{"id":"bgbl1-2016-40-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":40,"date":"2016-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen","law_date":"2016-08-04T00:00:00Z","page":1962,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1962           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016\nGesetz\nzur Ausdehnung der Bergschadenshaftung\nauf den Bohrlochbergbau und Kavernen\nVom 4. August 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                                 aa) Nach dem Wort „Senkungen“ wird das Wort\n„Hebungen,“ und nach dem Wort „Erdrisse“\nArtikel 1                                       werden die Wörter „oder Erschütterungen“\nÄnderung des                                        eingefügt und wird das Wort „oder“ vor\nBundesberggesetzes                                      dem Wort „Erdrisse“ durch ein Komma er-\nDas Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I                     setzt.\nS. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom               bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „ge-\n21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert worden ist, wird                winnen“ die Wörter „oder ohne bergbauliche\nwie folgt geändert:                                                      Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen durch-\n1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                        zuführen“ eingefügt.\n„Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit         5. Nach § 126 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz\nnicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1          eingefügt:\nbetroffen sind.“                                             „Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers\n2. In § 4 Absatz 5 wird nach dem Wort „in“ die Angabe            ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder ge-\n„§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 2 Ab-           schaffen worden ist, sind auf die Errichtung und\nsatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3“ er-              den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die\nsetzt.                                                       §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden.“\n3. § 67 wird wie folgt geändert:                             6. In § 140 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Regel“ die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem\ndurch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.\nWort „Belange“ die Wörter „oder im Fall von\nNummer 7 zur Regelung der Festlegung von Ein-         6a. In § 145 Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter\nwirkungsbereichen,“ eingefügt.                            „und Hohlraumbauten nach § 130“ gestrichen.\nb) In Nummer 7 wird das Wort „Gewinnungs-                7. Dem § 170 wird folgender Satz angefügt:\nbetrieb“ durch die Wörter „Bergbaubetrieb oder            „Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließ-\nsonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129“             lich vor dem 12. August 2016 verursacht worden\nersetzt.                                                  sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin gel-\n4. § 120 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       tenden Fassung anzuwenden.“\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bergbaube-            8. § 177 wird aufgehoben.\ntriebes“ die Wörter „oder bei einer bergbaulichen\nTätigkeit mit Hilfe von Bohrungen, die nicht der                              Artikel 2\nAufsuchung oder Gewinnung von Gasen oder\nErdwärme aus Grubenräumen stillgelegter Berg-                               Änderung der\nwerke dienen,“ nach dem Wort „Senkungen,“                      Einwirkungsbereichs-Bergverordnung\ndas Wort „Hebungen,“ und nach dem Wort „Erd-             Die     Einwirkungsbereichs-Bergverordnung     vom\nrisse“ die Wörter „oder durch Erschütterungen“        11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558) wird wie\neingefügt.                                            folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016           1963\n1. In § 1 werden die Wörter „untertägiger Gewinnungs-                  (2) Wenn nach Festsetzung der Grenze eines\nbetriebe der in der Anlage bezeichneten Bergbau-                 Einwirkungsbereichs Annahmen die Tatsache\nzweige und -bezirke“ durch die Wörter „von unter-                rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen\ntägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben                   Einwirkungsbereichs von der Grenze des festge-\nmit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspei-                  legten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht,\nchern mit künstlich geschaffenem Hohlraum“ er-                   hat der Unternehmer die Grenze des Einwir-\nsetzt.                                                           kungsbereichs unter Beachtung der Anforderun-\ngen des Absatzes 1 erneut festzulegen. Eine Än-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nderungsfestlegung nach Satz 1 kann auf Antrag\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Einwirkungs-                des Unternehmers oder auf Veranlassung der zu-\nbereichs“ die Wörter „für die Anwendung der                   ständigen Behörde erfolgen.“\nBergschadensvermutung nach § 120 des Bun-\ndesberggesetzes“ eingefügt.                                b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „untertägigen Ge-                  „(3) Bei der Festlegung der Grenze des Einwir-\nwinnungsbetriebes“ durch die Wörter „in § 1 ge-               kungsbereichs nach den Absätzen 1 und 2 sollen\nnannten Betriebes“ und die Angabe „cm“ durch                  die Vorgaben zu der Tiefe der Bodensenkung\ndas Wort „Zentimetern“ ersetzt.                               nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.“\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nsätze 4 und 5.\n„(4) Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs,\nin dessen Grenzen gelegene Belange und                     d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nRechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei\nder Durchführung der Bergaufsicht zu berück-                  aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatz 1“\nsichtigen sind, ist abweichend von den Absät-                      das Wort „nachgewiesenen“ gestrichen und\nzen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem                    nach dem Wort „ermittelten“ wird das Wort\ndie Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit                      „Einwirkungswinkel“ durch das Wort „Einwir-\nHilfe der freien Schenkel der auf den Nullrand                     kungsbereich“ ersetzt.\nder Bodensenkung bezogenen und dem Stand                      bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Dieser“ das\nder Fachwissenschaft entsprechenden Winkel                         Wort „Einwirkungswinkel“ durch das Wort\n(Grenzwinkel) festzulegen.“                                        „Einwirkungsbereich“ ersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                  e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden                  „(6) Abweichend von § 2 und den Absätzen 1\nnach dem Wort „Gewinnung“ die Wörter „oder                    und 2 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs\nder Errichtung des Untergrundspeichers mit                    nach Auftritt einer Erschütterung auf Veranlas-\nkünstlichem Hohlraum“ eingefügt.                              sung der zuständigen Behörde auf Grund von\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             Ergebnissen seismologischer Messungen und\nsonstiger Daten, der makroseismischen Intensität\n„(2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs\nund festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit\nnach § 4 Absatz 4 gilt von der Aufnahme der\ndurch die zuständigen Erdbebendienste der\nGewinnung oder der Errichtung des Untergrund-\nLänder und des Bundes festzulegen. Es ist dabei\nspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem\ndavon auszugehen, dass nur bei einer zumindest\nZeitpunkt, zu dem Bodensenkungen messtech-\nstarken makroseismischen Intensität und ent-\nnisch nicht mehr nachweisbar sind.“\nsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                     Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                 des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist\nauch festzustellen, welchem oder welchen in § 1\n„(1) Auf Antrag des Unternehmers oder auf                 genannten Betrieben der Einwirkungsbereich zu-\nVeranlassung der zuständigen Behörde hat der                  zurechnen ist.“\nUnternehmer die Grenze des Einwirkungsbe-\nreichs im Einzelfall festzulegen. Eine solche Ein-      5. § 5 wird wie folgt gefasst:\nzelfallbestimmung soll insbesondere erfolgen,                                         „§ 5\nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nder Einwirkungsbereich auf Grund besonderer                           Vorschrift für besondere Anlagen\ngeologischer oder betrieblicher Gegebenheiten\nKönnen einzelne Anlagen oder Einrichtungen we-\nganz oder teilweise nach einem anderen als dem\ngen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen\nin der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel\nGründen durch Bodensenkungen von weniger als\nzu bestimmen ist, wenn für den betroffenen\n10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der\nBetrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage\nUnternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines\nvorgesehen ist, oder wenn die Grenze des Ein-\nin § 1 genannten Betriebes sich über den Einwir-\nwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwir-\nkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer\nkungs- oder Grenzwinkels zu bestimmen ist. Die\nhat die Grenze des Bereichs, bis zu dem Einwirkun-\nFestlegung ist insbesondere durch Messungen,\ngen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der Grenz-\ndie ein anerkannter Markscheider nach dem\nwinkel festzulegen.“\nStand der Fachwissenschaft durchzuführen hat,\nnachzuweisen.                                           6. § 7 wird aufgehoben.","1964          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016\n7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\nListe der Einwirkungswinkel nach § 2 Absatz 1\nEinwirkungswinkel (Gon)\nWeitere\nBergbauzweig          Bergbaubezirk                                                  im Hangenden/ im Liegenden/\nEinschränkungen   allseitig im Streichen\nunterer Stoß  oberer Stoß\nEisenerzbergbau      Auerbach/              flächendeckender       51\nLeonie                 Abbau innerhalb\nKreideerzformation\nFlußspatbergbau      Schwarzwald                                                               80           75\nSchwerspatbergbau Dreislar (Sauerland)                                                         80           75\nSchwarzwald                                                               80           75\nSüdwestharz                                                               80           75\nSteinkohlenbergbau                          bei Flözeinfallen\nvon:\nNordrhein-Westfalen            0 – 10°                    70              70           70\n> 10 – 20°                    70              70           70\n> 20 – 30°                    70              68           72\n> 30 – 40°                    70              65           77\n> 40 – 50°                    70              60           80\n> 50 – 60°                    70              60           80\n> 60°                   70              55           85\nSaarland                       0 – 10°                    73              73           73\n> 10 – 20°                    73              68           76\n> 20 – 30°                    73              64           78\n> 30 – 40°                    73              61           82\n> 40 – 50°                    73              58           84\n> 50°                   73              56           85\nSteinsalzbergbau     Niederrhein                                   65\nTonbergbau           alle Bezirke                                  55                                               “.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in\nKraft. Artikel 2 tritt am 13. August 2016 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2016 1965\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. August 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}