{"id":"bgbl1-2016-4-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":4,"date":"2016-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/4#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_4.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister  Fachrichtung Süßwaren und Geprüfte Industriemeisterin  Fachrichtung Süßwaren (Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung  IMSüßFPrV)","law_date":"2016-01-27T00:00:00Z","page":110,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren\nund Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren\n(Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung – IMSüßFPrV)\nVom 27. Januar 2016\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-            unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Berei-\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1              chen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Orga-\nzuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der              nisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge-            sich auf Änderungen von Methoden und Systemen in\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für          der Produktion, auf neue Strukturen der Arbeitsorgani-\nBildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-               sation und auf neue Methoden der Organisationsent-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-          wicklung, der Personalführung und -entwicklung einzu-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft              stellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel\nund Energie:                                                    im Betrieb mitzugestalten. Zur erweiterten beruflichen\nHandlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Auf-\nInhaltsübersicht                           gaben:\n§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsab-        1. Sachaufgaben:\nschlusses\na) die süßwarenspezifischen Produktionsprozesse\n§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der\nPrüfung                                                          überwachen und optimieren,\n§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädago-            b) die In- und Außerbetriebnahme von Produktions-\ngischen Qualifikationen                                          anlagen organisieren und überwachen,\n§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungsteilen\n§ 5 Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifika-\nc) den Einsatz von Betriebs- und Produktionsmitteln\ntionen“                                                          koordinieren und deren Erhaltung und Betriebs-\n§ 6 Qualifikationsinhalte der Prüfungsbereiche                         bereitschaft sowie deren Werterhalt bei Transport\n§ 7 Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“                und Lagerung sicherstellen,\n§ 8 Gliederung des Prüfungsteils                                   d) den Werterhalt von Rohwaren, Zusatz- und Hilfs-\n§ 9 Situationsaufgaben im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer        stoffen sowie von Halbfabrikaten und Süßwaren\n§ 10 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“              bei Transport und Lagerung sicherstellen,\n§ 11 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organi-\nsation“                                                      e) Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von\n§ 12 Fachgespräch                                                      Betriebsstörungen einleiten und die Energiever-\n§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen\nsorgung für die Produktionsabläufe sichern,\n§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermitteln der Ge-         f) bei der Einrichtung von Arbeitsstätten und der\nsamtnote                                                         Gestaltung von Arbeitsplätzen unter Beachtung\n§ 15 Bestehen der Prüfung                                              ergonomischer Gesichtspunkte und entsprechen-\n§ 16 Zeugnisse                                                         der Vorschriften mitwirken,\n§ 17 Wiederholung der Prüfung\ng) technologische Weiterentwicklungen im Unter-\n§ 18 Übergangsvorschriften\nnehmen umsetzen und\n§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nh) bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue\n§1                                     technische Konzepte und Spezifikationen mitar-\nbeiten und den kontinuierlichen Verbesserungs-\nZiel der Prüfung und\nprozess mitgestalten,\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses\n2. Organisationsaufgaben:\n(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-\nabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung                a) die Arbeitsabläufe zur Herstellung von Süßwaren\nSüßwaren und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrich-                   einschließlich des Einsatzes von Rohwaren sowie\ntung Süßwaren soll die auf einen beruflichen Aufstieg                  von Zusatz- und Hilfsstoffen planen und über-\nabzielende Erweiterung der beruflichen Handlungs-                      wachen sowie sich an der Planung und Umset-\nfähigkeit nachgewiesen werden.                                         zung neuer Produktionsprozesse beteiligen,\n(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle                 b) die Kontrollen der ein- und ausgehenden Pro-\ndurchgeführt.                                                          dukte sowie die Dokumentationen der Produk-\ntionsprozesse sicherstellen,\n(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungs-\nfähigkeit soll der Geprüfte Industriemeister – Fachrich-           c) Kostenpläne aufstellen sowie die Kostenentwick-\ntung Süßwaren oder die Geprüfte Industriemeisterin                     lung überwachen und auf einen wirtschaftlichen\n– Fachrichtung Süßwaren in der Lage sein, in Betrieben                 Ablauf achten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016               111\nd) bei der Auswahl und Beschaffung von Geräten,            2. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeits-\nMaschinen und Produktionsanlagen mitwirken,                pädagogischen Qualifikationen nach § 3.\ne) Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und               (2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert\nderen fristgemäße Einhaltung gewährleisten,            sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:\nf) die Rückverfolgbarkeit von Produkten und Prozes-        1. Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisquali-\nsen sicherstellen,                                         fikationen“ nach § 5 und\ng) die Instandhaltung in Abstimmung mit den zu-            2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern so-            nach § 7.\nwie mit den beteiligten betrieblichen Bereichen\nkoordinieren und überwachen,                                                       §3\nh) die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt-,                   Nachweis des Erwerbs der berufs-\nGesundheits- und Hygienevorschriften sicherstel-              und arbeitspädagogischen Qualifikationen\nlen und                                                   (1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-\ni) Reklamationen bearbeiten,                               schen Qualifikationen hat die Prüfungsteilnehmerin\noder der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen durch\n3. Führungsaufgaben:\n1. eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der\na) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der\nnach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbil-\nUnternehmensziele führen und ihnen Aufgaben\nder-Eignungsverordnung oder\nunter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben,\nnach betriebswirtschaftlichen und arbeitsrecht-        2. eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-\nlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichti-             fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann-\ngung ihrer individuellen Eignung, ihrer Kompeten-          ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\nzen und ihrer Interessen zuordnen, sie zu selbst-          Prüfungsausschuss.\nständigem, verantwortlichem Handeln anleiten,             (2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und ar-\nihre Motivation fördern und sie an Entschei-           beitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der\ndungsprozessen beteiligen,                             letzten Prüfungsleistung vorzulegen.\nb) bei der Planung des Personalbedarfs und bei\nStellenbesetzungen mitwirken,                                                      §4\nc) Arbeitsgruppen betreuen und moderieren,                                      Voraussetzungen\nfür die Zulassung zu den Prüfungsteilen\nd) die zielorientierte Kooperation und Kommunika-\ntion zwischen und mit den Mitarbeiterinnen und            (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber-\nMitarbeitern sowie mit den Führungskräften för-        greifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-\ndern; Unterweisungen veranlassen,                      gendes nachweist:\ne) die Innovationsbereitschaft der Mitarbeiterinnen        1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in dem\nund Mitarbeiter fördern; neue Mitarbeiterinnen             anerkannten Ausbildungsberuf Süßwarentechnologe\nund Mitarbeiter in ihre Arbeitsbereiche einführen,         und Süßwarentechnologin,\nf) die Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden           2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellen-\nverantworten und                                           prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der\nden Ernährungsberufen zugeordnet ist, und eine auf\ng) Qualitätsmanagementziele umsetzen sowie das\ndie Berufsausbildung folgende mindestens sechsmo-\nqualitätsbewusste Handeln und die Kundenorien-\nnatige Berufspraxis,\ntierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter för-\ndern.                                                  3. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesel-\nlenprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbil-\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2                  dungsberuf und eine auf die Berufsausbildung fol-\nAbsatz 1 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrach-                   gende mindestens einjährige Berufspraxis oder\nten Nachweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zum aner-\nkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industrie-              4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.\nmeister – Fachrichtung Süßwaren oder Geprüfte Indus-               (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezi-\ntriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren.                          fische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes\nnachweist:\n§2\n1. das erfolgreiche Ablegen des Prüfungsteils „Fach-\nTeile des Fortbildungs-                          richtungsübergreifende Basisqualifikationen“, das\nabschlusses und Gliederung der Prüfung                     nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und\n(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften             2. über die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Vorausset-\nIndustriemeister – Fachrichtung Süßwaren und zur Ge-                zung hinaus mindestens ein Jahr Berufspraxis und\nprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren ist              über die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vo-\nFolgendes erforderlich:                                             raussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr\n1. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Ver-               Berufspraxis.\nordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Indus-               (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll\ntriemeister – Fachrichtung Süßwaren und zur Ge-            wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften\nprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren,        Industriemeisters – Fachrichtung Süßwaren und einer","112             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016\nGeprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren          1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\nnach § 1 Absatz 3 aufweisen.                                      Bestimmungen bei der Gestaltung individueller\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur                Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit-\nPrüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeug-              arbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere unter\nnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertig-             Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben,             rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,\ndie der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar           2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-\nsind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.                 fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-\nrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,\n§5                                 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\nPrüfungsteil „Fachrichtungs-                        lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-\nübergreifende Basisqualifikationen“                     wie der Arbeitsförderung,\n(1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-        4. Berücksichtigen von arbeitsschutz- und arbeits-\nsisqualifikationen“ werden folgende Prüfungsbereiche              sicherheitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmun-\ngeprüft:                                                          gen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbe-\n1. Rechtsbewusstes Handeln,                                       trieblichen Institutionen,\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln,                          5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\ninsbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-\n3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-                  schutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftreinhal-\nnikation und Planung,                                         tung, der Lärmvermeidung und des Lärmschutzes,\n4. Zusammenarbeit im Betrieb und                                  des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefähr-\nlichen Stoffen und\n5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und tech-\nnischer Gesetzmäßigkeiten.                                6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\nVorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-\n(2) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-\nsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-\nnehmern werden anwendungsbezogene Aufgaben ge-\ntung sowie des Datenschutzes.\nstellt. Sie haben die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht\nzu bearbeiten.                                                   (2) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-\n(3) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-       deln“ soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungs-\ngaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll ins-        teilnehmer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist,\ngesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je           betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen\nPrüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.               praxisbezogener Handlungen zu berücksichtigen und\nvolkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen so-\n(4) Wurden in höchstens zwei schriftlichen Prüfungen       wie Unternehmensformen darzustellen. Weiterhin sollen\nin den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 mangelhafte            die Fähigkeiten nachgewiesen werden, betriebliche Ab-\nLeistungen erbracht, so ist in diesen Prüfungsbereichen       läufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen,\neine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei              beurteilen und beeinflussen zu können. ln diesem Rah-\neiner oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen           men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-\nist keine mündliche Ergänzungsprüfung möglich. Die            den:\nAufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwen-\ndungsbezogen sein und je Prüfungsbereich und Prü-             1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-\nfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer nicht länger            zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-\nals 20 Minuten dauern. Die Bewertung der mündlichen               wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-\nErgänzungsprüfung und die Bewertung der schriftlichen             kungen,\nPrüfungsleistung in dem Prüfungsbereich, in dem die           2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-\nErgänzungsprüfung durchgeführt wurde, werden zu                   bau- und Ablauforganisation,\neiner Bewertung zusammengefasst. Dabei wird die Be-\n3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick-\nwertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt ge-\nlung,\nwichtet.\n4. Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung\n§6                                     und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung\nund\nQualifikationsinhalte der Prüfungsbereiche\n5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und\n(1) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\nKostenträgerrechnung sowie Durchführen von Kal-\nsoll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilneh-\nkulationsverfahren.\nmer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, ein-\nschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Dazu            (3) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden\ngehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen           der Information, Kommunikation und Planung“ soll\nund Mitarbeiter unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu          die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer\ngestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesund-            nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, Projekte\nheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen             und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent\nGrundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit            zu machen. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische\nmit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.         Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungs-\nln diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-            techniken einsetzen zu können. Weiterhin soll die Fähig-\nhalte geprüft werden:                                         keit nachgewiesen werden, angemessene Präsenta-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016               113\ntionstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen             anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Quali-\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:           fikationsinhalte geprüft werden:\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-           1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-\nund Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und                  schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf\nBewerten visualisierter Daten,                                 Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme-                    Mensch und Umwelt,\nthoden sowie Bewerten ihrer Anwendungsmöglich-             2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be-\nkeiten,                                                        trieb sowie Beachten der damit zusammenhängen-\n3. Anwenden von Präsentationstechniken,                             den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,             3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Grö-\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen,                          ßen bei Belastungen und Bewegungen und\n5. Anwenden von Projektmanagementmethoden und                   4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durch-\nführen von einfachen statistischen Berechnungen\n6. Auswählen und Anwenden von Informations- und                     sowie die graphische Darstellung dieser Verfahren\nKommunikationsformen sowie von Informations-                   und Berechnungen.\nund Kommunikationsmitteln.\n(4) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be-                                          §7\ntrieb“ soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungs-                                Prüfungsteil\nteilnehmer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist,                 „Handlungsspezifische Qualifikationen“\nZusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen,\nihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beur-                  Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-\nteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine                 nen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche und\nzielorientierte, effiziente und vertrauensvolle Zusam-          Qualifikationsschwerpunkte:\nmenarbeit hinzuwirken. Dazu gehört, die Leistungsbe-            1. Handlungsbereich „Technik“ mit den Qualifikations-\nreitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördern             schwerpunkten\nsowie betriebliche Probleme und soziale Konflikte lösen             a) Süßwarentechnologie,\nzu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen\nwerden, Führungsgrundsätze berücksichtigen und an-                  b) Betriebstechnik und\ngemessene Führungstechniken anwenden zu können.                     c) Rohwarenmanagement,\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikations-                2. Handlungsbereich „Organisation“ mit den Qualifika-\ninhalte geprüft werden:                                             tionsschwerpunkten\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung               a) Betriebliches Kostenwesen,\ndes Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be-\nb) Planung, Steuerung und Kommunikation und\nrufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher\nund sozialer Gegebenheiten,                                    c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie\nLebensmittelsicherheit,\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der\nArbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das         3. Handlungsbereich „Führung und Personal“ mit den\nSozialverhalten des Einzelnen und auf das Betriebs-            Qualifikationsschwerpunkten\nklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Ver-              a) Personalführung,\nbesserung,\nb) Personalentwicklung und\n3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\nc) Qualitätsmanagement.\ndas Gruppenverhalten und auf die Zusammenarbeit\nsowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,\n§8\n4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\nGliederung des Prüfungsteils\nrungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-\nzen,                                                          Der Prüfungsteil besteht aus\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken                 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 9 bis 11 und\neinschließlich Vereinbaren entsprechender Hand-            2. einem Fachgespräch nach § 12.\nlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-\nsammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter                                     §9\nzu fördern und                                                                Situationsaufgaben\n6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch                      im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer\nAnwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher                (1) Im schriftlichen Teil wird je eine Situationsauf-\nProbleme und sozialer Konflikte.                           gabe zu den Handlungsbereichen „Technik“ (§ 10) und\n(5) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung natur-             „Organisation“ (§ 11) gestellt. Die Situationsaufgaben\nwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkei-              sollen auch fachrichtungsübergreifende Basisqualifika-\nten“ soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungs-           tionen nach § 5 berücksichtigen.\nteilnehmer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist,           (2) Die Bearbeitungsdauer beträgt\neinschlägige naturwissenschaftliche und technische\nGesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme               1. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\neinzubeziehen sowie mathematische, physikalische,                   bereich „Technik“ mindestens 270 Minuten und\nchemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten            2. für die Situationsaufgabe aus dem Handlungs-\nzur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis                bereich „Organisation“ mindestens 240 Minuten.","114             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016\n(3) Für beide Situationsaufgaben sollen insgesamt              werten und Dokumentieren von Produktionsversu-\nnicht mehr als 10 Stunden veranschlagt werden.                    chen, Produkten und Prozessen.\n(4) Wurde in höchstens einer schriftlichen Situati-\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebstechnik“\nonsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung er-\nsoll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilneh-\nbracht, so ist für den Handlungsbereich dieser Situati-\nmer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist,\nonsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-\nAnlagen, Maschinen und Einrichtungen unter Berück-\nbieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prü-\nsichtigung von rohwaren- und produktspezifischen\nfungsleistungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht mög-\nEigenschaften funktionsgerecht einzusetzen und deren\nlich. Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung\nInstandhaltung zu planen, zu organisieren und zu steu-\nsoll anwendungsbezogen sein. Die Aufgabe muss aus\nern. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\ndem Handlungsbereich stammen, in dem die mangel-\nStörungsanalysen durchführen und entsprechende\nhafte Prüfungsleistung erbracht wurde. Die Ergän-\nMaßnahmen einleiten und Energie effizient einzusetzen\nzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmerin oder Prü-\nzu können. In diesem Rahmen können folgende Quali-\nfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern.\nfikationsinhalte geprüft werden:\nDie Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung\nund die Bewertung der mangelhaften schriftlichen Prü-         1. Analysieren von Prozessen auf der Basis von verfah-\nfungsleistung werden zu einer Bewertung zusammen-                 renstechnischen Grundoperationen,\ngefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen\nPrüfungsleistung doppelt gewichtet.                           2. Vermeiden, Erkennen und Beheben von Störungen,\n§ 10                               3. Anwenden und Überwachen von Mess-, Steuer- und\nRegelungseinrichtungen sowie Beurteilen des Ein-\nSituationsaufgabe\nsatzes der Energiearten, deren Nutzung und Vertei-\naus dem Handlungsbereich „Technik“\nlung im Prozess unter Berücksichtigung von Ener-\n(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-                gieeinsparmöglichkeiten und den damit zusammen-\nbereich „Technik“ soll mindestens einer der Qualifika-            hängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt,\ntionsschwerpunkte „Süßwarentechnologie“, „Betriebs-\ntechnik“ und „Rohwarenmanagement“ den Kern bilden.            4. Mitwirken bei der Sicherstellung einer effizienten\nDie in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden               Energienutzung im Rahmen des Energiemanage-\nQualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 4            ments,\nbis 6.\n5. Mitwirken bei der Sicherstellung eines effektiven\n(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Quali-\nManagements von Betriebsstoffen und\nfikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten\nder Handlungsbereiche „Organisation“ sowie „Führung           6. Mitwirken bei der Auswahl und beim Funktionserhalt\nund Personal“ integrativ berücksichtigen.                         von Fertigungsmaschinen und ‑anlagen, Transport-\n(3) In die Situationsaufgaben aus den Handlungsbe-             und Fördermitteln.\nreichen „Organisation“ sowie „Führung und Personal“\nsollen die Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations-         (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Rohwarenmana-\nschwerpunkten aus dem Handlungsbereich „Technik“              gement“ soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prü-\nintegriert werden, die nicht in der Situationsaufgabe         fungsteilnehmer nachweisen, dass sie oder er in der\nnach Absatz 1 geprüft wurden.                                 Lage ist, die prozess- und produktgerechte Verwen-\ndung von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen sicherzustel-\n(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Süßwarentechno-\nlen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\nlogie“ soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungs-\ninhalte geprüft werden:\nteilnehmer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist,\nHerstellungsprozesse von Süßwaren zu planen, zu or-           1. Mitwirken bei der Erstellung von Spezifikationen und\nganisieren und zu steuern. Dazu gehört, Zusammen-                 bei der Beschaffung von Rohwaren,\nhänge und Optimierungsmöglichkeiten erkennen und\nentsprechende Maßnahmen einleiten zu können. In die-          2. Mitwirken bei der Festlegung von Verfahren sowie\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-              Veranlassen der Eingangskontrolle, Auswerten der\nprüft werden:                                                     Ergebnisse und Ableiten von Konsequenzen,\n1. Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren\nvon Fertigungstechnologien im Bereich Schokolade-         3. Festlegen der Lagerbedingungen und Methoden der\nwaren und Konfekt, Bonbons und Zuckerwaren,                   Weiterbehandlung von Roh-, Zusatz- und Hilfsstof-\nfeine Backwaren, Knabberartikel und Speiseeis,                fen unter Berücksichtigung der Produkteigenschaf-\nten sowie Sicherstellen der Einhaltung der spezifi-\n2. Bewerten, Auswählen, Einsetzen und Optimieren                  schen Bedingungen,\nvon Verpackungstechnologien und ‑materialien,\n3. Durchführen von verfahrensspezifischen Berechnun-          4. Festlegen des Einsatzes von Roh-, Zusatz- und\ngen,                                                          Hilfsstoffen vor und während der Fertigung sowie\nBeurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungs-\n4. Berücksichtigen von biochemischen und chemi-\nprozess beim Einsatz von neuen Rohwaren und\nschen Prozessen und\nTechnologien und\n5. Umsetzen von Produktentwicklungen vom Labor- in\nden Produktionsmaßstab unter Berücksichtigung             5. Einschätzen von Alternativen bei Rohstoffmangel\nvon Wirtschaftlichkeit, Spezifikationen, Rohstoffen,          und Entscheiden über deren Einsatz sowie über Pro-\nRezepturen und Arbeitsabläufen sowie Prüfen, Be-              zessanpassungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016              115\n§ 11                                    men sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese\nSituationsaufgabe                              Systeme,\naus dem Handlungsbereich „Organisation“                 2. Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-,\nMengen-, Termin-, Kapazitäts- und Personaleinsatz-\n(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe-\nplanungen,\nreich „Organisation“ soll mindestens einer der Qualifika-\ntionsschwerpunkte „Betriebliches Kostenwesen“, „Pla-          3. Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufpla-\nnung, Steuerung und Kommunikation“ und „Arbeits-,                 nung, die Materialflussgestaltung, die Produktions-\nUmwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittel-                 programmplanung und die Auftragsdisposition ein-\nsicherheit“ den Kern bilden. Die in den Qualifikations-           schließlich der dazugehörigen Zeit- und Datener-\nschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte rich-            mittlung,\nten sich nach den Absätzen 3 bis 5.                           4. Anwenden von Informations- und Kommunikations-\n(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Quali-           systemen,\nfikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten          5. Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im\ndes Handlungsbereichs „Technik“ sowie Qualifikations-             Rahmen der Produkt- und Materialdisposition und\ninhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des               6. Durchführen von zielgruppen- und situationsgerech-\nHandlungsbereichs „Führung und Personal“ integrativ               ter Kommunikation mit Kunden und Lieferanten so-\nberücksichtigen.                                                  wie mit Behörden und Institutionen.\n(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kos-          (5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt-\ntenwesen“ soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prü-         und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit“\nfungsteilnehmer nachweisen, dass sie oder er in der           soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilneh-\nLage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und           mer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, ein-\nkostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu           schlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in\nbeurteilen. Dazu gehört Möglichkeiten der Kostenbe-           ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung si-\neinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum kostenbe-             cherzustellen. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prü-\nwussten Handeln planen, organisieren, einleiten und           fungsteilnehmer soll auch nachweisen, in der Lage zu\nüberwachen zu können. Ferner soll die Fähigkeit nach-         sein, Gefahren vorbeugen und Störungen erkennen und\ngewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden           analysieren zu können sowie Maßnahmen zur Vermei-\nder Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische so-          dung von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen\nwie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als          einleiten zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nach-\nKostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu kön-         gewiesen werden, sicherstellen zu können, dass sich\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-              die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeits-, umwelt-,\ntionsinhalte geprüft werden:                                  gesundheits- und verbraucherschutzbewusst verhalten\n1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der             und entsprechend handeln können. In diesem Rahmen\nKosten nach vorgegebenen Plandaten,                       können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n2. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,          1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit,\ndes Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der\n3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Be-                Lebensmittelsicherheit im Betrieb,\nrücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und\nbedarfsgerechter Lagerwirtschaft,                         2. Fördern der Bereitschaft der Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit\n4. Fördern des kostenbewussten Handelns der Mitar-                und des betrieblichen Umwelt- und Gesundheits-\nbeiterinnen und Mitarbeiter bei unterschiedlichen             schutzes sowie der Lebensmittelsicherheit,\nFormen der Arbeitsorganisation,\n3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in Ar-\n5. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung                 beitssicherheit, in Umwelt- und Gesundheitsschutz\ndurch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten-            sowie in Lebensmittelsicherheit,\nträgerrechnung,                                           4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs\n6. Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich              mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährden-\nder Deckungsbeitragsrechnung und                              den Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfs-\nstoffen,\n7. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.\n5. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von\n(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Steue-\nMaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit\nrung und Kommunikation“ soll die Prüfungsteilnehme-\nsowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen\nrin oder der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie\nund von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen und\noder er in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-,\nSteuerungs- und Kommunikationssystemen zu erken-              6. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von\nnen und anforderungsgerecht auszuwählen sowie ent-                Maßnahmen zur Einhaltung und Verbesserung der\nsprechende Systeme zur Überwachung von Planungs-                  Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit.\nzielen und Prozessen anzuwenden. Weiterhin soll die\nFähigkeit nachgewiesen werden, Methoden der Kom-                                         § 12\nmunikation im Betrieb anwenden zu können. In diesem                                 Fachgespräch\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft             (1) Im Fachgespräch wird eine Situationsaufgabe\nwerden:                                                       zum Handlungsbereich „Führung und Personal“ ge-\n1. Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen von            stellt. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteil-\nPlanungs-, Steuerungs- und Kommunikationssyste-           nehmer soll nachweisen, dass sie oder er in der Lage","116              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016\nist, betriebliche Aufgabenstellungen zu analysieren, zu        nalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu\nstrukturieren und einer begründeten Lösung zuzufüh-            können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nren. Die Lösungsvorschläge sollen in einer Präsentation        den, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, hin-\nerläutert werden.                                              sichtlich ihrer Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung\n(2) Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmerin           im Betrieb fördern zu können. In diesem Rahmen können\noder Prüfungsteilnehmer mindestens 30 Minuten und              folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nhöchstens 45 Minuten dauern; davon soll die Präsenta-          1. Ermitteln des quantitativen und des qualitativen Per-\ntion mindestens 10 Minuten und höchstens 15 Minuten                sonalentwicklungsbedarfs,\ndauern. Die Vorbereitungszeit beträgt höchstens 45 Mi-\n2. Festlegen von Personalentwicklungszielen,\nnuten.\n(3) In der Situationsaufgabe soll mindestens einer der      3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vor-\nQualifikationsschwerpunkte „Personalführung“, „Perso-              gegebenen Kriterien,\nnalentwicklung“ und „Qualitätsmanagement“ den Kern             4. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnah-\nbilden. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prü-             men der Personalentwicklung unter Berücksichti-\nfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Ab-             gung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiter-\nsätzen 5 bis 7.                                                    interessen,\n(4) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus diejeni-      5. Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Per-\ngen Qualifikationsinhalte des Handlungsbereichs „Tech-             sonalentwicklung und\nnik“ und des Handlungsbereichs „Organisation“ integra-\ntiv berücksichtigen, die nicht schriftlich geprüft wurden.     6. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeiter-\nDie Situationsaufgabe soll auch die fachrichtungsüber-             innen und Mitarbeitern hinsichtlich ihrer beruflichen\ngreifenden Basisqualifikationen nach § 5 berücksichti-             Entwicklung.\ngen.                                                              (7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“          ment“ soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungs-\nsoll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilneh-        teilnehmer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist,\nmer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, den          die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender\nPersonalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz            Methoden und durch Förderung des qualitätsbewuss-\nentsprechend den Anforderungen sicherzustellen. Dazu           ten Handelns der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter si-\ngehört, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zielgerich-       chern zu können. Dazu gehören die Fähigkeiten, bei\ntet durch die Anwendung geeigneter Methoden zu ver-            der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems\nantwortlichem Handeln hinführen zu können. In diesem           mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterent-\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft           wicklung beitragen zu können. In diesem Rahmen kön-\nwerden:                                                        nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan-          1. Berücksichtigen des Einflusses von Qualitätsmana-\ntitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung               gementsystemen auf Unternehmen,\ntechnischer und organisatorischer Veränderungen,           2. Beschreiben betrieblicher Prozesse und Definieren\n2. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiterinnen und                von Anforderungen im Rahmen des Qualitätsmana-\nMitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer persönli-             gements,\nchen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen sowie       3. Fördern des qualitätsbewussten Handelns der Mitar-\nder betrieblichen Anforderungen,                               beiterinnen und Mitarbeiter,\n3. Erstellen und Umsetzen von Einarbeitungsplänen,\n4. Anwenden von Methoden zur Sicherung und konti-\n4. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-              nuierlichen Verbesserung der Qualität, insbesondere\ngen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe-                 der Produktqualität, und zur Steigerung der Kunden-\nschreibungen,                                                  zufriedenheit,\n5. Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-             5. Umsetzen der Qualitätsmanagementziele und\nnen Verantwortung,\n6. Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits.\n6. Fördern der Kommunikations- und Kooperations-\nbereitschaft,\n§ 13\n7. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur\nBefreiung\nBewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen\nvon einzelnen Prüfungsbestandteilen\nvon Problemen und Konflikten,\n8. Beteiligen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am             Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandtei-\nkontinuierlichen Verbesserungsprozess und                  len ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ent-\nsprechend anzuwenden.\n9. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und\nProjektgruppen.\n§ 14\n(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwick-\nlung“ soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteil-                      Bewerten der Prüfungs-\nnehmer nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, auf              leistungen und Ermitteln der Gesamtnote\nder Grundlage einer qualitativen und quantitativen Perso-         (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen\nnalplanung eine systematische Personalentwicklung              „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und\ndurchführen zu können. Dazu gehören die Fähigkeiten,           „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind jeweils mit\nPersonalentwicklungspotentiale einschätzen und Perso-          Punkten zu bewerten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016               117\n(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei-                                       § 17\nfende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arith-\nWiederholung der Prüfung\nmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistun-\ngen in den fünf Prüfungsbereichen zu bilden.                       (1) Eine nicht bestandene Prüfung oder ein nicht be-\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-        standener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt wer-\ntionen“ ist für jede Situationsaufgabe und für das situa-      den.\ntionsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der               (2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteil-\nPunktebewertung der erbrachten Leistung zu bilden.             nehmer hat die Wiederholungsprüfung bei der zustän-\n(4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewer-          digen Stelle zu beantragen.\ntungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils                    (3) Wer die Wiederholung einer Prüfung innerhalb\n„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und          von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestan-\naus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungs-              denen Prüfung an, beantragt, ist von denjenigen Prü-\nleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische             fungsbestandteilen zu befreien, die mit mindestens\nQualifikationen“ ist eine Gesamtnote zu bilden.                „ausreichend“ bewertet wurden.\n§ 15                                   (4) Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer\nBestehen der Prüfung                         nicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene\nPrüfungsbestandteile wiederholt werden. In diesem Fall\nDie Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil             gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.\n„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ alle\nPrüfungsbereiche sowie im Prüfungsteil „Handlungs-\n§ 18\nspezifische Qualifikationen“ die schriftlichen Situations-\naufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch                                Übergangsvorschriften\njeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden\n(1) Vor Ablauf des 30. Juni 2016 angemeldete Prü-\nsind.\nfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Indus-\ntriemeister – Fachrichtung Süßwaren“ und „Geprüfte\n§ 16\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren“ werden\nZeugnisse                              nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkann-\n(1) Ist die Prüfung bestanden und wurde der Nach-           ten Abschluss „Geprüfter Industriemeister/Geprüfte In-\nweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädago-            dustriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren“ vom 12. Juli\ngischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2             1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die zuletzt durch\nvorgelegt, so stellt die zuständige Stelle darüber ein         Artikel 36 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I\nZeugnis aus.                                                   S. 274) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember\n(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige        2019 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.\nStelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens an-             (2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni\nzugeben sind:                                                  2018 angemeldet werden, kann die Prüfungsteilnehme-\n1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach            rin oder der Prüfungsteilnehmer die Anwendung der\n§ 1 Absatz 4,                                              bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist bis\nzum 31. Dezember 2019 zu Ende zu führen.\n2. die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser\nFortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben                (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der\nim Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung er-            Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers\nfolgter Änderungen dieser Verordnung,                      auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden;\n3. die Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Fachrich-           § 17 Absatz 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.\ntungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5\nAbsatz 1 und die Handlungsbereiche des Prüfungs-                                      § 19\nteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 7,\n4. die Prüfungsergebnisse nach § 14 Absatz 2, 3 und 4,             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\n5. der Nachweis über den Erwerb der berufs- und ar-            anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Ge-\nbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 sowie          prüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren vom\n6. Befreiungen nach § 13; jede Befreiung ist mit Ort,          12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die zuletzt\nDatum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums             durch Artikel 36 der Verordnung vom 26. März 2014\nder anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.              (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 27. Januar 2016\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}