{"id":"bgbl1-2016-41-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":41,"date":"2016-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/41#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_41.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten  AbLaV)","law_date":"2016-08-16T00:00:00Z","page":1984,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["1984            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016\nVerordnung\nüber Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten\n(Verordnung zu abschaltbaren Lasten – AbLaV)\nVom 16. August 2016\nAufgrund des § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirt-           8. Mindestverfügbarkeit ist die Anzahl der Viertelstun-\nschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970,                 den im Ausschreibungszeitraum, für die die Ab-\n3621), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli               schaltleistung mindestens bereitgestellt werden\n2016 (BGBl. I S. 1786) eingefügt worden ist, verordnet             muss.\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:             9. Schnell abschaltbare Lasten sind abschaltbare\nLasten, deren Abschaltleistung nachweisbar inner-\n§1                                      halb von maximal 15 Minuten ferngesteuert durch\nAnwendungsbereich                                den Betreiber des Übertragungsnetzes herbei-\ngeführt werden kann.\nDiese Verordnung regelt die Pflichten der Betreiber\nvon Übertragungsnetzen zur Durchführung von Aus-              10. Sofort abschaltbare Lasten sind abschaltbare\nschreibungen nach § 13 Absatz 6 Satz 1 des Energie-                Lasten, deren Abschaltleistung nachweisbar un-\nwirtschaftsgesetzes und zur Annahme eingegangener                  verzögert ferngesteuert durch den Betreiber des\nAngebote zum Erwerb von Abschaltleistung aus ab-                   Übertragungsnetzes sowie automatisch frequenz-\nschaltbaren Lasten.                                                gesteuert bei Unterschreiten einer vorgegebenen\nNetzfrequenz herbeigeführt werden kann.\n§2                                 11. Verbrauchseinrichtung ist eine Anlage zum Ver-\nbrauch elektrischer Energie.\nBegriffsbestimmungen\n12. Konsortium ist die technische Zusammenlegung\nFür diese Verordnung sind die folgenden Begriffs-               mehrerer Verbrauchseinrichtungen.\nbestimmungen anzuwenden:\n1. Abschaltbare Lasten sind eine oder mehrere Ver-                                       §3\nbrauchseinrichtungen,                                                     Kriterien für wirtschaftlich\na) von denen eine Abschaltleistung herbeigeführt                 und technisch sinnvolle Vereinbarungen\nwerden kann,                                              (1) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Über-\ntragungsnetzen und Anbietern sind bis zur Gesamt-\nb) bei denen die Stromabnahme aus einem Elek-\nabschaltleistung nach § 8 wirtschaftlich sinnvoll im\ntrizitätsversorgungsnetz erfolgt, das im Normal-\nSinne von § 13i Absatz 2 Satz 3 des Energiewirt-\nschaltzustand über nicht mehr als zwei Um-\nschaftsgesetzes, wenn sie die Vergütungsgrundsätze\nspannungen mit der Höchstspannungsebene\nnach § 4 beachten.\nverbunden ist, und\n(2) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Über-\nc) die im physikalischen Wirkungsbereich eines            tragungsnetzen und Anbietern sind technisch sinnvoll\nHöchstspannungsknotens des deutschen Über-             im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 4 des Energiewirt-\ntragungsnetzes liegen.                                 schaftsgesetzes, wenn die abschaltbaren Lasten, die\n2. Abschaltleistung ist die Leistung, um die eine Ver-       Gegenstand der Vereinbarungen sind, den technischen\nbrauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von         Anforderungen dieser Verordnung genügen.\nÜbertragungsnetzen zuverlässig reduziert werden\nkann.                                                                                 §4\n3. Anbieter sind Bereitsteller von Abschaltleistung aus                  Vergütung abschaltbarer Lasten\nabschaltbaren Lasten.                                        (1) Anbieter, die sich in Vereinbarungen mit Betrei-\n4. Arbeitspreis ist die Vergütung für jede Herbeifüh-        bern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet\nrung der Abschaltleistung.                                haben, die den Anforderungen dieser Verordnung ge-\nnügen, erhalten eine Vergütung.\n5. Ausschreibungszeitraum ist der in einer Ausschrei-\nbung festgelegte Zeitraum, innerhalb dessen An-              (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem\nbieter, die einen Zuschlag erhalten haben, in             Leistungs- und Arbeitspreis des jeweiligen Angebots,\nbestimmten zeitlichen Umfängen Abschaltleistung           das einen Zuschlag erhalten hat. Der Leistungspreis\nbereitstellen und herbeiführen können müssen.             darf jedoch höchstens 500 Euro pro Megawatt Ab-\nschaltleistung betragen. Der Arbeitspreis darf höchs-\n6. Leistungspreis ist die Vergütung für die Bereitstel-      tens 400 Euro pro Megawattstunde betragen.\nlung der Abschaltleistung für den Ausschreibungs-\n(3) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines\nzeitraum.\nLeistungspreises entsteht bei einer Vereinbarung zu\n7. Mindestleistung ist die Mindestleistung nach § 13i        abschaltbaren Lasten unabhängig davon, ob und in\nAbsatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes.           welchem Umfang der Betreiber des Übertragungsnet-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016             1985\nzes die Abschaltleistung abruft. Der Anspruch auf Zah-       Das Konsortium wird durch einen Anbieter als Konsor-\nlung des Arbeitspreises entsteht mit der Herbeiführung       tialführer vertreten und bei einer Ausschreibung als ein-\nder Abschaltleistung. Die Ansprüche entstehen gegen-         zelner Anbieter behandelt.\nüber dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem              (2) Alle Verbrauchseinrichtungen eines Konsortiums\ndie Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten besteht.            müssen im physikalischen Wirkungsbereich des glei-\n(4) Die Abschaltleistung wird während des Abrufs          chen Höchstspannungsknotens des deutschen Übertra-\nmesstechnisch erfasst. Die elektrische Energie, die          gungsnetzes liegen. Die Betreiber von Übertragungs-\nvon den abschaltbaren Lasten durch den Abruf der             netzen werden ermächtigt, von dieser Anforderung zu\nAbschaltleistung nicht verbraucht wird, wird dem Be-         Gunsten der Anbieter in transparenter und nichtdiskri-\ntreiber von Übertragungsnetzen per Fahrplan geliefert.       minierender Weise abzuweichen.\n§5                                                          §7\nTechnische Anforderungen an abschaltbare Lasten                              Vermarktung am Regel-\n(1) Ungeachtet weiterer Anforderungen aus dieser               leistungsmarkt und am vortägigen Spotmarkt\nVerordnung können Anbieter nur dann ein Vorverfahren            (1) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss\nnach § 9 durchlaufen und an Ausschreibungsverfahren          die Abschaltleistung nicht für die Zeiträume zur Ver-\nnach § 8 teilnehmen, wenn                                    fügung gestellt werden, für die eine Vermarktung der\n1. die angebotene Abschaltleistung von sofort abschalt-      abschaltbaren Last erfolgt ist\nbaren Lasten oder schnell abschaltbaren Lasten           1. am vortägigen Spotmarkt bei einem Strompreis, der\nstammt,                                                      über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 2\n2. die angebotene Abschaltleistung nachweisbar min-              liegt und mindestens 200 Euro pro Megawattstunde\ndestens der Mindestleistung entspricht,                      beträgt, oder\n3. der Abruf der Abschaltleistung nachweisbar für die        2. an den Märkten für positive Regelleistung oder für\nZeitdauer von mindestens vier Viertelstunden am              Primärregelleistung.\nStück herbeigeführt und der Abruf der Abschalt-             (2) Die Vermarktung nach Absatz 1 steht einem Ab-\nleistung auf eine Zeitdauer von höchstens 32 Viertel-    ruf der Abschaltleistung nach § 10 Absatz 2 Nummer 4,\nstunden am Stück begrenzt werden kann,                   mindestens jedoch einem Abruf mit einer Zeitdauer von\n4. der Abruf der Abschaltleistung nachweisbar für min-       vier Viertelstunden, gleich; der Anspruch auf Zahlung\ndestens 16 Viertelstunden im Ausschreibungszeit-         des Arbeitspreises entsteht durch die Vermarktung\nraum herbeigeführt werden kann,                          nicht.\n5. die zeitliche Verfügbarkeit der Abschaltleistung im\nAusschreibungszeitraum die Mindestverfügbarkeit                                      §8\nnicht unterschreitet, wobei die Mindestverfügbarkeit                     Ausschreibungsverfahren\ndie Anzahl der Viertelstunden des Ausschreibungs-                     und Gesamtabschaltleistungen\nzeitraums minus 120 beträgt, und\n(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schreiben\n6. vom Anbieter sichergestellt wird, dass die Einspeise-     gemeinsam einmal wöchentlich für einen Ausschrei-\nleistung von Erzeugungseinrichtungen, die direkt zur     bungszeitraum jeweils von Montag 0 Uhr bis Sonntag\nVersorgung der abschaltbaren Last genutzt werden,        24 Uhr eine Gesamtabschaltleistung von 750 Megawatt\ninfolge des Abrufs der Abschaltleistung nicht verrin-    an sofort abschaltbaren Lasten sowie eine Gesamt-\ngert wird.                                               abschaltleistung von 750 Megawatt an schnell ab-\n(2) Die Mindestverfügbarkeit nach Absatz 1 Num-           schaltbaren Lasten aus.\nmer 5 reduziert sich für je vier Viertelstunden, in denen       (2) Die Ausschreibungen erfolgen nach einem durch\ndie Abschaltleistung abgerufen wird, um 48 Viertelstun-      die Betreiber von Übertragungsnetzen im Benehmen\nden. Fanden im Ausschreibungszeitraum an fünf ver-           mit der Bundesnetzagentur erstellten und veröffentlich-\nschiedenen Tagen Abrufe der Abschaltleistung statt,          ten Ausschreibungskalender jeweils frühestens eine\nso beträgt die Mindestverfügbarkeit im verbleibenden         Woche vor dem Ausschreibungszeitraum über eine\nAusschreibungszeitraum null Viertelstunden.                  internetbasierte elektronische Ausschreibungsplattform.\n(3) Ist der Zeitraum nach einem Abruf der Abschalt-       Die Betreiber von Übertragungsnetzen machen die In-\nleistung bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums            ternetadresse der Ausschreibungsplattform im Bundes-\nkürzer als die Reduktion der Mindestverfügbarkeit auf-       anzeiger bekannt.\ngrund dieses Abrufs nach Absatz 2 Satz 1, so verringert         (3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind ver-\nsich die Mindestverfügbarkeit nach Absatz 1 Nummer 5         pflichtet, der Bundesnetzagentur erstmals zum 1. Juli\nbei einer Teilnahme im unmittelbar folgenden Aus-            2018 und danach mindestens alle 24 Monate einen Be-\nschreibungszeitraum um die Anzahl der Viertelstunden,        richt vorzulegen, in dem sie ihren Bedarf an sofort ab-\num die die Reduktion der Mindestverfügbarkeit die            schaltbaren Lasten und schnell abschaltbaren Lasten\nZeitdauer bis zum Ende des Ausschreibungszeitraums           begründet und quantifiziert abschätzen.\nübersteigt.\n(4) Abweichend von Absatz 1 wird die Bundesnetz-\n§6                               agentur ermächtigt, durch Festlegungen nach § 29 Ab-\nsatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend\nRegeln für die Zusammenlegung                    dem Zweck nach § 1 Absatz 1 des Energiewirtschafts-\n(1) Um die technischen Anforderungen nach § 5 zu          gesetzes und unter Berücksichtigung der bisherigen\nerfüllen, ist die Bildung eines Konsortiums zulässig.        Inanspruchnahme abschaltbarer Lasten","1986           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016\n1. bis zum 1. Juli 2018 die Gesamtabschaltleistung für           200 Millisekunden und höchstens 1 Sekunde vorge-\nsofort abschaltbare Lasten und schnell abschaltbare          geben werden kann,\nLasten auf begründeten Antrag der Betreiber von          7. Anforderungen an die Herbeiführung der Abschalt-\nÜbertragungsnetzen zu erhöhen und                            leistung und an den Nachweis zur Herbeiführung\n2. ab dem 1. Juli 2018 nach Vorlage und unter Berück-            der Abschaltleistung,\nsichtigung des Berichts der Betreiber von Übertra-       8. Vorgaben für die Herbeiführung der Abschaltleistung\ngungsnetzen gemäß Absatz 3                                   aus dem nachgelagerten Netz und\na) die Gesamtabschaltleistung für sofort abschalt-       9. Vorgaben für die Herbeiführung der Abschaltleistung\nbare Lasten und schnell abschaltbare Lasten               aus Bilanzkreisen, bei denen der Anbieter nicht\nfestzulegen und                                           Bilanzkreisverantwortlicher ist.\nb) für Teilmengen der Gesamtabschaltleistung für\nsofort abschaltbare Lasten und schnell abschalt-                                 § 10\nbare Lasten geographisch beschränkte Aus-                                 Angebotserstellung\nschreibungen vorzugeben.\n(1) Anbieter können Angebote für Vereinbarungen zu\nDie Summe der zugeschlagenen Gesamtabschaltleis-             abschaltbaren Lasten auf eine Ausschreibung der\ntungen aus sofort abschaltbaren Lasten und schnell ab-       Betreiber von Übertragungsnetzen abgeben, und zwar\nschaltbaren Lasten darf den Wert nach § 13i Absatz 2         elektronisch auf der Ausschreibungsplattform am Tag\nSatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht überschrei-      der Ausschreibung bis zu einer Uhrzeit, die die Betrei-\nten.                                                         ber von Übertragungsnetzen vorher festgelegt und auf\nder Ausschreibungsplattform veröffentlicht haben.\n§9                                  (2) Die Angebote müssen folgende Angaben enthal-\nVorverfahren                          ten:\n(1) Zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sind         1. die Höhe der Abschaltleistung in Megawatt,\nnur diejenigen Anbieter berechtigt, die in einem Vor-        2. einen für den Ausschreibungszeitraum konstanten\nverfahren eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 2                  Leistungspreis und einen konstanten Arbeitspreis\nabgeschlossen haben.                                             unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 2,\n(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schließen        3. eine Zuordnung der Abschaltleistung zu sofort\nregelzonenübergreifend einheitliche Rahmenvereinba-              abschaltbaren Lasten oder schnell abschaltbaren\nrungen mit denjenigen Anbietern in ihrer jeweiligen Re-          Lasten,\ngelzone ab, die im Vorverfahren nachgewiesen haben,          4. die Zeitdauer der möglichen einzelnen Abrufe der\ndass                                                             Abschaltleistung, wobei eine Mindestdauer von\n1. die Verbrauchseinrichtungen die allgemeinen Anfor-            einer Viertelstunde und eine Höchstdauer von\nderungen dieser Verordnung erfüllen und                      32 Viertelstunden am Stück zulässig ist, sowie die\nMindestdauer der insgesamt möglichen Abrufe der\n2. die speziellen nach Absatz 3 festzulegenden Leis-\nAbschaltleistung im Ausschreibungszeitraum, wobei\ntungsanforderungen erfüllt werden.\nmindestens 16 Viertelstunden anzugeben sind,\n(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen zu-\n5. die im Ausschreibungszeitraum geplanten Zeiträume,\nsätzlich zu den in dieser Verordnung genannten Anfor-\nin denen die Abschaltleistung nicht zur Verfügung\nderungen spezielle Leistungsanforderungen an die Ein-\nsteht, und\nbindung abschaltbarer Lasten in die Netzbetriebsfüh-\nrung fest, die zur Gewährleistung der Sicherheit oder        6. das Einverständnis der Anbieter,\nZuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems er-          a) dass die Betreiber von Übertragungsnetzen Ab-\nforderlich sind. Diese speziellen Leistungsanforderun-               rufe der Abschaltleistung bis zu vier Viertelstun-\ngen gelten für alle Anbieter gleichermaßen. Festzulegen              den am Stück durchführen können, auch wenn\nsind insbesondere:                                                   nach Nummer 4 als Zeitdauer der möglichen ein-\n1. technische Vorgaben für abschaltbare Lasten und                   zelnen Abrufe ein geringerer Zeitraum angegeben\nihre kommunikative Anbindung, ihre Fernsteuerbar-                wurde, und\nkeit und ihre Erreichbarkeit,                                b) ein Restabrufkonto zu führen, das Auskunft über\n2. Vorgaben für zu übermittelnde Daten und ihre For-                 das Zeitvolumen gibt, das für Abrufe der Ab-\nmate,                                                            schaltleistung im Ausschreibungszeitraum min-\ndestens noch zur Verfügung steht.\n3. Anforderungen an den Nachweis der Mindestverfüg-\nbarkeit nach § 5 und an die Meldung der Verfügbar-          (3) Ein Anbieter kann mehrere Angebote abgeben.\nkeit nach § 12,                                          Die Abschaltleistung jedes einzelnen Angebots\n1. muss mindestens der Mindestleistung entsprechen,\n4. Anforderungen an die Zusammenlegung nach § 6,\n2. darf höchstens 200 Megawatt entsprechen,\n5. Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der\nAnforderungen der §§ 5 bis 7,                            3. muss ein ganzzahliges Vielfaches von einem Mega-\nwatt sein und\n6. Vorgaben für Einschalt- und Abschaltfrequenzen für\nsofort abschaltbare Lasten, wobei für die bei Unter-     4. muss für die Betreiber von Übertragungsnetzen\nschreiten einer vorgegebenen Netzfrequenz auto-              nutzbar sein.\nmatisch frequenzgesteuerte Herbeiführung der                (4) Der Anbieter erklärt mit seinem Angebot, dass die\nAbschaltleistung eine Zeitspanne von mindestens          angebotene Abschaltleistung den allgemeinen Anforde-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016              1987\nrungen dieser Verordnung und den speziellen Leis-               (4) Ist das Restabrufkonto aufgebraucht, darf sich\ntungsanforderungen der Betreiber von Übertragungs-           der Anbieter als nicht verfügbar melden und die Nicht-\nnetzen entspricht und sich seit Abschluss des Vor-           verfügbarkeit der Abschaltleistung auch technisch her-\nverfahrens keine hierfür relevante Änderung ergeben          beiführen. Hierüber ist der Betreiber von Übertragungs-\nhat. Für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstelltes     netzen zu informieren.\nwahrheitswidriges Angebot schließen die Betreiber\nvon Übertragungsnetzen den Anbieter für die Dauer                                       § 13\nvon zwei Jahren vom Angebotsverfahren aus.\nAbruf der Abschaltleistung\n§ 11                                 (1) Für den Abruf der Abschaltleistung gilt die Ver-\neinbarung zu abschaltbaren Lasten.\nZuschlagserteilung\n(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen berück-             (2) Während der Zeiträume, für die eine Abschaltleis-\nsichtigen nur Angebote von Anbietern, die ihre Eignung       tung gemäß § 12 als verfügbar gemeldet wurde, sind\nim Vorverfahren durch Abschluss einer Rahmenverein-          jederzeit Abrufe der Abschaltleistung durch die Betrei-\nbarung nachgewiesen haben und nicht vom Ausschrei-           ber von Übertragungsnetzen zulässig. Ungeachtet der\nbungsverfahren ausgeschlossen sind. Die Betreiber            angebotenen Zeitdauer der möglichen einzelnen Abrufe\nvon Übertragungsnetzen müssen bis zu den in § 8              muss die Abschaltleistung nicht herbeigeführt werden\nbestimmten Gesamtabschaltleistungen Zuschläge für            in Zeiträumen, in denen sie als nicht verfügbar gemel-\nform- und fristgerechte sowie vollständige Angebote          det wurde. Jeder Abruf der Abschaltleistung gilt unab-\nnach § 10 erteilen. Darüber hinausgehende Zuschläge          hängig von seiner tatsächlichen Dauer als Abruf mit der\nsind nur für jeweils ein weiteres Angebot zu erteilen,       in § 10 Absatz 2 Nummer 4 angegebenen Zeitdauer\nwenn die in Satz 1 genannten Ausschreibungsmengen            möglicher Abrufe; hiervon ausgenommen sind Abrufe\nohne diesen weiteren Zuschlag nicht erreicht sind.           nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a.\n(2) Die Zuschläge erfolgen jeweils einzeln für Ab-           (3) Über die geplante Erhöhung der Verbrauchsleis-\nschaltleistungen aus sofort abschaltbaren Lasten und         tung nach dem Abruf der Abschaltleistung ist der Be-\nschnell abschaltbaren Lasten auf Basis der in den An-        treiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinba-\ngeboten enthaltenen Leistungspreise, beginnend mit           rung zu abschaltbaren Lasten besteht, zu informieren.\ndem niedrigsten Leistungspreis. Bei gleichem Leis-              (4) Bei gleicher systemtechnischer Wirksamkeit\ntungspreis entscheidet die Höhe des Arbeitspreises,          mehrerer abschaltbarer Lasten erfolgt der Abruf der\nbei gleichem Arbeitspreis die systemtechnische Wirk-         Abschaltleistung mit dem vergleichsweise geringsten\nsamkeit und bei gleicher systemtechnischer Wirksam-          Arbeitspreis.\nkeit der Zeitpunkt des Angebotseingangs über den Zu-\nschlag.                                                                                 § 14\n(3) Mit der Erteilung eines Zuschlags kommt die Ver-           Einfluss der Verfügbarkeit auf die Vergütung\neinbarung zu abschaltbaren Lasten mit dem Betreiber\ndes Übertragungsnetzes zustande, mit dem die Rah-               (1) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines\nmenvereinbarung geschlossen wurde. Die Betreiber             Leistungspreises besteht bezogen auf den Ausschrei-\nvon Übertragungsnetzen vergeben eine Identifikations-        bungszeitraum anteilig für\nnummer an die Anbieter.                                      1. die Zeiträume der Verfügbarkeit und des Abrufs der\nAbschaltleistung,\n§ 12\n2. die Zeiträume nach § 7 bei Vermarktung der ab-\nMeldung der Verfügbarkeit                         schaltbaren Last am vortägigen Spotmarkt und\n(1) Die Anbieter melden dem Betreiber des Über-           3. für die Zeiträume, um die sich die Verfügbarkeit nach\ntragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung zu abschalt-            § 5 Absatz 2 und 3 reduziert.\nbaren Lasten besteht, täglich bis 14:30 Uhr verbindlich\nfür den Folgetag die Verfügbarkeit der Abschaltleistung         (2) Unterschreitet die Verfügbarkeit die Mindestver-\nauf Viertelstundenbasis und die Vermarktung nach § 7.        fügbarkeit nach § 5, so entfällt der Anspruch auf Zah-\nIm Fall einer Zusammenlegung erfolgt die Meldung der         lung des Leistungspreises vollständig für den gesamten\nVerfügbarkeit für die gesamte Abschaltleistung nach          Ausschreibungszeitraum. Zeiträume, an denen die Ab-\nden Vorgaben der Betreiber der Übertragungsnetze             schaltleistung aufgrund einer Vermarktung nach § 7\ndurch den Konsortialführer oder den benannten Verant-        nicht verfügbar war, werden als verfügbar berücksichtigt.\nwortlichen. Die Unterlassung einer Meldung der Verfüg-          (3) Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen\nbarkeit entspricht der Meldung einer Nichtverfügbarkeit.     Verletzung der Verfügbarkeit nach § 12 oder der Ver-\n(2) Nach jedem Abruf der Abschaltleistung kann der        pflichtung aus § 15 Absatz 1 entfallen\nAnbieter die Verfügbarkeit für den Zeitraum nach die-        1. das Recht des Anbieters auf Teilnahme an den Aus-\nsem Abruf verbindlich anpassen. Sonstige Veränderun-             schreibungen für die Dauer von zwei Jahren und\ngen der Verfügbarkeit sind unverzüglich zu melden und\nzu begründen.                                                2. der Anspruch auf Zahlung eines Leistungspreises\nrückwirkend zum Beginn des Ausschreibungszeit-\n(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen die            raums.\nInhalte der Meldung der Verfügbarkeit fest. Die Meldung\nmuss Folgendes enthalten:                                    Es wird widerleglich vermutet, dass der Anbieter min-\ndestens grob fahrlässig handelt, wenn die Abschalt-\n1. die Informationen nach § 10 Absatz 2 und                  leistung nicht verfügbar ist, obwohl er sie als verfügbar\n2. die Identifikationsnummer nach § 11 Absatz 3.             gemeldet hat.","1988           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016\n§ 15                              alle Daten, die zur Schaffung von Markttransparenz er-\nforderlich sind, insbesondere\nRechte und Pflichten der Vertragsparteien\n1. die Anzahl und den Umfang der geschlossenen Rah-\n(1) Der Anbieter hat dem Betreiber des Übertragungs-          menvereinbarungen,\nnetzes zur Überprüfung der verfügbaren Abschaltleis-\ntung zum 20. Kalendertag eines Monats für die Zeit-          2. die Ergebnisse der Auktionen und\nräume des Vormonats, für die eine Vereinbarung zu            3. die Informationen zum erfolgten Abruf der Abschalt-\nabschaltbaren Lasten bestand, vollständige Lastauf-              leistungen.\nzeichnungen der Verbrauchseinrichtungen mit minuten-         Bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Daten und\ngenauer Auflösung zur Verfügung zu stellen.                  ihrer Aggregation in der Darstellung ist die Vertraulich-\n(2) Soweit für den Anbieter technisch möglich und         keit der schutzbedürftigen Daten der einzelnen Anbieter\nwirtschaftlich zumutbar, haben die Betreiber von Über-       zu gewährleisten. Die Bundesnetzagentur kann durch\ntragungsnetzen das Recht, dass                               Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirt-\nschaftsgesetzes Näheres regeln.\n1. der Anbieter die Abschaltleistung aus schnell ab-\nschaltbaren Lasten innerhalb von weniger als 15 Mi-                                  § 16\nnuten herbeiführt und\nAbschaltbare Lasten in nachgelagerten Netzen\n2. der Anbieter mit einer angebotenen Zeitdauer mög-\nDie Nutzung einer Abschaltleistung ist nur in Abstim-\nlicher einzelner Abrufe der Abschaltleistung von\nmung mit den Betreibern derjenigen nachgelagerten\nmaximal vier Viertelstunden nach § 10 Absatz 2\nElektrizitätsverteilernetze zulässig, in die die abschalt-\nNummer 4 seine Abschaltleistung stattdessen an\nbare Last eingebunden ist; § 14 Absatz 1c Satz 1 des\ndem Tag, an dem er den Abruf anbietet, für mindes-\nEnergiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.\ntens jeweils eine Viertelstunde zu beliebigen Zeit-\npunkten während der gemeldeten Verfügbarkeit bis\n§ 17\nzur Dauer der angebotenen Zeitdauer herbeiführt;\ndie Abrufe gelten hierbei zusammen als einzelner                     Bericht der Bundesnetzagentur\nAbruf mit mindestens der nach § 10 Absatz 2 Num-            (1) Zum 1. Juli 2021 berichtet die Bundesnetzagen-\nmer 4 angebotenen Zeitdauer.                             tur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\n(3) Ansprüche auf Zahlung des Leistungspreises und        über die Anwendung dieser Verordnung. In ihrem\nauf Zahlung des Arbeitspreises werden 20 Werktage            schriftlichen Bericht überprüft die Bundesnetzagentur,\nnach dem Ende des Kalendermonats, in dem der Aus-            ob und inwiefern Vereinbarungen von Anbietern mit\nschreibungszeitraum liegt, fällig. Bei einem monats-         Betreibern von Übertragungsnetzen nach dieser\nübergreifenden Ausschreibungszeitraum werden diese           Rechtsverordnung geeignet und erforderlich waren,\nAnsprüche jeweils anteilig entsprechend der Monats-          um Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit und\nzugehörigkeit der einzelnen Tage fällig.                     Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems\nzu beseitigen.\n(4) Individuelle Netzentgelte nach § 19 Absatz 2\n(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben die\nSatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli\nBundesnetzagentur bei der Erfüllung ihrer Berichts-\n2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des\npflicht angemessen zu unterstützen. Die Befugnisse\nGesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert\nder Regulierungsbehörde nach § 69 des Energiewirt-\nworden ist, dürfen nicht aufgrund von Abrufen der Ab-\nschaftsgesetzes gelten entsprechend.\nschaltleistung nach dieser Verordnung versagt werden;\ndie für die individuellen Netzentgelte maßgebliche Be-          (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nnutzungsstundenzahl und der Stromverbrauch werden            gie leitet diesen Bericht der Bundesregierung und dem\ndurch Abruf der Abschaltleistung nicht reduziert. Der        Bundestag zu.\nAnbieter hat dem Netzbetreiber, an dessen Netz er an-\ngeschlossen ist, die Abrufe der Abschaltleistung nach-                                   § 18\nzuweisen und die notwendigen Informationen zu diesen                               Kostenregelung\nAbrufen zur Verfügung zu stellen.\n(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind\n(5) Der Anbieter trägt die Kosten                         verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach\n1. der Kommunikationsanbindung, die für den Abruf            dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung\nder Abschaltleistung notwendig ist, und                  monatlich untereinander auszugleichen; ein Belas-\ntungsausgleich erfolgt entsprechend den §§ 26, 28\n2. des Frequenzrelais und weiterer erforderlicher tech-      und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom\nnischer Ausrüstung der abschaltbaren Lasten, die         21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) mit der Maßgabe,\nzur Erfüllung der Anforderungen des Vorverfahrens        dass die Belastungsgrenzen für in dessen § 26 Absatz 2\nnach § 9 erforderlich sind.                              und 3 genannte Letztverbrauchergruppen nicht an-\nzuwenden sind. Die Kosten nach Satz 1 können als\n(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben das\nAufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letzt-\nRecht, den Abruf der Abschaltleistung während der\nverbraucher umgelegt werden; die Einführung und die\nnach § 12 gemeldeten Verfügbarkeit jederzeit auch\nAnpassungen dieses Aufschlags erfolgen jeweils zum\nmehrfach testweise durchzuführen. Der Anspruch auf\n1. Januar eines Kalenderjahres. Zahlungen und Auf-\nZahlung des Arbeitspreises besteht auch in diesem Fall.\nwendungen sind verzinst zu berücksichtigen entspre-\n(7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffent-       chend § 5 Absatz 2 Satz 3 der Anreizregulierungs-\nlichen auf der Ausschreibungsplattform unverzüglich          verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016              1989\ndie zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli          Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2016 (BGBl. I\n2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist. Abwei-             S. 1359) geändert worden ist, auch nach ihrem Außer-\nchend von Satz 1 sind Kosten, die für den Abruf der            krafttreten übergangsweise weiter anwenden.\nAbschaltleistung zur Sicherstellung des Leistungs-\n(2) Umfasst die letzte Ausschreibung vor der Um-\ngleichgewichts erforderlich sind, wie Kosten des Abrufs\nstellung der Ausschreibungen von einem monatlichen\nvon Sekundärregelarbeit und Minutenreservearbeit ge-\nauf einen wöchentlichen Ausschreibungszeitraum kei-\nmäß § 8 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzzugangsverord-\nnen ganzen Monat, so ist der Ausschreibungszeitraum\nnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt\neinmalig auf den tatsächlichen Zeitraum in Tagen zu\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I\nkürzen. Bei der Berechnung des Wertes für diesen\nS. 1786) geändert worden ist, zu behandeln.\nZeitraum zu Grunde zu legen ist für jeden Tag ein\n(2) Soweit Differenzen zwischen den in den Auf-            Dreißigstel des Wertes, der in der in Absatz 1 genann-\nschlägen auf die Netzentgelte nach der Verordnung zu           ten Verordnung festgelegt ist für\nabschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I\nS. 2998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom       1. den Leistungspreis in Euro pro Megawatt Abschalt-\n16. Juni 2016 (BGBl. I S. 1359) geändert worden ist,               leistung,\nenthaltenen Planansätzen und den tatsächlichen Zah-            2. die notwendige ganztägige Verfügbarkeit der Ab-\nlungen und Aufwendungen entstanden sind, sind diese                schaltleistung, die einen Anspruch auf Zahlung des\nmit den Aufschlägen auf die Netzentgelte nach dieser               Leistungspreises begründet, in Tagen und\nVerordnung zu verrechnen.\n3. die Dauer in Stunden, für die die Abschaltleistung\n(3) Zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung            im Ausschreibungszeitraum auf Anforderung der\nder Maßnahmen nach § 13 Absatz 6 und § 13i Absatz 1                Betreiber von Übertragungsnetzen mindestens her-\nund 2 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Regu-                beiführbar sein muss.\nlierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1\ndes Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen          Die ermittelten Werte sind auf ganze Zahlen abzurunden.\nüber die Ermittlung und Verrechnung der Zahlungen\nund Aufwendungen, die sich aus dieser Verordnung                                           § 20\nergeben. Die Umlage nach Absatz 1 kann mit Entgelt-                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbestandteilen durch Festlegung nach § 30 Absatz 2\nNummer 6 der Stromnetzentgeltverordnung zusammen                  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nerhoben werden.                                                zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft, frühestens\njedoch am 1. Juli 2016.\n§ 19                                   (2) Diese Verordnung tritt nicht vor dem Tag in Kraft,\nÜbergangsbestimmungen                          an dem die Europäische Kommission die beihilferecht-\nliche Genehmigung erteilt hat. Das Bundesministerium\n(1) Bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Ver-\nfür Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttre-\nordnung können die Betreiber von Übertragungsnetzen\ntens im Bundesanzeiger bekannt.\nabweichend von den entsprechenden Regelungen der\nvorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1                   (3) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 außer\nbis 16 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom              Kraft. Abweichend hiervon tritt § 18 am 31. Dezember\n28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), die zuletzt durch         2023 außer Kraft.\nBerlin, den 16. August 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}