{"id":"bgbl1-2016-39-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":39,"date":"2016-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/39#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_39.pdf#page=45","order":6,"title":"Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen","law_date":"2016-08-04T00:00:00Z","page":1957,"pdf_page":45,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016                          1957\nVerordnung\nzur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über\nbergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen\nVom 4. August 2016\nAuf Grund des § 57c Satz 1 Nummer 1 und 2 und                          b) unterhalb der in Buchstabe a genannten\ndes § 68 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 in Verbin-                             Fördervolumina auf Grund einer allgemei-\ndung mit § 66 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes-                                nen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c\nberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310),                            Satz 1 des Gesetzes über die Umweltver-\nvon denen § 57c Satz 1 zuletzt durch Artikel 303 Num-                          träglichkeitsprüfung;\nmer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I                    2a. Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und\nS. 1474), § 68 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 303 Num-                    Erdgas durch Aufbrechen von Gestein unter\nmer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August                           hydraulischem Druck, einschließlich der zu-\n2015 (BGBl. I S. 1474), § 68 Absatz 2 Nummer 3 zuletzt                    gehörigen Tiefbohrungen einschließlich wis-\ndurch Artikel 11 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch-                         senschaftlicher Erprobungsmaßnahmen;\nstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 2833) und § 68 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 303                 2b. Aufsuchung von Erdöl und Erdgas durch\nNummer 3 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August                        Explorationsbohrungen und Gewinnung von\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet                    Erdöl und Erdgas mit Errichtung und Betrieb\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im                       von Förderplattformen im Bereich der Küs-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,                        tengewässer und des Festlandsockels;\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundes-                  2c. Entsorgung oder Beseitigung, einschließlich\nministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundes-                       Versenkbohrungen, der bei der Aufsuchung\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:                       und Gewinnung von Erdgas und Erdöl aus\nder Lagerstätte nach über Tage geförderten\nArtikel 1                                        Flüssigkeiten geogenen Ursprungs (Lager-\nstättenwasser), soweit ihre Umweltauswir-\nÄnderung der                                        kungen nicht bereits im Rahmen von Vorha-\nVerordnung über die Umwelt-                                 ben nach den Nummern 2, 2a oder 2b geprüft\nverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben                         wurden;“.\nDie Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-            c) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Tagebau-\nfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I               entwässerung“ die Wörter „oder Leitungen zum\nS. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung                 Fortleiten von salzhaltigen Wässern aus der Ge-\nvom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) geändert worden                 winnung und Aufbereitung von Kali- und Stein-\nist, wird wie folgt geändert:                                        salz einschließlich solcher aus Kalihalden“ einge-\nfügt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nd) Die Nummer 8 wird durch folgende Nummern 8\na) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa                    und 8a ersetzt:\nwerden die Wörter „in ausgewiesenen Natur-\n„8. Tiefbohrungen ab 1 000 Metern Teufe zur\nschutzgebieten oder gemäß den Richtlinien\nGewinnung von Erdwärme in Naturschutz-\n79/409/EWG oder 92/43/EWG ausgewiesenen\ngebieten nach § 23 des Bundesnaturschutz-\nbesonderen Schutzgebieten“ durch die Wörter\ngesetzes oder in Natura 2000-Gebieten nach\n„in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundes-\n§ 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnatur-\nnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\nschutzgesetzes oder\nS. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verord-\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-                8a. Tiefbohrungen zur Aufsuchung und Gewin-\nändert worden ist, oder in Natura 2000-Gebieten                    nung von Erdwärme mit Aufbrechen von\nnach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnatur-                        Gestein unter hydraulischem Druck, es sei\nschutzgesetzes“ ersetzt.                                           denn, es werden keine wassergefährdenden\nGemische eingesetzt und das Vorhaben liegt\nb) Die Nummern 2 und 2a werden durch folgende                         nicht in einer Erdbebenzone 1 bis 3 nach\nNummern 2 bis 2c ersetzt:                                          DIN EN 1998 Teil 1, Ausgabe Januar 20111;“.\n„2. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerb-             e) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein\nlichen Zwecken:                                           Semikolon ersetzt.\na) mit Fördervolumen von täglich mehr als         1\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772\n500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr          Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert\nals 500 000 Kubikmetern Erdgas oder             niedergelegt.","1958                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\nf) Folgende Nummer 10 wird angefügt:                                der Verordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„10. nicht von den Nummern 1 bis 9 erfasste Tief-\nbohrungen ab 1 000 Metern Teufe                          1. Nach § 22a werden die folgenden §§ 22b und 22c\neingefügt:\na) zur Gewinnung von Bodenschätzen auf\nGrund einer allgemeinen Vorprüfung des                                                „§ 22b\nEinzelfalls nach § 3c Satz 1 des Gesetzes\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung,                                      Anforderungen an die\nAufsuchung und Gewinnung von\nb) zur Aufsuchung von Bodenschätzen auf                         Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des\nGrund einer standortbezogenen Vorprü-                    Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck\nfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2\ndes Gesetzes über die Umweltverträglich-                    Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas,\nkeitsprüfung.“                                           Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens\nvon Gestein unter hydraulischem Druck und den\ng) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:                         sonstigen damit in betrieblichem Zusammenhang\n„Bei Vorprüfungen nach Satz 1 Nummer 2 Buch-                        stehenden Tätigkeiten hat der Unternehmer insbe-\nstabe b und Nummer 10 sind auch Erdbebenzo-                         sondere\nnen 1 bis 3 nach DIN EN 1998 Teil 1, Ausgabe                        1. den Stand der Technik einzuhalten,\nJanuar 20112 zu berücksichtigen.“\n2. die Integrität des Bohrlochs nach dem Stand der\n2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        Technik sicherzustellen und regelmäßig zu über-\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein                             wachen,\nKomma ersetzt.                                                      3. die in der Produktionsphase aus der Lagerstätte\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                         nach über Tage geförderte Flüssigkeit geogenen\nUrsprungs (Lagerstättenwasser) und die nach\n„3. bei Vorhaben nach § 1 Nummer 2a, 2c und 8a                          über Tage zurückgeförderte Flüssigkeit, die zum\nAufbrechen der Gesteine mit hydraulischem\na) Angaben über die Identität aller Stoffe, die\nDruck eingesetzt worden ist (Rückfluss), nach\neingesetzt, wiederverwendet, entsorgt oder\ndem Stand der Technik regelmäßig zu überwa-\nbeseitigt werden sollen, über ihre voraus-\nchen,\nsichtliche Menge und über ihren Anteil in\nGemischen sowie                                            4. in Gebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN EN\nb) Angaben über die Beschaffenheit des                             1998 Teil 1, Stand Januar 20113) ein seismologi-\nGrundwassers, oberirdischer Gewässer,                          sches Basisgutachten erstellen zu lassen, Maß-\ndes Bodens und der Gesteine im mög-                            nahmen für einen kontrollierten Betrieb zu ergrei-\nlichen Einwirkungsbereich der Vorhaben,                        fen und den Betrieb regelmäßig nach dem Stand\nwobei die zuständige Behörde festzulegen                       der Technik zu überwachen; die zuständige Be-\nhat, welche Untersuchungen im Einzelnen                        hörde kann dies, soweit erforderlich, auch bei\nerforderlich sind.“                                            Tätigkeiten in Gebieten verlangen, in denen seis-\nmische Ereignisse aufgetreten sind, die mit hoher\nc) Folgender Satz wird angefügt:                                            Wahrscheinlichkeit auf die Aufsuchung oder\nGewinnung von Bodenschätzen zurückzuführen\n„Angaben nach Satz 1 Nummer 3 hat die zustän-                           sind, und\ndige Behörde der zuständigen Wasserbehörde\nund Bodenschutzbehörde zu übermitteln und de-                       5. Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu er-\nren Stellungnahme einzuholen.“                                          greifen, um Daten über die Freisetzung von\nMethan und andere Emissionen in allen Phasen\n3. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nder Gewinnung sowie der Entsorgung von Lager-\n„(5) Für Vorhaben nach § 1 Satz 1 Nummer 2                               stättenwasser und Rückfluss zu erheben.\nBuchstabe b, Nummer 2a, 2b, 2c, 8, 8a und 10, für\nSatz 1 Nummer 5 ist nicht für die Aufsuchung und\ndie am 6. August 2016 ein genehmigter Betriebsplan\nGewinnung von Erdwärme anzuwenden. Die Vor-\nder zuständigen Behörde vorliegt, wird die Verord-\nschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nnung in der bis zum 5. August 2016 geltenden Fas-\nsowie der darauf beruhenden Vorschriften bleiben\nsung angewendet.“\nunberührt. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtun-\ngen, die aufgrund eines genehmigten Betriebsplans\nArtikel 2                                     errichtet wurden, sind auf Anordnung der zuständi-\nÄnderung der                                     gen Behörde dem Stand der Technik anzupassen,\nAllgemeinen Bundesbergverordnung                                sofern dies aus Gründen der Vorsorge gegen Gefah-\nren für Leben oder Gesundheit oder zum Schutz von\nDie Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Ok-                          Sachgütern, Beschäftigten oder Dritten im Betrieb\ntober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4                   oder der Umwelt erforderlich ist.\n2                                                                       3\nAmtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772         Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772\nBerlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert   Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert\nniedergelegt.                                                           niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016                1959\n§ 22c                                den. Der Unternehmer hat Umweltgefährdungen bei\nAnforderungen an den                         Transport und Zwischenlagerung des Rückflusses\nUmgang mit Lagerstättenwasser                     durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen. Der Un-\nund Rückfluss bei der Aufsuchung                   ternehmer hat den Rückfluss vorrangig wiederzuver-\nund Gewinnung von Erdöl und Erdgas                   wenden und, soweit er nicht wiederverwendet wird,\nals Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu besei-\n(1) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erd-              tigen. Die untertägige Einbringung des Rückflusses\ngas und Erdöl hat der Unternehmer das Lager-                  ist nicht zulässig.\nstättenwasser aufzufangen. Der Unternehmer hat\nUmweltgefährdungen bei Transport und Zwischen-                   (3) Bei allen Tätigkeiten nach den Absätzen 1\nlagerung des Lagerstättenwassers und seismologi-              und 2 ist der Stand der Technik einzuhalten.\nschen Gefährdungen bei Versenkbohrungen durch                    (4) Das Verbot der untertägigen Einbringung von\ngeeignete Maßnahmen vorzubeugen. Die unter-                   Lagerstättenwasser in bestimmte Gesteinsforma-\ntägige Einbringung des Lagerstättenwassers ist                tionen nach Absatz 1 Satz 3 gilt für Vorhaben, für\nnicht zulässig, es sei denn, der Unternehmer bringt           die vor dem 6. August 2016 ein bestandskräftig zu-\ndas Lagerstättenwasser in druckabgesenkte kohlen-             gelassener Betriebsplan vorgelegen hat, ab dem\nwasserstoffhaltige Gesteinsformationen ein,                   7. August 2021.“\n1. die in Fällen der Ablagerung gewährleisten, dass        2. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndas Lagerstättenwasser sicher eingeschlossen\nist, oder                                                 a) In Nummer 16 wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt.\n2. in denen das Lagerstättenwasser, sofern es nicht\nabgelagert wird, sicher gespeichert ist und ohne          b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende der Vor-\ndie Möglichkeit zu entweichen erneut nach über                schrift durch ein Semikolon ersetzt.\nTage gefördert werden kann.                               c) Der Nummer 17 werden folgende Nummern 18\nEine nachteilige Veränderung des Grundwassers                     bis 21 angefügt:\ndarf hierdurch nicht zu besorgen sein. Der Unterneh-              „18. entgegen § 22c Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\nmer hat nicht unter Tage eingebrachtes Lagerstät-                      bindung mit Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in\ntenwasser als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser                    Verbindung mit Absatz 3, Lagerstättenwasser\nzu beseitigen. Im Fall des untertätigen Einbringens                    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auf-\nnach Satz 3 kann die zuständige Behörde festlegen,                     fängt,\nob aufgrund der Zusammensetzung des Lagerstät-\ntenwassers und der Beschaffenheit der Gesteinsfor-                19. entgegen § 22c Absatz 1 Satz 3, auch in Ver-\nmation, in die das Lagerstättenwasser eingebracht                      bindung mit Absatz 2 Satz 3, Lagerstätten-\nwerden soll, vor dem Einbringen unter Tage eine Auf-                   wasser einbringt,\nbereitung des Lagerstättenwassers nach dem Stand                  20. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-\nder Technik erforderlich ist und welche Maßnahmen                      bindung mit Absatz 3, Rückfluss oder Lager-\nder Unternehmer hierzu vorzunehmen hat.                                stättenwasser nicht, nicht richtig oder nicht\n(2) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erd-                       rechtzeitig auffängt oder\ngas und Erdöl durch Aufbrechen von Gesteinen un-                  21. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 6 den Rück-\nter hydraulischem Druck hat der Unternehmer Rück-                      fluss unter Tage einbringt.“\nfluss und Lagerstättenwasser getrennt in geschlos-\nsenen und dichten Behältnissen aufzufangen. Lager-                                   Artikel 3\nstättenwasser darf bis zu einem Anteil von 0,1 Pro-\nzent wassergefährdende Stoffe aus der zum Aufbre-                                 Inkrafttreten\nchen des Gesteins eingesetzten Flüssigkeit enthal-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nten. Für Lagerstättenwasser ist Absatz 1 anzuwen-          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. August 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}