{"id":"bgbl1-2016-41-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":41,"date":"2016-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/41#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_41.pdf#page=5","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung","law_date":"2016-08-15T00:00:00Z","page":1981,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016            1981\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung\nVom 15. August 2016\nAuf Grund des § 17 Absatz 7, des § 20 Satz 2, des         5. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „auf die berufs-\n§ 21 Satz 2 und des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamten-            praktische Studienzeit beschränkt“ gestrichen.\ngesetzes, von denen § 26 Absatz 1 durch Artikel 1\n6. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nNummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I\nS. 250) geändert worden ist, verordnet die Bundes-                 „(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine\nregierung:                                                      Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2\nBuchstabe a setzt voraus:\nArtikel 1                               1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspe-\nÄnderung der                                  zifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende\nBundeslaufbahnverordnung                             Ausbildung oder\nDie Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar                 2. einen an einer Hochschule erworbenen Master\n2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der             oder einen gleichwertigen Abschluss, der zu-\nVerordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert             sammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten\ngeeignet ist, die Befähigung für die entspre-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie            chende Laufbahn zu vermitteln.\nfolgt gefasst:\n§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“\n„§ 55 Übergangsregelung zu § 27“.\n7. § 23 wird wie folgt geändert:\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3“\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fachhoch-             durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1\nschule des Bundes“ durch die Wörter „Hoch-                  Buchstabe a“ ersetzt.\nschule des Bundes“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis zur\nbis 5 eingefügt:\nDauer eines Jahres“ durch die Wörter „bis auf\nein Jahr“ ersetzt.                                              „(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2\nBuchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann\n3. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1\nfür die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen\nund 6 und des Absatzes 2“ durch die Wörter „Satz 1\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine\nNummer 1 und 5 und bei Teilzeitbeschäftigung“ er-\nVerwendung in der Aufsicht über die Flugsiche-\nsetzt.\nrung anstelle eines mit einem Bachelor abge-\n4. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „bis zur Dauer              schlossenen Hochschulstudiums auch eine ab-\nvon sechs Monaten“ durch die Wörter „bis zu sechs              geschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder\nMonaten“ ersetzt.                                              zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie","1982          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016\nder DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berück-                    anstelle eines mit einem Master abgeschlosse-\nsichtigt werden.                                               nen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer\n(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2                   Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten nach\nBuchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann                     der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kom-\nfür die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen                   mission vom 3. November 2011 zur Festlegung\ntechnischen Verwaltungsdienstes für eine Ver-                  technischer Vorschriften und von Verwaltungs-\nwendung                                                        verfahren in Bezug auf das fliegende Personal\nin der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)\n1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von                  Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und\nLuftfahrzeugen,                                            des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in\n2. in der Überwachung von Luftfahrtunterneh-                   der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt\nmen, Organisationen, die fliegendes Personal               werden.“\nausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrt-             c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-\ngerät entwickeln, herstellen, instand halten               sätze 6 bis 8.\noder ändern, sowie\nd) Im neuen Absatz 6 werden die Wörter „§ 17 Ab-\n3. in der Flugunfalluntersuchung                               satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 4\nanstelle eines mit einem Bachelor abgeschlosse-                Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2\nnen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer                    Buchstabe c“ ersetzt.\nLizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach\n8. § 25 wird wie folgt gefasst:\nder Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommis-\nsion vom 3. November 2011 zur Festlegung                                             „§ 25\ntechnischer Vorschriften und von Verwaltungs-                                  Einstellung in ein\nverfahren in Bezug auf das fliegende Personal                        höheres Amt als das Eingangsamt\nin der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)\nNr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und                  (1) Beamtinnen und Beamte können in ein höhe-\ndes Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in             res Amt als das Eingangsamt eingestellt werden,\nder jeweils geltenden Fassung berücksichtigt               wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich\nwerden.                                                    zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen,\ndie für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung\n(4) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1               erforderlich sind, ihrer Art und Bedeutung nach\nBuchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann                 dem angestrebten Amt gleichwertig sind. Liegen\nfür die Zulassung zu den Laufbahnen                        gleichwertige berufliche Erfahrungen nicht vor,\n1. des höheren technischen Verwaltungsdiens-               muss die besondere Befähigung für das ange-\ntes,                                                   strebte Amt der betreffenden Laufbahn durch för-\n2. des höheren sprach- und kulturwissenschaft-             derliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen wer-\nlichen Dienstes,                                       den. Das Beförderungsamt muss nach dem indivi-\nduellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.\n3. des höheren naturwissenschaftlichen Diens-\ntes sowie                                                 (2) Soweit Zeiten nach Absatz 1 auf den Vor-\nbereitungsdienst angerechnet worden sind, können\n4. des höheren ärztlichen und gesundheits-                 sie nicht berücksichtigt werden.“\nwissenschaftlichen Dienstes\n9. In § 36 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Fach-\nanstelle eines mit einem Master abgeschlosse-\nhochschule des Bundes“ durch die Wörter „Hoch-\nnen Hochschulstudiums ein mit einem Bachelor\nschule des Bundes“ ersetzt.\nabgeschlossenes Hochschulstudium in Verbin-\ndung mit einer Promotion oder einer hauptberuf-        10. § 50 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nlichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und            „Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbe-\nsechs Monaten berücksichtigt werden. Die                   sondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler\nhauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrich-              sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlich-\ntung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beam-           keit mitwirkender Berichterstatterinnen und Be-\ntin oder eines Beamten derselben Laufbahn ent-             richterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden\nsprechen.                                                  in den Beurteilungsrichtlinien.“\n(5) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1           11. In § 52 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2015“\nBuchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann                 durch die Angabe „2018“ ersetzt.\nfür die Zulassung zur Laufbahn des höheren\ntechnischen Verwaltungsdienstes für eine Ver-          12. § 55 wird wie folgt gefasst:\nwendung                                                                              „§ 55\n1. in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von                           Übergangsregelung zu § 27\nLuftfahrzeugen,\nAuf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt\n2. in der Überwachung von Luftfahrtunterneh-               des Inkrafttretens dieser Verordnung die Vorausset-\nmen, Organisationen, die fliegendes Personal           zungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen,\nausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtge-           ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember\nrät entwickeln, herstellen, instand halten oder        2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle\nändern, sowie                                          der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurtei-\n3. in der Flugunfalluntersuchung                           lung erstellt werden kann.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016               1983\n13. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                       wird folgende Angabe eingefügt:\na) In Nummer 19 werden die Wörter „oder künst-                          „Direktorin/Direktor der Bundesstelle   für\nlerischer“ und die Wörter „Ärztin/Arzt;“ gestri-                     Seeunfalluntersuchung;“.\nchen.\ncc) Nach der Angabe\nb) In den Nummern 20 und 21 werden jeweils die\nWörter „oder künstlerischer“ gestrichen.                             „Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen\nc) Nummer 22 wird wie folgt geändert:                                   Dienststelle;“\naa) Nach der Angabe                                                  wird folgende Angabe eingefügt:\n„Leitende Dekanin/Leitender Dekan;“                             „Direktorin/Direktor   eines Prüfungsamtes\nwird folgende Angabe eingefügt:                                 des Bundes;“.\n„Direktorin/Direktor bei der Unfallversiche-\nrung Bund und Bahn;“.                                                        Artikel 2\nbb) Nach der Angabe                                                             Inkrafttreten\n„Direktorin/Direktor der Bundesstelle      für        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nFlugunfalluntersuchung;“                           in Kraft.\nBerlin, den 15. August 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}