{"id":"bgbl1-2016-4-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":4,"date":"2016-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten","law_date":"2016-01-23T00:00:00Z","page":106,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["106      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016\nGesetz\nzur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten*\nVom 23. Januar 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des\nGesetzes über Funkanlagen\nund Telekommunikationsendeinrichtungen\nDas Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen\nvom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 116\ndes Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n1. § 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. ist „Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die\nSchnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlos-\nsene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von\nNachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen\nkann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser\noder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten An-\nschluss ist zwischen der Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffent-\nlichen Netzes ein Gerät geschaltet;“.\n2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter\nvon öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den An-\nschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Tele-\nkommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsend-\neinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen.\nSie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlas-\nsen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben.\nNotwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Tele-\nkommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikati-\nonsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kos-\ntenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.“\n3. § 17 wird wie folgt geändert:\na) In § 17 Absatz 1 Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 3“ die\nAngabe „Satz 1“ eingefügt.\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:\n„7. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 3 die notwendigen Zugangsdaten und\nInformationen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\noder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, oder“.\nc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.\nd) In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „und 7“ durch die Angabe „und 8“\nersetzt.\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni\n1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und\nder Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37),\nzuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2016 107\nArtikel 2\nÄnderung des\nTelekommunikationsgesetzes\nDem § 45d Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember\n2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n„Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekom-\nmunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.“\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Januar 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}