{"id":"bgbl1-2016-4-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":4,"date":"2016-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/4#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_4.pdf#page=16","order":5,"title":"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen Klagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFWidVertrAnO)","law_date":"2016-01-25T00:00:00Z","page":120,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["120             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren\nund die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen\nKlagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen\n(BMFWidVertrAnO)\nVom 25. Januar 2016\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3             2. den in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 bezeichneten Stellen\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar                  für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener\n2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium               Dienst).\nder Finanzen an:\n§2\n§1                                                 Vertretung bei Klagen\nZuständigkeit für das Widerspruchsverfahren                 Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei\n(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wi-       Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 ge-\ndersprüche auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienst-         nannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für\nunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld-         die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.\nund Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen,\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die                                       §3\nMaßnahme getroffen oder abgelehnt haben:                                         Vorbehaltsklausel\n1. der Generalzolldirektion,                                    Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-\n2. der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,               zelfall die Zuständigkeit abweichend von den §§ 1 und 2\n3. dem Bundeszentralamt für Steuern,                         regeln oder selbst übernehmen.\n4. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-                                    §4\nmögensfragen und\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n5. dem Informationstechnikzentrum Bund.\nDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-\n(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegen-        lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt\nheiten wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über      die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten\nWidersprüche folgenden Behörden übertragen, soweit           für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die\ndiese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maß-             Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beam-\nnahme getroffen oder abgelehnt haben:                        tenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministe-\n1. der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen        riums der Finanzen vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 253)\nA 2 bis A 16 und                                         außer Kraft.\nBerlin, den 25. Januar 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}