte Entscheidung zu treffen\ne) Mitwirkung externer Berater in der Mediation\nf) Rechtliche Besonderheiten der Mitwirkung des Mediators bei der Abschlussverein-\nbarung\ng) Rechtliche Bedeutung und Durchsetzbarkeit der Abschlussvereinbarung unter\nBerücksichtigung der Vollstreckbarkeit\n8.    Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständnis                                     12 Stunden\na) Rollendefinition, Rollenkonflikte\nb) Aufgabe und Selbstverständnis des Mediators (insbesondere Wertschätzung, Res-\npekt und innere Haltung)\nc) Allparteilichkeit, Neutralität und professionelle Distanz zu den Medianden und zum\nKonflikt\nd) Macht und Fairness in der Mediation\ne) Umgang mit eigenen Gefühlen\nf) Selbstreflexion (z. B. Bewusstheit über die eigenen Grenzen aufgrund der beruflichen\nPrägung und Sozialisation)\nGesamt:                                                                                         120 Stunden"]}