{"id":"bgbl1-2016-39-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":39,"date":"2016-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/39#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_39.pdf#page=38","order":4,"title":"Verordnung zum Integrationsgesetz","law_date":"2016-07-31T00:00:00Z","page":1950,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["1950           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\nVerordnung\nzum Integrationsgesetz\nVom 31. Juli 2016\nEs verordnen auf Grund                                                             Artikel 4\n– des § 42 Absatz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgeset-                                 Änderung der\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                               Integrationskursverordnung\n25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit         Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember\n§ 61 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch        2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 2 der\nArtikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. Okto-           Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789)\nber 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, das      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBundesministerium für Arbeit und Soziales;                 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n– des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,             a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nder zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes                aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende\nvom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert                       gestrichen.\nworden ist, die Bundesregierung:\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\ndas Wort „und“ ersetzt.\nArtikel 1\ncc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nÄnderung der\n„6. Ausländer, die nach § 44a Absatz 1\nBeschäftigungsverordnung\nSatz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgeset-\n§ 32 Absatz 5 der Beschäftigungsverordnung vom                            zes zur Teilnahme verpflichtet worden\n6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1                  sind.“\nder Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789)            b) Folgender Satz wird angefügt:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrati-\n1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „aufnehmen“ das                   onskurs erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt.                             aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht\nspätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim\n2. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das                     Integrationskursträger mit dem Integrationskurs\nWort „oder“ ersetzt.                                             beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein\n3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                 Jahr unterbricht.“\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\n„3. eine Beschäftigung in dem Bezirk einer der in der\nAnlage zu § 32 aufgeführten Agenturen für Arbeit         a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nausüben.“                                                   fügt:\n„(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von\nArtikel 2                                  Frauen an den Integrationskursen ist sicherzu-\nstellen.“\nWeitere Änderung\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie\nder Beschäftigungsverordnung\nfolgt geändert:\n§ 32 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013               aa) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Jahre“\n(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver-               durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.\nordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                      „Die Zulassung erlischt nicht, wenn sich der\n„(3) Die Zustimmung darf nicht für ein Tätig-                      Ausländer bis zu dem in Satz 1 genannten\nwerden als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des                         Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes) erteilt werden.“                    Gründen nicht zu einem Integrationskurs an-\nmelden konnte.“\n2. Absatz 5 wird aufgehoben.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\nfolgt geändert:\nArtikel 3\naa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nÄnderung der                                        ein Komma ersetzt.\nZweiten Verordnung                                bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nzur Änderung der Beschäftigungsverordnung\n„5. Personen, die eine Aufenthaltsgestat-\nArtikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Ände-                         tung besitzen und bei denen ein recht-\nrung der Beschäftigungsverordnung vom 6. Novem-                              mäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu\nber 2014 (BGBl. I S. 1683) wird aufgehoben.                                  erwarten ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016              1951\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                          in personalisierter Form verwendet werden, so-\n3. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-                 weit\ngefügt:                                                           1. eine Verwendung anonymisierter Daten zu\n„Der Träger der Leistungen nach dem Asylbewer-                        diesem Zweck nicht möglich oder die Anony-\nberleistungsgesetz bestätigt Leistungsberechtigten                    misierung mit einem unverhältnismäßigen\nnach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Recht auf                       Aufwand verbunden ist und\nTeilnahme.“                                                       2. schutzwürdige Interessen der Betroffenen\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                          nicht beeinträchtigt werden oder das öffent-\nliche Interesse an dem Forschungsvorhaben\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen\n„(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem In-                  erheblich überwiegt und der Forschungs-\ntegrationskurs verpflichtet sind, haben sich un-                   zweck auf andere Weise nicht erreicht werden\nverzüglich zu einem Integrationskurs anzumel-                      kann.\nden und der Ausländerbehörde, dem Träger der\nBei der Abwägung nach Satz 2 Nummer 2 ist im\nGrundsicherung für Arbeitsuchende oder dem\nRahmen des öffentlichen Interesses das wissen-\nTräger der Leistungen nach dem Asylbewerber-\nschaftliche Interesse an dem Forschungsvor-\nleistungsgesetz einen Nachweis über ihre An-\nhaben besonders zu berücksichtigen. Personen-\nmeldung zu übermitteln.“\nbezogene Daten sind zu pseudonymisieren,\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              wenn der Forschungszweck unter Verwendung\naa) In Satz 2 werden die Wörter „drei Monate“                  pseudonymisierter Daten erreicht werden kann\ndurch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt.                  und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten\nSchutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Teilneh-                   erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Per-\nmer“ die Wörter „und das Bundesamt“ ein-                  sonenbezug hergestellt werden kann, sind ge-\ngefügt.                                                   sondert zu speichern. Sie dürfen mit den Einzel-\ncc) Folgender Satz wird angefügt.                              angaben nur zusammengeführt werden, soweit\n„Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1                   der Forschungszweck dies erfordert. Die Zuord-\nSatz 1 Nummer 4 sind bei der Vergabe von                  nungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der\nKursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.“                Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit\nder Beendigung des Forschungsvorhabens,\nc) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „drei Mo-                sofern ausnahmsweise eine Löschung der Daten\nnate“ durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt.                 noch nicht in Betracht kommt.\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                         (8) Die Speicherung, Veränderung und Nut-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              zung personenbezogener Daten zu dem in\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die                     Absatz 7 genannten Zweck hat räumlich und\nTräger der Grundsicherung für Arbeitsuchen-               organisatorisch getrennt von der Verarbeitung\nde“ die Wörter „, die Träger der Leistungen               und Nutzung personenbezogener Daten für die\nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz“                     Erfüllung anderer Aufgaben des Bundesamtes\neingefügt.                                                zu erfolgen.“\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“             6. In § 9 Absatz 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch\ndurch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.               die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        7. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „60“ durch die An-\ngabe „100“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder den zu-\nständigen Träger der Grundsicherung für             8. § 14 wird wie folgt geändert:\nArbeitsuchende“ durch die Wörter „, den zu-            a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „20“ durch\nständigen Träger der Grundsicherung für                   die Angabe „25“ ersetzt.\nArbeitsuchende oder den zuständigen Trä-\nger der Leistungen nach dem Asylbewerber-              b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nleistungsgesetz“ ersetzt.                                 aa) In Satz 3 werden die Wörter „und der Träger\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „oder dem                            der Grundsicherung für Arbeitsuchende“\nTräger der Grundsicherung für Arbeitsuchen-                     durch die Wörter „, der Träger der Grundsi-\nde“ durch die Wörter „, dem Träger der                          cherung für Arbeitsuchende und der Träger\nGrundsicherung für Arbeitsuchende oder                          der Leistungen nach dem Asylbewerberleis-\ndem Träger der Leistungen nach dem Asyl-                        tungsgesetz“ ersetzt.\nbewerberleistungsgesetz“ ersetzt.                         bb) In Satz 4 werden die Wörter „oder des Trä-\nc) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:                       gers der Grundsicherung für Arbeitsuchen-\nde“ durch die Wörter „, des Trägers der\n„(7) Das Bundesamt darf die nach den §§ 5,\nGrundsicherung für Arbeitsuchende oder\n6, 7, 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integra-\ndes Trägers der Leistungen nach dem Asyl-\ntionskursteilnehmern verarbeiten und nutzen,\nbewerberleistungsgesetz“ ersetzt.\nsoweit dies für wissenschaftliche Forschungs-\nvorhaben nach § 75 Nummer 4a des Aufent-                 9. In § 17 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Ab-\nhaltsgesetzes erforderlich ist. Die Daten dürfen            satz 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 5“ ersetzt.","1952           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016\n10. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:            oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewer-\nberleistungsgesetz“ ersetzt.\n„Der Kursträger ist verpflichtet, sein Kursangebot\nsowie verfügbare Kursplätze nach den Vorgaben\nArtikel 6\ndes Bundesamtes zu veröffentlichen.“\nInkrafttreten\nArtikel 5                                (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nWeitere Änderung\nder Integrationskursverordnung                         (2) Artikel 4 Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a,\nNummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und\nIn § 8 Absatz 1 Satz 2 der Integrationskursverord-          Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe b sowie Arti-\nnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die              kel 5 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.\nzuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert wor-\nden ist, werden die Wörter „oder des Trägers der                  (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b tritt am\nGrundsicherung für Arbeitsuchende“ durch die Wörter            1. Juli 2017 in Kraft.\n„, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende              (4) Artikel 2 tritt am 6. August 2019 in Kraft.\nBerlin, den 31. Juli 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}