{"id":"bgbl1-2016-40-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":40,"date":"2016-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/40#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_40.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie","law_date":"2016-08-04T00:00:00Z","page":1972,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["1972                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016\nGesetz\nzur Änderung wasser- und\nnaturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung\nund zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie*\nVom 4. August 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                            bb) in eine Talsperre gelangt, die der öffent-\nlichen Wasserversorgung dient,\nArtikel 1\nd) einem Einzugsgebiet einer Wasserentnahme-\nÄnderung des                                           stelle für die öffentliche Wasserversorgung,\nWasserhaushaltsgesetzes\ne) einem Einzugsgebiet eines Brunnens nach dem\nDas Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009                                   Wassersicherstellungsgesetz oder\n(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\nsetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert                            f) einem Einzugsgebiet\nworden ist, wird wie folgt geändert:\naa) eines Mineralwasservorkommens,\n1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) einer Heilquelle oder\na) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:\ncc) einer Stelle zur Entnahme von Wasser zur\n„Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Ab-\nHerstellung von Lebensmitteln.\nsatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch“.\nb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein                      Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und f Doppelbuch-\nKomma ersetzt.                                                   stabe bb gilt nicht, wenn Gesteine aufgebrochen\nwerden sollen, um eine Heilquelle zu erschließen\nc) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:                         oder zu erhalten. Auf Antrag des Inhabers der Erlaub-\n„3. das Aufbrechen von Gesteinen unter hydrau-                   nis für die Wasserentnahme, der die erforderlichen\nlischem Druck zur Aufsuchung oder Gewin-                    Unterlagen enthält, weist die zuständige Behörde\nnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, ein-                  Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c bis f\nschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,                  nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln\n4. die untertägige Ablagerung von Lagerstätten-                  der Technik in Karten aus und veröffentlicht die Kar-\nwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3                     ten für die Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buch-\noder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung                       stabe c, d und f im Internet. Satz 1 Nummer 2 Buch-\noder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl an-                    stabe a und b und Satz 3 gelten entsprechend für\nfällt.“                                                     Gebiete, die zur Festsetzung als Wasserschutz-\ngebiete oder als Heilquellenschutzgebiete vorge-\n2. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b                          sehen sind, für einen Zeitraum von 36 Monaten nach\neingefügt:                                                           ihrer Ausweisung als vorgesehene Schutzgebiete\n„§ 13a                                   entsprechend Satz 3. Die zuständige Behörde kann\nVersagung und                                 die Frist nach Satz 4 um bis zu zwölf Monate ver-\nVoraussetzungen für die Erteilung                        längern, wenn besondere Umstände dies erfordern.\nder Erlaubnis für bestimmte Gewässer-                           (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nbenutzungen; unabhängige Expertenkommission                        können Erlaubnisse für vier Erprobungsmaßnahmen\n(1) Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung                     mit dem Zweck erteilt werden, die Auswirkungen auf\nnach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen,                    die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den\nwenn                                                                 Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen. Die\n1. Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohle-                    Erlaubnisse nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung\nflözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von                    der jeweiligen Landesregierung. Bei der Entschei-\nErdgas oder Erdöl aufgebrochen werden soll oder                  dung nach Satz 2 sind die geologischen Besonder-\nheiten der betroffenen Gebiete und sonstige öffent-\n2. die Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter                 liche Interessen abzuwägen.\na) einem festgesetzten Wasserschutzgebiet,\n(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden,\nb) einem festgesetzten Heilquellenschutzgebiet,                  dass Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Absatz 2\nc) einem Gebiet, aus dem über oberirdische Ge-                   Nummer 3 und 4 auch in oder unter Gebieten, in\nwässer Oberflächenabfluss                                    denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder be-\ntrieben worden ist, nur unter bestimmten Auflagen\naa) in einen natürlichen See gelangt, aus dem\nerteilt werden dürfen oder zu versagen sind. Die\nunmittelbar Wasser für die öffentliche\nzuständige Behörde weist Gebiete nach Satz 1 in\nWasserversorgung entnommen wird oder\nKarten aus.\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen            (4) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-        Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 nicht nach\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241   Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                   Erlaubnis nur erteilt werden, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016             1973\n1. die verwendeten Gemische                                                           § 13b\na) in den Fällen des Absatzes 2 als nicht wasser-                Antragsunterlagen und Überwachung bei\ngefährdend eingestuft sind                               bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für\nb) in den übrigen Fällen als nicht oder als\neine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Num-\nschwach wassergefährdend eingestuft sind und\nmer 3 oder Nummer 4 muss insbesondere die An-\n2. sichergestellt ist, dass der Stand der Technik ein-       gaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung\ngehalten wird.                                           über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbau-\nlicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S.1420),\n(5) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine         die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\nBenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 nicht nach              4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden\nAbsatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die          ist, enthalten. Die zuständige Behörde hat die An-\nErlaubnis nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist,       gaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a\ndass der Stand der Technik eingehalten wird und              dieser Verordnung innerhalb von zwei Wochen nach\ninsbesondere die Anforderungen nach § 22c der All-           Antragstellung im Internet zu veröffentlichen.\ngemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober\n(2) In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen\n1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2 der\nnach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist insbesondere\nVerordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957)\nzu regeln, wie\ngeändert worden ist, erfüllt werden.\n1. die Beschaffenheit des Grundwassers und ober-\n(6) Die Bundesregierung setzt eine unabhängige                 irdischer Gewässer im Einwirkungsbereich der\nExpertenkommission ein, welche die nach Absatz 2                  Maßnahmen regelmäßig während und nach deren\ndurchgeführten Erprobungsmaßnahmen wissen-                        Durchführung zu überwachen und\nschaftlich begleitet und auswertet sowie hierzu und\nzum Stand der Technik Erfahrungsberichte zum                 2. über die Ergebnisse der Überwachung der zu-\n30. Juni eines Jahres, beginnend mit dem 30. Juni                 ständigen Behörde schriftlich oder elektronisch\n2018, erstellt. Die Expertenkommission übermittelt                zu berichten ist.\ndie Erfahrungsberichte zu den in Satz 1 genannten                (3) In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen\nZeitpunkten dem Deutschen Bundestag und veröf-               nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 ist darüber hinaus\nfentlicht sie im Internet. Die Expertenkommission            insbesondere die regelmäßige Überwachung nach\nunterrichtet die Öffentlichkeit in regelmäßigen Ab-          § 22b Satz 1 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen Bun-\nständen über Verlauf und Ergebnisse der Erpro-               desbergverordnung sowie die Pflicht, der zuständi-\nbungsmaßnahmen nach Absatz 2; hierbei sowie zu               gen Behörde über die Ergebnisse der Überwachung\nden Entwürfen der Erfahrungsberichte nach Satz 1             schriftlich oder elektronisch zu berichten, näher zu\nist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme         regeln.\nzu geben. Die unabhängige Expertenkommission\nnach Satz 1 setzt sich zusammen aus                              (4) Der Inhaber der Erlaubnis hat die zuständige\nBehörde unverzüglich zu unterrichten über nachtei-\n1. einem Vertreter der Bundesanstalt für Geowissen-          lige Veränderungen der Beschaffenheit des Grund-\nschaften und Rohstoffe,                                  wassers, eines oberirdischen Gewässers oder des\nBodens infolge von\n2. einem Vertreter des Umweltbundesamtes,\n1. Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder\n3. einem vom Bundesrat benannten Vertreter eines                  Nummer 4 oder\nLandesamtes für Geologie, das nicht für die Zu-          2. Benutzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder\nlassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist,                Nummer 5, die im Zusammenhang mit Benutzun-\n4. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums Pots-                   gen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4\ndam Deutsches GeoForschungsZentrum,                           stehen.\nDie zuständige Behörde hat Informationen nach\n5. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums für Um-            Satz 1 innerhalb von zwei Wochen nach der Unter-\nweltforschung Leipzig sowie                              richtung im Internet zu veröffentlichen.\n6. einem vom Bundesrat benannten Vertreter einer                 (5) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1\nfür Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörde,          Nummer 11 kann die Errichtung und Führung eines\ndie nicht für die Zulassung der Erprobungsmaß-           für jedermann frei und unentgeltlich zugänglichen\nnahmen zuständig ist.                                    internetgestützten Registers für Stoffe geregelt wer-\nden, die bei Gewässerbenutzungen nach § 9 Ab-\nDie Mitglieder der Expertenkommission sind an Wei-           satz 2 Nummer 3 und 4 verwendet oder abgelagert\nsungen nicht gebunden. Die Expertenkommission                werden.“\ngibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer\nMitte einen Vorsitzenden.                                 3. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe\n„Nummer 2“ die Angabe „bis 4“ eingefügt.\n(7) Im Jahr 2021 überprüft der Deutsche Bundes-\n4. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ntag auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden\nStandes von Wissenschaft und Technik die An-                 „Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenut-\ngemessenheit des Verbots nach Absatz 1 Satz 1                zungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht\nNummer 1.                                                    erteilt werden.“","1974           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016\n5. In § 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8a werden nach               2. durch behördliche Entscheidung; § 52 Absatz 1\ndem Wort „zuwiderhandelt“ jeweils ein Komma und                 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 53 Ab-\ndie Wörter „soweit sie für einen bestimmten Tat-                satz 5, gilt entsprechend.“\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“ ein-\ngefügt.                                                                             Artikel 2\n6. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:\nÄnderung des\n„§ 104a                                          Bundesnaturschutzgesetzes\nAusnahmen von                             Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009\nder Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen          (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 96\nzur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser        des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-\n(1) Die Nutzung einer Anlage zur untertägigen Ab-      ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nlagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnah-\n1. § 15 Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nmen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder bei anderen\nMaßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von                  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nErdgas oder Erdöl anfällt, bedarf unbeschadet des\nAbsatzes 2 keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn             „Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\ndie Anlage vor dem 11. Februar 2017 in Überein-                 Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im\nstimmung mit einem bestandskräftig zugelassenen                 Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nBetriebsplan nach § 52 des Bundesberggesetzes                   Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundes-\nerrichtet worden ist oder zu diesem Zeitpunkt ein               ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\nbestandskräftig zugelassener Betriebsplan für die               und dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nAnlage vorliegt. In diesen Fällen sind die sich aus             Energie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n§ 13b Absatz 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen                 mung des Bundesrates das Nähere zur Kompen-\nin den jeweiligen Zulassungen von künftig gemäß                 sation von Eingriffen zu regeln, insbesondere\n§ 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes auf-                1. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und\nzustellenden Hauptbetriebsplänen spätestens bis                     Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen\nzum 11. Februar 2019 zu regeln. § 13b Absatz 4 gilt                 zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von\nfür den Unternehmer im Sinne von § 4 Absatz 5 des                   Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und\nBundesberggesetzes in diesen Fällen entsprechend.                   Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher\n(2) Die Nutzung einer Anlage nach Absatz 1                       Standards, insbesondere für vergleichbare\nSatz 1, die nach § 22c Absatz 1 Satz 3 der Allgemei-                Eingriffsarten,\nnen Bundesbergverordnung nicht mehr zulässig ist,\n2. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren\nbedarf keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn der\nzu ihrer Erhebung.“\nAnlagenbetreiber spätestens bis zum 11. Februar\n2019 grundsätzlich zulassungsfähige Anträge für              b) In § 15 Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort\nZulassungen für eine anderweitige Entsorgung des                „Naturschutz“ ein Komma und das Wort „Bau“\nLagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) vorlegt                eingefügt.\nund hierfür eine behördliche Bestätigung nach Satz 4\nvorliegt. Aus dem Entsorgungskonzept muss sich            2. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nergeben, wie das Lagerstättenwasser künftig ent-                „(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von\nsorgt werden soll, sodass insbesondere folgende              Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzun-\nAnforderungen erfüllt sind:                                  gen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des\n1. die Anforderungen nach § 22c Absatz 1 Satz 3              Wasserhaushaltsgesetzes verboten.“\nder Allgemeinen Bundesbergverordnung und\n3. Dem § 24 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n2. die Anforderungen nach § 13a Absatz 1 Satz 1\nNummer 2 Buchstabe a und b.                              „In Nationalparken ist die Errichtung von Anlagen zur\nDurchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die              des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaus-\nAnlage nach Absatz 1 Satz 1 in einem Gebiet nach             haltsgesetzes verboten.“\n§ 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder\nBuchstabe b liegt. Sofern die zuständige Behörde          4. Nach § 33 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ndie grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge           fügt:\nbestätigt, ist die Nutzung der Anlage in den Fällen\nder Sätze 1 und 3 spätestens am 11. Februar 2022                „(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung\neinzustellen. Andernfalls ist die Nutzung der Anlage         von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:\nin den Fällen der Sätze 1 und 3 spätestens am                1. zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergel-\n11. Februar 2020 einzustellen. Die Sätze 3 bis 5                gestein oder von Kohleflözgestein unter hydrau-\ngelten nicht, soweit die Ablagerung des Lagerstät-              lischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung\ntenwassers für die Schutzzone III eines festgesetz-             von Erdgas,\nten Wasserschutzgebietes oder eines festgesetzten\nHeilquellenschutzgebietes ausnahmsweise zugelas-             2. zur untertägigen Ablagerung von Lagerstätten-\nsen wird                                                        wasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 an-\nfällt.\n1. in einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1,\nauch in Verbindung mit § 53 Absatz 5 oder                § 34 findet insoweit keine Anwendung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016              1975\n5. In § 69 Absatz 3 wird nach Nummer 4 folgende                                        Artikel 4\nNummer 4a eingefügt:                                                            Änderung des\n„4a. entgegen § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 3 Satz 2                        Umweltschadensgesetzes\noder § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte            In Anlage 1 Nummer 3 und 4 des Umweltschadens-\nAnlage errichtet,“.                                   gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I\nArtikel 3                              S. 1764) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter\nÄnderung der                             „Absatz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Num-\nGrundwasserverordnung                          mer 2 bis 4“ ersetzt.\nIn § 1 Nummer 4 der Grundwasserverordnung vom                                       Artikel 5\n9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) wird nach den\nWörtern „Absatz 2 Nummer 2“ die Angabe „bis 4“ ein-                                  Inkrafttreten\ngefügt.                                                           Dieses Gesetz tritt am 11. Februar 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. August 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}