{"id":"bgbl1-2016-41-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":41,"date":"2016-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Erlass über die Neufassung der Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette","law_date":"2016-08-12T00:00:00Z","page":1978,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1978           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016\nErlass\nüber die Neufassung der Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette\nVom 12. August 2016\nDie Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA-           an das Auswärtige Amt. Das Auswärtige Amt prüft\nPlakette vom 7. März 1968 (BGBl. I S. 222) werden wie           den Antrag formal und bescheinigt die Vollständig-\nfolgt neu gefasst:                                              keit des Antrags und die Plausibilität der in dem An-\n„1. Die PRO MUSICA-Plakette ist als Auszeichnung für            trag gemachten Angaben. Das Auswärtige Amt lei-\nVereinigungen von Musikliebhabern bestimmt, die             tet den Antrag nebst den eingereichten Ergän-\nsich in langjährigem Wirken besondere Verdienste            zungsunterlagen bis zum 30. September des Jahres\num die Pflege des instrumentalen Musizierens und            der Antragsstellung an die Geschäftsstelle des\ndamit um die Förderung des kulturellen Lebens               Empfehlungsausschusses weiter.\nerworben haben.                                          4. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzurei-\nDie Auszeichnung besteht aus einer Urkunde und              chen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in ein-\neiner Plakette, die auf der Vorderseite „Musizieren-        facher Ausfertigung beizufügen:\nde“ mit Lyra und die Inschrift „Für Verdienste um           a) Ein geschichtlicher Abriss der Musikvereinigung\ninstrumentales Musizieren – PRO MUSICA“, und                    mit Daten in Zeitabständen von 5 bis 10 Jahren\nauf der Rückseite den Bundesadler zeigt. Form                   unter Hinweis auf die hierfür beigefügten Belege.\nund Größe der Plakette sind auf einer Mustertafel\nb) Ein Nachweis über die Gründungszeit (Gründungs-\nfestgelegt.\nprotokoll, Satzung oder authentische Belege, die\n2. Die PRO MUSICA-Plakette wird durch den Bundes-                   auf die Gründungszeit hinweisen). Die Doku-\npräsidenten aus Anlass des mindestens einhundert-               mente sind in beglaubigter Kopie vorzulegen.\njährigen Bestehens einer Musikvereinigung auf deren\nAntrag verliehen. Voraussetzung für die Verleihung          c) Ein Tätigkeitsbericht der Musikvereinigung über\nist der Nachweis, dass sich die Musikvereinigung in             ihre musikalischen Aktivitäten der letzten fünf\nernster und erfolgreicher musikalischer Arbeit der              Jahre, hierzu Konzertprogramme sowie einschlä-\nPflege der instrumentalen Musik gewidmet und im                 gige, mit Datum versehene Presseberichte, fer-\nRahmen der örtlich gegebenen Verhältnisse künst-                ner Konzertprogramme und Festbücher von\nlerische Verdienste oder Verdienste um die musika-              Jubiläumsfeiern sowie Unterlagen über beson-\nlische Bildung erworben hat.                                    dere Leistungen in früherer Zeit, die zur Begrün-\ndung des Antrags wesentlich erscheinen.\n3. Der Antrag auf Verleihung der PRO MUSICA-Pla-\nkette kann frühestens im Vorjahr des Jubiläums-             d) Eine Bescheinigung der Stadt oder der Ge-\njahres gestellt werden. Die Antragsformulare sind               meinde im Original über die kulturelle Betätigung\nbei der Geschäftsstelle des Empfehlungsausschus-                der Musikvereinigung und ihre Verdienste um\nses zur Verleihung der PRO-MUSICA-Plakette und                  das instrumentale Musizieren.\nden Musikverbänden erhältlich.                              e) Bei eingetragenen Vereinen: ein aktueller Auszug\nMusikvereinigungen, die durch einen Musikverband                aus dem Vereinsregister.\nvertreten werden, richten ihren Antrag bis zum           5. Die Geschäftsstelle des Empfehlungsausschusses\n30. Juni des Jahres der Antragsstellung an ihren            ist bei einem bundesweit tätigen Dachverband des\nMusikverband. Der Musikverband prüft den Antrag             instrumentalen Laienmusizierens angesiedelt, der\nformal und bescheinigt die Vollständigkeit des An-          durch gesonderte Vereinbarung zwischen dem Bun-\ntrags und die Plausibilität der in dem Antrag ge-           despräsidialamt und der für Kultur und Medien zu-\nmachten Angaben. Der Musikverband leitet den An-            ständigen obersten Bundesbehörde und den bundes-\ntrag nebst den eingereichten Ergänzungsunterlagen           weit tätigen Dachverbänden des instrumentalen Laien-\nbis zum 30. September des Jahres der Antragsstel-           musizierens zu bestimmen ist. Die Geschäftsstelle\nlung an die Geschäftsstelle des Empfehlungsaus-             verantwortet die organisatorische und inhaltliche Vor-\nschusses weiter.                                            bereitung der Sitzung des Empfehlungsausschusses.\nMusikvereinigungen, die durch keinen Musikver-           6. Der Empfehlungssauschuss besteht aus drei institu-\nband vertreten werden, richten den Antrag bis zum           tionellen Mitgliedern und gegebenenfalls einem Ver-\n30. Juni des Jahres der Antragsstellung an das je-          treter des Auswärtigen Amtes entsprechend Ziffer 6\nweils zuständige Landesministerium. Das Landes-             Absatz 3 der Richtlinien.\nministerium prüft den Antrag formal und bescheinigt\nDer Empfehlungsausschuss tagt jährlich.\ndie Vollständigkeit des Antrags und die Plausibilität\nder in dem Antrag gemachten Angaben. Das                    Zu den institutionellen Mitgliedern gehören ein Ver-\nLandesministerium leitet den Antrag nebst den ein-          treter der für Kultur und Medien zuständigen obers-\ngereichten Ergänzungsunterlagen bis zum 30. Sep-            ten Bundesbehörde, ein Vertreter der Ständigen\ntember des Jahres der Antragsstellung an die Ge-            Konferenz der Kultusminister der Länder und ein\nschäftsstelle des Empfehlungsausschusses weiter.            Vertreter des Dachverbandes an, bei dem die Ge-\nMusikvereinigungen mit Sitz im Ausland richten den          schäftsstelle des Empfehlungsausschusses ange-\nAntrag bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstel-         siedelt ist.\nlung über die jeweilige diplomatische oder konsula-         Wenn der Empfehlungsausschuss über einen An-\nrische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland            trag einer Musikvereinigung mit Sitz im Ausland zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 22. August 2016                1979\nentscheiden hat, tritt ein Vertreter des Auswärtigen            schlag zur Verleihung der PRO MUSICA-Plakette zu\nAmtes hinzu, der für die Dauer der gesamten Sitzung             unterbreiten. Der Vorschlag wird dem Bundespräsi-\nan der Beratung und Entscheidung des Empfeh-                    denten nach Gegenzeichnung durch den Bundes-\nlungsausschusses teilnimmt.                                     minister des Auswärtigen durch das Auswärtige\nAmt vorgelegt.\nBeschlussfassungen des Empfehlungsausschusses\ndurch Fernkommunikationsmittel sind zulässig,               8. Die Urkunden über die Verleihung der Plakette wer-\nwenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.               den vom Bundespräsidenten unterzeichnet.\nDiese Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und              Urkunden und Plaketten können den Musikvereini-\nder Niederschrift über die nächste Ausschusssit-                gungen erst nach der zentralen Verleihungsveran-\nzung als Anlage beizufügen.                                     staltung auf Bundesebene ausgehändigt werden.\n7. Der Empfehlungsausschuss prüft die von seiner Ge-               Bei Musikvereinigungen mit Sitz im Ausland erfolgt\nschäftsstelle vorbereiteten Anträge und empfiehlt               die Aushändigung von Urkunden und Plaketten\ndem jeweils zuständigen Landesministerium, dem                  durch die diplomatische oder konsularische Vertre-\nBundespräsidenten den Vorschlag zur Verleihung                  tung der Bundesrepublik Deutschland in dem be-\nder PRO MUSICA-Plakette zu unterbreiten. Der Vor-               treffenden Land.\nschlag wird dem Bundespräsidenten nach Gegen-\n9. Bundesweit tätiger Dachverband des instrumenta-\nzeichnung durch den Bundeskanzler oder einen zu-\nlen Laienmusizierens im Sinne dieser Richtlinie ist\nständigen Bundesminister durch die für Kultur und\neine Musikorganisation, der mehrere, nicht nur einer\nMedien zuständige oberste Bundesbehörde vorge-\nbestimmten Region zugehörige Musikverbände aus\nlegt.\nverschiedenen instrumentalen Sparten als Mitglie-\nBei Anträgen von Musikvereinigungen mit Sitz im                 der angehören. Musikverband im Sinne dieser\nAusland empfiehlt der Empfehlungsausschuss dem                  Richtlinie ist ein Zusammenschluss von einzelnen\nAuswärtigen Amt, dem Bundespräsidenten den Vor-                 Musikvereinigungen.\nVorderseite                                                     Rückseite\nPlakette:         rund, Bronze\nOriginalgröße:    16 cm“.\nBerlin, den 12. August 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}