{"id":"bgbl1-2016-40-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":40,"date":"2016-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/40#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_40.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes","law_date":"2016-08-04T00:00:00Z","page":1966,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["1966           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016\nGesetz\nzur Änderung des Tierische Nebenprodukte-\nBeseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes\nVom 4. August 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                           „§ 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                            Beseitigungspflicht\n(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften\nArtikel 1\n1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im\nÄnderung des                                    Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG)\nTierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes                       Nr. 1069/2009,\nDas Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz                2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im\nvom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch               Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG)\nArtikel 390 der Verordnung vom 31. August 2015                       Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano,\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt                Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeug-\ngeändert:                                                            nisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                  3. Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2\n„§ 1                                    genannten tierischen Nebenprodukten\nabzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu be-\nGeltungsbereich\nfördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten,\nDieses Gesetz dient der Durchführung der Ver-             zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zu-\nordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Par-             ständige Behörde die Voraussetzungen für die Ab-\nlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit               holung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung,\nHygienevorschriften für nicht für den menschlichen           Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung\nVerzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und                und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Be-\nzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002              hörde ist verpflichtet,\n(Verordnung     über    tierische   Nebenprodukte)           1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,\n(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom\n4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung          2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausge-\n(EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013,                   nommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt,\nS. 86) geändert worden ist, und der in ihrem                     Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier\nRahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen un-                 und Eiprodukte, und\nmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen              3. Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2\nGemeinschaft oder der Europäischen Union.“                       genannten tierischen Nebenprodukten,\n2. In § 2 werden die Wörter „den zuständigen Landes-            die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in\nbehörden“ durch die Wörter „der nach Landesrecht             § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte,\nzuständigen Behörde (zuständige Behörde)“ ersetzt.           dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Ge-\nsetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen,\n3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                      zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu\n„§ 2a                                lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden\noder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zu-\nGrundsatz für den Umgang\nständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer\nmit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten\nzur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der\nEs ist verboten,                                             bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte\nund Folgeprodukte nach den Vorschriften der in\n1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im\n§ 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte\nSinne des Artikels 8 der Verordnung (EG)\nunberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur\nNr. 1069/2009,\nErfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedie-\n2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im                nen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende\nSinne des Artikels 9 der Verordnung (EG)                  Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwen-\nNr. 1069/2009 oder                                        dung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen\n3. Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte         im         der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.\nSinne der Nummer 1 oder 2                                    (2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit\ntierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur\nso abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu\nHerstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten\nbefördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten,\nnach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG)\nzu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch\nNr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen\nLeben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere\nNebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne\noder fremde Sachen von bedeutendem Wert ge-\ndes Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\nfährdet werden.“\nregistrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Ver-\n4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                     ordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016              1967\nnehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, ge-                                            §4\nkennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verar-\nbeitet oder verwendet worden sind.                                                  Ausnahmen\n(3) Die zuständige Behörde kann einer natür-                   (1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heim-\nlichen oder juristischen Person des Privatrechts,              tiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verord-\ndie einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungs-             nung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer\nanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt,               Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des\nfür die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen             Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.\nNebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zu-                  142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abho-\nstimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertra-              lung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die\ngen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte                Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so\nabzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu beför-              aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt\ndern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu              und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen\nverwenden oder zu beseitigen, soweit                           können.\n1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen                    (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\nentgegenstehen,                                            von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equi-\nden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b\n2. der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsan-               der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in\nlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den             einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzun-\nArtikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr.                gen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU)\n142/2011 der Kommission vom 25. Februar                    Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden\n2011 zur Durchführung der Verordnung (EG)                  Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abge-\nNr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments                  holt, sind sie in einem Zwischenbehandlungs-\nund des Rates mit Hygienevorschriften für nicht            betrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der\nfür den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-              tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bil-\nsche Nebenprodukte sowie zur Durchführung                  dungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witte-\nder Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich             rungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen\nbestimmter gemäß der genannten Richtlinie von              nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berüh-\nVeterinärkontrollen an der Grenze befreiter Pro-           rung kommen können.\nben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in\nder jeweils geltenden Fassung genannten Anfor-                (3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\nderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung             bleibt unberührt.“\nerfüllt und                                             5. In § 5 Absatz 1 werden\n3. gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften            a) die Wörter „sind die nach Landesrecht zustän-\nder Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer                digen Behörden befugt“ durch die Wörter „ist\nDurchführung erlassenen Rechtsakte, dieses                     die zuständige Behörde befugt“ und\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.               b) die Wörter „der Beseitigungspflichtigen“ durch\ndie Wörter „derjenigen Person, der die Pflichten\nIm Falle einer teilweisen Übertragung kann diese                   nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind,“\nmit der Auflage verbunden werden, dass der Verar-\nbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die               ersetzt.\nMitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfal-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nlenden tierischen Nebenprodukte und Folgepro-\ndukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen,                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nzu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbei-\nten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit                      „(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbe-\ndas öffentliche Interesse dies erfordert.                          reiche, innerhalb derer die zuständige Behörde\noder diejenige Person, der die Pflichten nach\n(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbei-                 § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3\ntungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine                    Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Neben-\nMitverbrennungsanlage verpflichten, gegen ange-                    produkte oder Folgeprodukte nach den Vorga-\nmessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu                    ben der in § 1 genannten Vorschriften abzuho-\nberücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenut-                  len, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern,\nzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung                 zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu ver-\noder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-                 wenden oder zu beseitigen hat.“\nten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte,\ndie außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbei-                b) In Absatz 2 werden\ntungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der                     aa) die Wörter „das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeich-\nMitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, so-                       nete Material“ durch die Wörter „die in § 3\nweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenpro-                     Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen\ndukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmä-                          Nebenprodukte oder Folgeprodukte“ ersetzt\nßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet                     und\noder beseitigt werden können. Kommt eine Eini-\ngung über das Entgelt nicht zustande, so wird das                  bb) nach dem Wort „verarbeitet“ das Wort „, ver-\nEntgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.                       wendet“ eingefügt.","1968            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                      (EG) Nr. 1069/2009 unverzüglich abzuholen, zu\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern und\nzu lagern.“\n„(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behör-\nde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte                       „(2) Die zuständige Behörde oder diejenige\noder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu                   Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 über-\nmelden, wenn diese angefallen sind. In den Fäl-                tragen worden sind, hat ferner die in § 3 Absatz 1\nlen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen                Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte\nPerson gegenüber vorzunehmen, der die Pflich-                  oder Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1\nten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind,                  Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere, soweit\nsoweit die Übertragung ortsüblich bekannt ge-                  sie in zugelassenen Zwischenbehandlungsbe-\nmacht worden ist.“                                             trieben gelagert werden, zeitlich in solchen Ab-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              ständen abzuholen, dass eine ordnungsgemäße\nVerarbeitung, Verwendung oder Beseitigung ge-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                           sichert ist.“\n„1. die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntierischen Nebenprodukte und Folgepro-\ndukte regelmäßig abgeholt werden,“.                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „das in § 3\nAbs. 1 Satz 1 bezeichnete Material“ durch\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                 die Wörter „die in § 3 Absatz 1 Satz 1 be-\n„3. es sich um tierische Nebenprodukte                          zeichneten tierischen Nebenprodukte und\noder Folgeprodukte handelt, die nach Ar-                   Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1\ntikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17                    Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere“ er-\nAbsatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder                  setzt.\nArtikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG)              bb) In Satz 2 wird das Wort „Beseitigungspflich-\nNr. 1069/2009 gesammelt, verwendet,                        tige“ durch die Wörter „zuständige Behörde\nverfüttert oder beseitigt werden sollen,“.                 oder diejenige Person, der die Pflichten nach\ncc) In Nummer 4 wird das Wort „Beseitigungs-                         § 3 Absatz 3 übertragen worden sind,“ er-\npflichtigen“ durch die Wörter „zuständigen                      setzt.\nBehörde“ ersetzt.                                  9. § 9 wird wie folgt geändert:\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach                „(1) Soweit eine Verarbeitung, Verwendung\nSatz 1 Nummer 4 entsprechend.“                            oder Beseitigung der in § 3 Absatz 1 Satz 1\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort                     Folgeprodukte vorgeschrieben ist und eine\n„Wild,“ gestrichen.                                       Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der\nBesitzer von tierischen Nebenprodukten oder\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              Folgeprodukten oder der nach § 7 Absatz 3\n„Satz 1 gilt entsprechend für Körper                      Meldepflichtige verpflichtet, diese bei einem\n1. von Wild, soweit der Verdacht besteht,                 von der zuständigen Behörde bestimmten Ver-\ndass das Wild an einer Tierseuche er-                 arbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbe-\nkrankt ist, oder                                      handlungsbetrieb oder einer von dieser be-\nstimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbren-\n2. verendeter wild lebender Tiere, soweit die             nungsanlage unverzüglich abzuliefern.“\nzuständige Behörde eine Allgemeinverfü-\ngung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen           b) In Absatz 2 werden\nhat.“                                                 aa) das Wort „Beseitigungspflichtige“ durch die\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                     Wörter „zuständige Behörde oder diejenige\nPerson, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3\n„(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Mel-                     übertragen worden sind,“ ersetzt und\ndepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 be-\nzeichneten tierischen Nebenprodukte oder Fol-                  bb) nach dem Wort „Nebenprodukte“ die Wörter\ngeprodukte der zuständigen Behörde zu über-                          „oder Folgeprodukte“ eingefügt.\nlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung       10. § 10 wird wie folgt gefasst:\nentsprechend.“                                                                       „§ 10\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                                    Aufbewahrungspflicht\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       (1) Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der\n„Die zuständige Behörde oder diejenige Person,             Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten\nder die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen             tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte je-\nworden sind, hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1                weils getrennt nach den in der Verordnung (EG)\nbezeichneten tierischen Nebenprodukte und                  Nr. 1069/2009 bestimmten Kategorien und getrennt\nFolgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5             von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witte-\nbezeichneten verendeten Tiere nach Maßgabe                 rungseinflüssen so aufzubewahren, dass Men-\ndes Artikels 21 Absatz 1 bis 3 der Verordnung              schen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016             1969\nMaterial in Berührung kommen können. Verendete                    gliedstaat erforderlichen Auskünfte und übermit-\noder getötete Tiere dürfen, vorbehaltlich des Absat-              teln die dafür notwendigen Schriftstücke,\nzes 2, während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöff-           2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde\nnet oder zerlegt werden. Nach der Abholung oder                   mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Er-\nAblieferung hat der Besitzer die Behältnisse oder                 gebnis der Prüfung mit.\nÖrtlichkeiten, in denen die in § 3 Absatz 1 Satz 1\nbezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Fol-                  (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zu-\ngeprodukte aufbewahrt worden sind, unverzüglich               ständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates\nzu reinigen und zu desinfizieren.                             unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke\nAuskünfte, die für die Einhaltung der Vorschriften\n(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, soweit                     des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts\n1. die zuständige Behörde oder                                in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbeson-\ndere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße ge-\n2. Tierärztinnen und Tierärzte, denen die zustän-\ngen Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Be-\ndige Behörde eine Genehmigung hierfür erteilt\nseitigungsrechts.\nhat,\n(3) Die zuständigen Behörden können, soweit\ndie dort genannten Handlungen vornehmen. Eine\ndies zur Einhaltung der Vorschriften des tierische\nGenehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur er-\nNebenprodukte-Beseitigungsrechts erforderlich oder\nteilt werden, soweit\ndurch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\n1. die Tierärztinnen und Tierärzte die erforderliche          oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist,\nSachkunde zur Vornahme einer der in Absatz 1              Daten, die sie im Rahmen der Überwachung der\nSatz 2 genannten Handlungen aufweisen,                    Einhaltung der Vorschriften des tierische Neben-\n2. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen in             produkte-Beseitigungsrechts gewonnen haben,\ndafür geeigneten Räumlichkeiten stattfinden und           den anderen zuständigen Behörden, den anderen\nMitgliedstaaten, dem Bundesministerium für Ernäh-\n3. sichergestellt ist, dass                                   rung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und\na) die Ergebnisse der Öffnung und Zerlegung               der Europäischen Kommission mitteilen.\nsowie durchgeführter labordiagnostischer                  (4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden\nUntersuchungen entnommener Proben auf-                 anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen\ngezeichnet werden und                                  Kommission obliegt dem Bundesministerium, so-\nb) die Aufbewahrung der anfallenden, in § 3 Ab-           weit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\nsatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Neben-           Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung\nprodukte und Folgeprodukte den Anforderun-             ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bun-\ngen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.“                      desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\n11. § 11 wird aufgehoben.                                         sicherheit übertragen. Es kann diese Befugnis\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n12. § 12 wird wie folgt geändert:                                 Bundesrates auf die zuständigen obersten Landes-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach Lan-               behörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall\ndesrecht zuständigen Behörden“ durch die Wör-             im Benehmen mit der zuständigen obersten Lan-\nter „die zuständige Behörde“ ersetzt.                     desbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die\nobersten Landesbehörden können die Befugnisse\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnach den Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Landes-             übertragen.\nrecht“ gestrichen.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        Drittländer, die Vertragspartei des Abkommens über\n„Dies gilt auch nach erfolgter Registrierung         den Europäischen Wirtschaftsraum sind.“\nnach Artikel 23 der Verordnung (EG)              14. § 13 wird wie folgt geändert:\nNr. 1069/2009 oder der Erteilung einer Zu-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG)\nNr. 1069/2009.“                                          aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\n„für Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Sachver-                         ministerium)“ gestrichen.\nständige“ die Wörter „des Bundes,“ eingefügt.\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort\naaa) Die Buchstaben a und b werden wie\n„Nebenprodukte“ die Wörter „und Folgeproduk-\nfolgt gefasst:\nte“ eingefügt.\n„a) die Einrichtung, den Betrieb, die\n13. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\nRegistrierung nach Artikel 23 der\n„§ 12a                                                 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\nAmtshilfe, gegenseitige Unterrichtung                                  oder die Zulassung nach Artikel 24\nder Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\n(1) Die zuständigen Behörden                                                 von Unternehmen, Anlagen oder\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen                               Betrieben, die in ihnen anzuwen-\nMitgliedstaates auf begründetes Ersuchen die                                denden Verfahren sowie die Her-\nzur Einhaltung der Vorschriften des tierische Ne-                           stellung der Folgeprodukte und\nbenprodukte-Beseitigungsrechts in diesem Mit-                               deren Inverkehrbringen,","1970         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016\nb) die Anzeige, Führung, Vorlage und                    „9. in den Fällen der Nummern 1 bis 8 das\nAufbewahrung von Nachweisen                            Verwaltungsverfahren einschließlich der\nüber Meldung, Herkunft, Art und                        Zuständigkeiten zu regeln.“\nMenge der angelieferten tierischen        b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nNebenprodukte sowie über Art und             fügt:\nMenge der hergestellten Folgepro-\ndukte,“.                                        „(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nsoweit es zur Vorbeugung vor Tierseuchen erfor-\nbbb) In Buchstabe c werden nach den Wör-                 derlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ntern „tierischen Nebenprodukten“ die              mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen\nWörter „und Folgeprodukten“ einge-                über\nfügt.\n1. die Sachkunde nach § 10 Absatz 2 Satz 2\nccc) In Buchstabe d werden die Wörter „Ver-                  Nummer 1,\narbeitung und Beseitigung tierischer\n2. die Einrichtung und Ausstattung der Räum-\nNebenprodukte“ durch die Wörter „Ver-\nlichkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Num-\narbeitung, Verwendung und Besei-\nmer 2,\ntigung tierischer Nebenprodukte und\nFolgeprodukte“ ersetzt.                           3. das Führen und Aufbewahren von Aufzeich-\nnungen über\nddd) Nach Buchstabe e wird folgender\nBuchstabe f eingefügt:                                a) die Vornahme der in § 10 Absatz 1 Satz 2\ngenannten Handlungen und\n„f) die Mitteilung über angefallene\nund abgeholte tierische Neben-                   b) die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3\nprodukte,“.                                          Buchstabe a genannten Ergebnisse.“\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „erzeugten              c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in dessen\nProdukte“ durch die Wörter „hergestellten                Nummer 1 werden die Wörter „Vorschriften\nFolgeprodukte“ ersetzt.                                  der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch\ndie Wörter „Vorschriften der Verordnung (EG)\ndd) In Nummer 3 werden die Wörter „Verarbei-                 Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU)\ntungsbetrieben, Fettverarbeitungsbetrieben,              Nr. 142/2011“ ersetzt.\nHeimtierfutterbetrieben, technischen Betrie-\nben, Biogas- oder Kompostieranlagen“              15. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\ndurch die Wörter „nach Artikel 24 der Verord-                                   „§ 13a\nnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen An-                                  Strafvorschriften\nlagen oder Betrieben“ ersetzt.\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nee) In Nummer 4 werden die Wörter „von Mate-              Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort\nrial der Kategorie 1 oder 2 für Lehr- und For-        bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folge-\nschungszwecke“ durch die Wörter „der in               produkt abholt, sammelt, kennzeichnet, befördert,\n§ 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen           lagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder be-\nNebenprodukte oder Folgeprodukte“ ersetzt.            seitigt.“\nff) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                 16. § 14 wird wie folgt geändert:\naaa) Im einleitenden Satzteil werden nach             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndem Wort „Nebenprodukte“ die Wörter\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3\n„oder Folgeprodukte“ eingefügt.\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4\nbbb) In Buchstabe b werden die Wörter „er-                     Satz 1“ ersetzt.\nzeugten Produkte“ durch die Wörter\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Material“ durch\n„tierischen Nebenprodukte oder Folge-\ndie Wörter „tierisches Nebenprodukt oder\nprodukte“ ersetzt.\nFolgeprodukt“ ersetzt.\nccc) In Buchstabe c werden die Wörter „er-\ncc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ne-\nzeugten Produkte“ durch die Wörter\nbenprodukt“ die Wörter „oder Folgeprodukt“\n„tierischen Nebenprodukte oder Folge-\neingefügt.\nprodukte“ ersetzt.\ndd) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 10 Satz 1\nddd) In Buchstabe d werden nach dem Wort\nein Material“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1\n„Bescheinigungen“ die Wörter „oder\nSatz 1 ein tierisches Nebenprodukt oder Fol-\nsonstiger Dokumente“ eingefügt.\ngeprodukt“ ersetzt.\ngg) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                         ee) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Satz 2“\n„7. das Verfahren der Beseitigung, die Ent-                    durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2“ er-\nnahme von Proben und deren Untersu-                       setzt.\nchung zu regeln und die hierfür notwen-             ff) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 10 Satz 3“\ndigen Einrichtungen vorzuschreiben,“.                     durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 3“ er-\nhh) In Nummer 8 werden nach den Wörtern                            setzt.\n„tierische Nebenprodukte“ die Wörter „oder               gg) In Nummer 8 werden nach der Angabe „oder\nFolgeprodukte“ eingefügt.                                      Nr. 7“ die Wörter „oder Absatz 3 Nummer 1\nii) Folgende Nummer 9 wird angefügt:                               oder 2“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016                  1971\nb) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern                rechtlichen Vorschriften bestimmter Einzugsbereich\n„Buchstabe d oder e“ die Wörter „oder Absatz 3             gilt als Einzugsbereich im Sinne dieses Gesetzes.“\nNummer 3“ eingefügt.\nc) In Absatz 3 werden                                                               Artikel 2\naa) die Wörter „fünfzigtausend Euro“ durch die                               Änderung des\nWörter „hunderttausend Euro“ und                                         BVL-Gesetzes\nbb) die Wörter „zwanzigtausend Euro“ durch die            § 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\nWörter „fünfzigtausend Euro“                       S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des\nGesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert\nersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n17. § 15 wird wie folgt gefasst:\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 15\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Futtermit-\nBegriffsbestimmungen                               telzusatzstoffe,“ die Wörter „tierische Nebenpro-\nFür die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe                  dukte und Folgeprodukte,“ eingefügt.\ngelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3                b) In Nummer 11 werden die Wörter „und Futtermit-\nder Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des An-                     teln“ durch die Wörter „, Futtermitteln, tierischen\nhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Abwei-                  Nebenprodukten und Folgeprodukten“ ersetzt.\nchend von Satz 1 wird anstelle des Begriffs Unter-\n2. Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nnehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer               „2. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,“.\nverwendet.“                                                3. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n18. § 16 wird wie folgt gefasst:                                  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-\n„§ 16                                     fügt:\nÜbergangsvorschriften                              „1a. Ausschuss für tierische Nebenprodukte; die-\n(1) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften                    ser Ausschuss hat die Aufgabe, gesetzes-\nzur Ausführung des § 3 Absatz 1, längstens drei                         übergreifende grundsätzliche und andere\nJahre nach dem 12. Februar 2017, gelten die nach                        als die Überwachung betreffende Fragen im\n§ 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum                      Bereich der tierischen Nebenprodukte und\n11. August 2016 geltenden Fassung nach Landes-                          Folgeprodukte zu behandeln,“.\nrecht zuständigen Körperschaften als zuständige               b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Lebensmit-\nBehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2.                         telsicherheit“ die Wörter „sowie im Bereich der\n(2) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht                   tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte“\nnach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum                  eingefügt.\n11. August 2016 geltenden Fassung gilt als Über-\ntragung nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes fort.                                     Artikel 3\n(3) Ein nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum                                Inkrafttreten\n11. August 2016 geltenden Fassung nach landes-                Dieses Gesetz tritt am 12. Februar 2017 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. August 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}