{"id":"bgbl1-2016-41-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":41,"date":"2016-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/41#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_41.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Kostenerstattung an die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für die Beamtinnen und Beamten der in § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen (Unfallversicherung-Bund- und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung  UVBKostErstV)","law_date":"2016-08-14T00:00:00Z","page":1980,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1980          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016\nVerordnung\nüber die Kostenerstattung\nan die Unfallversicherung Bund und Bahn für die\nWahrnehmung der Aufgaben der Prävention für die Beamtinnen und Beamten\nder in § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen\n(Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung – UVBKostErstV)\nVom 14. August 2016\nAuf Grund des § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur       des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-\nErrichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom         buch veranschlagten Gesamtkosten der Prävention, die\n19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) verordnet das Bun-       in der Jahresrechnung nach § 77 des Vierten Buches\ndesministerium des Innern:                                  Sozialgesetzbuch nachgewiesen sind. Die Gesamt-\nkosten sind im Verhältnis der bei den Mitgliedsunter-\n§1                               nehmen nach § 1 im Jahresdurchschnitt beschäftigten\nGeltungsbereich                         Versicherten zu den bei diesen Mitgliedsunternehmen\nim Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamtinnen und\nDiese Verordnung gilt für folgende Mitgliedsunterneh-    Beamten aufzuteilen. Dieser Teilbetrag wird nach der\nmen der Unfallversicherung Bund und Bahn im Sinne           Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Beamtinnen\ndes § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-         und Beamten anteilmäßig auf die Mitgliedsunternehmen\nbuch:                                                       nach § 1 Nummer 1 und 2 verteilt.\n1. das Bundeseisenbahnvermögen,\n2. die Mitgliedsunternehmen, denen Beamtinnen und                                      §4\nBeamte zugewiesen sind nach Maßgabe der §§ 12                      Meldung der Beschäftigtenzahlen\nund 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I           (1) Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 melden der\nS. 2439), das zuletzt durch Artikel 515 der Verord-     Unfallversicherung Bund und Bahn innerhalb von sechs\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-        Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der\ndert worden ist, und                                    durchschnittlich im abgelaufenen Kalenderjahr beschäf-\ntigten Versicherten sowie Beamtinnen und Beamten.\n3. die Mitgliedsunternehmen, denen keine Beamtinnen\nund Beamten zugewiesen sind.                               (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Mitglieds-\nunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2, deren Beam-\n§2                               tenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen\nzu den beschäftigten Versicherten.\nKostenerstattung für übertragene Aufgaben\nDie Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2                                    §5\nerstatten der Unfallversicherung Bund und Bahn die\nPersonal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben,                                Säumniszuschlag\ndie ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Prä-            Für Kostenforderungen der Unfallversicherung Bund\nvention für Beamtinnen und Beamte entstehen (Kosten).       und Bahn, die nicht bis zu dem in § 23 Absatz 3 Satz 1\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten\n§3                               Fälligkeitstermin beglichen worden sind, ist ein Säum-\nFestsetzung und Berechnung der Kosten                niszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt\nfür jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent\n(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn setzt für\ndes rückständigen, auf volle 100 Euro abgerundeten\njedes Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2\nBetrages.\nnachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr die Kos-\nten im Sinne des § 2 fest. Die Unfallversicherung Bund\n§6\nund Bahn teilt diesen Mitgliedsunternehmen die Höhe\nder Kosten durch Bescheid mit.                                                    Inkrafttreten\n(2) Grundlage für die Festsetzung der Kosten sind           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndie in dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich       2015 in Kraft.\nBerlin, den 14. August 2016\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}